Bundesstrafgericht Urteil
Kopfdaten
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2014.10 |
Datum: | 07.10.2014 |
Entscheid
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2014.10 |
| | Urteil vom 7. Oktober 2014 Strafkammer |
| | Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu Albrizio , Gerichtsschreiber Tornike Keshelava |
| | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes |
| gegen |
| | A. , amtlich verteidigt durch Fürsprecher René Firmin |
| | Versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; versuchte Verursachung einer Explosion |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
I.
1. A. sei schuldig zu sprechen
- der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der USBV-"Bahn";
- der Verursachung einer Explosion i.S.v. Art. 223 Ziff. 1 StGB in Bezug auf die Gefährdung von fremdem Eigentum, eventuell der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 224 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Gefährdung von fremdem Eigentum, alles im Zusammenhang mit der USBV-"Tor".
2. A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) von total 457 Tage.
3. Gegen A. sei eine stationäre Massnahme mit Unterbringung in einem Massnahmenzentrum im Kanton Zürich auszusprechen.
4. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
5. Die Verfahrenskosten bestehend aus:
- Fr. 8'000.-- Gebühr für das Vorverfahren,
- Fr. 11'262.55 Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vor- und Hauptverfahren,
- Fr. 3'000.-- Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageerhebung und Vertretung vor Gericht im Hauptverfahren,
- Gerichtsgebühren und -auslagen
seien A. aufzuerlegen. Die Kosten seien A. nach Ermessen des Gerichts in Anwendung von Art. 425 StPO teilweise zu erlassen.
6. Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher René Firmin, sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Im Falle der Verurteilung habe A., soweit im Stande, der Gerichtskasse in vollem Umfang Ersatz zu leisten.
II.
1. Die beschlagnahmten Tatwerkzeuge, Vergleichsmaterial, Türglocke usw. seien zur Vernichtung einzuziehen.
2. Die in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies befindlichen Effekten (inkl. Laptop ASUS mit Aufladegerät) seien A. nach Beendigung des Vollzugs auszuhändigen.
3. Das Personaldossier der B. AG betreffend A. sei im Original dieser Firma zurückzugeben und für die Akten sei ein Kopiensatz zu erstellen.
Eventualanträge zu I.1-3
1. A. sei wegen Schuldunfähigkeit freizusprechen und gegen ihn sei eine stationäre Massnahme mit Unterbringung in einer geeigneten Massnahmeneinrichtung im Kanton Zürich auszusprechen.
2. Die bisher ausgestandene Haft von total 457 Tagen sei auf die stationäre Massnahme anzurechnen, sofern dies dem Heilungszweck der angeordneten Massnahme nicht entgegensteht.
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen der einmaligen untauglich versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht.
2. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen der einmaligen versuchten Verursachung einer Explosion ohne Schaden, eventualiter der fahrlässigen einmaligen versuchten Verursachung einer Explosion ohne Schaden.
3. Es sei festzustellen, dass beide Vorstrafen aus Belgien dem Verwertungsverbot unterliegen, und sämtliche diesbezüglichen Akten seien aus den Akten zu entfernen.
4. Der Beschuldigte sei zu 24 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.
5. Die Strafe sei vollständig bedingt auszusprechen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und der Zeit des vorzeitigen Strafantritts.
6. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen.
7. Der Beschuldigte sei zu den Verfahrenskosten zu verurteilen, abgesehen von den Kosten, die für die Abklärungen bezüglich Vorstrafen in Belgien aufgelaufen sind, die dem Staat aufzuerlegen seien.
8. Das Honorar des notwendigen amtlichen Verteidigers sei unter Berücksichtigung der Kostennote zu bestimmen.
9. Der Beschuldigte sei sofort aus dem Strafvollzug zu entlassen.
10. Dem Beschuldigten seien seine Unterlagen und sein Laptop bei seiner Entlassung herauszugeben.
11. Es sei zu verfügen, dass allfällige DNA-Profile innert gesetzlicher Frist gelöscht werden.
Prozessgeschichte:
A. Am 26. Juni 2013, um 11:20 Uhr, wurden auf dem Firmenareal der Firma B. AG an der Y.-Strasse in Zürich zwei sog. unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) entdeckt. Die ausgerückten Spezialisten des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich (WFD) entschärften und stellten diese sicher (cl. 2 pag. 10.1.3).
B. Das zunächst von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen Unbekannt geführte Verfahren wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 224 StGB wurde auf Anfrage der kantonalen Behörde von der Bundesanwaltschaft übernommen, welche am 2. Juli 2013 die entsprechende Strafuntersuchung eröffnete (cl. 1 pag. 1.1.1, ...2.0.2).
C. Am 8. Juli 2013 stellte sich A. bei der Kantonspolizei Zürich und erklärte, dass er am 25. und 26. Juni 2013 die sichergestellten USBV deponiert habe (cl. 1 pag. 6.1.2 f.). Daraufhin wurde er verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt (cl. 1 pag. 6.1.7, ...14 f.). Am 3. Dezember 2013 wurde A. in den vorzeitigen Strafvollzug verlegt (cl. 1 pag. 6.1.126 f.). D. Unterdessen dehnte die Bundesanwaltschaft am 8. Juli 2013 die Strafuntersuchung auf A. aus (cl. 1 pag. 1.0.2). Am 30. Januar 2014 erfolgte die Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand der Verursachung einer Explosion i.S.v. Art. 223 StGB (cl. 1 pag. 1.0.3). E. Im Rahmen der Voruntersuchung wurde am 8. Juli 2013 beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung vorgenommen und diverse hierbei sichergestellte Gegenstände beschlagnahmt (cl. 1 pag. 8.2.1 ff.). Ferner beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft am 25. November 2013 bei der B. AG das Personaldossier von A. (cl. 1 pag. 8.2.12 ff.). Im Auftrag der Bundesanwaltschaft erstattete sodann der WFD am 26. Juli sowie am 29. August 2013 Berichte über materialtechnische Untersuchungen und Vergleiche der beiden USBV resp. über praktische Versuche und Ausführungen betreffend die beiden USBV (cl. 2 pag. 11.1.3 ff., ...10 ff.). Weitere Berichte bzw. Stellungnahmen des WDF ergingen am 13. September, 3. und 4. Dezember 2013 sowie 15. Januar 2014 auf Ergänzungsaufträge bzw. Anfragen der Bundesanwaltschaft (cl. 2 pag. 11.1.31 ff., ...34 ff., ...39 f., ...47 ff.). Im Weiteren führte die Kantonspolizei Zürich im Auftrag der Bundesanwaltschaft summarische Abklärungen betreffend die vom Beschuldigten behaupteten Gesetzesverstösse der Verantwortlichen der B. AG durch. Der entsprechende Ermittlungsbericht wurde am 3. September 2013 erstattet (cl. 2 pag. 10.2.34 ff.). Sodann beauftragte die Bundesanwaltschaft Dr. med. Dipl.-Psych. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensisch-Psychiatrischer Dienst der Universität Bern, mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten. Das Gutachten wurde am 24. Oktober 2013 erstellt (cl. 2 pag. 11.3.1 ff., ...75 ff.). F. Am 18. Februar 2014 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie versuchter Verursachung einer Explosion (cl. 4 pag. 4.100.1 ff.). G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung liess die Verfahrensleitung eine Ergänzungsbegutachtung des Beschuldigten durch Dr. med. Dipl.-Psych. C. durchführen, welche am 14. Mai 2014 erstellt wurde (cl. 4 pag. 4.361.1 f., ...661.3 ff.). Im Weiteren liess das Gericht in Gutheissung der entsprechenden Beweisanträge der Verteidigung den ehemaligen Strassenwärter des Autobahnwerkhofs Z., D., sowie den ehemaligen Mitarbeiter der B. AG, E., zu den vom Beschuldigten behaupteten Verstössen der Verantwortlichen der genannten Firma gegen Umweltvorschriften polizeilich befragen (cl. 4 pag. 4.662.1 ff.). Weitergehende Beweisanträge der Verteidigung betreffend Abklärungen in dieser Sache wurden abgewiesen (cl. 4 pag. 4.280.3). Im Weiteren wurden von Amtes wegen diverse Unterlagen, darunter Führungsberichte der Haftanstalten, in denen der Beschuldigten inhaftiert war, zu den Akten genommen (cl. 4 pag. 4.241.2, ...5 f., ...4.242.2, ...4.270.1 ff., ...4.663.1 ff.). H. Am 4. Juni 2014 wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet. Im Beweisverfahren erfolgten neben der Einvernahme des Beschuldigten solche der sachverständigen Personen F. (Sachbearbeiter beim WFD) und Dr. med. Dipl.-Psych. C. (cl. 4 pag. 4.920.1 ff.). I. Im Anschluss an den ersten Prozesstag ging beim Gericht eine Faxmeldung der Bundeskriminalpolizei (BKP) ein, aus der sich ergab, dass der Beschuldigte in der Datenbank von Interpol Brüssel verzeichnet sei (cl. 4 pag. 4.925.12). Am 5. Juni 2014 nahm das Gericht das Beweisverfahren wieder auf und unterbrach die Hauptverhandlung, um Abklärungen im Zusammenhang mit allfälligen Vorstrafen des Beschuldigten in Belgien vorzunehmen (cl. 4 pag. 4.920.4 f.). J. In der Folge holte das Gericht einen Auszug aus dem belgischen Strafregister betreffend den Beschuldigten ein (cl. 4 pag. 4.221.25 f.) und ersuchte anschliessend das Appellationsgericht Brüssel um Zustellung des im Registerauszug vermerkten Rehabilitationsentscheids jenes Gerichts vom 1. Oktober 2009 mitsamt des Urteils, auf welches sich das entsprechende Rehabilitationsgesuch bezog (cl. 4 pag. 4.221.36 ff.). Nach Eingang der einverlangten Unterlagen aus Belgien, darunter das Urteil der Rechtbank van Eerste Aanleg van het Arrondissement Tongeren (nachfolgend: Gericht Tongeren) vom 14. Januar 1997 (cl. 4 pag. 4.221.50 ff.), ersuchte das hiesige Gericht am 2. Juli 2014 jenes in Tongeren um Zustellung der Strafakten zum erwähnten Urteil (cl. 4 pag. 4.221.79 f.). Trotz mehrerer Nachfragen, welche sowohl direkt wie auch durch das Bundesamt für Justiz vorgenommen wurden, stellte die belgische Behörde die angefragten Akten vor der Wiederaufnahme der Hauptverhandlung nicht zu (cl. 4 pag. 4.221.89, ...90 f.; ...93 ff.; ...98 ff.). K. Mit Beschluss vom 26. August 2014 wies das Gericht Anträge der Verteidigung vom 5. August 2014 bezüglich Aktenverwertungsverbote ab, soweit es darauf eintrat (cl. 4 pag. 4.280.8 ff.). Im Weiteren wurde auf Antrag der Verteidigung ein aktueller Führungsbericht der Haftanstalt eingeholt (cl. 4 pag. 4.241.7). L. Am 6. Oktober 2014 wurde die Hauptverhandlung wieder aufgenommen. Die Urteilseröffnung erfolgte am 7. Oktober 2014 (cl. 4 pag. 4.920.6 ff.).
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Zuständigkeit
Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) untersteht gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO der Bundesgerichtsbarkeit. Die Verfolgung der versuchten Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) fällt grundsätzlich in die kantonale Gerichtsbarkeit (Art. 22 StPO ). Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO ), was die Bundesanwaltschaft vorliegend mit Verfügung vom 30. Januar 2014 gültig getan hat (cl. 1 pag. 1.0.3 f.). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der beiden angeklagten Delikte ist somit gegeben.
1.2 Anklagegrundsatz
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden.
Welche Konsequenzen sich vorliegend aus dem Anklagegrundsatz konkret ergeben, wird nachfolgend unter dem Anklagepunkt 1.2 (E. 3.7) dargelegt.
1.3 Beweisverwertbarkeit
1.3.1 Die Abklärungen der BKP zu allfälligen Vorstrafen des Beschuldigten in Belgien (Prozessgeschichte, lit. I) ergaben, dass der Beschuldigte in der Datenbank von Interpol Brüssel wegen folgender Taten verzeichnet ist: "1. des dégradations volontaires dans un bureau de police à Tongres en 1995", "2. divers faits d'incendie volontaire / explosion dans une zone industrielle à Genk en 1996" (cl. 4 pag. 4.221.16). Die nachfolgenden Abklärungen durch das Gericht (Prozessgeschichte, lit. J) ergaben, dass der Beschuldigte mit Urteil des Gerichts Tongeren vom 14. Januar 1997 wegen mehrfacher versuchter Brandstiftung, begangen am 1., 9., 19. und 22. Juli 1996 zum Nachteil eines Betriebsgebäudes in Genk, Belgien, zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren, unter Aussetzung der Vollstreckung der Hälfte der Strafe zur Bewährung für die Dauer von fünf Jahren, verurteilt wurde. Mit Entscheid des Appellationsgerichts Brüssel vom 1. Oktober 2009 wurde dem Beschuldigten auf dessen Gesuch die Rehabilitation (im Sinne der belgischen Terminologie) hinsichtlich dieser Verurteilung gewährt (cl. 4 pag. 4.221.50 ff.).
