Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2012.39 |
Datum: | 11.04.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen Organisation, Fälschung von Urkunden des Auslandes sowie Versuch dazu, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit, Gewaltdarstellungen, Rassendiskriminierung, fahrlässige Geschäftsführung ohne Bewilligung (aArt. 36 GwG); Ergänzung des Vorverfahrens, Sistierung; Rückweisung an BA |
Schlagwörter | Anklage; Bundes; Beweis; Akten; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Anklageschrift; Organisation; Gericht; Recht; Vorverfahren; Schlusseinvernahme; Beschuldigte; Beschuldigten; Beweise; Bundesstrafgericht; Beschluss; Kammer; Unterstützung; Hinweis; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Hauptverhandlung; Vorverfahrens; Schweizerische; Staatsanwaltschaft; Vorwürfe; Hinweise |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 StPO ;Art. 19 StPO ;Art. 308 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 325 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 331 StPO ;Art. 340 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 421 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 65 StPO ; |
Referenz BGE: | 120 IV 348; 133 IV 235; ; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, Art. 317 OR, 2010 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2012.39 |
| | Beschluss vom 11. April 2013 Strafkammer |
| | Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitzender , Miriam Forni und Joséphine Contu Albrizio Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács |
| | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Maria Schnebli, Staatsanwältin des Bundes |
| gegen |
| | 1. | A. , amtlich verteidigt durch Fürsprecher Thomas Wenger | 2. | B . , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni | |
| | Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen Organisation, Fälschung von Urkunden des Auslandes sowie Versuch dazu, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit, Gewaltdarstellungen, Rassendiskriminierung, fahrlässige Geschäftsführung ohne Bewilligung (aArt. 36 GwG) Ergänzung des Vorverfahrens, Sistierung |
Die Strafkammer erwägt :
1. Die Bundesanwaltschaft erhob am 27. September 2012 bei der Strafkammer Anklage gegen die Beschuldigten. Im Hauptpunkt warf sie A. die Beteiligung an einer kriminellen Organisation vor, B. die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, eventuell die Unterstützung einer solchen. Der Kammerpräsident bestimmte einen Spruchkörper mit drei Richtern, da die Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 2 StPO sinngemäss erklärt hatte, eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragen zu wollen.
Am 31. Oktober 2012 beschloss die Kammer, die Anklageschrift in Bezug auf den Vorwurf gemäss Art. 260 ter StGB zur Berichtigung und Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Beanstandet wurde, dass in der Anklageschrift nicht hinreichend genau umschrieben sei, welche Gruppierung(en) als kriminelle Organisation(en) zu verstehen sei(en), an der oder an denen sich die Beschuldigten beteiligt oder die sie unterstützt haben sollen, und dass solche Gruppierungen nicht in allen Elementen umschrieben worden seien, welche die nach Art. 260 ter StGB vorausgesetzten Eigenschaften erforderten. Beanstandet wurde ausserdem, dass nicht ersichtlich sei, hinsichtlich welcher kriminellen Organisation(en) die Beschuldigten die ihnen vorgeworfenen Handlungen erbracht haben sollen und ob diese als Element der Beteiligung oder - soweit Eventualanklage erhoben wurde - der Unterstützung zu gelten hätten. Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft nahe gelegt, die Umschreibung der einzelnen Handlungen zu straffen.
Am 8. Februar 2013 ging eine geringfügig modifizierte Anklageschrift ein. Die wesentlichen Änderungen betrafen in formaler Hinsicht eine strikte Trennung zwischen Tatumständen einerseits, als welche insbesondere die Charakteristika und Entstehung der involvierten Organisationen erscheinen (S. 4-31), und Tatvorwürfen andererseits (S. 32-90 bzw. 90-115). In materieller Hinsicht wurde die Anklage in Bezug auf den Anklagepunkt der Beteiligung an, eventuell der Unterstützung einer kriminellen Organisation insoweit präzisiert, als sie den Beschuldigten die Beteiligung an den Organisationen C. und D. sowie die Unterstützung der Organisation E., eventualiter die Unterstützung der Organisation D. (A.) respektive die Unterstützung der Organisationen C., D. sowie E. (B.) vorwirft. Die Tatumschreibung blieb im Wesentlichen unverändert.
In ihrer revidierten Fassung hat die Anklageschrift einen Umfang von 117 Seiten. Die Hauptkapitel betreffen die Tatumstände, umfassend 27 Seiten (S. 4-31), die A. vorgeworfenen Handlungen, umfassend 58 Seiten (Ziff. I), respektive die B. vorgeworfenen, umfassend 26 Seiten (Ziff. II).
