Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BE.2014.16 |
Datum: | 19.12.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). |
Schlagwörter | Elemente; Daten; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Durchsuchung; Rechtsanwalt; Dateien; Beschwerdekammer; Gesuchsgegners; Anwalt; Bundes; Korrespondenz; Beschluss; VStrR; Outlook; Zusammenhang; Anwalts; Mitarbeitende; Entsiegelung; Verfahren; Verwaltung; Mitarbeitenden; Archiv; Stichwort; Rechtsanwalts; Bezug; Beschlagnahmeverbot; Verfahren |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 321 StGB ;Art. 36 BV ;Art. 6 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 III 597; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BE.2014.16 |
Beschluss vom 19. Dezember 2014 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | Eidgenössische Zollverwaltung, Gesuchstellerin | |
gegen | ||
A. , vertreten durch die Rechtsanwälte Ulrich Kohli und Guido E. Urbach, Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) |
Sachverhalt:
A. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 ( BE.2013.4 ; act. 1.5) eröffnete die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend "EZV") gegen A. eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten illegalen Einfuhr von zwei Kunstgegenständen, mithin der Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Diese Zollstrafuntersuchung wurde am 25. März 2013 auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ausgedehnt ( BE.2013.4 ; act. 1.17).
B. Am 16. April 2013 schritt die EZV im Beisein von A. und von dessen Verteidiger auf dem Grundstück der Villa B. (...) zur Hausdurchsuchung. Hierbei erhob A. Einsprache gegen die Durchsuchung der elektronischen Daten von fünf Laptops, welche im "C." vorgefunden wurden ( BE.2013.4 ; act. 1.20, S. 1; act. 1.23, S. 1; act. 1.36, S. 3 f.). Die entsprechenden Daten wurden durch die EZV auf einer externen Festplatte sichergestellt, versiegelt und in Gewahrsam genommen ( BE.2013.4 ; act. 1.23). Mit Schreiben vom 30. April 2013 teilte A. gegenüber der EZV mit, an der Versiegelung der elektronischen Daten festhalten zu wollen ( BE.2013.4 ; act. 1.43).
C. Das von der EZV hernach gestellte Entsiegelungsgesuch hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 teilweise gut (act. 1). Hiergegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen ( BE.2013.4 ; act. 26). In Ziff. 2 des Dispositivs dieses Beschluss hielt die Beschwerdekammer fest, dass über die noch ausgeklammerten Outlook-Archiv-Dateien in einem weiteren Beschluss befunden und das Verfahren diesbezüglich unter der Verfahrensnummer BE.2014.16 weitergeführt werde (vgl. dazu insbesondere auch E. 5.3.5 des erwähnten Beschlusses).
D. In der Folge bestimmte die Beschwerdekammer die für eine Triage dieser Outlook-Archiv-Dateien geeignete Vorgehensweise.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Mit Beschluss BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 hat die Beschwerdekammer die Zulässigkeit der Durchsuchung des sichergestellten Datenmaterials grundsätzlich bejaht. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb an dieser Stelle auf Weiterungen verzichtet und auf die diesbezüglichen Erwägungen im erwähnten Beschluss verwiesen werden kann. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses bildet demnach allein die Frage, inwiefern die im Rahmen des ersten Beschlusses ausgeklammerten 19 Outlook-Archiv-Dateien geheimnisgeschützte Inhalte aufweisen, welche von der Durchsuchung durch die Gesuchstellerin auszuschliessen sind.
2.
2.1 Der Gesuchsgegner machte im Rahmen seiner Gesuchsantwort geltend, in den sichergestellten Daten befinde sich auch Kommunikation des Gesuchsgegners mit seinen Rechtsanwälten der Kanzlei D. im Zusammenhang mit der Verwaltungsstrafuntersuchung ( BE.2013.4 ; act. 6, Rz. 75 f.; act. 6.7 und 6.8). In seiner Eingabe vom 24. Dezember 2013 machte er überdies geltend, er habe für rechtliche Fragen auch Rechtsanwälte der Kanzlei E./F. mandatiert, insbesondere die Rechtsanwälte G. und H. ( BE.2013.4 ; act. 14, Rz. 6).