1.3.2 Der Verteidiger beantragt die Feststellung der Unverwertbarkeit der "beiden Vorstrafen" des Beschuldigten aus Belgien und die Entfernung aller diesbezüglichen Unterlagen aus den Akten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Sachbeschädigung, auf die sich der erste Eintrag in der Polizeidatenbank beziehe, habe keinerlei strafrechtlichen Konsequenzen zur Folge gehabt und sei entsprechend im belgischen Strafregister nie eingetragen gewesen. Selbst wenn sie eingetragen gewesen wäre, hätte sie nach schweizerischem Recht (Art. 369 Abs. 3 StGB) nach 10 Jahren gelöscht werden müssen, da vorliegend keine Verurteilung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe erfolgt sei. Diese Angelegenheit dürfe daher gestützt auf Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Vorstrafe wegen versuchter Brandstiftung entspreche der schweizerischen teilbedingten Strafe. Der betreffende Strafregistereintrag hätte gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 12 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 ( VOSTRA-Verordnung ; SR 331) nach 10 Jahren gelöscht werden müssen. Somit dürfe die Vorstrafe gestützt auf Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr berücksichtigt werden. Ein weiterer Grund für die Unverwertbarkeit dieser Verurteilung ergebe sich daraus, dass sie aufgrund der erfolgten Rehabilitation in Belgien als aufgehoben gelte und entsprechend nicht mehr im belgischen Strafregister erscheine (cl. 4 pag. 4.925.58 ff.).
1.3.3 Ausländische Strafen dürfen im schweizerischen Strafverfahren berücksichtigt werden, sofern sie den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen (BGE 105 IV 225 E. 2). Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden.
1.3.4 Die dem ersten Eintrag in der Datenbank von Interpol Brüssel zugrundeliegenden Taten ("dégradations volontaires") sind im belgischen Strafregisterauszug nicht verzeichnet (cl. 4 pag. 4.221.25 f.). Auch sonst liegen dem Gericht keinerlei gesicherten Erkenntnisse über die fraglichen Taten vor. Bei dieser Sachlage kann aus dem erwähnten Eintrag von vornherein nichts abgeleitet werden, was dem Beschuldigten in diesem Verfahren entgegengehalten werden könnte. Der Antrag ist insoweit gegenstandslos.
1.3.5 Hinsichtlich der Vorstrafe wegen mehrfacher versuchter Brandstiftung ergibt sich Folgendes: Dem Verteidiger ist darin beizupflichten, dass es sich hierbei um eine Strafe handelt, welche der teilbedingten Strafe im Sinne von Art. 43 StGB entspricht. Weiter trifft es zu, dass die Vorstrafe, nachdem die Verurteilung mehr als zehn Jahre zurückliegt, in der Schweiz gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VOSTRA-Verordnung aus dem Strafregister bereits entfernt worden wäre und daher nach Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden darf. Daraus folgt aber keine generelle Unverwertbarkeit. Art. 369 Abs. 7 StGB steht nämlich einer Berücksichtigung der entfernten Vorstrafe durch das Gericht bei der Feststellung der Tatsachen zur Täterpersönlichkeit nicht entgegen, solange dem Beschuldigten daraus keine negativen Rechtsfolgen erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2009 vom 22. März 2010, E. 2.4). Der Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich der fraglichen Verurteilung in Belgien rehabilitiert worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit der Rehabilitation nach belgischem Recht werden die (Folge-)Wirkungen einer Verurteilung aufgehoben (so z.B. für die allfällige Beurteilung einer späteren Tat als Rückfall) und der entsprechende Strafregistereintrag gelöscht (Art. 634 des belgischen Code d'instruction criminelle vom 16. Dezember 1808). Die Regelung entspricht somit in ihren Rechtsfolgen Art. 369 Abs. 7 StGB .
1.3.6 Die vorliegend thematisierte Angelegenheit gibt im Übrigen Anlass zu folgender Anmerkung: Die BKP nahm die Abklärungen zu den Vorstrafen des Beschuldigten in Belgien im Auftrag der Bundesanwaltschaft vor. Gemäss Erklärung des Staatsanwalts anlässlich der Hauptverhandlung erging der Auftrag im Anschluss an eine Eingabe des Beschuldigten vom 19. Mai 2014 an das Gericht (cl. 4 pag. 4.920.4). Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren beim Gericht rechtshängig und entsprechend lagen die verfahrensleitenden Befugnisse bei diesem (Art. 328 StPO ). Dazu gehört auch die Befugnis, der Polizei Weisungen und Aufträge zu erteilen (Art. 15 Abs. 3 StPO ). Die Bundesanwaltschaft war dementsprechend in diesem Verfahrensstadium nicht mehr dazu befugt, der Polizei selbständig Ermittlungsaufträge zu erteilen. Die Missachtung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hat vorliegend indessen keine Konsequenzen hinsichtlich der Verwertbarkeit der dadurch unmittelbar oder mittelbar erlangten Beweismittel. Dies ergibt sich aus Art. 141 Abs. 3 StPO , welcher bestimmt, dass Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, verwertbar sind. Als Ordnungsvorschriften gelten Verfahrensbestimmungen, die in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens dienen ( Gless , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 141 N 67; Wohlers , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 141 N 25). Dies ist bei Art. 15 Art. 3 StPO der Fall. Das Gericht wäre befugt gewesen, die von der BKP angefragten Informationen einzuholen. Das Ergebnis der Nachfrage durch das Gericht wäre gleich gewesen, wie jenes, das der Nachfrage durch die Bundesanwaltschaft folgte.
1.3.7 Zusammenfassend sind die Akten betreffend die Vorstrafe des Beschuldigten im dargelegten Umfang verwertbar.
2. Versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Anklagepunkt 1.1)
2.1 Im Anklagepunkt 1.1 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 25. Juni 2013 zwischen Mitternacht und 05.30 Uhr auf dem Gelände der Firma B. AG an der Y.-Strasse in Zürich auf dem Industriebahngleis eine von ihm hergestellte USBV platziert und gezündet zu haben. Die USBV habe als Wirkladung ein Gemisch aus Ammoniumnitrat und Motorenöl enthalten. Als Auslösevorrichtung soll eine Schnur gedient haben, welche der Beschuldigte mit dem automatischen Schiebetor am Eingang zum Gelände der B. AG an der Y.-Strasse (nachfolgend: Tor Y.-Strasse) verbunden haben soll, damit die USBV am Morgen beim erstmaligen Öffnen des Tores durch seinen ehemaligen Vorgesetzen und Geschäftsführer der B. AG, G., explodiere. Nachdem er die USBV platziert hätte, habe der Beschuldigte zwischen 04.00 Uhr und 04.30 Uhr den Tatort verlassen, ohne die Explosion abzuwarten. Um 05.30 Uhr sei sodann bei der Öffnung des Tores zwar zur Zündung des pyrotechnischen Artikels in der USBV und einem lauten Knall gekommen, indessen sei eine Explosion der Wirkladung aufgrund des ungeeigneten Zünders ausgeblieben. Es sei weder Sach- noch Personenschaden entstanden (cl. 4 pag. 4.100.2 ff.).
2.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt die angeklagte Tat den Tatbestand der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB .
Das Gericht behielt sich gemäss Art. 344 StPO anlässlich der Hauptverhandlung vor, den Anklagesachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB (Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen) zu prüfen (cl. 4 pag. 4.920.3).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 224 Abs. 2 StGB).
2.3.2 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst die Verwendung von Sprengstoffen oder giftigen Gasen, wobei sich Sprengmittel praxisgemäss in Anlehnung an Art. 4 -7 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG ; SR 941.41) definieren ( Roelli/Fleischanderl , Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 224 StGB N 4). Gemäss Art. 5 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar; der objektive Tatbestand verlangt mithin, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (BGE 115 IV 111 E. 3b). Eine konkrete Gefahr ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht (BGE 123 IV 128 E. 2a; 121 IV 67 E. 2b/aa; 106 IV 12 E. 2a; 94 IV 60 E. 2). Als konkretes Gefährdungsdelikt ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Sprengstoff nicht zur Explosion gelangt. Entscheidend ist, dass der Gefährdungserfolg durch einen wie auch immer gearteten Umgang mit Sprengstoff eintritt. So ist bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats ein vollendetes Delikt; versagt etwa der Zündmechanismus, so hat schon der Versuch eine Gefahr geschaffen ( Roelli/Fleischanderl , a.a.O., Art. 224 StGB N 7; Stratenwerth/Bommer , a.a.O., § 29 N 16). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Erfolg überhaupt nicht eintreten kann (untauglicher Versuch). Dies ist dann gegeben, wenn die Sprengvorrichtung falsch konstruiert bzw. zusammengesetzt ist und somit rein technisch oder chemisch gar nicht zur Explosion gebracht werden kann. In diesem Fall ist nicht von einem vollendeten Delikt, sondern von einem Versuch auszugehen.
2.3.3 Der subjektive Tatbestand erfordert zum einen Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch ( Roelli/Fleischanderl , a.a.O., Art. 224 StGB N 9). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 94 IV 60 E. 3a). Zum anderen wird eine verbrecherische Absicht verlangt, d.h. der Täter muss ausser der Gefährdung durch Sprengstoff oder giftige Gase ein weiteres Vergehen oder Verbrechen i.S.v. Art. 10 StGB , nicht jedoch eine blosse Übertretung, anstreben ( Roelli/Fleischanderl , a.a.O., Art. 224 StGB N 9; Trechsel/Christener-Trechsel , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 224 N 6 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt insoweit Eventualabsicht (BGE 103 IV 241 E. I.1; a.M. h.L.: Roelli/Fleischanderl , a.a.O., Art. 224 StGB N 9; Trechsel/Christener-Trechsel , a.a.O., Art. 224 N 7; Donatsch/Wohlers , Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich etc. 2011, S. 50).
2.3.4 Der privilegierte Tatbestand von Art. 224 Abs. 2 StGB kann lediglich angewendet werden, wenn durch die Verwendung von Sprengstoff Eigentum in nur unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, mag sich die Gefährdung in einem Schaden verwirklicht haben oder nicht (BGE 115 IV 111 E. 3b m.w.H.). Bei der Gefährdung von Leib und Leben, mag diese auch in unbedeutendem Ausmass erfolgt sein, ist die Anwendung von Art. 224 Abs. 2 StGB ausgeschlossen (BGE 103 IV 241 E. 1; Roelli/Fleischanderl , a.a.O., Art. 224 StGB N 10).
2.4 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB ). Ein Versuch im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 199 E. 3e).
2.5 Der Beschuldigte ist geständig, die USBV - wie in der Anklageschrift geschildert - hergestellt, platziert und deren Umsetzung beabsichtigt zu haben. Als Motiv gab er an, seinem ehemaligen Vorgesetzten und Geschäftsführer der Firma, G., einen "psychologischen Schaden" zufügen gewollt zu haben. Dies als Rache dafür, dass er im Betrieb "verschiedene Beschisse erlebt habe" (cl. 1 pag. 6.1.18 ff.; cl. 3 pag. 13.1.2 f., ...6 ff., ...13 ff., ...30 ff., ...35 ff., ...43 ff.; cl. 4 pag. 4.930.3 ff., ...9 f.).
Das Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. So konnten ab den am Tatort sichergestellten USBV DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden (cl. 2 pag. 11.2.10 ff.). Zudem wurden bei der Durchsuchung seiner Wohnung Materialien, wie Ammoniumnitrat aus Sofort-Kühlbeutel, bodenknallender pyrotechnischer Artikel, 1 Liter Flasche Brennsprit, 9 V-Batterie, blaues Kunststoffklebeband, schwarze und rote Schrumpfschläuche etc., sichergestellt, welche mit den Komponenten der beiden am Tatort sichergestellten USBV übereinstimmen (cl. 2 pag. 11.1.3 ff.).
Bei der gegebenen Beweislage ist unzweifelhaft, dass der Beschuldigte die angeklagten Handlungen begangen hat.
