Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2012.39 |
Datum: | 05.02.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 133 StPO). |
Schlagwörter | Apos;; Zahlung; Zahlungen; Bundes; Recht; Verteidigung; Limited; Verjährung; Konto; Recht; Beschlag; Verfahren; Gelder; Vermögenswerte; Ziffer; Bundesgericht; Beschlagnahme; Handlung; Verfahren; Entscheid; Ersatzforderung; Urteil; Projekt; Zusammenhang; Betrag; Einziehung; Beschwerdeführers; önne |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 110 StGB ;Art. 13 StGB ;Art. 13 StPO ;Art. 130 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 134 StPO ;Art. 138 StGB ;Art. 158 StGB ;Art. 185 StGB ;Art. 197 StPO ;Art. 26 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 389 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 398 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 7 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 97 StGB ;Art. 97 StPO ;Art. 98 StGB ; |
Referenz BGE: | 111 IV 144; 116 IV 121; 124 I 185; 129 I 129; 129 I 281; 131 IV 83; 133 IV 112; 133 IV 256; 138 IV 186; ; |
Kommentar: | Müller, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 97, 2007 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2012.66 + BP.2012.39 |
Beschluss vom 5. Februar 2013 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli , Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
Parteien | A. , amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO); Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 133 StPO) |
Sachverhalt:
A. Am 18. Mai 2010 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA) eine Untersuchung gegen A. wegen des Verdachts auf Veruntreuung (Art. 138 StGB ; Verfahren 1; act. 5.1). Das Verfahren wurde per 7. März 2012 auf Tatbestände der Geldwäscherei ausgedehnt (act. 5.2).
B. A. und weiteren wird zusammengefasst vorgeworfen, mittels angeblicher Beratungsmandate (consultancy agreements, nachfolgend CA) Gelder für Grossprojekte in Osteuropa ausgeschleust und die Gelder zur Bestechung eingesetzt zu haben, um damit Aufträge zu erlangen. Andererseits hätten die Gelder dazu gedient, sich oder andere Mitarbeiter zu bereichern. Eine Beratungsleistung sei nicht erbracht worden (act. 5.1 S. 2f.; act. 5 N. 6, act. 5.4 S. 31).
Die Beschuldigten bringen demgegenüber im Kern vor, dass damit tatsächliche Arbeit entschädigt worden sei, unter anderem für ein Team von B., welches die Anpassung der Turbinen an lokale Normen und thermische Bedingungen, namentlich im Norden, vorgenommen habe und zwar inoffiziell, sozusagen als ein Unterlieferant (act. 5.13 S. 11f., 14, 19; act. 5.6 S. 13).
C. Zusammengefasst lautet der Vorwurf der BA, es seien die Gelder wie folgt ausgeschleust worden: C./D. AG hätten Beratungsleistungen der E. LTD in Zypern bezahlt. Zentraler Akteur sei dabei F. gewesen. Er sei involviert gewesen in seinen Funktionen als zuständiger Country Präsident bei C., als die bestimmende Person bei E. LTD und als Mitverfasser der verwendeten CA.
Die Beratungskommissionen seien dabei E. LTD zugeflossen und entweder über G. Corp. in Panama, H. Limited auf den British Virgin Islands, I. Limited (ebenfalls auf den British Virgin Island) oder J. SA in Panama zu den Empfängern geleitet worden. Empfänger seien zwei hohe Mitarbeiter von B. gewesen (K., Mitglied der Geschäftsleitung von B. und head of the L. Department, und M., deputy head desselben Department). Zahlungen habe auch A. erhalten, seines Zeichens Country Präsident für D. AG, vormaliger C.-Mitarbeiter und dort als Key-Account Manager zuständig gewesen für den Kunden B. (act. 5.1 S. 2f.; act. 5.4 S. 2, 9, 19, 46).
D. Am 1. Dezember 2010 wurden Vermögenswerte von A. bei der Bank N. (Stammnummer 2) beschlagnahmt (act. 5.11 Ziffer 1 des Dispositivs; act. 5.3). Zugleich wurde in Dispositiv Ziffer 2 das zuvor erlassene Mitteilungsverbot aufgehoben. Insgesamt wurde Folgendes beschlagnahmt (act. 5.3, Werte per 20. Februar 2012):
§ USD 7'732.22 auf Konto 3
§ EUR 18'747.73 auf Konto 4
§ USD 1'009'534.-- in Portfolio 5
A. erhielt am 24. März 2011 einen amtlichen Verteidiger beigestellt (act. 1.1).
A. stellte am 3. April 2012 das Gesuch um teilweise Aufhebung der Kontosperre (act. 1.3), das die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2012 ablehnte (act. 1.2).
E. Hiergegen erhob A. am 21. Mai 2012 Beschwerde (act. 1). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2012 und eine Rückgabe von Vermögenswerten in der Höhe von USD 505'913.83 zzgl. Zins, dies aufgrund Verjährung und mangelnden Konnexes mit strafbaren Handlungen (Rechtsbegehren 1.1 und 1.2; act. 1 N. 3.31).
Eventualiter, bzw. subeventualiter, sollen spezifizierte teilweise Rückerstattungen erfolgen, je zzgl. Zins ab 1. Dezember 2010:
§ USD 294'000.-- wegen Verjährung (Rechtsbegehren 1.3, act. 1 N. 3.31)
§ USD 10'691.-- weil insoweit mehr beschlagnahmt sei, als angeblich deliktisch erworben (Rechtsbegehren 1.5, act. 1 N. 3.33)
§ USD 304'691.-- als Summe der beiden vorstehenden Beträge (Rechtsbegehren 1.4, act. 1 N. 3.32)
Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2012 beantragte die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde abzuweisen (act. 5).
A. ersuchte am 25. Juni 2012 um Fristerstreckung zur Erstattung der Beschwerdereplik und stellte zugleich Antrag auf amtliche Verteidigung (recte: unentgeltliche amtliche Verteidigung; act. 7; Verfahren BP.2012.39 ). Er replizierte am 5. Juli 2012 (act. 8), wobei er zusätzlich die Rückgabe von EUR 159'474.93 verlangte (act. 8 N. 3.41), ohne indes einen entsprechenden formellen Antrag zu stellen.
Die Begründung des prozessualen Antrages auf unentgeltliche Verteidigung ging am 10. Juli 2012 sowie innert erstreckter Frist am 3. August 2012 ein ( BP.2012.39 : act. 2 und act. 3-3.5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 ). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die angeblich deliktischen Zahlungen seien bereits verjährt (act. 1 S. 6-9, act. 8 S. 5; dazu E. 3 unten). Anlässlich der Replik rügt er auch den mangelnden und sich ungenügend verdichtenden Anfangsverdacht (act. 8 S. 2-4; dazu E. 4 unten). Weiter seien die beschlagnahmten Vermögenswerte legaler Herkunft, wiesen mithin also keinen Konnex zu den vorgeworfenen Straftaten auf (act. 1 S. 4-5, act. 8 S. 4-5) und er legt dar, weshalb auf jeden Fall ein Zuviel beschlagnahmt worden sei (act. 1 S. 9-10, beides E. 5 unten).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass drei der Zahlungen mit vorgeworfener deliktischer Herkunft verjährt seien und zwar im Gesamtbetrag von USD 294'000.-- (act. 1 N. 3.10):
Nr. 1. USD 147'000.-- Eingang am 9. August 1999 von G. Corp.
