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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2014.1 vom 10.09.2014

Hier finden Sie das Urteil BP.2014.1 vom 10.09.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2014.1


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2014.1

Datum:

10.09.2014

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Schlagwörter

Verfahren; Akten; Recht; Stunden; Aufwand; Verteidiger; Entschädigung; Verfahren; Vermögenswert; Beschwerde; Verfahrens; Vermögenswerte; Verteidigers; Entscheid; Apos;; Eingabe; Kostennote; Bundesstrafgericht; Gesuch; Unterlagen; Ehemann; Genugtuung; Bundesstrafgerichts; Gericht; Sinne; Bundesanwaltschaft; Einstellung

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 159 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 2 StGB ;Art. 2 ZGB ;Art. 263 StPO ;Art. 27 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 4 OR ;Art. 42 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 8 StPO ;Art. 83 StPO ;

Referenz BGE:

120 Ia 179; 124 I 1; 125 IV 161; 127 I 202; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.2 , BP.2014.1

Beschluss vom 10. September 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Riek,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff . StPO); Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Ver-fahrens (Art. 429 ff . StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV )


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte gegen B., seine Ehefrau A. und weitere Personen seit dem 3. August 2012 eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer SV.12.0993-LP) wegen wirtschaftlichem Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) resp. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB ) dazu, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) gemäss Art. 47 BankG resp. Gehilfenschaft dazu sowie Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB (Akten BA, pag. 01-01-0003 ff.). B wurde vorgeworfen, als externer Mitarbeiter der Bank C. Bankdaten über vermögende ausländische Bankkunden beschafft und sie einem pensionierten deutschen Steuerfahnder zwecks Weiterleitung an deutsche und holländische Steuerbehörden gegen Entgelt übergeben zu haben. Gegen A. bestand der Verdacht, ihrem Ehemann dabei Gehilfenschaft geleistet zu haben.

B. Am 19. Dezember 2013 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. ein. Dabei wurde u.a. die Beschlagnahme diverser Vermögenswerte (Bargeld und Bankguthaben) aufgehoben, A. für die Kosten ihrer Verteidigung mit Fr. 12'765.-- entschädigt und ihr eine Genugtuung von Fr. 500.-- zugesprochen (act. 1.2, Dispositiv-Ziffer 2 und 5).

C. Dagegen führt A. mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 5 der Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2013 in Sachen SV.12.0993-LP aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 45'484.50 zuzüglich 3% Spesenpauschale sowie 8% MWST, eventualiter von CHF 35'162.40 zuzüglich 3% Spesenpauschale sowie 8% MWST, subeventualiter eine angemessene Entschädigung zu leisten.

3. Der Beschwerdeführerin sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.-- auszurichten.

4. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung für medienstrategische und medienrechtliche Beratung von EUR 6'435.83 zu leisten.

5. Der Beschwerdeführerin seien die Vermögenswerte auf dem CHF-Konto 1 und dem EUR-Konto 2 der Bank D. freizugeben und die Kontisperre sei aufzuheben.

6. Eventualiter sei diese Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozesspflege zu bewilligen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates."

D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerdereplik vom 17. März 2014 sinngemäss an ihren Anträgen fest (act. 10). Die Bundesanwaltschaft hält ihrerseits in ihrer Beschwerdeduplik vom 28. März 2014 an ihren Anträgen fest (act. 12). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 13).

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO ). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO ).

1.2

1.2.1 Die Beschwerdeführerin ist als vormals beschuldigte Person durch die angefochtene Verfügung dahingehend beschwert, als dadurch die Entschädigung und die Genugtuung jeweils auf einen Betrag festgelegt wurden, die unter den von ihr geforderten Beträgen liegt. Insoweit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt.

1.2.2 Sofern mit der Beschwerde die Aufhebung der Kontensperren und die Freigabe der sich darauf befindlichen Vermögenswerte verlangt wird, gestaltet sich die Lage folgendermassen:

Die Beschwerdegegnerin verfügte in Ziff. 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung die Aufhebung der Beschlagnahme diverser einzeln aufgelisteter Vermögenswerte. Die Bankkonten, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht, sind darunter nicht aufgeführt (act. 1.2). In der einschlägigen Erwägung der Verfügung wird indes Folgendes zur Freigabe der Vermögenswerte ausgeführt: "Soweit nicht im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 22. August 2013 betreffend B. über die Vermögenswerte und Gegenstände rechtskräftig verfügt wurde und soweit Gegenstände und Vermögenswerte von der Bundesanwaltschaft nicht bereits zurück- oder freigegeben wurden, sind die verfügten Sperren und Beschlagnahmungen aufzuheben." (act. 1.2 Ziff. 5). Bei den zur Diskussion stehenden Vermögenswerten handelt es sich unbestrittenermassen um solche, über deren Einziehung oder Freigabe zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung noch nicht entschieden worden war (vgl. act. 1 N 30, act. 4 Ziff. 2.2). Es ist somit offenkundig, dass diese Vermögenswerte aus Versehen im Dispositiv nicht aufgeführt wurden, wie dies die Beschwerde-gegnerin in ihrer Vernehmlassung einräumt (act. 4 Ziff. 2.2). Das Dispositiv der Einstellungsverfügung ist insoweit unvollständig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO . Gemäss dieser Bestimmung nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, falls dessen Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. In diesem Sinne erklärt auch die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, dass sie das vorliegende Rechtsbegehren als Gesuch um Berichtigung des Entscheids im Sinne von Art. 83 StPO entgegennehme und dass diesem entsprochen werde (act. 4 Ziff. 2.2).