2.6
2.6.1 Bei der vom Beschuldigten hergestellten und eingesetzten USBV handelte es sich im Wesentlichen um ein 150 mm langes ¾ Zoll-Stahlrohr, welches an beiden Enden mit Endkappen aus Stahl resp. aus Messing verschlossen und mit einem Gemisch aus Ammoniumnitrat aus Sofort-Kühlbeutel (94 %) und Motorenöl (6 %) gefüllt war. In diesem Gemisch befand sich ein Zünder, bestehend aus einer Glühbirne mit abgetrenntem Glaskörper und einem bodenknallenden pyrotechnischen Gegenstand ("PIRAT Art. Nr. 7411"), beide in einem Schrumpfschlauch fixiert. Im Metallrohr befand sich ferner eine 9 V-Batterie. Zudem waren eine 1 Liter PET-Flasche mit Brennsprit und eine 1 Liter PET-Flasche mit Petroleum ohne Befestigung auf dem Metallrohr angebracht (cl. 1 pag. 6.1.24; cl. 2 pag. 11.1.14, ...17, ...33, ...39 f.; cl. 3 pag. 13.1.8 ff., ...13 ff.).
2.6.2 Das vom Beschuldigten verwendete Gemisch aus Ammoniumnitrat und Mineralöl stellt gemäss dem Bericht des WFD vom 29. August 2013 einen sog. ANFO ( ammonium nitrate fuel oil)-Sprengstoff dar (cl. 2 pag. 11.1.17). Sprengstoffe auf Ammoniumnitratbasis gelten als Sprengstoffe im Sinne der Sprengstoffgesetzgebung (Art. 5 Abs. 1 SprstG und Art. 2 lit. b der Sprengstoffverordnung, SprstV ; SR 941.411). Ein Tatmittel i.S.v. Art. 224 StGB ist somit gegeben.
2.6.3 Gemäss dem erwähnten Bericht des WFD wird bei der Explosion des ANFO-Sprengstoffs in einem Metallrohr dieses teilweise fragmentiert und werden die entstandenen Metallsplitter mit hoher Geschwindigkeit in alle Richtungen über mehrere hundert Meter geschleudert. Die Metallsplitter können in den menschlichen Körper eindringen und, je nach Eindringstelle und Wundkanal, leichte bis tödliche Verletzungen verursachen. Als effektiver Schutz gegen solche energiereiche Splitter dienen lediglich massive Gegenstände, wie z.B. eine Mauer, nicht hingegen eine Fensterscheibe oder eine Sichtschutzwand (cl. 2 pag. 11.1.17). In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 präzisierte der WFD, dass die auf der Rohrbombe angebrachten PET-Flaschen eine stark hemmende Wirkung hätten. Da jedoch das Metallrohr nicht vollständig durch die beiden Flaschen abgedeckt gewesen sei, sei dieser Umstand nicht in die Beurteilung der Gefährdung einbezogen worden (cl. 2 pag. 11.1.39). Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen F. in der Hauptverhandlung gab es in Bezug auf jenen Teil des Rohrs, welcher nicht von den Flaschen abgedeckt war, keine hemmende Wirkung, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser Teil bei der Explosion über mehrere hundert Meter geschleudert worden wäre. An der (neben dem Tor Y.-Strasse errichteten) Trennwand der Baustelle wären Löcher entstanden, die Splitter wären hindurchgeflogen (cl. 4 pag. 4.930.14).
2.6.4 Beim Areal rund um das Gelände der B. AG handelt es sich um ein Industriegelände, auf welchem mehrere Firmen ansässig und entsprechend auch mehrere Mitarbeiter tätig sind (cl. 3 pag. 12.6.10; cl. 4 pag 4.270.1 ff.). Die freie Fläche wird als Parkfläche verwendet, so auch jene im Bereich des Bahngleises, wo die USBV platziert war (cl. 2 pag. 10.1.19, ...30, ...3.42). Der Durchgang beim Bahngleis wird durch einen Grossteil der Mitarbeiter der B. AG wie auch durch weitere Arealmieter bzw. deren Angestellte benutzt (cl. 3 pag. 12.1.16, ...12.6.5). Das Tor Y.-Strasse öffnet sich auch dann, wenn das Tor auf der gegenüberliegenden Seite des Firmengeländes (Tor X.-Strasse) mittels Fernbedienung geöffnet wird, da beide Systeme dieselbe Frequenz haben (cl. 2 pag. 10.3.37; cl. 3 pag. 12.1.14). In der fraglichen Zeit wurden die beiden Tore werktags - der 25. Juni 2013 war ein solcher - um 05.30 Uhr automatisch geöffnet (cl. 2 pag. 10.3.38; cl. 3 pag. 12.2.8). Die Mitarbeiter der Firma B. AG sind in einem 24-Stunden-Piquettdienst tätig. Am 25. Juni 2013 rückte das erste Team um 06.00 Uhr aus, wobei die entsprechenden Mitarbeiter schon vorher auf dem Firmenareal eingetroffen waren (cl. 3 pag. 12.1.16, ...2.5, ...3.5 f., ...5.5 f.).
Konkret ist davon auszugehen, dass es zu einer Umsetzung des Zünders der USBV am 25. Juni 2013 um 05:30 Uhr kam, als sich das Tor automatisch öffnete. Zu diesem Zeitpunkt befand sich H., ein Mitarbeiter der in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Tatort ansässigen Firma I. AG auf der Treppe seines Firmengebäudes ca. 60 m von der USBV entfernt. Zwar konnte H. bei seiner Einvernahme vom 13. Januar 2014 nicht mehr sagen, ob der von ihm beobachtete Vorfall sich am 25. oder am 26. Juni 2013 ereignete. Er gab jedoch an, beim Besteigen der Treppe einen Knall gehört und befürchtet zu haben, dass ein Pneu seines Fahrzeugs, mit dem er gerade angekommen war, geplatzt sei. Daraufhin sei er die Treppe wieder hinabgestiegen und um sein Fahrzeug gelaufen, um die Pneus zu kontrollieren. Diese seien intakt gewesen. In dem Moment habe er gesehen, dass das Tor Y.-Strasse gerade dabei war, sich zu öffnen. Beim Knall habe es sich nicht um ein Zischen gehandelt. Auch habe er keine Funken gesehen (cl. 3 pag. 12.6.5, ...11). Da die USBV, die der Beschuldigte am 25. Juni 2013 platzierte, mit einem pyrotechnischen Gegenstand ausgestattet war, ist davon auszugehen, dass sie bei der Umsetzung einen Knall ausgelöst hat. Flammen gab es dabei keine, wie die Versuche des WFD zeigten (cl. 2 pag. 11.7.37, Video Rohr_7). In der USBV, die der Beschuldigte einen Tag später deponierte (s. E. 3), befand sich kein pyrotechnischer Gegenstand. Deren Umsetzung löste auch keinen Knall, sondern ein Zischen und eine Stichflamme bzw. Funken aus (cl. 2 pag. 11.1.37, MVI:1407, 1414, 1418.). Die Lautstärke und Tonart des Zischens ist dem Laut des Platzens eines Pneus nicht ähnlich. Somit muss H. die Umsetzung des pyrotechnischen Gegenstandes, der sich in der ersten USBV befand, gehört haben.
2.6.5 Zu einer Explosion der Zündladung kam es vorliegend indessen nicht. Auch bei den vom WFD durchgeführten Versuchen liess sich die vom Beschuldigten gewählte Kombination aus dem Gemisch von Ammoniumnitrat und Motorenöl und einem bodenknallenden pyrotechnischen Gegenstand als Detonator nicht zur Explosion bringen (cl. 2 pag. 11.1.15 f., ...18). Erst unter Verwendung eines Sprengzünders mit "Boosterladung" (5 g Plastit) konnte das Gemisch zur Explosion gebracht werden (cl. 2 pag. 11.1.17). Der vom Beschuldigten verwendete Zünder war demnach nicht geeignet, eine Explosion des eingesetzten ANFO-Sprengstoffs auszulösen, welche mehr als nur einen Knall zur Folge gehabt hätte. Insgesamt war das Tatmittel somit nicht geeignet, Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr zu bringen. Entsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 224 StGB vorliegend nicht erfüllt.
2.7 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:
2.7.1 Der Beschuldigte gibt an, die USBV in der Absicht deponiert zu haben, diese zur Explosion zu bringen (cl. 3 pag. 13.1.8, ...14, ...31). Er sei davon ausgegangen, dass G. als erster am Morgen, zwischen 05.00 und 05.30 Uhr, durch das Tor Y.-Strasse zum Firmenareal fahren und beim Öffnen des Tores die Bombe auslösen würde (cl. 3 pag. 13.1.7, ...37). Er wollte G. mit der Explosion erschrecken, ihm einen "psychologischen Schaden" zufügen. Er wollte jedoch weder G. oder andere Menschen physisch gefährden noch Sachschäden verursachen (cl. 3 pag. 13.1.15, ...32, ...36). Er habe verschiedene Vorkehrungen zum Schutz vor Personenschäden getroffen. So habe er die Rohrbombe bewusst hinter der Trennwand der Baustelle deponiert, die sich in einem Abstand von ca. 1-1.5 m rechts von der Stelle befunden habe, an der sich G. hätte aufhalten müssen, wenn er das Tor öffnete. Dabei habe es sich um eine Wand aus massivem Holz gehandelt. Zudem habe er den Abstand der Bombe zum Tor so festgelegt, dass zum Zeitpunkt der Toröffnung und der Explosion der Rohrbombe G. bereits wieder in sein Fahrzeug gestiegen und somit zusätzlich von diesem geschützt worden wäre. Falls es überhaupt zu einer Splitterwirkung durch die Umsetzung der Rohrbombe gekommen wäre, was er, der Beschuldigte, aber vollkommen ausgeschlossen habe, wären allerhöchstens geringfügige Sachschäden an den beim Bahngleis parkierten Fahrzeugen entstanden (cl. 3 pag. 13.1.8, ...14 ff., ...20). Überdies hätten nach seiner Einschätzung die an der Rohrbombe angebrachten PET-Flaschen eine sehr starke Bremswirkung auf die Splitterstärke und den Splitterradius gehabt (cl. 3 pag. 13.1.45).
2.7.2 Der Beschuldigte kannte die Gefahr, die mit der zerstörerischen Kraft eines ANFO-Sprengstoffs verbunden ist. Er hat, wie er selbst zugibt, während der Vorbereitung der Tat im Internet eingehend zu solchen Sprengsätzen recherchiert (cl. 3 pag. 13.1.10, ...34). Im Weiteren soll er gemäss eigenen Aussagen zunächst vorgesehen haben, zwei Rohrstücke zu verwenden. Er habe jedoch hiervon abgesehen, weil nach seiner Meinung "die Wirkung zu stark gewesen wäre, insbesondere die Splitterwirkung" (cl. 3 pag. 13.1.44). Er wusste somit, dass bei der Explosion der von ihm deponierten Rohrbombe Metallsplitter erzeugt und weggeschleudert hätten werden können. Er wusste auch, dass die an der Sprengvorrichtung angebrachten PET-Flaschen nur einen Teil der Rohrbombe bedeckten, weshalb ihm bewusst sein musste, dass sie, zumindest in Bezug auf den ungedeckt gebliebenen Teil, keinen wirksamen Schutz vor Metallsplitter bieten konnten. Ebenso wenig kann sich der Beschuldigte auf die angebliche Schutzwirkung der Trennwand der Baustelle berufen. Diese bestand aus Kunststoff und diente lediglich dem Staub- und Sichtschutz. Sie war, wie der Sachverständige F. in der Hauptverhandlung ausführte, nicht geeignet, Metallsplitter mit hoher Geschwindigkeit aufzuhalten (cl. 4 pag. 4.930.14). Dass es sich nicht um eine massive Wand handelte, musste für den Beschuldigten ohne weiteres erkennbar sein. Zum anderen befand sich die Wand ausserhalb des Geländes der B. AG (cl. 2 pag. 10.1.18 f.) und konnte daher für diesen Raum von vornherein keinerlei Schutz bitten. Als ehemaliger Mitarbeiter der B. AG wusste der Beschuldigte, dass es sich um einen Betrieb mit 24-Stunden-Piquettdienst handelt. Er musste folglich damit rechnen, dass zum Zeitpunkt der Explosion des Sprengsatzes Mitarbeiter dieser Firma sich auf dem Firmengelände aufhalten könnten. Er nahm demnach in Kauf, dass Menschen durch die bei der Explosion der Rohrbombe erzeugten und weggeschleuderten Metallsplitter hätten getroffen und zumindest verletzt werden können. Auch musste er damit rechnen, dass die Metallsplitter Sachschäden an den auf dem Firmengelände parkierten Fahrzeugen und/oder an der Trennwand der Baustelle hätten verursachen können. Indem er trotz dieser Kenntnis die USBV platziert und Vorkehren für deren Zündung getroffen hat, hat der Beschuldigte mit dem von Art. 224 StGB verlangten Gefährdungsvorsatz gehandelt.
