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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2013.39a
Datum:22.07.2014
Leitsatz/Stichwort:Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen organisation etc.
Schlagwörter : Position; Bundes; Objekt; Positionen; Objekte; Einziehung; Bundesanwaltschaft; Gericht; Liste; Asservat; Kategorie; Asservate; Daten; Beschuldigte; Beschuldigten; Antrag; Kammer; Anklage; Urteil; Asservatenliste; Über; Anklageschrift; Dokumente; Vernichtung; Gefahr; Berechtigte; Bundesstraf; Berechtigten
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 100 BGG ; Art. 267 StPO ; Art. 346 StPO ; Art. 351 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 6 StGB ; Art. 68 StGB ; Art. 69 StGB ; Art. 69 or; Art. 84 StPO ; Art. 9 BGG ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ;
Referenz BGE:101 IV 177; 103 IV 76; 116 IV 117; 117 IV 345; 125 IV 185; 127 IV 203; 130 IV 143; ;
Kommentar:
Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 69 StGB, 2007
Entscheid

Bundesstraf gericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2013.39

Teilurteil vom 22. Juli 2014
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz,
Walter Wüthrich und Joséphine Contu Albrizio ,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Maria Schnebli, Leitende Staatsanwältin des Bundes,

gegen

1. A. , alias B. , amtlich verteidigt durch Fürsprecher Thomas Wenger,

2. C. , alias D. , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni,

Gegenstand

Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen Organisation etc;

Teilurteil betreffend Einziehung


Anträge der Bundesanwaltschaft:

Gemäss Anklageschrift (cl. 156 pag. 156.100.116):

Die Asservate BKP und Bundesanwaltschaft gemäss Anhang D seien einzuziehen.

Gemäss Plädoyer ( cl. 156 pag. 156.925.82-83):

1. Die im Anhang D der Anklageschrift aufgeführten, beschlagnahmten Gegenstände seien gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen.

2. Die mit Verfügungen vom 11. November 2008 beschlagnahmten elektronischen Datenträger mit Gewaltdarstellungen und sämtliche auf die Aliasnamen der Beschuldigten sowie auf den Namen der Ehefrau des Beschuldigten A. alias B. lautenden Dokumente seien gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB einzuziehen und zu vernichten.

3. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

Gemäss Replik ( cl. 156 pag. 156.920.8):

Der Antrag betreffend Einziehung wird dahingehend präzisiert, dass die Gegenstände gemäss Anhang D der Anklageschrift einzuziehen seien. Ein Antrag auf Vernichtung von Gegenständen wird nicht gestellt.

Gemäss Eingabe vom 15. Mai 2014 (zusammengefasst ; cl. 156 pag. 156.510.32-52):

Die PC, Mobiltelefone und elektronischen Datenträger seien einzuziehen und zu vernichten, eventuell nach Löschung der Daten zurückzugeben; die übrigen Gegenstände gemäss Anhang D zur Anklageschrift seien einzuziehen und zu vernichten.

Anträge der Verteidigung von A.:

Gemäss Plädoyer ( cl. 156 pag. 156.925.114):

Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils A. (B.) herauszugeben.

Gemäss Eingabe vom 27. Mai 2014 ( cl. 156 pag. 156.521.26-45):

Die auf der Liste D markierten Gegenstände seien zurückzugeben.

Antrag der Verteidigung von C.:

Gemäss Plädoyer ( cl. 156 pag. 156.925.146 ):

Die [C.] gehörenden und noch nicht ausgehändigten beschlag­nahmten Gegenstände seien diesem nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft erhob am 27. September 2012 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die Gebrüder A. und C.. Mit revidierter, am 31. Oktober 2013 noch redaktionell angepasster Anklageschrift wirft sie beiden Beschuldigten die Beteiligung an, eventuell die Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie weitere Delikte vor (cl. 156 pag. 156.100.1 ff.).

B. In der Hauptverhandlung sprach die Strafkammer mit Urteil vom 2. Mai 2014 beide Beschuldigte der Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie in Teilen der Urkundenfälschung für schuldig und in den übrigen Anklagepunkten frei, soweit sie das Verfahren nicht einstellte (cl. 156 pag. 156.970.1-6). Gegen A. verhängte sie eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, gegen C. eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände behielt sie sich den Entscheid für einen späteren Zeitpunkt vor.