2.2 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR ). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
2.3 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013, E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR . Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 S. 8188 ). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 S. 8182 ). Massgebend für diese Änderungen waren - gemäss Botschaft ( BBl 2011 S. 8184 ) - u. a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören - dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA ) entsprechend - namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Mediation oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.).
2.4 Diesbezüglich beantragt die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Eingabe vom 21. November 2013 ausdrücklich, es seien diejenigen elektronischen Daten zur Auswertung freizugeben, die nicht zur Verteidigung des Gesuchsgegners oder zur Verteidigung einer anderen Person bzw. nicht im Rahmen der berufsspezifischen Anwaltstätigkeit erstellt wurden und somit nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen ( BE.2013.4 ; act. 10, S. 2). Zur Begründung führte die Gesuchstellerin aus, sie habe im Laufe der Ermittlungen festgestellt, dass Rechtsanwalt I. konkrete Einfuhranweisungen erteilt habe ( BE.2013.4 ; act. 10.6). In dem von ihm als "Auftraggeber" bezeichneten Gesellschaften J. Inc., K. Inc. und L. Ltd. ( BE.2013.4 ; act. 10.6) sei I. einzelzeichnungsberechtigter ( BE.2013.4 ; act. 10.8/I, 10.10/I, 10.12/I) Bevollmächtigter ( BE.2013.4 ; act. 10.8/II, 10.10/II, 10.12/II). Überdies fungiere er bzw. das Anwaltsbüro D. als Referenz- und Korrespondenzadresse für die Konti bei der Bank M. ( BE.2013.4 ; act. 10.8/V, 10.10/V, 10.12/V; jeweils S. 4 und 7). Rechtsanwalt N. komme in Bezug auf das Konto der L. Ltd. bei der Bank M. eine Einzelunterschriftsberechtigung zu ( BE.2013.4 ; act. 10.12/VI). In der Stiftung O. sei I. Stiftungsratsmitglied ( BE.2013.4 ; act. 10.14/I) und in den Bankunterlagen zusammen mit dem Gesuchsgegner aufgeführt ( BE.2013.4 ; act. 10.14/III, 10.14/V S. 3). In der Galerie P. AG sei I. einzelunterschriftsberechtigt ( BE.2013.4 ; act. 10.15/I, 10.15/III, 10.15/IV).
2.5 Diese Funktionen fallen nicht unter die berufsspezifische Tätigkeit des Rechtsanwalts sondern stellen nach den obigen Erwägungen (E. 2.3) berufsfremde Aktivitäten dar. Sollten sich im zu durchsuchenden Datenmaterial Korrespondenzen mit den Rechtsanwälten I. und N. in deren Rollen als Bevollmächtigte der genannten Gesellschaften und im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kunstwerken von oder durch die genannten Gesellschaften befinden, so besteht diese betreffend kein Beschlagnahmeverbot. Ob I. und N. tatsächlich keine geschäftsführenden Tätigkeiten für die genannten Gesellschaften ausgeführt haben - wie dies der Gesuchsgegner geltend macht ( BE.2013.4 ; act. 14, Rz. 17) - wird sich nicht zuletzt auch mittels der angestrebten Durchsuchung verifizieren lassen.
2.6
2.6.1 Mit Hilfe der forensischen Software ENCASE wurde das von der Gesuchstellerin in Form eines sog. evidence files eingereichte Datenmaterial von der Beschwerdekammer bereits für die Durchsuchung nach Stichworten vorbereitet. Anhand der vom Gesuchsgegner gemachten Angaben (siehe E. 2.1) wurde das ganze Datenmaterial nach den Stichworten "E.", "F.", "G.", "H.", "I." und "N." durchsucht. Aufgrund der entsprechenden Analysen war festzustellen, dass von den betroffenen Laptops aus mit den vom Gesuchsgegner genannten Anwälten tatsächlich eine Vielzahl von E-Mail-Nachrichten ausgetauscht wurde. Der Inhalt dieser Korrespondenz betrifft mehrere Mandate, darunter auch das vorliegende Strafverfahren, welche unter das Beschlagnahmeverbot von Art. 46 Abs. 3 VStrR fallen. Weiter ist aufgrund der erwähnten Analyse festzustellen, dass innerhalb des gesamten Datenmaterials im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Umbau und der Verwaltung einer Liegenschaft in Italien auch umfangreiche Korrespondenz mit der italienischen Anwaltskanzlei Q. vorhanden ist. Weiter findet sich Korrespondenz in Zusammenhang mit privaten Mandaten einer der Mitarbeitenden des Gesuchsgegners mit zwei weiteren Anwälten, R. und S. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde das Datenmaterial zusätzlich nach den Stichworten "Q.", "R." und "S." durchsucht. Das ursprüngliche Ziel dieser Analysen war es, die so aufgefundenen, unter ein Beschlagnahmeverbot fallenden Dateien speziell zu kennzeichnen, so dass diese später bei einer Extraktion aller nicht unter ein Beschlagnahmeverbot fallender Dateien in ein neues evidence file ausser Acht gelassen werden können. Mit dieser Vorgehensweise hätte die Gesuchstellerin zwecks weiterer Durchsuchung und Auswertung allein Daten erhalten, welche nicht unter ein Beschlagnahmeverbot fallen.
