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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SN.2014.11 vom 07.07.2014

Hier finden Sie das Urteil SN.2014.11 vom 07.07.2014 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SN.2014.11

Der Bundesstrafgericht hat A. mit Urteil der Strafkammer vom 3. Juni 2014, Geschäftsnummer SN.2014.11, des mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung und Lagern falschen Geldes verurteilt und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von 32 Monaten verurteilt worden. Der Vorsitzende erwähnt in der Vorzeitiger Strafvollzugssache, dass A. sich eine Beschwerde vorbehalten hat und das Urteil demnach noch nicht rechtskräftig ist. Die Verfahrensleitung der beschuldigten Person kann Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig antragen, wenn nach Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion endet die Sicherheitshaft. Der Vorsitzende bestätigt, dass es sich hierbei um eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug handelt, welche sich mithin zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft einerseits und Straf- und Massnahmenvollzug andererseits bewegt. Es besteht keine besonderen Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenzrechts. Der Vorsitzende verfügt, dass A. der vorzeitige Strafvollzug per sofort bewilligt wird.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SN.2014.11

Datum:

07.07.2014

Leitsatz/Stichwort:

Vorzeitiger Strafvollzug (Art. 236 StPO).

Schlagwörter

Vollzug; Bundes; Urteil; Sicherheitshaft; Entscheid; Kammer; Urteils; Massnahme; Bundesstrafgericht; Vorsitz; Urteils-Dispositiv; Massnahmen; Bundesanwaltschaft; Vorsitzende; Kanton; Gericht; Postfach; Kopie; Tribunal; Flughafengefängnis; Staatsanwalt; Kantons; Verfahrens; Härri; Freiheitsstrafe; Fluchtgefahr; Anstalt; Bundesstrafgerichts

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 22 StPO ;Art. 220 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 236 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 61 StPO ;Art. 8 StGB ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2014.11
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2013.40 )

Verfügung vom 7. Juli 2014
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz,

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., z.Zt. in Sicherheitshaft im Flughafengefängnis, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Johannes Helbling

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Vorzeitiger Strafvollzug


Der Vorsitzende erwägt, dass:

- A. mit Urteil der Strafkammer vom 3. Juni 2014 (Geschäfts-Nummer SK.2013.40 ) des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung und des Lagerns falschen Geldes schuldig gesprochen und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von 32 Monaten verurteilt worden ist, in Zusatz zu einem bedingt vollziehbaren Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteils-Dispositiv Ziff. V.2);

- der Kanton Zürich als Vollzugskanton bestimmt wurde (Urteils-Dispositiv Ziff. V.4);

- A. sich eine Beschwerde vorbehalten hat und das Urteil demnach noch nicht rechtskräftig ist;

- A. in Anwendung von Art. 231 StPO zur Sicherung des Strafvollzuges mit separatem Entscheid vom selben Tag in Sicherheitshaft behalten worden ist (Hinweis in Urteils-Dispositiv Ziff. V.5);

- die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO ), wobei nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (Art. 236 Abs. 2 StPO );

- mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion die Sicherheitshaft endet (Art. 220 Abs. 2 StPO );

- der Vorsitzende der Strafkammer als Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. c StPO zum Entscheid über den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug zuständig ist (Art. 36 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 BStGerOR );

- diese Zuständigkeit nach Eröffnung des Urteils bestehen bleibt, solange das Urteil - wie vorliegend - nicht rechtskräftig ist (vgl. Härri , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 236 StPO N. 1 und 12; Hug , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 236 StPO N. 11; vgl. auch Präsidialentscheid der Strafkammer SN.2011.15 vom 4. August 2011);

- A. mit Eingabe seines Verteidigers an das Bundesstrafgericht vom 3. Juli 2014 um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts ersuchen liess und nach erfolgter Orientierung des Gesuchstellers durch das Gericht am 7. Juli 2014 ein entsprechendes, persönlich unterzeichnetes Begehren einreichte;

- die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 3. Juli 2014 keine Einwendungen dagegen erhebt;

- eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen als Voraussetzung des vorzeitigen Strafvollzugs vorliegt ( Hug , a.a.O., Art. 236 StPO N. 7; Härri , a.a.O., Art. 236 StPO N. 9);

- das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs zugeschnitten ist auf Beschuldigte, welche insbesondere eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben, da die Lebensbedingungen im Strafvollzug regelmässig vorteilhafter sind als in der Sicherheitshaft ( Härri , a.a.O., Art. 236 StPO N. 6 );

- es sich hierbei um eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug handelt, welche sich mithin zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft einerseits und Straf- und Massnahmenvollzug andererseits bewegt, jedoch vor-aussetzt, dass die Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO weiterhin jederzeit erfüllt sind, während lediglich die automatische periodische Prüfung von Amtes wegen entfällt ( Hug , a.a.O., Art. 236 StPO N. 4 );

- durch das Urteil vom 3. Juni 2014 der Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO bekräftigt worden ist und die Fortführung der Sicherheitshaft wegen bestehender Fluchtgefahr in separater Entscheidung von demselben Tag angeordnet worden ist;

- sich angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 32 Monaten die Frage einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB im heutigen Zeitpunkt nicht stellt, nachdem die Haft bisher erst wenige Wochen gedauert hat (Verhaftung am 15. Mai 2014; Entscheid Sicherheitshaft des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014);

- A. nach dem Gesagten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt werden kann;

- die Vollzugsanstalt der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen hat;

- ausser der Hausordnung der Strafanstalt keine Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenzrechts des Beschuldigten vorzusehen sind;

- für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden;

- gegen diesen Entscheid die Beschwerde gemäss Art. 393 ff . StPO gegeben ist ( Hug , a.a.O., Art. 236 StPO N. 17 f.).


Der Vorsitzende verfügt:

1. A. wird der vorzeitige Strafvollzug per sofort bewilligt.

2. Die Vollzugsanstalt hat der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.

3. Es bestehen keine besonderen Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenzrechts.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Geht an (Gerichtsurkunde)

- Herrn A., c/o Flughafengefängnis,

- Herrn Rechtsanwalt Johannes Helbling, ( Verteidiger des Verurteilten A.)

- Bundesanwaltschaft, Herrn Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

sowie an (Einschreiben)

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, Postfach, 3003 Bern (Beilage: Kopie Urteils-Dispositiv SK.2013.40 vom 3. Juni 2014; Kopie Entscheid Sicherheitshaft SN.2014.8 vom 3. Juni 2014)

- Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich (Beilage: Kopie Urteils-Dispositiv SK.2013.40 vom 3. Juni 2014; Kopie Entscheid Sicherheitshaft SN.2014.8 vom 3. Juni 2014)

- Flughafengefängnis, Postfach 141, 8058 Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 7. Juli 2014

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