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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2014.3
Datum:07.08.2014
Leitsatz/Stichwort:Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung.
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Bundes; Verfahren; Gericht; Apos;; Verfahren; Gericht; Entschädigung; Gesuchstellers; Urteil; Ermittlung; Bundesgericht; Recht; Ermittlungsverf; Gerichtspol; Stunden; Verteidiger; Untersuchungs; Kammer; Steuer; Bundesanwaltschaft; Genugtuung; Bundesstrafgericht; Reise; Verfahrens; Staat; Schweiz
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 100 BGG ; Art. 135 StPO ; Art. 197 StPO ; Art. 28 ZGB ; Art. 299 StPO ; Art. 324 OR ; Art. 4 OR ; Art. 41 OR ; Art. 42 StPO ; Art. 421 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 430 StPO ; Art. 453 StPO ; Art. 47 OR ; Art. 49 OR ; Art. 6 BGG ; Art. 62 StPO ; Art. 64 BGG ; Art. 7 OR ; Art. 9 BGG ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ;
Referenz BGE:114 II 274; 126 III 161; 135 IV 43; 138 IV 197; 82 II 25; ;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, Art. 429 StPO, 2010
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2014.3

Urteil vom 7. August 2014
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni ,

Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Lafranchi,

Gegenstand

Rückweisungsurteil des Bundesgerichts
Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung


Schlussanträge des Gesuchstellers :

1. Sämtliche Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.

2. Herrn C. seien die angefallenen Verteidigerkosten im Umfang von Fr. 1'030'756.60 nebst Zins zu 5% seit 25. Januar 2009 zu ersetzen.

3. Herr C. sei für die durch das Strafverfahren notwendig gewordenen Übersetzerkosten im Umfang von Fr. 34'400.95 nebst Zins zu 5% seit 10. Oktober 2009 zu entschädigen.

4. Herr C. sei für die aufgrund der durchgeführten Einvernahmen angefallenen Reise- und Verpflegungskosten im Umfang von Fr. 645.-- nebst Zins zu 5% seit 10. April 2007 zu entschädigen.

5. Herr C. sei für die durch die Anwaltsbesprechungen angefallenen Reise- und Verpflegungskosten im Umfang von Fr. 5'844.-- zu entschädigen.

6. Herr C. sei für die durch die ungerechtfertigte Untersuchungshaft angefallenen Reisekosten der Familienangehörigen im Umfang von Fr. 66'000.-- nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 2005 zu entschädigen.

7. Herr C. sei für die durch die ungerechtfertigte Reisesperre angefallenen Reisekosten für die Familienangehörigen im Umfang von Fr. 216'000.-- nebst Zins zu 5% ab 1. Juli 2008 zu entschädigen.

8. Herr C. sei für die durch das Strafverfahren erlittenen Gesundheitsschäden im Umfang von Fr. 994'778.25 zu entschädigen.

9. Herrn C. seien die aufgrund der Beschlagnahme aufgelaufenen Zinsforderungen der Steuerverwaltung des Kantons Jura im Umfang von Fr. 369'053.60 zu ersetzen.

10. Herrn C. seien die aufgrund der Beschlagnahme angefallenen Buchhaltungskosten im Umfang von Fr. 99'332.-- zu ersetzen.

11. Herrn C. seien die aufgrund der Beschlagnahme in Rechnung gestellten Strafhypothekarzinsen im Umfang von Fr. 223'644.70 zu ersetzen.

12. Herr C. sei für die durch das Strafverfahren erlittene Erwerbseinbusse mit einem Betrag von mindestens Fr. 780'000.-- zu entschädigen.

13. Eventualiter : Herr C. sei für die durch das Strafverfahren erlittene Erwerbseinbusse mit einem richterlich näher zu bestimmenden Betrag, jedoch mindestens Fr. 780'000.-- betragend, zu entschädigen.

14. Herr C. sei für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft mit einem Betrag im Umfang von Fr. 38'100.-- nebst Zins zu 5% ab 4. Januar 2005 zu entschädigen.

15. Herr C. sei für die zu Unrecht ausgestandene Auslieferungshaft mit einem Betrag von Fr. 34'200.-- nebst Zins zu 5% ab 4. März 2009 zu entschädigen.

16. Herr C. sei eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe, jedoch mindestens Fr. 75'000.--, zuzusprechen.

17. Herr C. seien die angefallenen Verteidigerkosten ab 4. Dezember 2010 bis 21. Mai 2014 im Umfang von Fr. 21'563.05 zu ersetzen.

18. Eventualiter : (Verfahrensantrag; erledigt durch Eingabe des Verteidigers vom 4. Juli 2014).

19. Es sei vom Nachforderungsvorbehalt von Herrn C. Kenntnis zu nehmen.

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme.

Sachverhalt:

A. C. (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Urteil der Strafkammer) von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten wurden ihm auferlegt. Eine Entschädigung wurde nicht zuerkannt. Die geleistete Kaution von Fr. 500'000.-- war bereits früher rechtskräftig als verfallen erklärt worden und wurde im erwähnten Urteil zur Deckung der auf den Gesuchsteller entfallenden Kosten und der Entschädigung herangezogen. Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch (u.a.) der Gesuchsteller legten gegen das Urteil vom 21. März 2012 Beschwerde beim Bundesgericht ein ( TPF 2 986 003 ff. ).

B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_247/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde des Gesuchstellers das Urteil der Strafkammer in den Punkten Dispositiv Ziff. IV/3 (Kostenauflage) und IV/4 (Verweigerung der Entschädigung) auf (TPF 5 100 001 ff.).

C. Mit Verfügung SK.2014.1 vom 28. Januar 2014 wurde der Gesuchsteller dazu aufgefordert, seine allfälligen Ansprüche zu beziffern und zu belegen (TPF 5 160 003).

D. Innert mehrmals ausgiebig erstreckter Frist reichte Fürsprecher Patrick Lafranchi mit Eingabe vom 21. Mai und Ergänzungen vom 3. Juni 2014 namens des Gesuchstellers sein Entschädigungsgesuch ein (TPF 5 524 001 ff., ...006 ff, ...139 ff.). In den Eingaben bat er für den Fall, dass das Gericht die eingereichten Beweismittel nicht als genügend erachten sollte, um den Schaden zu substantiieren, um eine Nachfrist zur Ergänzung der Beweismittel.

E. Im Schreiben vom 28. Mai 2014 forderte die Verfahrensleitung vom Verteidiger detaillierte Kostennoten bezüglich der geltend gemachten Verteidigerkosten sowie Belege bezüglich der behaupteten Erwerbseinbussen (Arbeitsverträge, Lohnausweise, AHV-Abrechnungen, Buchhaltungen etc.) an. Sie wies ihn unter Bezugnahme auf den beantragten Vorbehalt des Einreichens weiterer Beweismittel darauf hin, dass bis zum 10. Juni 2014 alle für das Beziffern und Belegen der Ansprüche notwendigen Belege vollständig einzureichen seien (Art. 429 Abs. 2 StPO ) und ein Vorbehalt weiterer Ansprüche sich nur auf solche beziehen könne, deren Geltendmachung durch eine bis heute nicht erfolgte Freigabe von Vermögenswerten im In- und Ausland verunmöglicht werde. Zudem könnten auch Steuerveranlagungen, die bisher nicht rechtskräftig seien, nachgereicht werden (TPF 5 410 003). Die angesetzte Frist wurde auf Gesuch hin zweimal erstreckt, letztmals bis zum 7. Juli 2014 (TPF 5 524 156).

F. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 übermittelte Fürsprecher Patrick Lafranchi weitere Unterlagen und ergänzte seine Anträge (TPF 5 524 157 ff.).

G. Die Bundesanwaltschaft erhielt alle Eingaben zur Kenntnisnahme. Sie verzichtete auf eine Stellungnahme (TPF 5 410 001, ...005 f.).

H. Als Beilage 5 zum Schreiben vom 21. Mai 2014 reichte Fürsprecher Lafranchi seine Kostennote für das vorliegende Verfahren ein (TPF 5 524 037 ff. ).

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid SK.2005.5 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien ( TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In Bezug auf das rechtliche Gehör ist anzufügen, dass dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich zu den Kosten- und Entschädigungspunkten zu äussern, und die Bundesanwaltschaft zu den entsprechenden Begehren des Gesuchstellers Stellung nehmen konnte.

1.2 Anwendbar ist vorliegend ausschliesslich das neue Verfahrensrecht (vgl. SK.2011.5 E. 8; Art. 453 Abs. 2 StPO ).

1.3 Das Schicksal der rechtskräftig als verfallen erklärten Kaution von Fr. 500'000.-- (Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2009 ) bleibt von der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfrage in diesem Urteil unberührt.

1.4 Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche sind von Amtes wegen zu prüfen. Den Freigesprochenen trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (Art. 429 Abs. 2 StPO ). Unterlässt es der potenzielle Ansprecher, seine Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl er dazu aufgefordert wurde, so gilt dies im Rahmen seines Unterlassens als Verzicht ( Wehrenberg/Bernhard , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 31; Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 StPO N. 14).

Nach Art. 62 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Fristansetzung nach Art. 429 Abs. 2 StPO .

Die Verfahrensleitung hat den Gesuchsteller mit Schreiben vom 28. Mai 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zur Beurteilung notwendigen Belege bis zum 10. Juni 2014 (in der Folge letztmalig erstreckt bis zum 7. Juli 2014) einzureichen seien und dass sich der in Aussicht gestellte Vorbehalt weiterer Ansprüche nur auf solche beziehe, deren Geltendmachung "durch eine bis heute nicht erfolgte Freigabe von Vermögenswerten im In- und Ausland" verunmöglicht werde. Zudem könnten auch "Steuerunterlagen, die bisher nicht rechtskräftig sind, nach Eintritt der Rechtskraft nachgereicht werden" (TPF 4 410 003).

Aufgrund der auf Art. 429 Abs. 2 StPO abgestützten Fristansetzung wussten der Gesuchsteller und der Verteidiger, dass die Verfahrensleitung nicht die Absicht hatte, antragsgemäss vor Erlass des Entscheids nochmals Frist anzusetzen, um die geltend gemachten Ansprüche weiter zu begründen und zu belegen oder dem Gesuchsteller gar im Detail die Beweisthemen zu unterbreiten. Ein allfälliger durch Nichteinhalten der Frist bedingter Beweisverlust geht daher zu Lasten des Gesuchstellers.

Aufgrund des Gesagten urteilt das Gericht hier mit den beiden obgenannten Vorbehalten abschliessend über die Ansprüche des Gesuchstellers.

2. Das Bundesgericht hob das Urteil der Strafkammer in Bezug auf die Kostenauflage auf (vgl. E. B vorstehend). In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend begründet worden sei, inwiefern welches Verhalten des freigesprochenen Gesuchstellers normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingeleitet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde (TPF 5 100 007, ...009).

Die Umstände, die im aufgehobenen Urteil der Strafkammer zur Kostenauflage gegenüber dem Gesuchsteller geführt hatten, sind dort genannt (Urteil der Strafkammer E. 9.2.4, 9.2.5, 9.2.6 und 9.2.10). Sie beziehen sich insbesondere auf Handlungen oder Verhalten des Gesuchstellers, welche die Einleitung des Verfahrens (im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ) bewirkt hatten, und somit die anklagerelevante Zeit von ca. 1993 bis 2002 betreffen. Eine weiter gehende Begründung, wie vom Bundesgericht gefordert, ist heute nicht mehr möglich. Insoweit ist festzustellen, dass die von der Strafkammer geltend gemachten Gründe für eine Kostenauflage materiell nicht genügen. Die Verfahrenskosten in den Fällen SK.2008.18 und SK.2011.5 sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung aus verschiedenen Titeln ( TPF 5 524 021 ff. ), namentlich für Verteidigerkosten inkl. Kosten für die Aufhebung der Beschlagnahme der Vermögenswerte und vorliegendes Entschädigungsverfahren (E. 5 nachfolgend), Übersetzungskosten (E. 6 nachfolgend), Entschädigung der Reise- und Verpflegungskosten anlässlich von Einvernahmen, Besprechungen mit seinem Anwalt und während der Hauptverhandlung (E. 7 nachfolgend), Reise- und Verpflegungskosten für Familienangehörige (E. 8 nachfolgend), wirtschaftliche Einbussen aufgrund von Gesundheitsschäden (E. 9 nachfolgend), Zinsverluste bei den Steuern (E. 10 nachfolgend), erhöhte Aufwände in der Buchhaltung (E. 11 nachfolgend), Strafzinsen bei Hypotheken (E. 12 nachfolgend), Erwerbseinbusse aufgrund des Strafverfahrens (E. 13 nachfolgend) sowie eine Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungs- und Auslieferungshaft (E. 14 nachfolgend) und für Nachteile durch das Strafverfahren (E. 15 nachfolgend). Zudem behält er sich Nachforderungen vor (E. 17 nachfolgend).

4.

4.1 Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Das Gesetz begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht ( Griesser , in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 2). Somit stellt Art. 429 StPO , soweit die Ansprüche der beschuldigten Person betreffend, eine in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz; VG; SR 170.32) vorbehaltene besondere Haftpflichtbestimmung dar. Allfällige Ansprüche dritter, nicht beschuldigter Personen hingegen werden aufgrund des klaren Wortlauts nicht gestützt auf Art. 429 StPO beurteilt, d.h. nicht vom Strafgericht.

4.2 Bei einer beschuldigten Person im Laufe eines Strafverfahrens entstandene Vermögenseinbussen sind nur dann und nur insoweit nach Art. 429 StPO zu entschädigen, als sie die kausale Folge des Strafverfahrens sind. Nicht zu entschädigen sind insbesondere selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schäden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit der Schadenminderung zu berücksichtigen. Gemäss Brehm , Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41 -61 OR , 4. überarbeite­te Aufl., Bern 2013, Art. 44 OR N 48, dürfte als Massstab das Verhalten gelten, das vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden allein haftbar wäre. Diese Auffassung überzeugt, da sie dem Prinzip der grundsätzlichen Selbstverantwortung entspricht.


5. Verteidigerkosten

5.1 Mit der Formulierung "für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte" in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO knüpft das Gesetz an die Rechtsprechung an, wonach der Staat die Kosten nur übernimmt, wenn der Beizug des Rechtsbeistands angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und das Ausmass und damit der Aufwand der Verteidigung mit den im Straffall anstehenden Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stand (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; Griesser , in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 4).