C. Die Verfahrensleitung lud die Bundesanwaltschaft am 5. Mai 2014 ein, zu jeder Position der Tabelle in der Beilage D zur Anklageschrift anzutragen, wie hinsichtlich der Einziehung zu entscheiden sei (cl. 156 pag. 156.300.9). Die Bundesanwaltschaft reichte dem Gericht am 15. Mai 2014 (cl. 156 pag. 156.510.32-52 ) eine ergänzte Tabelle D ein, in welcher sie auf integrale Einziehung und Vernichtung, bei elektronischen Datenträgern eventuell stattdessen auf Datenlöschung und Rückgabe der Hardware an die Berechtigten schloss. Die Verfahrensleitung gab den Verteidigern Gelegenheit, sich dazu bis 30. Mai 2014 vernehmen zu lassen (cl. 156 pag. 156.300.10). Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 wurde für A. beantragt, ihm die meisten der in der genannten Tabelle aufgelisteten Gegenstände zurückzugeben ( cl. 156 pag. 156.521.26-45) . Die Verteidigung von C. liess sich nicht vernehmen.

D. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des vorliegenden Teilurteils (cl. 156 pag. 156.510.53, 156.521.46, 156.522.7). Dieses wird deshalb schriftlich und begründet eröffnet. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 30. Juli 2014 schriftlich mitgeteilt (Art. 84 Abs. 3 StPO ; cl. 156 pag. 156.970.10).


Die Strafkammer erwägt:

1. Das Strafurteil äussert sich zu Schuld und Sanktion (Art. 81 Abs. 4 lit. a , Art. 351 Abs. 1 StPO ), damit also auch zu Massnahmen der Einziehung i.S.v. Art. 69 ff . StGB . Ferner enthält es die gerichtliche Entscheidung über die Nebenfolgen (Art. 81 Abs. 4 lit. e , Art. 351 Abs. 1 StPO ["weiteren Folgen"]); dazu gehört namentlich das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände (Art. 267 Abs. 3 StPO ; Entscheid der Beschwerdekammer BB.2013.79 vom 8. August 2013 E. 1.5). Über die Einziehung kann in einem Teilurteil entschieden werden, namentlich wenn die Sache im Moment des Urteils über Schuld und Strafe noch nicht spruchreif erscheint ( Hug/Scheidegger , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich /Basel/Genf 2014, Art. 398 StPO N. 12; Trechsel/Jean-Richard , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 69 StGB N. 9). Diesbezügliche Anträge haben die Parteien in der Hauptverhandlung zu stellen (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StPO ).

Die Strafkammer berücksichtigt im vorliegenden Entscheid die späteren Eingaben der Parteien, soweit sie hinter den in der Hauptverhandlung gestellten Begehren zurückbleiben - jene der Bundesanwaltschaft zugunsten der Beschuldigten, jene von A. zu seinen Ungunsten.

2. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung unter anderem solcher Gegenstände an, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn sie die öffentliche Ordnung gefährden. Insoweit das Gesetz von der Bestimmung zu deliktischem Zweck spricht, so ist dafür nicht erforderlich, dass die Gegenstände bereits solchermassen verwendet worden sind (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Unter der öffentlichen Ordnung, die mit der Einziehung geschützt werden soll, ist die strafrechtlich geschützte Ordnung zu verstehen ( Schmid , Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 69 StGB N. 63). Es genügt allerdings nicht, dass ein deliktischer Gebrauch abstrakt möglich ist, sondern es muss ein ernstliches Risiko bestehen, dass es gerade der Besitzer solchermassen verwende (BGE 125 IV 185 E. 2b, 127 IV 203 E. 7b). In der Praxis wurden der Einziehung unterworfen die Werkzeuge oder das Haus, mit oder in welchem Spionage betrieben worden war (BGE 101 IV 177 E. III.4 S. 211, 114 IV 98 ), die Kleinkaliberwaffe, mit welcher ein Tier erschossen worden war (BGE 103 IV 76 E. 2) oder Propagandamaterial mit rassistischem Inhalt (BGE 127 IV 203 E. 7b, c).

3.

