Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2014.5 |
Datum: | 12.03.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter : | Recht; Rechtshilfe; Akten; Zustellung; Staat; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Schweiz; Bankunterlagen; Schlussverfügung; Konto; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfeakten; Behörde; Konten; Dokumente; Akteneinsicht; Verfügung; Ausland; Kunde; Behörden; Entscheid; Verfahren; Kunden; Bundesstrafgericht; Sachen; Herausgabe; übermittelnden |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 102 StPO ; Art. 19 Or; Art. 2 VwVG ; Art. 26 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 306 StGB ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ; Art. 87 StPO ; |
Referenz BGE: | 122 II 130; 123 II 153; 124 II 124; 129 II 268; 129 II 462; 130 II 337; 133 IV 76; 135 IV 212; 136 IV 16; 137 IV 33; ; |
Kommentar: | - |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2014.5 |
Entscheid vom 12. März 2014 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
Parteien | A. , Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) |
Sachverhalt:
A. Das "Cabinet du juge d'instruction, Tribunal de Première Instance" im Bezirk Brüssel führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Erben, d.h. Meineid und Unterschlagung gemäss Art. 226 und 491 des belgischen Strafgesetzbuches. Der betreffende Untersuchungsrichter J.-C. Van Espen ist in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2013 an die Schweiz gelangt und hat um Edition sämtlicher Kontounterlagen betreffend zwei genau bezeichnete Konten bei der Bank B. AG ersucht. Sodann beantragte er die rechtshilfeweise Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen zu Konten und Schliessfächern ebenfalls bei der Bank B. AG, welche auf C., A. oder die Stiftung D. lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind oder waren (Rechtshilfeakten).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") hat das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") zum Vollzug übertragen (Rechtshilfeakten).
C. Mit Eintretensverfügung vom 28. Oktober 2013 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition der fraglichen Bankunterlagen bei der Bank B. AG an (Rechtshilfeakten).
Die Eintretensverfügung wurde gemäss dem Mitteilungssatz der Bank B. AG unter Beilage des Rechtshilfeersuchens vom 28. März 2013 zugestellt (Rechtshilfeakten).
Mit Schreiben vom 15. November 2013 übermittelte das Bankinstitut die angeforderten Dokumente, welche im Einzelnen paginiert wurden (Rechtshilfeakten).
D. Mit Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft unter Disp. Ziff. 2 die rechtshilfeweise Herausgabe des Begleitschreibens der Bank B. AG vom 15. November 2013 sowie diverser Kontounterlagen an (act. 2 S. 8 - 9). Die Schlussverfügung wurde gemäss dem Mitteilungssatz der Bank B. AG zugestellt.
E. In der Folge kam es zu Kontakten zwischen A. bzw. deren Vermögensverwalterin und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft auf der einen Seite und zwischen der Bank B. AG und A. auf der anderen Seite, wobei sich diese Kontakte aufgrund der vorliegenden Akten nicht vollständig rekonstruieren lassen:
Gemäss der Telefonnotiz des Vertreters der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2013 habe die Vermögensverwalterin von A., E., am 19. Dezember 2013 angerufen. Die Vermögensverwalterin habe u.a. mitgeteilt, dass A. erfolglos versucht habe, ihn telefonisch zu erreichen. Sie habe weiter erklärt, die Bank B. AG habe A. zwei englischsprachige Schreiben betreffend ein Verfahren [...], einen "entrance order" und einen "final order" zugestellt und A. habe wissen wollen, was es damit auf sich habe. In der Telefonnotiz hält der Vertreter der Staatsanwaltschaft fest, er habe der Vermögensverwalterin mitgeteilt, dass er gestützt auf ein behauptetes Vermögensverwaltungsmandat keine Auskünfte erteilen könne. Er habe ihr vorgeschlagen, dass A. die Bank B. AG kontaktiere, welche in der vorliegenden Sache umfassend dokumentiert sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Bank B. AG lediglich den "entrance order" und den "final order" zustelle, ohne weitergehende Nachfragen einer Kontoinhaberin zu beantworten (Rechtshilfeakten).
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 an die Bank B. AG und in Kopie an die Staatsanwaltschaft teilte A. mit, dass die ihr von der Bank B. AG über ihre Vermögensverwalterin übermittelten Dokumente nicht die "documents officiels comportant le cachet de la justice" seien, und verlangte von der Bank B. AG die Zustellung der betreffenden Unterlagen (Rechtshilfeakten; act. 1.2).
