Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2013.181 |
Datum: | 17.12.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Wiederherstellung (Art. 94 StPO). |
Schlagwörter | Kammer; Bundes; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Gesuch; Verfügung; Gericht; Rechtsanwältin; Wiederherstellung; Bundesstrafgerichts; Verfahrensakten; Frist; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Verfahrenshandlung; Zustelldomizil; Zustellung; Verschulden; Urlaub; Gerichtsschreiber; Sinne; Einsprache; Anordnung; Verteidigung; Verhältnisse |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 9 StPO ;Art. 94 StPO ; |
Referenz BGE: | 119 II 86; 99 II 352; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2013.181 |
Beschluss vom 17. Dezember 2013 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwältin B., Beschwerdeführer/Gesuchsteller | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin/Gesuchsgegnerin Bundesstrafgericht, Strafkammer , Vorinstanz | ||
Gegenstand | Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), Wiederherstellung (Art. 94 StPO) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") vom 3. April 2012 A. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig erklärt wurde;
- A., vertreten durch Rechtsanwältin B. (nachfolgend "RA B."), dagegen Einsprache erhob;
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend Strafkammer") mit Verfügung vom 27. Februar 2013 auf die Einsprache nicht eintrat;
- die Beschwerdekammer die dagegen erhobene Beschwerde von A. guthiess, die Verfügung vom 27. Februar 2013 aufhob und die Angelegenheit zwecks Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer zurückwies (Verfahrensakten, 75 100 001);
- A. ein Gesuch um Anordnung einer notwendigen und amtlichen Verteidigung stellte; die Strafkammer ihn in diesem Zusammenhang am 27. August 2013 aufforderte, allfällige Änderungen der finanziellen und familiären Verhältnisse mitzuteilen und diesbezügliche Belege einzureichen (Verfahrensakten, 75 300 001);
- RA B. im Verfahren vor der Strafkammer ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (act. 1);
- RA B. mit Schreiben vom 24. September 2013 innerhalb verlängerter Frist mitteilte, dass sich an den finanziellen und familiären Verhältnisse nichts geändert habe und diesbezügliche Belege einreichte; RA B. zudem mitteilte, dass sie vom 30. September 2013 bis 30. November 2013 ferienabwesend sei, und die Strafkammer ersuchte, in diesem Zeitraum keine Zustellungen vorzunehmen und keine fristauslösenden Verfügungen zu erlassen (Verfahrensakten, 75 201 004);
- die Strafkammer mit Schreiben vom 27. September 2013 RA B. mitteilte, dass ihrem obgenannten Ersuchen nicht entsprochen werde; die Zustellung des Schreibens vom 27. September 2013 (vorab per Telefax) an das von RA B. bezeichnete Zustelldomizil erfolgte; die Strafkammer vergeblich versuchte, RA B. das Schreiben vom 27. September 2013 direkt per Telefax zukommen zu lassen (Verfahrensakten, 75 300 005 ff.);
- die Strafkammer mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 das Gesuch von A. um (per 28. Oktober 2004 rückwirkende) Anordnung einer notwendigen und einer amtlichen Verteidigung abwies (act. 3.1);
- A. dagegen mit Eingabe vom 27. November 2013 Beschwerde erhebt, und Wiederherstellung der Frist beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften von Art. 393 ff . StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO );
- die Verfügung vom 16. Oktober 2013 RA B. am 18. Oktober 2013 an das von ihr bezeichnete Zustelldomizil zugestellt wurde (Verfahrensakten, 75 950 013); RA B. nicht bestreitet, dass die Eingabe vom 27. November 2013 nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgte (act. 1);
- gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eine Partei, welche eine Frist versäumt hat und der daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann; die Partei dabei glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden treffe; das Gesuch bei der Behörde zu stellen ist, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO);
- RA B. geltend macht, sie habe aufgrund ihrer Ferienabwesenheit die Beschwerdefrist versäumt;
- eine Rechtsanwältin sich so zu organisieren hat, dass die Fristen im Falle ihrer Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben (BGE 119 II 86 E. 2 mit Verweis auf BGE 99 II 352 E. 4) ;
- RA B. vorbringt, sie habe die Strafkammer mit Schreiben vom 24. September 2013 (Poststempel: 25. September 2013) auf ihre Abwesenheit aufmerksam gemacht und sie sei vom 27. September 2013 bis 29. Oktober 2013 im Urlaub gewesen;
- dieses Verhalten - ein Schreiben zwei Tage vor einer einmonatigen Urlaubsabwesenheit per Post abzusenden und zu hoffen, dass ein Strafgericht die einmonatige Urlaubsabwesenheit der Rechtsanwältin berücksichtigen werde - als grob fahrlässig einzustufen ist;
- das Verschulden des Vertreters der Partei angerechnet wird ( Schmid , Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 94 N 4);
- der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft machen kann, dass ihn kein Verschulden im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO treffe;
- nach dem Gesagten das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwältin B.
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.