Nr. 2. USD 73'500.-- Eingang am 14. März 2000 von G. Corp.
Nr. 3. USD 73'500.-- Eingang am 5. Juni 2001 von H. Limited
Umstritten ist einerseits, ob die nach altem Verjährungsrecht laufende Verfolgungsverjährung unterbrochen worden ist (act. 1 N. 3.10-3.18; act. 5 N. 23-29), und ob andererseits die drei Zahlungen eine verjährungsrechtliche Einheit darstellen (act. 1 N. 3.19-3.24; act. 5 N. 19-22; act. 8 N. 3.42).
3.2 Das neue Verjährungsrecht gilt für Straftaten, die nach dessen Inkrafttreten, das heisst ab dem 1. Oktober 2002, begangen wurden, ausser das alte Recht sei für den Täter das Mildere (Art. 389 Abs. 1 StGB). In der Regel ist das alte Recht milder, weil nach ihm innert der absoluten Verjährungsfrist ein formell rechtskräftiges Urteil ergangen sein muss ( Müller , Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 97 N. 2). Demgegenüber tritt gemäss neuem Recht nach dem erstinstanzlichen Urteil keine Verfolgungsverjährung mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Insbesondere bei längerem Ruhen nach altem Recht kann sich das neue Recht aber auch als das Mildere erweisen ( Müller , Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, Vor Art. 97 N. 54).
Nach neuem Recht verjähren die vorgeworfenen Delikte nach 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StPO), nach altem Recht verjähren sie absolut ebenfalls nach 15 Jahren (Art. 70 Satz 2 aStGB i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aStGB). Es liegen keine Gründe für ein Ruhen der altrechtlichen Verjährung nach Art. 72 Ziffer 1 aStGB vor. Damit ist das alte Verjährungsrecht das Mildere, da beide die Verjährung mit Bezug auf die letzte Zahlung am 6. Juni 2016 eintreten lassen (Art. 398 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 71 Satz 1 aStGB / Art. 98 lit. a StGB [wortgleich], beide in Verbindung mit Art. 110 Ziffer 6 StGB [unverändert]), sofern bis dahin kein Urteil ergangen ist. Im Folgenden ist daher nach altem Recht zu prüfen, ob oder inwieweit die Verjährung bereits eingetreten sei.
3.3 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass die vorgeworfenen Handlungen deshalb verjährt seien, weil keine Unterbrechung der relativen Verjährungsfrist erfolgt sei (act. 1 N. 3.10-3.18).
Die relative Verjährungsfrist nach altem Verjährungsrecht beträgt 10 Jahre (Art. 70 Satz 2 aStGB ). Diese kann durch jede gegen den Täter gerichtete Untersuchungshandlung oder Verfügung unterbrochen werden (Art. 72 Ziffer 2 Absatz 1 aStGB), wonach sie neu zu laufen beginnt (Art. 72 Ziffer 2 Absatz 2 aStGB), bis schliesslich die absolute Verjährung eintritt. Die Aufzählung der Unterbrechungsgründe im Gesetz ist nicht abschliessend. Weitere Untersuchungshandlungen sind verjährungsunterbrechend, wenn sie den Prozess der Strafverfolgung fördern und nach aussen in Erscheinung treten ( Müller , Strafrecht I, Art. 72 aStGB N. 21).
Das Bundesgericht entschied in BGE 133 IV 112 E. 9.3.3, dass eine ausdrücklich gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme (in casu eines gefundenen Schals) die Verjährung unterbricht.
Vorliegend lief die relative Verjährung seit 6. Juni 2001 und bis zum 6. Juni 2011. Am 1. Dezember 2010 erfolgte die Vermögensbeschlagnahme ( act. 5.11). Der Beschwerdeführer erlangte davon nach eigenen Angaben im Dezember 2010 Kenntnis (act. 5.15, 1. Absatz). Indem damit die laufende Verjährung unterbrochen wurde und neu zu laufen begann, trifft diese Einwendung des Beschwerdeführers nicht zu.
3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass eine Tateinheit resp. eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliege. Sämtliche Zahlungen würden einzeln verjähren, schon weil zwischen ihnen ein längerer Zeitraum liege. Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfe eine verjährungsrechtliche Einheit nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Es sei weder erstellt, noch könne nachvollzogen werden, noch zeichne sich ab, dass die Zahlungen in Ausführung des CA erfolgt seien. Angesichts des tiefen Eingriffs in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers sei dies unzureichend. Die Gesellschaften G. Corp. und H. Limited seien keinesfalls zur Vertuschung zwischengeschaltet worden (act. 1 N. 3.19-3.24, act. 8 N. 3.42).
Für die Beschwerdegegnerin bildet die Unterzeichnung des consultancy agreements vom 6. März 1998 (nachfolgend CA 1) zwischen C. und E. LTD im Pipeline-Projekt O. die gemeinsame Grundlage der Zahlungen. Insgesamt seien Kommissionen von insgesamt USD 3 Mio. an die E. LTD vereinbart gewesen. Der Beschuldigte, zusammen mit F., habe nach dem aktuellen Ermittlungsstand das CA 1 errichtet (act. 5.4 S. 20; act. 5.8 S. 9 [bezüglich O. II]), um im Falle der Auftragsvergabe die Kommissionen an die Pipeline-Verantwortlichen von B. sowie an sich selber auszurichten. Nach dem Zuschlag und der Unterzeichnung der Lieferverträge seien gestützt und mit Referenz auf das CA 1 insgesamt USD 2'241'060.-- von C./D. AG an E. LTD gezahlt worden. C./D. AG habe dabei erst dann Zahlungen gestützt auf das CA 1 geleistet, wenn vom Kunden entsprechende Teilzahlungen im Projekt eingegangen seien. F. als Inhaber von E. LTD habe die gestaffelte Verteilung der eingegangenen Kommissionen vorgenommen. In diesem Zusammenhang seien die drei eingangs erwähnten Zahlungen (E. 3.1) ausgelöst worden. Es habe sich insgesamt «um ein aus mehreren Einzelzahlungen und notwendigerweise länger dauerndes Verhalten im Hinblick auf die Vollendung der entsprechenden Straftatbestände» gehandelt. Im Falle des Beschwerdeführers seien dies die Tatbestände der Veruntreuung, evtl. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (act. 5 N. 21 und 22, S. 7-8).
3.5 Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Nebst den hier nicht zu erörternden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel"). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Mit Blick auf die Verjährung bewirkt die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit, dass der Lauf der Frist erst mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt wird. Abgesehen von diesen Konstellationen der Tateinheit ist der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5, 132 IV 49 E. 3.1.1.3).