3.1 Die den Parteianträgen zugrunde liegende Tabelle - Beilage D der Anklageschrift - (im Folgenden "Liste D") enthält 560 Positionen, denen explizit total über 1'200 Objekte beigeordnet sind; einzelne Positionen sind unter einem Sammelbegriff registriert, der eine unbenannte Zahl an Objekten zusammenfasst, so etwa "div. persönliche Dokumente", "div. Korrespondenz", oder sind nur mit einer generellen Sachbezeichnung beschrieben, so etwa "Quittungen", "Notizzettel". Gerade die Letztgenannten sind in fremder Sprache oder Schrift aufgelistet. Die Liste D umfasst nach ihrer Überschrift alle der Bundesanwaltschaft übergebenen Asservate, also amtlich verwahrten Objekte, unabhängig davon, ob sie beschlagnahmt oder auf andere Weise den Strafverfolgungsbehörden zugekommen sind. Sie bildet ihrerseits einen Auszug aus der polizeilichen Asservatenliste (cl. 96 pag. B15.5.2.53-114), die in den Akten als Anhang eines Berichts der BKP "über getroffene Ermittlungshandlungen und Zwangsmassnahmen" (cl. 96 pag. B15.5.2.8-52) figuriert. In beiden Listen werden die einzelnen Gegenstände mit einem "Ereignis" aufgelistet, aus welchem sie stammen, und mit einer Asservaten-Nummer. Die meisten Gegenstände wurden anlässlich von zwei Hausdurchsuchungen in Verwahrung genommen, nämlich in der Wohnung von A. (als Ereignis "HD E105" aufgelistet) und in derjenigen von C. (als Ereignis "HD S46" aufgelistet). Über diese polizeilichen Sicherstellungen gibt es je ein Verzeichnis (cl. 21 pag. 8.2.0.15-21 [Wohnung A.]; cl. 21 pag. 8.4.0.17-20 [Wohnung C.]). Die Liste D und die Asservatenliste führen die Objekte aus diesen beiden Durchsuchungen getrennt und mit der (Ordnungs-)Nummer aus dem Sicherstellungsverzeichnis auf (Spalte "HD-Protokoll-Nr."). Beide Listen nennen ausserdem vier Objekte, welche anlässlich einer Durchsuchung der Zelle 503 während des Aufenthalts von C. im Regionalgefängnis Bern gefunden wurden (Ereignis "ZD 503 RG BE"; vgl. den Bericht BKP, S. 22-23), sowie ein Objekt Ausländerausweis C (Ereignis "Sicherstellung RG Bern"). Schliesslich figurieren in beiden Dokumenten Asservate, die bei Amtsstellen und beim Verteidiger von A. ediert wurden (Bericht BKP, S. 27-32), und Unterlagen, welche die norwegischen Behörden anlässlich von Einvernahmen vor Ort an die Bundesanwaltschaft ausfolgten. Die Asservatenliste weist in der Spalte "aktueller Stand" aus, ob bei einem Gegen­stand auf Sicherstellung schon bei der Durchsuchung verzichtet wurde, ob er weiterhin sicher­gestellt blieb oder an den Berechtigten zurück gegeben wurde.

3.2 Anhand dieser Dokumentation kann das Gericht nachvollziehen, welche Objekte sichergestellt und von der Bundesanwaltschaft global beschlagnahmt wurden (cl. 21 pag. 8.2.0.1-3, 8.3.0.1-3, 8.4.0.1-3), respektive welche es nie waren oder nicht mehr sind. Liste D und Asservatenliste geben den einzelnen Gegenständen eine mehr oder weniger anschauliche Beschreibung, allerdings ihrer äusseren Form, nicht ihres Inhalts. Die Beziehung zwischen diesen Verzeichnissen und den Objekten selbst ist nur schwer herzustellen, denn das gesamte, in der Liste D und in der Asservatenliste angeführte Material wurde dem Gericht in mehreren Behältnissen übergeben, mehrheitlich verpackt und beschriftet, aber nicht systematisch eingeordnet. Auch wurden einzelne in der Dokumentation der Bundesanwaltschaft erwähnte Objekte dem Gericht nicht eingeliefert (cl. 156 pag. 156.100.161).

3.3 Das Gericht hat über die Sicherungseinziehung von Amts wegen zu entscheiden (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Es unterliegt dabei der Instruktionsmaxime (Art. 6 StPO ). Diese verpflichtet das Gericht allerdings nicht, das beschlagnahmte Material im Hinblick auf die Voraussetzungen der Einziehung minutiös zu durchforsten; vielmehr hat es sich vor dem Hintergrund der auf jeder Stufe des Strafverfahrens beschränkten Ressourcen auf diejenige Prüfungsintensität zu beschränken, welche der in Frage kommenden Gefährlichkeit angemessen ist (ähnlich Riedo/Fol­ka , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 6 StPO N. 79 ff.).

Im Lichte dessen ist es nicht angezeigt, dass die Kammer jedes einzelne Asservat betrachtet oder anhört, um zu ermessen, ob die Beschuldigten es mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu strafbaren Zwecken verwenden würden, gäbe man es ihnen zurück. Es muss vielmehr genügen, diese Frage anhand der Beschreibung zu entscheiden, welche dem Gegenstand in der Liste D und der Asservatenliste gegeben wurde; direkte Einsicht zu nehmen könnte nur ausnahmsweise in Betracht kommen, nämlich wenn die Eigenschaft eines Gegenstandes völlig im Unklaren bleibt. Eine solche Beschränkung lässt sich deshalb rechtfertigen, weil die Werkzeuge zur Herstellung von Propagandamaterial - insbesondere die PC und die Datenträger - gewöhnliche, ohne weiteres wieder beschaffbare Gebrauchsobjekte darstellen und weil das Bild- respektive Tonmaterial seit der Sicherstellung am 11. November 2008 seine Aktualität weitgehend eingebüsst haben und sich für künftige Propaganda kaum mehr eignen dürfte.

