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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2013.64 vom 16.04.2014

Hier finden Sie das Urteil BP.2013.64 vom 16.04.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2013.64


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2013.64

Datum:

16.04.2014

Leitsatz/Stichwort:

Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Schlagwörter

Verfahren; Konto; Apos;; Verfahrens; Einziehung; Verfahrensakten; Deutschland; Recht; Akten; Vermögenswert; Kunden; Vermögenswerte; Schweiz; Österreich; Bundesanwaltschaft; Tschechien; Gericht; Geständnis; Daten; Konten; Behörde; Beschwerdeführern; Steuerbehörde; Recht; Einstellung; Verfahren; ürzte

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 10 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 13 StPO ;Art. 14 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 16 StGB ;Art. 27 StGB ;Art. 273 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 31 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 320 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 323 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 418 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 434 StPO ;Art. 458 ZGB ;Art. 560 ZGB ;Art. 6 EMRK ;Art. 69 StGB ;Art. 7 StGB ;Art. 70 StGB ;

Referenz BGE:

101 IV 312; 104 IV 175; 108 IV 41; 117 IV 233; 121 I 306; 125 IV 4; 126 I 97; 135 V 373; 137 II 431; 137 IV 79; 98 IV 210; ;

Kommentar:

-, Basler Kommentar Basel, Art. 147 StPO, 2011

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.133 + BB.2013.134 ;
BP.2013.63 + BP.2013.64

Beschluss vom 16. April 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. ,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rech-steiner,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV )


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete gegen C. und D. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichten-dienstes (Art. 273 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ), der Ver-letzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0]). Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, deutschen Steuerbehörden illegal erlangte Bankkundendaten für EUR 2.5 Mio. verkauft zu haben. Im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung wurden zahlreiche Gegenstände und Vermögenswerte, die C. gehörten, beschlagnahmt. In der Nacht vom 28. auf den 29. September 2010 nahm sich C., der sich in Untersuchungshaft befand, das Leben. D. wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 der eingangs erwähnten Delikte rechtskräftig schuldig gesprochen (vgl. act. 1.2).

B. Mit Eingabe vom 6. März 2013 gelangten die Eltern des verstorbenen C., A. und B., als dessen gesetzliche Erben an die Bundesanwaltschaft und ersuchten um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht in das ihren Sohn betreffende Strafverfahren. Mit Verfügung vom 7. März 2013 lehnte die Bundesanwaltschaft dieses Ersuchen insoweit ab, als sie den Eltern von C. insbesondere die Einsicht in eine bei C. sichergestellte, auf einem USB-Stick gespeicherte Excel-Datei ("Mappe1-test.xls") verweigerte. Dagegen gelangten die Eltern von C. mit Beschwerde vom 14. März 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragten die Einsicht in sämtliche Verfahrensakten ( BB.2013.25 -26 act. 1).

Mit Verfügung vom 5. September 2013 stelle die Bundesanwaltschaft das gegen den verstorbenen C. geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein und ordnete unter anderem die Einziehung von Bargeld, einer Armbanduhr "Ebel Voyager" sowie von Vermögenswerten auf Konten verschiedener Banken in Deutschland, Österreich und Tschechien an (act. 1.2, Dispositiv-Ziffer 1, 3.2 und 3.5).

Mit Beschluss vom 13. September 2013 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. und B. betreffend Akteneinsicht ab ( BB.2013.25 -26 act. 16).

C. Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2013 gelangten A. und B. mit Beschwerde vom 16. September 2013 an die Beschwerdekammer und beantragen Folgendes (act. 1):

"1. Die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2013 sei in den Ziffern 3.2 und 3.5 aufzuheben, auf die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sei zu verzichten und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, bei den zuständigen Behörden die Aufhebung der Beschlagnahme der rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte in Deutschland, Österreich und Tschechien zu veranlassen.

2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2013 in Ziffer 3.5 insofern aufzuheben, als die Einziehung der rechtshilfeweise in Österreich beschlagnahmten Vermögenswerte angeordnet wird und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, bei den zuständigen Behörden die Aufhebung der Beschlagnahme der rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte in Österreich zu veranlassen.

3. Die Beschwerdeführer seien für ihre ausseramtlichen Aufwendungen angemessen zu entschädigen.

4. Die amtlichen Kosten seien dem Staat aufzuerlegen."

Die Beschwerdeführer stellen zudem den Verfahrensantrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren BB.2013.25 -26 sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 2).

D. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Nachdem die Beschwerdekammer den Beschwerdeführern die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft in elektronischer Form zur Einsicht hat zukommen lassen (act. 6-10), reichten diese innert erstreckter Frist die Replik vom 21. Oktober 2013 ein, mit welcher sie an den in der Beschwerde gemachten Anträgen unverändert festhalten (act. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf Duplik (act. 15), was den Beschwerdeführern am 7. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 16). Die Beschwerdeführer lassen dem Gericht mit Eingabe vom 11. November 2013 ein Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2013 zukommen, worin das Bundesgericht davon ausgehe, "dass die Einkünfte von C. sel. aus dem von der Bundesanwaltschaft behaupteten Verkauf der Steuer-CD ein regulär steuerbares Einkommen darstelle", was zum Ausschluss der Einziehung führe (act. 17; RP.2013.63 -64 act. 6.1). Die Eingabe der Beschwerdeführer wurde der Beschwerdegegnerin am 14. November 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; Piquerez/Macaluso, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zü­rich/Basel 2011, N. 1911). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO ).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einziehung von Bargeld im Umfang von EUR 500.--, einer Armbanduhr der Marke "Ebel Voyager", einer Lebensversicherung bei der Bank E. AG in Deutschland (Konto 1) sowie der Vermögenswerte bei der Bank F. in Deutschland (Konten Nr. 2 und 3), bei der Bank G. in Tschechien (Konten Nr. 4, 5, 6 und 7) und der Bank H. AG in Österreich (Konten Nr. 8 und 9) (act. 1 S. 2). Wie den Akten zu entnehmen ist, gilt als Begünstigte aus der Lebensversicherung bei der Bank E. AG in Deutschland AG, Konto 1, I. (Verfahrensakten BA-15-03-0004). Soweit sich die Beschwerde gegen die Einziehung der genannten Lebensversicherung richtet, ist darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer diesbezüglich als Nichtbegünstigte kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Einziehungsentscheides haben.

Hinsichtlich der übrigen vom Einziehungsentscheid erfassten Vermögenswerte ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführer sind gesetzliche Erben des vormals beschuldigten C. im Sinne von Art. 458 Abs. 1 und 2 ZGB. Die (gesetzlichen und eingesetzten) Erben erwerben die Erbschaft von Gesetzes wegen als Ganzes mit dem Tod des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB ). Das Prinzip der Universalsukzession bedeutet, dass mit dem Tod des Erblassers alle überhaupt vererbbaren Vermögenswerte oder Ansprüche, die dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes zugestanden hatten, in ebendiesem Umfang auf die Erben übergehen (vgl. Art. 560 Abs. 2 und 3 ZGB ). Die Erben treten daher in die Rechte (und Pflichten) des Erblassers ein, sowie sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden haben. Ob die Beschwerdeführer durch die in der Einstellungsverfügung angeordnete Einziehung der genannten Vermögenswerte und Ansprüche in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einziehung haben (Art. 105 Abs. 2 StPO), hängt mithin davon ab, ob der verstorbene C. seinerseits Berechtigter an den betreffenden Vermögenswerten bzw. Ansprüchen war.