Keine natürliche Handlungseinheit lag in der bundesgerichtlichen Praxis vor, bei durch Täuschungen im Verlaufe mehrerer Jahre erlangten Ergänzungsleistungen (BGE 131 IV 83 E. 2.5). Ebensowenig, wenn zwischen den Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260 bis StGB und einer Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB über ein Monat vergangen war (BGE 111 IV 144 E. 3). Was die Herstellung und in das Umlaufsetzen von Falschgeld betrifft, so liessen sich die Fälschungshandlungen ohne weiteres als örtlich und zeitlich zusammenhängende Herstellung einer einmaligen Serie von Falschgeld begreifen. Demgegenüber handelt es sich bei den Absatzhandlungen um einen klassischen Fall einer Deliktsserie, welche früher als fortgesetztes Delikt behandelt wurde. Es konnte offenbleiben, ob diese Absatzhandlungen auf einen einmaligen Willensentschluss zurückgehen. Fasste man sie zu einer Einheit zusammen, so würde der von Anfang an zu einer ganzen Betrugsserie entschlossene Täter gegenüber dem sich immer wieder zur Tat durchringenden Täter privilegiert (BGE 116 IV 121 E. 2b/cc). Die örtlich und zeitlich auseinanderliegenden Falschgeldbetrüge konnten so nicht als eine Tat gewertet werden (BGE 133 IV 256 S. 266 E. 4.5.3).
3.6 Die Spur des Geldes
Für das Pipelineprojekt O. wurde zwischen C./D. AG und E. LTD am 6. März 1998 das CA 1 abgeschlossen, eine Entschädigung von USD 3 Mio. vorsehend (Ziffer 2 des Agreements, in act. 5.16).
In der Folge wurden auf das Konto der E. LTD insgesamt rund USD 3.1 Mio. wie folgt transferiert: Von C. (via einem Konto bei der Bank P. AG in Z.) stammen USD 1'482'214.29, ausgezahlt in 6 Tranchen zwischen dem 28. Dezember 1998 und dem 24. Januar 2000, wobei 4 Überweisungen direkt Bezug nehmen auf das «Agreement March 6, 1998» (CA 1; act. 5.4 S. 22). Von D. AG stammen USD 758'846.44, ausgezahlt in 4 Tranchen zwischen dem 26. April 2000 und dem 8. Mai 2001, wobei 3 Überweisungen direkt Bezug nehmen auf das «Agreement March 6, 1998». Dies ergibt zusammengezählt von C./D. AG USD 2'241'060.73. Geldeingänge bei E. LTD im Umfang von USD 866'786.27 konnten nicht zugewiesen werden (act. 5.4 S. 22f.).
Grundlage des Geld weiterflusses von E. LTD an H. Limited ist ein weiteres, mit dem CA 1 wortgleiches (undatiertes) consultancy agreement, wobei auch hier in Ziffer 2 eine Entschädigung von USD 3 Mio. vorgesehen ist (dazu Einvernahme F. in act. 5.13 S. 22; act. 5.16). In der Folge wurden USD 3 Mio. von E. LTD an H. Limited überwiesen und zwar zwischen dem 31. Dezember 1998 und dem 9. Mai 2001 (act. 5.4 S. 32).
H. Limited wiederum nahm Auszahlungen in der Höhe von rund USD 3 Mio. vor, darunter die Zahlung Nr. 3, nämlich am 5. Juni 2001 den Betrag von USD 73'500.-- auf das Konto R. von A. (act. 5.4 S. 39). Weitere USD 2'250'000.-- flossen G. Corp. wie folgt zu:
G. Corp. (act. 5.4 S. 39-41)
§ erhielt am 7. April 1999 USD 477'750.-- und leitete am 22. April 1999 (USD 183'763.29) und 21. Juni 1999 (USD 294'000.--) fast den gleichen Betrag (zusammengezählt USD 477'763.29) weiter.
§ erhielt am 9. August 1999 USD 850'000.-- und leitete gleichentags fast den gleichen Betrag (USD 845'263.48) weiter, darunter die Zahlung Nr. 1, nämlich USD 147'000.-- auf das Konto R. von A.
§ erhielt am 14. März 2000 USD 922'250.-- und leitete gleichentags die fast gleiche Summe weiter (USD 922'261.95), darunter die Zahlung Nr. 2, nämlich USD 73'500.-- auf das Konto R. von A.
3.7 Die Spur des Geldes von C./D. AG via CA 1 zu E. LTD und schliesslich zu A. ist breit:
1. Ein Betrag von rund USD 3 Mio. ist im CA 1 vereinbart, ging bei E. LTD ein, floss H. Limited zu und wurde weiterverteilt. G. Corp. leitete die ihr von H. Limited zugekommenen Zahlungen zeitnah, wenn nicht sogar gleichentags, weiter.
2. F. erscheint als die bestimmende Person bei allen Zwischenstationen der Geldspur: Er organisierte das CA 1 (so act. 5.4 S. 20 und act. 5.13 S. 13f.), kaufte E. LTD (act. 5.13 S. 21), gründete zusammen mit seiner Ehefrau H. Limited und hatte gemeinsam mit ihr im Juli 1994 G. Corp. gekauft (act. 5.4 S. 12-14). Gemäss seinen Aussagen habe er die Gelder nach den einheitlichen Anweisungen von K. (E. C oben) den Empfängern zukommen lassen (act. 5.4 S. 39, act. 5.13 S. 20-24).
3. Auch fällt ein rechtlicher Zusammenhang auf. Das CA 1 ist Grundlage der Beraterhonorare im Projekt O. und damit des Geldflusses an E. LTD (act. 5.4 S. 20-23) und weiter an H. Limited (act. 5.4 S. 23f.). Dies ergibt sich auch aus den vorliegenden und überwiegend ausdrücklichen Verweisen auf das «Agreement March 6, 1998». Ein identisches Agreement ist sodann Grundlage des Weiterflusses an H. Limited (act. 5.13 S. 22, act. 5.4 S. 24). E. LTD und G. Corp. schliesslich verbindet ein weiteres consultancy agreement (act. 5.4 S. 29).
4. Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Zusammenhang eng. Zeitlich waren die Kommissionen an E. LTD an Zahlungseingänge im Projekt O. gekoppelt. E. LTD erhielt die Zahlungen von C./D. AG zwischen dem 28. Dezember 1998 und dem 8. Mai 2001. Sie überwies die Gelder zwischen dem 31. Dezember 1998 und dem 9. Mai 2001 an H. Limited. Am 5. Juni 2001 erfolgte die Zahlung Nr. 3 direkt an A. G. Corp. erhielt Zahlungen am 7. April 1999, 9. August 1999 und 14. März 2000 und leitete sie wie dargelegt zeitnah, wenn nicht sogar gleichentags, weiter an die Empfänger.
