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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2013.4 vom 02.09.2013

Hier finden Sie das Urteil BV.2013.4 vom 02.09.2013 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2013.4

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern hat einen Beschluss vom 2. September 2013 abgegeben, in dem er die Beschwerde der Person A gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 18. März 2013 abwiesen hat. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss der ESTV, bei dem sie eine Akteneinsicht in bestimmte Unterlagen beantragte, die zur Einleitung einer Untersuchung wegen schwerer Steuerwiderhandlungen gegen A geführt hatten. Die ESTV hatte diese Anfrage abgelehnt und argumentiert, dass die von A angeforderten Unterlagen nicht Teil der Strafuntersuchung waren. Der Bundesstrafgericht hat jedoch festgestellt, dass die Entscheidung der ESTV rechtmässig war und dass die Beschwerde unbegründet war. Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Rechte an den Akteneinsichten nach Art 38 Abs 1 VStrR iVm Art 26 ff VStrR verletzt haben. Der Beschwerdeführer kann jedoch innerhalb von drei Tagen Rechtsmittel einlegen und sich mit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts auseinandersetzen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2013.4

Datum:

02.09.2013

Leitsatz/Stichwort:

Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG).

Schlagwörter

Akten; Untersuchung; Verfahren; VStrR; Untersuchung; Akteneinsicht; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschwerdekammer; Unterlagen; Bundesstrafgerichts; Recht; Verfahrens; Einsicht; Bundesgesetz; Untersuchungsverfahren; Beschwerdeentscheid; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Bundesgesetzes; Verdachts; Antrag; Untersuchungsverfahrens; Anspruch; Verwaltungsverfahren

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 DBG ;Art. 190 DBG ;Art. 191 DBG ;Art. 193 DBG ;Art. 2 VwVG ;Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 33 DSG ;Art. 6 EMRK ;Art. 66 BGG ;

Kommentar:

Donatsch, Schweizer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2b, Art. 190 DBG, 2008

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2013.4

Beschluss vom 2. September 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

a., vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Leupi,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff . VwVG)


Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV"), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend "ASU"), führt u. a. gegen A. eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ( DBG ; SR 642.11) wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen. Am 21. Januar 2013 beantragte A. bei der ASU uneingeschränkte Akteneinsicht, insbesondere in die Protokolle seiner Einvernahmen und in jene Unterlagen, welche zur Einleitung des Verfahrens geführt haben (act. 6.1). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 hiess die ASU diesen Antrag die Einvernahmeprotokolle betreffend gut, wies ihn im Übrigen jedoch ab (act. 6.2).

B. Daraufhin gelangte A. mit Beschwerde vom 18. Februar 2013 an den Direktor der ESTV und beantragte uneingeschränkte Akteneinsicht, insbesondere in die Unterlagen, welche zur Einleitung des Verfahrens führten bzw. die vor Ermächtigung zur Untersuchung erstellt worden seien, und die Sistierung des Untersuchungsverfahrens bis zur Einsichtnahme, mindestens aber bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde (act. 6.3). Mit Entscheid vom 18. März 2013 wies der Direktor der ESTV die Beschwerde ab. Auf das Gesuch um Sistierung des Untersuchungsverfahrens trat er nicht ein (act. 6.4).

C. In der Folge trat A. mit Beschwerde vom 22. März 2013 (act. 1) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1, S. 2):

"1. Es sei dem Beschwerdeführer uneingeschränkt Einsicht in die personenbezogenen, ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren, die zur Einleitung der gegen ihn geführten Untersuchung nach Art. 190 ff DBG führten.

2. Das Untersuchungsverfahren sei bis zur Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer, mindestens aber bis zum rechtskräftigen Entscheid über diese Beschwerde zu sistieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6, S. 3). Mit Beschwerdereplik vom 21. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der ESTV am 22. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 - 50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Währenddem mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR ).

1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2013. Der Beschwerdeführer ist durch den Beschwerdeentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin verweigert dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht mit der Begründung, die von ihm benannten Unterlagen gehörten nicht zu den Verfahrensakten der Strafuntersuchung. Die Beschwerdegegnerin differenziert zwischen den Akten des Vorabklärungsverfahrens und den Akten des Untersuchungsverfahrens. Es bestünde nur ein Anspruch auf Akteneinsicht in Bezug auf die Akten des Untersuchungsverfahrens (act. 1.2, S. 4).

2.2 Während der laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen richtet sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26 - 28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), wogegen die Bestimmungen der Art. 114 i.V.m. Art. 193 Abs. 3 DBG erst bei Abschluss der Untersuchung zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.10 vom 4. Dezember 2008, E. 2.2 und 2.3). Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher aus den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.4 vom 3. Juni 2008, E. 2.2 m.w.H.).

Art. 38 Abs. 1 VStrR äussert sich zum sachlichen Umfang der Akten und bestimmt, dass die Eröffnung der Untersuchung, ihr Verlauf und die dabei gewonnen wesentlichen Feststellungen aus den amtlichen Akten ersichtlich sein sollen. Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich in prozeduraler Hinsicht auf Verfahren, an denen die betroffene Partei selbst mitwirkt, auf "ihre Sache" (vgl. Brunner , VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 VwVG N. 15; siehe auch Waldmann/Oeschger , VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 VwVG N. 57 f.). Mit anderen Worten gilt somit der Grundsatz, dass alle Akten, die das Verfahren betreffen und für dieses wesentlich sind, eingesehen werden können. Dies wiederum setzt voraus, dass in einem Verwaltungsstrafverfahren überhaupt Akten angelegt und geführt werden, aus welchen der Sachstand ersichtlich und der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht deutlich wird ( Eicker/Frank/Achermann , Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 234 mit Hinweis).