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die zur Einziehung vorgesehenen Gegenstände und Forderungen aus Straftaten herrühren (act. 1.2 S. 16 ff.). Sofern die betreffenden Gegenstände und Forderungen tatsächlich aus einer unrechtmässigen Handlung resultieren würden, wären C. und den Beschwerdeführern eine Berechtigung daran abzusprechen, und auf die Beschwerde wäre nicht einzutreten. Die Eintretensfrage hängt damit unmittelbar mit der materiellrechtlichen Frage der Gültigkeit der Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB zusammen. Es liegt eine sogenannte doppelrelevante Tatsache resp. Frage vor - also eine Frage, die sowohl für die Eintretensprüfung wie auch für die materielle Prüfung entscheidend ist. Aus dem Zivilprozess stammend, wird dieses Institut vom Bundesgericht auch in öffentlich-rechtlichen Verfahren angewandt (BGE 135 V 373 E. 3.2 m.w.H.; ähnlich auch TPF 2012 48 E. 1.3.2 drittletzter Satz). Mit der Folge, dass über eine solche Frage in einem Schritt zu entscheiden ist.

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegen-ständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO ). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich - entgegen dem ungenauen Gesetzestext - kein Ermessen zu ( Grädel/Heiniger , Basler Kommentar, Basel 2011, N 11 zu Art. 320 StPO ; Landshut , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 6 zu Art. 320; Schmid , Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 4 zu Art. 320 ). Einziehungsbestimmungen finden sich in den Art. 69 ff . StGB sowie in anderen Bundesgesetzen. Liegen zum Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegen­stände und Vermögenswerte freizugeben.

2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB hat eine Einziehung von Vermögenswerten zu erfolgen, wenn diese durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Erfolgt die Einziehung im Rahmen der Einstellungsverfügung nach Art. 320 Abs. 2 StPO , kann zwar auf den Nachweis der Schuld verzichtet werden, da die Einziehung nicht von der Strafbarkeit
einer bestimmten Person abhängt. Die Einziehung setzt jedoch ein (nachgewiesenes) tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten voraus ( Grädel/Heiniger, a.a.O., N 10 zu Art. 320). Notwendig ist ferner ein Kausalzusammenhang zwischen dem Delikt und dem einzuziehenden Vermögenswert. Dabei ist unerheblich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4 [ein Steuerstrafverfahren betreffend]). Einzuziehen ist daher auch der sog. Verbrecherlohn ( Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 70). Des Weiteren sind sowohl Originalwerte als auch unechte (eine "Papierspur" zum Originalwert aufweisende) und echte (nachweislich an die Stelle des Originalwertes tretende) Surrogate einzuziehen, wenn sie beim Täter oder Begünstigten noch vorhanden sind (BGE 126 I 97 E. 3c, cc). Die Beweislast verbleibt bei der Untersuchungsbehörde (BGE 137 IV 79 E. 3.2, 137 IV 305 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3; 6B_85/2012 vom 21. Mai 2012, E. 3.1).

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleiche Gegenleistung erbracht hat oder Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB ). Der Erbe der ursprünglich beschuldigten Person gilt materiell-rechtlich nicht als Dritter im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB, sodass er sich insbesondere nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen kann. Prozessual tritt er jedoch nicht in die Verfahrensstellung der ursprünglich beschuldigten Person ein, sondern hat die Rolle eines anderen Verfahrensbeteiligten inne ( Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 59, m.w.H.). Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Einziehung einzig gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zu prüfen ist, da die Beschwerdeführer als Erben von C. nicht die Stellung Dritter im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zukommt. Die Eventualbegründung in der Beschwerde, welche einen Fall von Art. 70 Abs. 2 StGB annimmt (act. 1
S. 18 - 20), fällt damit bei der Beurteilung der Beschwerde ausser Betracht.

2.3 Da die Einziehung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person möglich ist, steht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (vgl. act. 12 S. 14) - die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK
einer Einziehung nicht per se entgegen (BGE 117 IV 233 E. 3). Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, die zuständige Behörde dürfe und müsse auch in Fällen, in denen ein Strafverfahren aus irgendwelchen Gründen nicht stattfinde oder eingestellt werde, prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Einziehung erfüllt seien. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK liege nur vor, wenn ein das Strafverfahren abschliessender, nicht verurteilender Entscheid in der Begründung den Eindruck erwecke, dass den Betroffenen in Tat und Wahrheit doch eine strafrechtliche Schuld treffe und er daher bei Fortführung des Verfahrens auf jeden Fall verurteilt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005, E. 11.2.1, 6S.298/2005 vom 24. Februar 2006, E. 2.1, 6B_85/2012 vom 21. Mai 2012; sowie BGE 117 IV 233 E. 3). Auch der Europäische Gerichtshof sieht in der Unschuldsvermutung kein grundsätzliches Beschlagnahme- oder Einziehungshindernis (vgl. etwa Entscheid des EGMR i.S. Silickiené v. Lithuania - 20496/02 vom 10. April 2012, E. 51 ff.). Der Gerichtshof erachtet jedoch die Unschuldsvermutung als verletzt, wenn ein gerichtlicher Entscheid oder die Äusserung einer Behörde den Eindruck erweckt, dass eine Person schuldig ist, bevor sie rechtmässig schuldig gesprochen worden ist. Der Gerichtshof unterstreicht daher die Bedeutung der Wortwahl bei Äusserungen durch das Gericht oder Behörden bevor eine Person schuldig gesprochen ist. Im von den Beschwerdeführern zitierten Entscheid des EGMR in Sachen Vulakh and Others v. Russia - 33468/03 vom 10. Januar 2012 hatten zwei Gerichte die Schuld eines verstorbenen Beschuldigten behauptet, ohne dass diese vorgängig förmlich festgestellt worden war. Wie ausgeführt, genügt die Tatsache allein, dass das Strafverfahren gegen C. eingestellt wurde und dessen Vermögenswerte eingezogen werden sollen, nicht, um eine Verletzung der Unschuldsvermutung anzunehmen. Die Einstellungsverfügung spricht zwar von einer Beteiligung von C. an der Bankdatenbeschaffung im Zusammenhang mit der chronologischen Darstellung der Abläufe der Datenbeschaffung: " Es ist von einem arbeitsteiligen Vorgehen auszugehen. D. ist der Datenbeschaffer, C. ist identisch mit dem IG, jener Person, die den Kontakt herstellte und die Verhandlungen mit der deutschen Steuerfahndung führte und schliesslich auch den Kaufpreis von EUR 2.5 Mio. entgegengenommen hat." (act. 1.2 S. 5). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass C. bei einer Fortsetzung des Strafverfahrens für schuldig erklärt worden wäre. Die diesbezügliche Rüge erweist sich damit als unbegründet.

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass ab Anfang 2008 einer Steuerbehörde in Nordrhein-Westfalen insgesamt 1106 Datensätze über deutsche Kunden bei der Bank J. AG sowie eine Power-Point-Präsentation vom 4. Mai 2004, welche die Bedeutung von sog. NCAS-Kunden durch die Bank J. AG näher dargestellt habe, gegen eine Bezahlung von insgesamt EUR 2.5 Mio. ausgehändigt worden seien. D., ein Bekannter von C., sei zum damaligen Zeitpunkt bei der Bank J. AG als Bankangestellter tätig gewesen und habe Kundendaten, welche den deutschen Steuerbehörden übermittelt worden seien, vom internen System seines Arbeitgebers abgeschrieben. Das Entgelt für die Kundendaten sei über einen deutschen Notar, K., auf Konten bei der Bank H. AG in Österreich und der Bank G. in Tschechien, die auf C. lauteten, überwiesen worden. Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei auf ein Geständnis von D., diverse am Privatdomizil von C. sichergestellte Excel-Tabellen, die Kundenlisten enthalten sollen und auf einem USB-Stick gespeichert sind, die Power-Point-Präsentation, E-Mails und SMS zwischen C. und D. bzw. zwischen C. und Beamten einer Steuerbehörde in Nordrhein-Westfalen, auf interne Aktenvermerke der deutschen Steuerfahnder sowie auf rechtshilfeweise beigezogene Bankunterlagen (act. 1.2).