Nachdem es sich vorliegend um einen Mangel handelt, zu dessen Behebung vorgängig zur Einreichung einer Beschwerde nach Art. 393 ff . StPO das Verfahren nach Art. 83 StPO zu beschreiten gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Überprüfung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2012 vom 23. Februar 2012, E. 1). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

1.2.3 Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde im dargelegten Umfang einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht den Beizug der Akten des Verfahrens SV.12.0993-LP sowie der Akten der mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren vor diesem Gericht und der dazugehörigen Nebenverfahren BB.2012.142 , BP.2012.59 , BP.2012.60 sowie BB.2013.155 , BP.2013.66 (act. 1 N 4 ff., act. 10 S. 1 ff.).

Die Beschwerdekammer hat die Akten des Verfahrens SV.12.0993-LP im Verfahren BB.2013.155 beigezogen und diese in der Folge in das vorliegende überführt. Der Beschwerdeführerin wurde, wie von ihr ersucht, Einsicht in diese Akten gewährt (act. 6 und 8). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdereplik geltend macht, die beigezogenen Verfahrensakten seien unvollständig - namentlich sollen Akten fehlen, die nach dem 28. Juli 2013 angefallen seien, - und den Beizug und die Einsicht in diese Akten beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die fraglichen Akten für die Beurteilung der Beschwerde im Hinblick auf die Angemessenheit des geltend gemachten Arbeitsaufwands des Verteidigers relevant sein sollen. Wie sich nachfolgend ergeben wird, wird die Beschwerde in diesem Punkt geschützt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich der Beizug der fraglichen Verfahrensakten, weshalb der diesbezügliche Antrag gegenstandslos ist.

Auch die Akten des Verfahrens BB.2013.155 , soweit das Hauptverfahren betreffend, sollen nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Angemessenheit des geltend gemachten Arbeitsaufwands des Verteidigers von Relevanz sein, weshalb der Antrag auf deren Beizug ebenfalls gegenstandslos ist.

Die Akten des Nebenverfahrens BP.2013.66 sind, wie unten (E. 7.2.2) dargelegt wird, für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege relevant und werden daher, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, beigezogen.

Hinsichtlich der Akten der Verfahren BB.2012.142 , BP.2012.59 , BP.2012.60 legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar und ist auch sonst unerfindlich, inwiefern diese für das vorliegende Verfahren entscheidrelevant sein könnten. Den diesbezüglichen Anträgen wird nicht stattgegeben.

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ); auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Abs. 2).

Die zu entschädigenden Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen bzw. aus dem Verfahren entlassenen Person sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR ). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze - u.a. bei Fotokopien 50 Rappen pro Stück, bei Massenanfertigungen 20 Rappen pro Stück - aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 BStKR ).

4. Unter dem Gesichtswinkel der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO rügt die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung in verschiedener Hinsicht.

4.1

4.1.1 Als Erstes wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Kürzung des geltend gemachten Stundenaufwands ihres Verteidigers.

Diesbezüglich moniert sie zunächst, sich dabei auf den Grundsatz des rechtliches Gehörs beziehend, dass die Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung anhand einer pauschalen Annahme der notwendigen Verteidigungshandlungen von 50 Stunden berechnet habe, ohne sich mit den detaillierten Aufwandpositionen ihres Verteidigers von rund 150 Stunden auseinandergesetzt zu haben. Weiter erachtet die Beschwerdeführerin es als unhaltbar, dass die Beschwerdegegnerin nur ca. 1/3 des ausgewiesenen Zeitaufwands entschädigt habe. Dieser sei erforderlich gewesen und habe auch mehrfach zum Erfolg (Einstellung des Verfahrens, Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte etc.) geführt. Insbesondere sei der anwaltliche Aufwand auch nach der mit der Parteimitteilung der Bundesanwaltschaft vom 12. Dezember 2012 angekündigten Verfahrenseinstellung notwendig gewesen, da auch nach diesem Datum der Beschwerdeführerin noch Verdachtsmomente vorgehalten worden seien, ferner die Zuordnung der bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann beschlagnahmten Vermögenswerte im Hinblick auf die Rückgabe an die Beschwerdeführerin habe vorgenommen werden müssen sowie schliesslich die Beschwerdeführerin in das abgekürzte Verfahren gegen ihren Ehemann involviert gewesen sei (act. 1 N 31 i.V.m. N 8 ff., act. 10 S. 4 ff., 9 f. ).

4.1.2 Hat der Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die zuständige Behörde, wenn sie diese nicht tel quel übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb sie welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen nicht entschädigt ( Urteile des Bundesgerichts 6B_106/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3, je m.w.H.; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.189 vom 28. März 2013, E. 5.1 ) .

