Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2013.23 |
Datum: | 09.07.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2 StGB) und wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); abgetrenntes Verfahren (Art. 30 StPO); Einstellung infolge Verjährung (Art. 329 Abs. 4 StPO). |
Schlagwörter | Tribunal; Bundesstrafgericht; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer; Verfügung; Kammer; Besetzung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 162 StGB ;Art. 273 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 329 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer SK.2013.23 |
Verfügung vom 9. Juli 2013 | ||
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