3.2 Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, die Involvierung von C. in den Verkauf der Bankkundendaten der Bank J. AG an die deutschen Steuerfahnder sei nicht bewiesen. Gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2013.25 -26 vom 13. September 2013 sei erstellt, dass weder der USB-Stick noch die Power-Point-Präsentation beweisverwertbar seien. Ebenso wenig sei das Geständnis von D., welches er im Zuge des abgekürzten Verfahrens gemacht habe, als Beweismittel zu berücksichtigten. Die Beschwerdeführer hätten nämlich keine Gelegenheit gehabt, sich im abgekürzten Verfahren in Sachen D. zu beteiligen, und ausserdem habe D. ein grosses Interesse daran gehabt, C. einseitig zu belasten. Ferner sei die Herkunft der internen Vermerke der deutschen Steuerfahnder völlig unklar. Es sei davon auszugehen, dass diese nicht auf legalem Wege von den deutschen Behörden an die Bundesanwaltschaft gelangt seien, weshalb sie nicht beweisverwertbar seien. Auch aus dem E-Mail- und SMS-Verkehr zwischen C. und D. liesse sich nichts Belastendes herleiten. Es fehle auch jeglicher Nachweis eines Zusammenhangs zwischen den angeblichen Straftaten von C. und den Vermögenswerten, die einzuziehen seien (act. 1 S. 7 ff.; act. 12 S. 3 ff.).

3.3 Es ist somit zu prüfen, ob der die Einziehung begründende strafbare Sachverhalt rechtsgenüglich bewiesen werden kann. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).

Strittig ist vorliegend die Verwertbarkeit des Geständnisses von D., des USB-Sticks HPD Pos. 2.014, der Kundenliste [...], der Power-Point-Präsentation "Veränderungen im Markt Deutschland: Einstieg in das CAS-Segment" sowie der internen Aktenvermerke der deutschen Steuerfahnder. Es sind daher zunächst diese Beweise auf ihre Verwertbarkeit hin zu überprüfen, bevor zur Beweiswürdigung geschritten wird.

3.4 Geständnis von D.

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dieses Geständnis sei nicht verwertbar, weil ihnen trotz Vorliegen umfassender Parteirechte keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich am abgekürzten Verfahren in Sachen D. zu beteiligen (act. 1 S. 10). Die Beschwerdeführer verkennen, dass sie im abgekürzten Strafverfahren in Sachen D. keine Parteistellung inne hatten. Eine solche ist nur der beschuldigten Person selber oder der Privatklägerschaft zuzusprechen (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO ). Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen des abgekürzten Verfahrens auch nicht unmittelbar in ihren Rechten tangiert (sondern höchstens indirekt), weshalb sich ein Anspruch auf Wahrnehmung von Verfahrensrechten im Verfahren gegen D. auch nicht aus Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO ergab. Dass den Beschwerdeführern somit keine Gelegenheit gegeben wurde, im Verfahren gegen D. Verfahrensrechte im Sinne von Art. 107 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO wahrzunehmen, führt nicht zur Unverwertbarkeit des Geständnisses von D. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich ein Teilnahmerecht am Verfahren von D. auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und dem von den Beschwerdeführern zitierten Entscheid des EGMR i.S. Silickiené v. Lithuania 20496/02 vom 10. April 2012 herleiten. Der
Europäische Gerichtshof hielt in jenem Entscheid als Grundsatz lediglich fest, dass von einer Beschlagnahme betroffenen Personen - die selber nicht Beschuldigte sind - im Beschlagnahmeverfahren (und nicht etwa im Verfahren gegen einen Dritten) formell der Status einer Partei zukäme (a.a.O. Ziff. 50).

Den Beschwerdeführern wurden nach dem Tod von C., aber noch vor Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Ziff. 1 lit. f StPO ) mit Verfügung vom 19. Januar 2012 die Verfahrensakten und insbesondere die Akten betreffend das zwischenzeitlich abgeschlossene abgekürzte Verfahren in Sachen D. mit sämtlichen Einvernahmeprotokollen zugestellt (Verfahrensakten BA-15-02-0062). Sie hatten ab diesem Zeitpunkt Kenntnis der belastenden Aussagen von D. und damit auch Gelegenheit, sich zu diesen Aussagen umfassend zu äussern. Darüber hinaus teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 18. September 2012 gestützt auf Art. 318 StPO mit, das Verfahren gegen C. einstellen zu wollen und räumte ihnen Gelegenheit ein, allfällige Beweisanträge zu stellen (Verfahrensakten BA-15-02-0070 f.). Mit Bezug auf das Geständnis von D. stellten die Beschwerdeführer jedoch keine Beweisanträge, insbesondere beantragten sie nicht dessen Befragung als Zeuge (vgl. dazu Kaufmann , Das abgekürzte Verfahren bei mehreren Tatbeteiligten, in: recht 2009 S. 152 ff; S. 160). Es darf vorliegend ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätten stillschweigend auf Befragung von D. als Zeuge verzichtet (vgl. BGE 121 I 306 E. 1b). Im Übrigen können die Beschwerdeführer als Nichtbeschuldigte ein Recht auf direkte Konfrontation auch nicht aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ableiten (vgl. Schleiminger, Basler Kommentar, Basel 2011, N. 7 zu Art. 147 StPO ). Es kann offen bleiben, inwiefern der Umstand, dass C. mit den Aussagen von D. nicht mehr konfrontiert werden konnte, sich bezüglich der Verwertbarkeit des Geständnisses im Verfahren gegen C. selbst ausgewirkt hätte. Nachdem C. bereits vorverstorben ist, nimmt er im vorliegenden Verfahren auch nicht den Status eines Beschuldigten ein. Es geht somit im Einziehungsverfahren nicht um seine strafrechtliche Schuld und die sich daran anschliessenden Rechtsfolgen. Es geht einzig um das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat sowie des Konnexes zwischen der Straftat und den einzuziehenden Vermögenswerten (vgl. auch ZR 103/2004 S. 123). Dabei kommt der Einziehung gegen die Erben des ehemals Beschuldigten von vornherein kein Strafcharakter zu ( Nadelhofer Do Canto, Vermögenseinziehung bei Wirtschafts- und Unternehmensdelikten [Art. 70 f . StGB ], Zürich/Basel/Genf 2008, S. 43 f.). Beim Geständnis von D. handelt es sich ausserdem nicht um das einzige Beweismittel (siehe nachfolgend Ziff. 4), sodass eine Konventionsverletzung ohnehin nicht vorliegen würde. Der Verwertbarkeit des Geständnisses von D. als Beweis steht somit nichts entgegen.

3.5 USB-Stick, Kundenliste [...], Power-Point-Präsentation "Veränderungen im Markt Deutschland: Einstieg in das CAS-Segment"

Die Beschwerdegegnerin verweigerte den Beschwerdeführern die Einsicht in den USB-Stick, die Kundenliste und die Power-Point-Präsentation. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2013.25 -26 vom 13. September 2013 ab (vgl. vorne lit. B). Die Beschwerdeführer hatten mithin nie Einsicht in diese Dokumente. Akten sind nur in dem Umfange beweisverwertbar, als sie dem Betroffenen mindestens auszugsweise, in anonymisierter Form oder sonst sinngemäss zur Stellungnahme eröffnet wurden ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechtes, Zürich/St. Gallen 2009, N 626). Daraus folgt, dass grundsätzlich der Inhalt des USB-Sticks, die Kundenliste und die Power-Point-Präsentation - Akten, die im Übrigen auch dem Gericht nicht vorliegen - von vornherein nicht beweisverwertbar sind. In anonymisierter Form sind den Beschwerdeführern jedoch Auszüge aus dem USB-Stick, nämlich Dateien mit Namenslisten, zur Einsicht gebracht worden (Verfahrensakten BA-13-02-00188 "Mappe1.xls", BA-13-02-00189 "Mappe1-die33.xls", BA-13-02-00190 "Mappe1-nochmals_23.xls", BA-13-02-00194 "Mappe1_white_datafiles.xls", BA-13-02-00197 "Juni2008.xls" und BA-13-02-00204 "zurvollst.xls"; vgl. auch Verfahrensakten BA-15-02-0062). Diese Dokumente bilden somit Teil der Akten und sind daher in diesem Umfang beweisverwertbar.

