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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2014.25 vom 01.10.2014

Hier finden Sie das Urteil BG.2014.25 vom 01.10.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2014.25

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, da die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Gerichtsstand (Art. 41 Abs. 2 StPO) nicht angefochten hat und die Straftaten (einfache Körperverletzung und Sachentziehung sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch) gleich schwere Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO sind.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2014.25

Datum:

01.10.2014

Leitsatz/Stichwort:

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Innerschwyz; Verfahren; Schwyz; Verfahrens; Gebrauch; Bundesstrafgerichts; Oberstaatsanwalt; Kantons; Gerichtsstand; Tribunal; Gerichtsstands; Verfahren; Entwendung; Fahrzeuges; Oberstaatsanwaltschaft; Verfolgung; Gerichtsschreiber; Parteien; Körperverletzung; Sachentziehung; Übernahme; Abweisung; StBOG

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 123 StGB ;Art. 14 StGB ;Art. 14 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 94 SVG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2014.25

Beschluss vom 1. Oktober 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Schwyz ,

2. Kanton Zürich ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz ein Strafverfahren gegen A. seit 4. März 2011 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB ), Sachentziehung (Art. 141 StGB ) etc. hängig ist (act. 3 und 4.4);

- die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl mit Gerichtsstandsanfrage vom 19. August 2014 die Staatsanwaltschaft Innerschwyz um Übernahme des bei ihnen hängigen Verfahrens gegen A. wegen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG ; mutmasslicher Tatzeitpunkt: 12. Juni 2014 ) ersuchte (Verfahrensakten 13.0.02);

- die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 22. August 2014 die Übernahme des obgenannten Verfahrens gegen A. verfügte (act. 1.2);

- A. dagegen mit Eingabe vom 1. September 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt; A. sinngemäss beantragt, das Verfahren wegen angeblicher Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch sei im Kanton Zürich zu führen (act. 1);

- der Oberstaatsanwalt des Kantons Schwyz mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 3);

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 11. September 2014 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4);

- der Beschwerdeführer von seiner Möglichkeit zu einer Beschwerdereplik keinen Gebrauch machte (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO ) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ) ;

- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: " Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";

- einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB ) und Sachentziehung (Art. 141 StPO ) sowie Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG ) gleich schwere Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO sind; die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Schwyz erfolgten, wo bereits seit 4. März 2011 ein Strafverfahren gegen den Obgenannten läuft ;

- die Anerkennung durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte; der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Gerichtsstandsrelevantes vorbringt, sondern im Wesentlichen sein Misstrauen gegenüber der Staatsanwaltschaft Innerschwyz äussert und die ihm vorgeworfene Tat bestreitet (act. 1);

- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 1. Oktober 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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