E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BE.2013.1 vom 24.10.2013

Hier finden Sie das Urteil BE.2013.1 vom 24.10.2013 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BE.2013.1


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BE.2013.1

Datum:

24.10.2013

Leitsatz/Stichwort:

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

Gesuch; E-Mail; Gesuchsgegnerin; VStrR; Durchsuchung; Papiere; Entsiegelung; Untersuchung; Schriftstück; Sekretariat; Beschwerdekammer; Schriftstücke; Bundesstrafgericht; Selbstanzeige; Anwalt; Hausdurchsuchung; Entsiegelungsgesuch; Rechtsanwalt; Verein; Bundesstrafgerichts; Korrespondenz; Dokument; Wettbewerbskommission; Akten; Beweis; Papieren; Zweck

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 24 StPO ;Art. 42 KG ;Art. 5 KG ;Art. 57 KG ;

Referenz BGE:

101 IV 364; 108 IV 75; 108 IV 76; 111 Ib 50; 119 IV 175; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2013.1

Beschluss vom 24. Oktober 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

Wettbewerbskommission ,

Gesuchstellerin

gegen

A. , vertreten durch die Rechtsanwälte Armand Brand und Georg Mattli,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR )


Sachverhalt:

A. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend "Sekretariat") eröffnete u.a. gegen die A. AG am 30. Oktober 2012 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission eine Untersuchung gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251). Der Untersuchung liegt der Verdacht zu Grunde, dass Wettbewerbsabreden in der Baubranche im Unterengadin getroffen wurden (act. 1.4). Im Rahmen dieser Untersuchung führte das Sekretariat vom 30. Oktober 2012 bis 1. November 2012 Hausdurchsuchungen im Unterengadin durch (act. 1, Ziff. 6), jedoch nicht bei der A. AG. Mit Schreiben vom 5. November 2012 informierte das Sekretariat die A. AG über die gegen sie eröffnete Untersuchung (act. 1.4).

B. Mit Antrag gemäss Art. 42 Abs. 2 KG vom 15. Februar 2013 beantragte das Sekretariat beim Präsidenten der Wettbewerbskommission (nachfolgend "WEKO") erneut die Durchführung von Hausdurchsuchungen (u.a. bei der A. AG) sowie die Ausdehnung der Untersuchung auf den gesamten Kanton Graubünden und auf weitere Unternehmen (act. 1.5). Der Präsident der WEKO stellte am 22. April 2013 einen Durchsuchungsbefehl betreffend die Räumlichkeiten der A. AG aus (act. 1.6). Mit Schreiben vom 22. April 2013 teilte der Präsident der WEKO der A. AG mit, dass die am 30. Oktober 2012 eröffnete Untersuchung ausgedehnt werde (act. 1.7).

C. Am 23. und 24. April 2013 wurden Räumlichkeiten der A. AG durchsucht, wobei verschiedene Unterlagen und Datenträger sichergestellt wurden. Anlässlich der Hausdurchsuchung erhob die A. AG Einsprache im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR betreffend die Durchsuchung der Schriftstücke Nr. S-0049, S-0040, S-0041, S-0042, S-0048, S-0051 und S-0051 bis (act. 1.1). Die Schriftstücke wurden entsprechend versiegelt. Das Sekretariat fragte in der Folge die A. AG betreffend informeller Entsiegelung an. Die Vertreter der A. AG teilten dem Sekretariat jedoch mit Schreiben vom 2. Mai 2013 mit, dass an der Einsprache festgehalten werde (act. 1.8 und 1.9).

D. Mit Gesuch vom 8. Mai 2013 gelangte das Sekretariat an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1, Ziff. 1):

"Es sei unter Kostenfolge die Entsiegelung der am 24. April 2013 versiegelten Papiere der A. AG anzuordnen und deren Durchsuchung durch die Mitarbeiter des Sekretariats der Wettbewerbskommission zu gestatten.

Eventualiter: Es seien unter Kostenfolge die vom Geheimnis betroffenen Passagen aus den Papieren, welche am 24. April 2013 bei der A. AG versiegelt wurden, zu entfernen, und die Durchsuchung auf diese Weise bereinigten Papiere durch die Mitarbeiter des Sekretariats der Wettbewerbskommission zu gestatten".