4. Im Folgenden werden die Voraussetzungen der Einziehung für die in Liste D angeführten beschlagnahmten Gegenstände geprüft. Dabei ist den im Antrag der Bundesanwaltschaft vom 15. Mai 2014 verwendeten Kategorien zu folgen. Wo die Voraussetzungen für eine Einziehung nicht gegeben sind, ist die Beschlagnahme aufzuheben und sind die Objekte dem jeweiligen Berechtigten zurückzugeben (Art. 267 Abs. 1 StPO ). Als solchen haben die Strafverfolgungsbehörden diejenige Person zu erachten, in deren Gewahrsam sich das Objekt befand, als es sichergestellt wurde (Botschaft des Bundesrats vom 21. De­zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 , 1246). Sollte der Antrag des A. vom 27. Mai 2014 so zu verstehen sein, dass die auf der beigefügten Fassung von Liste D markierten Gegenstände an ihn zurückzugeben seien, ist er gemäss Art. 267 Abs. 4 StPO zu verwerfen, soweit sie mit "HD S46" respektive "ZD 503 RG BE" bezeichnet sind, weil sie aus der Hausdurchsuchung respektive der Zellendurchsuchung bei seinem Bruder C. stammen (E. 3.1).

4.1

4.1.1 Für die in Kategorie 1 eingeordneten PC, externen Festplatten, USB-Sticks, MP3-Player, Mobiltelefonapparate und SIM-Karten beantragt die Bundesanwaltschaft in erster Linie die vollständige Einziehung und deren Vernichtung, subsidiär die Löschung der Daten und Rückgabe der Hardware. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in solchen Fällen diejenigen Daten auf ihren Trägern zu löschen, welche eine Gefahr darstellen; um sie von unbedenklichen Daten zu trennen, ist der Berechtigte vorab einzuladen, diese zu bezeichnen (Urteile des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.3; 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.2). Dass durch diese Triage technischer Aufwand anfällt, ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsrechte des Betroffenen - entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft (cl. 156 pag. 156.510.33) - nicht von Relevanz. Die PC selbst sind - nach allfälliger (Teil-)Löschung der Festplatte - zurückzugeben, weil die Gefahr einer erneuten Verwendung zu deliktischem Zweck, auch in Anbetracht der leichten Wiederbeschaffungsmöglichkeit, ein zu geringes Gewicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.4).

4.1.2 Unter Kategorie 1 fallen auch VHS-Kassetten, Audio-Kassetten sowie CDs, leer oder mit Bild-/Tonaufnahmen. Im Lichte der anzuwendenden Prüfungsintensität (vorne E. 3.3) könnten sich höchstens die Positionen HD S46 Nr. 1.48.10 und HD E105 Nr. 5-7, als deren Inhalt ein Interview mit respektive Reden von Mullah Krekar angegeben wird, für Propagandazwecke eignen. Es handelt sich bei diesen Positionen um insgesamt 19 Einzelobjekte bzw. Datenträger, wobei bei 18 dieser Objekte (in der Liste D je bezeichnet als "CD Krekar Reden") vom berechtigten A. keine Rückgabe verlangt wurde (cl. 156 pag. 156.521.26, 156.521.31 f.). Eine Stichprobe zeigt zudem, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht wahrscheinlich ist. Die CD mit den Nr. 6.1 und 6.6 sind in der Untersuchung mit einem Stick versehen worden, auf welchem der Inhalt folgendermassen um­schrie­ben wird: Video eines Predigers/Mullahs vor Leuten. Tatsächlich zeigt die erste Datei auf dieser CD Filmaufnahmen von Reden mehrerer Leute mit islamistischem Habitus, während nur ein Lobgesang in der Art, wie sie im Orient vorgetragen werden, zu hören ist. Die zweite Datei gibt eine rund 50 Minuten dauernde Ansprache eines Mannes mit islamistischem Habitus in Bild und Ton wieder. Die Person ist freilich nicht Mullah Krekar, was der Vergleich zum Umschlagfoto eines von ihm verfassten Buches (Asservat 7489_1_1 der entsprechenden Liste) zeigt. Wie sie sich in diesen Ansprachen äusserte, kann vom Gericht aus sprachlichen Gründen nicht eingeschätzt werden, doch unterscheidet sich der ruhige Gestus des Vortragenden jedenfalls von den notorisch mit eindringlicher Stimme und exaltierten Gesten gestalteten Propagandareden. Eine Gefährdung ist nicht augenscheinlich, womit sich eine Prüfung unter Beizug eines Übersetzers erübrigt. Die Voraussetzungen für eine Einziehung dieser stichprobeweise geprüften Objekte sind demnach nicht gegeben. Eine Ausweitung der Stichprobe auf andere Objekte der vorgenannten Positionen ist nicht angezeigt.