2.6.2 Mit der erwähnten Methode (E. 2.6.1) lassen sich die einzelnen innerhalb einer Outlook-Archiv-Datei aufgefundenen Elemente jedoch nicht ohne Weiteres vom restlichen Datenmaterial trennen. Bei dieser Methode lassen sich nur einzelne Dateien, mithin die gesamte Outlook-Archiv-Datei unverändert als Ganzes extrahieren, nicht aber einzelne sich darin befindliche Elemente.
2.6.3 Bei der nach Ergehen des Beschlusses vom 14. Oktober 2014 erfolgten Analyse der innerhalb des sichergestellten Datenmaterials vorhandenen 19 Outlook-Archiv-Dateien im von ENCASE erstellten evidence file erwiesen sich sämtliche acht Dateien des Formats "pst" als korrupt und konnten weder gelesen noch bearbeitet werden (...). Teilweise handelte es sich hierbei schon um Fragmente von gelöschten Dateien auf den gespiegelten Laptops. Die acht Dateien des Formats "pst" fallen daher für die weitere Durchsuchung ausser Betracht. Die verbleibenden elf Outlook-Archiv-Dateien wiesen demgegenüber das Dateiformat "ost" auf. Vier dieser Dateien wiesen keinerlei Inhalt auf (Dateigrösse 0 KB; [...]), weshalb auch diese für die weitere Durchsuchung ausser Betracht fallen können. Zwei weitere dieser Dateien wiesen zwar Inhalt auf, erwiesen sich aber ebenfalls als korrupt und konnten weder gelesen noch bearbeitet werden (...). Auch diese beiden Dateien scheiden für die Durchsuchung aus. Die verbleibenden fünf unbeschädigten Dateien des Typs "ost" (...) wurden schliesslich aus dem von ENCASE erstellten evidence file exportiert und zwecks Durchführung der Triage mittels der Software "Stellar OST to PST Converter" in Dateien des Typs "pst" umgewandelt. Diese fünf Dateien konnten danach mit dem Programm Outlook gemeinsam geöffnet und deren Inhalt im Sinne der obigen Erwägungen durchsucht werden. Einzelne in den Archiven befindliche Elemente, welche unter ein Beschlagnahmeverbot fallen, konnten auf diese Weise endgültig aus dem jeweiligen Archiv gelöscht und damit von der Entsiegelung ausgenommen werden. In den folgenden Erwägungen sind die genaue Abfolge und Ergebnisse dieser Durchsuchung und Triage zu schildern.
3.
3.1 Die Suche nach dem Stichwort "N." ergab elf Treffer, welche das aktuelle Verwaltungsstrafverfahren betreffen und somit klarerweise unter die geschützte berufsspezifische Tätigkeit des Rechtsanwalts fallen. Neun weitere Elemente betrafen ein anderes berufsspezifisches Mandat des Rechtsanwalts und wiesen zudem keinen Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Untersuchung auf. Diese insgesamt 20 Elemente wurden durch die Beschwerdekammer von der Entsiegelung ausgenommen.