Mit Antwortschreiben vom 3. Januar 2014 erklärte die Bank B. AG, dass sie nicht im Besitz derjenigen Dokumente sei, welche die Staatsanwaltschaft nach Belgien zu übermitteln gedenke. Sie würde daher nicht verstehen, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sei, sie mit den relevanten Informationen zu bedienen. Die Bank B. AG verwies A. an die Staatsanwaltschaft, welche ebenfalls in der Lage sei, ihr eine Kopie des "final order" zu liefern für den Fall, dass sie nicht bereits im Besitze dieses sein sollte. Die Bank B. AG hielt sodann fest, dass A., wie bereits in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2013 erwähnt, eine Beschwerdefrist von 30 Tagen laufe. Abschliessend empfahl die Bank B. AG A., sich umgehend rechtlich beraten zu lassen (Rechtshilfeakten; act. 1.3).
F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 reicht A. Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 ein und beantragt im Wesentlichen, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 1). Ihrer Beschwerdeeingabe legte sie ihr Schreiben an die Bank B. AG vom 23. Dezember 2013 (act. 1.2), das Antwortschreiben der Bank B. AG vom 3. Januar 2014 (act. 1.3), und ein Schreiben vom 7. Januar 2014 an die Staatsanwaltschaft (act. 1.1; s. nachfolgend) bei.
Mit vorerwähntem Schreiben vom 7. Januar 2014 informierte A. die Beschwerdegegnerin über ihre Beschwerdeerhebung und verlangte, "de me faire parvenir tout document officiel justifiant votre intervention dans cette affaire, et ce, afin d'organiser ma défense dans le cadre d'appel que j'ai déposé". Als Zustelladresse gab A. gegenüber der Staatsanwaltschaft "Z. (Schweiz)" an (Rechtshilfeakten; act. 1.1).
G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvorschusses bis 23. Januar 2014 eingeladen (act. 4). Dieser Kostenvorschuss wurde auf dem Bankkonto des Gerichts erst am 28. Januar 2014 gutgeschrieben. Der entsprechende Zahlungsvorgang wurde auch am 28. Januar 2014 im System der Bank eingetragen und bearbeitet (act. 6). Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin daher zum Nachweis bis 10. Februar 2014 aufgefordert, dass der Kostenvorschuss spätestens am 23. Januar 2014 ihrem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder desjenigen ihres Beauftragten) belastet worden sei (act. 8). Gemäss nachgereichter Belastungsanzeige ("Debit advice") wurde der Betrag dem Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der Bank B. AG in der Schweiz bereits am 20. Januar 2014 belastet (act. 10).
H. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2014 ihre Beschwerdeantwort (act. 14), die zu übermittelnden Bankunterlagen samt Verzeichnis und das Begleitschreiben der Bank B. AG vom 15. November 2013, mit welchem die Bankunterlagen ediert wurden (s. supra lit. C), und nicht paginierte Rechtshilfeakten ohne Aktenverzeichnis ein.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 14). Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 reichte das BJ seine Vernehmlassung ein und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne (act. 15). Beide Eingaben wurden der Beschwerdeführerin in der Folge zur Kenntnis zugestellt (act. 16).
I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche zusammen mit der vorangehenden Zwischenverfügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann ( Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOG; SR 173.713.161) .
2.2 Grundsätzlich beginnt die Beschwerdefrist mit der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80 k IRSG). Eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten besteht allerdings nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland hat (Art. 80 m Abs. 1 IRSG ). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist nach Art. 80 n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich untersagt hat. Die Schlussverfügung betreffend die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen ist auch bei bereits beendeter Bankverbindung dem betroffenen Bankinstitut zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2; 130 II 505 E. 2.3 S. 507).
Die Beschwerdeführerin hat weder ihren Wohnsitz in der Schweiz, noch hat sie vor Erlass der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Demnach war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die Rechtshilfeverfügung an die Beschwerdeführerin zuzustellen. Gemäss dem entsprechenden Mitteilungssatz wurde die Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 (sowie schon zuvor die Eintretensverfügung vom 28. Oktober 2013 samt Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2013) der Bank B. AG zugestellt. Die Schlussverfügung wurde daher zu Recht der Bank B. AG als Inhaberin der zu übermittelnden Bankunterlagen und nicht an die Beschwerdeführerin selbst zugestellt.