3.6 Interne Aktenvermerke der deutschen Steuerfahnder

Die Beschwerdeführer vermuten, dass diese Aktenvermerke nicht auf legalem Wege von den deutschen Behörden an die Bundesanwaltschaft gelangt seien, weshalb sie nicht beweisverwertbar seien. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, diese seien öffentlich im Internet zugänglich gewesen (act. 3 S. 3). Wie es sich im Einzelnen mit der Verwertbarkeit dieser Beweismittel handelt, kann offen bleiben, da sich der Sachverhalt - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - auch ohne die internen Aktenvermerke der deutschen Steuerfahnder rechtsgenügend erstellen lässt.

4. Beweiswürdigung

4.1 D. sagte anlässlich der im Rahmen des abgekürzten Verfahrens durchgeführten Einvernahmen vom 17. und 23. Februar 2011 und 3. März 2011 aus, er sei in Z. (Schweiz) bei der Bank J. AG angestellt gewesen, als er im Sommer 2007 damit angefangen habe, in den bankinternen Systemen aus geschichtlichem Interesse nach wichtigen Namen zu recherchieren. Er habe in Erfahrung bringen wollen, wie viele Nazis er dabei zusammenbringe. Er habe die Namen von Hand auf kariertes Papier geschrieben und in seiner Aktentasche aufbewahrt. Anfang 2008 habe er im Fitnesscenter L. in Y. (Schweiz) seine Aktentasche liegen lassen. C., der im gleichen Fitnesscenter trainiert habe und den er seit 2003 vom Sehen her gekannt habe, habe die Aktentasche mitgenommen und sie ihm nach ein paar Tagen wieder überreicht. Dabei habe ihn C. auf den Inhalt der Aktentasche angesprochen und habe wissen wollen, worum es sich genau handle. C. habe sich an Listen mit vermögenden Kunden aus Deutschland interessiert gezeigt und ihm angeboten, für das Liefern von Kundendaten CHF 1'000.-- pro Vermögensvolumen von CHF 100 Mio. zu bezahlen. In der Folge habe D. bis ca. Ende 2008 1500 bis 2500 Datensätze (CIF-Nummer, Personalangaben, Depotbestand) von vermögenden und in Deutschland wohnhaften Bankkunden an C. übergeben und dafür von ihm ca. CHF 14'000.-- bis 16'000.-- in bar erhalten. Einmal habe ihm C. einen Flug nach Tschechien bezahlt. Mitte 2008 habe er C. ausserdem Powerpoint-Präsentationen der Bank J. AG überreicht, bei der es um Darstellungen von NCAS-Kunden gegangen sei. C. habe ihn dafür mit CHF 2'000.-- entlöhnt. Sie hätten immer von "Mustang-Magazinen" gesprochen, wenn es um die Kundenlisten gegangen sei. Zu Beginn habe er vermutet, dass C. die Informationen an die Presse leiten würde. Im März 2008 habe ihm C. jedoch mitgeteilt, dass er nach Deutschland gehe und ihm anschliessend mitteilen werde, ob er noch weitere Listen benötige. Von da an habe er gewusst, dass C. in Deutschland mit jemandem über die Daten verhandelt habe. Er habe C. in der Folge eine SMS geschrieben mit dem Inhalt "ob + oder -" und habe damit in Erfahrung bringen wollen, ob C. noch weitere Kundenlisten brauche. C. habe neben den Kundendaten auch noch die Kontoeröffnungsdaten benötigt, sodass D. die Kundenlisten mit den entsprechenden Eröffnungsdaten ergänzt habe. Eine SMS an C. mit dem Inhalt "Eintrittsdatum der Panini-Typen" habe sich auf die Kontoeröffnungsdaten bezogen. Ende November/Anfang Dezember 2008 habe er zum letzten Mal Daten an C. geliefert; danach habe dieser keine mehr benötigt. D. habe noch bis Sommer 2009 bei der Bank J. AG gearbeitet und sei dann ab März 2010 für C. in dessen Firma M. GmbH tätig gewesen. Er wisse, dass C. im Jahre 2009 immer wieder nach Deutschland gereist sei. C. habe ihm zu verstehen gegeben, dass "es gut laufe". Da D. eine tschechische Freundin gehabt habe, habe ihn C. Anfang 2010 gefragt, ob er ihm behilflich sei, in Tschechien ein Konto zu eröffnen. Im März 2010 habe er C. zur Bank G. in Tschechien begleitet, wo dieser ein EUR-Konto eröffnet und darauf EUR 900'000.-- überwiesen habe. Gegenüber dem Bankangestellten habe C. erklärt, dass es sich bei diesem Geld um sein Vermögen aus Deutschland handle. C. habe D. von diesem Geld ca. EUR 60'000.-- auf dessen Konto bei der Bank G. AG überwiesen. Ausserdem habe ihm C. eine Vollmacht für sein EUR-Konto und ein Unterkonto in tschechischen Kronen erteilt. D. habe für C. regelmässig von diesem Konto Geld abheben und ihm überbringen müssen. Vom Kronen-Konto habe D. Geld für sich selber abheben dürfen (Verfahrensakten BA-04-03-0001 ff.).

Das im Rahmen des abgekürzten Verfahren gemachte Geständnis deckt sich inhaltlich weitgehend mit den Aussagen, die D. bereits zwei Jahre zuvor anlässlich der Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei am 18. November 2010 gemacht hatte. Er sagte damals aus, während seiner Zeit als Angestellter bei der Bank J. AG in Z. (Schweiz) aus historischem Interesse aus dem internen Programm der Bank J. AG verschiedene Kundennamen von Hand direkt vom Bildschirm abgeschrieben zu haben. Die Papierlisten habe er in einer Arbeitsmappe aufbewahrt. Die Arbeitsmappe habe er jedoch einmal in einem Fitnesscenter in Y. (Schweiz) vergessen. Drei Tage später habe ihm C., der auch im Fitnesscenter trainiert habe und den er seit Jahren flüchtig gekannt habe, die Mappe zurückgegeben. C. habe ihn gefragt, was für einen Wert diese Listen wohl hätten. Er habe ihm ausserdem mitgeteilt, Kopien von den Listen angefertigt zu haben. In der Folge habe C. D. immer wieder Andeutungen gemacht, dass er mit den Listen in Deutschland in Verhandlungen stehen würde. Nachdem D. die Bank J. AG verlassen habe, habe er diverse Nebenjobs gehabt. Er habe finanzielle Probleme gehabt und sei daher froh gewesen, als C. ihm eine Stelle in dessen Firma angeboten habe. Später sei er C. behilflich gewesen, in Tschechien ein Konto zu eröffnen und ihm eine tschechische Adresse zu besorgen, da er Tschechisch gesprochen habe. Auf das tschechische Konto von C. seien in der Folge ca. EUR 900'000.-- einbezahlt worden. Davon habe ihm C. EUR 60'000.-- überwiesen (Verfahrensakten BA-13-02-00033 ff.). Dass sich D. in der Folge auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, die Aussagen gänzlich verweigerte und erst wieder im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren Aussagen tätigte, führt nicht dazu, dass dessen Aussagen im abgekürzten Verfahren im Nachhinein als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Auch dass D. angeblich an einem Vorgespräch mit der Polizei am 18. November 2010 ausgesagt haben soll, von C. zu sexuellen Handlungen genötigt worden zu sein, diesen Vorwurf in der Folge jedoch nicht mehr bestätigte, vermag die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses zu den hier interessierenden Vorgängen nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Diese Aussagen wurden unmittelbar nach der Auslieferung von D. von Tschechien in die Schweiz und noch ohne die Anwesenheit eines Verteidigers gemacht, wohl in der ersten Absicht, die strafrechtliche Position von C. zu verschlechtern und die eigene zu verbessern. D. hatte sich jedoch noch gleichtentags offenbar eines Bessern besonnen und - wie bereits ausgeführt - ein erstes Geständnis abgelegt, das mit seinen Aussagen im abgekürzten Verfahren bestätigt wurde. Das Aussageverhalten von D. ist daher nicht als unglaubwürdig zu qualifizieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer belastet D. mit seinen im abgekürzten Verfahren gemachten Aussagen ausserdem nicht einseitig den verstorbenen C., sondern vor allem auch sich selbst, was für den Wahrheitsgehalt seines Geständnisses spricht. Ohne Weiteres nachvollziehbar und aufgrund der spezifischen Details ein Glaubwürdigkeitsmerkmal ist ferner, dass D. und C. Code-Wörter im Zusammenhang mit den Kundendaten benutzten ("Paninibilder" für Kundendaten, "Mustang-Magazine" für Kundenlisten).