5.2 Der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Art. 10 BStKR des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) erklärt für die Entschädigungen an die Parteien (u.a. jene für die Wahlverteidigung) die Bestimmungen über die Entschädigung an amtliche Verteidiger anwendbar und Gleiches galt bereits unter dem früheren Recht (Art. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006; AS 2006 4467 ). Zwar kann dies im Ergebnis zur Folge haben, dass der Freigesprochene einen Teil seiner privaten Verteidigungskosten aufgrund des mit seinem Anwalt vereinbarten höheren Stundenansatzes selber tragen muss. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass den Beschuldigten auch eine gewisse Schadensminderungspflicht trifft, weshalb er mit seinem Verteidiger nicht einen beliebigen, vom Staat zu entschädigenden Stundenansatz vereinbaren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, bestätigt bezüglich neuer StPO im Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014).

5.3 Der Gesuchsteller verlangt die Erstattung der angefallenen Verteidigungskosten im Umfang von Fr. 1'030'756.60, basierend auf einem Honoraransatz von Fr. 300.-- für Anwälte, Fr. 200.-- für Praktikanten und Fr. 150.-- für "diverse Arbeiten", nebst 5% Zins seit 25. Januar 2009 (TPF 5 524 007 ff.).

Dazu aufgefordert, hat Fürsprecher Patrick Lafranchi den Antrag auf Erstattung der genannten Verteidigerkosten durch Zustellung seines detaillierten Leistungsjournals und unter Bezeichnung von einzelnen Leistungen als solche in Drittverfahren konkretisiert. Die Eingabe des Verteidigers bedarf näherer Prüfung (unten E. 5.5 ff.).

5.4 Der Gesuchsteller war während des bisherigen Verfahrens wie folgt verteidigt:

- Amtliche Verteidigung durch Rechtswalt F. vom 1. September 2004 bis 25. November 2008, sistiert durch die Bundesanwaltschaft seit 30. November 2004 (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 16.3 pag. 1 und ...24; TPF 214 0005; bereits entschädigt);

- Erbetene Verteidigung durch Fürsprecher Patrick Lafranchi seit dem 22. November 2004 (Datum der Vollmacht; VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 16.3 pag. 139 - 141).

5.5 Die von der Strafkammer zugesprochenen Entschädigungsansätze an die amtlichen Verteidiger der Mitbeschuldigten wurden - vom Bundesgericht bestätigt als gerade noch innerhalb des Ermessens liegend (z.B. Urteil 6B_106/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.3.2) - für die Periode bis zum Urteil der Strafkammer SK.2008.18 vom 8. Juli 2009 wie folgt festgelegt:

- Honorar Fr. 260.-- pro Stunde;

- Reisezeit Fr. 200.-- pro Stunde.

Im Rückweisungsverfahren (Urteil der Strafkammer SK.2011.5 vom 21. März 2012, E. 11.3) wurde das Stundenhonorar der amtlichen Verteidiger auf Fr. 280.-- angesetzt.

Die Arbeit des Rechtspraktikanten wird gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts mit Fr. 100.-- pro Stunde entschädigt (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.1 vom 3. Dezember 2009).

Eine Fotokopie wird mit 50 Rappen entschädigt, bei Massenanfertigungen mit 20 Rappen (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR ).

Der Mehrwertsteuersatz betrug bis 31. Dezember 2010 7,6% und ab 1. Januar 2011 8%.

5.6 Um die Berechnungsbasis für eine angemessene Entschädigung für Anwaltskosten zu schaffen, ist vorerst generell festzustellen:

- Im Sinne der Gleichbehandlung der Verteidiger ist für die Zeit seit Beginn der Tätigkeit von Fürsprecher Patrick Lafranchi (Vorverfahren und Verfahren SK.2008.18 bei der Strafkammer) bis zur Registrierung des Rückweisungsverfahrens SK.2011.5 bei der Strafkammer, d.h. bis zum 29. März 2011, ein Honoraransatz von Fr. 260.-- pro Stunde für den Verteidiger und seine Substituten anzuwenden und für das Rückweisungsverfahren (ab 30. März 2011) sowie dieses Entschädigungsverfahren ( SK.2014.3 ) ein solcher von Fr. 280.--.

- Die Reisezeit von Anwälten wird einheitlich mit Fr. 200.-- pro Stunde entschädigt.

- Praktikantenstunden werden mit Fr. 100.-- entschädigt.

- Kanzleiaufwand ist nach allgemein üblicher Honorarpraxis im Stundenhonorar des Anwalts mit enthalten und somit nicht separat zu entschädigen, selbst wenn der Anwalt ihn leistet.

- Die Gerichtskosten für Annexverfahren zum eigentlichen Strafverfahren (Rechtsmittelverfahren bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts oder beim Bundesgericht) werden von Gesetzes wegen in den entsprechenden Entscheiden durch die angerufene Instanz verlegt, wobei die urteilende Instanz die in jenen Verfahren geltenden Kriterien anwendet, d.h. in der Regel das Mass des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO ; Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 - Bundesgerichtsgesetz, BGG ; SR 173.110). Auch der Anwaltsaufwand ist grundsätzlich im Ausmass des Obsiegens und Unterliegens zu entschädigen (Art. 429 ff . StPO und Art. 68 BGG). Die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung geht vorschussweise immer zu Lasten des Staates (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 64 Abs. 2 BGG), jedoch ist die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 64 Abs. 4 BGG abhängig vom Ausmass des Obsiegens und Unterliegens.

Dieser Umstand führt dazu, dass ein amtlicher Verteidiger für das Annexverfahren unabhängig vom Ausgang desselben regelmässig nach den Kriterien der entscheidenden Instanz durch dieselbe entschädigt wird. Der erbetene Verteidiger wird bei Obsiegen durch die entscheidende Instanz analog zu einem amtlichen entschädigt, beim Unterliegen hingegen gehen die Verteidigerkosten zu Lasten des Verteidigten.

Erweist sich nun nach einem Freispruch oder einer Einstellung in der Hauptsache, dass der Verdacht als Basis des Strafverfahrens (Art. 299 Abs. 2 StPO) oder von Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ungerechtfertigt war, so sind damit zusammenhängende Rechtsmittelverfahren durch das ungerechtfertigte Strafverfahren kausal verursacht. Dadurch bei der beschuldigten Person entstandene Verteidigerkosten sind daher nach Art. 429 StPO zu entschädigen bzw. es entfällt (bei amtlicher Verteidigung) die Rückerstattungspflicht. Genauso, wie aber dem amtlich verteidigten Beschuldigten eine Differenz zwischen dem eigenen Tarif des Verteidigers und der effektiven durch die Rechtsmittelinstanz festgesetzten Entschädigung nicht gestützt auf Art. 429 StPO zu vergüten ist (Urteil des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1), kann auch der erbeten verteidigte Beschuldigte im Falle eines Obsiegens neben einer Entschädigung durch die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 429 StPO nichts mehr verlangen bzw. bei teilweisem Obsiegen im Ausmass der von der Rechtsmittelinstanz entschädigten Quote nichts Weiteres. Hingegen hat die nicht durch die Rechtsmittelinstanz entschädigte Quote in die Entschädigungsberechnung nach Art. 429 StPO einzufliessen. Bei entschädigungslosem Unterliegen betrifft dies die ganzen angemessenen Verteidigerkosten für jenes Verfahren.

- Auch wenn - wie noch zu zeigen sein wird - die Entschädigungsbegehren nur zum Teil gutzuheissen sein werden, ist der Gesuchsteller dem Prinzip von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO folgend für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidigung im vorliegenden Entschädigungsverfahren SK.2014.3 vom Staat zu entschädigen. Die Entschädigungsfolge des Freispruchs wäre nämlich gemäss Rückweisungsentscheid bereits im Urteil der Strafkammer vom 21. März 2012 im gutheissenden Sinn zu regeln gewesen, sodass das separate Entschädigungsverfahren vom Staat verursacht ist. Dem Umstand, dass einige Entschädigungsansprüche unbegründet sind bzw. weit über das Ziel hinausschiessen, ist hingegen unter dem Aspekt der Angemessenheit des Aufwands Rechnung zu tragen.

5.7 Das Leistungsjournal von Fürsprecher Patrick Lafranchi veranlasst inhaltlich zu folgenden Feststellungen:

- Nebst dem Strafverfahren bei den Bundesstrafbehörden, welches in den beiden Urteilen SK.2008.18 und SK.2011.5 bzw. letztendlich im Urteil des Bundesgerichts 6B_247/2013 vom 13. Januar 2014 seinen Abschluss fand, wurden gegen den Gesuchsteller bzw. mit dessen Beteiligung im Zusammenhang mit seiner Zigaretten-Schmuggeltätigkeit zahlreiche andere Straf- und Administrativverfahren im In- und Ausland geführt. Alle Verfahren hatten auch eine Drittwirkung, zunächst gegenseitig, dann auch auf andere Rechtsbereiche wie Steuern und diesbezügliche Verfahren. Das Leistungsjournal gibt eindrücklich wieder, wie die Verfahren ineinander übergegriffen haben müssen, denn es belegt, dass die jeweiligen Rechtsvertreter in ständigem Kontakt zueinander standen. Fürsprecher Patrick Lafranchi hat die Leistungen für verschiedene Verfahren trotz Aufforderung nicht sauber ausgeschieden und offensichtlich gar nicht sauber ausscheiden können. Etliches war sicher Herholen von Informationen für das hier massgebende Verfahren, anderes muss aber auch Informationsbeschaffung an Rechtsvertreter aus anderen Verfahren gewesen sein, wie die gewünschte Teilnahme der ausländischen Anwälte G. und H. an der hiesigen Hauptverhandlung beispielhaft belegt. Hinzu kommen anwaltliche Leistungen, die in den Zusammenhang mit der Flucht des Gesuchstellers zu stellen und somit als von diesem rechtswidrig und schuldhaft verfahrenserschwerend veranlasst (hinten E. 7.2) nicht zu entschädigen sind. Dies alles führt dazu, dass das Leistungsjournal letztlich zwar als Beweis für die von Fürsprecher Patrick Lafranchi gegenüber dem Gesuchsteller als seinem Klienten erbrachten Leistungen dienen kann, für die in den hier allein massgeblichen Verfahren erbrachten und somit nach Art. 429 StPO zu entschädigenden Leistungen aber nur indizienmässigen Wert aufweist. Die nachfolgende Auseinandersetzung mit der Kostennote dient dazu, das letztendlich anzuwendende richterliche Ermessen fassbar zu machen.

- Für den Zeitraum des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde gesondert bezeichnet, jedoch stundenmässig nicht in Abzug gebracht (TPF 5 524 184):

· Oberzolldirektion Deutschland; (es dürfte sich um das Verfahren beim Zollfahndungsamt Lindau gegen den Gesuchsteller handeln, das seit 2003 lief; Rechtsvertreterin war Rechtsanwältin G.).

- Für den Zeitraum der Voruntersuchung wurden gesondert bezeichnet, jedoch stundenmässig nicht in Abzug gebracht (TPF 5 524 213):

· Rechtshilfe Deutschland (Oberzolldirektion);

· Beschwerde ans Bundesgericht (Rechtshilfe Deutschland);

· Beschwerde ans Bundesstrafgericht vom 15. März 2007;

· Beschwerde ans Bundesgericht (Ersatzmassnahmen).

- Den Zeitraum des Hauptverfahrens vor Bundesstrafgericht betreffend (TPF 5 524 237):

· Beschwerden ans Bundesstrafgericht: Aufgrund der Leistungsdaten sind gemeint:

§ Beschluss der I. Beschwerdekammer BB.2008.36 vom 5. Mai 2008. Er betrifft Bemühungen zur Verlängerung der Ausreisebewilligung nach Spanien und somit zur Legalisierung der Flucht (siehe hinten E. 7.2). Die entsprechenden 4,25 Stunden plus der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- (in den Auslagen) sind in den ausgewiesenen Stunden mit enthalten.

§ Geschätzte 4 Stunden für das Drittverfahren der Bundesanwaltschaft EAII/05/254-Len gegen den Gesuchsteller und weitere Beschuldigte wegen Geldwäscherei, beendet mit Abschreibungsbeschluss der I. Beschwerdekammer BB.2008.73 vom 21. November 2008. Aufgrund des Urteils war der Gesuchsteller für dieses Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

· Beschwerden ans Bundesgericht: Aufgrund der Leistungsdaten sind gemeint:

§ Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 2. Februar 2009: Sie wurde mit Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2009 vom 19. März 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers; keine Entschädigung. Die Leistungserfassung von Fürsprecher Patrick Lafranchi weist 27,25 Stunden auf.

§ Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 14. Mai 2009, womit das Gesuch um Zulassung von Rechtsanwältin G. zum Prozess abgewiesen wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_137/2009 vom 9. Juni 2009). Rechtsvertreterin gemäss Bundesgerichtsurteil war Rechtsanwältin G.. Als Aufwand von Fürsprecher Patrick Lafranchi sind 1,25 Stunden notiert.

- Separat bezeichnet und im Stundentotal mit enthalten sind:

· das Verfahren vor Bundesgericht 13. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 (ohne Nachbearbeitung zum Verfahren Bundesstrafgericht) (TPF 5 524 238);

· das Verfahren vor Bundesgericht 13. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 (Nachbearbeitung zum Verfahren Bundesstrafgericht) (TPF 5 524 253);

· das Verfahren vor Bundesgericht 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 (8% MWSt) (TPF 5 524 256);

· das Verfahren vor Bundesstrafgericht 31. März 2011 bis 8. Februar 2012 (Darin in Orange separat bezeichnet: Verhandlung mit Steuerbehörde; TPF 5 524 277);

· Nachbearbeitung (ohne Beschwerdeverfahren) 9. Februar 2012 bis 4. März 2013 (TPF 5 524 278);

· Freigabe Vermögenswerte 4. Dezember 2013 bis 21. Mai 2014 (TPF 5 524 285)

Trotz klarer Aufforderung (TPF 5 410 003) dazu hat Fürsprecher Patrick Lafranchi Tätigkeiten für andere Verfahren teilweise überhaupt nicht bezeichnet, insbesondere

- für das von der Bundesanwaltschaft am 21. November 2005 eröffnete und am 20. Oktober 2010 eingestellte Drittverfahren, für das der Gesuchsteller mit Urteil des Bundesstrafgerichts BK.2010.6 vom 30. Dezember 2010 bereits entschädigt worden ist;

- für die Beschwerde des Gesuchstellers vom 29. Mai 2009 gegen den Beschluss der Strafkammer SN.2009.5 vom 30. April 2009 (Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2009 vom 15. September 2009 betreffend Verfalls der Kaution und Dispensation von der Hauptverhandlung);

- solche im Zusammenhang mit parallelen Strafverfahren gegen den Gesuchsteller im Ausland.

