Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2014.62 |
Datum: | 04.07.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Erhebung eines Kostenvorschusses von der Privatklägerschaft (Art. 313 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Gutachten; Privatkläger; Verfahren; Kostenvorschuss; Bundesanwaltschaft; Privatklägerschaft; Recht; Kostenvorschusses; Verfahren; Verfahrens; Verfügung; Akten; Vorschuss; Erhebung; Person; Apos;; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Akteneinsicht; Schriftgutachten; Beschwerdeführern; Parteien; Gutachtens; Einvernahme; Anspruch; Einsicht; Bundesstrafgerichts |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 StPO ;Art. 101 StPO ;Art. 104 StPO ;Art. 107 StPO ;Art. 18 StPO ;Art. 184 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 313 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 418 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 427 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 137 IV 280; 139 IV 294; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummern: BB.2014.61 , BB.2014.62 |
Beschluss vom 4. Juli 2014 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | 1. A. , 2. B. , beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wissmann, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Akteneinsicht (Art. 101 f . i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO ); Erhebung eines Kostenvorschusses von der Privatklägerschaft (Art. 313 Abs. 2 StPO ) |
Sachverhalt:
A. A. und deren Sohn B. erstatteten am 27. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft III für den Kanton Zürich Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der betrügerischen Machenschaften mittels gefälschter Unterschriften von A. und B. (act. 5.2). In der Folge wurde die Strafanzeige von der Bundesanwaltschaft in die gegen C. und D. wegen des Verdachts der Urkundenfälschung sowie des Betrugs geführte Strafuntersuchung integriert (Verfahrensnummer SV.12.0058; vgl. act. 5.3).
Am 30. Mai 2013 teilte die Bundesanwaltschaft dem Vertreter von A. und B. mit, sie beabsichtige eine sachverständige Person mit der Abklärung der Echtheit von Unterschriften zu beauftragen. Hierbei forderte die Bundesanwaltschaft die beiden Privatkläger A. und B. unter Hinweis auf Art. 184 Abs. 7 StPO auf, für das Gutachten einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu leisten (act. 5.9). Die Privatkläger kamen dieser Aufforderung nach und der entsprechende Gutachterauftrag erging am 17. Juni 2013 (act. 5.11). Die sachverständige Person kam im Rahmen ihres Gutachtens zum Schluss, die untersuchten Unterschriften von A. seien mit hoher Wahrscheinlichkeit echt, die untersuchten Unterschriften von B. würden dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit Fälschungen darstellen (act. 5.14).
B. Gestützt auf diesen Befund eröffnete die Bundesanwaltschaft offenbar eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Irreführung der Rechtspflege und lud diese am 26. Februar 2014 zur Einvernahme ein. Die Nummer des entsprechenden Strafverfahrens lautet SV.14.0213 ( BB.2014.49 , act. 1.1). Als Reaktion darauf beantragte der Vertreter der Privatkläger mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 10. März 2014 und unter Bezugnahme auf das Verfahren SV.12.0058, es sei ihm eine vollständige Kopie des erbrachten Schriftgutachtens zukommen zu lassen und das umfassende rechtliche Gehör zu gewähren. Zur Begründung führte er diesbezüglich aus, der Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Gutachtens ergebe sich aufgrund des rechtlichen Gehörs und stehe - zumal bei einer Anschuldigung - ausser jeder Frage. Weiter beantragte er, es sei der für das Schriftgutachten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zuhanden der Anzeigeerstetter umgehend an den unterzeichneten Rechtsanwalt zurück zu überweisen (act. 5.16). Mit Schreiben vom 12. März 2014 nahm die Bundesanwaltschaft zu diesen Anträgen in negativem Sinne Stellung mit Hinweis darauf, die Anträge - sofern erwünscht - mittels anfechtbarer Verfügung abzuweisen (act. 5.17). Am 25. März 2014 verfügte die Bundesanwaltschaft schliesslich die Abweisung des Ersuchens um Einsicht in das Schriftgutachten vom 4. Dezember 2013 und des Antrages um Rückerstattung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- (act. 1.2).
