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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2013.11 vom 18.06.2013

Hier finden Sie das Urteil BB.2013.11 vom 18.06.2013 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2013.11

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeverfahren gegen die F AG wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt abgeschlossen. Die Beschwerdekammer hat die angefochtenen Verfügungen aufgehoben, die Kosten- und Entschädigungsregelung der durch die Beschwerdeführerin geleisteten bzw weiter zu führenden Untersuchung betrieben werden. Der Beschwerdegegner 2 ist wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt nicht strafbar, da er sich in diesem Zusammenhang nicht involviert hat. Die Kosten- und Entschädigungsregelung der durch die Beschwerdeführerin geleisteten bzw weiter zu führenden Untersuchung betragen insgesamt Fr 6 40110 (inkl MwSt).

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2013.11

Datum:

18.06.2013

Leitsatz/Stichwort:

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Konkurs; Beschwerdegegner; Verfahren; FINMA; Gericht; Akten; Person; Amtsmissbrauch; Amtsmissbrauchs; Bundesstrafgericht; Rechtsanwalt; Veruntreuung; Tatbestand; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Verteilung; Verfahrens; Konkursliquidator; Apos;; Beschwerdekammer; Einstellung; Schlussrechnung; Verteilungsliste; Klage; Verfügung; Verdacht; Beschluss; Parteien

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 StGB ;Art. 104 StPO ;Art. 11 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 138 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 25 KG ;Art. 31 StGB ;Art. 319 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 418 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;

Referenz BGE:

138 IV 186; 138 IV 258; ;

Kommentar:

Haas, Basler Kommentar Basel , Art. 34 BankG, 2005

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.11

Beschluss vom 18. Juni 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Brandenberg und durch Rechtsanwalt Valentin Landmann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,

3. C. , vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,

4. D. , vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hofstetter,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Im Rahmen der Tätigkeit von Rechtsanwalt E. als Konkursliquidator im bankenrechtlichen Konkursverfahren der F. AG kam es zu einer Konfrontation zwischen E. und A., welche als Arbeitnehmerin bei der F. AG tätig war. A. beschuldigte E., anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der F. AG gegen sie tätlich geworden zu sein. Seine ihm im anschliessenden Strafverfahren bereits entstandenen Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 20'305.05 sowie den geschätzten weiteren, dieselbe Angelegenheit betreffenden Aufwand im Betrag von Fr. 10'000.-- belastete E. als Konkursliquidator der F. AG im Rahmen der Schlussabrechnung vom 5. Oktober 2009 der Konkursmasse der F. AG als Massaverpflichtungen (Akten BA, pag. 05-00-0039); dies vor Abschluss des gegen ihn persönlich laufenden Strafverfahrens. E. wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wegen seiner Tätlichkeiten - für welche er wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht verurteilt werden konnte - verpflichtet, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen und A. für deren Umtriebe im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 14'500.-- zu entschädigen (act. 1.7 und 1.8). Am 28. Februar 2013 wies das Bundesgericht die von E. gegen das entsprechende Urteil des Obergerichts des Kantons Zug erhobene Beschwerde ab (act. 11.1). Gestützt auf diesen Bundesgerichtsentscheid nahm die Eidgenössische Finanzaufsicht FINMA (nachfolgend "FINMA") das Konkursverfahren gegen die F. AG am 25. März 2013 wieder auf (act. 15).

B. Die von den Konkursliquidatoren E. und G. vorgelegte Schlussrechnung und die entsprechende Verteilungsliste wurde durch die FINMA, handelnd durch C. und D., gestützt auf Art. 33 Abs. 2 der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. Juni 2005 über den Konkurs von Banken und Effektenhändlern (Bankenkonkursverordnung-FINMA, BKV-FINMA; AS 2005 3549 , AS 2008 5616 ) genehmigt (Akten BA, pag. B1-01-02-0005).