5.8 Aus dem in E. 5.6 und 5.7 Gesagten folgt:

- Entschädigt wird ein Stundenansatz von Fr. 260.-- für den angemessenen anwaltlichen Aufwand ab Mandatsübernahme am 21. November 2004 bis 29. März 2011 und ein solcher von Fr. 280.-- für den entsprechenden Aufwand ab 30. März 2011. Als Reisezeit werden ermessensweise 175 der insgesamt rund 315 als solche bezeichneten Stunden à Fr. 200.-- anerkannt, während die restlichen Stunden nicht notwendigen bzw. nicht zu entschädigenden Tätigkeiten zugeordnet werden. Zu letzteren gehören insbesondere etliche Auslandreisen. Die als Praktikanten-Arbeitszeit ausgesonderten 28,5 Stunden werden anerkannt und à Fr. 100.-- abgegolten.

- 9.67 Stunden à Fr. 150.-- bzw. insgesamt Fr. 1'450.50 für "diverse Arbeiten" sind als Sekretariatsaufwand (Botengänge) nicht zu entschädigen.

- Der geltend gemachte Verteidigeraufwand ist zudem wie folgt zu korrigieren:

· Aufwand im Übergang von der amtlichen zur erbetenen Verteidigung für die Koordination von Fürsprecher Patrick Lafranchi mit anderen vom Gesuchsteller im Strafverfahren mandatierten Anwälten (Rechtsanwälte I. und J.) ist nicht voll zu entschädigen, da er für die angemessene Verteidigung nicht notwendig und daher vom Gesuchsteller verursacht war. Der Honoraraufwand im Zeitraum 24. November bis 31. Dezember 2004 ist um ermessensweise 10 Stunden zu kürzen.

· Das Bedürfnis des Gesuchstellers, Anwälte mit verschiedener fachlicher Ausrichtung für verschiedene Tätigkeiten (Straf-, Rechtshilfe-, Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren) zu engagieren, ist zwar nachvollziehbar, für eine angemessene Verteidigung jedoch nicht von Bedeutung. Zudem gehören Tätigkeiten im Zusammenhang mit Strafverfahren z.B. in Italien (Avv. K., L. und H.) und in Deutschland (Rechtsanwältin G.) sowie ein dazugehöriger Vorbereitungs- und Reiseaufwand (z.B. Besprechung mit Anwälten in Lugano, Genf, Milano und München) nicht zu diesem Verfahren. Da eine stundenmässige Abgrenzung weder ausgewiesen noch aufgrund der Unterlagen präzise hervorgeht, wird der geltend gemachte Honoraraufwand ermessensweise um 320 Stunden gekürzt. Dem Bedürfnis nach Informationsbeschaffung im hiesigen Verfahren ist dabei Rechnung getragen.

· 4 Stunden für das Drittverfahren der Bundesanwaltschaft EAII/05/254-Len gegen den Gesuchsteller und weitere Beschuldigte wegen Geldwäscherei sind bereits entschädigt (Abschreibungsbeschluss der I. Beschwerdekammer BB.2008.73 vom 21. November 2008) und hier nicht weiter zu entschädigen.

· Die Leistungserfassung des Verteidigers weist im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 2. Februar 2009 (sie wurde mit Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2009 vom 19. März 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers; keine Entschädigung) 27,25 Stunden auf. Dieser Aufwand ist dem Prozessthema "Simultanübersetzung, Zeitpunkt und Umfang des Überlassens der Anklageschrift an die Presse" unangemessen und um 10,25 Stunden auf 17 Stunden zu kürzen.

· Die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 14. Mai 2009, womit das Gesuch um Zulassung von Rechtsanwältin G. zum Prozess abgewiesen wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_137/2009 vom 9. Juni 2009) wurde gemäss Bundesgerichtsurteil durch Rechtsanwältin G. geführt und betrifft dieses Verfahren nicht. Der Aufwand von 1,25 Stunden ist nicht zu entschädigen.

· Für das am 20. Oktober 2010 eingestellte Drittverfahren wurde der Gesuchsteller mit Urteil des Bundesstrafgerichts BK.2010.6 vom 30. Dezember 2010 bereits entschädigt. Der Aufwand in diesem Drittverfahren wird in Ermangelung von ausgewiesenen Anhaltspunkten in pflichtgemässem Ermessen auf 15 Stunden geschätzt und hier nicht weiter entschädigt.

· Die geltend gemachten Kontakte mit der Steuerbehörde (13,75 Stunden im Zeitraum 31. März 2011 bis 8. Februar 2012; TPF 5 524 277) und ein dazugehöriger geschätzter Vorbereitungsaufwand, total 16 Stunden, sind nicht durch das Strafverfahren veranlasst. Der Gesuchsteller war bei der Steuerbehörde durch die Herren M. und N. fachmännisch vertreten (TPF 5 524 136; ...266 ff.). Eine zusätzliche anwaltliche Vertretung ist nicht zu entschädigen.

· Tätigkeiten des Verteidigers, die dem Gesuchsteller zur Fluchtvorbereitung, deren versuchter ärztlicher und anderweitiger Rechtfertigung, deren direkten Folgen und der anwaltlichen Betreuung im Auslieferungsverfahren dienten, sind selbstverschuldet und nicht bzw. nicht in diesem Verfahren durch die Schweiz zu entschädigen. Dazu gehört auch das mit Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2009 vom 15. September 2009 betreffend Verfall der Kaution und Dispensation von der Hauptverhandlung (Beschwerde des Gesuchstellers vom 29. Mai 2009 gegen den Beschluss der Strafkammer SN.2009.5 vom 30. April 2009) abgeschlossene Verfahren. Die entsprechenden Tätigkeiten sind nicht klar aussonderbar und daher aufgrund der Angaben in den Leistungsdetails - inkl. den 4,25 Stunden plus Fr. 1'500.-- Gerichtskostenvorschuss gemäss Beschluss der I. Beschwerdekammer BB.2006.36 vom 5. Mai 2008 - zu schätzen. Unter diesem Aspekt sind total 60 Stunden und die Auslagen nicht zu entschädigen.

· Von den für den Zeitraum zwischen der mündlichen Urteilseröffnung SK.2008.18 vom 8. Juli 2009 und dem Eingang des motivierten freisprechenden Urteils bei Fürsprecher Patrick Lafranchi (28. Dezember 2009) geltend gemachten Nachbereitungsaufwand von 27,58 Stunden sind 5 Stunden für den Kontakt zum auslandabwesenden Gesuchsteller und zum Gericht in die Entschädigungsberechnung einzubeziehen. Der darüber hinausgehende Aufwand (Kontakt zu verschiedenen Anwälten, Amtsstellen und Firmen, Reisezeit nach Madrid etc.) in einer Periode, in der bloss geringer Administrativverkehr, jedoch keine Prozesshandlung stattfand, ist entweder als verfahrensfremd oder unangemessen nicht zu entschädigen.

· Der Gesuchsteller macht für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nach dem Urteil SK.2008.18 vom 8. Juli 2009 einen Aufwand von 145,43 Stunden im Zeitraum vom 13. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 (mit 7,6% MWSt) und von 23 Stunden im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 (mit 8% MWSt) geltend (TPF 5 524 238; ...256).

§ Für den in die Periode mit 7,6% MWSt fallenden Nachbereitungsaufwand nach Erhalt des freisprechenden motivierten Urteils werden 10 Stunden für die Lektüre und Urteilsbesprechung mit dem Gesuchsteller als angemessen erachtet und in die Entschädigungsberechnung einbezogen.

§ Für den Verteidigeraufwand im Zusammenhang mit seiner eigenen - vom Bundesgericht als gegenstandslos abgeschriebenen - Beschwerde ( 6B_123/2010 ) wurde der Gesuchsteller vom Bundesgericht mit dessen Urteil vom 22. Februar 2011 entschädigt. Im vorliegenden Verfahren steht die Angemessenheit der gesprochenen Fr. 3'000.-- nicht zur Diskussion (vorne E. 5.6).

§ Keine Entschädigung erhielt der Gesuchsteller jedoch im Zusammenhang mit der gutgeheissenen Beschwerde der Bundesanwaltschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2009 vom 22. Februar 2011). Den amtlichen Verteidigern der anderen Beschuldigten wurden je Fr. 3'000.-- ausgerichtet. Im genannten Verfahren äusserte sich Fürsprecher Patrick Lafranchi gemäss lit. J. des Urteils am 22. März 2010 zum Gesuch der Bundesanwaltschaft um aufschiebende Wirkung. Am 14. September 2010 nahm er zudem in einer 60-seitigen Vernehmlassung an das Bundesgericht zur Beschwerde der Bundesanwaltschaft Stellung (TPF 981 0123 ff.). Gemäss anwaltlichem Leistungsjournal hat er für diese Arbeiten rund 55 Stunden geltend gemacht. Aufwand in einem angemessen scheinenden Umfang von 40 Stunden und ermessensweise 3 Stunden für Nachbereitungsaufwand sind in die Entschädigungsberechnung einzubeziehen.

§ Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht 6B_247/2013 wird richtigerweise nicht geltend gemacht. Er wurde vom Bundesgericht entschädigt.

§ Das Vollzugsverfahren (Freigabe von Vermögen etc.) nach rechtskräftigem Urteil geschieht von Amtes wegen und rechtfertigt keinen grösseren zu entschädigenden Verteidigeraufwand. Weiterer Nachbereitungsaufwand im Zusammenhang mit einem Freispruch ist nicht angemessen oder betrifft das Verfahren selber nicht (z.B. Kontakt zu anderen Anwälten). Demzufolge ist aller geltend gemachte Nachbereitungsaufwand nach Empfang des Urteils SK.2011.5 am 31. Januar 2013 und aller angemeldete Aufwand für Freigabe der Vermögenswerte, mit Ausnahme von 10 Stunden für die Lektüre des freisprechenden Urteils und dessen Besprechung mit dem Gesuchsteller, einer Stunde für die vom Gericht erbetene Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 zur Frage der Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und 3 Stunden pauschal für notwendige Unterstützung im Vollzugsstadium, d.h. 70.83 Stunden (= [19.58 - 14] + 65.25) nicht zu entschädigen.

§ Der anwaltliche Aufwand im vorliegenden Entschädigungsverfahren SK.2014.3 wird vom Verteidiger mit 65,25 Stunden angegeben (TPF 5 524 037). Dieser Aufwand ist allerdings mit solchem zur Vermögensfreigabe vermengt (siehe oben). In Ermangelung genügender objektiver Anhaltspunkte wird er auf 16 Stunden geschätzt, was etwa im Mittel dessen liegt, was die amtlichen Verteidiger der vier freigesprochenen Mitbeschuldigten in den analogen Entschädigungsverfahren SK.2014.1 , SK.2014.2 , SK.2014.4 und SK.2014.5 zugesprochen erhielten. Dabei ist berücksichtigt, dass die geltend gemachte Gesamtentschädigung weit von der zugesprochenen entfernt liegt (was ein teilweises Unterliegen bedeutet) und der Verteidigeraufwand für deren Geltendmachung demzufolge in ein angemessenes Mass zu bringen ist.

- Das als "mehrwertsteuerpflichtige Auslagen" bezeichnete geltend gemachte Total beträgt Fr. 28'964.60, die "Auslagen ohne Mehrwertsteuer" Fr. 23'450.05. Bei den Auslagen mit enthalten sind Fr. 20'500.-- (Fr. 16'000.-- plus Fr. 4'500.--) für Gerichtskosten(-vorschüsse) aus annexen Verfahren. Auch hier ist auszuscheiden, was verfahrensfremd ist. Es gilt das beim Honoraraufwand Gesagte, auch bezüglich Unmöglichkeit einer klaren Trennung. Dem entsprechend werden Auslagen von pauschal Fr. 30'000.-- als angemessen und hier zu entschädigen anerkannt.

- Zu berücksichtigen ist die Mehrwertsteuerpflicht des Anwalts (bis Ende 2010 7.6%, seither 8%).

5.9 In Einbezug der genannten Korrekturen und unter Berücksichtigung aller weiteren Ungewissheiten ergibt sich, dass für die angemessene Wahrnehmung der Verteidigungsrechte inkl. Auslagen und in Beachtung der Mehrwertsteuerpflicht im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ein Betrag von insgesamt Fr. 500'000.-- zu entschädigen ist. Die Angemessenheit dieses Betrags ist auch indiziert durch den Vergleich mit den Entschädigungen an die acht übrigen Verteidiger im gleichen Verfahren inkl. MWSt, nachdem sich alle Beschuldigten in groben Zügen den gleichen Anklagen zu stellen hatten. Diese wurden auf Fr. 172'423.10, Fr. 272'630.35, Fr. 311'864.40, Fr. 314'407.10, Fr. 404'329.40, Fr. 417'651.30 und Fr. 466'175.65 festgelegt.

5.10 Der Gesuchsteller verlangt auf die Anwaltskostenentschädigung 5% Zins ab mittlerem Fälligkeitsdatum bzw. 25. Januar 2009.

Die zeitliche Verzögerung zwischen anwaltschaftlicher Leistung und deren Bezahlung beträgt branchenüblich oft Monate. Die Daten der Zahlungen sind nicht belegt, ebenso wenig Verzugszinsen oder Darlehenszinsen an Geldgeber, welche der Gesuchsteller zu zahlen gehabt hätte. Sein gesamtes hierzulande bekanntes Vermögen war ja beschlagnahmt und somit für Zahlungen nicht verwendbar. Weiteres verfügbares Vermögen wurde nie behauptet. Es ist also insoweit kein Schaden nachgewiesen. Ausfälle bei den Anwälten zufolge Zahlungsverzögerungen oder solche bei Darlehensgebern sind zudem keine Aufwendung des Gesuchstellers und daher nicht nach Art. 429 StPO zu entschädigen.

6. Übersetzungskosten

6.1 Kosten für die Übersetzung der wichtigen Dokumente entweder aus der Verfahrenssprache Deutsch in die Muttersprache des Beschuldigten (Spanisch) oder umgekehrt sind bei einem Freispruch als notwendiger Aufwand zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ) vom Staat zu vergüten.

6.2 Der Gesuchsteller beantragt die Erstattung notwendig gewordener Übersetzungskosten im Umfang von Fr. 34'400.95 plus 5% Zins seit 10. Oktober 2009 (TPF 5 524 021).

