Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2013.212 |
Datum: | 19.11.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Russland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Bundes; Sachverhalt; Rechtshilfe; Schweiz; Entscheid; Staat; Ersuchen; Bundesstrafgericht; Zimmermann; Verfahren; Amnestie; Bundesstrafgerichts; Rechnung; Russland; Barkeit; Sachverhalts; Urteil; Spezialität; Behörde; Urkunde; Auslieferungsentscheid; Auslieferungsersuchen; Gericht; Person; Buchhaltung |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 171 StGB ;Art. 199 StGB ;Art. 20 VwVG ;Art. 25 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 101 Ia 405; 106 Ib 260; 112 Ib 215; 115 Ib 186; 117 Ib 337; 118 Ib 462; 123 II 279; 123 IV 42; 126 II 212; 128 II 355; 131 II 235; 132 II 81; 133 IV 303; 133 IV 76; 135 IV 12; 135 IV 212; 136 IV 179; 136 IV 4; 136 IV 82; 137 IV 33; 138 IV 130; 138 IV 209; 139 IV 137; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2013.212 |
Entscheid vom 19. November 2013 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
Parteien | A. , zurzeit in Untersuchungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Auslieferung an Russland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) |
Sachverhalt:
A. Mit Interpolmeldung vom 18. Februar 2011 ersuchte Russland um die Verhaftung des russischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Vermögensdelikten. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl vom 21. August 2009 des Tverskoy Bezirksgerichtes in Moskau (Urk. 1).
B. Am 16. Dezember 2012 verhaftete die Kantonspolizei Zürich A. in Zürich. Seither befindet er sich im Rahmen eines kantonalen Strafverfahrens in Untersuchungshaft (Urk. 5; act. 1.2 Ziff. I.1.). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2013 durch die Kantonspolizei Zürich erklärte A., an der Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens und der Einhaltung des Spezialitätsprinzips festzuhalten (Urk. 23, Urk. 41 S. 3; act. 1.2 Ziff. I.2. und I.6.).
C. Mit diplomatischer Note vom 15. April 2013 wurde das formelle Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 9. April 2013 übermittelt (Urk. 32A; act. 1.2 Ziff. I.4). Dem Ersuchen sind weiter eine " Auskunft über das Strafverfahren Nr. 304830" (act. 1.8 [nicht ersichtlich datiert]), der erwähnte "Beschluss über die Anordnung der Untersuchungshaft vom 21. August 2009" (act. 1.10) und die genehmigte "Feststellung des Fahndungsbeamten vom 14. August 2009 nach der Prüfung der Beweise" (act. 1.11) beigelegt. A. nahm zu alledem am 20. Juni 2013 Stellung (Urk. 44; act. 1.2 Ziff. I.7.).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 4. Juli 2013 den Auslieferungsentscheid gegen A. (ihm zugestellt am 5. Juli 2013, Urk. 45A, act. 1.2). Das Amt bewilligt die Auslieferung von A. an Russland für die dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 9. April 2013 zugrunde liegenden Straftaten, unter Ausschluss des Deliktes gemäss Art. 199 des russischen StGB (Steuerhinterziehung durch eine Organisation; act. 1.13) und unter Auflage der im Ersuchen zugesicherten Garantien (act. 1.2 S. 8).
D. Am 10. Juli 2013 stellte A. ein Gesuch um Wiedererwägung des Auslieferungsentscheids, da Russland zwischenzeitlich eine auf ihn anwendbare Amnestie erlassen habe (Urk. 46, act. 1.3). Das BJ lehnte diese am 31. Juli 2013 ab: Es sei an den russischen Behörden zu entscheiden, ob die Amnestie auch A. erfasse (Urk. 46A).
E. Die Beschwerde vom 5. August 2013 ficht den Auslieferungsentscheid vom 4. Juli 2013 an und beantragt (act. 1 S. 2):
"1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 4. Juli 2013 sei aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerdeführers sei abzulehnen.
2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 4. Juli 2013 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens seien von der Staatskasse zu tragen."
Das BJ beantragt am 29. August 2013, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). In der Replik vom 13. September 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 9). Das Gericht leitete seine Eingabe am 16. September 2013 dem BJ zur Kenntnisnahme zu.