2.7.3 Hinsichtlich der verbrecherischen Absicht kommt vorliegend Drohung i.S.v. Art. 180 StGB in Betracht. Der subjektive Tatbestand dieser Norm ist erfüllt, wenn der Täter mit dem Vorsatz, zumindest in Form des Eventualvorsatzes, handelt, sein Opfer durch Ankündigung bzw. In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. Delnon/Rüdy , Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., Art. 180 N 33 i.V.m. N 13).
Eine Bombenlegung wird regelmässig als implizites In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, als Warnung verstanden. Dem Beschuldigten ging es nach eigener Aussage insbesondere darum, G. einzuschüchtern, ihm einen "psychologischen Schaden" zuzufügen, ihn wissen zu lassen, dass er sich nicht mit dem Beschuldigten "anlegen" solle (cl. 1 pag. 6.1.21; cl. 3 pag.13.1.7 f., ...14, ...19, ...32). Er handelte somit mit dem Willen, G. in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Drohungsabsicht ist damit gegeben.
2.7.4 Der subjektive Tatbestand von Art. 224 StGB ist nach dem Gesagten erfüllt.
2.8 Die Voraussetzungen der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht i.S.v. Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sind demnach gegeben.
2.9 Ein untauglicher Versuch aus grobem Unverstand i.S.v Art. 22 Abs. 2 StGB , welcher zur Straflosigkeit führen würde, kann in casu nicht angenommen werden. Aus grobem Unverstand handelt der Täter, wenn die Untauglichkeit des Vorgehens "von jedem normal denkenden Menschen ohne weiteres erkannt werden kann und vom Täter nur aus besonderer Dummheit verkannt worden ist" (BGE 70 IV 49 E. 1). Das ist hier nicht der Fall. Für die Erkennung der Untauglichkeit des Zünders waren Fachwissen und empirische Tests notwendig.
2.10 Ebenso wenig besteht Raum für eine fakultative Anwendung des privilegierten Tatbestands von Art. 224 Abs. 2 StGB , da der Beschuldigte, wie dargelegt, mit Gefährdungsvorsatz in Bezug auf Leib und Leben von Menschen handelte.
2.11 Die vom Gericht vorbehaltene Prüfung des Anklagesachverhaltes unter dem Gesichtspunkt von Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB erübrigt sich, da die in Frage kommenden Tathandlungen dieser Bestimmungen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt wären, als mitbestrafte Vortat in Art. 224 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) aufgehen würden (vgl. BGE 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010, E. 2.4).
3. Versuchte Verursachung einer Explosion, evtl. versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Anklagepunkt 1.2)
3.1 Im Anklagepunkt 1.2 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 26. Juni 2013 zwischen ca. 02.30 und 05.30 Uhr auf dem Boden in der unmittelbaren Nähe des Geländes der B. AG eine weitere selbstproduzierte USBV mit teilweise gleichem Aufbau deponiert und zur Explosion gebracht zu haben. Im Unterschied zur ersten USBV habe der Beschuldigte diesmal als Wirkladung Zündholzköpfe verwendet. Wiederum habe er die Bombe mit einer Schnur als Auslösevorrichtung mit dem Tor Y.-Strasse verbunden. Anschliessend habe er den Tatort vor der geplanten Zündung der USBV verlassen. Am frühen Morgen des 26. Juni 2013 habe die USBV beim erstmaligen Öffnen des Tores umgesetzt, wobei brennende Zündholzköpfe aus dem Metallrohr über eine Distanz von mehreren Metern ausgeblasen worden und ein kompakter Flammenschlag sowie ein Knalleffekt aufgetreten seien, jedoch weder Personen verletzt noch Sachschaden angerichtet worden seien (cl. 4 pag. 4.100.5 ff.).
3.2 In der Anklageschrift wird der vorliegende Sachverhalt als versuchte Verursachung einer Explosion gemäss Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB , eventualiter als versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert. In der Hauptverhandlung beantragte die Bundesanwaltschaft indessen den Schuldspruch wegen vollendeter Tatbegehung nach Art. 223 Ziff. 1 StGB , eventualiter nach Art. 224 Abs. 1 StGB (cl. 4 pag. 4.925.37).
3.3
3.3.1 Nach Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ).
3.3.2 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst die Verursachung einer Explosion mittels Substanzen, welche nicht als Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB bzw. der Sprengstoffgesetzgebung gelten. Als taugliches Tatmittel in Betracht fallen namentlich Gas, Benzin, Petroleum, aber auch "ähnliche Stoffe" wie Diesel, Kerosin, Sprit, Azetylen und zahlreiche Lösungsmittel, deren sich die Industrie heute bedient ( Stratenwerth/Bommer , a.a.O., § 29 N 4). Den genannten Explosionsstoffen ist eigen, dass sie wirtschaftlichen Zwecken dienen (der Kraft- bzw. Energieerzeugung) und nicht zur unkontrollierten Explosion bestimmt sind, wie dies bei den eigentlichen Sprengstoffen der Fall ist ( Roelli/Fleischanderl , a.a.O., Art. 223 StGB N 4). Wenn sie indes missbraucht werden, können sie zerstörende oder gefährdende Wirkung haben. Merkmal einer Explosion ist das Freisetzen von Druckenergie, die eine zerstörerische Wirkung nach aussen entwickelt ( Roelli/Fleischanderl , a.a.O., Art. 223 StGB N 4; Donatsch/Wohlers , a.a.O., S. 44; Corboz , a.a.O., Art. 223 N 4). Es handelt sich um "eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäusserung" ( Nägeli , Straftatbestände bei Bränden und Explosionen, Kriminalistik 1971, S. 536).
Taterfolg besteht, wie bei Art. 224 StGB , in der konkreten Gefährdung von Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum ( Roelli/Fleischanderl , a.a.O., Art. 223 StGB N 6; Stratenwerth/Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 223 N 2; Corboz , a.a.O., Art. 223 N 11). Der Täter muss mithin einen Zustand schaffen, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht (E. 2.3.2).
3.3.3 Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der Explosion vorsätzlich und hinsichtlich der Gefährdung wissentlich handelt. Der Täter muss im Sinne des direkten Vorsatzes um die konkrete Gefährdung wissen und sie auch wollen; es genügt mithin nicht, dass er im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben oder fremdem Eigentum für möglich hält und sie in Kauf nimmt (BGE 123 IV 128 E. 2a [zu Art. 221 Abs. 2 StGB ]; Roelli/Fleischanderl , a.a.O., Art. 223 StGB N 7; Trechsel/Christener-Trechsel , a.a.O., Art. 223 N 4 i.V.m. Art. 221 N 8; Stratenwerth/Bommer , a.a.O., § 29 N 6 i.V.m. § 28 N 20; Corboz , a.a.O., Art. 223 N 14).
3.4 Der Beschuldigte ist geständig, die Handlungen - wie in der Anklageschrift geschildert - begangen zu haben (cl. 1 pag. 6.1.19.; cl. 3 pag. 13.1.2 f., ...7 ff., ...15 ff., ...31 f., ...36 f., ...43 f.; cl. 4 pag. 4.930.4 f., ...9 f.). Das Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. E. 2.5).
Der objektive Anklagesachverhalt ist demnach beweismässig erstellt.
3.5
3.5.1 Die vom Beschuldigten im vorliegenden Fall verwendete USBV bestand im Wesentlichen aus einem 150 mm langen ¾ Zoll-Metallrohr, welches auf der einen Seite mit einer Verschlusskappe aus Stahl und auf der anderen Seite mit Watte, Haushaltspapier und Klebeband verschlossen war. Das Rohr war mit ca. 30 g Streichholzköpfen (Wirkladung) gefüllt. Als Zünder diente eine Glühwendel einer Glühbirne (cl. 2 pag. 11.1.11; cl. 3 pag. 13.1.16).
3.5.2 Bei den als Wirkladung verwendeten Streichholzköpfen handelt es sich um Alltagsgegenstände, welche nicht bereits in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind und nicht zur unkontrollierten Explosion bestimmt sind, sondern als Anzünd- bzw. Brennmittel dienen. Sie sind ein taugliches Tatmittel gemäss Art. 223 StGB , jedoch kein Sprengstoff gemäss Art. 224 StGB . Eine Subsumption des Sachverhaltes unter den letztgenannten Tatbestand fällt folglich ausser Betracht.
3.6 Die Umsetzung der USBV wurde in casu nicht beobachtet. Gemäss dem WFD-Bericht vom 13. September 2013 weisen indes die am Tatort sichergestellten Teile der USBV Spuren einer Umsetzung auf. Das Klebeband, mit dem das Rohr von der einen Seite verschlossen war, zeigt Spuren wie nach einem Druckaufbau durch einen Abbrand im Metallrohr und ist charakteristisch ausgerissen (cl. 2 pag. 11.1.32). Versuche des WFD mit einer ähnlich aufgebauten USBV ergaben, dass sich innerhalb der ersten Zehntelsekunde nach dem Anzünden der Zündholzköpfe im Rohr ein Druck aufbaut, der bewirkt, dass der Verschluss aus Watte, Haushaltspapier und Klebeband weggedrückt wird und während bis zu 5 Sekunden brennende und nicht brennende Zündholzköpfe über mehrere Meter aus dem Rohr geschleudert werden und dabei eine bis ca. 30 cm lange Stichflamme auftritt (cl. 2 pag. 11.1.12, ...17).
Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall zur Umsetzung der USBV kam, wobei dies spätestens um 5.30 Uhr erfolgt sein muss, als sich das Tor automatisch öffnete (vgl. E. 2.6.4).
3.7 Dass durch die Explosion der USBV Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet worden sein sollen, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Es fehlen mithin Angaben zu einem objektiven Tatbestandselement von Art. 223 StGB . Ein Schuldspruch wegen vollendeter Verursachung einer Explosion kommt demzufolge aufgrund des Anklagegrundsatzes (E. 1.2) nicht in Betracht.
3.8 Die Frage, ob der Beschuldigte mit seiner Tat eine konkrete Gefahr für Leib und Leben oder fremdes Eigentum herbeigeführt hat, ist indes unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Tatbestandes von Relevanz. Entsprechend ist diese Frage nachstehend zu prüfen.
3.8.1 Aus dem WFD-Bericht vom 29. August 2013 geht hervor, dass bei der Umsetzung einer typgleichen USBV, wie derjenigen, die vom Beschuldigten verwendet wurde, leicht entzündliche Materialien im Umkreis von einigen Metern in Brand hätten geraten können. Eine Person in unmittelbarer Nähe der USBV hätte sich der Gefahr von massiven Verbrennungen der Haut oder Augenverletzungen ausgesetzt (cl. 2 pag. 11.1.17). Der Sachverständige F. führte in der Hauptverhandlung aus, die Funken, die von der USBV ausgingen, seien jenen ähnlich gewesen, welche der als "Vulkan" bezeichnete pyrotechnische Gegenstand produziere. Dieser würde indessen in der Regel deutlich länger und bei gewissen Fabrikaten auch weiter werfen, als die vorliegende USBV. Weiter erklärte der Sachverständige, dass das in den Berichten des WFD über die Versuche mit der nachgebauten USBV erwähnte Wegschleudern von brennenden Zündholzköpfen über "mehrere Meter" (E. 3.6) bedeute, dass diese (über die Reichweite der Stichflamme hinaus) weiterrollen. Dazu befragt, ob die Stichflamme oder die brennenden Zündholzköpfe Brandmarken oder andere Schäden auf einem Pneu oder auf der Karosserie eines Fahrzeugs hätten verursachen können, führte der Sachverständige aus, es komme auf den Abstand an. Am Pneu könnte es schwierig sein (Schäden auszumachen), da dieser schwarz sei. Betreffend die Karosserie sei er der Meinung, dass man "es" (Brandmarken) sehen würde (cl. 4 pag. 4.930.15 ff.).
3.8.2 Auf den Videoaufnahmen der Versuche des WFD mit der nachgebauten USBV (cl. 2 pag. 11.1.37) ist zu erkennen, dass die Wirkung der Explosion nicht immer gleich ausfiel. So sind die Brennpunkte auf dem Video MVI_1407_0001 schwächer und weniger lang andauernd als auf den Videos MVI_1414_0001 und MVI 1418_001. Die Brennpunkte oder die Stichflamme auf den drei genannten Videos verlaufen jeweils horizontal auf Bodenhöhe und dauern 1-5 Sekunden lang an.