3.8 Das bedeutet, dass die in den Tranchen Nr. 1-3 an A. ausbezahlten Gelder in vierfacher Hinsicht eng mit dem CA 1 verbunden sind und damit als dessen Ausführung zu begreifen sind. Allfälligen verbleibenden Unklarheiten ist in diesem Stadium mit dem bis zum Abschluss der Untersuchung geltenden Grundsatz in dubio pro duriore Rechnung zu tragen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4, 138 IV 86 E. 4 [beide zur Verfahrenseinstellung] sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_640/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.3), wonach diese bei Zweifeln im Sinne der Vorwürfe zu erklären sind. Die Vorwürfe haben sich indes im Fortgang der Untersuchung laufend zu verdichten und erhärten. Das gilt nicht nur bezüglich Annahmen zum Sachverhalt, sondern auch mit Bezug auf Rechtsfragen, die sich nicht a priori eindeutig beantworten.
Einheitliche Grundlage der Zahlungen war somit das CA 1. Wie vorgeworfen, stellt das CA 1 den in rechtliche Formen gekleideten Willensentschluss dar, fremde Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden (im Sinne von Art. 138 oder Art. 158 StGB ). Das CA 1 legimitierte und ermöglichte daher die vorgeworfenen deliktischen Zahlungen. Damit geht es aber nicht mehr um die Frage, ob die Zahlungen eine Deliktserie oder eine natürliche Handlungseinheit darstellten (wie bei den Absatzhandlungen der Geldfälscher). Vielmehr beschlagen die Abklärungen zu den einzelnen Zahlungen lediglich noch die Frage, inwieweit das gesamte geplante Delikt begangen oder nur versucht wurde. Diese Frage ist aber verjährungsrechtlich ohne Belang, denn die Verjährung setzt bei der tatbestandsmässigen Handlung als Ganzem an, und nicht bei Teilelementen derselben (so ausdrücklich Müller , Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, Art. 98 N. 18). Damit beginnt im Sinne des Grundsatzes in dubio pro duriore der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Tag, nach welchem mit der letzten Zahlung die Umsetzung des CA 1 abgeschlossen wurde. Die Verjährungsfrist beginnt mit anderen Worten am 6. Juni 2001 (die Zahlung Nr. 3 ging am 5. Juni 2001 ein, act. 5.4 S. 39). Die absolute Verjährung tritt erst am 6. Juni 2016 ein, weshalb die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten nicht verjährt sind. Damit sind auch seine diesbezüglich erhobenen Einwände entkräftet. Namentlich ist sein Eventualantrag 1.3 abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschlagnahme kein ausreichender Tatverdacht zugrunde liege (act. 8 N. 3.34-3.39). Der hierbei von der BA angeführte Sachstandsbericht der Bundespolizei vom 28. April 2011 (act. 5.4) und die Eröffnungsverfügung vom 18. Mai 2010 (act. 5.1) seien gar nicht in der Lage, die geforderte weitere Verdichtung des Verdachtes zu belegen (act. 8 N. 3.35). Es sei alles andere als erwiesen, dass die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Kommissionen aus den CAs stammten (act. 8 N. 3.37). Vielmehr stellten sie ordentliche Bezahlung für ordentliche Arbeit dar (act. 8 N. 3.38). Die von der BA in ihrer Beschwerdeantwort angeführten Zeugenaussagen (act. 5 N. 7) seien irrelevant soweit sie subjektive Meinungen der Zeugen wiedergeben und ungenügend insoweit sie als Belege für eine angebliche zukünftige Erhärtung des Verdachtes herangezogen werden. Massgebend sei, dass heute kein ausreichender Tatverdacht bestehe (act. 8 N. 3.39).
4.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; TPF 2005 84 E. 3.1.2), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (siehe Art. 70 Abs. 1 StGB). Der hinreichende Verdacht setzt - in Abgrenzung zum dringenden - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist ( TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich Baumann , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten ( TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. hierzu auch Keller , Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197ff., 211 m.w.H.).
4.3 Offenkundiger Kern der CA sind Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Grossprojekten. Insoweit eine zweck- und pflichtwidrige Verwendung von Unternehmensgeldern ohne Gegenleistung vorliegt (so die Vorhaltungen in act. 5.13 S. 4f.; act. 5.6 S. 5), kann dies prima facie ein zentrales Tatbestandselement einer ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Abs. 1 StGB ) oder einer Veruntreuung (Art. 138 Abs. 1 StGB , 2. Satz) darstellen. Allfällige Gelder mit einem derartigen Ursprung sind deliktischer Natur im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB und damit einer Beschlagnahme zugänglich. Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob ein rechtsgenügender Tatverdacht bezüglich der erwähnten Delikte vorliegt, und ob genügend Hinweise bestehen, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte daraus entstammen.
Gemäss CA 1 bestand der Grossteil der Verpflichtungen von E. LTD darin, als Marketing-Beraterin die Projekte bezüglich Vertragsabschluss und Durchführung zu begleiten (Ziffern 1 und 5.1). Das Entgelt hing dabei davon ab, dass C. den Auftrag im Wesentlichen zu den offerierten Konditionen erhielt (Ziffern 1 und 2.2). Das Beraterhonorar wurde pro rata, anhand der eingegangenen Zahlungen aus dem Projekt, geleistet (Ziffer 2.1). Daneben sollte der Berater auch die Durchführung des Projektes erleichtern / ermöglichen ("facilitate"), soweit dies C. wünsche. Hierzu wurden beispielhaft juristische und administrative Tätigkeiten aufgezählt (Ziffer 5.2). Der Berater konnte C. nicht vertreten oder als ihr Agent tätig sein (Ziffer 5.3). Der Berater verpflichtete sich, den Angestellten von C. keine Vorteile irgendwelcher Art zu verschaffen, weder selbst noch durch Dritte. Im Rahmen seiner Leistungserbringung hatte er die anwendbaren Gesetze, Richtlinien und Verhaltenskodices einzuhalten (Ziffer 8). Die CAs in den Projekten O. I und O. II sind dem CA 1 sehr ähnlich. Im Projekt S. musste das D. AG-Standardformular zur Anwendung kommen, welches einer der Ziffer 8 ähnliche Regelung enthielt (act. 5.4 S. 19-21, 23-26, 30).
Gemäss Aussagen von F. sei der Beratervertrag wohl ein Deckmantel gewesen, aber für tatsächlich erbrachte Arbeit. Entschädigt worden sei ein Team von B., welches die Anpassung der Turbinen an lokale Normen und die thermischen Bedingungen namentlich im Norden vorgenommen habe und zwar inoffiziell, sozusagen als Unterlieferant von C. Es seien Berechnungen anzustellen und das Metall abzuändern gewesen. Auch sollte eine Maschine, um in abgeschiedenen Gebieten wartungsärmer zu sein, nicht mit Öl sondern magnetisch betrieben werden. Die niedrigen Temperaturen würden sonst häufige Ölwechsel nötig machen. Dies sei alles informell abgelaufen (act. 5.13 S. 11f., 14, 19; act. 5.6 S. 13).