C. Hiergegen erhoben A. und B. am 1. April 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen Folgendes (act. 1):
1. Die Bundesanwaltschaft sei zur Rückerstattung des zu Unrecht erhobenen Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- an die Geschädigten zu verpflichten.
2. Es sei den Geschädigten und Privatstrafklägern volle Akteneinsicht zu gewähren. Insbesondere sei per sofort eine Kopie des inzwischen erstatteten Schriftgutachtens zur Verfügung zu stellen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2014 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). A. und B. halten mit Replik vom 25. April 2014 an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 7). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 28. April 2014 zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO ; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 ). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Beschwerdeführer sind als Privatkläger im Verfahren SV.12.0058 durch die angefochtene Verfügung in ihren Verfahrensrechten betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Mit Bezug auf die Akteneinsicht berufen sich die Beschwerdeführer explizit nun auf das Verfahren SV.12.0058 (act. 1, S. 5 oben) und machen nicht Akteneinsicht im gegen die Beschwerdeführerin 1 als Beschuldigte geführten Strafverfahren SV.14.0213 geltend. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Zur Begründung ihres Antrages auf Rückerstattung des Kostenvorschusses führen die Beschwerdeführer sinngemäss aus, ihrer Strafanzeige könne kein Antrag auf Einholung eines Schriftgutachtens entnommen werden. Die Erhebung eines Kostenvorschusses sei daher illegal gewesen. Die Beschwerdeführer hätten zudem nur von einer sofortigen Anfechtung der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen, um das Verfahren nicht zu verzögern (act. 1, S. 3).
2.2 Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen (Art. 184 Abs. 7 StPO). Ein Kostenvorschuss kann nur von der Privatklägerschaft verlangt werden. Bei anderen Verfahrensbeteiligten ist dies rechtlich nicht zulässig ( Heer , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 184 StPO N. 37; Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 939 in fine).
Nachdem der Privatklägerschaft - falls die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - nur Kosten auferlegt werden können, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind (Art. 427 Abs. 1 StPO ), kann sich auch die Vorschusspflicht nur auf Gutachten beziehen, welche von der Privatklägerschaft beantragt worden sind und vorwiegend der Beurteilung ihrer Zivilklage dienen ( Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 812; siehe auch Heer , a.a.O.; Donatsch , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 184 StPO N. 59 f.; Moreillon/Reymond , Petit Commentaire, Bâle 2013, n° 43 ad art. 184 CPP; Galliani/Marcellini , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 13 ad art. 184 CPP; vgl. diesbezüglich auch Art. 313 Abs. 2 StPO ). Gestützt wird diese Auffassung durch die Gesetzesmaterialien. Art. 192 Abs. 3 des Vorentwurfs des Bundesamtes für Justiz zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 lautete noch wie folgt: "Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten insbesondere im Hinblick auf ihre Zivilklage, kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen. Gemäss dem dazugehörigen Begleitbericht (siehe dort S. 142) entspricht diese Bestimmung der im Vorentwurf zu findenden Grundtendenz, die Strafantragsteller sowie die Privatklägerschaft nicht zuletzt hinsichtlich der Kostentragung vermehrt in die Pflicht zu nehmen. Wird ein Gutachten vor allem im Interesse der Zivilklage angeordnet oder verlangt, kann die Privatklägerschaft zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Art. 181 Abs. 7 des Entwurfs der Schweizerischen Strafprozessordnung ( BBl 2006 S. 1443 ) ist mit der heute aktuellen Fassung identisch und weist im Gegensatz zum Vorentwurf den ausdrücklichen Bezug auf die Zivilklage der Privatklägerschaft nicht mehr auf. Dennoch hält die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts diesbezüglich fest, Absatz 7 habe insbesondere Bedeutung, wenn die Privatklägerschaft ein Gutachten beantrage, das vor allem im Interesse der Verfolgung der Zivilansprüche liegt ( BBl 2006 S. 1212 ). Dementsprechend kann die Kostenvorschusspflicht grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn die Erstellung des Gutachtens (auch) zur Beurteilung der allfälligen Strafrechtswidrigkeit des Verhaltens sowie der Schuld des Beschuldigten erfolgt. Der Umstand allein, dass die Privatklägerschaft von der von Amtes wegen zu führenden Strafuntersuchung profitiert, vermag die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht zu rechtfertigen ( Donatsch , a.a.O., N. 60).