6.3 Welche Dokumente der Gesuchsteller (bzw. die auf den Rechnungen oder Kostenvoranschläge des spanischen Übersetzungsbüros aufgeführte Klientin O.) übersetzen liess, ist nicht bekannt. Die Bedeutung der Schriftstücke oder deren Zusammenhang mit dem fraglichen Strafverfahren ist somit ungewiss. Teilweise ist auch das Auftragsdatum ungenau (fehlende Jahresangabe) oder gar nicht aufgeführt (TPF 5 524 077-79, ...92). Nachdem der Gesuchsteller vor Eröffnung des Strafverfahrens in Z. lebte bzw. sich in der französischen Schweiz aufhielt, darf zu seinen Gunsten angenommen werden, dass die Übersetzungen von Unterlagen, die auf Deutsch verfasst waren, das auf Deutsch geführte Strafverfahren betrafen. Aufgrund der Aktenmenge im Verfahren SK.2008.18 bzw. SK.2011.5 (über 1000 Bundesordner) sind rund ein paar dutzend Übersetzungen im Rahmen. Nicht aufgeführt und daher nicht ersichtlich ist aber, warum der Gesuchsteller Dokumente von der spanischen in die deutsche Sprache hat übersetzen lassen (TPF 5 524 88 [Euro 39.--];....84 [Euro 47.25.--]; ...90 [Euro 57.40]; ...92 [Euro 92.08]; ...93 [Euro 59.64]; ...101 [Euro 102.48]; ...104 [132.71], da er die spanische Sprache ja beherrscht. Die entsprechende Beträge sind daher nicht zu entschädigen. Die Notwendigkeit der Übersetzung, für welche am 25. April 2014 Rechnung gestellt wurde (und die ebenfalls eine Übersetzung mit spanischer Ausgangssprache aufführt), ist hingegen in der Eingabe der Verteidigung angegeben (Übersetzung eines beigelegten "Gutachtens", benötigt für die fragliche Eingabe) und anzuerkennen. Ausgehend von einem ungefähren aktuellen Durchschnittskurs Euro/Schweizerfranken sind somit rund Fr. 600.-- vom beantragten Betrag abzuziehen und Übersetzerkosten in der Höhe von Fr. 33'800.-- zuzusprechen.

6.4 Der Gesuchsteller macht 5% Zins ab einem mittleren Fälligkeitsdatum der Übersetzerkosten, d.h. ab dem 10. Oktober 2009, geltend. Ob und wann der Gesuchsteller - in Anbetracht der Vermögensbeschlagnahme - Zahlungen geleistet hat, ist nicht belegt, ebenso wenig, ob er Verzugszinsen zahlen musste. Es ist also insoweit kein Schaden nachgewiesen. Siehe auch E. 5.10.

7. Entschädigung der Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten

7.1 Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten eines Halbtax-Bahnbillets 1. Klasse vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR ), für Mittag- und Nachtessen (Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR ) die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31), d.h. Fr. 27.50 für das Mittag- oder Nachtessen (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). Für Übernachtungen einschliesslich Frühstück werden die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. d BStKR ).

7.2 Der Gesuchsteller war für die Dauer des Verfahrens - solange er sich in der Schweiz aufhielt (siehe nachstehend) - in Z. wohnhaft. Am 31. August 2004 wurde er verhaftet und am 4. Januar 2005 gegen Bestellung einer Kaution von Fr. 500'000.- und Deponieren der Reisepapiere aus der Untersuchungshaft entlassen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.2 pag. 192 f.).

Nach seiner Entlassung begab er sich zunächst verschiedentlich mit gültiger Ausreisebewilligung ins Ausland. So erteilte die Bundesanwaltschaft ihm am 1. Juni 2005 eine fünftägige Ausreiseerlaubnis zwecks Besuchs seiner kranken Mutter in Spanien (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 16.3 pag. 182; pag. 187 f.). Am 29. Juni 2005 deponierte der Gesuchsteller den Antrag um Verlängerung dieser Bewilligung (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 16.3 pag. 190). Er verzichtete jedoch letztlich auf die Ausreise, da er im Ausland seine Verhaftung befürchtete (VA URA Parteien 16.3.1 pag. 136). Am 5. April 2006 erteilte ihm der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Erlaubnis, für drei Tage nach Italien auszureisen, um einen Gerichtstermin in Bari wahrzunehmen. Auch diese Reise trat er nicht an (VA URA Parteien 16.3.1 pag. 40; ...pag. 53). Am 6. November 2006 erteilte der Eidgenössische Untersuchungsrichter ihm die Genehmigung zu einer Prozessteilnahme in Bari (VA URA Parteien 16.3.1 pag. 107). Am 12. Dezember 2006 erhielt er - auf den Zeitraum vom 20. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 befristet - eine Ausnahmebewilligung, um seine schwer erkrankte Mutter in Spanien zu besuchen (VA URA Parteien 16.3.1 pag. 161). Aufgrund eines internationalen Haftbefehls gegen ihn trat der Gesuchsteller diese Reise jedoch nicht an. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter erteilte ihm am 24. April und am 7. Juni 2007 eine weitere Ausreisebewilligung zur Teilnahme an einem Gerichtsverfahren in Bari (VA URA 16.3.1 pag. 332 ff.; ...pag. 361 f.). Der Gesuchsteller brachte nach erfolgtem Auslandsaufenthalt die Schriften termingerecht der Untersuchungsbehörde zurück (VA URA Parteien 16.3.1 pag. 351). Dem Gerichtstermin in Bari ist er jedoch nicht gefolgt (VA BA Während Voruntersuchung 1-18.5 pag. VU 06.03.0001).

Am 16. März 2007 gelangte er wiederum an den Eidgenössischen Untersuchungsrichter mit dem Begehren um eine Ausreisebewilligung zwecks Besuchs seiner kranken Mutter in Spanien für die Zeit vom 29. März bis 9. April 2007 (VA URA Parteien 16.3.1 pag. 240 ff.). Der Eidgenössische Untersuchungsrichter wies das Gesuch einerseits mit dem Hinweis auf die Fluchtgefahr ab. Anderseits beurteilte er eine erneute Besuchsbewilligung für die kranke Mutter als unverhältnismässige Ausnahme von der geltenden Pass- und Schriftensperre, da der Hauptzweck des Ersuchens ein Familientreffen mit den Töchtern sei. Überdies habe sich der Gesundheitszustand der Mutter nicht nachweislich verschlechtert (VA URA Parteien 16.3.1 pag. 259 ff.). Nachdem der Gesuchsteller ein ärztliches Zeugnis hinterlegt hatte, welches seiner Mutter einen sehr schlechten Gesundheitszustand bescheinigte, erhielt er dennoch eine für die Zeit vom 2. bis 16. Juli 2007 befristete Ausreisebewilligung nach Spanien (VA URA Parteien 16.3.1 pag. 384 ff.). Als er am 17. Juli 2007 um Verlängerung der Ausnahmebewilligung ersuchte, da er wegen akuten Bluthochdrucks in Madrid in Spitalpflege" sei, bewilligte der Eidgenössische Untersuchungsrichter diese bis 25. Juli 2007 (VA URA Parteien 16.3.1 pag. 423 f.). Dem Gesuch lag ein aktuelles Arztzeugnis von Dr. P. bei, welches dem Gesuchsteller die Hospitalisation empfahl und ihm - ohne nähere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand - eine generelle Reiseunfähigkeit bescheinigte, bis sein Bluthochdruck stabilisiert sei (VA URA Parteien 16.3.1 pag. 425). Aus denselben Gründen und gestützt auf ein neues Arztzeugnis von Dr. P. verlängerte der Eidgenössische Untersuchungsrichter am 25. Juli 2007 die Ausreisebewilligung bis zum 10. September 2007 (VA URA Parteien 16.3.1 pag. 431 ff.) und am 10. September 2007 nochmals bis 20. September unter der Auflage, dass bis dahin ein ordentliches Arztzeugnis einzureichen sei (VA URA Parteien 16.3.1 pag. 448 f.). Zwei solche - vom 5. und 13. September 2007 datiert und vom Kardiologen Dr. P. sowie vom Psychiater Dr. Q. ausgestellt - wurden eingereicht. Im ersten wurde dem Gesuchsteller ein Reiseverzicht nahe gelegt", im zweiten wurden Reisen gänzlich verboten (VA URA Parteien 16.3.1 pag. 455 ff.). Am 20. September 2007 verlängerte der Untersuchungsrichter unter Berufung auf die Arztzeugnisse die Ausreisebewilligung bis 31. Oktober 2007 (VA URA Parteien 16.3.1 pag. 460). Am 31. Oktober 2007 beantragte der Gesuchsteller eine Verlängerung der Ausreisebewilligung bis auf Weiteres, da gemäss beigelegten Arztzeugnissen von Dr. P. von der Benutzung jeglicher Transportmittel abgeraten und gemäss dem beigezogenen Psychiater Dr. Q. die Einweisung in eine psychiatrische Klinik erforderlich sei (VA BA Anklageerhebung 1-6 pag. 6.3.1 ff.). Hierauf verlängerte der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Ausreisebewilligung bis 30. November 2007 mit Gültigkeitsbeschränkung auf das spanische Festland (VA BA Anklageerhebung 1-6 pag. 6.3.15 ff.). Weitere Verlängerungsgesuche vom 29. November 2007, 31. Januar und 29. Februar 2008 (VA BA Anklageerhebung 1-6 pag. 6.3.38 ff.) wurden von der mittlerweile zuständigen Bundesanwaltschaft jeweils bewilligt, bis schliesslich zum 31. März 2008 (VA BA Anklageerhebung 1-6 pag. 6.3.46 ff.; pag. 6.3.65; pag. 6.3.78). In ihrer Begründung wies die Bundesanwaltschaft allerdings jeweils darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, wie bei einer solchen Krankheitsbeschreibung eine Prognose über mehrere Monate für die Zukunft zuverlässig gestellt werden könne und weshalb der Gesuchsteller nicht durch entsprechende Medikation die Transportfähigkeit erlange.

Mit Verfügung vom 3. März 2008 forderte die Bundesanwaltschaft den Gesuchsteller auf, seinen aktuellen Aufenthaltsort in Spanien bekannt zu geben (VA BA Anklageerhebung 1-6 pag. 6.3.78). Der Verteidiger nannte mit Schreiben vom 27. März 2008 die Adresse eines Rechtsanwalts in Madrid, wo sein Mandant Rechtsdomizil" verzeichne. Im Übrigen wies er darauf hin, dass die Gesundheit seines Mandanten keinen direkten Kontakt mit ihm zulasse (VA BA Anklageerhebung 1-6 pag. 6.3.83).

Mit Verfügung vom 3. April 2008 wies die Bundesanwaltschaft einen weiteren Antrag des Gesuchstellers um Verlängerung der Ausreisebewilligung ab mit der Begründung, dieser weigere sich, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben und verletze demnach die Auflage der Meldepflicht (VA BA Anklageerhebung 1-6 pag. 6.3.92 ff.).

Auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft erging am 2. Mai 2008 ein internationaler Haftbefehl wegen Fluchtgefahr gegen den Gesuchsteller (VA BA Anklageerhebung 1-6 pag. 6.3.99). Am 30. Mai 2008 meldete INTERPOL MEXICO an INTERPOL BERN die Ankunft des Gesuchstellers in Mexiko City von Nicaragua herkommend. Er befinde sich auf dem Weiterflug nach Madrid (VA BA Anklageerhebung 1-6 pag. 6.3.104 ff.). Der Verteidiger des Gesuchstellers teilte der Bundesanwaltschaft am 7. Juli 2008 eine spanische Adresse als Anschrift seines Mandanten mit und ersuchte gestützt auf weitere Arztzeugnisse vom 23. und vom 27. Juni 2008 (Dr. R. und Dr. Q.) um eine weitere Verlängerung der Ausreisebewilligung (VA BA Anklageerhebung 1-6 pag. 6.3.122 ff.). Die Bundesanwaltschaft wies eine solche mit Verfügung vom 15. Juli 2008 ab (VA BA Anklageerhebung 1-6 pag. 6.3.128).

Am 29. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen den Gesuchsteller und neun Mitbeschuldigte wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen, sowie qualifizierter Geldwäscherei.

Am 24. Oktober 2008 wurde der Gesuchsteller auf Antrag der italienischen Untersuchungsbehörden in Milano in Untersuchungshaft und aufgrund des erwähnten Haftbefehls der Bundesanwaltschaft am 1. Dezember 2008 in Auslieferungshaft gesetzt. Am 3. März 2003 entschied das Berufungsgericht Milano, dem Auslieferungsbegehren der Eidgenossenschaft nicht stattzugeben. In seiner Begründung wies es darauf hin, dass gegen den Gesuchsteller in Italien ein Strafverfahren hängig sei, welchem derselbe Sachverhalt wie dem schweizerischen zu Grunde liege (TPF 524 52 ff.).

Mit Schreiben vom 30. März 2009 teilte der Gesuchsteller, der sich damals offensichtlich in Spanien aufhielt, der Strafkammer über seinen Verteidiger mit, sein Gesundheitszustand habe sich während der Haft in Italien dermassen verschlechtert, dass er nicht an der Hauptverhandlung vom 1. und 2. April 2009 anwesend sein könne. Er ersuche um Dispensation für die genannten Tage (TPF 524 57 ff.). Zur Begründung legte er ein ärztliches Attest von Psychiater Dr. Q. bei, der ihm eine schwere Angst-Depression diagnostizierte und bis auf weiteres absolute körperliche und psychische Ruhe" verschrieb (TPF 524 58). Schliesslich verzeigte der Gesuchsteller Rechtsdomizil bei einem Rechtsanwalt in Madrid und liess ausrichten, er sei bestrebt, ab dem 4. Mai 2009 der Verhandlung beizuwohnen. Auf Madrid als Aufenthaltsort deutet auch eine handschriftliche und signierte Notiz des Gesuchstellers, welche er mit Madrid, 7 de Abril de 2009" datierte (TPF 524 63).

Die Strafkammer informierte den Verteidiger des Gesuchstellers am 31. März 2009 darüber, dass das Dispensationsgesuch seines Mandanten abgelehnt würde und stellte schriftliche Begründung in Aussicht. Der Gesuchsteller blieb auch der weiteren Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Mit Entscheid SN.2009.5 vom 30. April 2009, mit welchem auch die Ablehnung des Dispensationsgesuchs begründet und die Gewährung des beantragten freien Geleits für die weitere Hauptverhandlung verweigert wurde, erklärte die Strafkammer die Kaution als verfallen (TPF 884 108 ff.). Das Urteil gegen den Gesuchsteller erging im Abwesenheitsverfahren (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2008.18 E. 1.14).

