Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SN.2014.10 |
Datum: | 22.07.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Berichtigung des Urteils vom 02.05.2014 und Aufhebung von Ersatzmassnahmen. |
Schlagwörter | Bundes; Urteil; Urteils; Schriftensperre; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Ausweis; Kammer; Meldepflicht; Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Identität; Identitäts; Haftentlassung; Ausweise; Basel; Ausländerausweis; Gericht; Einziehung; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Staatsanwältin; Aufhebung; Basel-Stadt; Antrag; Untersuchungsrichter; Identitätskarte |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 22 StPO ;Art. 226 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 231 StPO ;Art. 237 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 43 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 438 StPO ;Art. 69 StGB ;Art. 83 StPO ; |
Referenz BGE: | 130 I 234; 137 IV 22; 138 IV 92; 139 IV 314; ; |
Kommentar: | Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 222 StPO ; Art. 222 StPO, 2013 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SN.2014.10 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2013.39 ) |
Beschluss vom 22. Juli 2014 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Joséphine Contu Albrizio , | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Maria Schnebli, Leitende Staatsanwältin des Bundes, Postfach, 3003 Bern | |
gegen | ||
1. A. , alias B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Thomas Wenger, 2. C. , alias D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni, | ||
Gegenstand | Berichtigung des Urteils vom 2. Mai 2014 und Aufhebung von Ersatzmassnahmen |
Sachverhalt:
"Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden auf den Zeitpunkt des Antritts der Strafe aufgehoben. Der beschlagnahmte Ausländerausweis wird A., alias B., sofort zurückgegeben." (Ziff. I.6 des Urteilsdispositivs)
"Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden aufgehoben; der beschlagnahmte Ausländerausweis wird C., alias D., zurückgegeben - alles unter sofortiger Wirkung." (Ziff. II.4 des Urteilsdispositivs)
Das Urteil wurde am 2. Mai 2014 in der Hauptverhandlung eröffnet und mündlich begründet. Gleichzeitig erhielten die Parteien das Urteilsdispositiv in Schriftform (cl. 156 pag. 156.920.11-15). Entsprechend dem Zustellvermerk auf dem Dispositiv (cl. 156 pag. 156.970.6) übermittelte die Kanzlei am 5. Mai 2014 eine Kopie desselben an den Dienst für Urteilsvollzug der Bundesanwaltschaft (cl. 156 pag. 156.992.1).
Die Strafkammer erwägt:
1. Ein Entscheid wird unter anderem dann berichtigt, wenn das Dispositiv unklar oder widersprüchlich ist, und zwar auf Antrag oder von Amtes wegen (Art. 83 Abs. 1 StPO ).
2.
2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte am 7. Dezember 2009 dem Eidgenössischen Untersuchungsrichter, A. seien als Ersatzmassnahmen für eine ins Auge gefasste Haftentlassung eine Pass- und Schriftensperre und eine Meldepflicht aufzuerlegen (pag. 6.1.0.402-411). Nach Meinungsaustausch zwischen diesen Stellen verfügte die Bundesanwaltschaft am 10. Dezember 2009 (pag. 6.1.0.414 f.) die Haftentlassung von A., verpflichtete ihn zu regelmässiger persönlicher Meldung bei der Bezirkswache E. in Basel-Stadt und stellte in Ziff. 5 der Verfügung fest,
"dass die folgenden Identitätspapiere von B.: 1 Ausländerausweis C, Nr. 1, ltd. auf B., ausgestellt durch die Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt am 14.09.2006, gültig bis 17.11.2009/1 internationaler Reiseausweis Nr. 2, ltd. auf B., ausgestellt am 24.03.2006 durch das EJPD Bern, gültig bis 23.03.2011/lrakische Identitätskarte Nr. 3, ltd. auf "F.", ausgestellt durch die Republik Irak, Innenministerium aufgrund dieser Verfügung und gemäss des Schreibens des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 09.12.2009 im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind."