Mit den ihm zufliessenden Geldern, so der Beschwerdeführer, sei er für Aufgaben entschädigt worden, die ausserhalb seiner dienstlichen Verpflichtungen gelegen hätten. Denn "Country President" (vgl. E. C oben) sei nur eine korporative Funktion und nach der lokalen Gesetzgebung ohne Verpflichtungen gewesen (act. 5.6 S. 5). Namentlich sei es bei diesen Zusatzarbeiten um die Suche und Organisation von Arbeitsgruppen und Experten und generell um die technische Redaktion für die Anpassungen von B. gegangen. Projektierungsberichte seien innert sehr kurzer Zeit zu erstellen gewesen, auch ausserhalb der offiziellen Arbeitszeit. Dafür habe er Mitarbeiter aus eigenen Mitteln bezahlt. Auch hierfür sei er mit den Kommissionen entschädigt worden (act. 5.6 S. 14).
4.4 Ganz offensichtlich steht der Geldfluss in unauflöslichem Widerspruch zum Inhalt der CAs. Einmal erhielt C./D. AG keine Beratungsleistungen. Weiter wurde - entgegen den CA - eine Entschädigung an Angestellte von C. entrichtet (F., act. 5.4 S. 9, 39f., 54). Schliesslich versagte das CA 1 ausdrücklich, in Vertretung von C. mit einem Unterlieferanten zu kontrahieren. Die Auskunftspersonen T. (Verantwortlicher im entsprechenden Segment von C.) und AA. (Vorgesetzter von F. und Mitglied des Executive Committee) sagten aus, davon keine Kenntnis gehabt zu haben (act. 5.4 S. 52f.; act. 5.13 S. 6, 11), womit sie die Vertretung auch nicht genehmigt haben konnten. Die Annahme, dass die Zahlungen eine tatbestandsmässige Pflichtverletzung darstellen, erscheint somit nicht als abwegig.
Was die hinreichende Verdachtslage betrifft, ist zunächst die Struktur der gewählten Geschäftsbeziehungen in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Einmal ist der zumindest verschlungene Geldfluss über Zwischengesellschaften hervorzuheben. Diese wurden teilweise ausdrücklich mittels CA als Berater engagiert, wobei aber selbst F. nicht geltend macht, dass sie effektiv Beratungsleistungen erbracht hätten. Weiter ist verdächtig, dass mit den CAs Beraterverträge abgeschlossen wurden, diese jedoch gemäss F. als Deckmantel - wenngleich für vorgeblich legale Arbeit - verstanden werden müssten.
In diesem Kontext stechen diejenigen Aussagen von Auskunftspersonen ins Auge, welche den vorgebrachten Erklärungen zuwiderlaufen. Neben denjenigen der erwähnten Manager T. und AA. (Einvernahmen vom 24. Februar 2011 sowie 9. März 2011, act. 5.4 S. 7) ist dies einmal diejenige von BB. - Direktionsmitglied von CC. in Y., Marketingleiter von 2000-2004, zuvor verantwortlich für die Lieferabteilung (act. 5.8 S. 1f., Aussage vom 24. August 2011). Es sei im Zusammenhang mit O. ein Technologietransfer an das entsprechende Land erfolgt. In diesem Rahmen seien auch Teile einer Maschine durch B. hergestellt worden. Die Anpassungen für das Klima seien aber in Y. vorgenommen worden, wobei dem Kunden nichts für seinen Anteil bezahlt worden sei. Falls dabei Geld bezahlt worden sei, so vielmehr an CC., unter anderem für die Lieferung von technischem Unterhalt (act. 5.8 S. 2, 14-16, 18).
E. LTD sei dabei ein Verkaufskonsulent gewesen, wie er oft zwecks Erwerbs lokaler Kompetenz während der Verkaufs- und Durchführungsphase beigezogen wurde. BB. sei unbekannt gewesen, wem E. LTD gehöre, wer bei E. LTD die Leistungen erbracht habe und dass der Beschwerdeführer Zahlungen erhalten habe. Seines Wissens existierten keine Belege zu von E. LTD erbrachten Leistungen (act. 5.8 S. 4f., 11-14; so auch act. 5.4 S. 31).
Auch die Aussage von DD. widerspricht den vorgebrachten Erklärungen der Beschuldigten. DD. war als Verantwortlicher Compliance damals zuständig für die Beziehungen mit Consultants, unter anderem für die D. AG, welche zwischen April 2000 und Mai 2001 Gelder an E. LTD überwies (act. 5.7 S. 3, Einvernahme vom 23. April 2012; act. 5.4 S. 20). Er hätte die Zahlungen gestoppt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass E. LTD F. gehöre. Firmenverantwortliche der Konkurrenz als Consultants anzustellen sei bei D. AG unüblich gewesen. Ein gleiches Schicksal hätten bei ihm Zahlungen an den Beschwerdeführer erlitten (E. C oben), da nicht Interne für Dienstleistungen zu entschädigen seien, die normalerweise Dritte erledigten. Sofern A. diese Leistungen ausserhalb seiner Pflichten erledigte, so wären diese innerhalb von D. AG zu entlöhnen gewesen, nicht durch ein (externes) CA. Schliesslich sei es nicht üblich gewesen, dass hochrangige Manager des Kunden (E. C oben) für den Lieferanten Unterstützungsarbeiten leisteten; ein Einkauf von technischer Unterstützung wäre in einer solch korruptionsanfälligen Lage nur durch Entscheid der Geschäftsleitung und gegen totale Transparenz möglich gewesen (act. 5.7 S. 3-5, 9f.).
Diese beiden Auskunftspersonen standen eng am abzuklärenden Sachverhalt und können diesbezüglich relevante Aussagen beibringen. Sie erschüttern die Sachverhaltsdarstellung von F. und A. und zwar sowohl was die Zulässigkeit des gewählten Instrumentes (CAs), als auch was die darunter angeblich erbrachten Gegenleistungen betrifft. Insgesamt begründen sie im jetzigen Zeitpunkt den hinreichenden Tatverdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Abs. 1 StGB ), eventuell einer Veruntreuung (Art. 138 Abs. 1 StGB 2. Satz) und damit den Verdacht der deliktischen Herkunft der Beraterkommissionen. Die letzte Einvernahme - 23. April 2012, DD. - verdichtete diesen Verdacht noch weiter. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt somit - beim jetzigen Stand der Untersuchung - ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht vor.