3.8.3 a) Dass eine auf dem Boden eines Industrieareals während 1 bis 5 Sekunden horizontal verlaufende maximal 30 cm weit reichende Stichflamme bzw. mehrere Meter weiterrollende brennende Streichholzköpfe leicht entzündliche Kleidungsstücke oder unbedeckte Haut oder gar Augen treffen könnten, ist nicht wahrscheinlich. Dafür hätte die am Boden liegende USBV vor bzw. bei der Zündung aufgehoben werden müssen. Ein solches Szenario ist indes rein spekulativ.
b) Hinweise darauf, dass sich im Wirkbereich der USBV leicht entzündliche Materialien befunden haben sollen, liegen nicht vor. Beim Tor Y.-Strasse, vor dem die USBV unmittelbar platziert war (cl. 3 pag. 13.1.16, ...31), handelt es sich um ein Metallschiebetor (cl. 2 pag. 10.1.18 ff.). Angesichts dessen massiver Bauart bestand keine Gefahr, dass es durch die Explosion hätte beschädigt werden können. Dass die Stichflamme bzw. die Funken, welche jenen eines sogenannten "Vulkans" ähnlich waren, die Karosserie eines Fahrzeugs hätte beschädigen können, wie von der Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer mit Verweis auf die oben (E. 3.8.1) wiedergegebene Aussage des Sachverständigen F. behauptet (cl. 4 pag. 4.925.25), ist nicht rechtsgenügend erstellt. Bei der genannten Aussage des Sachverständigen handelt es sich lediglich um die Äusserung einer Vermutung, die ohne empirischen Test keinen rechtsgenügenden Beweis zu erbringen vermag. Soweit schliesslich die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer geltend macht, die bereits erwähnte Staub- und Sichtschutzwand der Baustelle sei konkret gefährdet gewesen, bleibt dies eine blosse Behauptung (cl. 4 pag. 4.925.25). Insbesondere ist nicht erstellt, dass sich diese Wand im Wirkbereich der USBV befand.
3.8.4 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Tat Leib und Leben oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr gebracht hat.
3.9 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:
3.9.1 Gemäss Aussagen des Beschuldigten bestand seine Absicht darin, G. mittels eines durch die Explosion der USBV verursachten Knalls zu erschrecken, ihm einen "psychologischen" Schaden zuzufügen. Er wollte jedoch weder G. oder andere Menschen physisch schädigen noch Sachschäden verursachen (cl. 3 pag. 13.1.15, ...32, ...36).
3.9.2 Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Der Beschuldigte wusste aufgrund seiner Auseinandersetzung mit der Materie (er hat sich im Internet über die Rohrbomben informiert [cl. 3 pag. 13.1.34 f.]) um das beschränkte Wirkpotential der USBV. Er konnte dementsprechend davon ausgehen, dass der Eintritt eines Personen- oder Sachschadens infolge der Umsetzung der USBV in der konkret gegebenen Situation unwahrscheinlich war.
3.9.3 Die vom Beschuldigten verfolgte Absicht, G. zu erschrecken bzw. ihm dadurch einen "psychologischen" Schaden zuzufügen, genügt für die Annahme des Gefährdungsvorsatzes im Sinne von Art. 223 Ziff. 1 StGB nicht. Von einer Gefahr für Leib und Leben kann nur ausgegangen werden, wenn als Schaden der Eintritt des Todes oder einer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 f . StGB droht. Nichts lässt den Schluss zu, dass der Beschuldigte mit seiner Tat eine über eine durch die Körperverletzungstatbestände nicht erfasste vorübergehende unwesentliche Störung des Wohlbefindens hinausreichende Einwirkung auf die Psyche von G. anstrebte.
3.9.4 Demnach fehlt es vorliegend am Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 223 Ziff. 1 StGB . Der subjektive Tatbestand dieser Bestimmung ist somit nicht erfüllt. Entsprechend ist der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt freizusprechen.
4. Schuldfähigkeit
4.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB ). War er zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist dies bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB ).
Obwohl Art. 19 StGB (anders als die Vorgängerregelungen [Art. 10 und 11 aStGB ]) darauf verzichtet, Gründe zu benennen, die zur Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit führen, ist unstreitig, dass die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ihre Ursache in einer psychischen Störung hat. Eine psychische Störung führt allerdings nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit, sondern nur dann, wenn sie tatsachlich im konkreten Fall die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat (Einsichtsfähigkeit) oder - wo diese Fähigkeit (noch) vorhanden war - die Fähigkeit, das eigene Verhalten an dieser Einsicht auszurichten (Steuerungsfähigkeit), aufhebt bzw. herabsetzt (zum Ganzen Bommer/Dittmann , Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 19 N 6 ff.; Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N 15 und 22; Donatsch/Tag , Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich etc. 2013, S. 274 f.).
Unabhängig von der Art der psychischen Störung sprechen generell längere Tatvorbereitung, planmässiges Vorgehen, zielgerichtete Beherrschung des Tatgeschehens durch den Täter, lang hingezogenes, komplexes Tatgeschehen, Vorsorge gegen Entdeckung, geordnetes Nachtatverhalten, erhaltene Introspektionsfähigkeit, detailreiche Erinnerung, Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ( Bommer/Dittmann , a.a.O., Art. 19 N 67 m.w.H.; Ruckstuhl/Ditt-mann/Arnold , Strafprozessrecht: unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwissenschaftlichen Gutachtens, Zürich 2011, § 22 Rz. 1705).
4.2
4.2.1 Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch eine sachverständige Person an (Art. 20 StGB ).
4.2.2 Die Aufgabe eines Gutachters ist es, eine aktuelle klinische Diagnose zu erstellen und zu begründen. Dabei ist auf ein internationales Klassifikationssystem (ICD [internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme; von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben und weltweit anerkannt] oder DSM [diagnostisches und statistisches Handbuch psychischer Störungen; Klassifikationssystem der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung]) abzustellen. Im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit ist die rückgeschlossene Diagnose für den Tatzeitpunkt unter Bezugnahme auf die psychiatrischen Klassifikationssysteme zu begründen. Es ist zu prüfen, ob die Störung auf die psychosoziale Kompetenz und das rechtsrelevante Handlungsvermögen im Tatzeitpunkt eine Wirkung zeitigte. Zu beurteilen ist, wie sich die Störung von erheblicher Schwere auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auswirkte (BGE 140 IV 49 E. 2.4.1 mit Hinweisen auf Literatur).
4.2.3 Das Gericht ist nicht an die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es würdigt das Gutachten, wie jedes andere Beweismittel, grundsätzlich frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO ). Es darf allerdings in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; 128 I 81 E. 2, je m.w.H.). Hierzu gehört der ärztliche Befund über eine allfällig bestehende psychische Störung, während es demgegenüber eine Rechtsfrage ist, ob und gegebenenfalls in welchen Ausmass die Schuldfähigkeit infolge der vom Gutachter festgestellten Abnormität im Sinne von Art. 19 StGB beeinträchtigt ist (vgl. BGE 113 IV 1 E. 3; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 2008 ; Donatsch/Tag , a.a.O., S. 279; in diesem Sinne auch Bommer , Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., Art. 20 N 34; Trechsel/Jean-Richard , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 20 N 7; vgl. auch für das deutsche Recht BGHSt 7, 238; 8, 118; Rudolphi , Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, 7. Aufl., Köln 2003, § 20 N 23 m.w.H.).
4.3 Über die Person des Beschuldigten ist Folgendes bekannt:
4.3.1 Der Beschuldigte ist schweizerischer Staatsangehöriger. Er ist 1965 als Sohn eines Schweizer Binnenschiffers und einer deutschen Kellnerin in Weisweil, Deutschland, geboren. Im Alter von zwei Jahren zog er mit seiner Familie nach Belgien. Dort absolvierte er die obligatorische Schule und danach die Ausbildung zum Metallschlosser in einer Berufsschule. Im Alter von 18 Jahren ging er in die Schweiz, um eine Lehre zu machen. Dies kam allerdings nicht zustande, da er sich hierzulande als Aussenseiter fühlte. Er ging dann zurück nach Belgien, wo er während einigen Jahren an verschiedenen Stellen (u.a. als Schiffsführer, als Hilfsarbeiter bei einem Brennstoffhändler, auf dem Bau, in einem Schreinereibetrieb) arbeitete. Seinen Aussagen zufolge soll er in dieser Zeit angefangen haben, sich von Menschen zu distanzieren, und sei zum Einzelgänger geworden. Er habe sich vorwiegend auf die Arbeit konzentriert. Am liebsten habe er temporär gearbeitet, weil "es da keine Probleme gab". Demgegenüber habe er in fast allen Firmen, in denen er eine Festanstellung hatte, Betrügereien erlebt und aufgrund dessen jeweils gekündigt (cl. 2 pag. 11.3.92 ff.; cl. 4 pag. 4.930.2).
Gegen Ende 2000 zog der Beschuldigte in die Schweiz. Er arbeitete hier bei verschiedenen Firmen, hauptsächlich als Lastwagenfahrer, wobei sich das Muster von Kündigungen infolge von angeblich erlebten Missständen fortsetzte. Seine letzte Anstellung hatte er von August 2011 bis März 2012 bei der B. AG in Zürich, einem Kanal- und Abflussreinigungsunternehmen, als Chauffeur und Reinigungsfachmann. Danach blieb er bis zu seiner Verhaftung arbeitslos (cl. 1 pag. 8.2.16, ...50; cl. 2 pag. 11.3.98; cl. 4 pag. 4.930.2).
4.3.2 Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Seinen Angaben zufolge hat er seit der Jugend keine Partnerschaft gehabt. Zu seinen Familienangehörigen, der in Belgien wohnhaften Mutter und einem Bruder, der in Französisch-Guyana lebt, pflegt er kein enges Verhältnis. Er hat Freunde in Belgien, jedoch nicht in der Schweiz (cl. 2 pag. 11.3.96 f.; cl. 3 pag. 13.1.5, 17.1.10).
4.3.3 Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (cl. 2 pag. 17.1.4). Wie bereits erwähnt (E. 1.3.1), ist er 1997 in Belgien wegen mehrfacher versuchter Brandstiftung verurteilt worden. Die näheren Umstände dieser Straftaten konnten indes nicht geklärt werden (vgl. Prozessgeschichte, lit. J). Bei dieser Sachlage lässt sich aus der früheren Delinquenz nichts Sachdienliches zur Frage der Schuldfähigkeit ableiten.
4.3.4 Nach den Feststellungen der im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Expertise durchgeführten psychologisch-diagnostischen Zusatzuntersuchung des Beschuldigten verfügt er über eine durchschnittliche Intelligenz. Hinweise auf eine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten konnten nicht festgestellt werden (cl. 2 pag. 11.3.107 f., ...124 ff.).
4.4 Zum Tathintergrund und den Beweggründen des Beschuldigten hat sich Folgendes ergeben:
Der Beschuldigte gab an, während seiner Arbeit in der B. AG verschiedene Missstände erlebt zu haben. So habe er möglicherweise wiederholt Wasserdiebstahl begangen, indem er regelmässig das Wasser zum Füllen von Schächten auf Autobahnen von einem sich beim Eingang zum Firmenareal befindlichen Hydranten bezog, ohne es zu verrechnen. Im Weiteren sei beim Leeren der Schächte auf den Autobahnen das abgepumpte Dreckwasser wiederholt nicht mit Frischwasser ersetzt, sondern das verschmutzte Wasser aus dem Tankwagen sei wieder in den Schacht zurückbefördert worden. Er habe das alles auf Anweisung des Geschäftsführers der Firma, G., gemacht. Erst im Nachhinein anlässlich eines Kurses des ERZ (Entsorgung + Recycling Zürich) habe er erfahren, dass er nicht nach Reglementen gearbeitet hätte. Es habe auch weitere Missstände gegeben: Die LKWs seien oft überladen gewesen, für Nachtfahrten sei die erforderliche Bewilligung nicht angefordert worden, ihm sei die notwendige Kälteschutzausrüstung für den Winter vorenthalten worden, der Arbeitgeber habe ihm das Zertifikat des Kurses des ERZ nicht ausgehändigt. Alle diese Vorfälle hätten sich in ihm aufgestaut und so habe er im März 2012 gekündigt, d.h. er sein nicht mehr zur Arbeit gegangen, sei vom Betriebsleiter aufgesucht worden und habe diesem mitgeteilt, dass er das Arbeitsverhältnis beende. Diese ungerechten Machenschaften hätten ihn derart belastet, dass er nur noch zuhause geblieben sei und nichts mehr habe machen können. Er habe nur noch gegessen und geschlafen. Die Briefpost habe er nicht mehr geöffnet. Er habe keine Kontakte mehr gehabt und von seinem Ersparten gelebt. Von seinem Auto seien die Schilder weggenommen worden, weil er die Rechnung nicht mehr bezahlt habe, aber das sei ihm alles egal gewesen. Er sei morgens aufgewacht und habe sich aggressiv gefühlt. Er habe sich gefragt "weshalb" und sei immer wieder auf der Namen G. gekommen. Dann sei ihm klar geworden, "hier muss ich etwas machen", und habe sich überlegt, wie er die Sache am besten angehe. Mit dem Gedanken, sich den Typen vorzuknöpfen, seien die Aggressionen weggegangen und es sei ihm langsam wieder besser gegangen. Der Gedanke habe eine gewisse Genugtuung bei ihm ausgelöst. Er habe sich überlegt, G. z.B. zusammenzuschlagen, später sei er auf den Gedanken mit der Bombe gekommen (cl. 2 pag. 11.3.98 f.; cl. 3 pag. 13.1.6 f., ...22 ff.).