2. Der Verfahrensleiter prüfte die Anklageschrift am 28. Februar 2013 und erachtete sie als gesetzeskonform. Er lud die Bundesanwaltschaft am 1. März 2013 ein, dem Gericht eine Beweisliste einzureichen, aus welcher hervorgehe, welche Akten den einzelnen Tatvorwürfen jeweils zugrunde liegen würden. Die Bundesanwaltschaft lehnte dies mit Eingabe vom 18. März 2013 ab. Die Besprechung vom 5. April 2013 zwischen dem Verfahrensleiter und dem Bundesanwalt führte zu keinem anderen Ergebnis.
3. Die Anklageschrift muss die den Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen "möglichst kurz, aber genau" umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ). Dieses Erfordernis entspricht dem früheren Recht (vgl. dazu BGE 120 IV 348 E. 3c).
3.1 Diesem Erfordernis genügen die Kapitel I und II der Anklageschrift (überschrieben als "Tathandlungen") stricto sensu nicht. Indessen ist in Rechnung zu stellen, dass Art. 260 ter Ziff. 1 StGB das tatbestandsmässige Verhalten durch die Begriffe der Beteiligung und der Unterstützung definiert, welche das verpönte Verhalten nicht tatbildlich umschreiben. Die Anklagebehörde muss die Aspekte einer Aktion, die sie als tatbestandsmässig erachtet, deshalb ausführlicher darstellen (Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2012.2 vom 29. März 2012 E. 3). Geht sie über dieses Mass hinaus, so entsteht weder für Gericht noch Beschuldigten ein Nachteil; namentlich bleibt dessen Anspruch, über Inhalt und Grenzen des gegen ihn gerichteten Vorwurfs orientiert zu sein (BGE 133 IV 235 E. 6.2; Basler Kommentar- Heimgartner/Niggli, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011 , Art. 325 N. 18), gewahrt. Es besteht daher kein Anlass, unter diesem Aspekt auf die Zulassung der Anklage zurückzukommen (Art. 65 Abs. 2 StPO ).
3.2 Die Bundesanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass die Anklagebehörde mit der Anklageerhebung nicht die Aufgabe habe, sich über den Beweis der in der Anklageschrift vorgetragenen Behauptungen auszusprechen. Sie stützt sich dabei auf einen entsprechenden Passus in der Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachfolgend "Botschaft"; BBl 2006 1085 , 1276). Dieser entspricht allerdings weder dem Wortlaut des Gesetzes noch seinem Werdegang: Der Vorentwurf besagte in Art. 358 Abs. 4 ausdrücklich: Die Anklageschrift nennt keine Beweise und enthält keine Erörterungen zu Tat-, Schuld- und Rechtsfragen. Im Entwurf zur StPO wie im geltenden Gesetz findet sich dieser Passus freilich nicht. Darin liegt kein Versehen; denn im Vernehmlassungsverfahren haben einige Kantone explizit die Streichung von Abs. 4 angeregt, während andere vorschlugen, dass Beweise zu nennen seien; die Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft - der in erster Linie in der Strafverfolgung Tätige angehören - wiederum befürwortete die Möglichkeit, auf Akten zu verweisen (Vernehmlassungsbericht, S. 66 f.). In diesem Lichte ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass eine "Beweisliste" gesetzlich nicht ausgeschlossen wurde und die Frage der Rechtsprechung überlassen sein sollte. Die Botschaft steht in diesem Punkt dazu im Widerspruch. In der Literatur wird das Gesetz denn auch so verstanden, dass es nur die Würdigung der Beweislage durch die Anklageschrift verbiete ( Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rn. 1413; a.M. Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers , Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 228; Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rn. 1269 [ nachfolgend zitiert "Handbuch" ] , einschränkend immerhin Ders., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 325 N. 7 ["Form eines das Vorverfahren zusammenfassenden Schlussberichts mit Hinweisen zur Beweis- und Rechtslage"]; unklar Moreillon/Parein-Reymond , Code de procédure pénal - Petit Commentaire, Basel 2013, Art. 325 N. 5 ["ne poursuit pas le but de ... prouver le bien-fondé des allégations"]).