Bei den restlichen aufgefundenen Elementen handelt es sich demgegenüber um Korrespondenz zwischen den Mitarbeitenden des Gesuchsgegners und N. im Zusammenhang mit der Verschiebung von Kunstwerken. So wurden diesem vorgefertigte Kommissionsverträge zugestellt, damit dieser sie im Namen von bzw. für Gesellschaften unterzeichne, welche der Gesuchstellerin anhand ihrer Ermittlungen bereits bekannt sind (vgl. oben E. 2.4), und an den Importeur weiterleite. In weiterer diesbezüglicher Korrespondenz wurde N. um die zur Erstellung der einschlägigen Vertragsdokumente notwendigen Informationen angefragt (Adressen und Steuernummern der betroffenen Gesellschaften). Diese Elemente betreffen allesamt nicht die unter ein Beschlagnahmeverbot fallende berufsspezifische Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern bloss geschäftsführende Tätigkeiten für die betroffenen Gesellschaften. Als solche sind sie der Durchsuchung durch die Gesuchstellerin zugänglich zu machen.
3.2 Die Suche nach dem Stichwort "I." ergab sieben Elemente, welche das aktuelle Verwaltungsstrafverfahren betreffen oder Inhalte aus berufsspezifischer Tätigkeit des Rechtsanwalts ohne Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Untersuchung aufweisen. Diese sieben Elemente wurden durch die Beschwerdekammer von der Entsiegelung ausgenommen.
Bei den restlichen aufgefundenen Elementen handelt es sich teilweise um blosse Outlook-Kontakte ohne schützenswerten Inhalt. Andere Elemente beinhalten zufällig den Begriff "I.", ohne jedoch einen Bezug zur Anwaltskanzlei oder zum Anwalt selbst aufzuweisen oder aber es handelt sich um die blosse Nennung der Kanzlei bzw. des Anwalts im Rahmen von Korrespondenz zwischen den Mitarbeitenden des Gesuchsgegners bzw. (der Mitarbeitenden) des Gesuchsgegners mit Dritten. Weitere der verbleibenden Elemente fallen - gleich wie bei N. (siehe oben E. 3.1) - in dieselbe Kategorie der nicht unter die berufsspezifische Tätigkeit des Rechtsanwalts fallenden Aktivitäten von I. für die betroffenen Gesellschaften bei der Verschiebung von Kunstwerken. Als solche sind auch diese der Durchsuchung durch die Gesuchstellerin zugänglich zu machen.
3.3 Die Suche nach dem Stichwort "E." ergab 2'293 E-Mail-Nachrichten von oder an die Anwaltskanzlei E./F. Die meisten davon stehen im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Umbau und der Verwaltung einer Liegenschaft in Italien. Teile dieser Korrespondenz fallen klarerweise unter die berufsspezifische Tätigkeit eines Rechtsanwaltes (u. a. rechtliche Beratung zum Vorgehen bei baulichen Mängeln, gegen fehlbare Angestellte o. ä.). Andere Teile der Korrespondenz im Zusammenhang mit der Liegenschaft dagegen fallen nicht unter die berufsspezifische Tätigkeit des Rechtsanwaltes, sondern betreffen berufsfremde Verwaltungstätigkeiten (beispielsweise die Auslösung von Zahlungen). Die genaue Abgrenzung im Einzelfall kann unter Umständen heikel sein. Da aber auch die nicht berufsspezifischen Tätigkeiten der Vertreter der Anwaltskanzlei E./F. bezüglich der Liegenschaft in Italien offensichtlich keinen Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens haben, nahm die Beschwerdekammer alle diesbezüglichen Elemente von der Entsiegelung aus. Ebenso behandelt wurden die weniger zahlreichen Nachrichten betreffend berufsspezifische Mandate im Zusammenhang mit geschäftlichen oder privaten Angelegenheiten des Gesuchsgegners oder mit privaten Angelegenheiten einer der Mitarbeitenden des Gesuchsgegners, welche ihrerseits wieder eindeutig unter ein Beschlagnahmeverbot fallen.
Die restlichen aufgefundenen Elemente beinhalten teilweise lediglich zufällig den Begriff "E." ohne jedoch einen Bezug zur Anwaltskanzlei aufzuweisen oder aber es handelt sich um die blosse Nennung der Kanzlei im Rahmen von Korrespondenz (der Mitarbeitenden) des Gesuchsgegners mit Dritten. Besondere Geheimnisse bestehen diesbezüglich keine, weshalb diese Elemente nicht von der Durchsuchung auszuschliessen sind.