7.3 Bei dieser Sachlage und aufgrund des in E. 4.2 Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller alle Auslagen, welche durch seinen Aufenthalt im Ausland ausserhalb der behördlich bewilligten Zeiten begründet waren, selbst verschuldet hat. Alle geltend gemachten Fahr-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten ab Ausgangspunkt Spanien zu Besprechungen mit seinem Anwalt in Bern (total Fr. 5'640.--) sind daher nicht zu entschädigen.

7.4 Der Gesuchsteller macht 5 Fahrten von seinem damaligen Wohnort Z. nach Zürich und zurück (1. Klasse, Halbtax, total: Fr. 370.--) zu Einvernahmen sowie je zwei Mahlzeiten an jedem Einvernahmetag (total Fr. 275.--) zum Ersatz geltend (TPF 5 524 110).

Für 4 Fahrten von Z. nach Bern und zurück (1. Klasse, Halbtax, total Fr. 204.--) zu Besprechungen mit Fürsprecher Patrick Lafranchi beantragt er die Rückerstattung seiner Kosten (TPF 5 524 111).

7.5 Dem in E. 7.1 Gesagten zufolge ist die Reiseentschädigung auf ein Total von Fr. 574.-- (Fr. 370.-- + Fr. 204.--) festzulegen.

Für die Tage der 5 Einvernahmen in Zürich stehen dem Gesuchsteller Fr. 27.50 für das jeweilige Mittagessen zu, d.h. total Fr. 137.50. Es besteht kein Anlass, auswärtige Nachtessen ebenfalls zu entschädigen, da die rund 1½ Stunden dauernde Heimreise zumutbar war.

7.6 Der Gesuchsteller verlangt die Verzinsung der Spesenentschädigung zu 5% generell ab dem 10. April 2007. Die abschliessende Regelung in Art. 13 und 14 BStKR sieht eine Verzinsung der gehabten Auslagen nicht vor, obwohl aufgrund von Art. 421 Abs. 1 StPO fest steht, dass die Auslagenvergütung immer erst mit teilweise grosser Verzögerung nach dem Endentscheid erfolgt. Im Übrigen stellen Spesen regelmässig Auslagen dar. Diese generieren naturgemäss keine Zinsen. Die Reise- und Verpflegungsentschädigung ist daher nicht zu verzinsen.

7.7 Somit beträgt das Entschädigungstotal für Reise- und Verpflegungskosten Fr. 711.50.

8. Reise- und Verpflegungskosten für Familienangehörige

Gestützt auf Art. 429 StPO werden nur Ansprüche der beschuldigten Person durch das Strafgericht beurteilt (vorne E. 4.1). Wieso Reise- und Verpflegungskosten für Familienangehörige ab Orten im Ausland zum Haftbesuch des Gesuchstellers in der Schweiz und zu Besuchen desselben in der Schweiz während der Zeit behördlicher Reisebeschränkungen (Meldepflicht, Schriftensperre) Letzterem zustehen sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere hatten die Personen, deren Verwandtschaftsgrad zum Gesuchsteller im Übrigen nicht aktenkundig ist, nie Anspruch auf Bezahlung dieser Reisekosten durch den Gesuchsteller. Deshalb kann nicht von "Vorschuss" gesprochen werden, wenn sie selber Reisekosten bezahlt haben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

9. Wirtschaftliche Einbussen aufgrund von Gesundheitsschäden

9.1 Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO begründet einen Anspruch u.a. der freigesprochenen Person auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind.

9.2 Der Gesuchsteller macht für wirtschaftliche Einbussen aufgrund von bisherigen und künftigen Gesundheitsschäden eine Forderung von Fr. 994'778.25 geltend. Er verweist auf ein "Gutachten" von Dr. med. S. vom 24. April 2014 (TPF 5 524 058 ff.), worin zusammengefasst festgehalten ist, dass der Gesuchsteller durch Lebensumstände mit anhaltend starkem Stress Schäden am Verdauungstrakt, am Herz-Kreislauf-System und an den Gelenken sowie psychische Schäden erlitten habe, die eine bleibende Schädigung hervorgerufen hätten. Zwischen der auslösenden Situation und den Folgeschäden könne ein Kausalzusammenhang festgestellt werden, sodass die besagte Situation als ausreichender Grund einzustufen sei. Es sei ein künftiger Kostenaufwand für den Bedarf an Arzneimitteln, möglichen chirurgischen Eingriffen und psychiatrischer Behandlung zu erwarten. Der Patient sei dauerhaft partiell unfähig zur Verrichtung bestimmter Tätigkeiten des täglichen Lebens. Die Ärztin errechnet einen Betrag der "finanziellen Entschädigung aufgrund der Punktzahl der bleibenden Schäden und der Berichtigungen wegen zusätzlicher materieller und immaterieller Schäden und partieller Erwerbsunfähigkeit" von EUR 815'392.-- (TPF 5 524 066). Der Arzt Dr. T. bestätigt diese Beurteilung (TPF 5 524 070 ff.).

9.3 Es stellt sich die Frage, ob überhaupt ein zu entschädigender Schaden vorliege.

Als in der Schweiz wohnhafte Person war der Gesuchsteller obligatorisch gegen Krankheit versichert. Ob die Krankenversicherung nach der Flucht aus der Schweiz hier oder in Spanien weitergeführt oder durch eine andere ersetzt wurde, ist nicht bekannt. Auf jeden Fall hätte der obligatorische Versicherungsschutz weiter bestanden, wenn der Gesuchsteller die Schweiz nicht flüchtend verlassen hätte (vorne E. 7.2). Bestand er weiterhin, so deckt die Versicherung den Schaden weitestgehend; bestand er nicht mehr, so ist dieser Umstand vom Gesuchsteller selbst verschuldet und somit nicht zu entschädigen.

Hinzu kommt, dass das hiesige Strafverfahren einen allfälligen Schaden nicht kausal verursacht hat (hinten E. 14.3 und 14.4) und die von einer vom Gesuchsteller selbst beauftragten und hier nicht bekannten Ärztin errechnete (zum Teil zukünftige) Schadenhöhe einen den rechtlichen Anforderungen genügenden Beweis eines Vermögensnachteils nicht erbringen kann.

9.4 Im Ergebnis ist daher ein zu entschädigender Schaden als Folge von Gesundheitsschäden zu verneinen und der entsprechende Antrag abzuweisen.

10. Zinsverluste bei den Steuern

10.1 Zur gesetzlichen Grundlage siehe vorne E. 9.1.

10.2 Der Gesuchsteller verlangt unter Vorlage einer Abrechnung der Steuerverwaltung des Kantons Jura Ersatz zur Deckung der aufgrund der Vermögensbeschlagnahme vom 27. September 2011 bis zum 6. Februar 2014 aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 369'053.60 auf Steuern (TPF 5 524 136).

10.3 Die Strafkammer hat mit Beschluss SN.2011.25 vom 4. Oktober 2011 einen Antrag des Gesuchstellers, beschlagnahmte Beträge zum Bezahlen von Steuerschulden gemäss einer Vereinbarung zwischen ihm und den Steuerbehörden des Kantons Jura betreffend die Steuerjahre 1996 - 2000 und 2001 - 2010 freizugeben, abgewiesen (TPF 2 955 037 ff.). Soweit Verzugszinsen durch diesen Beschluss verursacht worden sind, sind sie als vom Staat verursacht zu entschädigen.

10.4 Die Steuerschuld für die Jahre 1996 - 2000 betrifft die Tätigkeit des Gesuchstellers im Zigarettenhandel. Sie wurde in einem Steuerhinterziehungsverfahren im September 2011 festgesetzt und beinhaltet bereits die durch die Hinterziehung entstandenen Zinsen (TPF 2 659 001 - ...003). Hätte der Gesuchsteller seine Steuern gemäss Gesetz rechtzeitig deklariert und bezahlt, hätte die gemäss Veranlagung vom 26. August 2011 festgelegte Schuld für die Steuerjahre 1996 - 2000 zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr entstehen können. Da das Vermögen erst Ende August 2004, d.h. mehrere Jahre nach dem gesetzlichen Entstehen und der gesetzlichen Fälligkeit der entsprechenden Steuerschuld beschlagnahmt wurde, ist jeder Verzug bzw. jeder Verzugszins ab gesetzlicher Fälligkeit selbstverschuldet. In concreto betrifft dies Verzugszinsforderungen von Fr. 164'580.55 für die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer und Fr. 26'483.50 für die direkte Bundessteuer (TPF 5 524 136).

10.5 Die Steuern für die Jahre 2001 - 2010 wurden von der Veranlagungsbehörde des Kantons Jura im ordentlichen Verfahren ebenfalls am 26. August 2011 veranlagt und - inklusive den bis dahin aufgelaufenen Zinsen - in einer Vereinbarung mit dem Gesuchsteller vom 21. September 2011 verbindlich festgelegt (TPF 2 659 001 und ...004 bis ...035). Dies ändert nichts daran, dass gemäss Art. 178 Abs. 1 des jurassischen Steuergesetzes vom 26. Mai 1988 (RS/JU 641.11; hier: StG/JU) die Steuer Ende Februar des dem Steuerjahr folgenden Jahres fällig und nach 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt im nicht bezahlten Umfang zum vom Kanton festgelegten Satz zu verzinsen gewesen wäre (Art. 179 Abs. 3 i.V.m. Art. 180b StG/JU). Eine analoge Regelung gilt für die direkte Bundessteuer (Art. 163 ff . des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [ DBG ; SR 642.11]).

10.6 Bereits spätestens 5 Monate vor der Vermögensbeschlagnahme hätte der Gesuchsteller daher seine Steuern für 2001 bis 2003 bezahlt haben müssen, sodass bezüglich aller Verzugsfolgen für diese Steuerjahre - auch die Zeit nach der Vereinbarung vom 21. September 2011 betreffend - die Kausalität bereits vor der Beschlagnahme vom 31. August 2004 oder dem Beschluss SN.2011.25 vom 4. Oktober 2011 unterbrochen war. Dies betrifft einen Zinsbetrag von insgesamt Fr. 43'058.30 für die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer und Fr. 5'226.45 für die direkte Bundessteuer (TPF 5 524 136).

10.7 Demgegenüber verunmöglichte es die Vermögensbeschlagnahme vom 31. August 2004 dem Gesuchsteller, seine Steuern für 2004 - 2010 innert 30 Tagen nach gesetzlicher Fälligkeit zu bezahlen. Der geltend gemachte Verzugszins seit der Vereinbarung vom 21. September 2011 ist also mittelbar durch die strafprozessuale Zwangsmassnahme und unmittelbar durch den Beschluss SN.2011.25 vom 4. Oktober 2011 verschuldet. Der Gesuchsteller konnte jedoch auf seinen Bankguthaben auch während der Zeit von deren Beschlagnahme einen Ertrag erzielen. Um den in Ermangelung konkreter Zahlen ermessensweise festzusetzenden Ertrag ist der geltend gemachte Verzugszins auf den Steuern 2004 - 2010 (Fr. 116'763.45 für die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer und Fr. 12'941.35 für die direkte Bundessteuer oder insgesamt Fr. 129'704.80; TPF 5 524 136) zu reduzieren. Der erzielte Ertrag auf der Summe der nicht bezahlten Steuern 2004 - 2010 seit der Vereinbarung vom 21. September 2011 wird auf Fr. 29'704.80 geschätzt. Der Ersatz zur Deckung der aufgrund der Vermögensbeschlagnahme aufgelaufenen Zinsforderungen der Steuerverwaltung des Kantons Jura ist dem entsprechend auf Fr. 100'000.-- festzusetzen.

11. Erhöhte Aufwände in der Buchhaltung

11.1 Zur gesetzlichen Grundlage siehe vorne E. 9.1.

11.2 Der Gesuchsteller verlangt für erhöhte Aufwände in der Buchhaltung eine Entschädigung von Fr. 99'332.-- (TPF 5 524 022 und 5 524 138 f.). Diese seien dadurch bedingt, dass für sämtliche Vermögensflüsse ein entsprechender Antrag an das Gericht habe verfasst werden müssen. Zudem sei erhöhter Aufwand im Zusammenhang mit Steuerbehörden und Drittgläubigern sowie beim Verbuchen einzelner Forderungen zu verzeichnen gewesen.

11.3 Strafrechtliche Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche i.S.v. Art. 429 ff . StPO betreffen nur solche der beschuldigten Person, d.h. des Gesuchstellers persönlich, nicht aber solche Dritter (vorne E. 4.1). Buchhaltungskosten von juristischen Personen (AA. SA, BB. SA, CC. SA, DD. SA) gehen zu deren Lasten und wurden im Laufe des Verfahrens auf Gesuch mit Zustimmung der Verfahrensleitung auch immer zu Lasten der entsprechenden beschlagnahmten Geschäftskonti bezahlt (z.B. TPF 363 0002 ff.). Auch angeblicher Mehraufwand ginge zu Lasten der Gesellschaften. Insoweit besteht beim Gesuchsteller kein Schaden.

11.4 Aus der eingereichten "Attestation" der EE. SA vom 14. Mai 2014 (TPF 5 524 137), wonach der Gesuchsteller an diese für die Periode vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2013 "concernant son dossier pénal" Fr. 87'220.-- plus Fr. 12'112.-- an Reise- und Repräsentationsspesen bezahlt habe, lässt sich weder eine (persönliche) Verpflichtung des Gesuchstellers zu solchen Zahlungen beweisen noch ein Kausalzusammenhang zum vorliegenden Strafverfahren. Die EE. SA bzw. deren Repräsentant FF. trat beim Gericht vor allem im Zusammenhang mit Renovations- und Unterhaltsarbeiten an beschlagnahmten Liegenschaften der AA. SA und der BB. SA in Erscheinung (TPF 2 363 001 ff.), was gegebenenfalls bei den Gesellschaften, aber nicht beim Gesuchsteller Zusatzkosten auslöste. Eine Anfrage von FF. bei der Verfahrensleitung um Instruktion im Zusammenhang mit einem Betreibungsverfahren gegen den Gesuchsteller (TPF 2 524 079 ff.; 2 410 182) ist als geringfügiger Aufwand nicht zu entschädigen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ). Der Antrag ist abzuweisen.

12. Strafzinsen bei Hypotheken

12.1 Zur gesetzlichen Grundlage siehe vorne E. 9.1.

12.2 Der Gesuchsteller beantragt den Ersatz der aufgrund der ungerechtfertigten Beschlagnahme in Rechnung gestellten Strafhypothekarzinsen im Umfang von Fr. 223'644.70 (TPF 5 524 022, ...145 ff.). Die geltend gemachten Strafzinsen betreffen die DD. SA und die CC. SA, an denen der Gesuchsteller Alleineigentümer ist (TPF 5 524 138 ff.).

