Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2012.90 |
Datum: | 05.03.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). |
Schlagwörter | Konkurs; Kollokation; Forderung; Ersatzforderung; Recht; Vermögenswerte; Verfügung; Konkursverwaltung; Kollokationsplan; SchKG; Anordnung; Beschwer; Beschwerde; Verfahren; Entscheid; Verfahren; öffentlich-rechtliche; Gläubiger; Behörde; Beschlag; Apos;; Einziehung; Forderungen; Sicherung; Höhe; Gericht; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahme |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 14 KG ;Art. 14 StGB ;Art. 17 KG ;Art. 19 Or;Art. 20 StPO ;Art. 232 KG ;Art. 237 KG ;Art. 24 KG ;Art. 243 ZPO ;Art. 244 KG ;Art. 247 KG ;Art. 25 KG ;Art. 25 StGB ;Art. 263 StPO ;Art. 268 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 4 KG ;Art. 7 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ; |
Referenz BGE: | 104 IV 3; 116 III 32; 120 III 149; 126 I 97; 133 II 386; 47 III 10; 93 III 86; ; |
Kommentar: | Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 70 StGB OR, 2007 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2012.84 -90 |
Beschluss vom 5. März 2013 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
Parteien | 1. Konkursmasse der A. AG in Liquidation , 2. B. GmbH als ausseramtliche Konkursver- 3. Gläubigerausschuss im Konkurs der A. AG in - Rechtsanwalt lic. iur. C., Präsident des Gläubigerausschusses - Rechtsanwalt lic. iur. D., - Rechtsanwalt lic. iur. E., - Rechtsanwalt Dr. iur. F., - Rechtsanwalt lic. iur. G., Beschwerdeführer 1 bis 3 alle Beschwerdeführer vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Beat Schumacher und lic. iur. Thomas Rebsamen, | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ) |
Sachverhalt:
A. Am 15. Februar 2010 reichte die Bank H. AG in Zürich bei der Staatsanwaltschaft Luzern eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der I. AG, seit Mai 2010 in Liquidation, in Luzern, namentlich J. (Prokuristin mit Einzelunterschrift), K. (einziger Verwaltungsrat der I. AG) sowie L. (alleiniger Verwaltungsrat der A. AG, seit September 2010 in Liquidation) ein und erhob Strafklage. Im gleichen Zusammenhang reichte die Bank H. AG am 18. März 2010 zudem eine Strafanzeige und Strafklage gegen ihren ehemaligen Verantwortlichen für das Kreditgeschäft und stellvertretenden Geschäftsleiter M. ein. Dieser wird der Gehilfenschaft bei Betrug, etc. im Zusammenhang mit den Finanzierungen der Schmiedepressen-Geschäfte der I. AG beschuldigt. In der Folge reichten die Banken N. AG, O. AG, P. SA sowie die Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft Q. jeweils eine Strafanzeige gegen die I. AG bzw. deren Verantwortlichen ein und erhoben Strafklage.
B. Die Bundesanwaltschaft übernahm auf entsprechenden Antrag des Kantons Luzern hin das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der I. AG sowie weitere Personen und eröffnete mit Verfügung vom 25. März 2010 bzw. Ausdehnungsverfügung vom 9. Juni 2010 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen J., K., L., M. und R. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ) sowie gegen S. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ).
C. Im Rahmen der Strafuntersuchung wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juni 2012 die B. GmbH als ausseramtliche Konkursverwalterin der A. AG in Liquidation sowie den Gläubigerausschuss der A. AG an, den Betrag von CHF 66'391'618.71 vorläufig in der dritten Klasse in den Kollokationsplan der A. AG aufzunehmen. Sie begründete ihren Entscheid im Einzelnen (C.1 und C.2) wie folgt:
C.1 Zunächst kommt die Bundesanwaltschaft in der Verfügung mit nachstehender Begründung zum Schluss, es seien gegenüber der A. AG grundsätzlich Vermögenswerte für eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 66'391'618.71 in Anwendung von Art. 71 StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b , c und d StPO zu beschlagnahmen (act. 1.1):
Gestützt auf ihre bisherigen Ermittlungen bestehe für sie der dringende Tatverdacht, dass Vertreter der I. AG 2002 bis 2010 verschiedene Banken mit unwahren Angaben und gefälschten Unterlagen sowie der Abtretung von fiktiven Kaufpreisforderungen zur Vorfinanzierung von Investitionsgütern in Form von Schmiedepressen veranlasst und diese damit betrügerisch geschädigt hätten.