E. Am 22. Mai 2013 fragte Rechtsanwalt Georg Mattli telefonisch im Namen der Gesuchsgegnerin die Beschwerdekammer betreffend Akteneinsicht an, woraufhin sich diese bei der Gesuchstellerin darüber erkundigte. Die Gesuchstellerin teilte diesbezüglich mit, dass bei der Akteneinsicht der Gesuchsgegnerin nicht die bereits eingereichten, sondern die noch einzureichenden geschwärzten Versionen der Beilagen 2 und 5 zu verwenden seien. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 stellte die WEKO der Beschwerdekammer die geschwärzten Versionen der Beilagen 2 und 5 zu und wiederholte ihr Anliegen schriftlich. Im Auftrag des Präsidenten der Beschwerdekammer wurden die mit dem Entsiegelungsgesuch eingereichten Beilagen 2 und 5 aus den Akten genommen und an die Gesuchstellerin retourniert. Die nachgereichten geschwärzten Versionen von Beilage 2 und 5 wurden zu den Akten genommen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 wurden der Gesuchsgegnerin Kopien der Gesuchsbeilagen zugestellt (act. 4).

F. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 27. Mai 2013 was folgt (act. 5):

"1. Es sei das Entsiegelungsgesuch der Gesuchstellerin vom 8. Mai 2013 vollumfänglich abzuweisen und die bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten und versiegelten Schriftstücke der Gesuchsgegnerin mit der Bezeichnung "S-0040", "S-0041", "S-0042", "S-0048", "S-0049", "S-0051" und "S-0051 bis " seien an die Gesuchsgegnerin herauszugeben.

2.1 Eventualiter, falls der Antrag gemäss obiger Ziff. 1 abgewiesen wird: Es seien durch das Bundesstrafgericht sämtliche Schriftstücke auszusondern, die von externen Rechtsanwälten erstellt, von diesen oder an diese übermittelt wurden oder damit im Zusammenhang stehen.

2.1.1 Sub-eventualiter, falls die Anträge gemäss obigen Ziff. 1 und 2.1 abgewiesen werden: Es seien durch das Bundesstrafgericht sämtliche vom Anwaltsgeheimnis betroffene Textpassagen aus den sichergestellten und versiegelten Schriftstücken auszusondern, die von externen Rechtsanwälten erstellt, von diesen oder an diese übermittelt wurden oder damit im Zusammenhang stehen.

2.2 Eventualiter, falls der Antrag gemäss obiger Ziff. 1 abgewiesen wird: Es seien durch das Bundesstrafgericht sämtliche Schriftstücke auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die für die Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Graubünden keine Bedeutung haben

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft."

G. Die Gesuchsantwort wurde der Gesuchstellerin am 28. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht, woraufhin diese mit Schreiben vom 7. Juni 2013 eine Replik einreichte (act. 6 und 7). Die Duplik erfolgte am 21. Juni 2013 und wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt (act. 9 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen nach dem KG gelten die Bestimmungen des VStrR (Art. 57 Abs. 1 KG). Verfolgende Behörde ist hierbei das Sekretariat der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit einem Mitglied von deren Präsidium. Urteilende Behörde ist die Wettbewerbskommission (Art. 57 Abs. 2 KG ). Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Art. 45 - 50 VStrR sinngemäss anwendbar (Art. 42 Abs. 2 KG ).

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005, E. 2.1.1). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ).

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR ; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013, E. 2; BE.2012.11 vom 20. Februar 2013, E. 2.1; BE.2012.8 vom 19. September 2012, E. 2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 2).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013, E. 2; BE.2013.9 vom 6. August 2013, E. 2; BE.2012.11 vom 20. Februar 2013, E. 2.1 und 2.2; BE.2012.8 vom 19. September 2012, E. 3.1).

3.2 Die Gesuchstellerin legt folgenden Sachverhalt ihrem Gesuch zu Grunde (act. 1, Ziff. 13 ff.):

Mittels Anzeige eines Dritten sei eine Untersuchung der Gesuchstellerin im Bereich Hoch- Tief- und Strassenbau und den dazu vorgelagerten Märkten sowie im Bereich Transportdienstleistungen im Kanton Graubünden ausgelöst worden. Aus dieser Anzeige hätten sich Anhaltspunkte ergeben, dass sich Vertreter verschiedener Bauunternehmungen im Unterengadin abgesprochen hätten, namentlich bei Submissionen ihre Eingaben und Eingabesummen miteinander koordiniert und allenfalls die Bauprojekte bzw. Kunden untereinander aufgeteilt hätten.