Bei den in Bezug auf ihren Inhalt nicht näher umschriebenen Objekten ("MiniDV", "Mini-DV ohne Beschriftung", "VHS-Kassette ohne Beschriftung", "VHS-Kassette", "CD-Rohling", "CD", "Diskette 3,5" ", "Audio-Kassette", "SIM-Card", "USB-Stick" etc.) oder Objekten, die aufgrund der Beschreibung offensichtlich keinen Bezug zu diesem Strafverfahren haben ("VHS-Kassette Verlobung E. für A.", "VHS-Kassette Ausflug von ...", "VHS-Kassette Ausflug nach ...", "VHS-Kassette Trauer", "CD-Photos" etc.), kann in Anbetracht der gebotenen Prüfungsintensität von einer stichprobeweisen Prüfung der Gefährdungseignung abgesehen werden.

4.1.3 Demzufolge ist bei allen Objekten, welche die Bundesanwaltschaft gemäss Antrag vom 15. Mai 2014 in die Kategorie 1 einordnet, von einer Einziehung abzusehen und sind diese - nach allfälliger Löschung i.S.v. E. 4.1.1 vorne - den Berechtigten zurückzugeben. Für die Positionen HD E105 Nr. 4-7, 17 und 97.3 entfällt die Rückgabe wegen Verzichts des berechtigten A..

4.2

4.2.1 Die Kategorie 2 umfasst Ausweispapiere auf den Alias-Namen B. bzw. D., von de­nen die meisten in der Schweiz - von staatlichen oder wirtschaftlichen Stellen - ausgegeben wurden, ferner Zeugnisse und Bescheinigungen für Weiterbildung im Inland, Quittungen, Bankbelege, Reiseunterlagen, nicht spezifizierte "Dokumente". Für diese Objekte beantragt die Bundesanwaltschaft Einziehung und Vernichtung.

4.2.2 Bei den Ausweispapieren (Positionen HD S46 Nr. 32, HD E105 Nr. 61-63, 83.3, 103, Position "Sicherstellung RG Bern" sowie die beiden von Fürsprecher Wenger eingelieferten Identitätskarten) und ausländischen Amtspapieren (Positionen HD E105 Nr. 83.2, 83.11, 86.3, 86.7-8, 133.2) besteht eine konkrete Gefahr, dass sie von den Beschuldigten rechtswidrig verwendet werden; denn sie können Vorteile und Erleichterungen verschaffen, die den Beschuldigten in ihrer wirklichen Identität nicht zukommen. Das ist auch für Kontokarten und Ausweise von Finanzdienstleistern, Transportunternehmen oder Krankenkassen nicht auszuschliessen, selbst wenn das Gültigkeitsdatum abgelaufen ist (so die Positionen HD S46 Nr. 1.17.2, 1.17.3, 1.17.5, 1.18.1; HD E105 Nr. 77.1-2, 77.4, 78-80, 83.4). Das Gleiche gilt für die Presseausweise auf den Alias-Namen B. (Positionen HD E105 Nr. 73, 83.6-7, 102) und die universitären Ausweise (Positionen HD E105 Nr. 74, 77.3, 83.8). Bei all diesen Dokumenten (einschliesslich Ausweiskopien) ist des­halb auf Einziehung zu erkennen.

4.2.3 Eine Störung der öffentlichen Ordnung ist hingegen nicht ersichtlich, wenn Dokumente über schulische und berufliche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Bewerbungen von den Beschuldigten weiterhin verwendet werden können, da sie nicht eine falsche Identität bescheinigen, sondern Aktivitäten oder persönliche Fähigkeiten, welche zwar unter einem Alias-Namen, aber real abliefen bzw. bestehen. Die diesbezüglichen Dokumente sind deshalb den Berechtigten zurückzugeben.