C. Nachdem ihr durch die FINMA Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gewährt wurde, versuchte A. auf einvernehmlichem Weg eine Abänderung der Schlussabrechnung und der Verteilungsliste zu erreichen (Akten BA, pag. 05-00-0064 ff., 05-00-0075 ff.), wozu die FINMA jedoch keine Hand bot (Akten BA, pag. 05-00-0071 f.). Das abschliessende Schreiben der FINMA vom 15. November 2010 wurde durch B. und D. unterzeichnet (act. 1.15). Am 8. Februar 2011 reichte A. gegen "die zuständigen Beamten der FINMA sowie allfällige weitere Beteiligte" bei der Bundesanwaltschaft Strafklage ein wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs, der Veruntreuung im Amt sowie weiterer allenfalls in der Strafuntersuchung aufgedeckter Amts- und Vermögensdelikte (act. 1.6).

D. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. März 2011 gab die Bundesanwaltschaft der von A. eingereichten Strafklage keine weitere Folge (Akten BA, pag. 03-00-0001 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 4. Juli 2011 gut (act. 1.11), worauf die Bundesanwaltschaft am 19. Juli 2011 gegen E. und G. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt eine Strafuntersuchung eröffnete (Akten BA, pag. 01-01-0001). Diese Untersuchung wurde durch die Bundesanwaltschaft am 3. Februar 2012 auf C, D. und B. ausgedehnt (Akten BA, pag. 01-01-0002) und am 28. Februar 2012 in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (Akten BA, pag. 01-01-0003 f.). Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen sämtliche Beschuldigten ein (act. 1.3).

E. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2013 beantragt A. im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich B., C. und D. (eventualiter bezüglich C. und D.) bzw. den Abschluss des Strafverfahrens gegen die genannten Personen durch Anklage oder Strafbefehl, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1, S. 2).

Die Bundesanwaltschaft verzichtet auf eine Beschwerdeantwort und hält vollumfänglich an ihrer Einstellungsverfügung fest (act. 8). C. beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 13). B. schliesst auf Abweisung der Beschwerde (act. 14). D. beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (act. 17). A. hält mit Replik vom 15. April 2013 an ihren Beschwerdeanträgen fest und schliesst auf Abweisung der von den drei Beschwerdegegnern gestellten Anträge (act. 21, S. 1, 5 und 7). Die Replik wurde den übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens am 16. April 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdegegner 3 und 4 lassen ausführen, es fehle auf Seiten der Beschwerdeführerin an einer durch die geltend gemachten Straftaten verursachten unmittelbaren Verletzung in ihren eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit letztlich an der vorliegend notwendigen Beschwerdelegitimation (act. 13, Ziff. II.3; act. 17, Ziff. II.3).

Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder - kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO ). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person ist nach konstanter Rechtsprechung anzusehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als geschädigt, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3).

Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger. Deshalb ist der betroffene Bürger regelmässig geschädigt ( Mazzuchelli/Postizzi , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 115 StPO N. 84 m.w.H.; Lieber , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 115 StPO N. 2). Beim Straftatbestand der Veruntreuung im Amt handelt es sich um ein Vermögensdelikt. Bei solchen ist grundsätzlich diejenige Person geschädigt, deren Vermögen unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2012 vom 26. November 2012, E. 1.2.2; 1B_462/2011 vom 21. November 2012, E. 1.2).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als ehemalige Arbeitnehmerin der F. AG in deren Konkurs als Gläubigerin für ihre Lohnforderung in der ersten Klasse kolloziert worden (Akten BA, pag. B1-01-02-0025 f.). Die Schlussabrechnung im Konkurs der F. AG enthielt als Massaverbindlichkeit die persönlichen Verteidigungskosten des Konkursliquidators E., was naturgemäss eine anteilsmässige Reduktion der Konkursdividende der Beschwerdeführerin nach sich zog. Diese Schlussabrechnung und die entsprechende Verteilungsliste wurden von den Verantwortlichen der FINMA genehmigt (Akten BA, pag. B1-01-02-0005) und erwuchsen damit in Rechtskraft, denn gegen die Genehmigung der Schlussrechnung und der Verteilungsliste durch die FINMA ist aufgrund der Einschränkung von Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) kein Rechtsmittel gegeben (vgl. zu dieser Problematik Bauer/Haas , Basler Kommentar, Basel 2005, Art. 34 BankG N. 29). Mit der von der Beschwerdeführerin als fehlerhaft kritisierten Genehmigung von Schlussrechnung und Verteilungsliste haben die Verantwortlichen der FINMA die Höhe der Konkursdividende der Beschwerdeführerin endgültig festgelegt und sie dabei unmittelbar verkürzt. Hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs ist auf Seiten der Beschwerdeführerin damit die für die Stellung einer geschädigten Person notwendige unmittelbare Beeinträchtigung gegeben.

