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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RP.2013.14
Datum:25.06.2013
Leitsatz/Stichwort:Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Schlagwörter : Recht; Auslieferung; Auslieferungs; Bundes; Entscheid; Auslieferungsentscheid; Entschädigung; Bundesgericht; Verfahren; Auslieferungsentscheide; Urteil; Rechtsanwalt; Rumänien; Bundesstrafgericht; Entscheide; Honorar; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Interesse; Rechtsprechung; Apos;; Beschwerdegegner; Antrag; Gesuch; Rechtspflege; Bundesgerichts
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 13 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 19 Or; Art. 25 BV ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 84 BGG ; Art. 89 BGG ;
Referenz BGE:108 Ia 11; 110 V 360; 122 I 322; 125 IV 161; 126 II 258; 129 I 129; 132 II 81; 133 IV 76; 135 IV 212; 137 IV 33; ;
Kommentar:
-
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.89 -90

RP.2013.13 -14

Entscheid vom 25. Juni 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. ,

2. B. ,

beide vertreten durch Rechtsanwalt C.,

Beschwerdeführer 1 und 2

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG )


Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) vom 8. Dezember 2012 ersuchten die rumänischen Behörden um Verhaftung und Auslieferung der Ehegatten A. und B. Die Ausschreibungen erfolgten gestützt auf die Haftbefehle vom 7. Dezember 2012 des Appellationsgerichts in U. (Rumänien). Den Ehegatten wird vorgeworfen, die Mutter von B., D., am 3. Dezember 2012 ermordet zu haben.

B. Mit Haftanordnungen vom 7. Dezember 2012 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die provisorische Auslieferungshaft gegen A. und B. an (act. 25.1). Anlässlich der Einvernahmen vom 8. Dezember 2012 erklärten A. und B., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 25.2). Das BJ verfügte am 10. Dezember 2012 die Auslieferungshaft gegen A. und B. (act. 25.4). Die von A. und B. gegen die Auslieferungshaftbefehle vom 10. Dezember 2012 erhobene Beschwerde (act. 25.9) wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 14. Januar 2013 ab (act. 25.11; Beschwerdeverfahren RH.2012.18 -19; RP.2012.82 -83; RP.2012.84 -85).

C. Das rumänische Justizministerium reichte innert erstreckter Frist am 18. Dezember 2012 das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. und B. vorab per Fax ein (act. 25.6, 25.8); das Original ging am 14. Januar 2013 beim BJ ein (act. 25.10). Mit Schreiben vom 19. bzw. 21. Dezember 2012 ersuchte die rumänische Staatsanwaltschaft zudem um Auslieferung der persönlichen Habe von B. und A., so u.a. des sich in der Obhut der Graubündner Behörden befindenden Autos, welche die beiden im Zusammenhang mit der Tatbegehung benutzt hätten (act. 25.8 ff.).

D. Am 17. Januar 2013 wurden B. und am 21. Januar 2013 A. zum formellen Auslieferungsersuchen einvernommen (act. 25.13, 25.14). Beide erklärten erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein. In der Folge reichten A. und B. mit diversen Schreiben ihre Stellungnahmen zum Auslieferungsersuchen ein (act. 25.15 ff.).

E. Mit je zwei separaten Auslieferungsentscheiden vom 19. März 2013 bewilligte das BJ in Dispositiv Ziffer 1 die Auslieferung von A. und B., einschliesslich der sichergestellten Gegenstände, an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen vom 18. Dezember 2013 zugrunde liegenden Straftaten (act. 18.1 und 18.2). Im jeweiligen Auslieferungsentscheid kürzte das BJ Rechtsanwalt C., dem gemeinsamen unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. und B., die für beide Rechtsvertretungen eingereichte Honorarnote in der Höhe von CHF 13'500.-- und sprach in Dispositiv Ziffer 2 Rechtsanwalt C. für die jeweilige Rechtsvertretung eine Entschädigung von je CHF 4'545.--, d.h. gesamthaft CHF 9'090.--, zu.