Anlässlich und im Nachgang der Hausdurchsuchungen vom 30. Oktober 2012 bis 1. November 2012 im Unterengadin seien mehrere Selbstanzeigen gemäss Art. 49 a Abs. 2 KG erfolgt. Die ersten Ermittlungsergebnisse und insbesondere die Angaben von einer der Selbstanzeigerinnen hätten den Verdacht begründet, dass die mutmasslichen Submissionsabreden nicht nur das Unterengadin, sondern darüber hinaus den gesamten Kanton Graubünden beträfen. Sämtliche Selbstanzeigen hätten den Verdacht der Gesuchstellerin bezüglich des Unterengadins bestätigt und hätten der Gesuchstellerin neue Erkenntnisse bezüglich Submissionsabreden im ganzen Kanton Graubünden gebracht. Eine Selbstanzeigerin habe konkrete Hinweise geliefert, dass der Verein B. den Zweck von Koordinierung von Submissionen und die Aufteilung von Bauprojekten im Bereich Tief- und Strassenbau verfolge. In diesem Zusammenhang hätten regelmässig geheime Treffen zwischen den Vereinsmitgliedern stattgefunden. Die Selbstanzeigerin habe detailliert die systematische Vorgehensweise der Bauunternehmungen innerhalb des Vereins B. bei der Aufteilung von Submissionsprojekten im Tief- und Strassenbau erläutert. Die Ausführungen der Selbstanzeigerin würden durch die Aussagen eines Mitarbeiters der Selbstanzeigerin glaubhaft gestützt. Dieser Mitarbeiter habe abgesprochene Bauprojekte, Unternehmen und Personen, die aktiv an Submissionsabreden beteiligt gewesen seien, darunter auch die Gesuchsgegnerin und deren Geschäftsführer, genannt. Die Teilnahme der Gesuchsgegnerin bzw. von deren Geschäftsführer als Organisator an den Treffen des Vereins B. könne nachweislich in verschiedenen Papieren der Selbstanzeigerin belegt werden.

Die Gesuchstellerin habe weiter festgestellt, dass die C. AG möglicherweise in einem näheren Zusammenhang mit dem Verein B. stünde. Die C. AG sei ein Unternehmen, welches Mischgutanlagen verwalte und allenfalls auch betreibe. Die Herstellung und der Verkauf von Mischgut sei dem vorgelagerten Markt des Tief- und Strassenbaus zuzuordnen. Die Gesuchstellerin habe festgestellt, dass alle Vereinsmitglieder des Vereins B. auch Mitglieder des Verwaltungsrates der C. AG seien.

3.3 Die obgenannte Selbstanzeige, sowie die Feststellungen der Gesuchstellerin liefern genügend konkrete Hinweise, welche im jetzigen Zeitpunkt den hinreichenden Verdacht begründen, wonach die Gesuchsgegnerin den Tatbestand der Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 lit. a KG ), der Einschränkung von Produktions-, Bezugs- und Liefermengen (Art. 5 Abs. 3 lit. b KG ) und der Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern (Art. 5 Abs. 3 lit. c KG ) erfüllt haben könnte. Die von der Gesuchsgegnerin diesbezüglich vorgebrachten Bestreitungen (vgl. act. 5, Ziff. 7 ff.) vermögen daran nichts zu ändern.

Die Selbstanzeige selber wurde der Beschwerdekammer von der Gesuchstellerin nicht vorgelegt, da sie der Selbstanzeigerin die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert hat (act. 1, Ziff. 19). Die Gesuchstellerin hat jedoch den wesentlichen Inhalt der bei ihr eingereichten Selbstanzeige in Beilage 5 und in ihrem Gesuch zusammengefasst und so in das Entsiegelungsverfahren eingebracht (act. 1 Ziff. 16 und act 1.5). Der Umstand, dass die Selbstanzeige der Beschwerdekammer nicht vorliegt, schadet nicht. Im Rahmen der Untersuchung kann die Akteneinsicht der Parteien aus verfahrenstaktischen Gründen noch eingeschränkt sein (vgl. hierzu ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009, E. 2). Akten, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen, aber worauf sich eine Behörde stützen will, sind dabei in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Mit der eingereichten Zusammenfassung der Selbstanzeige - in Beilage 5 und dem vorliegenden Gesuch - ist dieser Praxis und somit dem Anspruch auf ein faires Verfahren Genüge getan.

