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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2014.39 vom 22.12.2014

Hier finden Sie das Urteil BP.2014.39 vom 22.12.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2014.39

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der Beschuldigten abgewiesen, da die Eingabe in französischer Sprache des Rechtsvertreters von A nicht in deutscher Sprache verfasst war und daher zurückgewiesen wurde. Die Bundesanwaltschaft beantragte am 23 Juni 2014, die Beschwerde abzuweisen, da sie angenommen hat, dass die Eingabe in französischer Sprache nicht in der Verfahrenssprache verfasst war und daher zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdekammer hat den Beschluss des Bundesstrafgerichts gutgeheissen und die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28 Mai 2014 aufgehoben, da sie angenommen hat, dass die Eingabe in französischer Sprache nicht in deutscher Sprache verfasst war. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2014.39

Datum:

22.12.2014

Leitsatz/Stichwort:

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

Schlagwörter

Bundes; Verfahren; Verfahrens; Sprache; Bundesanwaltschaft; Verfahrenssprache; Amtssprache; Eingabe; Parteien; Sprachengesetz; Eingaben; Bundesstrafgericht; Behörden; Recht; StBOG; Bundesstrafgerichts; Amtssprachen; Apos;; Sprachengesetzes; Bundesbehörde; Beschuldigte; Bestimmungen; Bundesrechtspflege; Beschluss; Übersetzung; Bundesverwaltung; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Beschuldigten; Akten

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 110 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 423 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 54 BGG ;Art. 6 StPO ;Art. 67 StPO ;Art. 68 StPO ;Art. 7 BGG ;Art. 70 BV ;Art. 78 StPO ;

Kommentar:

Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 68 StPO, 2013

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.89 , BP.2014.39

Beschluss vom 22. Dezember 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Jacquemoud,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO )


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt das Strafverfahren SV.13.1113/SV.13.0418 auf Deutsch (act. 4 S. 2 Ziff. 2). Am 28. Mai 2014 wies sie eine Eingabe in französischer Sprache des Rechtsvertreters von A. (nachfolgend "Beschuldigte") vom 2. April 2014 zur Nachbesserung und Einreichung in deutscher Sprache zurück (act. 1.6 S. 2).

B. Dagegen erhob die Beschuldigte am 10. Juni 2014 Beschwerde (act. 1), womit sie beantragt, dass das Bundesstrafgericht:

"Principalement

1. Octroie l'effet suspensif sollicité par la Requérante.

2. Annule la décision du Ministère Public de la Confédération du 28 mai 2014.

3. Déboute le Ministère public de la Confédération de toutes autres ou contraires conclusions.

4. Condamne le Ministère public de la Confédération en tous les frais judiciaires et dépens de l'instance."

Die BA beantragt am 23. Juni 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Diese Eingabe wurde der Beschuldigten am 26. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (zu den Voraussetzungen: Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.39 vom 26. März 2014, E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Strittig ist einerseits, welche Bedeutung die Festlegung der Verfahrenssprache nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) für die Verfahrensbeteiligten hat und welche Geltung das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachengesetz, SpG; SR 441.1]) in der Bundesstrafjustiz hat.

Die Bundesanwaltschaft wies die französisch verfasste Eingabe nach Art. 110 Abs. 4 StPO zur Übersetzung ins Deutsche (Verfahrenssprache) zurück (act. 1.6). Nach Art. 110 Abs. 4 StPO können unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben mit Frist zur Überarbeitung zurückgewiesen werden.

Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die Bundesanwaltschaft als Behörde nicht dem Sprachengesetz unterstehe: Das Sprachengesetz gelte nach Art. 4 Abs. 1 lit. c SpG für "die Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1-3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ( RVOG )". Da von der Bundesverwaltung unabhängig, werde die Bundesanwaltschaft von Verweis und Sprachengesetz nicht erfasst. Nach internen Abklärungen halte die Bundesanwaltschaft daher - trotz anderslautendem Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.39 vom 26. März 2014 - an der Praxis fest, Eingaben welche nicht in der Verfahrenssprache verfasst seien, zur Übersetzung zurückzuweisen (act. 1.6 S. 1 f. Ziff. 5-8; act. 4 S. 3-5 Ziff. 3).