4.2.4 Keine ausreichende Gefahr (dazu BGE 116 IV 117 E. 2a) besteht sodann für die in Kategorie 2 aufgenommenen allgemeinen Dokumente, die entweder nur einen geschäftlichen oder behördlichen Vorgang bestätigen, wie etwa eine Vorladung (Position HD E105 Nr. 97.4), Zahlungsquittungen (Position HD E105 Nr. 97.12), Bankbelege (Position HD E105 Nr. 98.09, 118, 125.1), oder die den Alias-Namen nicht enthalten, wie Tax-Cards (Position HD E105 Nr. 97.6, 97.15). Die Position HD E105 Nr. 136 wird im Beschlagnahmeprotokoll mit "div. Notizen" beschrieben und in der Asservatenliste in 39 verschiedene Unterpositionen aufgeschlüsselt. Für diese Objekte ist, soweit sie in die Kategorie 2 eingereiht worden sind, die Gefahr eines künftigen Missbrauchs ebenso wenig ersichtlich.

4.2.5 Somit sind von den Objekten der Kategorie 2 an C. die Unterlagen gemäss Positionen HD S46 Nr. 1.17.4, 1.18, 19-27, 31, 41.2-5, 43 und 52 und an A. die Unterlagen gemäss Positionen HD E105 Nr. 75, 83, 83.1, 86.4-6, 92, 97.2, 97.4-7, 97.10-15, 98, 107, 113, 118, 123, 125.1, 129.2 und 136.35 zurückzugeben; an den Letzteren nur, soweit er dies für sich beantragt hat (pag. 156.521.26/31-42; ad Positionen HD E105).

Alle übrigen Gegenstände der Kategorie 2 sind einzuziehen.

4.3

4.3.1 Zur dritten Kategorie zählt die Bundesanwaltschaft alle übrigen beschlagnahmten Objekte und beantragt deren Einziehung und Vernichtung, weil es sich um Material handle, das für Propaganda zugunsten einer kriminellen Organisation geeignet sei.

4.3.2 Nach ihrer Beschreibung in Liste D und Asservatenliste handelt es sich, soweit bei den Hausdurchsuchungen sichergestellt, in erster Linie um Bücher, Broschüren, Magazine, Hefte, Fotos, Notizzettel, Notizhefte, Passkopie einer Bekannten von A. (Position HD E105 Nr. 83.9; vgl. cl. 31 pag. 13.3.0.228) sowie Bankbelege, die auf Dilshad Kader (Position HD E105 Nr. 136.14, 136.28-30) - eine Person, mit der der Beschuldigte Hawalageschäfte getätigt haben soll (Anklageschrift S. 89) - bzw. auf Salar Ahmad (HD E105 Nr. 136.15) lauten.

a) Als Magazin bezeichnet wurden die Objekte der Position HD S46 Nr. 1.50.3-1.50.34, als Heft diejenigen der Position HD E105 Nr. 131.1-6. Bei Nr. 131.1-5 handelt es sich um Broschüren in arabischer Schrift, auf deren Umschlag die Seite von Dorbeen aufscheint oder eine Telefonnummer, die auf den Umschlägen zusammen mit Dorbeen angeführt ist. Sie erweisen sich daher als eine für diese Plattform dienende Publikation. Die Beiträge des Hefts Nr. 8 (Position HD S46 Nr. 1.50.8) sind zusammengefasst übersetzt und haben teilweise jihadistischen Inhalt, so der Artikel auf S. 32-37. Diese Publikationen können auch künftig leicht zu propagandistischen Zwecken verwendet werden. Sie sind daher einzuziehen.

b) Position HD E105 Nr. 131.6 wird auf dem Objekt als Ausgabe Nr. 2 der Publikation "Re Nasin" bezeichnet. Ein Abschnitt aus diesem Heft ist übersetzt worden, worin die norwegische Regierung mit physischen Konsequenzen bedroht wird für Angriffe auf Mullah Krekar (cl. 97 pag. B16.5.2.228-231). Auch diese Druckschrift ist einzuziehen, da sie eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

c) In Position HD E105 Nr. 119.1-20 figurieren in der Liste D 20 "Hefte", welche in der Asservatenliste als "Zeitschrift Alwaii" bezeichnet werden. Im Impressum der Publikation ist eine Internetadresse "www.al-waie.org" aufgeführt. Gemäss dem allgemein zugänglichen bayerischen Verfassungsschutzbericht 2010 (im Internet aufrufbar unter www.ver­fa­ssungsschutz.bayern.de; vgl. Bericht S. 59 f.) handelt es sich um das Organ der Gruppierung "Hizb ut-Tahrir", welche in Deutschland verboten ist, weil sie sich dem militärischen Kampf gegen das Christentum widme. Diese Objekte sind daher aus den gleichen, vorgenannten Gründen einzuziehen.

d) Bei den übrigen Gegenständen der Kategorie 3 ist die Eignung zu verbotener Propaganda nicht dargetan. Das gilt für das in Position HD E105 Nr. 131.7 genannte Adressbuch, aber auch für die Vielzahl von Fotos und weiteren Objekte. Diese sind nicht einzuziehen, sondern an die Berechtigten zurückzugeben: Die Objekte gemäss den Positionen HD S46 an C., jene gemäss den Positionen HD E105 an A., soweit er dies für sich beantragt hat (cl. 156 pag. 156.521.26/31-42; ad Positionen HD E105), mit Ausnahme der Positionen HD E105 Nr. 133.3-4, welche nach der Asservatenliste seiner Ehefrau gehören und daher an diese auszuhändigen sind.