12.3 Allfällige Ansprüche unter diesem Titel stehen nicht dem Gesuchsteller zu, sondern den Firmen, bei denen der Schaden entstanden sein soll. Der Antrag ist daher abzuweisen. Ansprüche Dritter können nicht gestützt auf Art. 429 StPO geltend gemacht werden (vorne E. 4.1).

12.4 Hinzu kommt, dass die Verfahrensleitung mehrmals begründete Zahlungsersuchen von Firmen des Gesuchstellers sowie eine Erhöhung von Hypotheken zwecks Renovations- und Unterhaltsarbeiten (AA. SA, BB. SA) bewilligt hat (z.B. TPF 2 363 001 ff.), sodass dieser wissen konnte, dass die Vermögensbeschlagnahme unumgängliche Vermögensdispositionen nicht verunmöglicht. Weiter ist zu vermerken, dass die Hypothekarverträge der CC. SA bei der Bank GG. erst am 8. Juli 2013 ausliefen, also nach dem Freispruch und dem Freigabebeschluss der Strafkammer vom 21. März 2012. Wenn die Bank GG. ihre Kundschaft aufgrund einer zwar fragwürdigen, jedoch nicht strafbaren Geschäftstätigkeit negativ beurteilt, kann dies nicht dem Staat angelastet werden. Strafhypothekarzinsen sind daher selbst verschuldet und auch aus diesem Grund kein vom Staat verursachter Schaden des Gesuchstellers.

13. Erwerbseinbusse aufgrund des Strafverfahrens

13.1 Zur gesetzlichen Grundlage siehe vorne E. 9.1.

13.2 Der Gesuchsteller beantragt unter diesem Titel mindestens Fr. 780'000.--, eventualiter einen richterlich näher zu bestimmenden Betrag von mindestens Fr. 780'000.--. Er habe aufgrund des Strafverfahrens bei seiner Immobiliengesellschaft (AA. SA) kein Erwerbseinkommen mehr generiert. Vor dem Strafverfahren habe er dort rund Fr. 60'000.-- jährlich verdient und mit dem selben Betrag hätte er bis zum 65. Lebensjahr im Jahre 2017 weiterhin rechnen können. Der genaue Beweis für die Vermögenseinbusse lasse sich jedoch kaum erbringen. Er führt gesundheitliche Schäden und die psychische Belastung ins Feld.

13.3 Mit den zum Beweis für das in den Jahren 2002 und 2003, d.h. vor dem Strafverfahren, erzielte Einkommen eingereichten Steuererklärungen (TPF 5 524 294 ff.) dokumentiert der Gesuchsteller, dass er aufgrund seiner damaligen Tätigkeit bei der AA. SA ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 61'304.-- bzw. Fr. 52'058.-- erhalten hat. Das gibt einen Schnitt von Fr. 56'681.-- pro Jahr oder Fr. 4'724.-- pro Monat. Die Angaben in der Steuererklärung stimmen mit jenen der AHV-Abrechnung der AA. SA überein (TPF 5 524 304 ff.).

13.4 Bezog der Gesuchsteller 2002 und 2003 von der AA. SA einen AHV-pflichtigen Lohn, so war er deren Arbeitnehmer. Für die Jahre ab 2004 wurde ein analoger Beweis nicht vorgelegt. Gemäss Handelsregister war der Gesuchsteller jedoch bis 22. September 2011 bei der Firma als Direktor eingetragen, so dass davon auszugehen ist, dass er bis dahin auf deren Lohnliste stand. Erst für 2012 belegt der Gesuchsteller, dass kein AHV-Lohn mehr an ihn bezahlt wurde, was mit dem Handelsregistereintrag korrespondiert (TPF 5 524 312).

Ob der Gesuchsteller auch für seine weiteren Firmen (BB. SA, CC. SA, DD. SA ) operativ tätig war und Lohn bezog, lässt sich den eingereichten Steuererklärungen nicht entnehmen. Tatsache ist, dass er entsprechende Einbussen nicht geltend macht.

13.5 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten (Art. 324a Abs. 1 OR ). Gemäss BGE 114 II 274 , 278 E. 5 ist die Verhinderung an der Arbeitsleistung, welche durch Untersuchungshaft verursacht ist, in der Regel selbstverschuldet im Sinne dieser Bestimmung, wenn das Strafverfahren zu einer Verurteilung führt. Gleich verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer die Anschuldigung und die Untersuchungshaft durch falsche oder widersprüchliche Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter verursachte (Urteil des Bundesgerichts 4C.74/2000 vom 16. August 2001 E. 4.b). Daraus lässt sich herleiten, dass bei einer ungerechtfertigten und nicht durch falsche oder widersprüchliche Angaben verursachten Haft die Verhinderung an der Arbeitsleistung eine unverschuldete im Sinne von Art. 324a Abs. 1 OR ist und demzufolge der Arbeitgeber während dieser Haft bzw. für eine beschränkte Zeit zur Lohnzahlung verpflichtet ist (Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2004.15 vom 8. März 2006 E. 3.3.2). Dass die Untersuchungshaft durch falsche oder widersprüchliche Angaben des Gesuchstellers gegenüber den Untersuchungsbehörden verursacht worden wäre, wird weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anhaltspunkte in den Akten. Demnach hat der Gesuchsteller grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber seiner Arbeitgeberin. Die Anstellung als Direktor bestand gemäss Handelsregister seit dem 31. Mai 1996. Der Gesuchsteller stand somit im 8. Dienstjahr. Die zeitliche Beschränkung der Lohnfortzahlungspflicht im Sinne von Art. 324a Abs. 2 OR liegt bei Annahme der - hier zu Gunsten des Gesuchstellers günstigeren - Berner und Basler Regelung bei einer Lohnfortzahlungspflicht von 3 Monaten bzw. 90 Tagen ( Portmann , Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 324a OR N 12 ff., insb. N 20). Der Gesuchsteller hatte daher während seiner Untersuchungshaft von 127 Tagen einen nicht von der Arbeitgeberin zu deckenden bzw. zu entschädigenden Lohnausfall während 37 Tagen.

13.6 Nach der Haftentlassung vom 4. Januar 2005 hätte der Gesuchsteller seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen können. Dem stand auf seiner Seite nichts im Wege, während auf Seiten der Arbeitgeberin erschwerend war, dass die Bundesanwaltschaft am 31. August 2004, also dem Tag der Verhaftung des Gesuchstellers, sämtliche Vermögenswerte der AA. SA sowie deren Akten beschlagnahmt hatte. Unzweifelhaft wurde dadurch die Handlungsfähigkeit dieser Firma beeinträchtigt. Eine weitere operative Tätigkeit im Sinne von deren Zweckbestimmung, insbesondere die Immobilienverwaltung und -vermietung, war aber trotzdem möglich. Die Verfahrensleitung hat denn auch während der ganzen Dauer des gerichtlichen Verfahrens, letztmals im Jahr 2013, immer wieder Zahlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der AA. SA im Bereich der Immobilienbewirtschaftung bewilligt (TPF 363 002 ff. und 2 363 008 ff.). Damit ist bewiesen, dass die Geschäftstätigkeit dieser Firma mindestens bis 2013 weiterlief. Wieso das Strafverfahren und die Beschlagnahme von Immobilien und Konten ertragsmindernd hätten wirken sollen, ist nicht dargetan. Im September 2011 setzte das Strafverfahren keinen Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Gesuchsteller und der AA. SA und es ist auch sonst kein solcher erkennbar. Der Gesuchsteller als Alleinaktionär der AA. SA (TPF 5 524 138) hat die Direktion offensichtlich aus eigenem Antrieb aufgegeben. Wenn ihm die AA. SA bei dieser Sachlage nachher keinen Lohn mehr ausrichtete, hat das seine Logik. Ein allfälliger Lohnausfall bei ihm seit der Haftentlassung vom 4. Januar 2005 war die Folge entweder seines eigenen Verhaltens oder eines solchen der AA. SA und nicht ein vom Staat verursachtes Verhalten.

13.7 Die Rechtsordnung garantiert dem Gesuchsteller keine Arbeitsstelle. Wie jede andere Person ohne Arbeit und ohne Stelle konnte er sich daher nicht darauf verlassen, irgend jemanden dafür haftbar machen zu können, wenn er ab 22. September 2011 keiner Arbeit nachging. Die Beschlagnahme von Vermögen und Akten seiner (früheren) Arbeitgeberin behinderte lediglich dieselbe und nicht den Gesuchsteller. Dieser hatte die freie Wahl, ob er sich im damaligen Alter von über 59 Jahren eine neue selbstständige oder unselbstständige Arbeit suchen oder in den Ruhestand begeben wollte. Der Gesuchsteller entschied im Jahr 2007, seine Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz durch Flucht nach Spanien fallen zu lassen. Im Übrigen kann dem Registro Mercantil de Madrid entnommen werden, dass der Gesuchsteller ab 20. Januar 2011 als einziger Gesellschafter und Administrator der HH. SL eingetragen ist. Bei dieser Sachlage kann er nicht gestützt auf Art. 429 StPO einen Lohnausfall geltend machen.

13.8 Daran ändert auch nichts, dass er sich auf gesundheitliche Schäden und psychische Probleme beruft. Zur fehlenden Kausalität zwischen dem hiesigen Strafverfahren einerseits sowie diesen Schäden und Problemen anderseits kann auf E. 15.3 und 15.4 verwiesen werden. Daraus folgt, dass solche im nach dem Obgesagten noch massgebenden Zeitraum ab September 2011 als kausale Ursache für einen geltend gemachten Lohnausfall nicht in Frage kommen.

13.9 Im Ergebnis resultiert ein vom Staat zu entschädigender Lohnausfall von 37 Tagen bzw. 37 Dreissigstel von Fr. 4'724.-- Monatslohn; das ergibt Fr. 5'827.--.

14. Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungs- und Auslieferungshaft

14.1 Gemäss Art. 429 lit. c StPO ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genugtuung zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 ; Wehrenberg/Bernhard , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27; Griesser , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2 ). Der ungerechtfertigte Freiheitsentzug ist ein Unterfall einer Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das wesentliche und zudem ein objektives Bemessungskriterium darstellt ( Hütte/
Ducksch/Guerrero , Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, 3. Aufl., Zürich 2005, Tabelle XI/1 Austausch 8/05, Ziff. 1).

Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, 1P.589/1999 vom 31. Oktober 2000 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.13 vom 19. September 2011 E. 2.2.1, BK.200 7.2 vom 30. August 2007 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu ( Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Allgemein gilt der Grundsatz, dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind z.B. der Grund des Freiheitsentzuges (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnachten, am Geburtstag, etc.), das soziale Umfeld (d.h. z.B. Verhaftung am Arbeitsplatz, Verhaftung brachte viel Publizität etc.), die Unbescholtenheit (d.h. Leumund), das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches deliktisches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat). Zusammenfassend muss bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe auf die Schwere der tatsächlichen erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden. Die Geldsumme ist unabhängig von (finanziellem) Umfeld oder Intelligenz festzulegen ( Hütte/Ducksch/Guer­rero , a.a.O., S. 105 ff.; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28 ).

Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1; 8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht ( Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 StPO N. 11). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Tagessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

14.2 Der Gesuchsteller befand sich vom 31. August 2004 bis 4. Januar 2005 (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 1 f.; ... 6.3.2 pag. 192 ff.), d.h. 127 Tage lang, in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis Bern. Er macht eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag geltend; Total Fr. 38'100.--. Die Höhe der Entschädigung sei angemessen, da es sich um schwerwiegende Vorwürfe (Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation) gehandelt habe, welche auch in den Medien regelmässig erwähnt worden seien und auch die Haft über Weihnachten sowie die Distanz zwischen Haftort (Bern) und dem Wohnort der Verwandten des Gesuchstellers (Spanien) wirke sich genugtuungserhöhend aus (TPF 5 524 017).

14.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller direkt nach seiner Verhaftung auf die Bewachungsstation des Inselspitals Bern gebracht wurde (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 222), wo er bis zum 3. September 2004 blieb (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 363). In seiner ersten Einvernahme anlässlich seiner Verhaftung vom 31. August 2004 sowie in derjenigen am 9. September 2004 gab er zu Protokoll, bereits zwei Herzinfarkte erlitten zu haben, den ersten im November 1997 und den zweiten im Januar 1998. Aufgrund dieser (und weiterer) Erkrankungen nehme er ca. 14 Tabletten pro Tag ein. Er habe Polyarthritis in allen Gelenken und eine Dickdarmentzündung. Sein Schwachpunkt sei jedoch der Blutdruck (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.4 pag. 2 Z. 17 ff.; ...23). Nach ärztlicher Abklärung der Einvernahme- und Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchstellers im Inselspital erliess die Bundesanwaltschaft am 1. September 2004 einen Antrag auf Haftbestätigung (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 10 ff.). Mit Urteil vom 3. September 2004 des Haftgerichts III Bern-Mittelland wurde der Gesuchsteller aus der Haft entlassen. Als Ersatzmassnahmen wurden eine Schriftensperre sowie eine Kaution von Fr. 10'000.-- angeordnet (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 27 ff.). Gleichentags erliess die Bundesanwaltschaft erneut einen Haftbefehl gegen den Gesuchsteller (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 31), zog diesen jedoch wenig später wieder zurück (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 42) und legte am 3. September 2004 Haftbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland ein. Die Sache sei einem anderen Haftgericht im Kanton Bern zuzuteilen, evtl. an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt zurückzuschicken, und der Gesuchsteller in Haft zu belassen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 46 ff.) Mit Entscheid BK_HP130/04 vom 3. September 2004 verfügte der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 54 ff.). Daraufhin erliess die Bundesanwaltschaft gleichentags erneut einen Haftbefehl gegen den Gesuchsteller (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 59) und der Genannte wurde, nachdem er im Tessin verhaftet wurde, ins Gefängnis Lugano verbracht (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 61). Unmittelbar nach der Verhaftung klagte er über Atembeschwerden und Schmerzen in der Brust. Er wurde in das Ospedale civico di Lugano gebracht, konnte jedoch nach knapp 2 Stunden wieder entlassen werden (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 66). Am 4. September 2004 legte der Gesuchsteller Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beim Bundesgericht ein (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 91 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 16. September 2004 teilte er mit, dass es ihm nicht sehr gut gehe. Es sei nicht einfach, im Gefängnis zu sein; man kontrolliere seinen Blutdruck nicht und man habe ihm andere als die üblichen Medikamente gegeben (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.4 pag. 44 Z. 4 ff.). In seiner Einvernahme vom 7. Oktober 2004 legte der Gesuchsteller auf seine gesundheitliche Verfassung hin befragt einen medizinischen Bericht von Dott. med. II., Internist, Klinik JJ. vom 27. August 2004 ins Recht (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.4 pag. 65 Z. 14 ff.). Der Gesuchsteller hatte sich in dieser Klinik für medizinische Untersuchungen vom 25. bis 27. August 2004 aufgehalten.