2.3 Bei der besonderen Untersuchung wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlung handelt es sich um ein Strafverfahren ( Donatsch , Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 190 DBG N. 6 m.w.H.). Dessen Eröffnung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 VStrR erfolgt durch die entsprechende Ermächtigung der ESTV durch den Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (Art. 190 Abs. 1 DBG; Donatsch , a.a.O., Art. 190 DBG N. 25 ff.). Damit ist sichergestellt, dass der Übergang vom Steuerveranlagungs- zum Steuerstrafverfahren klar erkennbar ist. In Ersterem ist die steuerpflichtige Person zu wahrheitsgemässer Auskunft und zur Beibringung von Beweismitteln verpflichtet, im Strafverfahren dagegen kann sie die Aussage und jede andere Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verweigern (vgl. zur Notwendigkeit dieser Differenzierung Blumenstein/Locher , System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 470, mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. J. B. gegen Schweiz vom 3. Mai 2001, Nr. 31827/96).

2.4 Der Beschwerdeführer bezweckt mit seiner Beschwerde, Einsicht zu erhalten in Akten, welche von der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Strafuntersuchung bzw. ausserhalb des Strafverfahrens angelegt worden sind. Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, eine Meldung des Steueramtes Aargau an die kantonale Steuerverwaltung Obwalden, welche anschliessend an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden sei, habe den Ausschlag zur Untersuchung gegen den Beschwerdeführer gegeben (act. 1.2, Ziff. 1.2). Nach Erhalt der Meldung habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Vorabklärungen weitere Informationen erhoben (beispielsweise aus Veranlagungsverfahren), bevor sie um Ermächtigung zur Durchführung einer besonderen Steueruntersuchung ersucht habe (act. 1.2, Ziff. 3.1). Soweit hierbei erhobene Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung stünden, hätten diese Eingang in die Verfahrensakten der besonderen Steueruntersuchung gefunden. Dies betrifft namentlich die Steuerunterlagen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, der B. AG, der C. AG sowie verschiedene Handelsregisterauskünfte (siehe act. 1.2, Ziff. 3.1). Andere im Rahmen von Vorabklärungen allenfalls erhobene Unterlagen, welche Sachverhaltskomplexe oder Personen beträfen, welche zum Gegenstand der Strafuntersuchung keinen Bezug aufwiesen, gehörten demgegenüber nicht zu den Verfahrensakten der Strafuntersuchung (act. 1.2, Ziff. 3.1). Auch der Beschwerdeführer selbst unterscheidet nunmehr im Rahmen seiner Beschwerde zwischen den Akten der laufenden Strafuntersuchung und denjenigen eines abgeschlossenen Vorabklärungsverfahrens und stützt seinen Anspruch auf Akteneinsicht auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1).

Nach dem oben Ausgeführten wird klar, dass diejenigen Unterlagen, in welche der Beschwerdeführer mittels vorliegender Beschwerde Einsicht nehmen will, entweder - wie die ihn selbst betreffenden Steuerunterlagen - bereits zu den Akten der Untersuchung beigezogen worden oder aber gar nicht Teil der Akten der gegen ihn geführten Strafuntersuchung sind, sondern von der Beschwerdegegnerin anderweitig erhobene Informationen darstellen. Somit ist - im Rahmen eben dieser Strafuntersuchung - auch keine Einsichtnahme in diese letztgenannten Unterlagen möglich. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtmässig und die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet. Dem Beschwerdeführer bleibt es dagegen unbenommen, während der laufenden Untersuchung konkrete, auf den Gegenstand der gegen ihn geführten Untersuchung bzw. auf die ihm gegenüber von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe bezogene Beweisanträge oder nach Abschluss der Untersuchung einen Antrag auf deren Ergänzung zu stellen, sollte diese seiner Ansicht nach unvollständig sein (Art. 193 Abs. 3 DBG ).

2.5 Die Eröffnung einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung begrenzt aber nicht nur in sachlicher Hinsicht den Aktenumfang eben dieser Untersuchung, sondern in prozessualer Hinsicht auch den von den Art. 26 ff . VStrR vorgesehenen Rechtsmittelweg gegen Zwangsmassnahmen bzw. Amtshandlungen der untersuchenden Behörde. Sofern der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin beispielsweise seine ihm gestützt auf das DSG zustehenden Informationsrechte ausüben will, so folgen das entsprechende Verfahren bzw. der Rechtsschutz gegen ablehnende Verfügungen den für diesen Bereich einschlägigen Bestimmungen (Art. 33 Abs. 1 DSG ). Die Beschwerdekammer ihrerseits ist mangels Zuständigkeit nicht befugt, sich zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu äussern (vgl. zum Verhältnis zwischen dem Akteneinsichtsrecht nach StPO und den Informationsrechten nach DSG den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.75 vom 3. Juli 2013, E. 2).

2.6 Der vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gestellte, von diesem aber nicht begründete Antrag auf Sistierung der Strafuntersuchung erweist sich nach dem oben Ausgeführten ohnehin als gegenstandslos. Seine Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Bellinzona, 3. September 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Benjamin Leupi

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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