4.

4.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Wie sich schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt ("dass sich Schriften darunter befinden..."), ist die Durchsuchung nicht auf Schriften beschränkt, die für das Untersuchungsverfahren erheblich sind. Könnten nur solche Papiere durchsucht werden, würde das eine der Beschlagnahme vorausgehende detaillierte Prüfung eines jeden Schriftstücks bedingen, womit aber die im Interesse des Inhabers der Schriften wie unmittelbar betroffener Dritter vorgesehene Versiegelung ihres Sinns entledigt würde. Die der Beschlagnahme von Papieren vorausgehende Sichtung muss notwendig eine summarische sein, soll dem Postulat der gebührenden Schonung privater Geheimnisse nachgelebt werden. Es ist deshalb nicht zu vermeiden, dass in Fällen wie dem vorliegenden Papiere sichergestellt und sodann durchsucht werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen werden (BGE 108 IV 75 mit Hinweis; vgl. auch BGE 119 IV 175 E. 3 S. 178). Sinn der Versiegelung ist es, dem Inhaber der Gegenstände zu ermöglichen, bei der Sichtung der Papiere bzw. Datenträger durch die Strafverfolgungsbehörde mitzuwirken und gegebenenfalls die Aussonderung und Rückgabe jener Papiere bzw. Datenträger zu beantragen, die für die Untersuchung nicht von Bedeutung sein können (BGE 111 Ib 50 E. 3b S. 51 f.). Für die Bewilligung der Durchsuchung genügt es, dass auch nach Anhörung der Betroffenen die Vermutung bestehen bleibt, dass die fraglichen Papiere für den konkreten Zweck der Strafuntersuchung erheblich sein können (BGE 101 IV 364 E. 3b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 1B_101/2008 E. 3.2). Die Untersuchungsbehörden müssen nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumenten besteht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2011.6 vom 27. März 2012, E. 2.2).

4.2 Die Gesuchstellerin fasst den Inhalt der sich unter "S-0040" befindenden Aktenstücke wie folgt zusammen: "S-0040 E-Mail Verkehr von 19. bis 21. Dezember 2012: Die E-Mail Korrespondenz beinhaltet eine E-Mail zwischen Bauunternehmen, welche zu einem späteren Zeitpunkt an eine Anwaltskanzlei weitergeleitet wurde. Die ursprüngliche E-Mail ist keine Anwaltskorrespondenz. Das Sekretariat hat in Gegenwart der Gesuchsgegnerin die E-Mail Korrespondenz in einer bereinigten Version und einer nicht bereinigten Version versiegelt. In der bereinigten Version sind die Passagen betreffend die Weiterleitung und Antwort eines Rechtsanwaltes entfernt worden da für das Sekretariat nur die vorbestehende E-Mail zwischen Bauunternehmen untersuchungsrelevant ist" (act. 1, Ziff. 26). Die Gesuchgegnerin führt diesbezüglich sinngemäss aus, dass sich neben der von der Gesuchstellerin genannten Korrespondenz unter "S-0040" noch weitere E-Mails der Gesuchgegnerin - welche nicht dieser Korrespondenz zuzuordnen sind - und ein handschriftlicher Vermerk befinden. Da es sich dabei nicht um Korrespondenz zwischen Bauunternehmen handle und die Gesuchstellerin diese nicht ausdrücklich als untersuchungsrelevant eingestuft habe, dürften diese Schriftstücke nicht entsiegelt werden (act. 5, Ziff. 12). Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen der Gesuchstellerin geht hervor, dass es ihr nur um die E-Mail betreffend die Korrespondenz zwischen Bauunternehmen geht. Diesbezüglich besteht klarerweise im Hinblick auf den vorgeworfenen Sachverhalt die Vermutung, dass die E-Mail für den konkreten Zweck der Strafuntersuchung erheblich sein könnte.

4.3 Bezüglich " S-0041" und "S-0042" besteht die Vermutung, dass sie für den konkreten Zweck der Strafuntersuchung erheblich sein könnten. Da diesbezüglich jedoch das Entsiegelungsgesuch als zurückgezogen gilt (vgl. E. 6.4 und 6.5), erübrigen sich weitere Ausführungen an dieser Stelle.