Aus der Übersicht der Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Gutachterin geht zusammengefasst hervor, dass dieser einen dreistufigen Plan verfolgt haben soll. Als erstes habe er G. einen Schrecken einjagen wollen. G. hätte dann gewusst, "da ist jemand, der reagiert". Seine Verhaftung bezeichnete der Beschuldigte als zweiten Schritt. Nun hätten seine Vorwürfe gehört werden müssen, Vertuschung sei nicht länger möglich gewesen. Er sei straffällig geworden, damit der Betrieb untersucht werde. Internetpublikationen darüber, was sich abgespielt habe, hätten den dritten Schritt dargestellt. Er habe sich vorgestellt, dass er nach der Untersuchung des Betriebes informiert worden wäre und die Ergebnisse dann publiziert hätte. Er habe zeigen wollen, dass er seine Gründe für die Tat gehabt habe (cl. 2 pag. 11.3.100 f.).
Mittels einer Eingabe seines Verteidigers vom 4. November 2014 an das Gericht hielt der Beschuldigte fest, dass er bestimmte im Gutachten wiedergegeben Aussagen bestreite. Er habe sich nie konkret über die Art und Weise, wie er zu publizieren gedenke, oder über den Inhalt der Publikationen geäussert. Richtig sei aber, dass er die Öffentlichkeit informieren möchte. Medium und Inhalt seien noch offen (cl. 3 pag. 16.1.49).
4.5
4.5.1 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. C. vom 24. Oktober 2013 wird zum psychischen Gesundheitszustand und der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
a) Nach der selbst herbeigeführten und gewünschten Kündigung falle beim Beschuldigten zunächst eine depressive Symptomatologie mit gereizt-depressivem Affekt, Antriebsmangel und Tag-Nacht-Umkehr auf. Schliesslich habe sich für ihn der Geschäftsleiter der Firma, G., als Ursache seiner negativen Gefühle herauskristallisiert: Bei diesem würde für den Beschuldigten alles zusammenlaufen, von diesem alles abhängen, alle hätten Angst vor G., dieser sei verantwortlich für seine schlechte Behandlung und von diesem sei er in die kriminellen Machenschaften der Firma verwickelt worden, ohne dass er dies hätte erkennen können. Die Konzentration auf die Person von G., verbunden mit den aggressiven Gefühlen, habe beim Beschuldigten den Gedanken ausgelöst, hier müsse er etwas machen, und Gedanken zu möglichen Racheplänen angestossen bis sich schliesslich die Idee des dreistufigen Plans herauskristallisiert habe. Nach Fassen des Planes seien seine Aggressionen verschwunden.
Aufgrund der beschriebenen Symptomatik im Längs- und Querschnitt sei beim Beschuldigten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) zum Tatzeitpunkt auszugehen. Wahnhafte Störungen seien gekennzeichnet durch einen systematisierten, auf die eigene Person bezogenen, nicht bizarren Wahn mit einem dem Wahn angemessenen Affekt, ohne sonstige affektive und schizophrene Symptome bei relativ intakter Persönlichkeit. Dabei bedeute "nicht bizarr", dass der Inhalt des Wahns nicht völlig unmöglich sei. So sei es im vorliegenden Fall möglich, dass sich die B. AG verschiedener Umweltvergehen schuldig gemacht habe. Die Merkmale, die diese Idee als wahnhaft qualifizieren lassen, seien (a) das Element der Eigenbeziehung (für den Beschuldigten sei zentral, dass er der Geschädigte sei, d.h. es gehe ihm z.B. nicht darum, die Umwelt zu retten), (b) die inhaltliche Fixierung auf die Thematik (die Überzeugung des Beschuldigten, G. wolle ihm schaden, mit den darauf folgenden Überlegungen habe für über ein Jahr das gesamte Denken und Handeln dominiert), (c) die massive Einschränkung des psychosozialen Funktionsniveaus (der Beschuldigte habe keine Stelle mehr gesucht, sei verarmt [Kündigung des Zimmers wegen fehlender Mietzahlungen], habe Zimmerordnung und persönliche Hygiene vernachlässigt und sich sozial vollständig zurückgezogen) sowie (d) die Unkorrigierbarkeit seiner Überzeugungen, an denen er auch noch angesichts erster Erkenntnisse (Anm.: gemäss Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich über summarische Abklärungen betreffend allfälliger Straftaten, begangen durch die Verantwortlichen der Firma B. AG [vgl. Prozessgeschichte, lit. E]), wonach der B. AG keine strafbaren Handlungen vorgeworfen werden können, festhalte. Das Krankheitswertige des Erlebens werde darüber hinaus in der zwar für den Beschuldigten selbst logischen, objektiv aber völlig unangemessenen Reaktion auf die vermeintlichen Kränkungserlebnisse sowie im abwegigen dreistufigen Tatplan selbst deutlich.
Beim Beschuldigten seien die Merkmale der übertriebenen Empfindlichkeit auf Rückschläge und Zurücksetzungen, der Neigung, dauerhaften Groll zu hegen bzw. Beleidigungen und Verletzungen nicht zu vergeben, des Misstrauens, der Streitbarkeit und des Bestehens auf eigenen Rechten, der Selbstbezogenheit sowie der Beschäftigung mit unbegründeten Gedanken und der Erklärung von Ereignissen durch Verschwörungen feststellbar, welche auch eine paranoide Persönlichkeitsstörung kennzeichneten. Die vorliegende Störung gehe jedoch aus zweierlei Gründen über eine Persönlichkeitsstörung hinaus. Zum einen bilde sich eine Persönlichkeitsstörung in Adoleszenz und frühem Erwachsenenalter aus. Stütze man sich auf die Eigenanamnese des Beschuldigten, sei er während der Schul- und Berufsschulzeit sozial gut integriert gewesen. Auffälligkeiten hätten zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr in Form von sozialem Rückzug sowie einem häufigen Wechsel von Arbeitsstellen begonnen. Da wahnhafte Störungen schleichend bereits im frühen Erwachsenenalter beginnen könnten, könnten diese Auffälligkeiten auch durch die diagnostizierte Störung erklärt werden. Zum anderen gehe das Verhalten und Denken des Beschuldigten in der Phase nach der Kündigung deutlich über Abweichungen im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung hinaus. Die Fixierung auf das Thema, die Einengung der Lebensbezüge hierauf, die affektive Beteiligung sowie der bizarr wirkende dreistufige Racheplan hätten deutlich krankheitswertigen Charakter.
Aktuell (d.h. zum Zeitpunkt der Expertise) sei der Beschuldigte unverändert (und weiterhin unkorrigierbar) davon überzeugt, dass die genannten Missstände in der Firma vorgelegen hätten, sowie, dass man ihn damit habe schädigen wollen. Er sei aber weniger auf diese Thematik eingeengt. Die Stimmung sei ausgeglichen und der Beschuldigte sei offen für die Planung einer Zukunftsperspektive. Die Wahndynamik habe somit bei unveränderter wahnhafter Überzeugung insgesamt abgenommen.
Zusammenfassend diagnostiziert die Gutachterin eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0). Diese habe zum Tatzeitpunkt in einer schwer und im Zeitpunkt der Expertise in einer etwas weniger schwer ausgeprägten Form vorgelegen (cl. 3 pag. 11.3.112 ff.).
b) Konkret zur Frage der Schuldfähigkeit äussert sich die Gutachterin wie folgt: Zum Tatzeitpunkt habe beim Beschuldigten eine anhaltende wahnhafte Störung vorgelegen. Sein Denken sei von der wahnhaften Überzeugung einer massiven Fehlbehandlung durch G. und dem darauf aufbauenden Rachegedanken geleitet und auf diese Thematik fixiert gewesen. Sämtliche Lebensbezüge seien dieser Idee untergeordnet gewesen. Neben einem Verlust des Realitätsbezugs habe ein Verlust der sozialen Funktionsfähigkeit vorgelegen. Aufgrund der Schwere der Störung sei der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat nicht in der Lage gewesen, alternative Problemlösungsstrategien zu entwickeln, vielmehr sei ihm sein Tatplan als einzig möglicher Weg erschienen, die Machenschaften der Firma ans Licht zu bringen und G. angemessen zu bestrafen. Aufgrund der Störung sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, sein Denken und Handeln von den allgemein verbindlichen Rechtsgedanken leiten zu lassen. Er sei zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht nicht fähig gewesen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die tatzeitbezogene Schuldfähigkeit als aufgehoben zu erachten (cl. 2 pag. 11.3.115, ...120 f.).
4.5.2 Anlässlich der Hauptverhandlung wurden der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. C. die Aussagen des ehemaligen Strassenwärters des Autobahnwerkhofes Z., D., vorgehalten, wonach dieser festgestellt haben soll, dass die Mitarbeiter der Firma B. AG auch Wasser in die Schächte zurückgeleitet haben sollen, welches stark verschmutzt gewesen sei bzw. Öl und Russpartikel enthalten habe (cl. 4 pag. 4.662.39, ...41). Auf entsprechende Frage erklärte die Sachverständige, dass dies nichts an der psychiatrischen Beurteilung ändere. Die wahnhafte Störung beziehe sich nicht primär auf die Unrichtigkeit der Anschuldigung. Üblicherweise läge wahnhaften Störungen ein gewisser realer Kern zugrunde. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte nicht primär Umweltvergehen bemängle, sondern, dass er die Situation auf sich beziehe: er sei persönlich zum Straftäter geworden, sein Vorgesetzter habe ihn unwissentlich zum Täter gemacht. Das sei der Kern seines Vorwurfes. Krankhaft sei die Eigenbeziehung und die Aufgleisung des Ganzen als ein Konflikt zwischen ihm und G. Ein weiterer Faktor, welcher seine Grundeinstellung als krankhaft ausweise, sei die lange Latenz zwischen der Kündigung der Arbeitsstelle und den Taten, die zunehmende Einengung auf die Idee, dass ihm in der Firma B. AG ein Schaden widerfahren sei. Die gesamte Funktionsfähigkeit des Beschuldigten sei extrem beeinträchtigt gewesen: er habe die Miete nicht mehr bezahlen können, die Wohnung sei verkommen gewesen, alles habe sich um die Idee gedreht, was ihm bei der Firma widerfahren sei und wie er sich entsprechend rächen könne. Letztendlich sei auch das Missverhältnis zwischen dem Anlass und dem Tathandeln als krankhaft auszuweisen, darüber hinaus auch der abwegige dreistufige Plan, zunächst einen psychologischen Impact zu erzielen, sich dann selbst zu stellen, um so zu bewirken, dass die Firma untersucht werde. Dieses Vorgehen würde man nicht erwarten, wenn man eine Firma wegen Umweltschädigungen belangen möchte (cl. 4 pag. 4.930.20 f.).
4.6 Das Gericht stellt das Bestehen einer psychischen Störung beim Beschuldigten nicht in Frage, die ärztliche Diagnose ist einlässlich und nachvollziehbar begründet. Entscheidend ist aber, wie dargelegt, nicht die Diagnose, sondern die Beurteilung der Auswirkungen der psychischen Störung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im konkreten Fall. Insoweit wird die gutachterliche Beurteilung durch die Erkenntnisse über das Verhalten des Beschuldigten vor, während und nach der Tat nicht gestützt. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er sich bei der Vorbereitung und Ausführung der Tat bewusst war, gegen das Gesetz zu verstossen (cl. 3 pag. 13.1.10). Dass er um die Rechtswidrigkeit seines Tuns wusste, wird auch dadurch deutlich, dass er vor der Tatausführung Alkohol zu sich genommen hat, um sich allenfalls auf die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit infolge des Rauschzustands berufen zu können (cl. 3 pag. 13.1.9). Dieser Umstand indiziert zugleich, dass der Beschuldigte sein Verhalten während der Tatausführung an seiner Unrechtseinsicht ausrichtete. Gegen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in ihrer voluntativen Komponente sprechen auch die längere Tatvorbereitung (mehrere Wochen) und das komplexe Handlungsabläufe beinhaltende, planmässige und zielstrebige Verhalten (Internetrecherchen, Besorgung der für den Bombenbau benötigten Materialien, Herstellung der USBV, Planung des Tatzeitpunktes, Überlegungen zu Transportmitteln [cl. 3 pag. 13.1.10, ...26, ...43]) des Beschuldigten. Weiter ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte sich verschiedene Handlungsszenarien überlegte und zum Teil auch umsetzte. So verwarf er eine Detonation der USBV im Gebäude der B. AG oder auf den sich auf dem Firmenareal befindlichen Gasflaschen wegen zu hohen Kollateralschäden (cl. 3 pag. 13.1.16). Aus dem gleichen Grund sah er davon ab, zwei Rohrstücke zu verwenden (cl. 3 pag. 13.1.44). Bei der zweiten Tatausführung hat er bewusst eine im Vergleich zur ersten weniger gefährliche USBV eingesetzt, da er offenbar das Risiko der Verletzung der Zielperson oder von anderen Menschen scheute (cl. 3 pag. 13.1.16, ...31). Der Beschuldigte war somit in der Lage, Alternativen zu erkennen, die Anreize zur Tat und die ihr entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu handeln. Die Steuerungsfähigkeit war nicht aufgehoben.
