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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2013.135 vom 02.06.2014

Hier finden Sie das Urteil BB.2013.135 vom 02.06.2014 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2013.135

Der Bundesstrafgericht hat in seinem Beschluss vom 2. Juni 2014 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Verdacht des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Geldwäscherei, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Verletzung des Bankgeheimnisses) wegen des Eintritts einer Straftat in Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Die Beschwerde wurde aufgrund der angefochtenen Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft nicht gestützt, da die Voraussetzungen nach Art 320 Abs 2 StPO nicht erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin hat argumentiert, dass sie und ihr Freund C Geldwäsche für deutsche Steuerbehörden durchgeführt haben, was zu einer Einziehung von Vermögenswerten auf Konten bei der Bank D in Z (Tschechien) geführt habe. Sie behauptet jedoch, dass dies nicht ihre eigene Handlung war und dass sie sich daher nicht an die Voraussetzungen nach Art 320 Abs 2 StPO erfüllt hat. Der Bundesstrafgericht hat jedoch festgestellt, dass es sich bei den Vermögenswerten um deliktische Herkunft handelt und dass die Beschwerdeführerin daher keine Ausschlussgrund nach Art 70 Abs 2 StGB vorliegt. Der Schutz des Dritterwerbes umfasst dingliche Rechte sowie Verfügungsrechte, aber nicht obligatorische Ansprüche. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2013.135

Datum:

02.06.2014

Leitsatz/Stichwort:

Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Einziehung; Vermögenswert; Vermögenswerte; Apos;; Konto; Verfahren; Beschwerde; Verfahrens; Vermögenswerten; Bundesstrafgericht; Kammer; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Einstellung; Härte; Urteil; Konten; Delikt; Kunden; Mutter; Hypothek; Verfahrensakten; Verfügung

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 10 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 16 StGB ;Art. 27 StGB ;Art. 3 ZGB ;Art. 319 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 320 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 59 StGB ;Art. 69 StGB ;Art. 70 StGB ;

Referenz BGE:

125 IV 4; 126 I 97; 137 IV 79; ;

Kommentar:

Schweizer, Trechsel, Pieth, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 70 StGB, 2013

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.135

Beschluss vom 2. Juni 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Adam Bezdek,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einziehung bei Einstellung des Verfahrens
(Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete gegen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichten-dienstes (Art. 273 StGB ), der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB), der Ver-letzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB ) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG ; SR 952.0]). Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, deutschen Steuerbehörden illegal erlangte Bankkundendaten für EUR 2.5 Mio. verkauft zu haben. Im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung wurden zahlreiche Gegenstände und Vermögenswerte, die B. gehörten bzw. auf ihn lauteten, beschlagnahmt. In der Nacht vom 28. auf den 29. September 2010 nahm sich B., der sich in Untersuchungshaft befand, das Leben.

Am 19. Januar 2011 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf die tschechische Freundin von C., A. aus. C. wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 der eingangs erwähnten Delikte rechtskräftig schuldig gesprochen (vgl. act. 1.1).

B. Da sich der Tatverdacht gegen A. nicht erhärten liess, stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2013 das gegen sie geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein und ordnete die Einziehung von Vermögenswerten auf Konten bei der Bank D. in Z. (Tschechien), die auf den Namen von A. lauteten, an (act. 1.1 Dispositiv-Ziffer 3).

C. Gegen die Einstellungsverfügung gelangt A. mit Beschwerde vom 18. September 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss die Aufhebung der unter Dispositiv-Ziffer 3 angeordneten Einziehung (act. 1 und 3). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Einstellungsverfügung und verzichtet auf Weiterungen. Dies wird der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; Piquerez/Macaluso, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO ) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Einziehung der auf die Beschwer-deführerin lautenden Vermögenswerte bei der Bank D. in Z. (Kontokorrent Nr. 1 und Festgeldeinlage Nr. 2). Der Beschwerdeführerin kommt damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einziehung zu (Art. 105 Abs. 2 StPO ), weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist im Übrigen fristgerecht eingereicht worden; auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegen-ständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO ). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich - entgegen dem ungenauen Gesetzestext - kein Ermessen zu ( Grädel/Heiniger , Basler Kommentar, Basel 2011, N 11 zu Art. 320 StPO; Landshut , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 6 zu Art. 320; Schmid , Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 4 zu Art. 320 ). Einziehungsbestimmungen finden sich in den Art. 69 ff . StGB sowie in anderen Bundesgesetzen. Liegen zum Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben.