Auch C. bestätigte anlässlich der bundeskriminalpolizeilichen Einvernahme vom 16. September 2010, D. vor sieben bis acht Jahren in einem Fitnessstudio in Y. (Schweiz) kennengelernt zu haben. D. habe zunächst bei der Bank J. AG gearbeitet, bevor er ihn in seinem Betrieb M. GmbH angestellt habe. D. sei seine Vertrauensperson gewesen, und weil er Tschechisch gesprochen habe, habe er ihm für sein Konto bei der Bank G. in Tschechien, das er seit März oder April 2010 habe, eine Vollmacht ausgestellt. D. habe vom tschechischen Konto Geld beziehen dürfen, um seine Spesen zu begleichen (Verfahrensakten BA-13-01-0003 ff.; BA-13-01-0011 ff.; BA-13-01-0016 ff.; BA-13-01-0024 ff.). Bei den Akten finden sich ferner folgende, das Geständnis von D. stützende Sachbeweise: die Kreditkartenabrechnung vom 20. März 2008, aus der ersichtlich ist, dass C. am 5. März 2008 für D. einen Flug von der Schweiz nach Tschechien bezahlt hatte (Verfahrensakten BA-B2-10-02-0381), die Kontoeröffnungsunterlagen der Bank G. in Tschechien, mit dem Beleg, dass C. im März 2010 bei dieser Bank ein EUR-Konto und ein CZK-Konto eröffnet hatte (Verfahrensakten BA-18-03-00063) sowie die Gutschriftsanzeige vom 9. März 2010 über einen Betrag von EUR 921'600.-- auf das EUR-Konto von C. bei der Bank G. (Verfahrensakten BA-18-03-00120). Aktenkundig ist die am 22. März 2010 erfolgte Überweisung von EUR 65'000.-- vom Konto von C. bei der Bank G. auf das Konto von D. bei der nämlichen Bank (Verfahrensakten BA-18-03-00120). Auch die von D. angesprochenen SMS bzw. E-Mails zwischen ihm und C. finden sich in den Akten (E-Mail vom 5. März 2008 von D. an C.: "[...] Bringe heute mal einige Mustang-Magazine mit.", SMS vom 24. Juni 2008 von D. an C.: " Fritzl! :-) + oder -?" sowie SMS vom 21. Juli 2008 von C. an D.: "[...] Du kannst du mir zudem die eintrittsdaten der typen der paninibilder mitliefern? lg fritzl.", vgl. D:Bluebox-Extrakt[...]).

Aufgrund des Geständnisses sowie der Akten ist davon auszugehen, dass D. Anfang 2008 und während des ganzen Jahres kontinuierlich Daten von deutschen Bankkunden aus dem internen System der Bank J. AG abschrieb und diese C. gegen Entgelt aushändigte.

4.2 Einen weiteren zentralen Punkt bildet die Frage, was in der Folge mit den Kundendaten der Bank J. AG geschehen ist bzw. ob diese von C. an die deutschen Steuerbehörden übergeben worden sind. Deutlich belastende Indizien hierzu lieferten die Hausdurchsuchungen vom 14. September 2010 am Wohnort von C. in Y. (Schweiz), sowie am Sitz der M. GmbH, an der in X. (Schweiz). Im am Wohnort von C. sichergestellten Mobiltelefon "HTC" sind auf dem Telefonspeicher unter dem Namen " N." zwei Nummern ab-gespeichert, nämlich " Mobiltelefon: 10" und " Fax (dienstlich): 11" (vgl. D:Bluebox-Extrakt[...]; Verfahrensakten BA-13-02-00195). Bei der Faxnummer handelt es sich um einen Anschluss einer Steuerbehörde in Nordrhein-Westfalen (http://www.[...]).

Auf dem am Wohnort von C. sichergestellten USB-Stick (vgl. lit. B hiervor) konnte ein Schreiben mit folgendem Inhalt vorgefunden werden (BA-13-02-00190):

übermittelte Assets zusammenfassend die ersten 3 SFR. 2'125'000.00

zusätzliche 4 SFR. 3'702'000.00

nochmals 2 SFR. 3'887'000.00
-------------------------

SFR. 9'714.000.00

===============

Total möglicher Delinquenten 504 Gesamtvolumen 516'287'000.00

====== ===============

Falls sich unsere Daten als qualitativ einwandfrei und brauchbar erweisen und Sie immer noch an einem ernsthaften Kaufinteresse festhalten, freuen wir uns über eine erste Akontoleistung auf unser Konto bei der Bank F. in Deutschland (lt. erhaltener Angabe).

Auch durch zusätzliche Daten respektive Volumenerweiterung, werden wir unsere vorangeschlagene B.-Summe von Euro 6.72 nicht erhöhen und sehen dies als Maxime an.

Akontozahlung Euro 250'000.00

===============

Fax.Nr. 11

Damit liegen bereits gewichtige Indizien dafür vor, dass die Kundendaten der Steuerbehörde in Nordrhein-Westfalen zum Kauf angeboten wurden. Dieser Verdacht wird durch die Auswertung des Mobiltelefons "HTC" noch verstärkt: diese brachte eine am 3. Juni 2008 verschickte Kurzmittelung an die Nummer 10 (N.) zu Tage: " Schönen guten Morgen - Terminbekanntgabe für neues Treffen erwünscht. Wann und wo? Bitte hierfür mind. 2 Daten bekannt geben, danke im Vorfeld. Gruss aus der CH." Zudem ist aufgrund der Outlook-Termineintragungen, die auf der am Wohnort von C. beschlagnahmten Harddisk gespeichert sind, davon auszugehen, dass regelmässige Treffen mit Beamten der Steuerbehörde in Nordrhein-Westfalen stattgefunden haben müssen: Termin vom 25. März 2008, 9:00 bis 9:30 " calling germany"; Termin vom 27. März 2008, 15:00 bis 15:30 " Hr. N."; Termin vom 27. März 2008, 17:10-17:40 " W. (Deutschland) Hr. N.", Termin vom 16. April 2009, 11:00 bis 12:00 " N. tel.", Termin vom 3. Juli 2009, 11:00 bis 14:30 " V. (Deutschland) N.", Termin vom 13. Juli 2009, 15:00 bis 19:00 " U. (Deutschland) 16:30 bhf N." und Termin vom 18. November 2009, 11:00 bis 13:00 " N. ZZ. (Schweiz)" (D:Bluebox-Extrakt[...]). Entsprechend dem Termineintrag für den 27. März 2008 konnten die Untersuchungsbehörden bei Fluggesellschaft AA. in Erfahrung bringen, dass C. an jenem Tag von YY. (Schweiz) nach W. (Deutschland) flog. Ein weiterer Flug von C. nach Düsseldorf ist vom 24. Juni 2008 aktenkundig (Verfahrensakten BA-B1-10-02-0041, BA-B1-10-02-0043). Danach ist der mehrfache Kontakt mit den Steuerbehörden des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen erstellt.