4.4 Die restlichen vorliegend zur Diskussion stehenden Schriftstücke beschreibt die Gesuchstellerin wie folgt (act. 1, Ziff. 29 ff.): "S-0048 Dokument Strategieüberprüfung aus dem Jahr 1994 aus dem schwarzen Ordner Strategie 2003; S-0049: Protokolle des Vereins D., Auszug aus dem Dokument S-0011. Das versiegelte Papier enthält Informationen aus den Jahren vor dem Untersuchungszeitraum zu dem ehemaligen Verein "D.", aus welchem der Verein B. hervor gegangen ist und beinhaltet Schriften zu den jährlichen Vereinsversammlungen, welche das Sekretariat als untersuchungsrelevant hält; S-0051 und S-0051 bis: Protokolle der A. AG, von 2001, 2002 und 2003, Auszug aus der Nummer S-0050. Die Protokolle enthalten Informationen zu der A. AG und beinhalten Schriften, welche das Sekretariat als untersuchungsrelevant hält". Die Gesuchgegnerin führt diesbezüglich aus, dass gemäss Durchsuchungsbefehl vom 22. April 2012 die Gesuchstellerin nur ermächtigt gewesen sei, Beweismittel zu beschlagnahmen, die für den Nachweis eines Kartellrechtsverstosses ab dem 1. April 2004 geeignet seien. Da S-0048, S-0049 und S-0051 bzw. S-0051 bis vor dem 1. April 2004 datieren, fehle es ihnen an der Untersuchungsrelevanz (act. 1, Ziff. 15 ff.). Der Argumentation der Gesuchsgegnerin ist entgegenzuhalten, dass der obgenannte Durchsuchungsbefehl nicht darauf abstellt - wie von ihr behauptet -, wann ein Dokument erstellt wurde, sondern, ob es für den Nachweis eines Kartellverstosses ab 1. April 2004 geeignet ist. Es liegt auf der Hand, dass auch vor dem 1. April 2004 datierte Schriftstücke Auskunft über Kartellrechtsverstosse ab dem 1. April 2004 geben können. Selbst für das Dokument Strategieüberprüfung aus dem Jahr 1994 aus dem schwarzen Ordner Strategie 2003 besteht die Vermutung, dass es für den konkreten Zweck der Strafuntersuchung erheblich sein könnte; die Strategie aus dem Jahr 1994 könnte durchaus Aufschluss über den der Gesuchsgegnerin zur Last gelegten Sachverhalt geben. Der Umstand, dass dieses Dokument im Ordner "Strategie 2003" abgelegt ist, verdichtet die Vermutung der Beweisrelevanz zusätzlich.

4.5 Nach dem Gesagten, besteht für die vorliegend zur Diskussion stehenden Schriftstücke - bezüglich "S-0040" nur für die E-Mail zwischen Bauunternehmen - die Vermutung, dass sie für den konkreten Zweck der Strafuntersuchung erheblich sein können.

5.

5.1 Als nächstes rügt die Gesuchgegnerin die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips; der Hausdurchsuchung vom 23. und 24. April 2013 mangle es am Überraschungseffekt. Die Untersuchung gegen sie sei bereits am 30. Oktober 2012 eröffnet worden und es seien bereits damals Hausdurchsuchungen bei Konkurrenz-Unternehmen erfolgt. Sie hätte somit - wenn in ihren Räumlichkeiten belastendes Material vorhanden gewesen wäre (was nicht der Fall sei) - genügend Zeit gehabt, Beweismittel beiseite zu schaffen oder zu vernichten - was aber nicht geschehen sei (act. 5, Rz. 21).

5.2 Die Gesuchstellerin hat nach ihren eigenen Angaben keine Beweismittel aus den durchsuchten Räumlichkeiten entfernt (act. 5 Rz. 21). Damit ist es widersprüchlich, wenn sie geltend macht, die Hausdurchsuchung sei zweckuntauglich gewesen. Durfte die Gesuchstellerin mit Grund annehmen, in den Räumlichkeiten befänden sich zum Beweis geeignete Gegenstände, und habe die Gesuchsgegnerin dort nichts entfernt, war die Hausdurchsuchung geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. Weiter ist festzuhalten, dass das Bundesgericht trotz einer vorhergehenden Hausdurchsuchung eine spätere Hausdurchsuchung im gleichen Verfahren an einem anderen Ort trotz des damit eingeschränkten Überraschungseffekt nicht als zum Vornherein zweckuntauglich bezeichnet hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_101/2008 vom 28.10.2008, E. 2.2). Folglich erweist sich auch diese Rüge der Gesuchsgegnerin als unbegründet.