4.5 Die Verbindung zwischen den beschlagnahmten Gelder und den tatverdächtig erlangten Kommissionen - im hier interessierenden Gesamtbetrag von USD 1'033'575.-- (act. 5.4 S. 46; act. 1.2 S. 2) - ist ebenfalls ausreichend wahrscheinlich. Der genannte Gesamtbetrag besteht aus insgesamt 7 Zahlungen. Der enge Zusammenhang der Zahlungen Nr. 1-3 an A. mit dem CA 1 ist in E. 3.6-3.8 dargelegt. Die 4 weiteren Zahlungen liefen dabei allesamt über I. Limited (dazu E. C oben, act. 5.4 S. 42):
Nr. 4. USD 256'766.47 8. Februar 2005 von I. Limited
Nr. 5. USD 308'103.53 11. August 2005 von I. Limited
Nr. 6. USD 82'000.-- 13. Oktober 2006 von F., via I. Limited
Nr. 7. USD 92'705.-- 16. Oktober 2006 von F., via I. Limited
Die Zahlungsströme folgten dabei dem gleichen Aufbau und Muster wie die in E. 3 bereits dargelegten. Denn die Zahlungen wurden von E. LTD entweder über H. Limited, G. Corp., I. Limited oder J. SA weitergeleitet (act. 5.4 S. 31, 33). Gleich ist auch der Konnex mit F., denn ihm (zusammen mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau) gehörte I. Limited ebenfalls (act. 5.4 S. 14f.). Gleich ist auch der rechtliche Zusammenhang, erfolgten die Zahlungen doch ebenfalls gestützt auf CAs und zwar auch für die Weiterverteilung zwischen E. LTD und I. Limited (act. 5.4 S. 24-27, 30, 33f., 42f., 46). Die Zahlungen Nr. 4 und 5 wurden dabei im Zusammenhang mit den Projekten O. 2 und S. geleistet (act. 5.4 S. 42), wobei der Zusammenhang der Zahlungen Nr. 6 und 7 sich nicht klar aus den Unterlagen ergibt. Beim jetzigen Stand der Untersuchung erscheint die deliktische Herkunft der beschlagnahmten Gelder jedoch als ausreichend belegt.
4.6 Insgesamt besteht beim aktuellen Stand des Verfahrens der hinreichende Tatverdacht, dass eine Bezahlung von Beratungshonoraren ohne angemessene Gegenleistung erfolgt sein könnte, was eine Vermögensschädigung impliziert. Danach wären mittels ungetreuer Geschäftsbesorgung oder Veruntreuung erlangte und somit deliktische Gelder auf die Konten von A. gelangt, wo sie alsdann beschlagnahmt wurden. Die Beschlagnahme erweist sich damit als gerechtfertigt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt auch den Umfang der Beschlagnahme. Teilweise handle es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Lohnzahlungen ohne Konnex mit dem Strafverfahren. Namentlich geht es ihm dabei um USD 211'913.83 (act. 1 N. 3.3-3.6, act. 8 N. 3.40). Weiter stammten EUR 159'474.93 aus einem Stock Option Plan (act. 8 N. 3.41; act. 1.2 N. 2.1).
Gemäss Ausführungen der BA habe eine Beschlagnahme für einen Einziehungsanspruch und für eine Ersatzforderung stattgefunden (act. 5 N. 13f.; act. 5.11 Ziffer 4). Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer Lohn- und Bonuszahlungen seines Arbeitgebers auf die später mit Beschlag belegte Kontoverbindung ( Bank N., Stammnummer N 2) überwiesen hatte. Zu berücksichtigen sei aber, dass er von dem beschlagnahmten Konto in der Vergangenheit in 4 Tranchen knapp USD 900'000.-- nach Lettland und USD 130'000.-- auf sein Konto nach X. überwiesen habe. Der Betrag aus legaler Tätigkeit sei als Ersatzforderung beschlagnahmt worden (act. 5 N. 9-15; act. 5.11 S. 3; act. 1.2 N. 2.2).
Es treffe weiter zwar zu, so die BA, dass auch USD 237'450.-- aus legaler Quelle auf das beschlagnahmte Konto eingegangen seien (act. 5 N. 11). Auf einem anderen Wege seien dem Beschwerdeführer indes weitere USD 174'705.-- zugeflossen, die voraussichtlich einem Einziehungsanspruch in Form einer Ersatzforderung unterstünden, da er mit vernünftigem Aufwand nicht rechtshilfeweise beigebracht werden könne (act. 5 N. 11 und 4, mit Hinweis).
5.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische konservatorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.1; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1245 ). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor ( TPF 2010 22 E. 2.2.2; TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87).
Das urteilende Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB ). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB).
Die Ersatzforderung bemisst sich dabei anhand derjenigen Vermögenswerte, welche nicht beschlagnahmt werden konnten. Dabei ist die Gesamtheit der durch die inkriminierte Handlung erlangten Vermögensvorteile massgebend. Falls keine Verbindung zwischen dem mit Beschlag belegten Konto und der inkriminierten Handlung besteht, so ist die Ersatzforderung nach Massgabe der gesamten zur Zeit der Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse der Strafuntersuchung zu bestimmen ( TPF 2011 182 ).
5.3 Vorliegend beträgt der voraussichtlich deliktisch erworbene und damit der Einziehung unterliegende Betrag USD 1'033'575.-- (beschlagnahmt sind USD 1'017'266.-- und EUR 18'747.--, act. 1.2 N. 2.1f.; act. 5.3) und setzt sich aus 7 Zahlungen zusammen (act. 5.4 S. 46).
In Erinnerung zu rufen ist, dass nach den Ausführungen in Erwägung 3 nicht zutreffend ist, dass aufgrund Verjährung hiervon USD 294'000.-- freizugeben wären, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (act. 1 N. 3.24).
Er bringt weiter die unverdächtige Herkunft von Vermögenswerten aus Lohnzahlungen oder Stock Option Plan vor. Ersatzforderungen kommen zunächst dann in Betracht, wenn vermutlich deliktische Vermögenswerte nicht beschlagnahmt werden konnten. Von der beschlagnahmten Kontobeziehung wurden in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt USD 890'551.02 auf das Konto-Nr. 6 der EE. bei der Bank FF. in W. (Lettland) überwiesen. Dieser Betrag entspricht ziemlich genau den ihm auf den Konten R. (Bank GG.) und bei der Bank N. von F. zugeflossenen USD 858'870.-- zuzüglich Zinsen (act. 5.4 S. 46f.). Dass somit diesbezüglich eine mutmassliche Ersatzforderung in der Höhe des überwiesenen Betrages besteht, ist im jetzigen Verfahrensstadium hinreichend wahrscheinlich.
Auf dem erwähnten Konto Nr. 2 haben sich somit aus mutmasslich legaler Herkunft USD 419'171.83 (USD 211'913.83 addiert mit USD 207'258.-- [EUR 159'474.93 umgerechnet zum Kurs vom 1. Dezember 2012]) mit mutmasslich deliktischen Geldern vermischt. Da die Ersatzforderung (USD 890'551.02) weitaus höher ist, als die Gelder aus legaler Herkunft (USD 419'171.83), ist die Beschlagnahme für eine mögliche Ersatzforderung nicht zu beanstanden.
Damit muss aber vorliegend nicht darüber entschieden werden, ob auch für weitere USD 174'705.-- eine Ersatzforderung bestünde (vgl. act. 5 N. 11). Ein Gleiches gilt für den Betrag von USD 10'691.--, um welchen nach Berechnungen des Beschwerdeführers der Saldo den beschlagnahmten Betrag übersteige (USD 1'017'266.-- und EUR 18'747.73, zum Umrechnungskurs vom 21. Mai 2012 rund USD 27'000.-- [recte USD 23'928.90 zum Interbankenkurs des Datums der Beschwerde]; act. 1 S. 10). Abgesehen davon liegt dieser Betrag im Unschärfebereich von Wertschwankungen, welche, wie auch die Zinsen, von einer Beschlagnahme mitumfasst sind (so auch Baumann , Basler Kommentar StGB I, Art. 70/71 N. 54 und 31).