4.3.3 Eine Gefährlichkeit der Objekte, die bei der Durchsuchung der Zelle von C. sichergestellt wurden (Positionen "ZD 503 RG BE"), ist nicht erwiesen. Diese sind nicht einzuziehen, sondern dem Genannten zurückzugeben.

4.3.4 Das bei der Überwachung des Besuchs von A. am 21. Juli 2009 beschlagnahmte Buch (Position "Beschlagnahme bei Besuchsüberwachung RG BE") enthielt am Schluss einen für die Aussenwelt bestimmten Eintrag, hat aber keinen propagandistischen Inhalt (cl. 5 pag. 5.2.0.1719, cl. 48 13.4.0.2282-3). Dieses Objekt ist dem Genannten unbeschwert zurückzugeben.

4.3.5 Die Unterlagen, welche die norwegischen Behörden anlässlich der dortigen Einvernahme von Mullah Krekar der Bundesanwaltschaft übergeben haben, sowie die Akten, welche bei eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen erhoben worden sind, sind an die jeweiligen Behörden bzw. Amtsstellen zurückzugeben.

4.4 In die Kategorie 4 hat die Bundesanwaltschaft Objekte aufgenommen, die in der Liste D als biologische Asservate gekennzeichnet sind.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 der DNA-Profil-Verordnung ( SR 363.1) senden die beauftragten Labors Basismaterial, welches für die DNA-Analyse nicht benötigt wurde, an die auftraggebende Behörde zurück. Um solche Objekte handelt es sich offensichtlich, wie die Aufschrift auf den Behältnissen zeigt. Über die weitere Verwendung von Probenmaterial entscheidet die anordnende Behörde (Art. 9 Abs. 1 des DNA-Profilgesetzes, SR 363), nicht das Gericht.

5.

5.1 Sind die Voraussetzungen der Sicherungseinziehung erfüllt, ist zu prüfen, ob sich das mit ihr angestrebte Ziel nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreichen lasse; in dieser Weise ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 117 IV 345 E. 2a). Der Gesetzgeber hatte diesbezüglich vor Augen, dass die öffentliche Sicherheit statt durch Einziehung dadurch gewahrt werden könne, dass der Gegenstand vor der Rückgabe an den Täter für die gefährliche Verwendung unbrauchbar gemacht werde (Botschaft des Bundesrats vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [ Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers ] , BBl 1993 III 277 , 306). Als Beispiel wird etwa das Löschen von Daten auf entsprechenden Trägern, Tonbändern oder Videoaufnahmen genannt ( Schmid , a.a.O., Art. 69 StGB N. 74). In diesem Sinne wird in E. 4.1 auf Rückgabe der Datenträger nach allfälliger Datenlöschung erkannt. Erkennt das Gericht auf Einziehung, hat es zusätzlich zu prüfen, ob die Vernichtung anzuordnen sei (Art. 69 Abs. 2 StGB ). Diese zusätzliche Massnahme ist bloss dann angezeigt, wenn der Gegenstand schon per se eine Gefahr für Menschen, Sittlichkeit oder öffentliche Ordnung bildet ( Schmid , a.a.O., Art. 69 StGB N. 73).

Von einer Vernichtung (Art. 69 Abs. 2 StGB ) kann vorliegend bei allen einzuziehenden Objekten abgesehen werden, weil die Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht in deren abstrakter Eigenschaft begründet liegt, sondern lediglich in der weiteren Verwendung durch die Beschuldigten oder allfällige Dritte. Demzufolge hat das Gericht bei keinem der einzuziehenden Objekte die Vernichtung anzuordnen.