4.1.3 Der Verteidiger hat im Strafverfahren mit Eingaben vom 14. Februar 2013 und 30. Juli 2013 seine Kostennoten eingereicht. In diesen ist ein Aufwand von insgesamt 152.88 Stunden ausgewiesen (act. 1.7 und 1.10). Allerdings ist der Zeitaufwand pro Kalendertag, nicht auf die einzelne Position bezogen ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand ist dementsprechend nur beschränkt überprüfbar. Es ist daher grundsätzlich zulässig, den entschädigungsberechtigten Aufwand nach Ermessen zu bestimmen. Auch ein solcher Entscheid muss indessen in nachvollziehbarer Weise begründet werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.4.1).

4.1.4 Die Beschwerdegegnerin hat den zu entschädigenden Aufwand des Verteidigers gestützt auf folgende Überlegungen festgelegt: Die Beschwerdeführerin sei im Strafverfahren dreimal, namentlich am 14. August, 25. Oktober sowie 8. November 2012, während insgesamt knapp 9 Stunden befragt worden. Nach diesen Befragungen seien die Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin abgeschlossen und ihr mit Parteimitteilung vom 14. Dezember 2012 die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt worden. Entschädigungsberechtigt seien zunächst 9 Stunden für die Teilnahme des Verteidigers an den Befragungen. Für die Vor- und Nachbesprechungen der Befragungen mit der Klientin würden weiter je 4 Stunden, insgesamt 12 Stunden, als angemessen erscheinen. Das Aktenstudium dürfte einen Arbeitstag, der mit 9 Stunden berechnet werde, in Anspruch genommen haben. Erachte man unter allen Titeln einen zusätzlichen Aufwand von 20 Stunden für diverse anwaltliche Bemühungen als angebracht, so erscheine ein Zeitaufwand von insgesamt 50 Stunden als angemessen. Weiter ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass die in den Kostennoten ausgewiesenen Positionen, welche sich auf die in der Eingabe des Verteidigers vom 14. Februar 2013 vorgenommene Zuordnung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BB.2012.142 beziehen, aus nachfolgend dargelegten Gründen (E. 4.3.3-4) nicht entschädigt wurden (act. 1.2 Ziff. 6).

4.1.5 Die Kostennoten des Verteidigers weisen neben den Aufwendungen, die im angefochtenen Entscheid, wie vorstehend dargelegt, thematisiert werden, auch zahlreiche weitere Leistungen (Kontakte mit der Klientin, Telefonate und Eingaben an die Bundesanwaltschaft, Kontakte mit dem Verteidiger des Ehemanns der Beschuldigten etc.) aus. Auch wenn der Zeitaufwand nicht auf einzelne Leistungen bezogen ist, wäre es für die Beschwerdegegnerin möglich gewesen, nachvollziehbar darzulegen, welche Leistungen sie in welchem Umfang entschädigt und welche nicht. Die Festsetzung einer "zusätzlichen Pauschale" von 20 Stunden für "diverse anwaltliche Bemühungen" vermag unter diesen Umständen den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu genügen. Eine rechtsgenügende Begründung wurde seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht im Rechtsmittelverfahren nachgeholt. Aus den Ausführungen in der Vernehmlassung und der Beschwerdeduplik geht zwar hervor, dass jedenfalls die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eingabe des Verteidigers vom 21. Dezember 2012 sowie Kontakte mit dem Verteidiger des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Rahmen des abgekürzten Verfahrens betreffend die Zuordnung der beschlagnahmten Vermögenswerte berücksichtigt werden (act. 4 Ziff. 3.2), und dass sämtliche im Jahre 2013 eingereichten Eingaben des Verteidigers betreffend die Zuordnung der Vermögenswerte nicht zu entschädigen seien (act. 12 S. 2). Über weitere Leistungen lässt sich indes den beiden Eingaben nichts entnehmen.

Ohne eine den Erfordernissen von Art. 29 Abs. 2 BV genügende Begründung lässt sich die Herabsetzung des Verteidigungsaufwands durch das Gericht nicht abschliessend überprüfen. Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren ist daher nicht möglich. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen. Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist, soweit die Entschädigung betreffend, aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2 Aus prozessökonomischen Gründen ist geboten, die Beschwerde hinsichtlich der Entschädigung soweit materiell zu beurteilen, als hierzu ausreichende Entscheidgrundlagen vorliegen.