Es ergibt sich daher, dass gemäss Art. 325 f . StPO weder die Anklageschrift noch die Eingabe der Staatsanwaltschaft mit den weiteren Angaben und Anträgen die im Vorverfahren gesammelten Beweise nennen muss, auf die sich die einzelnen Vorwürfe stützen, aber dass solche detaillierten Hinweise mit der Anklageerhebung gemacht werden dürfen. Verboten ist bei der Anklageerhebung lediglich die Würdigung der relevanten Beweise im Rahmen eines schriftlichen "Plädoyers".
4.
4.1 Die Rechtsprechung hat die Befugnisse des erstinstanzlichen Gerichts über den Wortlaut von Art. 329 StPO hinaus erweitert und zwar in Fällen, in denen Beweise im Vorverfahren nicht gesetzeskonform abgenommen worden waren und vom Gericht anlässlich der Hauptverhandlung hätten neu erhoben werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2011 vom 26. Juli 2011; Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2011.23 vom 28. Februar 2012 E. 7.1-7.3). Das Bundesgericht begründet dies mit dem durch die StPO eingeführten Grundsatz der limitierten Unmittelbarkeit des Hauptverfahrens, welches die Beweisabnahme nur ausnahmsweise dem Gericht auferlege; die Staatsanwaltschaft sei hierzu besser gerüstet als das Gericht und es stelle dies ihre hauptsächliche Aufgabe dar (a.a.O., E. 2.2.2). In diese Richtung geht auch das Argument in der Literatur, das Gericht dürfe nicht Anlass erhalten, die Funktion der Strafverfolgung zu übernehmen ( Riklin , Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 325 N. 5; Ackermann/Vetterli , Brisante Aspekte der neuen Anklageschrift, in: ZStrR 2008 193, 197). Die Staatsanwaltschaft untersucht den gesamten Sachverhalt - gegebenenfalls auf der Basis polizeilicher Ermittlungen - darauf hin, ob er Elemente enthalte, welche eine Anklage rechtfertigten; das Gericht prüft die Begründetheit der Anklage (Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der französischen Fassung: "le bien-fondé") tatbeständlich und rechtlich in deren Limiten.
Zum genannten, die Unabhängigkeit des Gerichts betonenden Gesichtspunkt kommen die Aspekte der Beschleunigung (Art. 5 Abs. 1 StPO ) und der Effizienz der Strafrechtspflege (zu diesem allgemeinen Gebot vgl. Botschaft, BBl 2006 1085 , 1383; BGE 133 IV 235 E. 4.3, 7.1, 7.2) hinzu: Es fällt der Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens leicht, die erhobenen Beweise laufend den sich daraus ergebenden Verdachtsmomenten zuzuordnen, während das Sachgericht mit Eingang der Anklage sich zum ersten Mal einem Tatvorwurf gegenüber sieht. Um seine Begründetheit innert nützlicher Zeit und mit angemessenem Aufwand überprüfen, ja schon um die Notwendigkeit einer Beweisergänzung in der Hauptverhandlung prüfen zu können, muss es sich mit dem Beweisfundament der Anklage sofort befassen (vgl. Art. 331 Abs. 1 StPO ). Abgesehen von Fällen mit beschränktem Aktenmaterial ist für die Hauptverhandlung ein Referat erforderlich, das im Einzelfall einem Gerichtsschreiber übertragen werden kann (Art. 59 Abs. 2 StBOG ).