4.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von C. konnten ferner Bankunterlagen der Bank H. AG in Österreich aufgefunden werden (Verfahrensakten BA-08-01-0012, BA-10-02-0046). Aus den rechtshilfeweise edierten Unterlagen ist ersichtlich ist, dass C. am 1. März 2010 bei dieser Bank ein Wertpapier-Verrechnungskonto 9 sowie ein Wertpapier-Depot 8 eröffnet hatte (Verfahrensakten BA-18-02-0246). Ebenso ist aktenkundig, dass am 3. März 2010 auf das Wertpapier-Verrechnungskonto 9 EUR 893'660.-- einbezahlt wurden. Als Auftraggeber trat ein K. aus Deutschland auf, und als Zahlungsgrund wurde "Erbteilung gemäss Aufteilungsvereinbarung" angegeben (Verfahrensakten BA-10-02-0059). Den österreichischen Rechtshilfeakten ist zu entnehmen, dass die Bank H. AG in Österreich eine Kopie des Verlassenschaftsbeschlusses verlangt habe, woraufhin C. gegenüber der Bank erklärt habe, dass es sich bei diesem Geld nicht um eine Verlassenschaft handle. Notar K. habe dem Bankangestellten am 12. März 2010 telefonisch mitgeteilt, dass der überwiesene Geldbetrag dem Notariat im Rahmen einer Betreuungstätigkeit von einer deutschen Behörde zur Weiterleitung zur Verfügung gestellt worden sei und es sich somit um legale Geldmittel handle. Das Notariat habe am 24. März 2010 der Bank H. AG in Österreich eine Ausfertigung eines an Notar K. gerichteten Schreibens der Oberfinanzdirektion BB. vom 19. Februar 2010 mit folgendem Inhalt übermittelt (Verfahrensakten BA-18-02-0031; BA-18-02-0190 f.): " Sehr geehrter Herr K., der am 18.02.2010 von mir zu Hinterlegungszwecken angewiesene Geldbetrag von 2,5 Mio auf das Notaranderkonto 12 bei der Bank O. eG in Deutschland dient der Begleichung einer vertraglichen Verpflichtung des Landes Nordrhein Westfalen gegenüber dem Zahlungsempfänger, der sie kontaktieren wird." Ebenso ist den Akten zu entnehmen, dass C. am 4. März 2010 bei der Bank G. in Tschechien ein EUR-Konto (Konto-Nr. 4), ein CZK-Kontokorrentkonto (Konto-Nr. 5) und ein CZK-Sparkonto (Konto-Nr. 6) eröffnet hatte (Verfahrensakten BA-18-03-00063) und dass am 9. März 2010 auf das besagte EUR-Konto eine Gutschrift von EUR 921'600.-- von K., Deutschland, erfolgte (Verfahrensakten BA-18-03-00120). C. räumte in den Einvernahmen durch die Bundeskriminalpolizei vom 14. September 2010 ein, geschäftliche Beziehungen zu Notar K. gehabt zu haben und in diesem Zusammenhang von diesem am 3. März 2010 auf das Konto 9 bei der Bank H. AG in Österreich EUR 893'660.-- gutgeschrieben erhalten zu haben. Er habe insgesamt EUR 1.8 Mio. von Notar K. erhalten. Davon habe er gut EUR 900'000.-- auf sein EUR-Konto bei der Bank G. in Tschechien einzahlen lassen. Zur Art dieser geschäftlichen Beziehung wollte sich C. nicht äussern und verwies auf eine Stillhaltevereinbarung, die er mit K. abgeschlossen gehabt habe (Verfahrensakten BA-13-01-0003 ff.).

Dass die überwiesenen hohen Geldbeträge aus der Tätigkeit von C. als Geschäftsführer der M. GmbH, einer Werbeagentur, stammen, erscheint als völlig unwahrscheinlich. Ein Blick auf die Zahlen der Bilanz und Erfolgsrechnung der M. GmbH ergibt, dass die Gesellschaft in den Jahren 2008 und 2009 einen Verlust erlitten hatte und sich weder aus der Bilanz noch aus der Erfolgsrechnung Hinweise darauf ergeben, dass die Gesellschaft auch nur annähernd Umsätze in der Höhe rund EUR 1.8 Mio. erwirtschaftet hätte (Verfahrensakten BA-B1-10-02-0003 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass die auf die Konten von C. überwiesenen rund EUR 1.8 Mio. direkt aus dem Verkauf der Kundendaten der Bank J. AG an die Steuerbehörde in Nordrhein-Westfalen resultieren.

4.4 Gestützt auf das Geständnis von D. ist bewiesen, dass C. sich von D. Bankdaten beschaffte, in der Absicht, damit ein Geschäft zu machen. Das Geschäft bestand darin, die Daten gegen Geld an die deutschen Steuerbehörden zu verkaufen, mit denen C. nachgewiesenermassen intensiven Kontakt hatte. Die rechtshilfeweise von den österreichischen und tschechischen Behörden erhobenen Bankunterlagen beweisen ferner die Bezahlung von mindestens EUR 1.8 Mio. durch das Bundesland Nordrhein-Westfalen über Notar K. auf Konten, die auf C. lauten, bei der Bank H. AG in Österreich (Wertpapier-Verrechnungskonto 9) sowie bei der Bank G. in Tschechien (EUR-Konto Nr. 4). Damit ist als bewiesen anzusehen, dass die auf die besagten Konten überwiesenen rund EUR 1.8 Mio. direkt aus dem Verkauf der Kundendaten der Bank J. AG an die Steuerbehörde in Nordrhein-Westfalen resultieren.

5.

5.1 Es ist damit die Subsumption des Verkaufs der Kundendaten an die deutschen Steuerbehörden unter einen Straftatbestand vorzunehmen.

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht, erfüllt den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB . Dieser Straftatbestand ist systematisch den Delikten gegen den Staat und die Landesverteidigung zugeordnet (dreizehnter Titel des StGB) und bezweckt somit namentlich den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der
Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (vgl. BGE 108 IV 41 E. 3, mit Hinweisen). Angriffsobjekt ist ein Fabrikations- oder Geschäftsge-heimnis. Nach der Rechtsprechung zu Art. 273 StGB ist der Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses weit auszulegen, da es nach Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens erfasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb gegenüber dem Ausland geschützt werden sollen. Für Art. 273 StGB genügt es, wenn die Tatsache dem Destinatär nicht bekannt ist, eine relative Unbekanntheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 104 IV 175 E. 1b). Der Geheimnisbegriff unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162 StGB (und Art. 13 lit. f UWG ) (vgl. zum Ganzen BGE 98 IV 210 , E. 1a; Trechsel / Vest , in: Trechsel/Pieht [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 273 , je mit Hinweisen). Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162 StGB muss jedoch auch beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse sowie einen Geheimhaltungswillen aufweisen. Der individuelle Wille des Geheimnisherrn ist jedoch nicht schlechthin schutzwürdig. Geschützt ist ein berechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch den Geheimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312 ; Gerber, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, Trechsel/Vest, a.a.O., N 7 f. zu Art. 273). Ein fehlendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn kann auch nicht durch irgendwelche Interessen der nationalen Volkswirtschaft, welche nicht selten je nach Wirtschaftszweig und Position in der Wirtschaft gegensätzlicher Natur sind, kompensiert werden (Urteil OG Luzern vom 26. April 1988, E. 4, in: LVGE 1988 I Nr. 49). Ferner hat das Geheimnis in einer Beziehung zur Schweiz zu stehen ( Trechsel/Vest , a.a.O., N 9 zu Art. 273, mit Hinweis). Als Destinatär kommen nur eine fremde amtliche Stelle, eine ausländische Organisation oder eine private Unternehmung bzw. deren Agenten in Frage.

Die Tathandlung gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB besteht im "Zugänglichmachen", d.h. dem Ausland oder dessen Agenten im weitesten Sinne die Möglichkeit zu verschaffen, auf unzulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsverhältnisse Einblick zu erhalten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick gelingt ( Trechsel/Vest , a.a.O., N 11 zu Art. 273; Husmann , Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 59 zu Art. 273, je mit Hinweisen).