2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB hat eine Einziehung von Vermögenswerten zu erfolgen, wenn diese durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Erfolgt die Einziehung im Rahmen der Einstellungsverfügung nach Art. 320 Abs. 2 StPO , kann zwar auf den Nachweis der Schuld verzichtet werden, da die Einziehung nicht von der Strafbarkeit einer bestimmten Person abhängt. Die Einziehung setzt jedoch ein (nachgewiesenes) tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten voraus ( Grädel/Heiniger, a.a.O., N 10 zu Art. 320). Notwendig ist ferner ein Kausalzusammenhang zwischen dem Delikt und dem einzuziehenden Vermögenswert. Dabei ist unerheblich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4 [ein Steuerstrafverfahren betreffend]). Einzuziehen ist daher auch der sog. Verbrecherlohn ( Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 70). Des Weiteren sind sowohl Originalwerte als auch unechte (eine "Papierspur" zum Originalwert aufweisende) und echte (nachweislich an die Stelle des Originalwertes tretende) Surrogate einzuziehen, wenn sie beim Täter oder Begünstigten noch vorhanden sind (BGE 126 I 97 E. 3c, cc). Die Beweislast verbleibt bei der Untersuchungsbehörde (BGE 137 IV 79 E. 3.2, 137 IV 305 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10. April 2012, E. 5.3; 6B_85/2012 vom 21. Mai 2012, E. 3.1).

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleiche Gegenleistung erbracht hat oder Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB ).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass ab Anfang 2008 einer Steuerbehörde in Nordrhein-Westfalen insgesamt 1106 Datensätze über deutsche Kunden bei der Bank E. AG sowie eine Power-Point-Präsentation vom 4. Mai 2004, welche die Bedeutung von sog. NCAS-Kunden durch die Bank E. AG näher dargestellt habe, gegen eine Bezahlung von insgesamt EUR 2.5 Mio. ausgehändigt worden seien. C., ein Bekannter von B., sei zum damaligen Zeitpunkt bei der Bank E. AG als Bankangestellter tätig gewesen und habe Kundendaten, welche den deutschen Steuerbehörden übermittelt worden seien, vom internen System seines Arbeitgebers abgeschrieben. Das Entgelt für die Kundendaten sei über einen deutschen Notar, F., auf Konten bei der Bank G. AG und der Bank D. in Z. (Tschechien), die auf B. lauteten, überwiesen worden. Von diesem Geld habe B. rund EUR 65'000.-- auf ein Konto von C. bei der Bank D. in Z. einbezahlt. C. wiederum habe dieses Geld sogleich der Beschwerdeführerin auf deren Konto, ebenfalls bei der Bank D., überwiesen (act. 1.1).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, bei den zur Einziehung vorgesehenen Vermögenswerten handle es sich um ihre eigenen, privaten Mittel, die sie selber auf das betreffende Konto bei der Bank D. einbezahlt habe. Ein Zusammenhang zwischen der Strafhandlung von C. und den Vermögenswerten auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank D. bestehe nicht. Zudem sei C. ihr gegenüber immer als reicher Mann aufgetreten, der sie von Anfang an massiv finanziell unterstützt habe, indem er ihr einen Wagen und andere Wertsachen gekauft und sie mit ihrer Mutter in den Urlaub in verschiedene Länder eingeladen habe. Ausserdem sei das zur Einziehung vorgesehene Geld von C. dazu bestimmt gewesen, eine Hypothek der Beschwerdeführerin abzuzahlen. Die Beschwerdeführerin habe die Finanzmittel von C. in gutem Glauben erworben, und die Einziehung der Vermögenswerte stelle eine unangemessene Härte dar (act. 3.1).

3.3 Der die Einziehung begründende Sachverhalt - nämlich die Beschaffung von Kundendaten deutscher Bankkunden sowie bankinterner Dokumente durch den ehemaligen Bank E. AG-Angestellten C. sowie den Verkauf dieser Daten an B., der wiederum diese Daten an die Steuerbehörden des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen übergeben und dafür eine Zahlung von rund EUR 2.5 Mio. erhalten habe - wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen dem Delikt und den einzuziehenden Vermögenswerten.