In Würdigung aller dieser Umstände ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit voll schuldfähig war. Er ist folglich strafrechtlich verantwortlich für die von ihm begangene versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung
5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
5.2 Der Beschuldigte ist wegen der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestrafen . Der Strafrahmen von Art. 224 Abs. 1 StGB beträgt 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe. Der vorliegend greifende Strafmilderungsgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB ) bewirkt, dass das Gericht an die angedrohte Mindeststrafe nicht gebunden ist (Art. 48 a Abs. 1 StGB ). Es kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48 a Abs. 2 StGB ).
5.3
5.3.1 In Bezug auf die Tatkomponente ist Folgendes festzuhalten:
Das zur Beurteilung stehende Sprengstoffdelikt wurde nachts resp. frühmorgens auf einem Industriegelände verübt. Zu dieser Zeit war am Tatort nicht mit einem regen Personenverkehr zu rechnen. Auch war das zerstörerische Potential des verwendeten Sprengsatzes nicht sehr gross. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben bzw. fremden Eigentums handelte. Es ging ihm in erster Linie darum, mittels der Explosion seine Zielperson, G., zu erschrecken, weshalb er denn auch gewisse Vorkehren zur Verringerung der Verletzungsgefahr (Platzierung der USBV hinter einer Holzwand in einigem Abstand von der Stelle, an der sich G. bei der Explosion nach den Erwartungen des Beschuldigten hätte aufhalten müssen, Anbringen der PET-Flaschen) unternahm. Andererseits zeugt die planmässige und zielgerichtete Vorgehensweise des Beschuldigten (Internetrecherchen, Besorgung der für den Bombenbau benötigten Materialien, Herstellung der USBV, Planung in Bezug auf die benutzten Transportmittel, Überlegungen zum Zeitpunkt der vollständigen Zusammensetzung der USBV zur Eindämmung des eigenen Verletzungsrisikos) von einer relativ hohen kriminellen Energie. Im Lichte dieser Faktoren ist von einem Tatverschulden im unteren bis mittleren Bereich auszugehen.
Im mittleren Masse strafmindernd wirkt sich aus, dass es aufgrund des untauglichen Tatmittels lediglich bei einer versuchten Tat blieb.
5.3.2 Zur Täterkomponente ist ergänzend zu den in E. 4.3 aufgeführten Feststellungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes zu seiner aktuellen finanziellen Lage zu vermerken:
Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen (cl. 3 pag. 13.1.5). Für die in der Haftanstalt verrichtete Arbeit bekam er zuletzt ein Pekulium von Fr. 2.80 pro Stunde (cl. 4 pag. 4.930.3). Gemäss dem Leumundsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. September 2013 sind gegen den Beschuldigten 7 Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 8'752.-- eingeleitet worden (cl. 2 pag. 17.1.19). Hierbei soll es sich nach seinen Angaben um Steuerschulden handeln (cl. 4 pag. 4.930.2).
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Im mittleren Masse strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte freiwillig den Strafverfolgungsbehörden gestellt und ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat.
5.4 In Würdigung aller Strafzumessungskriterien ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.
5.5
5.5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB ).
Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft, a.a.O., 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB ).
Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB ). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB ). Dazu gehört traditionell Unterstützung bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Darüber hinaus leistet die Bewährungshilfe Integrations- und Sachhilfe auf der Grundlage von gemeinsam festgelegten Betreuungszielen, berät bei psychischen, gesundheitlichen, familiären und beruflichen Problemen, interveniert bei Krisen und überwacht Weisungen ( Trechsel/Aebersold , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 93 N 2) . Die Weisungen, welche das Gericht dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen u.a. die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB ).
5.5.2 Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind vorliegend erfüllt. Die Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind nach dem Gesagten nicht überschritten. Wie nachfolgend im Rahmen der Beurteilung der Frage der Massnahmenbedürftigkeit dargelegt wird (E. 6.3), kann angenommen werden, dass sich der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Bewährungshilfe und der psychiatrischen Behandlung, zu der er mittels einer Weisung anzuhalten ist, in Zukunft wohlverhalten wird. Folglich kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Den Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten Rechnung tragend wird die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet und der Beschuldigte angewiesen, sich psychotherapeutisch behandeln zu lassen.
5.6 Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 149 Tagen (Prozessgeschichte, lit. C) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB ). Hingegen fällt der vorzeitige Strafantritt als vorweggenommener Strafvollzug nicht unter diese Norm (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.48 vom 22. März 2013, E. 4.7).
5.7 Das Urteil ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO ).
6. Massnahme
6.1
6.1.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen von Art. 59 -61 , 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB ). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB ). Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 -61 , 63 oder 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
Zur Bindungswirkung gutachterlicher Feststellungen wird auf die Ausführungen in E. 4.2.3 verwiesen. Speziell im Hinblick auf Art. 56 Abs. 3 StGB ist festzuhalten, dass insbesondere die Einschätzung der Gefährlichkeit des Täters nicht rein medizinischer Natur ist und wesentlich in den richterlichen Fachbereich fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.768/1999 vom 29. Januar 2000, E. 1c ; Heer , Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., Art. 56 N 42 m.w.H. und 50 ).
6.1.2 Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Art. 63 StGB regelt die Anordnung einer ambulanten Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen. Vorausgesetzt werden ebenfalls ein Zusammenhang zwischen Tat und Störung sowie die Erwartung, die Prognose verbessere sich durch die Massnahme.
6.1.3 Ist die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht erforderlich, bedarf der Täter jedoch im Hinblick auf eine günstige Legalprognose einer therapeutischen Unterstützung, kann das Gericht ihn mit einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB zu einer geeigneten Behandlung anhalten. Dies bedingt allerdings, dass angenommen werden kann, der Täter werde sich unter Berücksichtigung der Therapie in Zukunft wohlverhalten, so dass die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011, E. 6.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Zur psychiatrischen Beurteilung durch die Gutachterin wird vorab auf E. 4.5 verwiesen.
6.2.2 Die Gutachterin erachtet den Beschuldigten als rückfallgefährdet. Gemäss Hauptgutachten seien die zentralen Risikofaktoren die wahnhafte Störung, die weiterhin vorhandenen aktiven Symptome der Erkrankung sowie der fortbestehende Racheplan und die deliktfördernden Ansichten ("Gewalt sei in bestimmten Situationen erlaubt"). Weitere Risiken seien die fehlende Einsicht in die eigene psychische Störung sowie ihre Rolle für das delinquente Verhalten. Das Fehlen eines Risikomanagementplanes sowie eines geeigneten Austrittsraumes im Falle der Haftentlassung erhöhe das Risiko für weitere Straftaten zusätzlich. In Würdigung und Gewichtung aller Einzelfaktoren sei das Rückfallrisiko des unbehandelten Beschuldigten als hoch zu erachten. Konkret bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte G. physisch schädige, sollten sich die weiteren von ihm geplanten Schritte nicht wie erwartet entwickeln. Der Beschuldigte habe konkret bekundet, dass er G. in diesem Falle zusammenschlagen wolle. Es sei allerdings auch denkbar, dass der Beschuldigte andere (ebenfalls wahnhaft motivierte) Pläne entwickle, die auch die Allgemeinheit in Mitleidenschaft ziehen könnten. Darüber hinaus seien auch "aggressive Delikte" gegen andere Personen, die aus seiner Sicht falsch handeln (Sexualstraftäter), möglich, wobei er diese Gefahr bisher nur angedroht, aber noch nicht realisiert habe, weshalb dieses Risiko geringer einzustufen sei (cl. 3 pag. 11.3.118 f., ...121). Im Ergänzungsgutachten führte die Sachverständige aus, gegenüber der im Hauptgutachten vorgenommenen Risikobeurteilung würden aktuell eine erkennbare Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sowie eine Distanzierung von der Art seines damaligen Handelns prognostisch günstig ins Gewicht fallen. Der Beschuldigte könne im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Abwägung für sich erkennen, dass sich das deliktische Handeln nicht gelohnt habe. Eine wesentliche Änderung der im Hauptgutachten vorgenommenen Risikobeurteilung lasse sich daraus dennoch nicht ableiten, da sich andere zentrale Risikofaktoren nicht verändert hätten: Die tatrelevante Störung bestehe unverändert fort, eine Behandlung sei bisher nicht eingeleitet worden, eine Störungseinsicht fehle, es bestehe kein deliktprotektiver sozialer Empfangsraum und die Zukunftspläne des Beschuldigten würden bei unverändert bestehender Störung nicht realistisch wirken (eine neue Arbeit finden und halten) bzw. eher eine erneute Delinquenz fördern (über die Firma und seine Geschichte publizieren, keine Sozialkontakte suchen) (cl. 4 pag. 4.661.20). In der Hauptverhandlung führte die Sachverständige in Bezug auf mögliche künftige Straftaten aus, es sei vorstellbar, dass der Beschuldigte sich weiterhin gegen G. wenden könne. Darüber hinaus zeige der Beschuldigte weiterhin paranoid geprägte Wahrnehmungen. So seien z.B. die Korrekturen, die der Beschuldigte in Bezug auf seine Aussagen anlässlich der Begutachtung vorgenommen habe, vollständig übernommen worden. Gleichwohl sei er der Ansicht, seine Aussagen seien verfälscht worden. Sodann sei er davon überzeugt, dass der Intelligenztest nicht lege artis durchgeführt worden sei. Es liege beim Beschuldigten eine Sensitivität vor, bestimmte Dinge als gegen sich gerichtet zu beurteilen. Das (d.h. paranoid geprägte Wahrnehmungen) könne sich auch auf neue Arbeitgeber und Lebenssituationen beziehen. Mit der in der Hauptverhandlung gemachten Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht mehr vorhabe, gegen die Firma B. AG vorzugehen (cl. 4 pag. 4.930.6), konfrontiert, erklärte die Sachverständige, es sei schwer zu sagen, ob der Beschuldigte weiter gegen G. vorgehen würde. Die grundlegende Störung bestehe fort, ebenso die Überzeugung, es sei ihm Unrecht widerfahren. Zudem würden die zusätzlichen Faktoren fortbestehen, welche die Störung begünstigen würden (soziale Isolation, Mangel an Interessen, Arbeitsproblematik). Die Frage sei, ob der Beschuldigte sich daran halten können werde, nicht gegen G. vorzugehen. Dass er über die Angelegenheit im Internet publizieren wolle, zeige, dass er damit nicht abgeschlossen habe (cl. 4 pag. 4.930.21 f.).
Zur Verminderung des Rückfallrisikos empfiehlt die Gutachterin eine stationäre therapeutische Behandlung i.S.v. Art. 59 StGB . Dabei sei eine Unterbringung in einer offenen Einrichtung aus ihrer Sicht ausreichend. Eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB sei demgegenüber nicht ausreichend, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, da weiterhin eine unbehandelte wahnhafte Störung vorliege. Dies sei der Hauptrisikofaktor für weitere Straftaten. Daneben gebe es weitere Faktoren (soziale Isolation, Schwierigkeit, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren, eingeengtes Spektrum von Interessen), die es eher wahrscheinlich machen würden, dass der Beschuldigte sich wieder in diese (Wahn-)Idee verrenne. Die Distanz durch die Inhaftierung sei die einzige Intervention, die bislang erfolgt sei, er sei aber nicht behandelt worden. Ziel der Behandlung sei es, beim Beschuldigten die Einsicht zu erreichen, dass ein Teil seiner Wahrnehmungen durch seinen eigenen psychischen Zustand mitbedingt gewesen sei. Er solle auch erkennen, wo er an anderen Orten paranoide Vorstellungen entwickele. Man könnte eine Arbeitsstabilität erreichen. Behandlungsziel wäre auch, die soziale Isolation aufzuheben (cl. 3 pag. 11.3.119 f., ...122 f.; cl. 4 pag. 4.661.21, ...930.22 f.).
