E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2013.30 vom 17.12.2013

Hier finden Sie das Urteil BG.2013.30 vom 17.12.2013 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2013.30

Der Bundesstrafgericht des Kantons Schwyz hat in einem Verfahren gegen den Beschuldigten A. eine Besetzung getroffen, die als zuständig erklärt wurde und das Gerichtsstandsverfahren abgeschrieben ist. Das Verfahren wird nicht von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, da keine Kosten erhoben werden.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2013.30

Datum:

17.12.2013

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Beschwerdekammer; Gallen; Staats; Schwyz; Glarus; Verfahren; Gerichtsstand; Bundesstrafgericht; Tribunal; Staatsanwaltschaft; Gerichtsschreiber; Oberstaatsanwaltschaft; Sankt; Jugendanwaltschaft; Kantone; Beschuldigten; Verletzung; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Geschäftskontrolle; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung; Bundesstrafrichter; Stephan

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 92 SVG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2013.30

Beschluss vom 17. Dezember 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Kanton Schwyz, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchstellerin

gegen

1. Kanton Sankt Gallen , Staatsanwaltschaft,

2. Kanton Glarus , Staats- und Jugendanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Kantone Schwyz, St. Gallen, Glarus und Zürich am Verfahren gegen den Beschuldigten A. betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht, Art. 92 Abs. 2 SVG ) und weitere Widerhandlungen beteiligt waren;

- am 4. Dezember 2013 der Kanton Schwyz mit Gesuch im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, "[d]er Kanton St. Gallen evtl. der Kanton Glarus sei als berechtigt und verpflichtet zu erklären, das gegen den Beschuldigten A., wohnhaft in Z. (KT ZH) eingeleitete Verfahren wegen SVG-Verletzungen, begangen am 13. Oktober 2013 auf der A3, durchzuführen" (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 sich gegenüber der Beschwerdekammer und den beteiligten Kantonen als zuständig erklärt und den streitigen Gerichtsstand anerkannt hat (act. 3);

- das Gerichtsstandsverfahren demnach gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;

- in diesem Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO ).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton St. Gallen als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 17. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Kanton Schwyz, Oberstaatsanwaltschaft

- Kanton Sankt Gallen, Staatsanwaltschaft

- Kanton Glarus, Staats- und Jugendanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.