4.3 Die Kürzung des Stundenaufwands lässt sich nach dem Dargelegten nur teilweise überprüfen. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes:

4.3.1 Der von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Aufwand von 9 Stunden für die Teilnahme des Verteidigers an den Befragungen ist aktenmässig belegt (Akten BA, pag. 13-02-0001 ff.) und gibt folglich keinen Anlass zur Diskussion. Der für die Vor- und Nachbesprechungen der Befragungen mit der Klientin berechnete Aufwand von je 4 Stunden, insgesamt 12 Stunden, ist - auch in Anbetracht der Dauer der Befragungen - ebenfalls angemessen. In diesem Zusammenhang muss indessen auch beachtet werden, dass der Verteidiger für die Teilnahme an den Befragungen dreimal von Zug nach Bern und zurück reisen musste. Die hierfür aufgewendete Reisezeit - in den Kostennoten des Verteidigers ist diese nicht als solche separat ausgewiesen - ist entschädigungspflichtig. In Anbetracht dessen, dass die Reisezeit mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zu vergüten ist, die Beschwerdegegnerin den gesamten von ihr anerkannten Aufwand indes mit Fr. 230.-- entschädigt, ist davon auszugehen, dass die Reisezeit vorliegend unberücksichtigt blieb. Nachdem vorliegend eine Rückweisung betreffend die Entschädigung erfolgt, wird es Sache der Beschwerdegegnerin sein, bei der Festlegung der Entschädigung auch diesen Posten miteinzubeziehen.

4.3.2 Was den von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Stundenaufwand für das Aktenstudium anbelangt, so lässt sich dessen Angemessenheit nicht losgelöst vom nachstehend thematisierten Aufwand beurteilen. Insoweit wird auf die nachstehende Erwägung verwiesen.

4.3.3 Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Aufwands betreffend die 2013 in den Eingaben des Verteidigers vorgenommene Zuordnung der bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann beschlagnahmten Vermögenswerte führt die Beschwerdegegnerin zusammenfassend Folgendes aus: Im November 2012 seien mit dem Verteidiger von B. und der Privatklägerschaft Verhandlungen zur Vorbereitung des abgekürzten Verfahrens gegen B. aufgenommen worden. Zugeständnisse von B. betreffend einzuziehende Vermögenswerte seien nach Rücksprache mit der Ehefrau gemacht worden, wie der Verteidiger von B. stets ausführte. Die Honorarnote des Verteidigers der Beschwerdeführerin belege diese Kontakte. Bereits ab diesem Zeitpunkt sei allen Beteiligten klar gewesen, dass sämtliche beim Ehepaar B./A. beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht richterlich eingezogen würden, an die Beschwerdeführerin auszuhändigen sein würden. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin mit der Parteimitteilung vom 14. Dezember 2012 darüber informiert worden, welche sichergestellten Vermögenswerte an sie freigegeben werden sollten, und über welche das Gericht (im Verfahren gegen ihren Ehemann) zu befinden haben würde. Bei dieser Sachlage würden sich die Eingabe des Verteidigers aus dem Jahre 2013, wie z.B. jene vom 14. Februar 2013, betreffend die Zugehörigkeit der beschlagnahmten Vermögenswerte als völlig nutzlos erweisen (act. 1.2 Ziff. 6, act. 4 Ziff. 3.2, act. 12 S. 2).

Die vorliegenden Akten stützen diese Argumentation nicht. Zunächst sind die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Verhandlungen betreffend die Vorbereitung des abgekürzten Verfahrens gegen B., die im November 2012 stattgefunden haben sollen, in den Akten nirgends dokumentiert. Ebenso wenig sind die Aussagen des Verteidigers von B. betreffend Rücksprachen mit der Beschwerdeführerin aktenkundig. Der Umstand, dass in der Honorarnote des Verteidigers der Beschwerdeführerin Kontakte mit dem Verteidiger von B. ausgewiesen sind, vermag nichts Erhellendes über den Inhalt dieser Besprechungen zu vermitteln. Sofern die Beschwerdegegnerin Ihre Argumentation auf den Inhalt der Parteimitteilung vom 14. Dezember 2012 stützt, ergibt sich Folgendes: In der zur Diskussion stehenden Eingabe vom 14. Februar 2013, der diverse Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin beigefügt sind, wird unter anderem die Freigabe des Bargelds im Betrag von Fr. 65'400.-- aus dem Schliessfach Nr. 3, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank D. beantragt (act. 1.6). In der Parteimitteilung vom 14. Dezember 2012 findet dieser Vermögenswert keine Erwähnung (vgl. Akten BA, pag. 16-02-0069). Mit der Einstellungsverfügung wurde unter anderem die Beschlagnahme dieses Vermögenswerts aufgehoben. Bei dieser Sachlage kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, die Eingabe vom 14. Februar 2013 sei völlig nutzlos gewesen, nicht gefolgt werden. Die Verweigerung jeglicher Entschädigung für den entsprechenden Aufwand erweist sich damit als unhaltbar und die Rüge insoweit als begründet. Es wird die Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, darüber zu befinden, in welchem Ausmass dieser Aufwand angemessen und demnach zu entschädigen ist. Nachdem der im Zusammenhang mit der Eingabe vom 14. Februar 2013 geltend gemachte Aufwand auch das Studium der Akten umfasst, wird die Beschwerdegegnerin auch über den Aufwand betreffend das Aktenstudium insgesamt neu befinden müssen.