F. Mit in Italienisch abgefasster Eingabe vom 27. März 2013 an das BJ, welche in der Folge an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde, erhebt A. (Beschwerdeführer 1) in seinem Namen und im Namen von B. (Beschwerdeführerin 2) persönlich Beschwerde gegen die Auslieferungsentscheide vom 19. März 2013. Der Beschwerdeführer 1 stellte mit der Beschwerde ausschliesslich den Antrag, dass ihm und der Beschwerdeführerin 2 die Auslieferungsentscheide in italienischer Sprache zu eröffnen sowie alle Unterlagen auf Italienisch mitzuteilen seien, damit sie in den folgenden 30 Tagen ab Eröffnung der Auslieferungsentscheide ihre Beschwerde formulieren könnten (act. 1, act. 1.1). Mit Schreiben vom 8. April 2013 beantragte sodann Rechtsanwalt C. seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand für beide Beschwerdeführer (act. 9).

G. Mit Zwischenentscheid vom 10. April 2013 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Antrag auf Übersetzung der Auslieferungsentscheide und deren Neueröffnung ab (act. 11). Im Zwischenentscheid wurde der Beschwerdeführer 1 gleichzeitig darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde keine Begründung enthalte, in welche Richtung die Überprüfung der angefochtenen Auslieferungsentscheide gehen solle. Die Beschwerdeführerin 2 wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Beschwerde nicht mitunterschrieben habe und auch keine Vollmachterteilung an den Beschwerdeführer 1 vorliegen würde. Rechtsanwalt C. wurde schliesslich Frist angesetzt, um eine Vollmacht der Beschwerdeführer nachzureichen, ansonsten von einem fehlenden Mandatsverhältnis ausgegangen werde (act. 11).

H. Mit Schreiben vom 15. April 2013 reichten die Beschwerdeführer 1 und 2 ihre eigenhändige Beschwerdebegründung nach (act. 13). Zur Hauptsache stellten sie den Antrag, die angefochtenen Auslieferungsentscheide seien aufzuheben und ihre Auslieferung sei zu verweigern. Sie begründeten ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Auslieferungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, sie ihre Unschuld beweisen könnten und das rumänische Strafverfahren nicht der EMRK entspreche (act. 13).

I. Mit Schreiben vom 15. April 2013 reichte Rechtsanwalt C. eine vom gleichem Tag datierte Vollmacht des Beschwerdeführers 1 (act. 14, 14.1), mit Schreiben vom 19. April 2013 diejenige der Beschwerdeführerin 2 (undatiert) ein (act. 17, 17.1). Mit Eingabe vom 26. April 2013 reichte er sodann im Namen beider Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung ein (act. 18). Zusätzlich zu den von seinen Mandanten bereits persönlich gestellten Anträgen stellte er ausdrücklich im Namen der Beschwerdeführer den Antrag, die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei insofern aufzuheben, als die zugesprochene Entschädigung auf insgesamt CHF 13'500.-- zu erhöhen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, er sei "als amtliche Verteidigung der Beschwerdeführer einzusetzen und den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren", unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (act. 18 S. 2).

J. Mit Schreiben vom 24. April 2013 teilten die Beschwerdeführer auf Italienisch mit, sie seien nicht damit einverstanden, für das Auslieferungsverfahren einen Rechtsvertreter zu bezahlen. Sie erklärten unter Hinweis auf das beigelegte Schreiben von Rechtsanwalt C. vom 27. März 2013, sie seien mit den finanziellen Konditionen, welche von Rechtsanwalt C. festgelegt worden seien, nicht einverstanden (act. 19). Im beigelegten Schreiben vom 27. März 2013 an den Beschwerdeführer erklärte Rechtsanwalt C. auf Englisch, er benötige eine Bankgarantie oder ein Pfand in der Höhe von CHF 15'000.-- für die noch nicht bezahlten Kosten des ersten Beschwerde-verfahrens (gegen die Auslieferungshaftbefehle) in der Höhe von CHF 4'500.--, für die vom BJ nicht akzeptierten Aufwendungen im Auslieferungsverfahren in der Höhe von CHF 4'500.-- und für die künftigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (gegen die Auslieferungsentscheide) (act. 19, Rückseite). Diese Eingabe der Beschwerdeführer wurde in der Folge Rechtsanwalt C. zur Kenntnis gebracht (act. 21).

K. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 teilte Rechtsanwalt C. mit, die Beschwerdeführer hätten sich zur Rückkehr nach Rumänien entschlossen. Er ziehe daher die Beschwerde gegen die Auslieferungsentscheide insoweit zurück, als damit die Auslieferung angefochten worden sei. Der Rückzug betreffe indessen nicht den Antrag auf Erhöhung der Entschädigung auf insgesamt CHF 13'500.-- und das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 22).

In der Folge wurde der Beschwerdegegner über den Teilrückzug in Kenntnis gesetzt (act. 23). Mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 8. Mai 2013 teilte der Beschwerdegegner mit, die Auslieferungsentscheide seien in Bezug auf die Auslieferung durch den Teilrückzug in Rechtskraft erwachsen, weshalb er den Vollzug umgehend an die Hand nehmen würde. Für die Beschwerdeantwort in Bezug auf die Honorarfrage ersuchte das BJ um eine Fristverlängerung von 10 Tagen (act. 24). Innert erstreckter Frist stellte der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht zurückgezogen worden sei (act. 25). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 reichte Rechtsanwalt C. im Namen der Beschwerdeführer die Replik ein (act. 27), welche dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 28).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [ BStGerOR ; SR 173.713.161]). Darüber hinaus unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG).

Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000, E. 1b). Diese Beschwerdevoraussetzungen sind die gleichen wie in Art. 80 h lit. b IRSG (s. Botschaft u.a. die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 2005 [ BBl 1995 III S. 19 ]). Diese Legitimationskriterien ("persönliche und direkte Betroffenheit" und "schutzwürdiges Interesse") entsprechen den Voraussetzungen der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit. a des nunmehr aufgehobenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 S. 531; s. BBl 1995 III S. 30 ; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009, E. 2.2; BGE 126 II 258 E. 2d).

2.2 Die Beschwerdeführer fechten mit der gemeinsam erhobenen Beschwerde die gegen sie gerichteten Auslieferungsentscheide an. In Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Entscheide wird die Auslieferung der Beschwerdeführer sowie der sichergestellten Gegenstände bewilligt. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Auslieferungsentscheide selbstredend persönlich und direkt berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie insofern zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG ). Die Beschwerde erfolgte samt der nachgereichten Begründung (durch die Beschwerdeführer persönlich) sowie Ergänzung (durch Rechtsanwalt C.) innerhalb der Beschwerdefrist, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist.

2.3

2.3.1 Soweit die Beschwerdeführer Dispositiv Ziffer 2 der jeweiligen Auslieferungsentscheide und somit die Festsetzung des anwaltlichen Honorars im Auslieferungsverfahren anfechten, stellt sich die Frage nach deren Beschwerdelegitimation.

Der Beschwerdegegner hat mit der Zusprechung von jeweils CHF 4'545.-- in Dispositiv Ziffer 2 an Rechtsanwalt C. über den öffentlichen Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber dem Staat verfügt. Hievon ist jedenfalls Rechtsanwalt C. berührt. Er hat nach ständiger Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der vorinstanzlichen Entschädigungsbemessung (s. nachfolgende Erwägungen). Folglich wäre er legitimiert gewesen, gegen Dispositiv Ziffer 2 der Auslieferungsentscheide im eigenen Namen Beschwerde zu führen. Das hat er allerdings gerade nicht getan.