6.3 Das Gericht stellt, wie bereits erwähnt (E. 4.6), das Vorliegen einer wahnhaften Störung beim Beschuldigten nicht in Frage. Dass die Anlasstat - ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB - in einem Zusammenhang mit dieser Störung steht, leuchtet aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ebenfalls ein. Das Vorliegen einer unbehandelten tatrelevanten psychischen Störung beim Beschuldigten führt indes nicht ohne Weiteres zur Annahme der für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 ff . StGB erforderlichen negativen Prognose.
Die belgische Vorstrafe ist gelöscht (E. 1.3.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sie daher für die gerichtliche Legalprognose nicht berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_274/2010 vom 3. Mai 2010, E. 1.4; 6B_899/2009 vom 26. Februar 2010, E. 4.3). Der Beschuldigte ist folglich als Ersttäter zu betrachten.
Der Beschuldigte zeigt sich einsichtig, dass sein deliktisches Handeln sich nicht gelohnt hat. Er hat sich, für das Gericht glaubhaft, von seiner Tat distanziert. So erklärte er bei der ergänzenden Exploration, seine Tat sei "übertrieben, definitiv" gewesen. Heute würde er "wegen der Konsequenzen" nichts mehr machen, der Fall sei jetzt für ihn abgeschlossen. Die Frage, ob er G. noch "eins in die Fresse schlagen" müsse (wie er sich in der Anfangsphase der Strafuntersuchung geäussert hat [Einvernahme bei der BKP vom 2. September 2013; cl. 3 pag. 13.1.36]), verneinte der Beschuldigte (cl. 4 pag. 4.661.14 ff.). Vor Gericht erklärte der Beschuldigte, die "Bombenlegungen" bei der Firma B. AG seien das Blödeste, was er in seinem Leben gemacht habe. Die Frage, ob er weiterhin vorhabe, gegen G. vorzugehen, verneinte er (cl. 4 pag. 4.930.6 f.). Dass der Beschuldigte weiterhin plant, über die Firma und seine Geschichte zu publizieren, lässt keinen Schluss auf die Wahrscheinlichkeit der Begehung eines Gewaltdelikts zu. Strafrechtlich ist eine Publikation erst dann zu beanstanden, wenn sie einschlägige Gesetzesvorschriften missachtet.
Der Beschuldigte steht zwar einer stationären Massnahme ablehnend gegenüber (cl. 4 pag. 4.661.17, ...930.6, ...9), zeigt jedoch insofern eine Therapiebereitschaft, als er bereit ist, sich einer psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen einer Weisung zu unterziehen (cl. 4 pag. 4.925.77).
Positiv zu werten ist weiter das Verhalten des Beschuldigten während der Haft. Sämtliche Führungsberichte attestieren ihm, sich gegenüber dem Personal und den Mitinsassen stets korrekt verhalten zu haben. Er hat die Hausordnung jederzeit eingehalten und die Weisungen des Personals befolgt. Seine Zelle wurde sauber und ordentlich gehalten. Er hat seine Arbeit korrekt erledigt und dabei Einsatz gezeigt. Ein Führungsbericht bescheinigt ihm gar, eine hervorragende Arbeit geleistet zu haben (cl. 4 pag. 4.241.2, ...5, ...7, ...242.2). Angesichts dieses Verhaltens besteht Aussicht darauf, dass der Beschuldigte auch in Freiheit fähig sein wird, ein geordnetes Leben zu führen.
Der Beschuldigte zeigt sich offen für die Zukunftsplanung. Nach der Entlassung will er eine neue Arbeitsstelle finden und ist bereit, vorerst auch unliebsame Jobs anzunehmen (cl. 4 pag. 4.661.17, ...930.6). Die ihn nach der Entlassung erwartenden Lebensverhältnisse sind zwar ungünstig; er hat keine Unterkunft, keine Arbeit und kein soziales Beziehungsnetz. Es kann indes erwartet werden, dass der Beschuldigte mit Unterstützung der Bewährungshilfe eine Unterkunft und eine Arbeit wird finden können. Es ist auch nicht unrealistisch, dass er mit therapeutischer Unterstützung und mit Hilfe der Bewährungshilfe eine Arbeitsstabilität wird erreichen und aus der sozialen Isolation wird herausfinden können. Den sich in diesem Zusammenhang ergebenden kriminogenen Risiken lässt sich mit den genannten Vorkehren ausreichend begegnen.
In Würdigung dieser Umstände besteht keine konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss seiner psychischen Störung erneut Gewaltdelikte gegen G. oder andere Personen begehen könnte. Dass die Gutachterin das Rückfallrisiko als hoch einstuft, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal ihre Erläuterungen in der Hauptverhandlung zur Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten des Beschuldigten im Ergebnis nur eine ungewisse Prognose ergaben (Tatbegehung lediglich "vorstellbar" bzw. fraglich). Es kann nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte unter Berücksichtigung der psychiatrischen Behandlung, zu der er mit einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB angehalten wird, und der Bewährungshilfe künftig wohlverhalten wird. Nachdem die verhängte Strafe und die angeordneten unterstützenden Massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB geeignet sind, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen, besteht vorliegend gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB kein Raum für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 oder Art. 63 StGB .
7. Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug
In Anbetracht dessen, dass der Vollzug der dem Beschuldigten auferlegten Freiheitsstrafe aufgeschoben und keine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wird, besteht kein Haftgrund mehr. Der Beschuldigte ist daher aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
8. Einziehung
8.1
8.1.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO ).
8.1.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB ). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB ).
8.2
8.2.1 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe diverser anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 8. Juli 2013 sichergestellter und beschlagnahmter Gegenstände (vgl. im Einzelnen cl. 1 pag. 8.2.7 [mit Ausnahme des Laptops ASUS mit Ladegerät; cl. 1 pag. 8.2.63], ...9) sowie des bei der B. AG beschlagnahmten Personaldossiers des Beschuldigten (cl. 1 pag. 8.2.12 ff.) zu entscheiden.
8.2.2 Bei den anlässlich der Haudurchsuchung sichergestellten Gegenständen (mit Ausnahme des Laptops [siehe unten E. 8.2.4]) handelt es sich um Bestandteile für den Bau von Rohrbomben, die zwar schliesslich nicht für die eingesetzte USBV verwendet wurden, jedoch für Versuche und als Reserveteile zur Verfügung standen. Diese Gegenstände wurden von den Ermittlungsbehörden zudem für forensische Untersuchungen, wie den Beschaffenheits- und Typenvergleich mit den Bestandteilen der platzierten USBV herangezogen. Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB sind diesbezüglich erfüllt. Die fraglichen Gegenstände sind einzuziehen und zu vernichten.
8.2.3 In Bezug auf das bei der B. AG beschlagnahmte Personaldossier des Beschuldigten sind die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB nicht gegeben. Es ist, wie von der Bundesanwaltschaft beantragt, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der B. AG zurückzugeben.
8.2.4 Der Laptop ASUS wurde dem Beschuldigten bereits am 25. November 2013 zu Handen seiner Effekten herausgegeben (cl. 1 pag. 8.2.63). Die darauf bezogenen Herausgabeanträge sind somit gegenstandslos. Weitere Beschlagnahmungen sind den Akten nicht zu entnehmen.
9. Löschung des DNA-Profils
Über den Antrag des Verteidigers auf Anordnung der Löschung allfälliger DNA-Profile innert gesetzlicher Frist ist vorliegend nicht zu befinden. Zu Strafverfolgungszwecken erstellte DNA-Profile von verdächtigen Personen werden fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug von Amtes wegen gelöscht, wobei die zuständige richterliche Behörde vorgängig um Zustimmung zu ersuchen ist ( Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e und Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen ( [ DNA-Profil-Gesetz; SR 363 ] ). Gemäss Vereinbarung zwischen den beteiligten Bundesbehörden wird das Laufblatt mit den sachbezüglichen Informationen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom Gericht jeweils an die Vollzugsbehörde (Bundesanwaltschaft) weitergeleitet.
10. Kosten
10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR . Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO ; Art. 1 Abs. 3 BStKR ).
10.2
10.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung Gebühren von total Fr. 11'000.-- geltend (cl. 4 pag. 4.925.36). Diese bewegen sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und sind angemessen.
Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist gemäss Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 5'000.-- festzusetzen.
10.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht im Weiteren Auslagen von Fr. 11'262.55 geltend, bestehend aus den Kosten für das Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. C. (Fr. 10'391.55), dem Zeugengeld (total Fr. 191.--) sowie den anlässlich der Teilnahme der Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung angefallen Hotelspesen (Fr. 680.--) (Anklageschrift, Ziff. 4; cl. 4 pag. 4.925.36). Der letztgenannte Posten ist in Abzug zu bringen, da es sich dabei um Dienstreisekosten handelt, welche durch die Gebühr der Bundesanwaltschaft abgegolten ist (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.21 vom 13. November 2012, E. 4.1.3). Die übrigen Auslagen sind nicht zu beanstanden. Zu den auferlegbaren Auslagen des Vorverfahrens zählen ferner die von der Bundesanwaltschaft vorausbezahlten Kosten des Verfahrens vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern im Zusammenhang mit der Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschuldigten (cl. 3 pag. 24.0.3 f., ...14 f.). Diese betragen Fr. 4'000.-- und sind, wenn auch im Kostenantrag der Bundesanwaltschaft nicht aufgeführt, von Amtes wegen zu berücksichtigen. Die Auslagen für das Vorverfahren belaufen sich somit auf Fr. 14'582.55.
Im Hauptverfahren sind Auslagen in Höhe von Fr. 6'857.-- angefallen. Diese setzen sich aus folgenden Positionen zusammen: Fr. 525.-- für 2 Fotodokumentationen des Forensischen Instituts Zürich; Fr. 4'193.-- für das Zusatzgutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. C.; Fr. 1'247.-- Entschädigung der sachverständigen Person Dr. med. Dipl.-Psych. C. für die Teilnahme an der Hauptverhandlung; Fr. 492.-- Übersetzungskosten betr. Unterlagen aus Belgien; Fr. 200.-- Handgeld, ausbezahlt an den Beschuldigten aus der Gerichtskasse anlässlich seiner Haftentlassung im Anschluss an die Hauptverhandlung; Fr. 200.-- Pauschale für Post-, Telefon-, Kopier- und ähnliche Spesen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO (cl. 4 pag. 4.740.1 ff.).
10.2.3 Die zu berücksichtigenden Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; dazu nachstehend E. 11) betragen im Ergebnis total Fr. 37'439.55.
10.3
10.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein ( Griesser , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 426 N 3).
10.3.2 Die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten ist vorliegend in voller Höhe gegeben. Der Teilfreispruch rechtfertigt keine Kostenausscheidung, da diesbezüglich kein erkennbarer Mehraufwand entstanden ist. Da im Übrigen ein Schuldspruch erfolgt, hat der Beschuldigte grundsätzlich die Kosten des Verfahrens gesamthaft zu tragen.
10.4
10.4.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO ). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014, E. 8.4.1; SK.2012.48 vom 22. März 2013, E. 6.4.1; SK.2010.24 vom 6. April 2011, E. 10.6, je m.w.H.).
10.4.2 Aufgrund der beengten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (E. 5.3.2) ist es angezeigt, ihm zur Erleichterung der Resozialisierung die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 20'000.--.
11. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
11.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO .
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO ), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 m.w.H.).
11.2 Fürsprecher René Firmin - von der Bundesanwaltschaft am 15. Juli 2013 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (cl. 3 pag. 16.1.5 f.) - macht in seiner Kostennote (cl. 4 pag. 4.925.84 ff.) einen Aufwand von 161.7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- für die Arbeitszeit resp. Fr. 200.-- für die Reisezeit sowie Auslagen von Fr. 4'538.-- geltend. Die Kostennote gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Die Mehrwertsteuer fällt vorliegend nicht an, da Fürsprecher René Firmin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Die Entschädigung ist demnach antragsgemäss mit Fr. 40'328.30 festzusetzen und von der Eidgenossenschaft auszurichten.
Ist der Beschuldigte später dazu in der Lage, hat er der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO ).
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A. wird freigesprochen im Anklagepunkt 1.2 (versuchte Verursachung einer Explosion gemäss Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB , eventuell versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ).
2. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) im Anklagepunkt 1.1.
3.
3.1 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3.2 Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 93 StGB ) und A. angewiesen, sich psychotherapeutisch behandeln zu lassen (Art. 94 StGB ).
3.3 Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 149 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.
5. A. wird aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.
II.
1. Die Beschlagnahme des Personaldossiers der B. AG, Zürich, betreffend A. wird aufgehoben und das Personaldossier der B. AG, Zürich, zurückgegeben.
2. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet.
III.
1. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--) werden A. Fr. 20'000.-- auferlegt.
2. Fürsprecher René Firmin wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 40'328.30 entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.
IV.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung an:
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher René Firmin (Verteidiger von A. )
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Versand: 30. April 2015
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