2.3 Die Aufforderung an die Beschwerdeführer, im Hinblick auf die Einholung eines Gutachtens einen Kostenvorschuss zu leisten, erging am 30. Mai 2013 (act. 5.9). Die entsprechende Verfügung ist von den Beschwerdeführern nicht angefochten worden. Eine diesbezügliche Beanstandung erfolgte erst nachdem das Gutachten offenbar Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin 1 gegeben hatte, mithin am 10. März 2014 (act. 5.16) und somit lange nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen. Es bestand somit für die Beschwerdegegnerin kein Anlass auf die Frage nach der Zulässigkeit der Erhebung des Kostenvorschusses zurückzukommen. Die Argumentation der Beschwerdeführer, sie hätten die Verfügung vom 30. Mai 2013 nur deshalb nicht angefochten, um das Verfahren nicht weiter zu verzögern, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Es wäre ihnen zu genau diesem Zweck ohne weiteres möglich gewesen, die Erhebung des Kostenvorschusses innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist anzufechten und gleichzeitig die verlangte Zahlung zu leisten, um die Erteilung des Auftrags an die sachverständige Person nicht weiter hinauszuzögern. Von Gesetzes wegen kommt einer solchen Beschwerde nämlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 387 StPO ).
2.4 Einige Bemerkungen drängen sich an dieser Stelle jedoch auf bezüglich des Schicksals einer allenfalls verbleibenden Restanz des Vorschusses, nachdem das fragliche Gutachten nun eingeholt worden ist. Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich in der Beschwerdeantwort aus (siehe act. 5, S. 5), das Gutachten habe Fr. 4'728.24 gekostet und die Vorschussrestanz bleibe für ein allfälliges weiteres Gutachten vorbehalten. Schliesslich verweist sie nochmals auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (siehe act. 1.2, S. 4). Dort führt sie aus, es sei offen, ob es allenfalls weiterer gutachterlicher Schritte bedarf. Sollte sich im Zuge der weiteren Untersuchungen sodann bestätigen, dass die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich eine Irreführung der Rechtspflege begangen habe, so käme eine Kostentragungspflicht sowohl gemäss Art. 426 als auch gemäss Art. 427 StPO in Betracht. Allein schon vor diesem Hintergrund sei das Ersuchen vorliegend ebenfalls abzulehnen, ungeachtet der möglichen Schwierigkeit eines Inkassos für Verfahrenskosten gegenüber Parteien mit Wohnsitz im Ausland.
