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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2013.181 vom 17.12.2013

Hier finden Sie das Urteil BB.2013.181 vom 17.12.2013 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2013.181

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern hält fest, dass die Beschwerde gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 3. April 2012 A zur mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art 158 Ziff 1 Abs 1 und 3 StGB schuldig erklärt wurde. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerdekammer die Einsprache abgelehnt, A ein Gesuch um Anordnung einer notwendigen und amtlichen Verteidigung stellte und RA B im Verfahren vor der Strafkammer ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Fristen für die Einreichung des Gesuchs nicht eingehalten wurden und A eine Rechtsanwältin geltend gemacht hat, sie sei vom 27 September bis 29 Oktober 2013 im Urlaub gewesen. Der Beschwerdeführer kann daher nicht glaubhaft machen, dass er kein Verschulden im Sinne von Art 94 Abs 1 StPO treffe und das Gesuch um Wiederherstellung abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2013.181

Datum:

17.12.2013

Leitsatz/Stichwort:

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Wiederherstellung (Art. 94 StPO).

Schlagwörter

Kammer; Bundes; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Gesuch; Verfügung; Gericht; Rechtsanwältin; Wiederherstellung; Bundesstrafgerichts; Verfahrensakten; Frist; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Verfahrenshandlung; Zustelldomizil; Zustellung; Verschulden; Urlaub; Gerichtsschreiber; Sinne; Einsprache; Anordnung; Verteidigung; Verhältnisse

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 9 StPO ;Art. 94 StPO ;

Referenz BGE:

119 II 86; 99 II 352; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.181

Beschluss vom 17. Dezember 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwältin B.,

Beschwerdeführer/Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin/Gesuchsgegnerin

Bundesstrafgericht, Strafkammer ,

Vorinstanz

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), Wiederherstellung (Art. 94 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") vom 3. April 2012 A. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig erklärt wurde;

- A., vertreten durch Rechtsanwältin B. (nachfolgend "RA B."), dagegen Einsprache erhob;

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend Strafkammer") mit Verfügung vom 27. Februar 2013 auf die Einsprache nicht eintrat;

- die Beschwerdekammer die dagegen erhobene Beschwerde von A. guthiess, die Verfügung vom 27. Februar 2013 aufhob und die Angelegenheit zwecks Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer zurückwies (Verfahrensakten, 75 100 001);

- A. ein Gesuch um Anordnung einer notwendigen und amtlichen Verteidigung stellte; die Strafkammer ihn in diesem Zusammenhang am 27. August 2013 aufforderte, allfällige Änderungen der finanziellen und familiären Verhältnisse mitzuteilen und diesbezügliche Belege einzureichen (Verfahrensakten, 75 300 001);

- RA B. im Verfahren vor der Strafkammer ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (act. 1);

- RA B. mit Schreiben vom 24. September 2013 innerhalb verlängerter Frist mitteilte, dass sich an den finanziellen und familiären Verhältnisse nichts geändert habe und diesbezügliche Belege einreichte; RA B. zudem mitteilte, dass sie vom 30. September 2013 bis 30. November 2013 ferienabwesend sei, und die Strafkammer ersuchte, in diesem Zeitraum keine Zustellungen vorzunehmen und keine fristauslösenden Verfügungen zu erlassen (Verfahrensakten, 75 201 004);

- die Strafkammer mit Schreiben vom 27. September 2013 RA B. mitteilte, dass ihrem obgenannten Ersuchen nicht entsprochen werde; die Zustellung des Schreibens vom 27. September 2013 (vorab per Telefax) an das von RA B. bezeichnete Zustelldomizil erfolgte; die Strafkammer vergeblich versuchte, RA B. das Schreiben vom 27. September 2013 direkt per Telefax zukommen zu lassen (Verfahrensakten, 75 300 005 ff.);

- die Strafkammer mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 das Gesuch von A. um (per 28. Oktober 2004 rückwirkende) Anordnung einer notwendigen und einer amtlichen Verteidigung abwies (act. 3.1);

- A. dagegen mit Eingabe vom 27. November 2013 Beschwerde erhebt, und Wiederherstellung der Frist beantragt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften von Art. 393 ff . StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO );

- die Verfügung vom 16. Oktober 2013 RA B. am 18. Oktober 2013 an das von ihr bezeichnete Zustelldomizil zugestellt wurde (Verfahrensakten, 75 950 013); RA B. nicht bestreitet, dass die Eingabe vom 27. November 2013 nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgte (act. 1);

- gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eine Partei, welche eine Frist versäumt hat und der daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann; die Partei dabei glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden treffe; das Gesuch bei der Behörde zu stellen ist, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO);

- RA B. geltend macht, sie habe aufgrund ihrer Ferienabwesenheit die Beschwerdefrist versäumt;

- eine Rechtsanwältin sich so zu organisieren hat, dass die Fristen im Falle ihrer Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben (BGE 119 II 86 E. 2 mit Verweis auf BGE 99 II 352 E. 4) ;

- RA B. vorbringt, sie habe die Strafkammer mit Schreiben vom 24. September 2013 (Poststempel: 25. September 2013) auf ihre Abwesenheit aufmerksam gemacht und sie sei vom 27. September 2013 bis 29. Oktober 2013 im Urlaub gewesen;

- dieses Verhalten - ein Schreiben zwei Tage vor einer einmonatigen Urlaubsabwesenheit per Post abzusenden und zu hoffen, dass ein Strafgericht die einmonatige Urlaubsabwesenheit der Rechtsanwältin berücksichtigen werde - als grob fahrlässig einzustufen ist;

- das Verschulden des Vertreters der Partei angerechnet wird ( Schmid , Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 94 N 4);

- der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen kann, dass ihn kein Verschulden im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO treffe;

- nach dem Gesagten das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwältin B.

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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