F. Am 31. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht in kyrillischer Schrift verfasste Dokumente zu und stellte deutsche Übersetzungen in Aussicht. Solche gingen am 7. und 13. November 2013 ein. Eingeladen zur Stellungnahme, verwies das BJ im Wesentlichen auf die erste Stellungnahme. Die Stellungnahme des BJ wurde dem Beschwerdeführer und die Übersetzung vom 13. November 2013 dem BJ zur Kenntnis zugeleitet (act. 11-18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen Russland und der Schweiz sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2 ; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 229 ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 100 E. 3.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 ; Zimmermann , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff. ).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Zimmermann , a.a.O., N. 275).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 3 IRSG ; Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG ). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG ).
2.2 Als Verfolgter (Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
3.
3.1 Umstritten ist die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens und dass die beidseitige Strafbarkeit gegeben sei.
Gerügt ist im Wesentlichen, der dargestellte Sachverhalt sei ungenügend und widersprüchlich (act. 1 S. 9-14, N. 49, 52, 65, 66; act. 9 S. 4). Es existiere keine zusammenhängende Sachverhaltsschilderung aus der hervorgehe, durch welche konkreten Handlungen sich der Beschwerdeführer im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht habe (act. 1 N. 20, 43; act. 9 N. 4). Die Liste der involvierten Gesellschaften gemäss "Auskunft zum Strafverfahren Nr. 304830" (act. 1.8) stimme nicht mit derjenigen des "Beschlusses über die Anklage" überein (act. 1.9; act. 1 N. 37-41).
3.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Ersuchen allenfalls zu entsprechen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 7.2.2 [3. Absatz; Entscheid zur Publikation vorgesehen]; 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; TPF 2012 114 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.1 ; Zimmermann , a.a.O., N. 22, 290 ff.).
3.3 Das BJ bewilligt die Auslieferung für das Delikt nach Art. 171 des russischen StGB (act. 1.2 S. 6 Ziff. 7.4, S. 8) und versagt sie für Art. 199 (Steuerhinterziehung durch eine juristische Person, act. 1.2 S. 7 Ziff. 7.5 ) . Illegale Geschäftstätigkeit nach Art. 171 Abs. 2 lit. a und b des Strafgesetzbuches der russischen Föderation wird mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren bestraft (act. 1.13).
Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein (Art. 10 Abs. 1 IRSV ). Wie das BJ zutreffend ausführte (act. 1.2 S. 5 f. Ziff. 7.3/7.4), ergibt sich vorliegend aus dem jüngsten Dokument der Beilagen der aktuellste Erkenntnisstand. Inkonsistenzen zwischen den Beilagen, insbesondere was die genannten Firmen betrifft, erklären sich ohne Weiteres durch vertiefte Erkenntnisse aus der fortschreitenden Untersuchung.
3.4 Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 9. April 2013 ( Urk. 32A; act. 1.5), wie er sich aus dem beigelegten Beschluss über die Erhebung der Anklage vom 15. Dezember 2010 ergibt (act. 1.9), lautet im Wesentlichen wie folgt:
A. habe eine Verbrechergruppe als Anführer gegründet, sie kontrolliert und geleitet. Von ihm gesuchte Unternehmen, die sich für eine Hinterziehung der Gewinnsteuer und Geldwäsche interessiert hätten, hätten Gelder auf das Konto der von A. kontrollierten Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften - in Wirklichkeit Scheinfirmen - überwiesen. Namentlich nicht bekannte Mitglieder hätten für A. Buchführungsdokumente zur Legalisierung der Überweisung der Gelder auf die Konten von genannten Scheinfirmen angefertigt. Erhaltene Banküberweisungen seien in bar abgehoben, zum Kauf von Devisen verwendet und an seine Kunden, natürliche und juristische Personen, übergeben worden. A. habe über die Höhe der dafür zu entrichtenden Provision entschieden, welche mindestens 1% der überwiesenen Gelder betragen habe.
Um seine Mittäterschaft zu verbergen, habe A. die Telefonnummern seiner Kunden B. übergeben, der in seinem Auftrag die Verhandlungen über die Fälschung von Dokumenten zur Vertuschung der illegalen Geschäftstätigkeit, die Bedingungen der Geldwäsche, die Provision etc. geführt und Bargeld an die Unternehmen und ihre Vertreter ausgehändigt habe. In der Abwesenheit von A. habe B. auch Frau C. Anweisungen gegeben. C. habe im Auftrag von A. für die Scheinfirmen über ihren PC im Büro online Zahlungen geprüft und getätigt, Kontostände und Kontoumsätze abgerufen und Kontoauszüge für A. ausgedruckt.