Im Übrigen finden sich in den Akten entgegen der entsprechenden Angabe der Beschwerdegegnerin keine weiteren Eingaben des Verteidigers aus dem Jahre 2013, die sich substantiell mit der Zuordnung der Vermögenswerte befassen würden. Nachdem dem Gericht alle in den Kostennoten des Verteidigers ausgewiesenen Eingaben an die Beschwerdegegnerin vorliegen, kann auch ausgeschlossen werden, dass sich solche Eingaben in allfälligen weiteren, dem Gericht nicht vorliegenden Akten befinden könnten. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welcher Aufwand in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden soll.

4.3.4 Die Nichtberücksichtigung der in den Kostennoten ausgewiesenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BB.2012.142 ist nicht zu beanstanden, da es sich hierbei um verfahrensfremde Kosten handelt.

4.4

4.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren die Kürzung des von ihrem Verteidiger geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300.-- auf Fr. 230.--. Im Verfahren sei es um eine subjektiv wie objektiv äusserst komplexe Materie gegangen. Zum Zeitpunkt des Beizugs des Verteidigers habe von schweren Vorwürfen des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, der Geldwäscherei sowie der Verletzung des Bankgeheimnisses ausgegangen werden müssen, was eine umfassende Verteidigung notwendig gemacht habe. Dass es sich um ein komplexes Verfahren gehandelt habe, erhelle auch aus dem Umstand, dass im abgekürzten Verfahren gegen den Ehemann der Beschuldigten das Gericht festgehalten habe, es würde äusserste Zurückhaltung pflegen, sollten Sachverhalte des "Bankdatendiebstahls" erneut im abgekürzten Verfahren behandelt werden (act. 1 N 32 f.).

4.4.2 Die Komplexität eines Verfahrens beurteilt sich nicht, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin offenbar meint, abstrakt, nach Massgabe der zur Last gelegten Tatbestände, sondern nach den sich im Verfahren konkret stellenden rechtlichen und tatsächlichen Problemen. Der Rechtsvertreter legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern das gegen seine Mandantin geführte Strafverfahren aussergewöhnlich komplizierte Probleme in rechtlicher oder sachverhaltlicher Hinsicht aufgeworfen haben soll. Der Hinweis, dass im gerichtlichen Verfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin das Gericht Vorbehalte in Bezug auf die Beurteilung von gleichgelagerten Sachverhalten im abgekürzten Verfahren geäussert haben soll, hilft nicht weiter. Denn auch im ordentlichen Verfahren werden in der Regel keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung gestellt und dementsprechend die anwaltlichen Bemühungen zum üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- vergütet. Die Festlegung des Stundenansatzes auf Fr. 230.-- durch die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

4.5

4.5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Verweigerung der Entschädigung für ihre Aufwendungen im Betrag von EUR 5'775.83 für die medienstrategische und medienrechtliche Beratung. Diesbezüglich führt sie unter Verweis auf die von ihr eingereichte Kostennote des deutschen Rechtsanwalts E. vom 21. Dezember 2012, in der unter dem Titel "medienstrategische und medienrechtliche Beratung" ein Aufwand von knapp 20 Stunden à EUR 290.-- veranschlagt wird (act. 1.5), aus, sie habe sich wegen Presseberichten über das Strafverfahren gegen sie anwaltlich vertreten lassen müssen. Ohne diese Interessenvertretung wären weitere namhafte Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht eingetreten. So habe dadurch die Veröffentlichung unzutreffender Informationen über sie und die weitere Verwendung eines individualisierbaren Fotos in den deutschen und schweizerischen Medien unterbunden werden können. Andere die Beschwerdeführerin betreffende Dinge hätten teilweise in persönlichen Gesprächen in der Redaktion geklärt werden müssen (act. 1 N 37).

4.5.2 Die in der Kostennote von Rechtsanwalt E. aufgeführten Vorkehren haben in den Verfahrensakten keinerlei Niederschlag gefunden. Es fehlen mithin jegliche Anhaltspunkte, um beurteilen zu können, inwiefern die fraglichen Vorkehren im Sinne sorgfältiger Interessenwahrung der Beschuldigten geboten waren. Die Beschwerdegegnerin hat daher diesen Posten bei der Bemessung der Parteientschädigung zu Recht nicht berücksichtigt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

4.6

4.6.1 Die Beschwerdeführerin verlangt im Weiteren die Vergütung der in der oben erwähnten Kostennote von Rechtsanwalt E. geltend gemachten "Zuarbeit aus Akten zur Vermögensausstellung" im Umfang von 3 Stunden à EUR 220.-- (act. 1 N 37 f.).

4.6.2 Die Beschwerdegegnerin erwägt hierzu, dass es sich bei den fraglichen Akten um die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen handle, welche den Verkauf von Grundeigentum von ihr belegen sollen. Die betreffenden Unterlagen seien der Beschwerdeführerin 2009 von einem deutschen Notar zugestellt worden. Das Fotokopieren von Unterlagen, über die die beschuldigte Person verfüge, habe die Kosten für die Erstellung von Fotokopien und das Porto, pauschal berechnet mit Fr. 20.--, als vergütenswerte Forderung an die Strafverfolgungsbehörden zur Folge (act. 1.2 S. 5).