6.

6.1 In Bezug auf die sich in "S-0040", "S-0041" und "S-0042" befindenden Schriftstücke macht die Gesuchsgegnerin geltend, es handle sich dabei um Anwaltskorrespondenz (act. 5 Ziff. 34).

6.2 Papiere sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR ). Solche Geheimnisse ergeben sich u.a. aus den Beschlagnahmeverboten ( Thormann/Brechbühl , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 248 StPO N. 45). Art. 46 Abs. 3 VStrR beinhaltet solch ein Beschlagnahmeverbot und lautet folgendermassen: Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Art. 46 Abs. 3 VStrR ist am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Das Entsiegelungsgesuch erfolgte am 8. Mai 2013, daher nach Inkrafttreten von Art. 46 Abs. 3 VStrR , weswegen dieser vorliegend zur Anwendung gelangt, wovon im Übrigen auch beide Parteien ausgehen.

Art. 46 Abs. 3 VStrR entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a . und d. StPO (Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis vom 26. Oktober 2011 [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2011 S. 8188 ). Geschützt sind nur Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. (Botschaft S. 8184). Ursprünglich nicht für den Anwalt bestimmte Dokumente können nicht dadurch in den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses einbezogen werden, indem sie der Anwaltskorrespondenz beigelegt werden. Klarerweise gilt dies für Dokumente wie Besprechungsprotokolle (u.a. Verwaltungsrats- oder Geschäftsleitungsprotokolle) oder interne Korrespondenzen (E-Mails), die unabhängig von anwaltlicher Beratung oder Vertretung entstanden sind und mit deren Erstellung eigene Zwecke verfolgt wurden (interne Willensbildung oder Dokumentation). Was beim Unternehmen abzulegen ist bzw. wäre, kann nicht alleine durch die Tatsache der «Beimischung» in die Anwaltskorrespondenz dem Zugriff von Behörden entzogen werden. Ein Schutz wäre in solchen Fällen regelmässig deshalb abzulehnen, da nicht der berufsspezifische Tätigkeitsbereich betroffen wäre. In gewissen Fällen wäre ein solches Vorgehen zudem missbräuchlich - Verstecken brisanter Dokumente - und deshalb unzulässig ( Spitz Philippe , Prävention und Prozessrecht - die Compliance an einer Wegscheide, Jusletter 30. Juni 2008, Rz. 61; Ramon Mabillard , Anwaltsgeheimnis als verfassungsrechtliche Schranke für Zwangsmassnahmen am Beispiel der Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren, SJZ 101/2005 S. 215).

6.3 Die Gesuchstellerin hat den Inhalt von "S-0040" wie folgt zusammengefasst: "S-0040 E-Mail Verkehr von 19. bis 21 Dezember 2012: Die E-Mail Korrespondenz beinhaltet eine E-Mail zwischen Bauunternehmen, welche zu einem späteren Zeitpunkt an eine Anwaltskanzlei weitergeleitet wurde. Die ursprüngliche E-Mail ist keine Anwaltskorrespondenz. Das Sekretariat hat in Gegenwart der Gesuchsgegnerin die E-Mail Korrespondenz in einer bereinigten Version und einer nicht bereinigten Version versiegelt. In der bereinigten Version sind die Passagen betreffend die Weiterleitung und Antwort eines Rechtsanwaltes entfernt worden, da für das Sekretariat nur die vorbestehende E-Mail zwischen Bauunternehmen untersuchungsrelevant ist" (act. 1, Ziff. 26). Die Sichtung des Ausdrucks der E-Mail vom 19. Dezember 2012 hat ergeben, dass die Beschreibung der Gesuchstellerin korrekt ist. Diese hat einzig unterlassen zu erwähnen, dass sich auf dem Ausdruck der E-Mail eine Handnotiz befindet. Die E-Mail vom 19. Dezember 2012 wurde durch einen Vertreter der Gesuchgegnerin verfasst und war in ihrem Entstehungszeitpunkt nicht für einen Rechtsanwalt bestimmt. Da die nachträgliche Weiterleitung an einen Rechtsanwalt nicht dazu führt, dass vorgenannte E-Mail unter den Schutzbereich von Art. 46 Abs. 3 VStrR fällt (siehe E. 6.2), ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen den Ausdruck der E-Mail vom 19. Dezember 2012 zu durchsuchen.