Dieser Sachverhalt habe sich vor dem 1. Januar 2004 zugetragen.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer seine Sichtweise des Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er eine unzulässige Gegendarstellung vor. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b). Die erhobenen Rügen stellen auch keinen wirksamen Alibibeweis (Art. 53 IRSG ) dar (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 279 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012, E. 1.2; 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2013.4 vom 22. Mai 2013, E. 3.1; Zimmermann , a.a.O., N. 301).
3.6
3.6.1 Der Beschwerdeführer veranlasste eine Neuübersetzung des Beschlusses zur Erhebung der Anklage (act. 1.16; act. 1.9) durch eine im Kanton Zürich akkreditierte Behördendolmetscherin. Denn die dem Ersuchen beigelegte Übersetzung sei fehlerhaft und irreführend (act. 1 S. 8 f.; act. 9 S. 2 f.). Im russischen Ausgangsdokument sei der Begriff (beziehungsweise der Vorwurf) der Geldwäscherei gar nicht enthalten; das russische Wort für "Bareinlösung" sei falsch übersetzt und Teilsätze mit diesem Wort seien frei hinzugefügt worden (act. 1 N. 26). Auch sei die Übersetzung insoweit missverständlich, als auch B. die verbrecherische Gruppe geführt habe (das Pronomen "er" verweise in einem Satz auf B., act. 1 N. 27).
3.6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert hier nicht die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens selbst, sondern die Qualität ihrer Übersetzung ins Deutsche. Die Zusammenarbeit wird nur dann verweigert, wenn eine fehlende Übersetzung eine korrekte Ausführung des Ersuchens hindert, die Rechte der verfolgten Person beeinträchtigt oder einem missbräuchlichen Verhalten des ersuchenden Staates entstammt ( Zimmermann , a.a.O., N. 293; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.118 vom 30. Oktober 2007, E. 4.3; RR.2008.54 vom 13. Mai 2008, E. 4.2 ).
3.6.3 Spricht die Neuübersetzung von illegaler Bareinlösung durch die Überweisung ihrer Buchgelder, so ist dies im Sachverhalt mit Geldwäscherei zwar weniger präzis, aber inhaltlich nicht falsch übersetzt. Indessen ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen. Wie die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit zeigt, fehlt diesem Punkt ohnehin die Relevanz, da nach Schweizer Recht ein Urkundendelikt vorliegt (vgl. die folgenden Erwägungen). Weder die Rechte des Beschwerdeführers noch die Ausführung des Ersuchens sind durch diese sprachlichen Unebenheiten beeinträchtigt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.2 ).
3.7 Anhand des Sachverhaltes des Rechtshilfeersuchens ist zu prüfen, ob die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren , wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen ( BGE 139 IV 137 E. 5.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.6 ; Zimmermann , a.a.O., N. 505 ff., N. 575 ff.).
3.8 Wer in der Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft ( Art. 251 Ziff. 1 StGB ). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge (BGE 138 IV 209 E. 5.3, 138 IV 130 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 135 IV 12 E. 2.2).
Der Urkundenfälschung kann sich ein Rechnungsaussteller strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht mehr nur Rechnungsfunktion hat, sondern in erster Linie auch als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist. Eine objektive Zweckbestimmung von Rechnungen als Buchhaltungsbelege muss angenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt. Täter (und nicht bloss Gehilfe) im Sinne von Art. 251 StGB kann daher auch sein, wer einen falschen Buchhaltungsbeleg erstellt, ohne selber für die Buchhaltung verantwortlich zu sein. Ist die Zweckbestimmung einer Rechnung als Buchhaltungsbeleg zu bejahen, entsteht die inhaltlich unwahre Urkunde bereits mit deren Erstellung und nicht erst mit der Verbuchung in der Buchhaltung der Rechnungsempfängerin (BGE 138 IV 130 E. 2.2).
Eventualvorsatz in Bezug auf die Urkundenqualität liegt nahe, wenn Rechnungen auf Verlangen der Rechnungsempfängerin verfälscht und darin geschäftliche Auslagen vorgetäuscht werden (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1/3.2.2). Nach der Rechtsprechung braucht der Täter nicht zu wissen, worin dieser Vorteil liegt (BGE 135 IV 12 E. 2.2; 102 IV 191 E. 4).