4.6.3 Die Beschwerdeführerin hat weder im Straf- noch im vorliegenden Verfahren konkret angegeben, auf welche Unterlagen sich der fragliche Posten beziehen soll. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Zuordnung ist aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es handelt sich insgesamt um 22 Seiten (Akten BA, pag. 16-02-0023 ff., ...0037 ff.). Die diesbezügliche Einwendung der Beschwerdeführerin, sie habe ein Mehrfaches davon kopieren lassen, ist zu unspezifisch, als dass sie geprüft werden könnte. In Anbetracht dessen, dass die fraglichen Unterlagen der Beschwerdeführerin 2009 an ihre Schweizer Adresse zugestellt worden waren (Akten BA, pag. 16-02-0177), ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Besorgung der entsprechenden Fotokopien der Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen in Deutschland bedurft haben soll. Bei dieser Sachlage kann die Beschwerdeführerin nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die diesbezüglichen Auslagen mit einer Pauschale von Fr. 20.-- abgilt . Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

4.6.4 Das Gericht stellt indessen fest, dass die oben erwähnte Auslagenpauschale keinen Eingang in die im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegte Parteientschädigung fand. Es liegt insoweit ein Widerspruch im Sinne von Art. 83 StPO zwischen dem Dispositiv und der Begründung des Entscheids vor. Nachdem vorliegend eine Rückweisung betreffend die Entschädigung erfolgt, wird es Sache der Beschwerdegegnerin sein, diesen Widerspruch zu beheben.

4.7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Entschädigung teilweise als begründet. Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist, soweit die Entschädigung betreffend, aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und deren Festsetzung in einer den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV entsprechenden Weise zu begründen haben.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die Erhöhung der zugesprochenen Genugtuungssumme von Fr. 500.-- auf Fr. 3'000.--. Zur Begründung trägt sie Folgendes vor: Sie habe eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen müssen. Zudem seien zwei weitere Hausdurchsuchungen sowie die Versiegelung der Wohnung in ihrer Abwesenheit erfolgt. Ferner sei sie mehrfach von der Presse belästigt und auch persönlich in der Presse genannt und abgebildet worden. Sie sei während des Verfahrens als Beschuldigte betrachtet worden, weshalb ihr Fortkommen in sozialer und beruflicher Hinsicht massiv erschwert bzw. verunmöglicht worden sei. Das Verfahren habe sie psychisch massiv belastet, wie dies das beiliegende ärztliche Attest bestätige (act. 1 N 36).

5.2 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (im Sinne von Art. 28 ZGB oder Art. 49 OR ). Hauptanwendungsfall ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, beispielsweise extensive Medienberichterstattung oder allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.13 vom 21. April 2011, E. 12.4.2; Wehrenberg/Bernhard , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N 27 ). Die mit jedem Strafverfahren verbundene psychische Belastung und Blossstellung gegen aussen genügt allerdings in der Regel nicht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.1 vom 24. Juli 2013, E. 5.1; Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 N 11).

B ei der Festlegung der Genugtuungsumme steht der zuständigen Behörde ein grosses Ermessen zu. Die Höhe der Genugtuung wird - auch bei voller Kognition der Rechtsmittelinstanz - nur auf die sachliche Vertretbarkeit im Sinne einer Missbrauchskontrolle überprüft (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 1.2.2 m.w.H.).

5.3 Die Hausdurchsuchungen, auf die die Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Genugtuungsbegehrens verweist, betrafen die gemeinsame Wohnung von ihr und ihrem Ehemann. Sie wurden gegen den Letztgenannten angeordnet (Akten BA, 08-03-0001 ff., ...0061 ff., ...0074 ff.) und erwiesen sich, nachdem das Verfahren gegen diesen in einem rechtskräftigen Schuldspruch gemündet hat, als gerechtfertigt. Bei dieser Sachlage können die fraglichen Zwangsmassnahmen von vornherein nicht als Grundlage für die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Genugtuung dienen. Hinsichtlich der Siegelung der Wohnung gilt dasselbe, da diese im Zusammenhang mit den erwähnten Hausdurchsuchungen erfolgte (Akten BA, pag. 08-03-0071).

In Bezug auf die mediale Behandlung des Verfahrens ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits erwähnt, richtete sich das Verfahren neben der Beschwerdeführerin (u.a.) auch gegen ihren Ehemann. Die Medienberichterstattung über das Verfahren betraf primär diesen, wie auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Medienartikeln (Akten BA, pag. 16-02-0084 ff.) ersichtlich ist . Der Informationsgehalt der wenigen aktenkundigen Medienberichte, in denen die Beschwerdeführerin erwähnt wird, beschränkt sich, soweit sie betreffend, im Wesentlichen darauf, dass das Verfahren neben B. u.a. auch gegen dessen deutsche Lebensgefährtin geführt werde. Die Beschwerdeführerin wird dabei nicht namentlich genannt. Allerdings kann aufgrund des Umstandes, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den Medien teilweise namentlich erwähnt wurde, nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafuntersuchung gegen sie in ihrem sozialen Umfeld durch Medienberichte bekannt wurde. Im Weiteren ist aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin in zwei Presseartikeln zusammen mit ihrem Ehemann abgebildet wurde (Akten BA, pag. 16-02-0093, ...98). Auf den betreffenden Fotos ist indes die obere Gesichtshälfte der Abgebildeten jeweils durch die Kopfbedeckung verdeckt, so dass die Abbildungen jedenfalls für die grössere Öffentlichkeit nicht individualisierbar sind. Insgesamt kann kaum von einer extensiven Medienberichterstattung über das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ausgegangen werden, weshalb fraglich ist, ob die Schwelle zur besonders schweren Persönlichkeitsverletzung vorliegend überschritten wurde. Die Frage braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn selbst wenn insoweit eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung bejaht werden müsste, wäre diese nicht von einem Ausmass, welches die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Genugtuungssumme als sachlich unvertretbar erscheinen liesse.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Beeinträchtigung des sozialen und beruflichen Fortkommens aufgrund des Strafverfahrens, wird nicht konkret dargelegt und in keiner Weise belegt. Eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar.