3.4 Die verbleibenden Elemente, welche den Begriff "F." beinhalten, fallen in dieselbe Kategorie wie die zuletzt genannten Elemente mit dem Stichwort "E.". Sie beinhalten lediglich zufällig den Begriff "F." ohne jedoch einen Bezug zur Anwaltskanzlei aufzuweisen oder aber es handelt sich um die blosse Nennung der Kanzlei im Rahmen von Korrespondenz (der Mitarbeitenden) des Gesuchsgegners mit Dritten. Besondere Geheimnisse bestehen diesbezüglich keine, weshalb diese Elemente nicht von der Durchsuchung auszuschliessen sind.
3.5 Die 509 den Begriff "Q." enthaltenden Elemente betreffen ausschliesslich den Erwerb, den Umbau und die Verwaltung einer Liegenschaft in Italien. Obwohl nur ein Teil der Mitteilungen unter die berufsspezifische Tätigkeit des Rechtsanwalts fällt, wurden auch hier sämtliche Elemente aus den oben angeführten Überlegungen (siehe E. 3.3) durch die Beschwerdekammer von der Entsiegelung ausgenommen.
3.6 Die Suche nach dem Stichwort "H." ergab keine Treffer.
3.7 Die Suche nach dem Stichwort "G." ergab 72 Elemente, welche durch die Beschwerdekammer von der Entsiegelung ausgenommen wurden. Hierbei handelte es sich um Outlook-Termine zu Besprechungen mit dem Rechtsanwalt (39 Elemente), Nachrichten von oder an Mitarbeitende des Gesuchsgegners mit Bezug auf solche Treffen (fünf Elemente) sowie Mitteilungen von oder an Rechtsanwalt G. im Zusammenhang mit berufsspezifischer Anwaltstätigkeit oder mit der Liegenschaft in Italien (28 Elemente).
Die restlichen aufgefundenen Elemente beinhalten in den meisten Fällen lediglich zufällig den Begriff "G." ohne jedoch einen Bezug zum genannten Rechtsanwalt aufzuweisen (...) oder aber es handelt sich um die blosse Nennung des Namens des Rechtsanwalts im Rahmen von Korrespondenz (der Mitarbeitenden) des Gesuchsgegners mit Dritten. Besondere Geheimnisse bestehen diesbezüglich keine, weshalb diese Elemente nicht von der Durchsuchung auszuschliessen sind.
3.8 Die Suche nach dem Stichwort "R." ergab 14 Elemente, welche von der Entsiegelung ausgenommen wurden. Hierbei handelte es sich um Outlook-Termine zu Besprechungen mit dem Rechtsanwalt (sechs Elemente) oder um Nachrichten von oder an Mitarbeitende des Gesuchsgegners mit Bezug auf solche Treffen (acht Elemente).
Die restlichen aufgefundenen Elemente beinhalten in den meisten Fällen lediglich zufällig den Begriff "R." ohne jedoch einen Bezug zum genannten Rechtsanwalt bzw. zu dessen berufsspezifischen Tätigkeit aufzuweisen oder aber es handelt sich um die blosse Nennung des Namens des Rechtsanwalts im Rahmen von Korrespondenz (der Mitarbeitenden) des Gesuchsgegners mit Dritten. Besondere Geheimnisse bestehen diesbezüglich keine, weshalb diese Elemente nicht von der Durchsuchung auszuschliessen sind.
3.9 Die Suche nach dem Stichwort "S." ergab 23 Elemente, die von der Entsiegelung ausgenommen wurden. Hierbei handelte es sich um Outlook-Termine zu Besprechungen mit dem Rechtsanwalt (zwei Elemente) oder um Nachrichten von oder an den Rechtsanwalt im Zusammenhang mit privaten berufsspezifischen Mandaten für eine der Mitarbeitenden des Gesuchsgegners (21 Elemente).
Die restlichen aufgefundenen Elemente beinhalten in den meisten Fällen lediglich zufällig den Begriff "S." ohne jedoch einen Bezug zum genannten Rechtsanwalt bzw. zu dessen berufsspezifischen Tätigkeit aufzuweisen oder aber es handelt sich um die blosse Nennung des Namens des Rechtsanwalts im Rahmen von Korrespondenz (der Mitarbeitenden) des Gesuchsgegners mit Dritten. Besondere Geheimnisse bestehen diesbezüglich keine, weshalb diese Elemente nicht von der Durchsuchung auszuschliessen sind.