In der Beschwerdeantwort führt die Bundesanwaltschaft zudem an, es widerspreche dem Sinn des Sprachengesetzes, wenn der französischsprachige Anwalt der russisch sprechenden Beschuldigten sich darauf berufen wolle. Wenn schon, könnten einzig die Verfahrensbeteiligten selbst, die der Bundesanwaltschaft gegenüberstehen, vom Wahlrecht des Sprachengesetzes Gebrauch machen, nicht aber die von ihnen beigezogenen Anwälte (act. 4 S. 3 Ziff. 3.2, S. 5). Sodann ergebe sich aus Art. 3 StBOG die Pflicht der Verfahrensbeteiligten, Eingaben in der Verfahrenssprache zu verfassen (act. 4 S. 5). Die Bundesanwaltschaft macht zudem auf die Situation verschiedensprachiger Verfahrensbeteiligter bei Einvernahmen und die Auswirkung verschiedensprachiger Eingaben auf die sprachliche Kohärenz des Aktenbestandes aufmerksam (act. 4 S. 4).

2.2 Soweit die Bundesanwaltschaft bei Einvernahmen mit verschiedensprachigen Beteiligten eine babylonische Sprachverwirrung skizziert (act. 4 S. 3 f. 1. Absatz), übergeht sie Art. 78 Abs. 2 StPO , wonach die Protokollierung in der Verfahrenssprache erfolgt und wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren sind, in der die einvernommene Person ausgesagt hat. Hauptsächlich bewegt sie sich damit jedoch ausserhalb des Verfahrensgegenstandes; vorliegend geht es aussschliesslich um die Sprache schriftlicher Eingaben.

2.3 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV ; Art. 5 Abs. 1 SpG ). Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun (Art. 6 Abs. 1 SpG ).

Nach Art. 67 Abs.1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 StBOG bestimmt die Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung die Verfahrenssprache, welche grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt. Gemäss Art. 6 Abs. 6 SpG sind die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtspflege vorbehalten.

2.4 Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass sie nicht unter die in Art. 6 Abs. 1 SpG erwähnten Bundesbehörden falle (vgl. obige Erwägung 2.1). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen:

Der 2. Abschnitt des Sprachengesetzes (Amtssprachen des Bundes) gilt gemäss Art. 4 SpG für folgende Bundesbehörden: lit. a die Bundesversammlung und ihre Organe; lit. b den Bundesrat; lit. c die Bundesverwaltung nach Art. 2 Abs. 1 bis 3 RVOG ; lit. d die eidgenössischen Gerichte; lit. e die ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes. Die Bundesanwaltschaft war vor Inkrafttreten des StBOG (per 1. Januar 2011) als Einheit der dezentralen Bundesverwaltung dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement administrativ zugewiesen und die Bestimmungen des 2. Abschnitts galten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. c SpG auch für sie.

Dass mit der organisatorischen Ausgliederung der Bundesanwaltschaft aus der Bundesverwaltung (per 1. Januar 2011) die Bundesanwaltschaft neu - in Abgrenzung zu allen anderen in Art. 4 Abs. 1 SpG genannten Behörden des Bundes - vom Geltungsbereich des Sprachengesetzes ausgenommen werden sollte, stand nicht zur Debatte. Mit Blick auf die dem Sprachengesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (vgl. Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 15. September 2006, BBl 2006 S. 8977 ff.) steht ausser Frage, dass es sich bei der unterbliebenen Anpassung des Sprachengesetzes infolge der neuen Stellung der Bundesanwaltschaft per 1. Januar 2011 lediglich um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.80 vom 31. Oktober 2014, E. 3.3). Zudem erfassen die Verweise des Art. 6 Abs. 1 der jüngst am 1. Oktober 2014 revidierten Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV; SR 441.11) ausdrücklich auch die Bundesanwaltschaft (Art. 1 Abs. 1 lit. c der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [ BPV ; SR 172.220.111.3] i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. i des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [ BPG ; SR 172.220.1] und Art. 22 Abs. 2 StBOG ).