2.3 Zur Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die kontenführende Bank wird in der bundesgerichtlichen Praxis ( BGE 124 II 124 ) wie folgt differenziert:
Zwar sei die Bank nicht automatisch Stellvertreterin ihres Kunden, weshalb die Rechtsmittelfrist mangels spezieller interner Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt laufe, in dem die Bank den Kunden über die Rechtshilfemassnahmen informiert. Anders sei jedoch zu entscheiden, wenn zwischen der Bank und ihrem Kunden eine Korrespondenzvereinbarung besteht, wonach die Bank sowohl die Dokumente über die interne Kundenbeziehung als auch den Kunden betreffende externe Post weiterzuleiten oder zu verwahren habe. Im Falle einer sogenannten "Banklagernd-Vereinbarung" seien die der Bank zugestellten amtlichen Dokumente als dem Kunden rechtsgültig eröffnet anzusehen. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Information und Weiterleitung tatsächlich nachgekommen sei oder nicht. Habe der von der Verfügung betroffene Kunde eine solche "Banklagernd-Vereinbarung" abgeschlossen, laufe die Frist zur Einsprache demnach schon ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier. Unabhängig einer allenfalls verspäteten Ablage durch die Bank im Banklagernd-Dossier, ist nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt der Zustellung an die Bank massgeblich. Es ist Sache des Kunden, seiner Bank die Adresse mitzuteilen, unter der er am sichersten und schnellsten erreichbar ist. Die Bank hat ihrerseits alle notwendigen Vorkehren zu treffen, um ihren zivilrechtlichen Informationspflichten (gerade im Hinblick auf hängige Rechtsmittelfristen) nachzukommen; dies gilt auch bei Banklagernd-Beziehungen (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 129 mit Hinweisen). Für den Fristenlauf ist es daher unerheblich, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Weiterleitung an den Kunden oder an Dritte effektiv nachgekommen sei oder nicht. Es ist auch nicht Aufgabe der ausführenden Behörde, bei den betroffenen Banken nachzuforschen, ob sie ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen betreffend Information und Aktenzustellung gegenüber ihrer Klientschaft nachgekommen seien oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3). Teilt die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass eine Rechtshilfeverfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mit, so beginnt die Beschwerdefrist grundsätzlich erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (BGE 136 IV 16 E. 2.3, mit Hinweisen; eine frühere Banklagernd-Vereinbarung ist bei saldierten Kontobeziehungen nicht mehr massgebend, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.4). Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird die Beschwerdefrist bereits ausgelöst, wenn der Berechtigte (ohne Wohnsitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz) hinreichende Kenntnis von der Existenz einer ihn betreffenden Schlussverfügung hat, auch wenn sie ihm noch nicht zugestellt worden ist, weil er die Möglichkeit hat, sich den Text der Rechtshilfeverfügung unverzüglich bei der Bank zu beschaffen ( BGE 124 II 124 E. 2d/aa-cc S. 128 f.; 120 Ib 183 E. 3a S. 187). Mit Vollstreckung der Schlussverfügung ist eine Beschwerde indes ungeachtet der effektiven Kenntnisnahme des Betroffenen nicht mehr möglich (BGE 136 IV 16 E. 2.4).
Folgende von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankbeziehungen, das Bankschliessfach Nr. 1, die Konto und Depot Nr. 2 ("A."), die Konto und Depot Nr. 3 sowie die Konto Nr. 4, lauten (zum Teil zusammen mit C.) auf die Beschwerdeführerin (s. Bankunterlagen sowie Schreiben der Bank B. AG vom 15. November 2013). Lediglich bezüglich der zwei letztgenannten Konto- und Depotbeziehungen (3 und 4) bestand eine Banklagernd-Vereinbarung (Bankunterlagen Urk. 4/3 und 5/2), wobei diese Bankbeziehungen im Unterschied zu den anderen Bankbeziehungen bereits vor Jahren saldiert wurden. Massgeblich für den Fristenlauf ist gemäss Praxis vorliegend demnach die effektive Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin macht keine Angaben darüber, wann sie von der Schlussverfügung effektiv Kenntnis genommen hat. In den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Rechtshilfeakten ist nicht zu entnehmen, wann die Bank B. AG die Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 empfangen hat. Der betreffende Empfangsschein wurde nicht eingereicht. Es steht allerdings fest, dass die Bank B. AG die Beschwerdeführerin in der Folge schriftlich - soweit rekonstruierbar mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 (s. supra lit. E) - über den "final order" orientiert hat. Vor diesem Hintergrund darf angenommen werden, dass die mit vorliegender Beschwerde vom 7. Januar 2014, mit Briefaufgabe bei der belgischen Post am 8. Januar 2014, hierorts eingegangen am 10. Januar 2014, jedenfalls innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben wurde.