Die dortigen Untersuchungen hatten ergeben, dass der Gesuchsteller unter folgenden Krankheiten litt: "Cardiopatia ipertensiva con angina da discrepanza" (Bluthochdruck mit angina pectoris), "Artropatia uratica multidistrettuale progressiva" (fortgeschrittene Gichtarthritis), "Sindrome ansioso-depressiva reattiva grava" (schweres reaktives depressives Angstsyndrom) und "Enteropatia jatrogena" (iatrogene Enteropathie) (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.4 pag. 81). Gemäss Arzt liegt das Hauptproblem bei einem schlecht kontrollierten Blutdruck, was zu den Herzproblemen führe. Der Gesuchsteller müsse sich unter Aufsicht eines Arztes körperlich betätigen, z.B. Aerobic machen. Dieses Sportprogramm sei von immenser Wichtigkeit und müsste, aufgrund der Arthritis des Gesuchstellers, an einem spezialisierten Ort durchgeführt werden. Die Arthritis habe ein sehr schwerwiegendes Niveau erreicht und der Gesuchsteller müsse hohe Dosen von entzündungshemmenden Medikamenten sowie Cochin zu sich nehmen, was schwere Magenprobleme verursache, weswegen der Gesuchsteller mindestens ein Mal im Monat von einem Internisten untersucht werden müsse. Herzleiden und Arthritis hätten einen ängstlich-depressiven Zustand mit Tendenzen zur Selbstverletzung hervorgerufen. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Psychiater konsultiert werden müsse. Die Magenbeschwerden seien vermutlich auf die Einnahme entzündungshemmender Medikamente zurückzuführen; es bleibe ein Risiko von Blutungen. Der Gesuchsteller könne in zwei - drei Jahren ein Kandidat für eine Herz-Operation sein, da sich sein Herzleiden und die Arthritis wahrscheinlich verschlechtern würden. Bei den Magenbeschwerden und den psychischen Problemen bestehe ein akutes Risiko der Verschlechterung (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.4 pag. 82). Der medizinische Bericht schliesst mit der Befürchtung, dass freiheitsentziehende Massnahmen, die eine adäquate Behandlung des Gesuchstellers verunmöglichen könnten, auch dazu führen könnten, dass dieser in eine unheilbare Psychose mit autodestruktiven Risiken fallen könne (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.4 pag. 83).

Nicht geklärt sind die persönlichen Umstände, die zur Begutachtung führten, wurde doch in dem Gutachten schon eine eventuelle freiheitsentziehende Massnahme antizipiert. Das Gutachten datiert 4 Tage vor der Verhaftung des Gesuchstellers.

Mit Entscheid 1S.9/2004 vom 23. September 2004 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 335 ff.). Am 6. Oktober 2004 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde der Bundesanwaltschaft mit Entscheid BK_H130/04 gut, hob den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 3. September 2004 auf und bestätigte den Haftbefehl vom 25. August 2004 (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 364 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 8. November 2004 Beschwerde beim Bundesgericht (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 370 ff.). Mit Urteil des Bundesgerichts 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 wurde seine Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.2 pag. 171 ff.). Am 29. Dezember 2004 stellte die Bundesanwaltschaft Antrag auf Festlegung einer Kaution beim Eidgenössischen Untersuchungsrichter (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.2 pag. 183 ff.). Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 legte der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Kaution auf Fr. 500'000.-- fest (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.2 pag. 189 ff.). Gleichentags verfügte die Bundesanwaltschaft die Entlassung des Gesuchstellers nach Zahlung der Kaution sowie eine Pass- und Schriftensperre und eine wöchentliche Meldepflicht (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.2 pag. 192 ff.).

14.4 Der Gesuchsteller brachte bereits bei Haftantritt sehr schwere gesundheitliche Vorbelastungen, insbesondere körperlicher Natur (Herzleiden, Polyarthritis, Darmbeschwerden), aber auch psychischer Art (ängstlich-depressives Leiden) mit. War sowohl der körperliche wie auch der psychische Gesundheitszustand des Gesuch­stellers bereits vor der Untersuchungshaft erheblich beeinträchtigt, war die Haft nicht Auslöserin der Beschwerden. Indessen hat die Untersuchungshaft den gesundheitlichen Zustand des Gesuchstellers sicher nicht verbessert und die vorbestehenden Beschwerden sind Faktoren für eine erhöhte Haftempfindlichkeit, die sich genugtuungserhöhend auswirkt. Die Haft ist unter solchen physisch wie psychisch angeschlagenen Bedingungen schwerer auszuhalten. Eine leichte Genugtuungserhöhung bewirkt die Haft an Weihnachten.

Zwischen dem Haftort des Gesuchstellers (Bern) und dem Wohnort seiner Verwandten (Spanien) bestand offensichtlich eine grosse Distanz; Kontakt zur Familie war dennoch möglich und bestand auch. Er erhielt oft Besuch von seinen Verwandten, namentlich von seiner Frau (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.2 pag. 249), seiner Tochter (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.2 pag. 214, 216, 227, 249, 261, 273 und 276), seiner Schwester (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.2 pag. 209, 214, 216, 227, 249, 261, 273, 276, 294 und 305) sowie seiner Freundin (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.2 pag. 227, 238, 294 und 305). Ab 20. Dezember verfügten Schwester, Freundin, Frau und Tochter über eine Dauerbesuchsbewilligung (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.2 pag. 322, 323, 324 und 325). Erwähnenswert ist, dass bereits vor der Verhaftung die gleich grosse Distanz zwischen dem Wohnort des Gesuchstellers bzw. dem Ort, wo er eine Ferienresidenz besass (Z. bzw. Y; VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.3.1 pag. 5 und 60 f.) und seinen Verwandten in Spanien bestand. Demnach bringt dieser Aspekt keine Erhöhung der Genugtuung. Genugtuungsreduzierende Aspekte sind keine auszumachen.

14.5 Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft erlittenen Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Allgemein gültige Ansätze aufzustellen, ist unmöglich (vgl. E. 14.1 vorstehend). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung sowohl der als genugtuungserhöhend zu qualifizierenden körperlichen wie psychischen Problem des Gesuchstellers und der Haft über Weihnachten als auch der degressiven Erhöhung der Summe aufgrund der 127 Tage währenden Haft des Gesuchstellers, ist eine Haftentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 26'000.-- zuzusprechen.

14.6 Der Gesuchsteller befand sich vom 1. Dezember 2008 bis 4. März 2009, d.h. 114 Tage lang, in Milano in Auslieferungshaft (TPF 884 0001 ff.). Er macht eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag geltend, d.h. total Fr. 34'200.--.

Die Auslieferungshaft in Italien erfolgte aufgrund der Flucht des Gesuchstellers nach Spanien bzw. ins Ausland. Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden haben durch das Auferlegen einer Kaution von Fr. 500'000.-- sowie die Verfügung einer Pass- und Schriftensperre das erforderlich Scheinende getan, um die Flucht und demzufolge die Verhaftung im Ausland abzuwenden, selbst wenn sie dem Gesuchsteller für eine begrenzte Zeit zum Zweck des Besuchs seiner schwerkranken Mutter die Ausreise nach Spanien und den dortigen Aufenthalt bewilligt hatten. Italien lehnte die Auslieferung letztendlich ab, weil dort für das gleiche Delikt bereits ein eigenes Strafverfahren hängig war, entsprechend dem Prinzip, dass dieses Verfahren in der Regel der Auslieferung vorgeht (TPF 524 52 ff.). Ob und mit welchem Ergebnis das italienische Verfahren seither abgeschlossen wurde und ob der Gesuchsteller nicht bereits vom italienischen Staat für die Auslieferungshaft entschädigt oder die Haft bei einer Verurteilung angerechnet wurde, wurde im Entschädigungsgesuch nicht dargelegt und ist hier nicht bekannt. Ein im hiesigen Verfahren zu entschädigender kausaler Schaden ist daher nicht bewiesen.

14.7 Der Gesuchsteller beantragt, die Haftentschädigung sei mit 5% zu verzinsen, jene für die Untersuchungshaft ab 4. Januar 2005 und jene für die Auslieferungshaft ab 4. März 2009.

In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Genugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will ( Brehm , a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Gesuchsteller zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5% pro Jahr (Art. 73 OR ).

Bei laufenden Kosten, wird ein mittleres Fälligkeitsdatum gewählt oder es werden die halben Kosten ab Verletzungstag verzinst (BGE 82 II 25 S. 35 E. 6; Brehm , a.a.O., Art. 41 OR N. 101d).

Aus dem Gesagten folgt, dass dem Gesuchsteller für die Entschädigung wegen ausgestandener Untersuchungshaft (Fr. 25'000.--) ein Schadenszins zu 5% seit 2. November 2004 zusteht.

15. Genugtuung für Nachteile durch das Strafverfahren

15.1 Wie in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert ( Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27) . Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist , der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung ( Brehm , Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41 -61 OR , 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzählung bei Brehm , a.a.O., Art. 49 OR ). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen ( Brehm , a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleichzeitige Anwendung von Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestimmungen in einem Fall gleichzeitig erfüllt sein können (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C.1/1998 vom 5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Unrecht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Freispruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47 OR wegen der Erkrankung und eine solche wegen der unbegründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR ).

15.2 Der Gesuchsteller beantragt eine Genugtuung dafür, dass er von der Anklagebehörde nunmehr über zehn Jahre lang als Mitglied einer kriminellen Organisation gebrandmarkt worden sei. In den Medien (vorab Tessin, Deutschschweiz und Deutschland) sei über den "Mafiaprozess" und über den gesamten Zeitraum namentlich über den Gesuchsteller berichtet worden. Vor Beginn des Prozesses sei der Gesuchsteller ein angesehener Geschäftsmann mit gutem Ruf gewesen, der seine von ihm geführten Firmen sehr erfolgreich und gewinnbringend geleitet habe. Heute sei dieser Ruf ruiniert. Es sei ihm aufgrund der nach wie vor nicht zurückgezogenen Rechtshilfeersuchen immer noch verwehrt, in Spanien eine Kontobeziehung zu eröffnen. Aus dem Gesuch beigelegten Auszug "World-Check" vom 6. März 2014 (TPF 5 524 39 ff., Beilage 6) gehe hervor, dass er auch heute noch öffentlich als "Mafioso" gebrandmarkt sei. Dieser Ausdruck zeige, dass der Gesuchsteller - trotz vollumfänglichen Freispruchs - auch in Zukunft mit gewaltigen Rufschädigungen werde leben müssen, die es ihm verunmöglichten, vorbehaltlos wieder in das Geschäftsleben einzusteigen. Dies ginge auch aus dem Umstand hervor, dass die Bank GG. sämtliche Kontobeziehungen mit ihm am 7. April 2014 - also nach dem Freispruch - gekündigt habe. Das Strafverfahren habe derart auf sein Image abgefärbt, dass die Bank eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr akzeptiere (TPF 5 524 018). Entscheidend sei, dass er trotz Freispruchs auch künftig mit massiven negativen Auswirkungen werde leben müssen. Die Genugtuung sei deshalb nach den Ansätzen am Urteilstag zu bestimmen, ohne entsprechende Verzinsung. Zu berücksichtigen seien weiter die gesundheitlichen Schäden, die der Gesuchsteller durch das Strafverfahren erlitten habe. Der ständige Druck des Verfahrens sowie die latente Gefahr einer Verurteilung hätten dem Gesuchsteller arg zugesetzt. Die gesundheitlichen Probleme seien aktenkundig und ergäben sich aus dem Umstand, dass er nicht an der Hauptverhandlung habe teilnehmen können. Einem ebenfalls beiliegenden ärztlichen Gutachten seien entsprechende Gesundheitsschäden zu entnehmen (TPF 5 524 042-74, Beilagen 7-10). Diese wirkten sich genugtuungserhöhend aus. Ebenfalls genugtuungserhöhend wirkten sich die Hausdurchsuchungen aus, die er habe über sich ergehen lassen müssen; insbesondere diejenige am 12. November 2002 an seinem damaligen Domizil in Z.. Für die dargelegte erlittene Unbill sei ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 75'000.-- zuzusprechen (TPF 5 524 019).

15.3 Aktenmässig erstellt ist, dass der Gesuchsteller in zwei Zeitungsartikeln namentlich genannt wurde. Der eine Artikel mit der Überschrift "..." stammt aus der Zeitung "il caffè" und datiert vom xx.xx.xxxx. Der Artikel erwähnt "C., den Spanier" und berichtet von dessen Festnahme in einem Verfahren der Bundesanwaltschaft wegen Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 17 pag. 21). Der andere Artikel mit der Überschrift "..." stand in der Zeitung "laRegione/Ticino" vom xx.xx.xxxx und nannte den Gesuchsteller mit vollem Vor- und Nachnamen sowie sein Alter, seine Staatsbürgerschaft sowie seinen Wohnort in der Schweiz (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 17 pag. 23).

Am 23. April 1997 richtete die Staatsanwaltschaft Bari, welche eine Strafuntersuchung gegen diverse mafiöse Vereinigungen führte, ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz. Diverse Ergänzungen erfolgten im Jahre 2001. Im Zusammenhang mit diesen Ermittlungen zogen die Behörden in Bari den Schluss, dass u.a. der Gesuchsteller eine führende Rolle innerhalb dieser kriminellen Organisation spiele. Mit (ergänzendem) Rechtshilfegesuch vom 4. Februar 2002 ersuchte die Staatsanwaltschaft Bari die Schweiz um Übermittlung aller dienlichen Dokumente der AA. SA (Firma des Gesuchstellers), inkl. ihrer Angestellten, sowie der am Wohnort (Z.) und Feriendomizil (Y.) des Gesuchstellers befindlichen Dokumente. Mit Entscheid vom 7. Februar 2002 übertrug das Bundesamt für Justiz der Bundesanwaltschaft den Vollzug dieses Rechtshilfegesuchs. Diese ordnete am 7. November 2002 Hausdurchsuchungen am Wohn- und Ferienort des Gesuchstellers sowie am Firmensitz der AA. SA und BB. SA an und verfügte die Beschlagnahme aller sachdienlichen Dokumente (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 18.1 pag. 17 ff.). Auch in Deutschland war der Gesuchsteller Objekt von Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft Augsburg ersuchte mit Schreiben vom 12. Januar und 6. März 2001 das Bundesamt für Justiz um Rechtshilfe in einem Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Gesuchsteller. Es folgten zahlreiche Ergänzungen bis Juni 2004. Das Rechtshilfeersuchen wurde durch die Oberzolldirektion ausgeführt (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 18.1 pag. 32 ff.).