5.2 Die den deutschen Steuerbehörden übergebenen Bankkundendaten beinhalten einerseits klarerweise Geheimnisse der Bankkunden selbst wie auch möglicherweise Geheimnisse der Bank als Geschäftsbetrieb. Damit liegt ohne Weiteres ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 273 StGB vor. Der Binnenbezug zur Schweiz wird bei der Benutzung eines Bankkontos in der Schweiz zudem regelmässig bejaht ( trechsel/Vest, a.a.O., N 9 zu Art. 273; Husmann, a.a.O., N 49 zu Art. 273, je m.w.H.). Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beschwerdeführer, Bankdaten ausländischer Bankkunden müssten generell vom Schutzbereich von Art. 273 StGB ausgenommen werden, da die Praxis des Bundesgerichts darauf hinauslaufe, die Strafbarkeit hänge einzig davon ab, ob die Bankkundendaten mit oder ohne Willen der Bank herausgegeben würden (act. 12 S. 12 f.). Das Bundesgericht hielt im von den Beschwerdeführern zitierten Entscheid klar fest, eine Abweichung vom Bankgeheimnis sei nur mittels legaler Mittel, allenfalls Notrecht, zulässig. Im konkreten Fall drohten nach Ansicht des Bundesgerichts der Schweizer Wirtschaft insgesamt sehr schwere Konsequenzen, falls auf die Preisgabe des Bankgeheimnisses verzichtet worden wäre. Daher erachtete es in diesem konkreten Fall die Herausgabe der Bankkundendaten ans Ausland als zulässig, wobei es die Frage der Zulässigkeit gerade nicht vom Willen der Bank abhängig machte (BGE 137 II 431 E. 3.3 ff.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer muss sodann für die Erfüllung dieses Tatbestandes die Datenübergabe nicht zwingend in der Schweiz stattgefunden haben. Gemäss Art. 4 Abs. 1 StGB gelangt Art. 273 StGB bei Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat unabhängig vom Handlungsort zur Anwendung. Dass C. kein Schweizer Staatsangehöriger war und der Schweiz gegenüber keine Treuepflichten hatte, spielt vorliegend keine Rolle. Massgeblich ist der Umstand, dass der Geheimhaltungswille und das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse unzweifelhaft auch nach Übergabe der Daten an die deutschen Behörden fortbestanden. Mit anderen Worten wurde der Binnenbezug durch die Übermittlung der Daten nach Deutschland nicht aufgehoben. Ein ausreichender Bezug zur Schweizerischen Gebietshoheit ist somit gegeben, selbst wenn die Daten den deutschen Behörden in Deutschland zur Kenntnis gebracht worden sind (vgl. Husmann, a.a.O., N 80 zu Art. 273; vgl. bereits Hopf, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 19 zu Art. 273). Zweifelsfrei hatten schliesslich die deutschen Steuerbehörden als fremde amtliche Stellen zumindest die Möglichkeit gehabt, von den geheimnisgeschützten Daten Kenntnis zu nehmen.

Die objektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB sind damit erfüllt und ein für die Einziehung vorausgesetztes, tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten (vgl. dazu Ziff. 2.2) ist gegeben. Über die Schuldfrage ist nicht zu befinden. Damit ist auch erstellt, dass die Bezahlungen, die C. für die Lieferung der Bankkundendaten erhielt, Deliktserlös im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB darstellen. Darunter fallen alle Zahlungen, die nachweislich über Notar K. liefen.

6.

6.1 Konkret stellen somit die auf das Konto-Nr. 4 von C. bei der Bank G. in Tschechien am 9. März 2010 von K. überwiesenen EUR 921'600.-- Deliktserlös aus dem Verkauf der Kundendaten dar. Von diesem Konto wurden am 10. und 22. März 2010 EUR 110'000.-- bzw. 300'000.-- auf die Kontokorrent- und Sparkonten von C. bei der Bank G. überwiesen (Konto-Nr. 5 und Konto-Nr. 6; Verfahrensakten BA-18-03-00120; BA-18-03-00137) und von letzterem am 22. März 2010 CZK 7'600'000.-- (rund EUR 280'000) als Festgeld (Konto-Nr. 7) angelegt (Verfahrensakten BA-18-03-00144). Auf den Konten bei der Bank G. befanden sich am 8. Februar 2011 insgesamt noch rund EUR 425'000 (EUR 144'068.-- plus CZK 658.-- [rund EUR 25.--] plus CZK 20'343.-- [rund EUR 740.--] plus CZK 7'600'000.-- [rund EUR 280'000.--]) (Verfahrensakten BA-18-03-00217). Somit unterliegt dieser Betrag inkl. seiner Zinserträge der Einziehung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB .

6.2 Ebenso um Deliktserlös handelt es sich beim Betrag von EUR 893'660.--, der am 3. März 2010 auf das Wertpapierverrechnungskonto 8, lautend auf C., bei der Bank H. AG in Österreich von K. gutgeschrieben wurde (siehe vorne Ziff. 4.3). Zwischen dem 29. März und 3. April 2010 erfolgten mit diesem Geld diverse Wertpapierkäufe auf das Wertpapier-Verrechnungskonto im Umfang von gut EUR 740'000.-- (vgl. Verfahrensakten BA-10-02-0061). Bei den Akten befindet sich sodann eine Anzeige der Bank F. in Deutschland, wonach am 7. Juli 2010 vom Wertpapier-Verrechnungskonto der Bank H. AG in Österreich diverse Wertpapiere im Umfang von mindestens EUR 469'000.-- auf ein auf C. lautendes Privatgiro-Konto Nr. 2 bei der Bank F. in Deutschland übertragen wurden (Verfahrensakten BA-B3-10-02-0012). Aus den dem Gericht vorliegenden Akten lässt sich die Höhe der sich auf den Konten befindenden Beträge nicht schlüssig beurteilen, was einer Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB jedoch nicht entgegensteht. Die sich auf dem Wertpapierdepot Nr. 8 und dem Wertpapier-Verrech-nungskonto 9 bei der Bank H. AG in Österreich sowie dem Privatgiro-Konto Nr. 2 bei der Bank F. in Deutschland befindenden Vermögenswerte sind daher einzuziehen, soweit sie noch vorhanden sind.

6.3 Die Beschwerdegegnerin hat zudem die Einziehung von Vermögenswerten auf einem Konto Nr. 3 bei der Bank F. in Deutschland angeordnet. Gemäss Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 26. Mai 2011 soll sich die Existenz dieses Kontos aus den anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von C. aufgefundenen Bankunterlagen ergeben (Verfahrensakten BA-04-04-0029). Die diesbezüglichen Bankunterlagen oder andere Akten, die die Existenz dieses Kontos belegen würden, liegen dem Gericht jedoch nicht vor, zumal das Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin, mit welchen die deutschen Behörden um Edition der Bankkontendaten betreffend sämtlicher auf C. lautender Konten bei der Bank F. in Deutschland ersucht wurden, trotz mehrfacher Anfragen seitens der Beschwerdegegnerin gänzlich unbeantwortet blieb (Verfahrensakten BA-19-01-0013 ff.; insbesondere BA-19-01-0043 ff. und BA-19-01-0057 ff.). Damit lässt sich der Konnex zwischen allenfalls auf diesem Konto liegenden Vermögenswerten und dem Datenverkauf nicht beweisen. Die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 3 bei der Bank F. in Deutschland können daher mangels Beweis nicht eingezogen werden. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen.

Die deutschen Behörden liessen zwar auch das Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin betreffend Sperre des Kontos Nr. 3 unbeantwortet (Verfahrensakten BA-19-01-0043 ff.), es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass dieses Konto dennoch rechtshilfeweise gesperrt worden ist. Die Beschwerdegegnerin ist daher anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die allenfalls rechtshilfeweise erfolgte Sperre des Kontos Nr. 3 mit Rechtskraft dieses Entscheides wieder aufgehoben wird. Eine Beschlagnahme über den rechtskräftigen Abschluss (Einstellung) des Verfahrens hinaus ist prozessual nicht möglich (vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO ).