Am 27. Oktober 2010 ersetzte die Bundesanwaltschaft die vorgenannte Verfügung (pag. 6.1.0.438 f.), wobei sie hinsichtlich Ersatzmassnahmen in Ziff. 3 feststellte,
"dass die folgenden Identitätspapiere von B.: 1 Ausländerausweis C, Nr. 1, ltd. auf B., ausgestellt durch die Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt am 14.09.2006, gültig bis 17.11.2009/1 internationaler Reiseausweis Nr. 2, ltd. auf B., ausgestellt am 24.03.2006 durch das EJPD Bern, gültig bis 23.03.2011/lrakische Identitätskarte Nr. 3, ltd. auf "F.", ausgestellt durch die Republik Irak, Innenministerium/1 irakische Identitätskarte Nr. 4, ltd. auf G., ausgestellt durch die Generaldirektion für Nationalität- und Zivilstandswesen Z., gemäss dem Schreiben des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 09.12.2009 und aufgrund dieser Verfügung im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind."
In einem an "die zuständigen Behörden" gerichteten Schreiben gleichen Datums wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass die ursprüngliche Schriftensperre um die irakische Identitätskarte Nr. 4 erweitert worden sei (pag. 6.1.0.440).
2.2 Hinsichtlich C. verfügte der Eidgenössische Untersuchungsrichter am 31. März 2009 eine Pass- und Schriftensperre, die Beschlagnahme diverser Ausweise und eine wöchentliche Meldepflicht als Ersatzmassnahmen "zwecks Haftentlassung" (pag. 6.2.0.479-481). Die Haftentlassung ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 28. September 2009 an (pag. 6.2.0.529 f.); sie verpflichtete C. zu regelmässiger persönlicher Meldung bei der gleichen Polizeistelle und stellte in Ziff. 5 fest,
"dass die folgenden Identitätspapiere von D.: Internationaler Reiseausweis Nr. 5, ausgestellt am 13.7.2006 DFJP Bern, gültig bis 12.7.2011, lautend auf D./Ausländerausweis B: Nr. 6/Ausweis Nr. 7, ausgestellt am 22.9.2009 durch Migrationsamt Basel-Stadt, gültig bis 31.10.2009, lautend auf D./Irakische Identitätskarte Nr. 8 lautend auf D. aufgrund rechtskräftiger Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 31.3.2009 im Sinne einer Pass- und Schriftensperre beschlagnahmt sind."
2.3 Die Pass- und Schriftensperre stellt eine Ersatzmassnahme für Haft dar, welche Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO ausdrücklich vorsieht, die aber schon unter der Herrschaft des BStP angeordnet werden konnte (BGE 130 I 234 E. 2.2; vgl. Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, S. 339 N. 45). Sie wirkt sich in doppelter Hinsicht aus: Einerseits werden die vorhandenen Ausweisschriften beschlagnahmt, und andererseits wird es den zuständigen Amtsstellen verboten, neue auszustellen ( Härri , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 237 StPO N. 9; Fisnar , Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft im zürcherischen Strafprozess: unter besonderer Berücksichtigung vom EMRK und IPBPR, Diss. Zürich 1997, S. 56).
Nach Art. 69 Abs. 1 StGB zieht das Gericht Gegenstände ein, die zur Begehung einer Straftat dienten, wenn dieselben die öffentliche Ordnung gefährden. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO gestattet die Beschlagnahme solcher Objekte im Vorverfahren im Hinblick auf eine Einziehung; Gleiches ermöglichte Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP .
2.4
2.4.1 Die Strafkammer bestrafte A. mit einer unbedingten und C. mit einer bedingten Gefängnisstrafe. Bei Jenem dauert also die Fluchtgefahr fort, welche bei der Haftentlassung gegeben war und Anlass für fluchthindernde Ersatzmassnahmen gab. Dementsprechend verfügte das Gericht, dass Meldepflicht und Schriftensperre bis zum Strafantritt beibehalten und in diesem Moment aufgehoben würden, weil sie ihren Zweck dannzumal erfüllt haben werden. In Bezug auf C. besteht jedoch keine Notwendigkeit mehr, ihn zum Zweck des Strafvollzugs an der Ausreise zu hindern, was zur Aufhebung dieser Massnahmen im Zeitpunkt des Urteils führte.