4. Die in diesem Sinne modifizierten Outlook-Archiv-Dateien können der Gesuchstellerin zwecks Einsichtnahme in die verbleibenden, nicht geheimnisgeschützten Inhalte zur Verfügung gestellt werden. Hierzu wird ihr - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses - ein Datenträger mit den entsprechenden fünf Dateien (...) ausgehändigt.
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch, soweit über dieses noch zu entscheiden ist, teilweise gutzuheissen und es ist der Gesuchstellerin der erwähnte Datenträger zwecks Fortführung der Ermittlungen auszuhändigen.
6.
6.1 Nachdem mit vorliegendem Beschluss nun über alle anlässlich eingangs erwähnter Hausdurchsuchung sichergestellten elektronischen Daten entschieden wurde, ist hinsichtlich des gesamten Entsiegelungsverfahrens (Verfahrensnummern BE.2013.4 und BE.2014.16 ) über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
6.2 Die Beschwerdekammer entscheidet gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStrR und unter dortigem Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 VStrR über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG . Dieser überlässt es weitgehend dem Bundesstrafgericht, die Berechnung der Verfahrenskosten und die Gebühren durch Reglement festzulegen (Abs. 1 lit. a und b). Für die Gebühr wird in Abs. 2 festgehalten, dass sich diese nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand richtet. In Art. 73 Abs. 3 StBOG wird der Gebührenrahmen schliesslich auf 200 bis 100'000 Franken festgesetzt.
Gemäss Art. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) umfassen die Verfahrenskosten Gebühren und Auslagen. Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). Der Gebührenrahmen für Beschwerdeverfahren nach VStrR bewegt sich gemäss Art. 8 Abs. 1 BStKR zwischen 200 und 50'000 Franken.
6.2.1 Die Durchführung der vorliegend notwendigen Triage der elektronischen Daten erforderte auf Seiten der Beschwerdekammer die Anschaffung verschiedener Software bzw. diesbezüglicher Lizenzen und einer Reihe von Hardware-Komponenten. Die diesbezüglichen Auslagen belaufen sich auf Fr. 5'601.60 (vgl. BE.2014.16 , act. 2). Die Gebühr ist angesichts des enormen Umfangs der zu bearbeitenden Daten sowie der technischen Komplexität der durch die Beschwerdekammer vorgenommenen Triage auf Fr. 20'000.-- festzusetzen.
6.3 Die Tragung der Verfahrenskosten bestimmt sich im Beschwerdeverfahren nach VStrR praxisgemäss in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (siehe TPF 2011 25 E. 3). Die nunmehr ausgeschiedenen geheimnisgeschützten Dateien bzw. Elemente aus den Outlook-Archiv-Dateien stellen gegenüber der gesamten zu durchsuchenden Datenmenge volumenmässig lediglich einen kleinen Anteil dar, so dass der Gesuchsgegner, welcher in seinem Hauptantrag auf vollständige Abweisung des Gesuchs schloss ( BE.2013.4 , act. 6, S. 2), als überwiegend unterlegene Partei anzusehen ist. Zu beachten ist vorliegend aber der Umstand, dass bei einer Spiegelung elektronischer Datenträger mit Hilfe von forensischer Software die gesamte sich auf den Datenträgern befindende Datenmenge sichergestellt wird. Dies ist zwecks Erhalts eines authentischen und integralen Abbilds der Computerdaten nicht zu beanstanden. Hinsichtlich einer auf Grund einer Einsprache des Dateninhabers vorzunehmenden Triage führt diese Art der Datenerhebung jedoch zu einer Reihe von komplexen technischen Problemen. Ausserdem ist die Datenmenge bei dieser Vorgehensweise von Beginn weg enorm gross. Diese Umstände können dem Gesuchsgegner nicht angelastet werden, hat er doch - angesichts des Verfahrensausgangs - seine Einsprache gegen die Durchsuchung der Daten nicht gänzlich zu Unrecht erhoben. In Würdigung all dieser Umstände ist daher die vom Gesuchsgegner zu tragende Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 5'000.-- festzulegen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das zum Entscheid verbleibende Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin werden die im Sinne der Erwägungen triagierten Daten auf einem separaten Datenträger ausgehändigt.
2. Dem Gesuchsgegner wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 22. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- Rechtsanwälte Ulrich Kohli und Guido E. Urbach
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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