Die ebenfalls angezeigte Veruntreuung im Amt betrifft unmittelbar nur das Vermögen der Konkursmasse als solches. Da sie aber im Rahmen eines Konkursverfahrens zum Nachteil eben dieser Konkursmasse erfolgt sein soll, muss diesfalls - in Analogie zu den Konkurs- und Betreibungsstraftaten (vgl. zu diesen Mazzuchelli/Postizzi , a.a.O., Art. 115 StPO N. 60; Lieber , a.a.O.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2013 vom 14. Mai 2013, E. 2.2 m.w.H.) - die Stellung als geschädigte Person auch den einzelnen Gläubigern zuerkannt werden.

1.4 Unklar bleibt, ob mit den verschiedentlich an die Adresse der Beschwerdeführerin gerichteten Vorwürfen, sie habe die Strafanzeige lediglich als Ersatz für im Rahmen des bankenkonkursrechtlichen Verfahrens verpasste Rechtsmittel eingereicht (siehe act. 1.3, S. 4; act. 17, Ziff. II.6.4), letztlich ihre Beschwerdelegitimation in Frage gestellt werden soll. Diesbezüglich als unhaltbar erweisen sich beispielsweise die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin im Mai 2009 nach Auflage des Kollokationsplans 20 Tage Zeit für eine Beschwerde gehabt hätte, wovon sie aber keinen Gebrauch gemacht habe (act. 1.3, S. 4). Abgesehen davon, dass es sich beim entsprechenden Rechtsmittel nicht um eine Beschwerde sondern um die Kollokationsklage handelt (Art. 34 Abs. 2 BankG i.V.m. Art. 250 SchKG und Art. 28 Abs. 1 BKV-FINMA [ AS 2005 3548 ]), bildete die von der Beschwerdeführerin kritisierte Behandlung der Verteidigungskosten des Konkursliquidators E. auch nicht Teil des Kollokationsplans, sondern erfolgte erst im Rahmen der Schlussabrechnung bzw. der Verteilung. Gegen diese jedoch stand der Beschwerdeführerin nach dem oben Ausgeführten kein Rechtsmittel offen (siehe E. 1.3). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin erweist sich unter diesen Umständen als angebracht. Auf deren im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012, E. 4.1).

2.2 Hinsichtlich der Frage nach der allfälligen Strafbarkeit der Beteiligten begnügt sich die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, dem Einwand der beschuldigten Personen, wonach sie glaubten, pflichtgemäss zu handeln, könne gefolgt werden. Somit fehle es an den für eine Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauch bzw. wegen Veruntreuung im Amt notwendigen subjektiven Tatbestandselementen (act. 1.3, S. 4). Die übrigen Beschwerdegegner halten darüber hinaus dafür, dass es bereits an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen fehle, weil die Belastung der Konkursmasse mit den Verteidigungskosten des Konkursliquidators rechtmässig gewesen sei bzw. der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen entsprochen habe (vgl. act. 13, Ziff. II.7; act. 17, Ziff. II.4). Der Beschwerdegegner 2 macht demgegenüber hauptsächlich geltend, dass er mit der Angelegenheit erst zu tun hatte, als das Konkursverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Strafbares Handeln seinerseits sei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe schon aus diesem Grund nicht gegeben (act. 14).

2.3 Die Beschwerdekammer hat sich bereits im Beschluss BB.2011.34 vom 4. Juli 2011 (und dort E. 4 und 5) einlässlich mit der Frage befasst, ob das den "zuständigen Beamten der FINMA" zur Last gelegte Verhalten bei der Genehmigung von Schlussrechnung und Verteilungsliste und die damit verbundene Verwendung ihnen anvertrauter Vermögenswerte die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs bzw. der Veruntreuung im Amt erfüllt, und diese bejaht. An dieser Stelle kann auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden, nachdem die durchgeführte Untersuchung bezüglich der - teilweise ohnehin unbestritten gebliebenen - objektiven Tatbestandsvoraussetzungen keine wesentlichen Erkenntnisse erbrachte, die daran etwas ändern würden.