Damit ist zu prüfen, ob der Kausalzusammenhang zwischen den B. und C. vorgeworfenen Delikten und den einzuziehenden Vermögenswerten, die auf die Beschwerdeführerin lauten, rechtsgenüglich dargetan ist. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).


4. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 15. Dezember 2011 in Sachen C. als erwiesen erachtet, dass es sich bei den Bankguthaben von C. bei der Bank D. (Konto Nr. 3 und Konto Nr. 4) um Deliktserlös handle, was von C. anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich anerkannt worden sei. Ein Teil der an B. ausbezahlten EUR 2.5 Mio. habe dieser unter Mitwirkung von C. auf Konten bei der Bank D. in Z. (Tschechien), die auf den Namen von B. lauteten, transferiert. Davon sei ein Betrag auf ein auf C. lautendes Konto bei der nämlichen Bank überwiesen worden, und C. habe danach einen Teil des Geldes der Beschwerdeführerin übergeben (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011, E. 12;

http://bstger.weblaw.ch/pdf/20111215_SK_2011_21.pdf ).

Anlässlich der rechtshilfeweisen, durch die tschechische Polizei am 15. September 2010 durchgeführten Einvernahme der Beschwerdeführerin gab diese zu Protokoll, im März 2010 von C. CZK 1'400'000.-- erhalten zu haben (Verfahrensakten BA-12-04-00001 ff.). Auch die Mutter der Beschwerdeführerin, H., führte am 3. Februar 2011 in der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme - an der auch der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin anwesend war - aus, dass die Beschwerdeführerin von C. eine Summe von mehr als CZK 1 Mio. erhalten habe, um die Hypothek, welche auf ihrem Haus lastete, zurückzubezahlen (Verfahrensakten BA-12-10-0004). Den Kontoauszügen das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin betreffend ist sodann zu entnehmen, dass C. am 23. März 2010 von seinem Konto Nr. 4 CZK 1'401'004.-- (entsprechend EUR 56'112.--) zugunsten der Beschwerdeführerin überwies. Diese transferierte gleichentags davon CZK 1'200'000.-- auf ihr Festgeldkonto Nr. 2 bei der Bank D. (Verfahrensakten BA-18-03-00073). Damit ist rechtsgenüglich erstellt, dass die auf den Konten Nr. 1 und Nr. 2 liegenden Vermögenswerte im Umfang von CZK 129'356.64 und CZK 1'200'000.00 (Stand Februar 2011) aus den B. und C. vorgeworfenen Straftaten herrühren und daher einzuziehen sind. Dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch ihre Ersparnisse auf das Konto Nr. 1 einbezahlt hatte, ändert in casu nichts.

5. Bleibt somit zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund nach Art. 70 Abs. 2 StGB vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

5.1 Der Schutz des Dritterwerbes umfasst zunächst dingliche Rechte, darüber hinaus aber - bei nicht körperlichen Vermögenswerten, wie z.B. Kontoguthaben - auch die dem Eigentumsrecht angenäherten Verfügungsrechte. Nicht geschützt sind rein obligatorische Ansprüche ( Greiner/Akikol, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ] - unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, in: AJP 11/2005 S. 1341 ff., S. 1345, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat als Inhaberin der Konten Nr. 1 und Nr. 2, auf die das Geld deliktischer Herkunft überwiesen wurde, ein (dem Eigentumsrecht angenähertes) Verfügungsrecht, sodass die Voraussetzung des "Erwerbs" der Vermögenswerte erfüllt ist.

5.2 Weiter ist die Gutgläubigkeit ("Unkenntnis der Einziehungsgründe") der Beschwerdeführerin zu prüfen. An ihr mangelt es, wenn der Dritte im Zeitpunkt des Erwerbs weiss, oder annehmen muss, dass der Vermögenswert aus einer strafbaren Handlung stammt. Anders als im Zivilrecht (Art. 3 Abs. 2 ZGB) genügt eine blosse Sorgfaltsplichtverletzung des Dritten nicht, um ihm den guten Glauben abzusprechen ( Greiner/Akikol, a.a.O., S. 1346, m.w.H.). Die Beweislast der fehlenden Unkenntnis liegt beim Staat (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 ZGB, wonach das Dasein des guten Glaubens vermutet wird; Arzt, Einziehung und guter Glaube, in: Mélanges en l'honneur du Professeur Jean Gauthier, Bern 1996, S. 89 ff.; S. 100).