Andererseits hat die Strafkammer sich in Ziff. VI des Urteils vom 2. Mai 2014 den Entscheid über die Einziehung vorbehalten, was nicht nur die grosse Menge an elektronischen Geräten respektive Datenträgern, sondern auch an Propaganda- sowie weiterem Bild- und Textmaterial betrifft. Die falschen, d.h. auf den Alias-Namen B. bzw. D. lautenden Ausweise gehören mit dazu, waren sie doch im Zusammenhang mit den Straftaten verwendet worden, derer beide Brüder für schuldig befunden wurden. Der Einziehung entgehen nur echte, also auf den wirklichen Familiennamen A. bzw. C. lautende Ausweise. Solche befinden sich, soweit ersichtlich, weder bei den im Zusammenhang mit der Pass- und Schriftensperre noch bei den zum Zweck der Einziehung beschlagnahmten Dokumenten. Es besteht folglich ein Widerspruch zwischen Ziff. I.6 Satz 2 respektive Ziff. II.4 - soweit die Rückgabe von Dokumenten betreffend - und Ziff. VI des Urteils vom 2. Mai 2014. Das Dispositiv ist deshalb zu berichtigen, um den Entscheid über die Einziehung uneingeschränkt offen zu halten bzw. dessen Vollzug sicherzustellen.
2.4.2 Dies gibt Anlass, den Entscheid über die Schriftensperre in Bezug auf A. zu präzisieren: Weil er bloss bezweckt, die Ausreise zu verhindern, nicht aber den Aufenthalt im Inland, namentlich die Arbeitstätigkeit, zu behindern, müssen von der Sperre nur die Reisepapiere weiterhin erfasst bleiben.
2.4.3 Die Neufassung von Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 betrifft die sofortige Aufhebung von Meldepflicht und Schriftensperre (dazu E. 3) nicht. Indessen ist die Beschlagnahme des sichergestellten Ausländerausweises aufrecht zu erhalten.
3. Art. 437 StPO regelt die Rechtskraft von strafrechtlichen Entscheiden je nachdem, ob sie das Gesetz einem Rechtsmittel unterwirft oder nicht. Im ersten Fall tritt die Rechtskraft nur, aber rückwirkend auf das Entscheiddatum, ein, wenn die legitimierte Person ausdrücklich oder stillschweigend auf das Rechtsmittel verzichtet oder es zurück zieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid nicht aufhebt. Im andern Fall wird der Entscheid sofort rechtskräftig. Gemäss Art. 438 Abs. 3 StPO entscheidet in strittigen Fällen die Behörde, welche einen Entscheid gefällt hat, darüber, ob derselbe in Rechtskraft getreten sei.
3.1 Im Urteil vom 2. Mai 2014 wurden die Ersatzmassnahmen in Bezug auf C. mit sofortiger Wirkung aufgehoben, weil es im Hinblick auf die bedingte Freiheitsstrafe nicht mehr nötig war, ihn an der Ausreise ins Ausland zu hindern (E. 2.4.1). Hätte sich der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt noch in Sicherheitshaft befunden, so hätte das Gericht die Freilassung verfügt. Gegen einen solchen Entscheid kann die Staatsanwaltschaft bei der Verfahrensleitung den Antrag auf Fortsetzung der Haft stellen. Das Gesetz sieht dies explizit zwar nur im Falle der Haftentlassung nach Freispruch vor (Art. 231 Abs. 2 StPO ); diese Regel hat gleichermassen aber auch im Falle einer Verurteilung zu gelten (BGE 139 IV 314 E. 2.2.2). Offen bleiben kann, wer in einem bundesstrafrechtlichen Verfahren über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte, nachdem es auf Bundesebene an dem im Gesetz genannten Berufungsgericht fehlt; orientiert man sich an der allgemeinen Regel von Art. 222 StPO , so wird es wohl die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sein. Während Art. 231 Abs. 2 Satz 3 StPO zu einem Entscheid innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung verpflichtet, äussert sich das Gesetz nicht ausdrücklich zur Frage, wie lange sich die Staatsanwaltschaft Zeit für den Antrag nehmen könne. Das Bundesgericht billigt der Staatsanwaltschaft, über den Wortlaut von Art. 222 StPO hinaus, ein Beschwerderecht zu, wenn das Zwangsmassnahmengericht eine Haftentlassung verfügt (BGE 137 IV 22). Damit dessen Entscheid nicht faktisch vorweggenommen werde, sei auch Art. 226 Abs. 5 StPO einschränkend anzuwenden, indem auf den Vollzug des Entlassungsentscheids solange zu verzichten sei, bis die Beschwerdeinstanz mindestens eine aufschiebende Wirkung superprovisorisch anordnen könne (BGE 138 IV 92 E. 3.2). Immerhin sei dieser Aufschub der Entlassung an die Voraussetzung geknüpft, dass die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach dem Moment, in welchem ihr ein solcher Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eröffnet worden sei, erkläre, die Entlassung anfechten zu wollen (BGE 138 IV 92 E. 3.3). Damit übereinstimmend sieht das Bundesgericht die Rechtsbehelfe der Staatsanwaltschaft bei Freilassung durch das erstinstanzliche Sachgericht nach dessen Urteil und erklärt dazu in einem obiter dictum, die Staatsanwaltschaft müsse an der Urteilseröffnung teilnehmen und gegen Haftentlassung ihren Widerspruch unverzüglich erklären (BGE 139 IV 314 E. 2.2.2).