2.3.2 Mit Bezug auf das Auslieferungsverfahren (i m Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid, deren Legitima-tionskriterien Art. 21 Abs. 3 IRSG entsprechen; s. supra Ziff. 2.1) liess das Bundesgericht im Urteil 1A.43/2006 vom 6. April 2006 offen, ob der Verfolgte selbst zur Anfechtung der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochenen Entschädigung legitimiert ist. Es gab zu bedenken, durch ein zu tief bemessenes Honorar seines Rechtsvertreters würde auch der Verfolgte zumindest indirekt berührt und in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen. Insbesondere habe der Rechtssuchende - gerade in Auslieferungs- und Haftfällen - ein Interesse an einer engagierten und wirksamen anwaltlichen Vertretung. Eine solche wirksame Vertretung könne durch eine ungenügende Honorierung des Anwaltes in Frage gestellt sein. Dies gelte besonders, wenn der Verfolgte geltend mache, die streitige Entschädigung sei krass zu tief bemessen worden. Weiter führte das Bundesgericht in diesem Entscheid aus, dass es zwar einzelne (nicht amtlich publizierte) Entscheide des Bundesgerichts gebe, bei denen erwogen worden sei, die Legitimation zur Anfechtung von Anwaltshonoraren sei in der Regel (auch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) den direkt betroffenen Anwälten vorbehalten. Es hielt abschliessend fest, im konkreten Fall brauche nicht näher geprüft zu werden, wie es sich damit im Einzelnen verhalte und ob diese unveröffentlichte Praxis allenfalls zu präzisieren wäre. So ging es im damals beurteilten Fall davon aus, der direkt betroffene Offizialanwalt des Verfolgten habe zumindest sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass er die Höhe des Honorars - subsidiär - auch im eigenen Namen und Interesse anfechte (Urteil 1A.43/2006 vom 6. April 2006, E. 4.1).

2.3.3 Das Bundesgericht führte in anderen Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wie im vorstehend zitierten Entscheid erläutert, aus, die unentgeltlich verbeiständete Partei sei durch die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Beistandes nicht berührt und habe insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse daran, dass der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt aufgehoben werde. So ist e ine Bezahlung durch die verbeiständete Partei selbst dann ausgeschlossen, wenn die öffentlich-rechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspricht ( BGE 122 I 322 S. 326; 108 Ia 11 E. 1). Verstösst der unentgeltliche Rechtsbeistand gegen diesen Grundsatz, macht er sich disziplinarrechtlich verantwortlich ( BGE 108 Ia 11 E. 3). Das Bundesgericht kam in seinen Entscheiden jeweils - und ohne auf allfällige Ausnahmefälle hinzuweisen - zum Schluss, dass die unentgeltlich verbeiständete Partei, anders als der unentgeltliche Rechtsbeistand selber, zur Anfechtung der vorinstanzlichen Festsetzung des Honorars gemäss Art. 103 lit. a (alt) OG nicht legitimiert sei (s. Urteile des Bundesgerichts I 1015/06 vom 22. Oktober 2007, E. 4, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch 8C_337/2007 vom 19. Februar 2008, E. 2.1; P 6/03 vom 5. April 2004, E. 7; BGE 110 V 360 E. 2). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht auch unter der Geltung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) und dessen Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerdelegitimation in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten fest (Urteile 8C_24/2012 vom 26. April 2012, E. 5; 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012, E. 1; 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 1; 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 2 und insbesondere E. 2.2.1; 9C_951/2008 vom 20. März 2009, E. 1).