Unter all diesen Gesichtspunkten muss das dem Gericht vorgelegte Dossier eine rasche, aber spezifische Kenntnis der Beweise ermöglichen, welche im Vorverfahren erhoben wurden und Grundlage für das Urteil im Schuld- und Strafpunkt bilden (Art. 308 Abs. 3 StPO ). Es kann nicht die Anklagebegründung anlässlich der Hauptverhandlung abgewartet werden, wie dies die Bundesanwaltschaft vorträgt. Die Dokumentenrecherche eignet sich dafür ebenso wenig: Zwar muss die Staatsanwaltschaft alle im Vorverfahren gesammelten Akten offen legen (Grundsatz der Dokumentationspflicht; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5; Riklin , a.a.O., N. 5 vor Art. 1 StPO ; Basler Kommentar -Schmutz , Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011 , Art. 100 N. 1; Schmid , Handbuch, a.a.O., Rn. 566), aber die wesentlichen sind auszuscheiden. Das hat das Bundesgericht schon unter der Herrschaft von Art. 126 Abs. 1 Ziff. 4 aBStP erkannt: Es sei - dies ging über den Wortlaut hinaus, nämlich "die Beweismittel für die Hauptverhandlung" zu bezeichnen, was auf die Beweisanträge der Anklagebehörde für die Hauptverhandlung hinweist - zu vermeiden, dass das (damals noch vom Unmittelbarkeitsprinzip beherrschte) Hauptverfahren aufgebläht werde, und es müsse der Angeklagte durch diese Konzentration zu einer sachgerechten Verteidigung befähigt werden (BGE 120 IV 348 E. 3e). Eine solche Verknüpfung von Vorwurf und Beweisen des Vorverfahrens ist der Sinn von Art. 317 StPO , wonach in "umfangreichen und komplizierten Vorverfahren" die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten vor Abschluss nochmals befragen und dabei die bisherigen Ergebnisse vorlegen muss. In der Literatur wird empfohlen, die Schlusseinvernahme auf den bereits vorliegenden Entwurf der Anklage abzustimmen und die einzelnen Vorwürfe durch Aktenhinweise zu belegen ( Landshut , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 317, sowie Schmid , Handbuch, a.a.O., Rn. 1243). In der Botschaft wird ihre Bedeutung ausdrücklich (auch) darin gesehen, dass "die im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten befasste Strafbehörde sich anhand dieser Schlusseinvernahme sofort ein Bild über den Fall machen" könne ( BBl 2006 1085 , 1270). In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass in umfangreichen und komplizierten Fällen die Aussagen und anderen Beweisstücke "auf eine Vielzahl von Protokollen und Belegen verzettelt sein können" ( Riklin, a.a.O., Art. 317 StPO N. 1; ähnlich Basler Kommentar- Steiner , Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011 , Art. 317 N. 4; Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 317 StPO N. 2 f.).
4.2 Im vorliegenden Fall sind mit beiden Beschuldigten Schlusseinvernahmen durchgeführt worden (pag. 13.3.0.4122 ff. [A.], 13.4.0.2401 ff. [B.]). In diesen sind die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe nur eingeschränkt dargetan. So wird mit der Anklage A. angelastet, das Internetforum 1 verwaltet und darin eigene Beiträge publiziert zu haben (Ziff. I/A.4/1.3); dies wird durch die Umschreibung von 8 einzelnen Publikationen spezifiziert. In analoger Weise wird ihm der Betrieb des Internetforums 2 angelastet (Ziff. I/A.4/2.4) und durch die Umschreibung von 19 einzelnen Publikationen spezifiziert. In der Schlusseinvernahme vom 30. April 2012 nimmt der erste Sachverhaltskomplex zwei Zeilen ein, gefolgt von Verweisen auf den polizeilichen Schlussbericht und zwei frühere Einvernahmen (pag. 13.3.0.4122). Der zweite Komplex wird durch fünf Interneteinträge konkretisiert und ist mit ähnlichen Verweisen versehen (pag. 13.3.0.4122-4126). B. wird ebenfalls die Publikation eigener Beiträge im Internet vorgeworfen (Ziff. II/A/1.2), im einzelnen deren 10 mit Darstellung von zahlreichen Attentaten. Dies wird in der Schlusseinvernahme vom 26. April 2012 nur pauschal thematisiert (pag. 13.4.0.2401), mit einem Hinweis (pag. 13.4.0.2404) auf eine andere Befragung "im Sinne einer Schlusseinvernahme", jene vom 25. März 2009. In dieser wird der Beschuldigte zu einzelnen Publikationen befragt (pag. 13.4.0.1995 ff.), allerdings in anderer Reihenfolge und unter Hinweisen auf frühere Befragungen.
