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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2014.9 vom 11.07.2014

Hier finden Sie das Urteil SK.2014.9 vom 11.07.2014 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2014.9

Der Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral hat am 11. Juli 2014 eine Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer vom 6. März 2013, gegen A ausgefällte Busse von Fr. 3'280- in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. Der Gesuchsgegner hat die Busse trotz mehrfacher Aufforderung nicht bezahlt und kann daher wegen Widerhandlungen gegen Art. 46 Abs. 1 lit a (unbefugte Entgegennahme von Publikumsgeldern) und Art. 49 (unbefugte Werbung) des BankG eröffnet worden sein. Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlung vorsätzlich begangen, ist aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft worden wäre. Der Gesuchsgegner hat die Busse trotz schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt und kann daher wegen des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) verurteilt worden sein. Der Gesuchsgegner hat sich nicht bewährt und kann daher wegen des Vergehens gegen das BankG verurteilt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen ist somit zu vollziehen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2014.9

Datum:

11.07.2014

Leitsatz/Stichwort:

Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB).

Schlagwörter

Busse; VStrR; Vollzug; Gesuch; Umwandlung; Ersatzfreiheitsstrafe; Gesuchsgegner; Verfahren; Vollzug; Apos;; Widerhandlung; Gericht; Entscheid; Recht; Bundesanwaltschaft; Eidgenössische; Bundesstrafgericht; FINMA; Vollzugs; Betreibung; Einzelrichter; BankG; FINMAG; Voraussetzungen; Vollzugs; Verfahrens; Verfügung; Finanzdepartement

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 115 KG ;Art. 3 StGB ;Art. 35 StGB ;Art. 36 StGB ;Art. 36 StPO ;Art. 363 StPO ;Art. 364 StPO ;Art. 365 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 78 BGG ;Art. 8 StPO ;Art. 80 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 97 BGG ;

Referenz BGE:

134 IV 1; 134 IV 82; ;

Kommentar:

Keller, Schweizer, Trechsel, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 36 StGB, 2008

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2014.9

Verfügung des Einzelrichters
der Strafkammer vom 11. Juli 2014

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser,

Einzelrichter,

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

1. Bundesanwaltschaft , vertreten durch
Nathalie Guth, Juristin Rechtsdienst,

2. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD , vertreten durch Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst,

gegen

A.

Gegenstand

Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB )


Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartementes:

1. Die gegen den Gesuchsgegner mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 6. März 2013 ausgefällte Busse von Fr. 3'280.- sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen umzuwandeln.

2. Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.

3. Die Kosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

Die Bundesanwaltschaft und der Gesuchsgegner stellten keine Anträge.

Sachverhalt:

A. Am 21. Dezember 2009 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV gegen A. eine Strafanzeige wegen Verletzung von Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1), Art. 46 und 49 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG ; SR 952.0) ein. Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 teilte das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend "EFD") A. mit, dass gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a (unbefugte Entgegennahme von Publikumsgeldern) und Art. 49 (unbefugte Werbung) des BankG eröffnet worden sei. Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am 25. Mai 2012 das Schlussprotokoll erstellt. Am 7. März 2013 eröffnete das EFD den Strafbescheid. A. wurde der Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG , begangen ab dem 12. Mai 2009 bis 15. Juli 2009, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 209 Tagessätzen à Fr. 80.-, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 3'280.-, verurteilt (cl. 1 pag. 1.100.016). A. erhob gegen den Strafbescheid keine Einsprache, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

B. In der Folge wurde A. vom EFD mehrfach zur Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten aufgefordert, reagierte auf die verschiedenen Aufforderungen und Mahnungen jedoch nicht (cl. 1 pag. 1.100.019-029).

C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 reichte das EFD das Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft ein (cl. 1 pag. 1.100.002-007). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 17. Februar 2014 an das hiesige Gericht weiter (cl. 1 pag. 1.100.001).

D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 bestimmte der Präsident der Strafkammer die Besetzung des Gerichts und traf die ersten prozessualen Anordnungen (cl. 1 pag. 1.160.001-002). Das für A. vorgesehene Exemplar der Verfügung konnte diesem an der von ihm angegebenen Adresse postalisch nicht zugestellt werden (cl. 1 pag. 1.160.003).

E. Der Einzelrichter am Bundesstrafgericht edierte mit Schreiben vom 24. Februar 2014 einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (cl. 1 pag. 1.220.001-005), einen Betreibungsregisterauszug (cl. 1 pag. 1.260.001-005) und sämtliche Akten des EFD (cl. 1 pag. 1.300.001; cl. 1 pag. 1.560.003). Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 25. Februar 2014 bestehen gegen A. ein offener Verlustschein im Betrag von Fr. 3'864.15 und 43 Betreibungen im Betrag von Fr. 58'918.80 (cl. 1 pag. 1.260.002-005) . Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 wurde zudem von der Kantonspolizei Solothurn ein Leumundsbericht angefordert, der am 26. März 2014 beim Gericht einging (cl. 1 pag. 1.240.001-005). In der polizeilichen Einvernahme, die durch die Erstellung des Leumundberichts notwendig geworden war, wurde A. über das gegen ihn laufende Verfahren in Kenntnis gesetzt (cl. 1 pag. 1.240.003).

F. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 6. März 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhandlung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde (cl. 1 pag. 1.300.002-003). Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen, weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel einzureichen oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (cl. 1 pag. 1.300.002-003).

G. Nachdem sämtliche Zustellungen an A. auf postalischem Weg misslungen waren, wurden diese mit Schreiben vom 20. März 2014 auf polizeilichem Weg wiederholt und A. erneut das rechtliche Gehör gewährt (cl. 1 pag. 1.300.006-007. Die Zustellung erfolgte am 2. April 2014 (cl. 1 pag. 1.300.008).

