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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2012.5 vom 23.05.2012

Hier finden Sie das Urteil SK.2012.5 vom 23.05.2012 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2012.5

Der Bundesstrafgericht pünktlich vom 23. Mai 2012 verurteilt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren, unter Anrechung von 234 Tagen Untersuchungshaft. Die Strafkammer verpflichtet den Gesuchsteller, für die Verfahrenskosten von Fr. 40.000.- auferlegt zu werden und verweist das Gesuch auf eine offene Forderung von Fr. 85.198.-, die er nach Ablauf des Insolvenzverfahrens nicht mehr bestand. Der Gesuch wird teilweise gutgeheissen, aber abgewiesen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2012.5

Datum:

23.05.2012

Leitsatz/Stichwort:

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten.

Schlagwörter

Bundes; Bundesstrafgericht; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Verfahren; Gericht; Kammer; Apos;; Verfahrenskosten; Gesuchsteller; Forderung; Insolvenzverfahren; Dispositivs; Gesuchstellers; Ersatz; Tribunal; Erlass; Akten; Gerichtskasse; Verteidigung; Verpflichtung; Gerichtsschreiber; Entschädigung; Urteil; Behörde; Entscheide; Forderungen

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 146 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 36 StPO ;Art. 363 StPO ;Art. 364 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2012.5

Beschluss vom 23 . Mai 2012
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitzender ,
Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati ,
Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A. ,

G esuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Die Strafkammer erwägt, dass

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007 A. wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB ) und gewerbsmässiger Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, unter Anrechung von 234 Tagen Untersuchungshaft, davon 23 Monate bedingt vollziehbar und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-, verurteilte, beides mit einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 3 des Dispositivs), ihm die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.- auferlegte (Ziff. 7 des Dispositivs) und ihn verpflichtete, für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers der Kasse des Bundesstrafgerichts einen Ersatz von Fr. 45'198.- zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Ziff. 8 des Dispositivs);

- der Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007 in Rechtskraft erwachsen und vollziehbar ist;

- A. mit Schreiben vom 23. Januar 2012 das Bundesstrafgericht um Erlass der "offenen Forderungen" von Fr. 85'198.- ersuchte (cl. 54 pag. 54.100.1-2);

- gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, unter Vorbehalt abweichender Bestimmung von Bund und Kantonen, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide trifft;

- gemäss Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können;

- demnach die Zuständigkeit der Strafkammer vorliegend gegeben ist;

- das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und wenn nötig die Akten ergänzt oder weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen lässt; es den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit gibt, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO );

- in Verfahren wie dem vorliegenden das Gericht grundsätzlich gestützt auf die Akten entscheidet, es seinen Entscheid schriftlich erlässt und kurz begründet (Art. 365 StPO);

- die Bundesanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete;

- die Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2012 geltend macht, die finanziellen Möglichkeiten des Gesuchstellers hätten sich aufgrund eines gegen ihn geführten Insolvenzverfahrens in Deutschland vom 13. April 2007 bis 25. Februar 2010, seines Alters und seiner Gesundheit nicht verbessert (cl. 54 pa. 54.270.2);

- der Gesuchsteller mit Schreiben von 8. März 2012 geltend macht, dass die Forderung des Gerichts wegen des abgeschlossenen Insolvenzverfahrens nicht mehr bestehe und er gleichzeitig Unterlagen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren sowie seiner Einkommenssituation einreichte (cl. 54 pag. 54.520.2-12);

- sich die Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 16. Mai 2012 dem Erlass der Verfahrenskosten nicht widersetzte (cl. 54 pag. 54.680.1);

- ein deutsches Insolvenzverfahren durch das Amtsgericht Meiningen am 13. April 2007 eröffnet wurde (cl. 54 pag. 54.270.31), als das Verfahren SK.2006.20 vor Bundesstrafgericht noch hängig war;

- aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht auszuschliessen ist, dass die Forderung des Gerichts von Fr. 40'000.- gar keinen Eingang im Insolvenzverfahren fand;

- der Bestand der Forderung von Fr. 40'000.- aber letztlich offen bleiben kann;

- sich mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers aus den Akten ergibt, dass er zur Zeit lediglich ein monatliches Netto-Einkommen von Euro 869.- hat (cl. 54 pag. 54.520.12);

- zudem die Aussichten des Gesuchstellers auf eine erhebliche Verbesserung seiner finanziellen Situation angesichts seines Alters und seiner angeblich angeschlagenen Gesundheit ungewiss erscheinen;

- angesichts der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers die zur Diskussion stehenden Verfahrenskosten von Fr. 40'000.- als uneinbringlich anzusehen sind;

- hingegen die bedingte Forderung für den Ersatz der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 45'198.- - zumindest zur Zeit - mangels Bestand nicht vollstreckt werden kann und folglich weder im deutschen Insolvenzverfahren Eingang fand noch vorliegend zu erlassen ist;

- die Verpflichtung des Gesuchstellers, dem Staat Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 45'198.- zu ersetzen, im Sachurteil nur für den Fall seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit begründet wurde, weshalb kein Rechtsschutzinteresse an Urteilsänderung in diesem Punkt besteht;

- der Gesuchsteller die Entschädigung für die amtliche Verteidigung demnach nicht bezahlen muss, solange er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt;

- bei dieser Sachlage das Gesuch teilweise gutzuheissen ist und die Verpflichtung zum Ersatz von Verfahrenskosten gemäss Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2006.20 zu erlassen ist; soweit weitergehend ist das Gesuch abzuweisen;

- für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.

Die Strafkammer erkennt:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Verpflichtung zum Ersatz von Verfahrenskosten gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007 wird erlassen. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieser Entscheid wird A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst und Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes) sowie der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO ).

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

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