3.
3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Personen, ge-gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9 a IRSV ; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig be-schwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
3.2 Die angefochtene Verfügung ordnet die rechtshilfeweise Herausgabe von diversen Bankunterlagen an. In Abweichung von der praxisüblichen Anordnungsweise fehlen aber im Dispositiv Angaben darüber, welche Konto Nr./ Depot Nr. etc. bei der Bank B. AG die zu übermittelnden Bankunterlagen betreffen und wer der jeweilige Konto-/Depotinhaber etc. ist. Die zu übermittelnden Kontounterlagen sind im Dispositiv unter Hinweis auf die Paginierung der Bank B. AG im Einzelnen bezeichnet und anhand der sich in den Akten befindenden paginierten Bankunterlagen lassen sich immerhin die zur Beurteilung der Beschwerdelegitimation erforderlichen Angaben ermitteln.
Die zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich auf Konten und Depots, welche mit Ausnahme der Bankbeziehungen betreffend "5" und "Stiftung D." (Bankdokumente Urk. 3/1-3/35 und 6/1-6/197) auf die Beschwerdeführerin, zum Teil zusammen mit C., lauten. In diesem Umfang ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb diesbezüglich auf ihre innert Frist erfolgte Beschwerde einzutreten ist. Im Übrigen ist auf ihre Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdegegnerin habe zwar die Herausgabe der Bankunterlagen angeordnet, welche für die belgischen Behörden notwendig sei. Sie hält dem aber entgegen, sie habe mehrmals bei der Beschwerdegegnerin als auch bei der Bank B. AG um Zustellung der "documents officiels concernant cette affaire". Sie habe keine offiziellen Dokumente ausser Gerüchte und nicht offizielle Dokumente erhalten, welche im Prinzip von der Bank B. AG gekommen seien. Aufgrund dieser Verbissenheit gegenüber ihrer Person habe sie ihren Anwalt beauftragt, sich bei den belgischen Behörden über den Grund dieses Vorgehens zu erkundigen. Die Antwort habe gelautet, dass es kein Ersuchen der belgischen Behörden sie betreffend geben würde. Sie wohne in Israel und habe keine finanziellen Verbindungen mit den belgischen Behörden (act. 1).
4.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es gebe kein Ersuchen der belgischen Behörden, ist offensichtlich verfehlt, da mit Schreiben vom 28. März 2013 ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen der belgischen Behörden eingegangen ist (s. Rechtshilfeakten). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin es unterlassen, die angebliche Bestätigung der belgischen Behörden schriftlich einzureichen. Ihre Rüge stösst folglich ins Leere.
4.3 Wie unter Ziff. 2.2 bereits im Einzelnen dargelegt, erfolgte die Zustellung der Eintretensverfügung vom 28. Oktober 2013 samt Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2013 und der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 in korrekter Anwendung von Art. 80 m Abs. 1 IRSG an die Bank B. AG (und nicht an die Beschwerdeführerin), da Letztere als die von der Rechtshilfemassnahme u.a. betroffene Kontoinhaberin nicht in der Schweiz wohnt und kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt war bzw. sie im Verlaufe des Rechtshilfeverfahrens vor der Beschwerdegegnerin kein solches angegeben hat. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang das Vorgehen der Beschwerdegegnerin beanstanden sollte, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet.