Zwischen 2002 und 2009 habe die I. AG im Zusammenhang mit den von den Banken vorfinanzierten Geschäften einen Umsatz von rund EUR 422 Mio. (rund CHF 688 Mio.) verbucht. Die Analyse der Geldflüsse habe aufgezeigt, "dass über diesen Zeitraum, wie bei einem Schneeballsystem, fällige Vorfinanzierungen mit Geldern aus neuen Vorfinanzierungen beglichen wurden und nur vereinzelt Zahlungen von Endkäufern erfolgt sind". Im Zeitraum von Oktober 2003 bis Februar 2010 seien Zahlungen von Netto CHF 66'391'618.71 von der I. AG an die A. AG erfolgt, ohne dass dafür eine entsprechende Gegenleistung erbracht worden wäre. Weiter hätten die Ermittlungen und Finanzanalysen den Verdacht erhärtet, dass die von der I. AG an die A. AG weitergeleiteten Mittel allesamt aus mutmasslich durch deliktische Handlungen seitens der Mitbeschuldigten J. und S. bei der Bank H. AG erwirkten Vorausfinanzierungen stammen würden, mithin deliktischen Ursprungs seien. Solche Vermögenswerte in der A. AG seien, soweit noch vorhanden und beweismässig direkt auf die den Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen zurückführbar, grundsätzlich in Anwendung von Art. 70 StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b , c und d StPO zu beschlagnahmen.
Eine solche direkte Zurechnung zu den Vermögenswerten der A. AG auf der Basis des Konkursinventars vom 8. Mai 2012 sei vorliegend zum heutigen Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich. Demzufolge seien gegenüber der A. AG grundsätzlich Vermögenswerte für eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 66'391'618.71 in Anwendung von Art. 71 StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b , c und d StPO zu beschlagnahmen.
C.2 In ihrer Verfügung gelangt die Bundesanwaltschaft sodann zum Ergebnis, es sei a n Stelle der Beschlagnahme die vorläufige Aufnahme in den Kollokationsplan anzuordnen, was sie wie folgt begründet:
Da zwischenzeitlich über die A. AG der Konkurs eröffnet worden sei, und diese Ersatzforderung in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 44 SchKG nicht privilegiert sei, könnten Vermögenswerte gemäss dem Inventar der A. AG nicht mehr beschlagnahmt werden. Daher sei anstelle der Beschlagnahme die vorläufige Aufnahme in den Kollokationsplan anzuordnen.
Vollständigkeitshalber sind bereits an dieser Stelle ihre weiteren, nach Erlass der Verfügung zur Begründung ihrer Anordnung erfolgten Ausführungen (s. lit. D; act. 4) wiederzugeben:
Eine Anordnung auf "provisorische Kollokation" einer Forderung in der Höhe des an die A. AG geflossenen mutmasslichen Netto-Deliktsbetrages während der Strafuntersuchung erscheine als weniger einschneidendes Mittel als die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB (act. 4). Weiter führt sie an, dass an der vorsorglichen Anordnungsbefugnis zwecks Sicherung des bestehenden Zustandes nichts ändere, dass die Ersatzforderung auf dem Weg der Schuldbetreibung zu vollstrecken sein werde. Zudem erscheine - so die Bundesanwaltschaft weiter - die Anordnung auch daher als gerechtfertigt, weil im Falle ihres durch die ausseramtliche Konkursverwaltung und den Gläubigerausschuss abgewiesenen Antrages auf Kollokation einer öffentlich-rechtlichen Forderung in Form einer Ersatzforderung, sie keinen Kollokationsprozess anstrengen dürfte, da im Strafverfahren der Sachrichter definitiv über Höhe und Bestand der Forderung zu entscheiden habe. Die Argumentation, wonach sie einen Antrag auf Kollokation der Forderungen hätten einreichen müssen, gehe insofern ins Leere. Die Bundesanwaltschaft verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Festlegung von Bestand und Höhe einer öffentlich-rechtlichen Forderung den zuständigen Verwaltungsbehörden zu überlassen sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass nichts anderes in analoger Anwendung für die Strafuntersuchung zu gelten habe, in welcher der verfahrensleitende Staatsanwalt bis zu deren Abschluss für die Sicherung der Vermögenswerte zuständig ist, die künftig einer Einziehung unterliegen können und möglicherweise zu Gunsten der Geschädigten verwendet werden würden. Insofern habe sie eine provisorische öffentlich-rechtliche Forderung festzulegen und durchzusetzen.