Wie sich aus der Verfügung vom 30. Mai 2013 (act. 5.9) ergibt, wurde der Vorschuss unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 184 Abs. 7 StPO verlangt, um bei einem Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern ein Schriftgutachten einzuholen. Die tatsächlichen, bisher aufgelaufenen Kosten für das Gutachten belaufen sich auf rund die Hälfte des verlangten Vorschusses. Ein entsprechender Beleg ist den vorliegenden Akten jedoch nicht zu entnehmen. Ein Rückbehalt der Vorschussrestanz durch die Beschwerdegegnerin ist angesichts der ursprünglichen Verfügung allenfalls zulässig für Ergänzungen des nun vorliegenden Gutachtens, nicht jedoch für allfällige, weitere noch unbestimmte Beweismassnahmen. Fallen diesbezüglich keine weiteren Kosten mehr an, wäre die Vorschussrestanz den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Um ein "allfälliges weiteres Gutachten" durch eine Vorschusszahlung durch die Beschwerdeführer vorfinanzieren zu lassen, bedürfte es zumindest eines entsprechenden neuen Antrages der Beschwerdeführer. Der von der Beschwerdegegnerin möglicherweise ebenfalls in Erwägung gezogene Rückbehalt der geleisteten Zahlung zur Deckung allgemeiner Verfahrenskosten (act. 1.2, S. 4), käme demgegenüber einer Beschlagnahme zur Kostendeckung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO gleich. Eine solche ist gemäss dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nur gegenüber der beschuldigten Person zulässig (Art. 268 Abs. 1 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO ) und wäre dementsprechend im Rahmen des Verfahrens SV.14.0213 und unter Beachtung der Formvorschriften des Art. 263 Abs. 2 StPO zu verfügen.
3.
3.1 Zur Begründung ihrer gegen die verweigerte Einsicht in das Gutachten gerichteten Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, Art. 101 Abs. 1 StPO spreche davon, dass die Parteien spätestens und nicht frühestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Gründe für eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 108 StPO lägen keine vor (act. 1, S. 3 ff.).
3.2 Als Privatkläger haben die Beschwerdeführer im Strafverfahren Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ). Als Partei haben sie grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c , Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO ). Spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise haben die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 1 StPO ).
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer folgert die Rechtsprechung aus der Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO , dass die beschuldigte Person vor der Durchführung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 137 IV 280 E. 2.3 S. 284, 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f. m.w.H.; vgl. zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.18 vom 30. April 2014, E. 2.1).
3.3 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das fragliche Gutachten einerseits im von den Beschwerdeführern als Privatkläger (mit)angestrengten Strafverfahren SV.12.0058, andererseits aber auch im zu Lasten der Beschwerdeführerin 1 geführten Strafverfahren SV.14.0213 eines der Beweismittel darstellt. Die erste Einvernahme der beschuldigten Beschwerdeführerin 1 in letztgenanntem Verfahren steht bisher noch aus, so dass sie diesbezüglich keinen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in das Gutachten hat. In einer solchen Konstellation hat die Beschwerdegegnerin die in den parallel laufenden Strafverfahren vorhandenen, allenfalls gegenläufigen Interessen gesamthaft zu würdigen und gegebenenfalls die Parteirechte (insbesondere das Recht auf Akteneinsicht) im einen Verfahren so zu handhaben, dass sie damit die im anderen Verfahren auf dem Spiel stehenden Interessen nicht kompromittiert (vgl. zur vergleichbaren Konstellation von parallel laufenden Straf- und Rechtshilfeverfahren BGE 139 IV 294 E. 4.2 S. 299). Vor dem genannten Hintergrund ist daher die Verweigerung der Einsicht in das vorliegende Gutachten nicht zu beanstanden. Deren Auswirkungen werden insofern gemildert, als immerhin dessen Schlussfolgerungen den Beschwerdeführern bereits offen gelegt worden sind (act. 5.14). Auf die von den Beschwerdeführern aus der Optik des Strafverteidigers gegen Eröffnung und Führung des Strafverfahrens SV.14.0213 vorgebrachten Rügen ist an dieser Stelle nicht einzugehen. Die vom Vertreter der Beschwerdeführer eingereichte Vollmacht deckt im Übrigen - und das trotz des deutlichen Hinweises in der angefochtenen Verfügung auf diese Problematik (act. 1.2, S. 4 oben) - eine Tätigkeit als Strafverteidiger für die Beschwerdeführerin 1 nicht ab. Dem Beschwerdeführer 2 fehlt es diesbezüglich schon mangels Parteistellung an der hierzu erforderlichen Legitimation.
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer je zur Hälfte und - gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO - unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 4. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Wissmann
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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