5.2 Die Bundesanwaltschaft ist für den Vollzug von Einziehungsentscheiden der Straf­behörden des Bundes zuständig (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 StBOG ). Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen (Art. 75 Abs. 3 StBOG ). Sie entscheidet damit in eigener Verantwortung über die weitere Verwendung der Gegenstände, die gemäss dem vorliegenden Urteil einzuziehen sind. Anders lautet die Regelung in gewissen Kantonen; so ist etwa im Kanton Zürich das Gericht, das eine Massnahme im Sinne von Art. 68 -73 StGB verhängt, auch für deren Vollzug zuständig (§ 16 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006; zur Vollstreckung der Einziehung vgl. Schmid, a.a.O., Art. 69 StGB N. 104). Der Auffassung von Schmid (a.a.O., Art. 69 StGB N. 92), wonach das Gericht von Bundesrechts wegen stets auch über die Verwendung des in das Verfügungsrecht des Staates übertragenen Gegenstandes zu befinden hat, ist nicht beizupflichten.

6. Die Kosten dieses Entscheides haben grundsätzlich die Beschuldigten zu tragen, weil sie verurteilt wurden und weil keine fehlerhafte Verfahrenshandlung diese verursacht hat (Art. 426 Abs. 1 , Abs. 3 lit. a StPO ). Angemessen erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--; der Aufwand des Vorverfahrens ist mit den durch den Hauptentscheid verlegten Gebühren abgegolten. Die Bezahlung ist den Beschuldigten mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse jedoch zu erlassen.

7. Der zusätzliche Aufwand des amtlichen Verteidigers von A. beschränkte sich darauf, dem Gericht eine Liste einzureichen, auf welcher sein Klient die Gegenstände bezeichnet hatte, die er zurückgegeben haben wollte. Es ist daher keine zusätzliche Entschädigung auszurichten.

Der amtliche Verteidiger von C. verzeichnete - mangels Stellungnahme zum Antrag der Bundesanwaltschaft - keinen weiteren Aufwand. Es ist daher keine zusätzliche Entschädigung auszurichten.


Die Strafkammer erkennt:

I.

1. Von der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände der Kategorie 1 laut Antrag der Bundesanwaltschaft wird abgesehen. Die Beschlagnahme wird aufgehoben, jedoch für PC, externe Festplatten, USB-Sticks, MP3-Player, Mobiltelefonapparate und SIM-Karten erst nach Löschung von Dateien mit propagandistischem Inhalt.

Die Objekte der Kategorie 1 gemäss den Positionen HD S46 sind an C., diejenigen gemäss den Positionen HD E105 an A. zurückzugeben - mit Ausnahme der Nr. 4-7, 17 und 97.3.

2.1 Von der Einziehung der Gegenstände der Positionen HD S46 Nr. 1.17.4, 1.18, 19-27, 31, 41.2-5, 43 und 52 wird abgesehen. Sie sind an C. zurückzugeben.

2.2 Von der Einziehung der Gegenstände der Positionen HD105 Nr. 75, 83, 83.1, 86.4-6, 92, 97.2, 97.4-7, 97.10-15, 98, 107, 113, 118, 123, 125.1, 129.2 und 136.35 wird abgesehen. Sie sind an A. zurückzugeben, soweit er dies für sich beantragt hat (pag. 156.521.26/31-42; ad Positionen HD E105).

2.3 Alle übrigen Gegenstände der Kategorie 2 laut Antrag der Bundesanwaltschaft werden eingezogen.

3.1 Die Gegenstände der Positionen HD S46 Nr. 1.50.3-34 sowie HD E105 Nr. 119.1-20 und 131.1-6 werden eingezogen.

Von den übrigen Gegenständen der Kategorie 3 laut Antrag der Bundesanwaltschaft sind die Positionen HD S46 an C. und die Positionen HD E105 an A., soweit er dies für sich beantragt hat (pag. 156.521.26/31-42; ad Positionen HD E105), zurückzugeben, mit Ausnahme der Positionen Nr. 133.3-4, die seiner Ehefrau auszuhändigen sind.

3.2 Von der Einziehung der Gegenstände der Positionen "ZD 503 RG BE" wird abgesehen. Die Gegenstände sind C. zurückzugeben.

3.3 Das Buch gemäss Position "Beschlagnahme bei Besuchsüberwachung RG BE" wird nicht eingezogen. Dieses ist A. zurückzugeben.

3.4 Die von in- und ausländischen Behörden und Amtsstellen eingelieferten Unterlagen sind diesen zurückzugeben.

4. Über das Schicksal der Objekte der Kategorie 4 laut Antrag der Bundesanwaltschaft wird mangels funktioneller Zuständigkeit nicht entschieden.

II.

1. Die Gerichtsgebühr für diesen Entscheid beträgt Fr. 1'000.--, zu tragen durch den Bund.

2. Es werden keine Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger ausgerichtet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Fürsprecher Thomas Wenger

- Rechtsanwalt Lorenz Hirni

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft, Dienst für Urteilsvollzug (vollständig)

Rechtsmittelbelehrungen

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 02.12.2014

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