3.9 I n der Schweiz erfüllte der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens prima facie die Merkmale der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB : A. habe im Zusammenhang mit den Überweisungen von Gesellschaften an die von ihm kontrollierten Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften Dokumente fälschen lassen und zwar zur Vertuschung der illegalen Geschäftstätigkeit. Er habe damit die Tätigkeiten sowohl der von ihm beherrschten Gesellschaften, wie auch der von ihm angeworbenen Gesellschaften (seinen "Kundinnen") legalisiert. Er habe ihnen damit ermöglicht, gefälschte Dokumente in die Buchhaltung aufzunehmen. Da er die Gesellschaften dazu zuvor als "Kundinnen" angeworben habe, läge nach Schweizer Recht ein bewusstes Zusammenwirken vor. Sein Vorteil bestünde in der erhaltenen Provision. Dies erfüllte mit der dargestellten Rechtsprechung den Tatbestand der Falschbeurkundung.
3.10 Der Beschwerdeführer wirft zur beidseitigen Strafbarkeit ein (act. 1 S. 14 bis 20) , der Sachverhalt des Ersuchens sei nicht strafbar, weder in Russland noch in der Schweiz. Das BJ gehe von falschen Annahmen bezüglich der russischen Straftatbestände aus und prüfe Tatbestände nach Schweizer Recht, für die es im russischen Ersuchen gar keine Grundlage gebe oder für welche die russischen Behörden gar keine Auslieferung verlangten (act. 1 N. 53, 73, act. 9 N. 16). Für die Schweiz werde der Sachverhalt auf ein anderes Rechtsgut uminterpretiert, dieses müsse aber schon dem russischen entsprechen (act. 1 S. 20, act. 9 S. 4 f.). Es fehle sodann die Benennung der einzelnen Tatbestandselemente, wie auch eine Subsumtion unter die russischen Strafbestimmungen (act. 1 N. 22, 52, act. 9 N. 4).
3.11 Im Auslieferungsverfahren ist zu prüfen, ob ein Auslieferungsersuchen aus Gründen des formellen oder materiellen Auslieferungsrechts abzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2003 vom 4. März 2003, E. 2.2). Massgeblich ist an dieser Stelle, ob der Sachverhalt einen auslieferungsfähigen Tatbestand des Schweizer Rechtes erfüllt. Dies ist der Fall.
Welche Straftatbestände im Falle einer Anklageerhebung nach ausländischem Recht in Frage kämen, ist vom schweizerischen Rechtshilfegericht nicht zu prüfen (BGE 131 II 235 E. 2.14; TPF 2012 114 E. 7.4; Zimmermann , a.a.O., N. 583). Es sind keine identischen Tatbestände erforderlich und das ausländische Recht muss nicht die gleichen Strafbarkeitsvoraussetzungen haben (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1A.75/2006 vom 20. Juni 2006, E. 2.2; 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001, E. 4a; Zimmermann , a.a.O., N. 581, 583 mit Verweis auf den grundlegenden BGE 101 Ia 405 E. 4). Die ersuchende Behörde ist nicht verpflichtet zu beweisen, dass Beschuldigte die ihnen vorgeworfenen Taten begangen haben. Dies ist ausschliesslich im ausländischen Strafverfahren zu prüfen (BGE 133 IV 76 E. 2.2; 122 II 367 E. 2c ).
3.12 Schliesslich argumentiert die Beschwerde, es liege ein Fiskaldelikt vor, weshalb eine Auslieferung unzulässig sei (act. 1 N. 70 f.).
Wer mit einem Urkundenfälschungsdelikt ausschliesslich Steuervorschriften umgehen will, ist einzig nach Steuerstrafrecht zu beurteilen. Erstrebt der Täter mit seiner Fälschung oder Falschbeurkundung nachgewiesenermassen nicht nur einen steuerlichen Vorteil, sondern auch eine - objektiv mögliche - Verwendung des Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich, so liegt echte Konkurrenz zwischen Steuerdelikt und gemeinrechtlichem Urkundendelikt vor. Wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz erstellt, nimmt in aller Regel in Kauf, dass diese nicht nur im Verhältnis zu den Steuerbehörden , sondern auch im nicht-fiskalischen Bereich Verwendung findet (BGE 133 IV 303 E. 4).
Der Beschwerdeführer ermöglichte seinen "Kundinnen", gefälschte Dokumente in die Buchhaltung aufzunehmen, ein Verwendungszweck, der ihm klar sein musste. Gemäss Rechtsprechung musste er nicht wissen, wie die Gesellschaften genau einen Vorteil erzielen wollten. Mit dem ist kongruent, dass die Falschbeurkundung schon vor der Überlassung der Urkunden an Drittpersonen erfüllt ist.
