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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2014.171 vom 16.12.2014

Hier finden Sie das Urteil BB.2014.171 vom 16.12.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2014.171

Der Bundesstrafgericht hat die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2014 definitiv eingestellt und beschlossen, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bundesanwaltschaft aufgrund von § 322 Abs. 2 StPO und § 37 Abs. 1 StBOG nicht einzureichen ist. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass es an einer solchen Beschwerde fehlt, da der Beschwerdeführer mit einem Entscheid bezüglich einer mitbeschuldigten Person nicht einverstanden ist und sich die Gerichtsgebühr für den Fall des Ausgangs des Verfahrens auf Fr. 200.-- festzusetzen lässt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2014.171

Datum:

16.12.2014

Leitsatz/Stichwort:

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Beschwer; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Gericht; Bundesstrafgericht; Einstellung; Tribunal; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Rechtsmittel; Entscheid; Gerichtsschreiber; Parteien; Rechtsanwalt; Thomas; Winkler; Verfahrens; Einstellungsverfügung; Beschuldigten; StBOG; Beschwerdeführers; Zürich/St; Gallen; Gerichtsgebühr; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.171

Beschluss vom 16. Dezember 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. B. , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Winkler,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 20. November 2014 die gegen B. wegen des Verdachts des Betrugs, eventualiter der Veruntreuung, und der Geldwäscherei im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich "Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei" geführte Strafuntersuchung definitiv einstellte (act. 1.1);

- der (vormals) Mitbeschuldigte A. mit Beschwerde vom 15. Dezember 2014 beantragt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes in dubio pro duriore den Beschuldigten B. in einem gemeinsamen, fairen Verfahren mit den anderen Beschuldigten vor das ordentliche Gericht zu bringen, damit dieses rechtskonform entscheiden könne (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Parteien die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten können (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO );

- die Beschwerdeführung mit anderen Worten auf Seiten des Beschwerdeführers eine Beschwer voraussetzt (siehe Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 232 m.w.H.);

- es an einer solchen Beschwer fehlt, wenn ein Beschuldigter mit einem Entscheid bezüglich einer mitbeschuldigten Person nicht einverstanden ist ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1461);

- die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei insofern beschwert, als ihn die Einstellung der Möglichkeit beraube, sich gegen die von B. gegen ihn erhobenen Vorwürfe - zumindest in einer Konfrontationseinvernahme - zu wehren, nicht zu überzeugen vermögen;

- eine solche Einvernahme von B. gegebenenfalls auch als Zeuge oder Auskunftsperson durchgeführt werden kann;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- diese vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Rechtsanwalt Thomas Winkler

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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