Nach dem Gesagten steht fest, dass entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin die Bestimmungen des 2. Abschnitts des Sprachengesetzes nach wie vor auch für sie gelten.

2.5 Art. 6 Abs. 6 SpG behält die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtspflege vor. Die Regeln über die Verfahrenssprache der Bundesstrafbehörden (Art. 67 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 StBOG ) könnten allenfalls als solche besondere Bestimmungen die grundsätzliche Wahlfreiheit der Parteien zwischen den Amtssprachen einschränken.

2.5.1 Dies hängt zunächst davon ab, ob die Festlegung der Verfahrenssprache nicht nur die Behörde, sondern auch die Parteien für deren Eingaben bindet. So geht Urwyler in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 67 StPO N. 12 davon aus, es verstehe sich von selbst, dass auch die Eingaben der "Parteien" grundsätzlich in der Verfahrenssprache zu erfolgen haben. Diese Ansicht ist abzulehnen. Die Verfahrenssprache betrifft nur die Behörde, die Frage der Parteieingaben ist separat zu beantworten. Die Strafprozessordnung unterscheidet, wenngleich in geringer Trennschärfe, zwischen "Verfahrenssprache" (Art. 67 StPO ) und "Übersetzungen" (Art. 68 StPO ), letzteres mit Blickrichtung auf die Parteien. Eindeutig ist in diesem Sinne namentlich das Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110 ), das die Sprache der Eingaben ("Rechtsschriften") in Art. 42 und die Frage der Verfahrenssprache des Bundesgerichts in Art. 54 regelt und keinen Konnex zwischen diesen Fragen macht. Danach sind die Parteien in ihren Rechtsschriften frei in der Wahl einer Amtssprache (Art. 42 Abs. 1 BGG , Dolge in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 9 BGG ).

2.5.2 Auch die Materialien widerlegen die Ansicht, vor der Bundesanwaltschaft binde die Wahl der Verfahrenssprache die Parteien. Im Vorentwurf und im Begleitbericht zum Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung des Bundesamtes für Justiz vom Juni 2001 (VE-StPO; S. 63 ) wurde in Art. 72 Abs. 1 VE-StPO nur den Kantonen das Recht eingeräumt, die Verfahrenssprache festzulegen (für Verfahrenssprache wurde dort fälschlicherweise noch der Begriff Amtssprache verwendet, vgl. 05.092 - Amtliches Bulletin - Ständerat - 19.09.2007: Votum Wicki für die Kommission zum damaligen Art. 65 StPO : "Richtigerweise muss es hier nicht 'Amtssprache', sondern 'Verfahrenssprache' heissen."). Für den Bund wurde gemäss Art. 72 Abs. 2 VE-StPO bestimmt, dass für die Verfahren vor den Strafbehörden des Bundes sinngemäss Artikel 50 Abs. 1 BGG gelte, der in der heutigen Fassung dem oben erwähnten Art. 54 Abs. 1 BGG entspricht. Die damals explizit ausgedrückte Parallelität zwischen den Regeln für Gerichte und Untersuchungsbehörden sowie speziell dem Bundesgericht und den Bundesstrafbehörden wurde in keiner Weise dadurch verändert, dass die Regelung für letztere sich in der endgültigen Fassung nun aus der Kombination von Art. 67 Abs. 1 StPO (reine Kompetenznorm) und Art. 3 Abs. 1 StBOG ergibt. Art. 3 Abs. 1 StBOG hat im Kern keinen anderen Inhalt als Art. 54 Abs. 1 BGG . Die Parallelität findet sich denn auch im Vorbehalt von "besonderen Bestimmungen der Bundesrechtspflege" des Art. 6 Abs. 6 SpG wieder - zurecht, ist im Instanzenzug der Bundesstrafrechtspflege die gleiche Strafsache nach ähnlichen sprachlichen Regeln zu behandeln.

2.5.3 Entsprechend sind die Regeln über die Verfahrenssprache der Bundesstrafbehörden ( Art. 67 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 StBOG ) also keine besondere Bestimmung der Bundesrechtspflege im Sinne von Art. 6 Abs. 6 SpG , welche die Wahlfreiheit für die Parteien zwischen den Amtssprachen (Art. 6 Abs. 1 SpG ) einschränkte.