Was für die Sicherheitshaft nach höchstrichterlicher Praxis gilt, kann für den Entscheid über Ersatzmassnahmen nicht anders sein. Das folgt schon daraus, dass die Rechtsbehelfe gegen Haftentscheide nach Art. 222 StPO auch die Entscheide über Ersatzmassnahmen erfassen (Art. 237 Abs. 4 StPO ; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 222 StPO N. 2; Forster , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 222 StPO Fn. 4).
3.2 Nach dem Gesagten hätte die Bundesanwaltschaft unmittelbar nach Verkündung des Urteils am 2. Mai 2014 gegen die Aufhebung der Schriftensperre bezüglich C. Beschwerde ankündigen müssen. Darauf, dass das Dispositiv später der Dienststelle für Urteilsvollzug zugestellt wurde, kommt es nicht an. Die Bundesanwaltschaft hat übrigens auch nicht sofort nach dieser Zustellung eine Beschwerde angekündigt. Eine andere Anfechtungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Entsprechend Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO ist daher Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 rechtskräftig, soweit es die Aufhebung der Schriftensperre und der Meldepflicht betrifft. Deshalb war der Mitteilung der Bundesanwaltschaft über die vermeintliche Verletzung der Meldepflicht keine Folge zu geben.
3.3 Die Bundesanwaltschaft, welche für den Vollzug dieses Urteilspunktes zuständig ist (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 StBOG ), hat das Nötige vorzukehren, damit die zuständigen schweizerischen Behörden dem Beschuldigten die zum Ausweis über seine Identität nötigen amtlichen Dokumente ausstellen können. Es versteht sich von selbst, dass dies für ausländische Behörden nicht gilt und dass die Ausweise nur auf die effektive Person, nicht auf einen Alias-Namen lauten dürfen.
4. Die Kosten dieses Beschlusses trägt der Bund (Art. 423 StPO ).
Die Strafkammer beschliesst:
A. Ziff. I.6 des Urteils vom 2. Mai 2014 wird wie folgt neu gefasst:
Die Schriftensperre wird, soweit es die ausschliesslich für Inlandsaufenthalt nötigen Ausweise betrifft, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Beschlagnahme der sichergestellten Ausweise bleibt aufrecht. Die wöchentliche Meldepflicht sowie die Schriftensperre hinsichtlich der übrigen Ausweise werden auf den Zeitpunkt des Antritts der Strafe aufgehoben.
B. Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 wird wie folgt neu gefasst:
Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden unter sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Beschlagnahme der sichergestellten Ausweise bleibt aufrecht.
C. Es wird die Rechtskraft von Ziff. II.4 des Urteils vom 2. Mai 2014 in der berichtigten Fassung gemäss lit. B festgestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft, Frau Maria Schnebli, Leitende Staatsanwältin des Bundes
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
- Fürsprecher Thomas Wenger, Advokaturbüro Weibel & Wenger
- Rechtsanwalt Lorenz Hirni, Hirni Gerber Rechtsanwälte
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen lit. C dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 438 Abs. 4 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 4. August 2014