2.3.4 In Strafverfahren war vor dem Inkrafttreten der StPO der amtliche Verteidiger nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung legitimiert, mit Beschwerde geltend zu machen, sein Honorar sei willkürlich zu niedrig oder unter Verletzung von Verfahrensgarantien festgesetzt worden (Urteile 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.1; 1P.285/2004 vom 1. März 2005, E. 1; P.235/1983 vom 10. August 1983, E. 1b). Nach der Rechtsprechung hatte die verbeiständete Person demgegenüber in aller Regel kein eigenes rechtliches Interesse an der Anfechtung des Honorarbetrages, weil der amtliche Verteidiger sich von ihr auch nicht bezahlen lassen darf, wenn ihm die öffentlich-rechtliche Entschädigung ungenügend erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012, E. 1.3). In seinem Urteil 6B_6/2007 , E. 3.3 verwies das Bundesgericht auf zwei unveröffentlichte Entscheide, wonach eine krass ungenügende Entschädigung für den amtlichen Verteidiger mittelbar den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf eine effektive Verteidigung verletzen könne (Entscheide P.390/1984 vom 13. September 1984, E. 4 und 1P.705/1989 vom 26. März 1990, E. 2). Das Bundesgericht liess in diesen Entscheiden offen, ob diese Rüge auch von der verbeiständeten Partei erhoben werden könne; Voraussetzung sei jedenfalls, dass diese geltend mache, nicht hinreichend verteidigt worden zu sein ( 1P.705/1989 vom 26. März 1990 E. 2). Im mit Urteil 6B_6/2007 vom 30. Mai 2007 beurteilten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die betreffende Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorgebracht habe, weshalb die Variante einer mittelbaren Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht weiter zu prüfen sei (E. 3.3). In einem weiteren Urteil 6B_586/2010 vom 23. November 2010 erwog das Bundesgericht zudem, dass eine erhobene Beschwerde, mit welcher die für die amtliche Verteidigung im angefochtenen Entscheid festgesetzten Beträge für das vorinstanzliche Verfahren als zu niedrig angefochten werde, bei Gutheissung dazu führen könnte, dass sich die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Staat erhöhte. Mithin sei der Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Entscheid nicht beschwert. Daran ändere der Umstand nichts, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung annehme, eine deutlich ungenügende Entschädigung eines amtlichen Verteidigers könne mittelbar den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf eine effektive Verteidigung verletzen. Denn im konkret beurteilten Fall habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, bei der Vorinstanz nicht hinreichend verteidigt gewesen zu sein (Urteil 6B_586/2010 , E. 5.3).

2.3.5 Zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren gelten neu die Grundsätze von Art. 135 StPO, welche der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2). Für die Entschädigung haftet alleine der Staat und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers, und Art. 135 Abs. 3 StPO räumt der amtlichen Verteidigung ausdrücklich das Recht ein, gegen den Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Beschwerde zu führen (zum Ganzen s. auch Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2). Auch nach der zur StPO ergangenen Rechtsprechung ist die amtlich verteidigte Partei durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2; 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012, E. 1.3). Auch unter der Geltung der StPO wies das Bundesgericht darauf hin, dass eine Gutheissung der Beschwerde der amtlich verteidigten Partei in diesem Punkt lediglich dazu führen könne, dass sich deren Ersatzpflicht gegenüber dem Staat erhöhe. Insofern sei sie nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer geltend mache, ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Angeschuldigter nicht mehr wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne. Damit lege er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt worden sei, was auch nicht ersichtlich sei (Urteil 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012, E. 1.3).

2.3.6 Im Lichte der ausgeführten Rechtsprechung ist demnach gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angetönten Ausnahmen, welche allenfalls zur Bejahung der Beschwerdelegitimation der verbeiständeten Partei führen könnten, werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und sind im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

2.3.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer zur Anfechtung von Dispositiv Ziffer 2 der jeweiligen Auslieferungsentscheide nicht legitimiert sind und demzufolge auf ihre diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf das Vorgehen des Rechtsvertreters, auf der einen Seite am 27. März 2013 von den Beschwerdeführern persönlich den Differenzbetrag (zwischen den geltend gemachten Aufwendungen für das Auslieferungsverfahren gemäss Honorarnote und den vom Beschwerdegegner akzeptierten Aufwendungen) einzufordern (act. 19 Rückseite) und auf der anderen Seite am 26. April 2013 im Namen der Beschwerdeführer für dieselben Aufwendungen die Erhöhung seiner Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu beantragen (act. 18 und 27), nicht weiter einzugehen.

3. Beide Beschwerdeführer zogen mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 6. Mai 2013 ihre Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 1 der jeweiligen Auslieferungsentscheide (Bewilligung der Auslieferung der Beschwerdeführer 1 und 2, einschliesslich der sichergestellten Gegenstände, für die dem Auslieferungsersuchen vom 18. Dezember 2012 zugrunde liegenden Straftaten an Rumänien) zurück (act. 22). Im Übrigen hielten sie an den gestellten Anträgen fest und namentlich an ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 22).

Infolge des Teilrückzugs der Beschwerden sind demnach die Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben, soweit auf die Beschwerden einzutreten ist.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-zeichnet werden können. Ein Begehren gilt nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Dabei ist massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c). Eine vom Bundesamt für Justiz aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG allenfalls gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt daher nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1).

Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. Alfred Bühler , Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).

4.2 In der Beschwerde führten die Beschwerdeführer zwar auf der einen Seite aus, über keine finanziellen Reserven in Rumänien zu verfügen (act. 18 S. 4). Belege wurden keine eingereicht mit der Begründung, es sei ihnen unmöglich, irgendwelche Unterlagen aus Rumänien zu beschaffen. Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege gab der Beschwerdeführer 1 an, als Anwalt monatlich EUR 250.-- zu verdienen ( RP.2013.13 -14, act. 3.1). Die Beschwerdeführerin 2 erklärte ihrerseits, als Lehrerin ein Monatseinkommen in der Höhe von EUR 150.-- zu erzielen ( RP.2013.13 -14, act. 3.2). Diesen Einnahmen stünden monatliche Auslagen von je EUR 150.-- gegenüber, wobei der Beschwerdeführer 1 noch zwei Kinder aus erster Ehe habe. Währenddem die Beschwerdeführerin 2 ein Vermögen von EUR 500.-- deklarierte, bezifferte der Beschwerdeführer 1 seine Schulden auf EUR 500.-- ( RP.2013.13 -14, act. 3.1 und 3.2). Auf der anderen Seite argumentierten die Beschwerdeführer, welche mit einem Renault Mégane in die Schweiz geflüchtet waren, weiter in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei seit 14 Jahren als Rechtsanwalt tätig. Er verfüge nebst dem Hochschulabschluss als Jurist auch über einen Hochschulabschluss in Theologie. Die Beschwerdeführerin 2 habe Ökonomie studiert und arbeite als Lehrerin. Sie beide hätten in Rumänien in ordentlichen Verhältnissen gelebt und in einer den Eltern des Beschwerdeführers 1 gehörenden Wohnung gewohnt (act. 18 S. 4). Selbst unter Berücksichtigung des vergleichsweise tieferen Lebensstandards in Rumänien, ruft die vorstehende Selbstdarstellung Zweifel an den gemachten Angaben und damit an der geltend gemachten Bedürftigkeit der Gesuchsteller hervor. Die Frage, wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann mit Blick auf das weitere Prüfungsergebnis offen gelassen werden.

Um vorliegend über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung entscheiden zu können, sind die Vorbringen der Beschwerdeführer nachfolgend summarisch zu prüfen, wobei vorab auf die im Beschwerdeverfahren im Allgemeinen geltenden Grundsätze betreffend Kognition und Begründungspflicht hinzuweisen ist. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 5; RR.2013.4 vom 12. Februar 2013, E. 3). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.3 Die Beschwerdeführer rügten, der Beschwerdegegner habe ihrem Rechtsvertreter auf dessen Ersuchen hin am 8. April 2013 kein vollständiges Aktenverzeichnis zugestellt. Ihnen sei daher nicht einmal möglich gewesen zu erkennen, über welche weiteren Akten die Vorinstanz zum Erlass ihres Entscheides verfügt habe. Die Beschwerdeführer brachten vor, sie seien daher nicht in der Lage gewesen, zum Entscheid fundiert Stellung zu nehmen, weshalb die Auslieferungsentscheide aufzuheben seien (act. 1 S. 3).

Dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern in der Folge die Zustellung eines vollständigen Aktenverzeichnisses verweigert hätte, haben sie weder behauptet noch nachgewiesen. Die geltend gemachte Gehörsverletzung soll zudem nach Erlass der Auslieferungsentscheide am 19. März 2013 erfolgt sein, weshalb dem damit begründeten Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide bereits aus diesem Grund mutmasslich kein Erfolg beschieden gewesen wäre.

4.4 Die Beschwerdeführer bestritten sodann die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen. Sie wendeten dagegen ein, es bestünden kein Tatmotiv, keine Zeugen sowie Spuren, und schilderten die Ereignisse um den Tod der Mutter der Beschwerdeführerin 2 aus ihrer Sicht (act. 18 S. 8 ff.).

Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.). Weder mit ihrer Gegendarstellung noch mit ihren weiteren Einwendungen und Bestreitungen haben die Beschwerdeführer offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne der Rechtsprechung dargelegt, weshalb auch diese Rüge fehl gegangen wäre.

4.5 In einem nächsten Punkt rügten die Beschwerdeführer, der Haftbefehl, auf den sich das Auslieferungsersuchen stütze, sei ungültig (act. 18 S. 11). Zudem verstosse der Auslieferungsentscheid gegen Art. 12 Abs. 2 lit. b EAUe , weil das Auslieferungsersuchen keinen Rapport über den Zeitpunkt und die Örtlichkeit des Todes der Mutter der Beschwerdeführerin 2 enthalten habe (act. 18 S. 10). Solches sieht die von den Beschwerdeführern angerufene Bestimmung nicht vor. Soweit die Beschwerdeführer die Gültigkeit des Haftbefehls bestritten, ist ihnen entgegen zu halten, dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 3.2). Was die Beschwerdeführer im Einzelnen in diesem Zusammenhang vorbrachten, hätte eine nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach ausländischem Recht nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde hätte sich auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.

4.6 Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, dass sie zum einen nicht mit einem fairen Strafverfahren in Rumänien rechnen könnten. Alleine schon die Unzahl an Presse- und TV-Meldungen würden belegen, wie sie in der Öffentlichkeit vorgeführt und vorverurteilt würden (act. 18 S. 6). Sie würden schwere Repressalien bei einer Heimkehr nach Rumänien befürchten. Zum anderen sei nicht nur die räumliche und allgemeine Situation in den (Untersuchungs-)Gefängnissen äusserst prekär, sondern es komme auch regelmässig zu Misshandlungen. Im Falle einer Auslieferung wären sie den Mitgefangenen und der Brutalität und der Hackordnung im Gefängnis ungeschützt ausgesetzt (act. 18 S. 5).

Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG ). Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG ). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV ; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.).

Rumänien hat die EMRK, den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte sowie die Folterschutzkonventionen der UNO ( SR 0.105) und des Europarates ( SR 0.106) ratifiziert und sich zur Zulassung entsprechender Kontrollen der zuständigen Menschenrechts- bzw. Folterschutzausschüsse verpflichtet. Der ersuchende Staat ist ausserdem seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und wird durch die Europäische Kommission auf seine laufenden Fortschritte hin auch im Bereich Justizreform in regelmässigen Abständen überprüft. Anhaltspunkte dafür, dass für die Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte i.S.v. Art. 3 EMRK zu werden, wären nach dem Gesagten nicht auszumachen gewesen. Konkrete Gründe, deretwegen sie persönlich in Rumänien eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im rumänischen Strafvollzug zu befürchten haben, wurden nicht dargelegt. Ebenso wenig haben sie glaubhaft gemacht, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist. Die geltend gemachten Ausschlussgründe hätten sich nach dem Gesagten als unbegründet erwiesen.

4.7 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich gewesen. Nach dem Gesagten hätte sich die Auslieferung der Beschwerdeführer an Rumänien als eindeutig zulässig und deren Beschwerde im Hauptpunkt als offensichtlich unbegründet erwiesen.

4.8 Bei diesem Prüfungsergebnis steht fest, dass die Beschwerden keine Aussicht auf Erfolg hatten bzw. gehabt hätten. Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

5. Soweit die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückgezogen haben, gelten sie grundsätzlich als unterliegende Partei und haben die entsprechenden Gerichtskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG zu tragen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007). Hinsichtlich des nicht zurückgezogenen Teils der Beschwerde sind die Beschwerdeführer ausgangsgemäss ebenfalls kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist der Zwischenentscheid vom 10. April 2013 und der vor dem Teilrückzug bereits erfolgte Aufwand in Rechnung zu stellen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- anzusetzen (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162) und den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für das Ganze.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren RR.2013.89 -90 werden zufolge Teilrückzug der Beschwerden als erledigt abgeschrieben, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für das Ganze.

Bellinzona, 25. Juni 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt C.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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