6.4 Die Beschwerdegegnerin hat schliesslich die Einziehung von Bargeld im Umfang von EUR 500.-- sowie einer Armbanduhr der Marke Ebel Voyager angeordnet, da sie offenbar davon ausgeht, sowohl Bargeld wie Uhr seien deliktischer Herkunft, wobei die Uhr als echtes Surrogat einzuziehen wäre. Ob es sich bei den am Wohnort von C. aufgefundenen EUR 500.-- tatsächlich um einen Vermögensvorteil aus dem unzulässigen Bankdatenverkauf handelt, lässt sich nicht feststellen, da eine Papierspur zum Deliktserlös gänzlich fehlt. Ebensowenig ist der Beweis erbracht, dass die Uhr aus dem Deliktserlös bezahlt worden und damit an Stelle des Originalwertes getreten wäre. Bei der Hausdurchsuchung am Wohnort von C. wurde eine Quittung eines Juweliergeschäfts vom 30. Januar 2010 über den Kauf einer "Ebel 1911" für CHF 5'950.-- aufgefunden (Verfahrensakten BA-B1-10-02-0049). Nachgewiesen ist die Überweisung des Deliktserlöses jedoch erst Anfang März 2010 (siehe oben Ziff. 4.2). Eine Verbindung zwischen dem Erwerb der Armbanduhr und dem Erhalt des Deliktserlöses lässt sich daher nicht ausmachen. Im Übrigen ist ohnehin unklar, ob es sich bei der aufgefundenen Quittung um den Kaufbeleg der beschlagnahmten Ebel Voyager handelt. Denn gemäss dem Beschlagnahmeverzeichnis der Bundeskriminalpolizei vom 14. September 2010 soll bei der Uhr eine Kaufquittung über CHF 3'000.-- gelegen haben (Verfahrensakten BA-08-01-0012). Eine derartige Quittung liegt dem Gericht jedoch nicht vor, sodass auch aus diesem Grund der Nachweis, die Uhr sei aus dem Deliktserlös bezahlt worden, nicht erbracht ist. Weder das Bargeld im Umfang von EUR 500.-- noch die Armbanduhr "Ebel Voyager" unterliegen daher der Einziehung. Die diesbezügliche Beschlagnahme ist aufzuheben und die Beschwerde in diesem Umfang gutzuheissen.

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Einziehung des Bargeldes von EUR 500.--, der Uhr Marke Ebel Voyager und des Kontos Nr. 3 bei der Bank F. in Deutschland als begründet und ist gutzuheissen. Mit Bezug auf die Einziehung der Vermögenswerte auf den Konten Nr. 4, 5, 6 und 7 bei der Bank G. in Tschechien, den Konten Nr. 8 und 9 bei der Bank H. AG in Österreich und auf dem Konto Nr. 2 bei der Bank F. in Deutschland ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1

8.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV ). Dabei obliegt es grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. zum Ganzen auch Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV ], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; Ruckstuhl , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30).

8.1.2 Die Beschwerdeführer begründen ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass ihr monatliches Einkommen lediglich EUR 1'338.33 betrage. Auch unter Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten in Österreich sei die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer zu bejahen, da aus dem ohnehin schon tiefen Einkommen Ausgaben für öffentlich-rechtliche Abgaben, Versicherungsprämien, Kirchensteuer, Heizöl und Strom bestritten werden müssten. Das Einfamilienhaus weise einen Verkehrswert von EUR 168'000.-- auf. Aufgrund ihrer bescheidenen finanziellen Situation sei eine weitere hypothekarische Belastung jedoch nicht möglich. Daneben würden sie lediglich über ein Sparkonto, das per 30. September 2013 einen Vermögensstand von EUR 3'433.12 aufgewiesen habe sowie über einen Bausparvertrag mit einem Kontostand von EUR 2'539.38 per 31. Dezember 2012 verfügen. Ferner könne auch ihr Sohn, P., die Beschwerdeführer nicht noch weiter unterstützen ( BP.2013.63 -64 act. 5).

8.1.3 Der Kontoauszug betreffend das Konto Nr. 13 bei der Bank Q. in Österreich weist per 30. September 2010 einen Kontostand von EUR 7'562.-- auf (ausgehend vom Kontostand per 5. September 2013 von EUR 4'797.--) und nicht, wie von den Beschwerdeführern angeben von EUR 3'433. Wird der Kontostand per 1. Oktober 2013 betrachtet, beläuft sich dieser gar auf EUR 8'936.-- ( BP.2013.63 -64 act. 5.10). Am 5. September 2013 ist auf dieses Konto eine Gutschrift im Umfang von EUR 3'735.-- erfolgt. Dabei soll es sich um eine Bareinzahlung von P. gehandelt haben, um den Beschwerdeführern die Begleichung laufender Rechnungen, wie die Heizkostenabrechnung, zu ermöglichen. Die Herkunft dieser Einzahlung ist jedoch durch nichts belegt, sodass unklar bleibt, was der Hintergrund dieser Einzahlung tatsächlich ist. Daneben liegt bei den Akten der Kontoauszug des Kreditinstituts R. AG, aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer per Ende Dezember 2012 über ein Guthaben von EUR 2'539.-- verfügten ( BP.2013.63 -64 act. 5.11). Die Beschwerdeführer machten diesbezüglich geltend, dieses Konto monatlich mit EUR 70.-- zu speisen ( BP.2013.63 -64 act. 5 S. 4), sodass davon ausgegangen werden kann, der Kontostand per Ende Dezember 2013 habe sich auf EUR 3'376.-- belaufen. Die Beschwerdeführer haben dem Gericht sodann zwar den Einkommensteuerbescheid 2012 eingereicht, aus dem ersichtlich ist, dass sich das jährliche Einkommen der Beschwerdeführer auf EUR 18'034.-- beläuft. Ob und wie viel Vermögen die Beschwerdeführer daneben zu versteuern haben, bleibt unklar. Untauglich, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer zu belegen, ist ferner das Schreiben der Bank S. in Österreich vom 14. Oktober 2013, mit der die Kreditanfrage abgelehnt wird ( BP.2013.63 -64 act. 5.14). Denn dem Gericht ist nichts Näheres zur Kreditanfrage bekannt, wie beispielsweise die Höhe des beantragten Kredits oder die geltend gemachten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, sodass der Aussagewert dieses Schreibens belanglos bleibt. Schliesslich darf der Umstand, dass die deutschen Behörden die schweizerischen Rechtshilfeersuchen um Sperre der bei der Bank F. in Deutschland und auf C. lautenden Konten gänzlich unbeantwortet liess (vgl. vorne Ziff. 5.3), nicht ausser Acht gelassen werden. Es ist wahrscheinlich, dass die deutschen Behörden dem Rechtshilfeersuchen in keiner Weise nachgekommen sind. Somit ist nicht auszuschliessen, dass die betreffenden Konten nie mit Beschlag belegt worden sind, sodass die Beschwerdeführer als gesetzliche Erben von C. unter Umständen Zugriff auf diese Konten haben.

8.1.4 Gesamthaft ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer und damit mangels Substantiierung abzuweisen.

Daraus resultiert, dass die Beschwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Unterliegens solidarisch kostenpflichtig werden (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO ). Dabei erscheint eine im Umfange des teilweisen Obsiegens reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2'500.-- angemessen.

8.2 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO ). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Aufwand bemessen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt.) angemessen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der prozessuale Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren BB.2013.25 -26 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3.2 der Einstellungsverfügung wird ganz aufgehoben, Ziffer 3.5 der Einstellungsverfügung wird hinsichtlich des Kontos Nr. 3 bei der Bank F. in Deutschland aufgehoben.

Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, die Beschlagnahmungen hinsichtlich der Vermögenswerte gemäss Ziffer 3.2 aufzuheben bzw. dafür zu sorgen, dass die allenfalls rechtshilfeweise angeordnete Beschlagnahme der Vermögenswerte des Kontos Nr. 3 bei der Bank F. in Deutschland gemäss Ziff. 3.5 der Einstellungsverfügung wieder aufgehoben wird.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

6. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Prozessent-schädigung von total Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 17. April 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Werner Rechsteiner

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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