Nach der Darstellung der Bundesanwaltschaft entspreche die angefochtene provisorische Anordnung einer sogenannten "Kollokation pro memoria" gemäss Art. 63 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 2 KOV. Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses, wie vorliegend seit 2010, bilden würden, seien im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. Werde der Prozess fortgeführt, so erfolge je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche gemäss Abs. 3 von Art. 63 KOV von den Gläubigern nicht angefochten werden könne. Gemäss Art. 82 Abs. 2 KOV seien Teilbeträge, die auf streitige Forderungen, auf Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit, Sicherheitsansprüche sowie auf solche Forderungen entfallen würden, welche verspätet, jedoch noch vor der Abschlagszahlung angemeldet worden seien, zurückzubehalten. Die von ihr zur provisorischen Kollokation angeordnete Summe sei Gegenstand des Strafverfahrens. Der Verteilungserlös sei somit in der Höhe der von ihr definierten und zur vorläufigen Kollokation angeordneten Summe bis zum Abschluss des Strafprozesses von der Konkursverwaltung zurückzubehalten. Einen "definitiven" Entscheid darüber, welche Vermögenswerte direkt, indirekt oder gar nicht auf eine deliktische Tätigkeit zurückzuführen seien, habe nicht die ausseramtliche Konkursverwaltung oder der Gläubigerausschuss zu fällen, sondern werde der mit der Strafsache befasste Sachrichter zu entscheiden haben.
D. Gegen diese Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Juni 2012 lassen die Konkursmasse der A. AG, die B. GmbH als ausseramtliche Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuss im Konkurs der A. AG, bestehend aus C., D., E., F. und G., durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Juni 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben mit folgenden Anträgen (act. 1):
"1. Die Verfügung sei für nichtig zu erklären.
2. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesan-
waltschaft."
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Im Rahmen der Beschwerdereplik vom 16. August 2012 hielten die Beschwerdeführer an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 8).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführer 1 bis 3 fechten die Verfügung vom 6. Juni 2012 an, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer 2 und 3 anweist, den Betrag von CHF 66'391'618.71 vorläufig in der dritten Klasse in den Kollokationsplan der A. AG aufzunehmen. Sie machen zur Hauptsache geltend, die angefochtene Verfügung stelle eine Kompetenzanmassung dar und sei daher nichtig. Für die Prüfung und Zulassung von Konkursforderungen sei das Kollokationsverfahren vorgesehen. Weder das SchKG noch die KOV sähen vor, dass die Konkursorgane zur Kollokation von Forderungen angewiesen würden. Die Beschwerdegegnerin habe eine Verfügung in einem Verfahren getroffen, das sie nicht führe und seiner Natur nach nicht führen könne (act. 1 S. 9).
1.2
1.2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [ BStGerOR ; SR 173.713.161]). Der angefochtene Entscheid vom 6. Juni 2012, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer 2 und 3 - formell in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b , c und d StPO i.V.m. Art. 71 und 73 StGB sowie Art. 219 Abs. 4 und Art. 247 Abs. 3 SchKG - anweist, den Betrag von CHF 66'391'618.71 vorläufig in der dritten Klasse in den Kollokationsplan der A. AG in Liquidation aufzunehmen, stellt insofern eine Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO dar (s. aber nachfolgend Ziff. 1.2.2).
1.2.2 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Eine Verfügung ist dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem durch die Feststellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die örtliche Unzuständigkeit ist in der Regel kein Nichtigkeitsgrund. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit stellt zumeist einen Nichtigkeitsgrund dar ( Häfelin/Müller/Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.A., Zürich 2010, S. 215-218, mit weiteren Hinweisen). Ist der Entscheid vom 6. Juni 2012 nichtig, kann dieser aufgrund seiner fehlenden Rechtswirkung nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Diesfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen.
1.3
1.3.1 Die Tatsache, dass in der Beschwerde eine Nichtigkeit geltend gemacht wird, bedeutet nicht, dass sich die Frage nach der Legitimation der Beschwerdeführer 1 bis 3 zur Beschwerde nicht stellt. Wird die Beschwerde von einer Person erhoben, welche kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat, könnte die Eingabe höchstens als Anzeige betrachtet werden. Aufgrund einer solchen kann sich die Beschwerdekammer veranlasst sehen, von Amtes wegen einzugreifen. Der Anzeigeerstatter hat jedoch keinen Anspruch auf einen Entscheid.
1.3.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO ). Ein rechtlich geschütztes Interesse bzw. eine sogenannte Beschwer liegt vor, wenn diese Partei durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist. Der Parteibegriff ist im Sinne von Art. 104 und 105 zu verstehen (s. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses [nachfolgend: Botschaft], BBl 2005 S. 1308 ; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 382, N. 2). Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (s. Botschaft, S. 1308). Darunter können von Zwangsmassnahmen wie Beschlagnahmungen oder Einziehungsentscheiden betroffene Dritte fallen ( Lieber , a.a.O., Art. 382 N. 2; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, S. 669 f.).