In dieser Weise erfüllen die Schlusseinvernahmen nicht den ihnen für das Hauptverfahren beizumessenden Zweck. Der Anklagesachverhalt beruht im Kern auf zahlreichen, 12 Ordner umfassenden Polizeiberichten, denen Beilagen in 20 Ordnern angefügt sind. Dazu kommen Rechtshilfeakten, umfassend 14 Ordner, denen Beilagen in 31 Ordnern angefügt sind. Die Befragungen von A. erstrecken sich über mehr als 4'000 Seiten, diejenigen von B. über mehr als 2'300 Seiten. Es fehlt die Synthese in Schlusseinvernahmen, welche sich in der späteren Anklageschrift widerspiegeln, und in denen die einzelnen Vorwürfe mit dem Vorhalt der jeweiligen Beweisstücke dokumentiert sind. Hinweise in der Schlusseinvernahme auf frühere Befragungen, in welchen teilweise wiederum auf frühere Befragungen verwiesen wird (Kettenverweise), genügen nicht. Hinsichtlich der Eigenschaft in erster Linie der Organisation C. als kriminelle Organisation sind den Schlusseinvernahmen keine Belege bzw. Hinweise auf solche zu entnehmen. Bei der hier vorliegenden Aktenmenge und angesichts des weit umfassenden Sachverhalts ist ohne spezifische Hinweise auf die jeweiligen Aktenstellen in der Schlusseinvernahme (oder in einem anderen aktenkundigen Dokument; vgl. E. 3.2) die genügende Verteidigung erschwert und die Vorbereitung sowie die Durchführung der Hauptverhandlung nach den in E. 4.1 genannten Grundsätzen nicht möglich. Als Konsequenz dessen steht fest, dass das Vorverfahren nicht gesetzeskonform abgeschlossen wurde. Es ist deshalb zur Zeit nicht möglich, ein Urteil über die Anklage zu fällen. Aus diesem Grund ist das Verfahren nach Art. 329 Abs. 2 StPO zu sistieren. Die Bundesanwaltschaft hat Gelegenheit, diesen Mangel des Vorverfahrens zu beheben und die komplettierten Akten einzureichen. Dass die Beschuldigten möglicherweise zu den einzelnen, synthetisierten und dokumentierten, Vorwürfen keine Aussagen machen wollen, wie es bei A. am 30. April 2012 der Fall war, verunmöglicht die Schlusseinvernahme nicht. Eine Änderung der Anklageschrift ist der Bundesanwaltschaft unbenommen (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO e contrario).
4.3 Die Bundesanwaltschaft erhält hiermit gleichzeitig Gelegenheit, die gemäss ihrer Eingabe vom 18. März 2013 als notwendig erachteten weiteren Beweiserhebungen in Vervollständigung des Vorverfahrens vorzunehmen (Art. 308 Abs. 3 StPO ).
4.4 Hinsichtlich der rechtshilfeweise beigezogenen Verfahrensakten (Akten Rubrik 18) fehlt ein Aktenverzeichnis, welches diese Akten erschliesst (Art. 100 Abs. 2 StPO ). Dieser Mangel betrifft nicht nur die Beilagen-Ordner, sondern teilweise auch die Hauptordner (vgl. exemplarisch pag. 18.01.00.183-18.01.00.367 und diesbezüglicher Eintrag im Aktenverzeichnis S. 118). Soweit Rechtshilfeakten aus Sicht der Bundesanwaltschaft für den angeklagten Sachverhalt beweismässig relevant sind, sind sie auszuscheiden und in einem detaillierten Verzeichnis zu erfassen.
Auch die weiteren von der Anklagebehörde als wesentlich erachteten Aktenstücke, auf welche in der Schlusseinvernahme bei den Elementen, welche die kriminelle Organisation umschreiben (Tatumstände), sowie den einzelnen Vorwürfen unter präziser Angabe der jeweiligen Fundstelle hinzuweisen ist, sind in einem separaten Beweisdossier (sinnvollerweise in Form von Aktenkopien) zusammenzutragen.
5. Die Rechtshängigkeit ist nicht beim Gericht zu belassen (Art. 329 Abs. 3 StPO ).
Zwecks Vornahme der notwendigen Aktenergänzung im Vorverfahren sowie zur Erstellung der Beweisdossiers und fehlenden Verzeichnisse sind die Akten an die Bundesanwaltschaft zurückzugeben.
6. Die Kosten für diesen Beschluss können vorweg verlegt werden (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO ). Sie gehen zu Lasten des Bundes, soweit das Gesetz keinen anderen Kostenträger bestimmt (Art. 423 Abs. 1 StPO ). Dies ist hier nicht der Fall; insbesondere sind die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO , die Kosten den Beschuldigten aufzuerlegen, nicht erfüllt.
Als angemessen erscheint eine Gerichtsgebühr von 2'000 Franken (Art. 7 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]).
7. Der Beschluss über die Sistierung des Strafverfahrens nach Art. 329 Abs. 2 StPO unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2011.133 vom 20. Dezember 2011 E. 1.2 und BB.2012.32 vom 9. Oktober 2012 E. 1.3).
Die Strafkammer beschliesst:
1. Das Verfahren SK.2012.39 wird sistiert zwecks Ergänzung des Vorverfahrens im Sinne der Erwägungen durch die Bundesanwaltschaft.
2. Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht bei der Strafkammer.
3. Die Kosten dieses Beschlusses, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, trägt der Bund.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.
Bellinzona, 16. April 2013
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 16. April 2013
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