H. Weder die Bundesanwaltschaft, noch das EFD oder A. machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge.

Der Einzelrichter zieht in Betracht:

1. Prozessuales

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen auch das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG ). Das EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids also Widerhandlungen gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bilden. Hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG ). Das Bundesstrafgericht ist daher sachlich zuständig.

1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bundesstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73 -81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR ).

1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff . StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Verfahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruchreif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden.

1.4 Das Gericht fasst bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden einen Beschluss oder erlässt eine Verfügung, welche einen Entscheid i.S. von Art. 81 StPO darstellen ( Heer, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 365 StPO N. 4), also einen Endentscheid. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) hat das Bundesgericht das Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugsentscheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid betrachtet. Dies würde eher dafür sprechen, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwaltungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getroffen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte indessen vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtigkeitsbeschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2).

1.5 Der vorliegende Entscheid ergeht deshalb in Form einer Verfügung, im Bewusstsein darüber, dass insbesondere bezüglich des bedingten Vollzugs neue materielle Sachverhaltselemente zu beurteilen sind, und es insofern nicht um den blossen Vollzug eines Urteils geht, welches alle wesentlichen Fragen abschliessend geregelt hat. Gegen den Entscheid ist aus diesem Grunde auch die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 bzw. 80 Abs. 1 BGG gegeben.

2. Umwandlung

2.1 a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein Pfändungsverlustschein (Art. 115 , 149 SchKG ) vor oder durfte aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Freiheitsstrafe) umgewandelt, wobei Fr. 30.- einem Tag Umwandlungsstrafe gleichzusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 (heute Art. 42 ) StGB gewährt oder die Umwandlung ausgeschlossen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 - 3 VStrR).

2.2 Der Gesuchsgegner hat die Busse von Fr. 3'280.- trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da sich eine solche aufgrund des offenen Verlustscheins und der zahlreichen Betreibungen offenkundig als aussichtslos erwies. Der Gesuchsgegner erbrachte trotz schriftlicher Aufforderung keinen Nachweis darüber, dass er schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen. Bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab er bei der polizeilichen Befragung an, über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'500.- zu verfügen; er habe unter anderem aus einem Konkurs Schulden von Fr. 200'000.- (cl. 1 pag. 1.240.004). Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Gesuchsgegner über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Busse verfügt. Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Uneinbringlichkeit der Busse - mangelnder Nachweis der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit) sind somit gegeben. Nachdem der gesamte Bussenbetrag von Fr. 3'280.- ausstehend ist, ist bei einem Tagessatz von Fr. 30.- und einer maximalen Freiheitsstrafe von 3 Monaten die Umwandlungsstrafe auf 90 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

3. Vollzug

3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die Umwandlungsstrafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zulässig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese Widerhandlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war.

Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB ) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Normalfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979 , 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf den inzwischen revidierten Art. 41 aStGB , der generelle Voraussetzungen normierte, unter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB ) als ungeklärt gelten muss. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einen solchen bedingten Vollzug auch nicht mehr wollte. Dies spricht dafür, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen Eicker/Frank/Acher­mann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen ( Trechsel/Keller, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 36 StGB N. 11).

3.2 Trotz dieser - zutreffenden - Lehrmeinung (E 3.1) ist der Richter an das Legalitätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen.

Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er verurteilt wurde, vorsätzlich begangen, es bestehen andererseits aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft worden wäre. Dem Strafregisterauszug vom 25. Februar 2014 lässt sich jedoch entnehmen, dass der Gesuchsteller mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2012 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 210.- verurteilt wurde, und die diesbezügliche Probezeit damit noch läuft. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist jedoch trotzdem gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornherein ausgeschlossen. Trotzdem lässt sich bezweifeln, ob der Gesuchsgegner sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird, mussten doch gemäss dem Strafregisterauszug in früheren Zeiten gegen ihn wegen zahlreichen Strassenverkehrsdelikten mehrere (unbedingte) Haftstrafen ausgesprochen werden. Die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zu bezahlen, bzw. auf die wiederholten Mahnungen und auf die gerichtlichen Zustellungen gar nicht reagiert, zeigt ganz anschaulich, dass er sich von der Busse wenig beeindrucken lässt. Er ist sich offensichtlich der Ernsthaftigkeit der Situation nicht bewusst. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner irgendwelchen Eindruck hinterliesse. In diesem Sinne würde eine solche bedingte Ersatzfreiheitsstrafe den Gesuchsgegner auch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Schliesslich verhielt er sich während des ganzen Verfahrens renitent, und holte, obwohl er aufgrund der Einvernahme durch die Polizei des Kantons Solothurn (cl. 1 pag. 1.240.003) Kenntnis des gegen ihn laufenden Umwandlungsverfahrens haben musste, seine Post nicht ab und liess diese mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Gericht zurückgehen. Gesamthaft lässt das vom Gesuchsgegner gezeigte Verhalten eine günstige Prognose nicht zu bzw. ist die Befürchtung angebracht, dass er sich nicht bewähren wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen ist somit zu vollziehen. Der Vollzug ist dem Kanton Solothurn zu übertragen, wo der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz hat. Schliesslich ist dieser darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR ).

4. Verfahrenskosten

Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 , nach den Artikeln 417 - 428 StPO . Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A. als unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

Der Einzelrichter verfügt:

1. Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 6. März 2013 gegen A. ausgefällte Busse von Fr. 3'280.- wird in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

2. Der Kanton Solothurn wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG ).

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden A. zur Bezahlung auferlegt.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- A.

- Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Herrn Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst

- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Nathalie Guth, Juristin Rechtsdienst

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister

Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

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