In Bezug auf die geltend gemachte psychische Belastung aufgrund des Strafverfahrens ergibt sich aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 19. Dezember 2012, dass bei der Beschwerdeführerin "während der Zeit der Beschuldigung und der U-Haft ihres Mannes, sowie der später folgenden eigenen Beschuldigung" folgende Symptome auftraten: Angstattacken mit Herzrasen, Schweissausbrüche, Gefühle von Hilfslosigkeit, Angst vorm Umfallen, Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit mit einem raschen Gewichtsverlust von 7.5 kg, später zunehmende depressive Verstimmung mit Erschöpfungsgefühlen, sozialer Rückzug, Konzentrationsstörungen, im Zusammenhang mit den "Pressebesuchen" z.T. Verfolgungsängste. Der Beschwerdeführerin wurde eine akute Belastungsreaktion und reaktive Depression diagnostiziert. Sie wurde in der betreffenden Zeit von der behandelnden Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse mit beratenden und stützenden Gesprächen begleitet und es wurde eine stabilisierende Medikation mit dem Antidepressivum Fluoxetin 20 mg (einmal täglich) und dem angstlösenden Medikament Tavor 1.0 mg (bei Bedarf) eingesetzt (Akten BA, pag. 16-02-0083). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und das Arztzeugnis belegen zwar, dass das Strafverfahren sie eventuell psychisch belastet hat. Indessen war diese Belastung, wie es sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und dem Attest ergibt, mindestens zum Teil durch Umstände (Hausdurchsuchungen, mediale Sachverhalte) bedingt, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen ihren Mann standen. Auch abgesehen hiervon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdeführerin erfahrene psychische Belastung von einer Intensität war, die eine Erhöhung der zugesprochenen Genugtuungssumme zwingend gebieten würde.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, im Sinne der Erwägung 4 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

7.

7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO ).

7.2

7.2.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV ). Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 125 IV 161 E. 4a; 124 I 1 E. 2a). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung geht indes der familienrechtlichen Beistandspflicht, insbesondere der ehelichen Beistands- (Art. 159 Abs. 3 ZGB ) bzw. Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB ) nach. Leben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten mitzuberücksichtigen (BGE 127 I 202 E. 3b; 119 Ia 11 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.230 , RP.2009.30 vom 16. Februar 2010, E. 7.2; BH.2007.11 vom 11. Oktober 2011, E.7.1; Bühler , Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 658 m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli 2011, je m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV ], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.).

7.2.2 Die Gesuchstellerin verweist zur Stützung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf Unterlagen, die sie im Verfahren BP.2013.66 (betreffend unentgeltliche Rechtspflege) am 23. Oktober 2013 eingereicht hatte ( BP.2014.1 , act. 1 N 4; BP.2013.66 , act. 4). In Anbetracht der kurzen Zeitspanne zwischen der Einreichung dieser Unterlagen und der Stellung des vorliegenden Gesuchs sowie der Angabe der Gesuchstellerin, es seien in der Zwischenzeit bis auf die noch nicht rechtskräftige Einstellungsverfügung keine Änderungen eingetreten, kann bei der Beurteilung der Prozessbedürftigkeit auf die fraglichen Unterlagen abgestellt werden.