4.4 Im Übrigen steht fest und wird von der Beschwerdeführerin selber bestätigt, dass die Bank B. AG sie jedenfalls am 21. November 2013 und damit noch vor Erlass der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 über das laufende Rechtshilfeverfahren sowie in der Folge über die ergangene Schlussverfügung informiert hat. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bank B. AG habe ihr andere Dokumente als die "offiziellen Dokumente" zugestellt. Dass die Bank B. AG der Beschwerdeführerin zweimal irgendwelche andere Unterlagen zustellen würde, obwohl sie über diejenigen Unterlagen verfügt, welche sie eben zur Mitteilung an die Beschwerdeführerin veranlasst haben, kann nicht ausgeschlossen werden, erscheint aber nicht als naheliegend. Weshalb die Beschwerdeführerin die entsprechenden Schreiben der Bank B. AG (namentlich das gemäss ihrer Darstellung am 21. November 2013 erhaltene Schreiben und das in deren Schreiben vom 3. Januar 2014 erwähnte Schreiben vom 12. Dezember 2013) nicht ins Recht gelegt hat, leuchtet nicht ein und erzeugt zusätzliche Zweifel an ihrer Darstellung. Ob die Bank B. AG die beiden Verfügungen samt Rechtshilfeersuchen der Beschwerdeführerin - wie dies von der Beschwerdegegnerin angenommen wird - weitergeleitet oder ob sie die Weiterleitung unterlassen bzw. gar - wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird - abgelehnt hat, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden und kann im Ergebnis offen bleiben. Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die kontenführende Bank erläutert (s. supra Ziff. 2.3), hat sich die Beschwerdeführerin das Verhalten der Bank B. AG anrechnen zu lassen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Bank B. AG habe die fraglichen Unterlagen nicht zugestellt, ist daher im Lichte dieser Rechtsprechung ohnehin irrelevant.
4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die im Zusammenhang mit der Eröffnung der Schlussverfügung sinngemäss erhobenen Rügen insgesamt als unbegründet.
5.
5.1 Vom Anspruch der berechtigten Person auf Eröffnung einer Rechtshilfeverfügung ist der Anspruch auf Einsicht in die Rechtshilfeakten während eines hängigen Rechtshilfeverfahrens zu unterscheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbesondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch die Art. 80 b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80 b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80 b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst demnach alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (P ETER P OPP , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463).
Die Beschwerdeführerin ist bezüglich der Bankunterlagen betreffend die auf sie lautenden Konten und Depots im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 a IRSV beschwerdelegitimiert (s. supra Ziff. 3.2). Es ist ihr daher im vorstehend erläuterten Sinne Einsicht in die Rechtshilfeakten zu gewähren. Der Anspruch auf Akteneinsicht besagt noch nichts über die Modalitäten der Akteneinsicht.
5.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter im Verwaltungsverfahren Anspruch darauf, in ihrer Sache die Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 26 VwVG gewähren einen Anspruch auf Herausgabe oder Zustellung der Akten (s. Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger , in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 N. 76; Stephan C. Brunner , VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 N. 21 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch im Strafverfahren sind gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie zugelassenen Rechtsanwälten als Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt. Gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen, wer zur Einsicht berechtigt ist.
Soweit Parteien oder deren Rechtsbeistände sich gewöhnlich im Ausland aufhalten oder dort wohnen, haben sie für die Zustellung von Verfahrensmitteilungen in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (für das Rechtshilfeverfahren Art. 80 m Abs. 1 lit. b IRSG ; vgl. für das Verwaltungsverfahren der Bundesbehörden Art. 11 b Abs. 1 VwVG und für das Strafverfahren Art. 87 Abs. 1 StPO ). In Analogie dazu und unter Einbezug der eindeutigen Vorgaben von Art. 26 VwVG ergibt sich daraus, dass keine Zustellung von Verfahrensakten an Private zur Ausübung des Akteneinsichtsrechts an deren Wohnsitz im Ausland erfolgt. Brunner stellt sich unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten auf den Standpunkt, dass für den Fall, dass die Partei im Ausland domiziliert und ihr die Einsichtnahme in der Schweiz nicht zumutbar sei (etwa weil es bloss um wenige Akten gehe, die Sache lediglich von geringer Tragweite oder wenn davon auszugehen sei, dass eine Reise in die Schweiz eine erhebliche finanzielle oder gesundheitliche Belastung wäre), ihr die Einsicht im Ausland durch Zustellung von Kopien gewährt werden müsse ( Brunner , a.a.O., Art. 26 N. 26 f.). Sofern keine besonderen Massnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit erforderlich sind, könnte die Akteneinsicht auch bei der schweizerischen Vertretung im betreffenden Staat durchgeführt werden ( Brunner , a.a.O., Art. 26 N. 27). Gemäss Waldmann/Oeschger indiziere Art. 26 VwVG, dass vom Recht auf Akteneinsicht in der Schweiz Gebrauch zu machen sei ( Waldmann/Oeschger , a.a.O., Art. 26 N. 77). E s bleibe offen, ob Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland darüber hinaus aus Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch auf Einsichtnahme im Ausland ableiten können, zumal die Zustellung ins Ausland ein hoheitliches Handeln darstelle und ohne Zustimmung des betroffenen Landes unzulässig wäre ( Waldmann/ Oeschger, a.a.O., Art. 26 N. 77). Gegen eine Zustellung von Kopien von Verfahrensakten spricht spezifisch im Rechtshilferecht, dass damit auch Unterlagen mindestens theoretisch in den Machtbereich unter Umständen gerade jenes Staates gelangen können, der diese auf dem Rechtshilfeweg erhältlich machen möchte. Dieser Gesichtspunkt spricht gegen eine Zustellung auch von Kopien von Verfahrensakten ins Ausland. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt das in Art. 17 a IRSG verankerte Beschleunigungsgebot zu erwähnen. Die Frage braucht indessen vorliegend nicht definitiv entschieden zu werden (vgl. nachstehend Ziff. 5.3).