1.3.3 Was die Beschwerdeführerin 1 anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass sie die Konkursmasse der A. AG in Liquidation ist. Die Konkursmasse ist keine juristische Person, sie ist aber in Prozessen, welche die Aktiven und Passiven des Gemeinschuldners betreffen, partei- und prozessfähig (Art. 240 SchKG ; BGE 47 III 10 E. 1; 97 II 403 E. 2; 121 III 28 E. 3 mit Hinweisen). Vor Gericht wird die Konkursmasse durch die Konkursverwaltung vertreten (Art. 240 SchKG ) (vgl. zum Ganzen Urteil 5C.180/1996 vom 15. Mai 1997 E. 2b), was in casu auch der Fall ist. Vorliegend wird nicht eine Beschlagnahme von Vermögenswerten der A. AG, sondern die Anweisung an die Beschwerdeführer 2 und 3 angefochten, den Betrag von CHF 66'391'618.71 vorläufig in der dritten Klasse in den Kollokationsplan der A. AG aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin 1 begründet ihre Beschwerdelegitimation damit, dass sich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Anspruch gegen die Masse zu richten hätte (act. 1 S. 3). Nach der konkursrechtlichen Rechtsmittelordnung ist der konkursite Eigentümer zur Anfechtung des Kollokationsplanes mit Bezug auf den materiellrechtlichen Inhalt nicht legitimiert. Ihm steht lediglich die betreibungsrechtliche Beschwerde offen, mit welcher der Kollokationsplan nur wegen Verfahrensfehlern bei dessen Erstellung angefochten werden kann (s. Jolanta Kren Kostkiewicz , Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 350). Ohne einen Entscheid in der Sache vorwegzunehmen, kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht dargelegt hat, inwiefern sie unter Berücksichtigung ihrer Stellung und Verfahrensrechte im Konkurs durch die angefochtene Anordnung unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist.
1.3.4 Sowohl die Beschwerdeführerin 2 wie auch der Beschwerdeführer 3 haben die Beschwerde ausdrücklich (auch) im eigenen Namen erhoben. Die Beschwerdeführerin 2 ist als ausseramtliche Konkursverwaltung ausführendes Organ im Konkursverfahren der A. AG. Ihr obliegt die Durchführung des Konkurses im Einzelnen. Der Beschwerdeführer 3 ist Gläubigerausschuss im Konkurs der A. AG (act. 1.4). Der Gläubigerausschuss ist ein von der Gläubigerversammlung eingesetztes Hilfsorgan ( Marc Russenberger , in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Aufl. 2010, Art. 237 N. 24). Seine Kompetenzen sind beschliessender und nicht vollziehender Natur, was bedeutet, dass die auf seinen Anordnungen beruhenden, nach aussen wirkenden Verfügung von der Konkursverwaltung zu treffen sind ( Russenberger , a.a.O., Art. 237 N. 24). Zu den unmittelbaren gesetzlichen Kompetenzen des Gläubigerausschusses gehört das Recht, Widerspruch gegen Konkursforderungen zu erheben, welche die Konkursverwaltung zugelassen hat (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 4 SchKG ). Sowohl die Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschwerdeführer 3 verfügen in ihrer Eigenschaft als atypische Konkursorgane grundsätzlich über keine Rechtspersönlichkeit und sind somit weder partei- noch prozessfähig. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Konkursverwaltung zur Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörden bzw. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgericht nur dann legitimiert, wenn sie Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger oder - als Organ des Kantons - fiskalische Interessen geltend macht (BGE 116 III 32 ). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Beschwerdeführerin 2 nicht erfüllt, soweit die vorstehenden Vorgaben auf die Beschwerdebefugnis in Strafsachen übertragen werden. Die Beschwerdeführer 2 und 3 werden mit der angefochtenen Verfügung allerdings durch eine ihnen grundsätzlich nicht vorgesetzte Behörde zu einer bestimmten Ausübung ihres Amtes angewiesen. Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern 2 und 3 als Adressaten einer solchen Verfügung durchaus ein ausreichendes Interesse anzuerkennen, im eigenen Namen zumindest die Nichtigkeit eines solchen Aktes feststellen zu lassen.
