Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2013.74 |
Datum: | 18.12.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). |
Schlagwörter | Kanton; Beschwerdekammer; Gerichtsstand; Verfahren; Bundesstrafgericht; Freiburg; Generalstaatsanwaltschaft; Rechtspflege; Kantons; Verfahrens; Tribunal; Gerichtsstands; Staatsanwaltschaft; Verfahrensakten; Hausfriedensbruch; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Diebstahl; Vermögensdelikt; Gerichtsschreiber; Parteien; Untersuchung; Antrag; Vermögensdelikts; Verfügung; Beschwerdeantwort; StBOG; Verfolgung; Behörden |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 139 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 34 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BG.2013.28 , BP.2013.74 |
Beschluss vom 18. Dezember 2013 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
gegen | ||
1. Kanton Freiburg, Generalstaatsanwaltschaft 2. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO ); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV ) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend "StA FR") eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Diebstahls führt (Verfahrensakten, S. 2166);
- die B. Genossenschaft am 9. Februar 2013 Strafantrag gegen A. wegen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB ) und geringfügigen Vermögensdelikts (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172 ter StGB ) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "StA BE") stellte (Verfahrensakten, S. 2160);
- die StA BE die StA FR mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 um Übernahme der aus dem obgenannten Strafantrag resultierenden Strafuntersuchung ersuchte (Verfahrensakten, S. 2156);
- die StA FR mit Schreiben vom 5. November 2013 den Gerichtsstand betreffend Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB ) und geringfügigen Vermögensdelikts (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172ter StGB ) anerkannte (act. 1.1);
- A. dagegen mit Eingabe vom 9. November 2013 Beschwerde erhebt und die Aufhebung der Verfügung beantragt; der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (act. 1);
- die StA FR mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2013 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3);
- die StA BE von ihrer Möglichkeit zur Beschwerdeantwort keinen Gebrauch machte (act. 2);
- der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtete (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG) ;
- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes sagt: " Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
- dem Beschwerdeführer im Kanton Freiburg Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB ) und im Kanton Bern Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie ein geringfügiges Vermögensdelikt (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172 ter StGB) vorgeworfen werden;
- Diebstahl im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO das schwerste der vorliegend zur Diskussion stehende Delikte ist; die Anerkennung durch die StA FR folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte;
- der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. November 2013 vorbringt, die Gerichtsstandsanfrage vom 25. Oktober 2013 sei ihm nicht zugestellt worden; nur das Ergebnis kantonaler Verhandlungen betreffend Gerichtsstand - vorliegend die Anerkennung - dem Beschuldigten mitzuteilen ist ( vgl. Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 571); der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Zustellung des Schreibens vom 25. Oktober 2013 hatte;
- die übrigen Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind;
- nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;
- gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde sich zum Vornherein als aussichtslos erweist, infolgedessen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 19. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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