Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2014.10 |
Datum: | 10.06.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter : | Kanton; Kantons; Staatsanwaltschaft; Akten; Gesuch; Solothurn; Basel-Stadt; Gerichtsstand; Beschwerdekammer; Behörden; Oberstaatsanwalt; Oberstaatsanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Gesuchsgegner; Behörde; Beschuldigte; Beischlaf; Vorfall; Parteien; Bundesstrafgerichts; Verfolgung; Behörden; Person; Delikt; Vergewaltigung; Handlung; Tribunal |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 14 StPO ; Art. 189 StGB ; Art. 19 StGB ; Art. 190 StGB ; Art. 34 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 40 StPO ; Art. 423 StPO ; |
Referenz BGE: | 99 IV 151; ; |
Kommentar: | - |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BG.2014.10 |
Beschluss vom 10. Juni 2014 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller | |
gegen | ||
1. Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft, 2. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO ) |
Sachverhalt:
A. Am 3. Mai 2013 ging bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Meldung ein, wonach die Lehrtochter A. ihrer Chefin gegenüber gesagt habe, sie sei in der Vergangenheit zuhause durch ihren Stiefvater B. vergewaltigt worden und dieser würde sie nun bedrohen (Akten BS, pag. 41 f.). Am 21. Oktober 2013 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Sache einvernommen (Akten BS, pag. 54 ff.).
B. Auf Grund der von A. gemachten Angaben zu verschiedenen Vorfällen und zu den Orten des jeweiligen Geschehens ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 24. Oktober 2013 die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat um Übernahme des Strafverfahrens (Akten BS, pag. 17). Dieses Ersuchen wurde am 31. Oktober 2013 abgewiesen (Akten BS, pag. 18 f.). In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erfolglos um Übernahme des Verfahrens (Akten BS, pag. 20 ff.). Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nochmals je eine negative Antwort auf entsprechende Gerichtsstandsanfragen erhalten hatte (Akten BS, pag. 23 ff.), ersuchte sie am 27. Januar 2014 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Prüfung des Gerichtsstandes (Akten BS, pag. 32a). Letztere teilte am 24. Februar 2014 mit, die Zuständigkeit des Kantons Solothurn nicht anerkennen zu können (Akten BS, pag. 33 f.). Auch die entsprechende, am 26. Februar 2014 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gerichtete Anfrage (Akten BS, pag. 35) wurde mit Schreiben vom 25. März 2014 abschlägig beantwortet (Akten BS, pag. 36 f.).
C. Mit Gesuch vom 26. März 2014 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn, eventualiter diejenigen des Kantons Zürich, zur Strafverfolgung des B. für zuständig zu erklären (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 3. April 2014, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliesst in ihrer Gesuchsantwort vom 8. April 2014 auf Abweisung des Hauptantrags der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 10. April 2014 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO ). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO ).
1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]) und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO ).
Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.6 vom 21. März 2014, E. 2.4; BG.2013.18 vom 20. August 2013, E. 2.1; BG.2013.15 vom 27. Juni 2013, E. 2; jeweils m.w.H.).
2.2
2.2.1 Hauptgegenstand der Untersuchung bildet eine Reihe von Delikten gegen die sexuelle Integrität, welche der Beschuldigte B. zum Nachteil von A. verübt haben soll. Zwischen den Parteien ist insbesondere die rechtliche Qualifikation eines Vorfalls, der sich im Jahr 2010 in Z. (Kanton Solothurn) ereignet haben soll, umstritten. Der Gesuchsteller sieht darin zusammen mit dem Gesuchsgegner 2 eine gegenüber den anderen Vorfällen mit schwererer Strafe bedrohte Vergewaltigung bzw. Schändung. Der Gesuchsgegner 1 hält demgegenüber dafür, dass die sich zeitlich vorher im Kanton Zürich ereigneten Vorfälle als sexuelle Nötigungen zu qualifizieren seien, weshalb diese mit gleicher Strafe bedroht seien wie eine allfällige Schändung.
2.2.2 Hinsichtlich des Vorfalls in Z. können den bisher vorliegenden Akten lediglich die Aussagen der Geschädigten A. entnommen werden (Akten BS, pag. 57 f.). Demzufolge habe der Beschuldigte B. ihr verschiedene Schlaftabletten verabreicht. Sie sei um 22 Uhr ins Bett gegangen und habe bis 10 Uhr morgens geschlafen. Zum Sexualdelikt selbst führte sie aus: "Also ich war kurz wach. Er kam zu mir. Er umarmte mich, ich weiss bis heute nicht, was er alles genau mit mir gemacht hat." Angesprochen auf den Vorhalt, sie habe ihrer Chefin vor mehreren Monaten gesagt, sie sei von ihrem Stiefvater vor einiger Zeit vergewaltigt worden, führte A. aus: "Ja, also ich weiss nicht, ich habe Frau C. gesagt, ich sei sexuell belästigt worden und quasi wie vergewaltigt. Aber das weiss ich doch nicht, ich habe ja Tabletten eingenommen und geschlafen, ich weiss nicht, was er alles gemacht hat, also ich weiss nicht, ob er mich vergewaltigt hat. Es war, als ich 16 Jahre alt war". Vorgängig beschuldigte A. B., er habe schon zwischen ihrem 9. und ihrem 13. Lebensjahr im Kanton Zürich an ihr sexuelle Handlungen verübt (Akten BS, pag. 55).
2.2.3 Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Nach Art. 190 Abs. 1 StGB wird wegen Vergewaltigung bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt. Einer Schändung macht sich hingegen schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 StGB ).
2.2.4 Hinsichtlich des im Vordergrund stehenden Vorfalls ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes auszugehen, dass B. sein weibliches Opfer durch Verabreichen von Medikamenten zum Widerstand unfähig gemacht hat. Unklar bleibt auf Grund der aktuellen Lage, ob er dadurch das Opfer zur Duldung des Beischlafs nötigte. Als Beischlaf im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gilt die naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile, wobei es unerheblich ist, wieweit das männliche Glied in den weiblichen Geschlechtsteil eindringt und ob der Same in die Scheide ausgestossen wird (BGE 99 IV 151 E. 1 S. 152 f.). Daran, ob es zum Beischlaf gekommen ist, kann sich A. auf Grund ihrer damaligen Betäubung nicht erinnern. Sie sei nur kurz wach gewesen. Diesbezüglich könne sie sich daran erinnern, dass B. zu ihr gekommen sei und sie umarmt habe. Was er aber alles genau mit ihr gemacht habe, wisse sie bis heute nicht. Immerhin aber hielt sie Bezug nehmend auf diesen Vorfall ebenso fest, sie sei sexuell belästigt und quasi wie vergewaltigt worden. Dass diese ersten Aussagen alleine für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung am Ende des Verfahrens nicht ausreichen, ändert nichts daran, dass bei der Festlegung des Gerichtsstandes entscheidet, welche Straftat aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Angesichts der bereits zuvor mehrfach begangenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A. kann im Sinne des hier anzuwendenden Grundsatzes in dubio pro duriore demnach nicht ausgeschlossen werden, dass es bei jenem Vorfall in Z. zu einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gekommen ist. Da dieser Vorwurf die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat darstellt, liegt der gesetzliche Gerichtsstand vorliegend im Kanton Solothurn (Art. 34 Abs. 1 StPO ).
3. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich nicht auf. Das Gesuch erweist sich daher als begründet und es sind die Strafbehörden des Gesuchsgegners 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 10. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.