5.3 Ein vor Erlass der angefochtenen Schlussverfügung oder vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens gestelltes Gesuch der Beschwerdegegnerin auf Akteneinsicht bzw. auf eine in diesem Sinne verstandene Zustellung der Verfahrensakten an ein Zustellungsdomizil in der Schweiz liegt nicht in den Akten. In den Akten befindet sich auch kein die Akteneinsicht verweigernder Entscheid der Beschwerdegegnerin, welcher vorliegend überprüft werden könnte. Die Beschwerdeführerin reichte erst mit ihrer Beschwerde das Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdegegnerin ein, welches ein Gesuch an Letztere um Zustellung der "offiziellen Dokumente" enthält. Soweit sie damit eine (Neu-)Eröffnung der Rechtshilfeverfügungen verlangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu erweisen. Darüber hinaus fiele das Gesuch vom 7. Januar 2014 ausserhalb des Gegenstandes der gegen die Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 erhobenen Beschwerde. Es stünde der Beschwerdekammer nicht zu, sich vorab darüber zu äussern.
6.
6.1 In einem nächsten Punkt begründet die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung damit, dass sie in Israel wohne und keine finanziellen Verbindungen mit den belgischen Behörden habe (act. 1).
6.2
6.2.1 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR ). Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR ). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
6.2.2 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2013 führt der Untersuchungsrichter beim Gericht erster Instanz im Bezirk Brüssel gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Meineid und Unterschlagung gemäss Art. 226 und 491 des belgischen Strafgesetzbuches. Das Strafverfahren wurde auf Strafantrag des einzigen Sohnes von C., F., gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet, der von einem Betrug durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich seines Pflichtteilsrechts ausgeht. Wie dem Rechtshilfeersuchen zu entnehmen ist, stützt sich der nachfolgende, gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Sachverhaltsvorwurf zur Hauptsache auf diesen Strafantrag:
Die Beschwerdeführerin, welche israelische Staatsangehörige und [...] in Rumänien geboren sei, habe den 45 Jahre älteren C. [...] geheiratet, welcher im Zeitpunkt seiner dritten Heirat 85 Jahre alt gewesen sei. Im Zeitpunkt seines Todes [...] 2012 habe sie mit ihm in Y. (Belgien) gewohnt. Zuvor sollen die Eheleute [...] 1997 in Y. in ihrem Ehevertrag notariell den Güterstand der vollständigen Gütertrennung vereinbart haben. C. habe seit 2001 unter einer Degeneration der Makula der Augen gelitten, welche seine Sehfähigkeit gravierend beeinträchtigt und ihm jegliches Lesen unmöglich gemacht hätte. In diesem Zusammenhang soll die Beschwerdeführerin während der Ehe eine oder mehrere unbegrenzte Vollmachten von C. erhalten haben. Unter anderem habe die Beschwerdeführerin Vollmachten auf Konten von C. gehabt.
Da C. keine letztwillige Verfügung getroffen habe, sei der Niessbrauch seiner Erbschaft an die Beschwerdeführerin und das blosse Eigentum an den Sohn gefallen.
C. sei von Beruf Gemmologe gewesen und habe in den Kreisen des Diamantenhandels internationalen Ruf genossen. Er habe somit die Gelegenheit gehabt, ein Vermögen anzuhäufen. Im Rahmen seiner Erbschaftssteuererklärung habe der einzige Sohn von C., F., erfahren, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, sein Vater sei zum Zeitpunkt seines Todes völlig mittellos gewesen. Nachforschungen des Notars hätten ergeben, dass C. Inhaber von lediglich zwei Konten bei der Bank G. gewesen sei, auf welchen sich EUR 3'552.57.-- befunden haben sollen. Der Sohn habe ausserdem erfahren, dass die Wohnung, in welcher sein Vater gewohnt habe, nicht im Eigentum des Vaters gewesen sei, sondern der Beschwerdeführerin gehört habe.