Das gegen den Gesuchsteller durch die schweizerischen Strafbehörden angestrengte vorliegend massgebende Strafverfahren nahm seinen Anfang erst im Jahre 2003 (Eröffnung des Strafverfahrens am 7. Januar 2003 gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft/Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei bzw. Ausdehnungsverfügung vom 5. Juni 2003 u.a. auf den Gesuchsteller; VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 1, 2, 4 pag. 1 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller schon weit vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in Italien mit organisierter Kriminalität und Zigarettenschmuggel und in Deutschland mit Steuerhinterziehung, Geldwäscherei und Zigarettenschmuggel in Verbindung gebracht worden war. Die Berichterstattung rund um den Prozess im sog. "LL."-Verfahren (hauptsächlich in den Jahren 2009 - 2013) in der schweizerischen Presse ist gerichtsnotorisch. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren war von "Zigarettenschmuggel", "Zigarettenmafia", "Mafiageschäften" etc. die Rede. Vor allem in Tessiner Medien wurden die vollständigen Namen sämtlicher Beschuldigten wiederholt publiziert, doch auch gesamtschweizerisch fand der Prozess Beachtung. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist allerdings nicht erstellt, dass das schweizerische Strafverfahren Auslöser dafür war, dass der Gesuchsteller als (Zigaretten-) Mafioso bezeichnet wurde. Sicher ist, dass er bereits Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in Italien und Deutschland Objekt von Strafuntersuchungen gewesen ist. Bei den oben dargestellten Vorgängen handelt es sich "lediglich" um Ersuchen um internationale Rechtshilfe. Dabei gilt die Unschuldsvermutung. Es geht jedoch gar nicht darum, ob sich der Verdacht gegen den Gesuchsteller erhärtet hat und dieser schlussendlich in Italien oder Deutschland verurteilt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass bereits mehrere Jahre vor Eröffnung der Strafuntersuchung in der Schweiz Ermittlungen gegen den Gesuchsteller einerseits wegen eventueller Involvierung in kriminelle Organisationen und andererseits wegen Steuerhinterziehung, Verstössen gegen Embargobestimmungen und Geldwäscherei, alles im Zusammenhang mit Zigarettenschmuggel, geführt wurden. Im Zusammenhang mit diesen Rechtshilfeersuchen wurden umfangreiche Hausdurchsuchungen am Wohn- und Ferienort (Z./Y.) sowie am Geschäftssitz der Firmen (Z.) des Gesuchstellers durchgeführt. Dies ebenfalls vor Eröffnung der Strafuntersuchung in der Schweiz. Durch die Verfahren in Italien und Deutschland sowie insbesondere die in diesem Zusammenhang rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchungen in der Schweiz sind der Ruf, das Ansehen und die Stellung des Gesuchstellers in der Gesellschaft bereits (nachhaltig) beschädigt gewesen. Die Berichterstattung, die das Verfahren gegen ihn in der Schweiz nach sich zog, hat sein Ansehen sicherlich auch tangiert und ist als rufschädigend zu bezeichnen, war jedoch nicht auslösend für die Rufschädigung. Grundsätzlich ist beim Gesuchsteller aufgrund der oben genannten Gründe eine verminderte Rufempfindlichkeit auszumachen.

Der Umstand, dass die Bank GG. eine weitere Zusammenarbeit mit den Gesuchsteller nicht mehr akzeptiert und sämtliche Kontenbeziehungen zu ihm gekündigt hat, kann als Indiz für den schlechten Ruf des Gesuchstellers angesehen werden. Dazu kann - wie bereits in anderem Zusammenhang in E. 12.2 erwähnt - gesagt werden, dass, wenn die Bank GG. ihre Kundschaft aufgrund einer zwar fragwürdigen, jedoch nicht strafbaren Geschäftstätigkeit negativ beurteilt, dies nicht dem Staat angelastet werden kann.

Zur Bezeichnung des Gesuchstellers als "Mafioso" in einem vom Gesuchsteller seinem Gesuch beigelegten Auszug von "World-Check" vom 6. März 2014 (TPF 5 524 039 ff.) ist festzuhalten: "World-Check" ist nach Angaben auf ihrer Homepage "eine globale Autorität für die Aufdeckung von in Geschäftsbeziehungen und menschlichen Netzwerken verborgenen Risiken". Von ihr wird der Gesuchsteller als "mutmassliches Mitglied einer kriminellen Zigarettenschmugglerorganisation. Mutmasslich mit der Camorra und S.C.U verbunden." bezeichnet. Direkt im Anschluss folgt eine Art Prozesschronologie, welche beide Freisprüche und die Bestätigung des zweiten Freispruchs des Bundesstrafgerichts durch das Bundesgericht beinhaltet. Im darauffolgenden Absatz wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller freigesprochen wurde, die oben dargestellten Informationen Eintragungen aufgrund von vergangenen Ereignissen enthalten und diese innert nützlicher Frist gelöscht würden (TPF 5 524 040). Der "World-Check"-Auszug (datiert von März 2014) hinkt in dem Sinne der Realität etwas hinterher, als gemäss ihren eigenen Vorgaben die Eintragungen bezüglich der Strafverfahren gegen den Gesuchsteller gelöscht werden müssten, weil er freigesprochen wurde. Dem Eintrag an sich ist jedoch nichts besonders Ehrenrühriges zu entnehmen. Im Gegenteil, die Freisprüche werden explizit erwähnt und es wird die baldige Löschung des Eintrages in Aussicht gestellt, so dass dieser Umstand in Hinblick auf die auszusprechende Genugtuung nur von minimer Bedeutung ist.

Der Gesuchsteller leidet an diversen Krankheiten. Gemäss einem medizinischen Bericht von Dott. med. II., Internist, Klinik JJ. vom 27. August 2004, das der Gesuchsteller anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Oktober 2004 ins Recht legte (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.4 pag. 65 Z. 14 ff.) sind dies Bluthochdruck und agina pectoris, Gichtarthritis, depressiv-ängstliches Syndrom und Darmbeschwerden (für weitere Details vgl. E. 14.3 vorstehend). Der Gesuchsteller hielt sich in dieser Klinik vom 25. bis 27. August 2004 für medizinische Untersuchungen auf, d.h. vor seiner Inhaftierung. Bei den diagnostizierten körperlichen Krankheiten handelt es sich nicht um akute Erscheinungen, sondern diese entwickelten sich über einen längeren Zeitraum. Bei der Gichtarthritis handelt es sich um eine meist erbliche Stoffwechselstörung, die ab einem gewissen Alter auftreten und durch falsche Lebensführung ausgelöst werden kann. Der Gesuchsteller gab an, unter Polyarthritis zu leiden (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.4 pag. 2 Z. 20). Diese kann z.B. durch eine Autoimmunerkrankung oder eine Infektion entstehen. Stress oder Angst spielen dabei keine Rolle, weswegen diesem gesundheitlichen Problem das im Juni 2003 begonnene Strafverfahren nicht kausal zugrundeliegen kann. Die chronischen Magenprobleme sind durch die Einnahme insbesondere der zahlreichen Medikamente gegen die Arthritis begründet. Bluthochdruck und die daraus resultierenden Herzprobleme entstehen nicht über Nacht. Dott. II. diagnostizierte im August 2004, dass die Herzprobleme des Gesuchstellers auf einem schlecht kontrollierten Blutdruck basierten (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.4 pag. 82). Bereits zweimal, in den Jahren 1997 und 1998, erlitt der Gesuchsteller einen Herzinfarkt (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.4 pag. 2 Z. 17). Das heisst, auch hier legte nicht das vorliegende Strafverfahren den Grundstein für die gesundheitliche Störung. Die psychischen Probleme des Gesuchstellers waren bereits im August 2004 derart ausgeprägt, dass Dott. II. ein akutes Risiko der Verschlechterung sah (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.4 pag. 82) und befürchtete, dass freiheitsentziehenden Massnahmen, die eine adäquate Behandlung des Gesuchstellers verunmöglichen könnten, auch dazu führen könnten, dass der Gesuchsteller in eine unheilbare Psychose mit autodestruktiven Risiken fallen könne (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.4 pag. 83). Den Akten ist keine solch markante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Gesuchstellers während und unmittelbar nach der Zeit in Untersuchungshaft zu entnehmen. Ende 2008 bis Anfang März 2009 befand er sich in Auslieferungshaft in Milano, d.h. seine Hafterstehungsfähigkeit war Ende 2008/Anfang 2009 gegeben. Die zwei spanischen Berichte über den Gesundheitszustand des Gesuchstellers, beide datiert vom 28. April 2014 (TPF 5 524 042 ff., Beilagen 7-10), zeigen, dass die seit mindestens 10 Jahren, also bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung, bestehenden physischen wie psychischen Gesundheitsprobleme des Gesuchstellers fortbestehen und sich verschlechtert haben. Diese Aggravation sämtlicher seiner Krankheitsbilder hatte bereits Dott. II. vorhergesagt, woraus zu schliessen ist, dass die Verschlechterung zumindest der körperlichen Beschwerden keinen Konnex zum Strafverfahren aufweist. Das Erdulden eines von 2004 bis Ende 2013 andauernden Strafverfahrens mit diesen gesundheitlichen Vorbelastungen war ohne Zweifel, insbesondere für die Psyche des Gesuchstellers, erhöht belastend. Diese Situation hat sicherlich nicht zu einer Verbesserung seines Gesamtzustandes geführt und war einer allfälligen Genesung zweifelsohne nicht förderlich. Es ergibt sich jedoch aus dem oben Gesagten, dass der Gesuchsteller bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn stark vorbelastet war.

Für die Zwangsmassnahmen, die der Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem von der Bundesanwaltschaft im Jahre 2003 gegen ihn eröffneten Strafverfahren erdulden musste (in concreto: die Hausdurchsuchungen), steht dem Gesuchsteller eine Genugtuung zu. Die in seinem Gesuch angeführte umfangreiche Hausdurchsuchung am 12. November 2002 in Z. kann nicht genugtuungserhöhend berücksichtigt werden, da diese gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bari bzw. Neapel durch die Oberzolldirektion und BKP durchgeführt wurde und damit in keinem Zusammenhang mit dem im Jahre 2003 eröffneten Verfahren steht.

15.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Gesuchsteller durch die Darstellung seiner Person als (Zigaretten-)Mafioso und das Publizieren seines vollständigen Namens in den schweizerischen Medien, der grossen Medienresonanz, die Hausdurchsuchungen, die Dauer des Verfahrens sowie die unmittelbaren Auswirkungen des Strafverfahrens auf seine bereits angeschlagene physische und psychische Gesundheit in seiner Persönlichkeit verletzt wurde und er demzufolge zu entschädigen ist. Es ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass die schweizerischen Behörden - wie in E. 15.3 dargestellt - nicht kausal dafür verantwortlich gewesen sind, dass der Gesuchsteller in einen Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Genauso wenig lassen sich seine gesundheitlichen Probleme (alleine) auf das Strafverfahren zurückführen. Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der verminderten Rufempfindlichkeit ist die Genugtuung, antragsgemäss auf den heutigen Tag berechnet, auf Fr. 4'000.-- festzusetzen.

16. Verrechnung

Da (1.) sämtliche in der Schweiz bekannten Vermögenswerte des Gesuchstellers über Jahre beschlagnahmt waren, (2.) in dieser Zeit zahlreiche Verfahren vor Strafbehörden des Bundes und dem Bundesgericht gegenüber dem Gesuchsteller kostenpflichtig abgeschlossen worden sind, (3.) Gerichtskosten(-vorschüsse) in die Auslagenzusammenstellung von Fürsprecher Patrick Lafranchi eingeflossen sind und (4.) dem Gericht nicht bekannt ist, inwieweit der Gesuchsteller ihm rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten tatsächlich bezahlt hat, wird der Eidgenossenschaft das Recht zuerkannt, die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigerrechte (E. 5 hievor) mit offenen Gerichtskostenrechnungen zu verrechnen.

17. Vorbehalt von Nachforderungen

Der Vorbehalt von Nachforderungen kann sich nur im Rahmen des in E. 1.4 hievor Gesagten bewegen, was sich aus der dortigen verfahrensrechtlichen Begründung ergibt. Dies ist im Dispositiv festzuhalten.

18. Die Kosten für diesen Entscheid bleiben der Begründung von E. 2 hievor entsprechend bei der Eidgenossenschaft.


Die Strafkammer erkennt:

1. Die C. betreffenden Verfahrenskosten in den Fällen SK.2008.18 und 2011.5 gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

2. C. erhält von der Eidgenossenschaft ausbezahlt:

2.1 eine Entschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft von Fr. 26'000.-- plus Zins zu 5% seit 2. November 2004;

2.2 für Verpflegungs- und Reisekosten Fr. 711.50;

2.3 als Entschädigung für Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte im Vorverfahren sowie in den gerichtlichen Verfahren SK.2008.18 , SK.2011.5 und SK.2014.3 (exkl. Übersetzerkosten) insgesamt Fr. 500'000.--;

2.4 als Entschädigung für Übersetzerkosten Fr. 33'800.--;

2.5 für Erwerbseinbusse aufgrund des Strafverfahrens Fr. 5'827.--;

2.6 eine weitere Genugtuung für Nachteile durch das Strafverfahren von Fr. 4'000.--;

2.7 für Verzugszinse bei den Steuern zufolge Vermögensbeschlagnahme Fr. 100'000.--.

3. Der Antrag für eine Entschädigung für Auslieferungshaft wird abgewiesen.

4. Der Antrag um Vergütung von Reise- und Verpflegungskosten Dritter wird abgewiesen.

5. Der Antrag auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen aufgrund von Gesundheitsschäden wird abgewiesen.

6. Der Antrag um Entschädigung für erhöhte Aufwände in der Buchhaltung wird abgewiesen.

7. Der Antrag um Entschädigung für Strafzinsen bei Hypotheken wird abgewiesen.

8. Nachforderungen bleiben im Sinne der Erwägung 17 vorbehalten.

9. Die Entschädigung gemäss Dispositiv Ziff. 2.3 kann mit unbezahlten Verfahrenskosten von C. aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor den Strafbehörden des Bundes und vor dem Bundesgericht verrechnet werden.

10. Es werden keine Kosten erhoben.

11. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Fürsprecher Patrick Lafranchi

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 7. August 2014

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