2.6 Auch Art. 68 Abs. 3 StPO ist keine solche im Sprachengesetz vorbehaltene besondere Bestimmung der Bundesrechtspflege. Gemäss diesem Absatz werden Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, soweit erforderlich übersetzt. Nach Schmid (Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N. 12) folge zwar aus dieser Bestimmung indirekt, dass Parteien Eingaben in der Verfahrenssprache zu verfassen hätten. Eine Übersetzung sei nach Schmid vor allem erforderlich, wenn die Akten nicht in einer Amtssprache nach Art. 70 Satz 1 BV erstellt seien.

Damit folgt aber aus Art. 68 Abs. 3 StPO indirekt eben gerade nur, dass die Parteien ihre Eingaben in einer nicht übersetzungsbedürftigen Sprache machen müssen - also einer Amtssprache nach Art. 70 Satz 1 BV und nicht zwingend in der Verfahrenssprache. Folglich ist auch Art. 68 Abs. 3 StPO keine besondere Bestimmung der Bundesrechtspflege, welche das Wahlrecht der Parteien gemäss Art. 6 Abs. 1 SpG einschränken könnte.

2.7 Zusammenfassend greift für schriftliche Eingaben von Parteien grundsätzlich das Wahlrecht von Art. 6 Abs. 1 SpG zwischen den Amtssprachen des Bundes (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.39 vom 26. März 2014, E. 2.3; BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012, E. 1.3).

2.8 Keine der Formulierungen des Sprachengesetzes schliesst Parteivertreter vom Geltungsbereich aus. Das Sprachengesetz regelt den "Gebrauch der Amtssprachen durch die Bundesbehörden und im Verkehr mit ihnen". Eine Amtssprache eigener Wahl kann wählen, "wer sich an eine Bundesbehörde wendet" (Art. 1 lit. a SpG ; Art. 6 Abs. 1 SpG ). Dies gilt umso mehr, wenn der Anwalt wie hier offenbar mit der Beschuldigten kommunizieren kann und Mitteilungen und Entscheide in der Verfahrenssprache über den Anwalt der Beschuldigten zugestellt werden können (vgl. Art. 6 Abs. 5 SpG : Im Verkehr mit Personen, die keine Amtssprache beherrschen, verwenden die Bundesbehörden nach Möglichkeit eine Sprache, welche diese Personen verstehen.). Darüber hinaus ist für Rechtsvertreter betreffende Sprachenfragen auf die einschlägige Rechtsprechung von Bundes- und Bundesstrafgericht zu verweisen ( Urteil des Bundesgerichts 1A .87/2004 vom 3. Juni 2004; TPF 2009 3 E. 1.4.3, TPF 2004 48 E. 2.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.39 vom 26. März 2014, E. 2.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013, E. 3.4).

2.9 Insgesamt ergibt sich, dass Parlament (Sprachengesetz), Bundesrat (Sprachenverordnung) sowie Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts die Bundesanwaltschaft als Bundesbehörde einhellig der Mehrsprachigkeit und der Pflicht, Eingaben in allen Amtssprachen entgegenzunehmen, unterstellt sehen. Art. 6 Abs. 1 und 2 SpG macht der Bundesanwaltschaft für sämtliche Strafverfahren zur Pflicht, Eingaben in den Amtssprachen zu bearbeiten.

3. Art. 110 Abs. 4 StPO ist sodann keine gesetzliche Grundlage, um Fragen der Übersetzung in eine andere Amtssprache mittels Rückweisung zu lösen (vgl. vielmehr die Anwendungsfälle dieser Bestimmung in Hafner/Fischer, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 110 N. 25). Eine Eingabe in einer Amtssprache als "unverständlich" zu bezeichnen widerspricht dem Gehalt von Art. 70 Abs. 1 BV .

4. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Mai 2014 aufzuheben und das Begehren um Erteilung des Suspensiveffektes zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

5. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ; Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ; Art. 73 StBOG und Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au­gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Mai 2014 aufgehoben.

2. Das Begehren um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

4. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 23. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jean-Pierre Jacquemoud

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG ).

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