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe zumindest annehmen müssen, dass das überwiesene Geld aus einer strafbaren Handlung stamme. Dies, weil es sich um einen Betrag gehandelt habe, der das Monatseinkommen der Beschwerdeführerin um das 140-fache und das von ihr vermutete Monatseinkommen von C. um das 14-fache überstiegen habe (act. 1.1 S. 5). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, C. habe sie bereits zu Beginn ihrer Beziehung erheblich finanziell unterstützt, indem er ihr ein Auto und andere Wertsachen gekauft, sowie sie und ihre Mutter mehrere Male in die Ferien in verschiedene Länder eingeladen habe. C., der zu jenem Zeitpunkt bei einer Bank gearbeitet habe, sei ihr gegenüber immer als reicher Mann aufgetreten (act. 1 S. 3). Gleiches führte die Mutter der Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 3. Februar 2011 aus; sie wisse, dass C. bei einer Bank tätig gewesen sei, und sie habe ihn für einen ziemlich reichen Menschen gehalten, weil er die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt habe (Verfahrensakten BA-12-10-0003). Dass die in Tschechien lebende Beschwerdeführerin annahm, ihr Bekannter aus der Schweiz sei als ehemaliger Bankangestellter vermögend gewesen, ist nicht derart abwegig. Jedenfalls kann der Beschwerdeführerin aufgrund der überwiesenen Summe von umgerechnet EUR 56'112.-- nicht von vornherein vorgeworfen werden, sie habe davon ausgehen müssen, das Geld stamme aus einem Verbrechen. Die Kenntnis der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die deliktische Herkunft des Geldes ist daher nicht bewiesen.

5.3 Kumulativ zur Gutgläubigkeit wird jedoch vorausgesetzt, dass der Dritte entweder eine gleichwertige (geldwerte) Gegenleistung erbracht hat oder dass die Einziehung für ihn eine unverhältnismässige Härte bedeutet.

Die Beschwerdeführerin räumt ein, keine gleichwertige Gegenleistung erbracht zu haben. Sie führt jedoch aus, dass es sich bei den einzuziehenden Vermögenswerten um ihre gesamten Ersparnisse handelt, die sie durch ihre eigene Tätigkeit erworben habe und mit denen sie die Hypothek habe abzahlen wollen (act. 1 S. 3 f.). Wie festgestellt, handelt es sich bei den der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte um solche deliktischer Herkunft (vgl. oben Ziff. 4). Dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch ihre Ersparnisse auf das Konto Nr. 1 einbezahlt hatte, ist daher unerheblich. Ferner bedeutet der behauptete Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen der Einziehung nun mehr ihre Hypothek nicht mehr zurückzahlen könne, nicht eine unverhältnismässige Härte. Um eine solche anzunehmen, muss der Dritte in seiner wirtschaftlichen Situation empfindlich getroffen werden. Eine blosse Unverhältnismässigkeit reicht nicht aus ( Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 14 zu Art. 70, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht aber gerade nicht geltend, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Situation empfindlich getroffen werde oder dass die Einziehung sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährde. Es bestehen aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte, Derartiges anzunehmen. Im Jahre 2010 erzielte sie - eigenen Angaben gemäss - ein monatliches Einkommen von durchschnittlich CKZ 10'000.--. Dem standen monatliche Ausgaben von CKZ 6'000.-- bis 7'000.-- sowie die Abzahlung der Hypothek von CZK 8'500.-- pro Monat (die jedoch zur Hälfte von ihrer Mutter übernommen werde) entgegen (Verfahrensakten BA-12-04-00001 ff.). Die finanziellen Verhältnisse sind sicherlich als knapp zu bezeichnen, und der von C. auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesene Betrag von CZK 1.4 Mio. hätte ohne Zweifel eine bedeutende Erleichterung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin bewirkt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf diese Vermögenswerte wird verzichten müssen, genügt aber nicht, um eine unverhältnismässige Härte anzunehmen. Damit ist das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht dargetan.


6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge-richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 3. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Adam Bezdek

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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