Somit liegt im vorliegenden Fall nicht ein Fiskaldelikt, sondern ein Urkundendelikt vor, welches eine Auslieferung grundsätzlich erlaubt. Die Verfolgung für Fiskaldelikte ist über den Spezialitätsvorbehalt auszuschliessen (BGE 106 Ib 260 E. 4; vgl. untenstehende Erwägung 4.2).
3.13 Das Auslieferungsersuchen ist somit begleitet von einer Sachverhaltsdarstellung und einem klaren Tatvorwurf. Die Vorgänge sind örtlich und zeitlich ausreichend eingeordnet. Die Schilderung erlaubt die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit. Die Sachverhaltsdarstellung genügt damit - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 1 S. 5-14; act. 9 S. 2-5) - den gesetzlichen Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.
3.14 Zusammenfassend kann das dem Beschwerdeführer in den Auslieferungsunterlagen vorgeworfene V erhalten in der Schweiz prima facie unter den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB ) subsumiert werden, womit die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Damit ist nicht mehr zu prüfen, o b der Sachverhalt allenfalls auch weitere Tatbestände erfüllt.
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, die russische Staatsduma habe am 2. Juli 2013 eine Amnestie erlassen, die auch den Beschwerdeführer erfasse. Sie bewirke, dass keine Strafverfahren mehr durchgeführt werden könnten. Diese Straflosigkeit stehe nach dem EAUe und Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG einer Auslieferung zwingend entgegen. Dementsprechend verlangte der Beschwerdeführer vom BJ die (indessen nicht gewährte) Wiedererwägung seines Auslieferungsentscheids (act. 1 S. 21-23, act. 1.17, 1.18, act. 9 S. 5 f.; act. 1 N. 7, act. 1.19 und act. 11-18; obige Erwägungen D und F).
4.1.2 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b (ii) EAUe , in der Fassung des 1. ZP, wird die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, nicht bewilligt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnahme ganz vollstreckt oder Gegenstand einer Begnadigung oder einer Amnestie ist (dazu BGE 128 II 355 E. 5). Die Auslieferung kann jedoch bewilligt werden, wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder an einem Ort begangen worden ist, der als sein Hoheitsgebiet gilt (Art. 9 Abs. 3 lit. c EAUe ). Innerstaatliche Bestimmungen können eine Ne-bis-in-idem-Wirkung ausländischer Strafurteile erweitern (Art. 9 Abs. 4 EAUe ).
In der Fassung des 2. ZP wird die Auslieferung ebenfalls nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Staat unter eine Amnestie fällt und für deren Verfolgung dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht zuständig war (Art. 4 des 2. ZP [Kapitel IV]).
4.1.3 Eine Amnestie ist demnach im Rechtshilfeverkehr von Belang. Für eine Amnestie im ersuchenden Staat ist indes keine Ausnahme von der Auslieferungsverpflichtung des Art. 1 EAUe vereinbart, ebensowenig in der Erklärung der Schweiz zu Art. 9 EAUe .
Eine solche Ausnahme könnte sich aus innerstaatlichen Bestimmungen ergeben (vgl. Art. 9 Abs. 4 EAUe ). Nach Schweizer Recht kann d ie Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist ( Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG ; BGE 128 II 355 E. 5.2; vgl. auch Zimmermann , a.a.O., N. 663 ).
4.1.4 Weder das Staatsvertragsrecht noch das Schweizer Recht stehen hier jedoch einer Auslieferung entgegen: Kann-Vorschriften im Rechtshilferecht öffnen der ersuchten Behörde einen Handlungsspielraum, in welchen das Gericht nur bei Missbrauch einschreitet ( Zimmermann , a.a.O., N. 567). Die Einschätzung des BJ ist indes wohlfundiert:
Zunächst geht es vorliegend um eine Amnestie im Tatortstaat, weshalb das Territorialitätsprinzip nicht betroffen ist.
Das BJ verwies sodann zutreffend darauf, dass es Russland obliegt zu entscheiden, ob die russische Amnestie den Beschwerdeführer mitumfasse (vgl. BGE 126 II 212 E. 6c/bb [keine Nachprüfung ausländischer Zuständigkeit], 113 Ib 157 E. 3 [keine Auslegung ob nach ausländischem Recht Immunität vorliege]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.111 vom 30. August 2013, E. 4.2 [keine Prüfung der dortigen Wirkungen einer ausländischer Entscheidung noch ihrer dortigen Zulässigkeit]). In einer verwandten Konstellation ist es denn auch der ersuchende Staat, der über die Anrechnung von im Ausland verbüsster Strafe entscheidet (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.98 vom 4. Oktober 2007, E. 6).