1.3.5 Rechtfertigt es sich, die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Nichtigkeit zu prüfen, braucht mit Blick auf den Verfahrensausgang die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer nicht abschliessend beurteilt zu werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung in einem ersten Punkt fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsbeschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderungen gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Grundsatz gegeben seien, und legt in einem zweiten Punkt Bestand sowie Umfang der Ersatzforderung provisorisch fest (act. 1.1 S. 3 f., s. act. 4 S. 4). Sie kommt sodann zum Schluss, dass die "provisorische Kollokation" der Ersatzforderung anzuordnen sei (act. 1.1 S. 5). Im Dispositiv ordnet sie die "provisorische Kollokation" der Ersatzforderung gegenüber der Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 3 an (act. 1.1 S. 5).
2.2 Zunächst ist auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin einzugehen, die angefochtene provisorische Anordnung entspreche einer sogenannten "Kollokation pro memoria" gemäss Art. 63 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 2 KOV . Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses, wie vorliegend seit 2010, bilden würden, seien im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken (act. 4 S. 4).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 244 SchKG hat die Konkursverwaltung die angemeldeten Forderungen nach Rechtsbestand, Höhe und Rang zu prüfen ( Dieter Hierholzer , in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Aufl. 2010, Art. 244 N.15). Sie entscheidet in der sog. Kollokationsverfügung über die Anerkennung der Forderungen (Art. 245 SchKG ) und erstellt darauf basierend in der Folge den Kollokationsplan (Art. 247 Abs. 1 SchKG ). Sofern die Konkursforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand einer Zivilklage bildet, ist eine Kollokationsklage ausgeschlossen. Die Konkursverwaltung hat diesfalls die eingegebene Forderung ohne Verfügung lediglich pro memoria gemäss Art. 63 Abs. 1 KOV vorzumerken (BGE 133 II 386 ).
Nach BGE 93 III 86 ist eine Verfügung, durch welche die Konkursverwaltung eine zur Zeit der Konkurseröffnung bereits im Prozess liegende Forderung gegen den Gemeinschuldner abweist bzw. die Kollokation einer solchen Forderung abweist, statt sie gemäss Art. 63 Abs. 1 KOV zunächst lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken, nicht schlechthin nichtig, sondern nur innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG anfechtbar (a.M. Hierholzer , a.a.O., Art. 247 N. 75) . Wird die Frist zur Beschwerde gegen eine solche Verfügung versäumt, so ist der Streit darüber, ob die betreffende Forderung bei der Verteilung der Konkursmasse zu berücksichtigen sei, im Kollokationsprozess nach Art. 250 SchKG auszutragen (BGE 93 III 86 ).
2.3.2 Zur Anordnung einer - um den von der Beschwerdegegnerin gewählten Ausdruck zu verwenden - "Kollokation pro memoria" gegenüber der Beschwerdeführerin 2 ist demnach grundsätzlich die Aufsichtsbehörde über die Beschwerdeführerin 2 auf Beschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 2 SchKG hin zuständig. Die Beschwerdegegnerin ist nicht Aufsichtsbehörde über die Beschwerdeführerin 2. Sie war folglich nach Konkursrecht nicht befugt, eine solche Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin 2 zu treffen, selbst wenn diese die Kollokation der verfahrensgegenständlichen Ersatzforderung abgewiesen hätte, statt diese pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken. Unter diesen Umständen braucht die Frage, ob die Ersatzforderung überhaupt eine zur Zeit der Konkurseröffnung bereits im Prozess liegende Forderung gegen die konkursite A. AG darstellt, nicht zu beantwortet zu werden.
2.3.3 Darüber hinaus können Anordnungen gegenüber der Konkursverwaltung betreffend den Kollokationsplan grundsätzlich auch im Kollokationsprozess erfolgen, welcher entweder im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren (Art. 219 ff ., Art. 243 ff . ZPO ) durchgeführt wird. Auf Kollokationsklage hin gegen die im Kollokationsplan enthaltene Verfügung der Konkursverwaltung spricht sich der Kollokationsrichter im Urteilsdispositiv über die Zulassung einer bestrittenen Forderung im Kollokationsplan unter entsprechender Anweisung an die Konkursverwaltung aus und überprüft dabei vorfrageweise die materiellrechtliche Frage (s. Hierholzer , a.a.O., Art. 250 N. 69). Örtlich zuständig für die Kollokationsklage ist das Gericht am Konkursort (Art. 148 SchKG ); die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht. Diese Zuständigkeitsvoraussetzungen sind bei der Beschwerdegegnerin nicht gegeben.
2.4 Nach dem Gesagten steht als Zwischenergebnis fest, dass sich aus dem Konkursrecht keine Anordnungsbefugnis der Beschwerdegegnerin ableiten lässt.