Die Beschwerdeführerin selber habe dem Sohn von C. Tage vor dem Tode von C. mitgeteilt, dass sie sich aufgrund der Krankheitskosten für C. in finanziellen Schwierigkeiten befinden würde. Sie habe ihm damals erklärt, dass die bei der Bank B. AG in Zürich eingerichtete Stiftung "D." ihr monatlich einen Betrag von EUR 10'000.-- überweise, der aber für die Krankheitskosten von C. nicht ausreiche. Der Sohn von C. gehe davon aus, dass diese Stiftung nur von C. habe gegründet werden können, da die Beschwerdeführerin nie persönliches Vermögen und keine weiteren Einnahmen als die aus ihrer Lehrertätigkeit gehabt habe. Gemäss den bisherigen Informationen habe die Beschwerdeführerin in Belgien keinerlei Einkommen deklariert. Der Notar habe die Unterlagen in der Wohnung von C. geprüft und sei dabei auf diverse Bankunterlagen gestossen, woraus Überweisungen von hohen Beträgen u.a. von auf C. lautende Konten bei der Bank B. AG in der Schweiz nach Belgien im Auftrage der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten hervorgingen.
Im Rechtshilfeersuchen wird der Vorwurf formuliert, dass der Beschwerdeführerin durch diese Zuwendungen Vermögenswerte von C. zugeflossen seien, welche sie dem Sohn von C. als Miterben hätte angeben müssen. Ebenso erscheine die Wohnung, in welcher sie wohne und die in ihrem alleinigen Eigentum stehe, ausschliesslich mit Mitteln gekauft worden zu sein, welche aus dem Vermögen von C. stammten. Die Beschwerdeführerin habe aber sowohl bei der Siegelung der Erbschaft als auch während der Aufnahme des Inventars nach Entfernung der Siegel unter Eid ausgesagt, dass sie keinerlei Vermögen verheimlicht habe, das von der Liquidation des Nachlassvermögens betroffen sei. Damit habe die Beschwerdeführerin einen Meineid nach Art. 225 des belgischen Strafgesetzbuches geleistet. Soweit die Beschwerdeführerin Vermögen oder Zuwendungen seitens von C. der Teilung entzogen habe, hätte sie sich der Unterschlagung im Sinne von Art. 491 des belgischen Strafgesetzbuches schuldig gemacht.
6.2.3 Dieser Sachverhaltsschilderung kann konkret und auf nachvollziehbare Weise entnommen werden, aufgrund welcher Umstände welcher Sachzusammenhang zwischen dem ausländischen Strafverfahren und der Beschwerdeführerin sowie ihren Bankbeziehungen in der Schweiz bestehen soll . Die zu übermittelnden Bankunterlagen bestätigten sodann u.a. die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vollmachterteilungen von C. an die Beschwerdeführerin. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche das belgische Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, sind dieser Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen. Einen solchen Mangel vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Einwand, sie wohne in Israel und habe keine finanziellen Verbindungen mit den belgischen Behörden, nicht aufzuzeigen. Das Verhalten ist bei der im Rechtshilfeverfahren üblichen kursorischen Prüfung als falsche Parteiaussage unter Eid gemäss Art. 306 Abs. 2 StGB zu subsumieren.
6.3
6.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715, mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2 ). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m. w. H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2; RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2). Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit).
6.3.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, vermuten die belgischen Strafverfolgungsbehörden, dass auf die im Rechtshilfeersuchen angegebenen Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank B. AG in Zürich ursprünglich C. zustehende Vermögenswerte geflossen seien. Vor diesem Hintergrund verlangten sie u.a. Auskunft genau über diese sowie über allfällige weitere Bankbeziehungen, welche auf die Beschwerdeführerin (oder C.) lauten/lauteten oder an denen sie (oder C.) wirtschaftlich berechtigt ist/war. Die zu übermittelnden Bankunterlagen betreffen die auf die Beschwerdeführerin bei der Bank B. AG lautenden Bankbeziehungen. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für die belgische Strafuntersuchung ist ohne weiteres zu bejahen. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
7. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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