Insgesamt erscheint im jetzigen Verfahrensstadium der Umfang der Beschlagnahme als gerechtfertigt, womit die Rügen des Beschwerdeführers fehl gehen. Dies führt namentlich zur Abweisung seiner Eventualanträge 1.4 und 1.5.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die BA Art. 268 Absätze 2 und 3 StPO zu Unrecht nicht angewandt habe. Die Beschlagnahme treffe sämtliche Ersparnisse des mittlerweile pensionierten Beschwerdeführers. Die BA habe sich überhaupt nicht mit diesen Fragen und den Fragen seines Existenzminimums auseinandergesetzt (act. 1 N. 3.7-3.9). Die BA ihrerseits verweist darauf, dass diese Bestimmung nur auf Beschlagnahmungen zur Kostendeckung anwendbar sei. Sodann weist sie auf die hohen sechsstelligen Beträge hin, die er im Laufe der Jahre 1998-2008 ausser Landes verschoben habe (act. 5 N. 16-18).
Wie der Titel von Art. 268 StPO verkündet, ist die Tragweite des Artikels eingeschränkt auf Fälle der Beschlagnahme zur Kostendeckung. Auch die Doktrin teilt diese Auffassung (statt vieler Lembo/Julen Berthod , Commentaire Romand, 2011, Art. 268 N. 2f.). Die Rüge ist also insoweit nicht stichhaltig. Sie stellt aber in einem weiteren Sinne die Frage der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ; TPF 2005 84 E. 3.2.2) der Beschlagnahme . Um diese beurteilen zu können, müssten aber weitere Informationen zum heutigen Verbleib der von der BA skizzierten Geldflüsse vorliegen. Diesbezüglich ergeben auch die im Verfahren BP.2012.39 (unentgeltliche Rechtspflege) eingereichten Unterlagen keinen Aufschluss (vgl. E. 7.6). Damit erweist sich auch diese Rüge als nicht begründet.
5.5 Somit ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nicht mehr beschlagnahmt ist, als einer möglichen späteren Einziehung unterliegt. Die Rügen des Beschwerdeführers mit dem Ziel der teilweisen Freigabe von Vermögenswerten gehen damit fehl.
6. Zusammenfassend erwiesen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass wie im Verfahren vor der BA ein Fall notwendiger amtlicher Verteidigung (Offizialverteidigung) vorliege und verweist auf die Begründung der Verfügung der BA vom 24. März 2011 (act. 1.1; act. 7 S. 2). Diese bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter als Offizialverteidiger (notwendige Verteidigung), gestützt auf Art. 130 lit. b StPO (drohende Freiheitsstrafe von über einem Jahr). Der Beschwerdeführer begründete im Verfahren vor der Beschwerdekammer seine (zu prüfende) Mittellosigkeit, um seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu erreichen (mittels Formular sowie in verschiedenen Schriftstücken, BP.2012.39 act. 2, 2.1 und 3; act. 1 N. 3.8-3.9).
7.2 Die amtliche Verteidigung dauert solange, wie die Gründe für ihre Anordnung fortbestehen; fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO ; dazu Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, Basel 2011 , Art. 132 N. 5, 9 und Art. 130 N. 6-10, 32). Für ihr Verfahren entscheidet die Rechtsmittelinstanz selbst über die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung (Entscheid des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3 und 2.4; TPF RR.2012.40 /65 vom 23. August 2012 E. 11.2 m.w.H.; Ruckstuhl , a.a.O., Art. 130 N. 6). Die Tatsache einer selbstständigen Entscheidung impliziert, dass es nicht nur um eine Bestätigung des Entscheides der Staatsanwaltschaft geht. Dies ist nicht selbstverständlich. So führte das Bundesgericht aus, dass es sich aus dem Zweck der notwendigen Verteidigung ohne weiteres ergibt, dass sie im Prinzip bis zum ordentlichen Abschluss des Strafverfahrens durch ein rechtskräftiges Urteil bestehen muss (BGE 129 I 281 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweis auf BGE 124 I 185 E. 4b und von Castelberg , Zum Bereich der notwendigen Verteidigung im Zürcher Strafprozess, in: Strafrecht und Öffentlichkeit, Festschrift für Jörg Rehberg, Zürich 1996, S. 85ff., 88).
Kaum geklärt ist, ob eine notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ) ins Beschwerdeverfahren erstreckt werden kann und inwieweit der Anlass für die notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren selbst begründet sein, respektive auftreten muss sowie welche Rolle den Kriterien der Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit dabei genau zukommt (Urteile des Bundesgerichts 1B_296/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.3 und 2.4, 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2 und 2.4, 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7, BGE 129 I 129 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 1P.386/2006 vom 27. Juli 2006 E. 4.1-4.3, Schmid , Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N. 742 und FN 214, Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 130 N. 10; demgegenüber BGE 129 I 281 E. 4.2-4.5 und Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 130 N. 2 sowie derselbe , Handbuch, N. 750 und FN 230, Maurice Harari/Tatiana Aliberti , Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 132 N. 41-42). Es ist am Beschwerdeführer, die Anhaltspunkte darzulegen, damit die Beschwerdeinstanz in der Lage ist zu beurteilen, inwiefern die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.4).
7.3 Während der Beschwerdeführer ausführlich zur Frage der unentgeltlichen Prozessführung Stellung nahm, hält sein Schreiben vom 25. Juni 2012 (act. 7) nur fest, dass es sich "nach wie vor um einen Fall der notwendigen Verteidigung" handle, dies ohne weitere Darlegungen oder Belege. Wenngleich ihm zugutezuhalten ist, dass sich das Bundesgericht erst am 15. August 2012 darüber aussprach, so bestand diese Obliegenheit doch schon zuvor, worüber er sich auch im Klaren sein musste - und auch war, was die obig zitierte Korrespondenz zu Art. 132 StPO (amtliche Verteidigung), inkl. dem zugesandten Formular, bezeugt.
Dass ein solcher Anspruch überhaupt bestehen solle, wäre ebenfalls darzutun, zumal er aus den oben zitierten und für das Beschwerdeverfahren einschlägigen Entscheiden des Bundesgerichts ( 1B_332/2012 , 1B_705/2011 , 1B_732/2011 ) nicht ersichtlich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die vorliegende notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO ins Beschwerdeverfahren erstreckt werden könnte, da eine Vermögensbeschlagnahme nicht die drohende Freiheitsstrafe von über einem Jahr (act. 1.1) beschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.2). Hinzu tritt, wie sogleich in E. 7.4 darzutun sein wird, dass der Beschwerdeführer auch nicht mittellos ist.
Da damit kein Fall notwendiger Verteidigung im Beschwerdeverfahren vorliegt, kann dessen Anwendbarkeit und Tragweite für das Beschwerdeverfahren offen bleiben.
7.4 Es ist nun die Gewährung der mit Belegen beantragten unentgeltlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ) zu prüfen.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV ). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.2).
Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Insoweit kann er sich auch nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen ( Lieber , a.a.O., Art. 132 N. 12 unter Verweis auf Entscheid des Bundesgerichts 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008 E. 6). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011 E. 1.4 und BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. zum Ganzen auch Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV ], Basel 2008, S. 77f. m.w.H.; Ruckstuhl , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30).
7.5 Neben dem Formular "unentgeltliche Rechtspflege" (nachfolgend Formular; BP.2012.39 act. 2.1) verweist der Beschwerdeführer zur Darlegung der Mittellosigkeit einmal darauf, dass das Formular nicht auf lokale Verhältnisse zugeschnitten sei, und daher Angaben zu Auslagen nicht zu machen resp. belegen seien, und er daher darauf angewiesen sei, dass auch Schätzungen akzeptiert werden ( BP.2012.39 act. 2 und 3). Er ergänzt damit die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wo er ausführt, dass er pensioniert sei, dass ihm das einzige Bankkonto und damit seine gesamten Ersparnisse beschlagnahmt worden seien und dass er unter dem Existenzminimum lebe (act. 1 N. 3.8-3.9). In seinem Schreiben vom 3. August 2012 findet sich eine weitere Zusammenstellung von Auslagen ( BP.2012.39 act. 3 S. 2).
Ein Blick in die Akten erhellt, dass die Vermögensdeklaration des Gesuchstellers mehr Fragen aufwirft als sie beantwortet. Dies betrifft einmal die ihm nachweislich zugeflossenen namhaften Überweisungen (act. 5.4 S. 46f.):
§ USD 174'705.-- auf sein Konto bei der Bank HH.
§ USD 890'551.02 auf das Konto der EE. bei der Bank FF. in W. (Lettland)
§ USD 280'000.-- Barabhebungen von seinem Konto bei der Bank II. in den Jahren 1999-2005. Damit habe er seine Boni und weitere Kleinigkeiten abgeschöpft (act. 5.6 S. 25)
Bei dem auf seinem Bank II.-Konto 7 (act. 5.9) eingegangenen regelmässigen Zahlungen, vom Jahre 1998 bis ins Jahr 2000 von CHF 7'200.-- auf rund CHF 14'000.-- ansteigend, handelt es sich mutmasslich um Lohnzahlungen und zwar von Gesellschaften des C.-Konzerns, die als schweizerische Aktiengesellschaften und als Limited-Gesellschaften inkorporiert sind. In diesem Zusammenhang erstaunt, dass Pensionskassen-Ansprüche weder im Formular ausgewiesen noch deren Abwesenheit erläutert wird. Offen bleibt auch, welche weiteren Zahlungen aus offenbar bestehenden "Stock-Option"-Plänen (act. 8 S. 5, der Beschwerdeführer erwähnt eine Zahlung von EUR 159'474.93 für die Jahre 2004 bis 2006) vermögensbildend zu seinen Gunsten geleistet wurden. Zusätzlich seien ihm jedoch 20-30% für seinen lokalen Lebensunterhalt ausbezahlt worden (act. 5.6 S. 5).
Auch replizierte er nicht auf die im Raum stehenden Darlegungen der BA, welche daneben noch Zahlungen von USD 170'000.-- über eine Gesellschaft JJ. Holding und eine Überweisung im Jahre 2008 nach Osteuropa über USD 130'000.-- anführt (act. 5 N. 18). Erklärungen hierzu sind, obschon dringend erforderlich, unterblieben. Es wäre für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, diese Fragen gar nicht aufkommen zu lassen oder zu erklären. So muss hier lediglich festgehalten werden, dass die ihm zugeflossenen Gelder bei seiner selbstdeklarierten Ausgabensituation unmöglich verbraucht sein können.
Weiter hat er gemäss seinen eigenen Angaben neben einer Wohnung in X. noch Geld in ein anderes, selbstbewohntes Anwesen (Grundstück mit von ihm finanziertem Hausbau) investiert (act. 5.6 S. 23). Für das Anwesen hat er ein Darlehen von USD 150'000.-- aufgenommen und offenbar zurückbezahlt. Auch die obenerwähnten Zahlungen an EE. seien demnach in Rückzahlung eines Darlehens erfolgt (act. 5.6 S. 24). Dieses Anwesen findet sich im Formular indes nicht wieder, wohl aber eine Ausgaben-Position "Mietzins", was weitere Fragen nicht nur bezüglich des offenbar sehr werthaltigen und nach den Rückzahlungen wohl schuldenfreien Anwesens aufwirft.
Widersprüchlich und erklärungsbedürftig sind auch die weiteren Vermögens-Angaben im Formular. So deklariert der Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung (woraus er vermutlich seine Untermieterträge bezieht), wobei er selbst aber mehr Miete bezahlen will, er als durch die Untervermietung seiner Wohnung einlösen kann. Dieser Entscheid ist angesichts eines vorgeblichen Lebens unter dem Existenzminimum nicht nachvollziehbar und damit erläuterungsbedürftig. Auch die beim Vergleich der Einkommensaufstellung im Formular mit der Aufstellung der Eingabe vom 3. August 2012 ( BP.2012.39 act. 3 S. 2) auftretenden Differenzen werfen klärungsbedürftige Fragen auf. Sodann spricht die Beschwerdeschrift (act. 1 N. 3.8) davon, dass das einzige Bankkonto des Beschwerdeführers unter Beschlagnahme sei, wobei auf dem Formular dann doch ein weiteres Konto aufscheint. Ein drittes Konto mit der Nummer 8 scheint bei der Bank HH. zu existieren (act. 5.4 S. 46). Zu keinem dieser Konten wurden Auszüge eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass solche auch in Osteuropa erhältlich sind und deren Einreichung dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen wäre. Die Vermögensdeklaration führt schliesslich den Wert der Eigentumswohnung mit 500.000 auf. Der Vergleich mit den Zahlen des Kilometer-Standes des Volvos (170.000), dem Alter des Fahrzeuges (2007), dem deklarierten Kaufpreis (50.000) und den anfallenden Unterhaltskosten des Fahrzeugs (rund CHF 120.-- pro Monat, BP.2012.39 act. 3 S. 2) macht klar, dass es sich bei 500.000 um CHF oder USD 500'000 handeln muss. Ein solches selbstdeklariertes Vermögen schlösse eine Bedürftigkeit auch in der Schweiz aus.
Dass namhafte Zahlungen und Gelder insgesamt nicht klar zugeordnet werden können und unter Umständen hier mehrfach aufgeführt werden, ist bezeichnend für die vorliegenden unübersichtlichen Vermögensverhältnisse und ist im Ergebnis ebenfalls vom Beschwerdeführer zu verantworten. Mangels nachvollziehbarer Dokumentation der Vermögensverhältnisse, sowie aufgrund mangelnder Bedürftigkeit, ist der Antrag auf unentgeltliche Verteidigung damit abzuweisen.
Somit muss nicht mehr auf die Lebenskosten in Osteuropa oder die lokale Dokumentation eingegangen werden.
7.6 Zusammenfassend ist das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Februar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Nicolas Pfister
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Beschlüsse der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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