Schliesslich ist das russische Auslieferungsersuchen durch die Schweiz zu erledigen, solange es nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde (vgl. BGE 115 Ib 186 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1A.241/2005 vom 24. Februar 2006, E. 3 [betr. eine Einstellung in Russland]; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005 , E. 4.3; 1A.218 /2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.116 vom 29. August 2013, E. 7.2; Zimmermann , a.a.O., N. 307 erster und zweiter Satz; zur Gegenstandslosigkeit der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 3.3).
4.1.5 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, er habe Wohnsitz in der Schweiz und es sei daher angesichts des in den nächsten zwei Monaten ergehenden Entscheids der russischen Behörden über seine Amnestie unverhältnismässig, ihn an Russland auszuliefern (act. 9 S. 6; act. 9.2).
Dieses Argument greift deshalb nicht, weil d er Argumentation tatsächliche Grundlagen nicht gegeben sind. Aus dem Schreiben der Hauptermittlungsabteilung vom 11. September 2013 (act. 9.2) geht nicht hervor, wann ein Entscheid ergehe. Offen ist auch, ob der Wohnsitz des Beschwerdeführers tatsächlich in der Schweiz liegt. Ohnehin ist der russische Beschwerdeführer zurzeit in Untersuchungshaft und seinem sozialen Netz entrissen. Den genannten Einwendungen kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu.
4.1.6 Dies ergibt das Zwischenfazit, dass die Einschätzung des BJ, den Beschwerdeführer auszuliefern, nicht missbräuchlich ist. Er wird in Russland die Frage der Amnestie ansprechen können.
4.2
4.2.1 Ein weiterer gerügter Punkt lautet, die unklaren Anschuldigungen liessen das Spezialitätsprinzip ins Leere laufen. Seien Anschuldigungen und der Sachverhalt unklar, könne das Spezialitätsprinzip seine begrenzende Wirkung gar nicht entfalten. Auch deshalb sei eine Auslieferung unzulässig (act. 1 S. 24 f.).
4.2.2 Das Spezialitätsprinzip ist ein allgemeiner Grundsatz des Auslieferungsrechts ( Zimmermann , a.a.O., N. 735). Er wird insbesondere in Art. 14 EAUe ausgedrückt, wonach die ausgelieferte Person nicht für eine Tat verhaftet werden kann, die vor der Auslieferung begangen und für die sie nicht ausgeliefert wurde. Das Spezialitätsprinzip schützt einerseits den ersuchten Staat, der den Umfang seiner Zusammenarbeit und deren Bedingungen in Bezug auf die Verfolgung der ausgelieferten Person festlegt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines internen Rechts (grundlegen BGE 123 IV 42 E. 3b). Andererseits wirkt das Spezialitätsprinzip zugunsten der ausgelieferten Person. Dies ergibt sich daraus, dass die ausgelieferte Person nach Art. 14 Abs. 1 lit. b EAUe auf seinen Schutz gültig verzichten kann, ohne dass der ersuchte Staat dem zustimmen müsste (BGE 118 Ib 462 E. 2a). Art. 38 IRSG wiederholt diesen Grundsatz der Spezialität (zum Ganzen BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; 135 IV 212 E. 2.1; TPF 2008 68 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.34 vom 27. März 2013, E. 4.2).
4.2.3 Der Sachverhalt des Auslieferungsersuchens ist klar, wie auch die angeklagten Vorwürfe, für welche der Beschwerdeführer auszuliefern ist; ebenso wofür keine Auslieferung zu bewilligen ist (siehe obige Erwägung 3.12). Der angebrachte Spezialitätsvorbehalt ist mit dem Gesagten rechtsgenügend; die diesbezüglichen Einwendungen sind unbegründet.
4.3 Zusammenfassend treffen die Ausführungen der Beschwerde nicht zu, soweit sie Fragen zur russischen Amnestie und zum Spezialitätsprinzip aufwerfen.
5. Insgesamt erweist sich keine Rüge als zutreffend. Weitere Auslieferungshindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland ist folglich zulässig für die dem Auslieferungsersuchen vom 9. April 2013 der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation (und allen seinen Beilagen) zugrunde liegenden strafbaren Handlungen. Eine Strafverfolgung für das Delikt gemäss Art. 199 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation ist jedoch unzulässig. Die Auslieferung erfolgt unter der Auflage der im Ersuchen zugesicherten Garantien.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4 bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der geleistete Kostenvorschuss (act. 4) daran anzurechnen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 20. November 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.