Hingegen fällt die Handnotiz auf dem Ausdruck der E-Mail vom 19. Dezember 2012 unter den Schutzbereich von Art. 46 Abs. 3 VStrR ; es handelt sich um eine Besprechungsnotiz aus einer Besprechung mit einem Rechtsanwalt. Die Gesuchstellerin wird deswegen lediglich ermächtigt, eine Kopie des Ausdruckes der E-Mail vom 19. Dezember 2012 - bei welcher die Handnotiz durch die Beschwerdekammer abzudecken sein wird - zu durchsuchen.

6.4 Die Sichtung von "S-0041" hat ergeben, dass sich folgende Schriftstücke darunter befinden; Schreiben der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin vom 5. November 2012 betreffend Verfahrenseröffnung (act. 1.4, vgl. Sachverhalt bst. A) und ein Ausdruck einer E-Mail vom 9. November 2012 an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der Gesuchgegnerin samt Anhang (Memorandum betreffend "Massnahmen im Falle von Hausdurchsuchungen in kartellrechtlichen Verfahren"). Die Gesuchstellerin hält diesbezüglich fest, dass sie ihr Entsiegelungsgesuch zurückziehe, sollte die vorerwähnte E-Mail nur an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung adressiert sein (act. 7, S. 2). Wie bereits festgehalten, ist die E-Mail vom 9. November 2012 nur an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung adressiert, weswegen das Entsiegelungsgesuch betreffend "S-0041" als zurückgezogen gilt.

6.5 Bezüglich "S-0042" hält die Gesuchstellerin fest, dass es für sie fraglich sei, ob das Schriftstück jemals an einen Rechtsanwalt geschickt wurde. Sollte dies der Fall sein, so ziehe die Gesuchstellerin ihr Entsiegelungsgesuch diesbezüglich zurück (act. 7, S. 2). Die Sichtung hat ergeben, dass "S-0042" aus einer Tabelle und einem Begleitschreiben besteht. Das Begleitschreiben vom 20. Dezember 2012 nimmt Bezug auf die Tabelle und ist an Rechtsanwalt Mattli adressiert. Die von Rechtsanwalt Mattli eingereichte Kopie des Begleitschreibens enthält einen Eingangsstempel vom 21. Dezember 2012 (act. 5.7). Weiter bestätigte Rechtsanwalt Mattli einem Vertreter der Gesuchsgegnerin mit E-Mail vom 21. Dezember 2012 den Erhalt der besagten Tabelle. Die Beschwerdekammer hält es für erwiesen, dass das zur Diskussion stehende Schriftstück an Rechtsanwalt Mattli geschickt wurde, weswegen das Entsiegelungsgesuch auch betreffend "S-0042" als zurückgezogen gilt.

7. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch betreffend S-0048, S-0049, S-0051 und S-0051 bis gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die eingereichten Schriftstücke zu entsiegeln und zu durchsuchen. Betreffend S-0040 ist der Gesuchstellerin lediglich eine Kopie der E-Mail vom 19. Dezember 2012 - in welcher die sich darauf befindende Handnotiz durch die Beschwerdekammer abzudecken sein wird -zuzustellen. Das Entsiegelungsgesuch betreffend S-0041 und S-0042 gilt als zurückgezogen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als teilweise unterliegende Partei die reduzierten Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

8.2 Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen; keine MwSt.) auszurichten (Art. 81 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 VStrR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird betreffend S-0048, S-0049, S-0051 S-0051 bis vollständig und betreffend S-0040 im Sinne der Erwägung 6.3 gutgeheissen. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die Schriftstücke zu durchsuchen.

2. Das Gesuch wird betreffend S-0041 und S-0042 zufolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuches als gegenstandslos abgeschrieben. S-0040, S-0041 und S-0042 werden an die Gesuchsgegnerin retourniert.

3. Die reduzierten Gerichtsgebühren von Fr. 500.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten (inkl. Auslagen; keine MwSt.).

Bellinzona, 24. Oktober 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Wettbewerbskommission

- Rechtsanwälte Armand Brand und Georg Mattli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.