7.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Gesuchstellerin gemachten Angaben im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und die eingereichten Belege sich als nicht vollständig erweisen. Zunächst fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten der Gesuchstellerin, der mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und somit beistandspflichtig ist. Im Weiteren fehlen Belege - wie z.B. Kaufverträge, (amtliche) Verkehrsschätzungen oder Ähnliches - zum Grundeigentum der Gesuchstellerin in Deutschland. Auch ungeachtet der unvollständigen Angaben und Dokumentation, welche als solche bereits die Abweisung des Gesuchs rechtfertigen würden, könnte dieses angesichts der finanziellen Situation der Gesuchstellerin, wie sie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, nicht gutgeheissen werden. So weist die Gesuchstellerin in den vorgelegten Unterlagen ein Vermögen von Fr. 264'532.--, darunter insbesondere 7 Eigentumswohnungen in Deutschland im (geschätzten) Gesamtwert von Fr. 240.000.--, sowie monatliche Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnungen in Höhe von rund netto EUR 335.-- aus. Auf der anderen Seite werden Schulden in Höhe von Fr. 153'777.--, darunter Grundpfandschulden von Fr. 146.777.--, und monatliche Auslagen von Fr. 3'659.20 deklariert ( BP.2013.66 , act. 4 und 4.1) . Zu berücksichtigen sind im Weiteren die in den eingereichten Unterlagen nicht näher ausgewiesenen Bargelder und Bankguthaben von total Fr. 89'051.70 (zzgl. allfälliger Zinsen), welche zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Verfahren BP.2013.66 mit Beschlag belegt waren (Akten BA, pag. 13-01-0319). Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschlagnahme dieser Vermögenswerte aufgehoben. Soweit nicht bereits geschehen, werden sie der Gesuchstellerin nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückgegeben. Angesichts dieser Verhältnisse kann der Gesuchstellerin ohne Weiteres zugemutet werden, die erforderlichen Prozess- und Parteikosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.

7.3 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Unterliegens die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat. Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als eine Teilrückweisung betreffend die Entschädigung erfolgt. Sie unterliegt, soweit die Rügen hinsichtlich der Entschädigung und der Genugtuung abgewiesen und auf die Beschwerde bezüglich der Beschlagnahme nicht eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zu ungefähr einem Drittel. Die Gerichtsgebühr wird auf insgesamt Fr. 3'000.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ) und der Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens im Betrag von Fr. 2'000.-- auferlegt.

7.4 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 BStKR wird das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nach dem notwendigen und ausgewiesenen Aufwand bemessen. Der Rechtsvertreter macht in seiner - zusammen mit der Beschwerdereplik eingereichten - Kostennote einen Aufwand von 26.15 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3% der Honorarsumme und der Mehrwertsteuer geltend (act. 10.3). Auch hier ist der Zeitaufwand pro Kalendertag ausgewiesen und kann dieser dementsprechend hinsichtlich einzelner Leistungskategorien teilweise nur geschätzt werden. Vom ausgewiesenen Aufwand entfallen 8 Stunden auf das Studium der Akten des Verfahrens SV.12.0993-LP . Diese umfassen 11 Bundesordner. Allerdings betrifft nur ein geringer Teil dieser Akten die Beschwerdeführerin. Die betreffenden Akten wurden bis auf wenige Ausnahmen bereits im Strafverfahren dem Rechtsvertreter zur Einsicht zugestellt (Akten BA, pag. 16-02-0126). Der Aufwand für das Studium dieser Akten wird entsprechend auch in den Kostennoten des Rechtsvertreters aus dem Strafverfahren geltend gemacht. In Anbetracht dieser Umstände sowie des begrenzten Umfangs des vorliegenden Prozessstoffs erweist sich der veranschlagte Aufwand für das Aktenstudium als zu hoch. Als notwendig werden hier 3 Stunden anerkannt. Weiter wird in der Kostennote ein Aufwand von 2.33 Stunden betreffend das Studium der Unterlagen der Klientin und die Sitzung mit derselben geltend gemacht. Der Rechtsvertreter legte im vorliegenden Beschwerdeverfahren dieselben Unterlagen der Beschwerdeführerin ins Recht, die er bereits im Strafverfahren bei der Beschwerdegegnerin eingereicht und im Wesentlichen mit gleicher Argumentation thematisiert hatte. Der Aufwand für das Studium der besagten Unterlagen - dieser wird mit 2 Stunden geschätzt - ist vorliegend daher nicht gerechtfertigt und in Abzug zu bringen. Weiter weist die Kostennote 17 Positionen betreffend Kontakte mit der Klientin auf, zum Teil vermischt mit anderen Leistungen. Angesichts des Umfangs des vorliegenden Verfahrens ist die Notwendigkeit für eine derart intensive Kontaktpflege mit der Mandantin in keiner Weise einsehbar. Der diesbezügliche Stundenaufwand wird mit 5 Stunden geschätzt und um die Hälfte gekürzt. Weiter werden in der Kostennote Aufwendungen für 2 Fristerstreckungsgesuche des Rechtsvertreters in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand, der mit 0.5 Stunden geschätzt wird, ist vom Rechtsvertreter selbst verursacht und daher nicht zu entschädigen. Der übrige ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Kostennote nicht ausgewiesenen Aufwands für die Kenntnisnahme der Beschwerdeduplik, das Studium des Entscheids und dessen Besprechung mit der Mandantin werden im Ergebnis 18 Stunden als entschädigungsberechtigt anerkannt. Der Stundenansatz wird praxisgemäss auf Fr. 230.-- festgesetzt. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagenpauschale von 3% der Honorarsumme und der Mehrwertsteuer ergibt dies Fr. 4'595.40. Dieser Betrag ist gemäss dem Ausgang des Verfahrens um zwei Drittel zu kürzen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'531.80 zu entschädigen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird, soweit die Entschädigung betreffend, aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung 4 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'531.80 zu entschädigen.

Bellinzona, 10. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rainer Riek

- Bundesanwaltschaft


Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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