2.4 Im vorliegenden Untersuchungsverfahren geht es deshalb hauptsächlich um die Abklärung des subjektiven Tatbestandes und damit vorab um die Frage, ob die Beschwerdegegner 3 und 4 bei der Genehmigung von Schlussrechnung und Verteilungsliste und damit der Belastung der Konkursmasse mit den Verteidigungskosten des Konkursliquidators E. im Wissen um die objektiven Tatbestandsmerkmale und mit dem Willen auf die Realisierung aller tatbestandsrelevanten Umstände gehandelt haben. Die Beschwerdegegnerin 1 widmet diesem zentralen Umstand eine einzige kurze Bemerkung: "Dem Einwand der beschuldigten Personen, wonach sie glaubten, pflichtgemäss zu handeln, kann gefolgt werden" (act. 1.3, S. 4). Irgendwelche Angaben dazu, in welcher Art dieser Einwand erfolgte und aus welchen Beweismitteln er sich ergebe, sind der Einstellungsverfügung nicht zu entnehmen. Wenn man bedenkt, dass in objektiver Hinsicht von strafbarem Verhalten auszugehen ist, für welches im Falle von Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB ) bzw. von Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2 StGB ) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf bzw. zehn Jahren droht, so ist es nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin 1 dazu kommt, die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes mit einem knappen Hinweis auf den nicht substantiierten Einwand der Beschuldigten, sie - nota bene als im Bereich Bankenrecht spezialisierte Beamte - hätten geglaubt, pflichtgemäss zu handeln, zu verneinen. Die von allen Beteiligten geäusserten Hinweise, die Vorgehensweise habe der Praxis entsprochen, blieben auf jeden Fall äusserst vage (Akten BA, pag. 13-01-0005, 13-02-0004 f., 13-03-0005, 13-04-0007 und 13-05-0006). Eher möglich wäre wohl das Umgekehrte gewesen: bei objektiv strafbarem Verhalten kann hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Delikte der Verdacht des vorsätzlichen Handelns grundsätzlich als gegeben erachtet werden. Will man den subjektiven Tatbestand jedoch verneinen, so liegt allenfalls ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB ) vor. Ein Ausschluss der Strafbarkeit könnte weiter wegen Schuldunfähigkeit bzw. einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB) in Frage kommen. Solche Ausnahmen wollen in der Untersuchung sorgfältig abgeklärt und im Entscheid ausführlich begründet sein. Nachdem vorliegend die Schuldfähigkeit wohl kaum bestritten wird, geht es darum abzuklären, wie die Beschuldigten dazu kamen, ihr Vorgehen als pflichtgemäss zu betrachten. Dabei sind insbesondere die finanziellen Motive einzubeziehen: E. war offenbar nicht bereit, seinen Verteidigungsaufwand selber zu bezahlen, und die Verantwortlichen der FINMA bemühten sich ihrerseits wohl, auf der einen Seite die FINMA selbst und andererseits den Beauftragten E. vor finanziellen Nachteilen zu bewahren. Vor dem Hintergrund dieser wirtschaftlichen Motivationslage ist zu klären, welches Verhalten die Beschuldigten für pflichtgemäss hielten und welches nicht. Dabei wird insbesondere der Umstand zu würdigen sein, dass die FINMA für den Fall der Verurteilung von E. eine allfällige Rückforderung gegenüber dem Beauftragten E. bzw. eine Neubeurteilung der Angelegenheit in Aussicht stellte (siehe u. a. Akten BA, pag. 05-00-0062; siehe auch act. 1.15), eine Erklärung, deren Motive ebenfalls zu untersuchen sind. Von klarer Straflosigkeit des Verhaltens der Beschwerdegegner 3 und 4 kann aufgrund des jetzigen Aktenstandes nach dem Gesagten nicht gesprochen werden.

