Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SN.2014.4 |
Datum: | 11.02.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Freigabe Kaution |
Schlagwörter | Bundes; Kammer; Kaution; Bundesstrafgericht; Urteil; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Daniel; Bundesanwaltschaft; Freigabe; Apos;; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Daniele; Timbal; Lienhard; Ochsner; Staatsanwalt; Punkt; Bundesgericht; Höhe; Einleger; Entscheid; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer: |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 23 StPO ;Art. 239 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SN.2014.4 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2014.5 ) |
| | Beschluss vom 11. Februar 2014 Strafkammer |
| | Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati , Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava |
| | 1. E., vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Timbal, |
| gegen |
| | 1. Bundesanwaltschaft , vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes, |
| | Freigabe Kaution |
Sachverhalt:
A. Mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde E. von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Im genannten Urteil wurde verfügt, dass die Kaution von Fr. 200'000.-- zur Deckung der Kosten und der Entschädigung verwendet werden solle. Gegen diesen Punkt (und andere) legte E. Beschwerde beim Bundesgericht ein.
B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde des freigesprochenen Beschuldigten das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts u.a. im Punkt Verwendung der Kaution auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
C. Die Bundesanwaltschaft hat sich innert Frist nicht zur sofortigen Freigabe vernehmen lassen.
Die Strafkammer erwägt:
1. Über die Freigabe der Kaution entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO ). Damit ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig.
2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde.
3. Damit ist die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- sofort freizugeben und an den Einleger zurückzuzahlen.
4. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Eidgenossenschaft.
5. In analoger Anwendung von Art. 233 StPO ist dieser Entscheid nicht anfechtbar.
Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- wird per sofort freigeben. Sie ist an den/die Einleger zurückzuzahlen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes
- Rechtsanwalt Daniele Timbal, Vertreter von E.
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