2.5 Unter einem separaten Blickwinkel zu betrachten ist das dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfene Verhalten. Sämtlichen diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen und auch den vorliegenden Akten zufolge war dieser bei der Genehmigung der von den Konkursliquidatoren vorgelegten Schlussrechnung nicht involviert (Akten BA, pag. B1-01-02-0005, 13-01-0004, 13-02-0007, 13-03-0005, 13-04-0007 und 13-05-0005). Hinsichtlich dieses Verfahrensteils und der damit verbundenen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt ist eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 deshalb auszuschliessen. Der Beschwerdegegner 2 unterzeichnete lediglich zusammen mit dem Beschwerdegegner 4 das Schreiben der FINMA vom 15. November 2010, mit welchem der erneute Antrag der Beschwerdeführerin auf Anpassung bzw. Korrektur von Schlussrechnung und Verteilung abgelehnt wurde (act. 1.15). Diesbezüglich kann sich die weitere Strafuntersuchung auf den Tatbestand des möglichen Amtsmissbrauchs beschränken, wobei hinsichtlich des auch vom Beschwerdegegner 2 geltend gemachten Glaubens, pflichtgemäss gehandelt zu haben, auf die oben stehenden Ausführungen (E. 2.4) verwiesen werden kann.

3. Nach dem Gesagten liegt hier kein Fall klarer Straflosigkeit vor. Ebenso wenig fehlt es vorliegend an einer gesetzlichen Prozessvoraussetzung. Hinsichtlich der angeblich fehlenden subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen lässt die bisherige Untersuchung wesentliche Fragen offen, welche noch der Klärung bedürfen (Art. 397 Abs. 3 StPO ), weshalb sich die Beschwerde - zumindest teilweise - als begründet erweist und gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Beschwerdegegner 2, 3 und 4 aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und gegen die Beschwerdegegner 3 und 4 wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt weiterzuführen. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die Beschwerdeanträge 3, 4 und 5 (act. 1, S. 2), welche die Kosten- und Entschädigungsregelung der durch die Beschwerdegegnerin 1 geführten bzw. weiter zu führenden Untersuchung betreffen. Über diese Fragen wird sie oder - je nach Ausgang des Verfahrens - ein Strafgericht zu gegebenem Zeitpunkt zu entscheiden haben.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist dieser vollumfänglich zurückzuerstatten.

4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat zudem gegenüber den Beschwerdegegnern 2, 3 und 4 einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Grundlage zu deren Bemessung bilden gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) und unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen die mit Beschwerde bzw. mit Replik eingereichten Honorarrechnungen (act. 1.16 und 21.4). Der mittels Honorarrechnung vom 15. Februar 2013 (act. 1.16) geltend gemachte Aufwand ist um 0.40 Stunden zu kürzen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die am 15. Januar 2013 und somit sogar vor Erlass der angefochtenen Verfügung aufgeführten Posten mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren in Zusammenhang stehen. Weiter ist der für die Bemühungen des Vertreters der Beschwerdeführerin veranschlagte Stundenansatz praxisgemäss von Fr. 260.-- auf Fr. 230.-- zu reduzieren (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2); derjenige für die Bemühungen des juristischen Praktikanten von Fr. 150.-- auf Fr. 100.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.29 vom 20. Dezember 2011, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.35 vom 10. August 2010, E. 5.3). Schliesslich können die geltend gemachten Auslagenpauschalen nicht berücksichtigt werden. Auslagen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR ). Besondere Verhältnisse, welche eine pauschale Vergütung rechtfertigen würden (vgl. Art. 13 Abs. 4 BStKR ), sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die der Beschwerdeführerin zu bezahlende Entschädigung auf insgesamt Fr. 6'401.10 (inkl. MwSt.) festzusetzen und - unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Art. 418 Abs. 2 StPO ) - anteilsmässig den Beschwerdegegnern 2, 3 und 4 aufzuerlegen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Beschwerdegegner B., C. und D. aufzuheben und das Strafverfahren gegen B. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und gegen C. und D. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt weiterzuführen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegner B., C. und D. haben der Beschwerdeführerin für das vorliegenden Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'133.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 6'401.10 (inkl. MwSt.).

Bellinzona, 18. Juni 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Manuel Brandenberg

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Georg Friedli

- Rechtsanwalt Jürg Friedli

- Rechtsanwalt Elias Hofstetter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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