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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2012.4
Datum:05.04.2012
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache Geldfälschung, mehrfache versuchte Geld-fälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes und Versuch dazu, gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu, Raub, Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2012.
Schlagwörter : Bundes; Schuldig; Freiheitsstrafe; Mehrfache; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Urteil; Beschuldigte; Entscheid; Geldf?lschung; Verfahren; Mehrfachen; Recht; Bedingte; Vollzug; Bundesstrafgerichts; Bedingten; Staatsanwalt; Falsche; Vollzug; Beschuldigten; Arbeit; Staatsanwaltschaft; Bet?ubungsmittel; Bundesgerichts; R?ckweisung; Widerhandlung; Geldstrafe
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 100 BGG ; Art. 107 BGG ; Art. 13 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 139 StGB ; Art. 140 StGB ; Art. 240 StGB ; Art. 242 StGB ; Art. 249 StGB ; Art. 30 ZGB ; Art. 307 ZGB ; Art. 340 StGB ; Art. 39 ZGB ; Art. 4 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 453 StPO ; Art. 49 StGB ; Art. 77 StGB ; Art. 9 BGG ; Art. 97 BGG ;
Referenz BGE:102 IV 242; 107 IV 91; 112 Ia 353; 116 IV 177; 134 IV 17; 134 IV 1; 135 III 334; ;
Kommentar zugewiesen:
Stöckli, Praxiskommentar, Zürich, St. Gallen , Art. 42 StGB, 2008
MEYER, Basler Kommentar zum Bundsgerichtsgesetz, Art. 107 BGG R, 2008
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2012.4

Urteil vom 5. April 2012
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitzender
Miriam Forni und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatkläger:

1.

Die Schweizerische Post, vertreten durch Herren F. und G.,

2.

Bank C.,

3.

D. AG, vertreten durch Herrn H.,

4.

E., Bäckerei-Konditorei,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,

Gegenstand

Mehrfache Geldfälschung, mehrfache versuchte Geldfälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes und Versuch dazu, gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu, Raub, Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

(Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2012)


Anträge der Bundesanwaltschaft:

Es sei an der am 30. September 2010 ausgefällten Strafe von 25 Monaten und 20 Tagen in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2010 in Anbetracht der schweren und zahlreichen Verfehlungen von A. festzuhalten.

Eventualiter: Sollte das Gericht aufgrund einer erneuten Beurteilung der Strafhöhe zur Auffassung gelangen, die Freiheitsstrafe sei mit 24 Monaten schuldangemessen und entsprechend zu reduzieren, um damit A. den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB zu ermöglichen, beantragt die Bundesanwaltschaft die Probezeit aufgrund der oben genannten Gründe auf vier Jahre festzusetzen.

Anträge der Verteidigung:

A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen und es sei ihr für diese Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren.


Prozessgeschichte:

A. Ab dem 26. August 2007 wurden im Raum Zürich, Bern, Basel, Aargau, Zentral- und Ostschweiz einige gefälschte Banknoten à Fr. 50.- sowie zahlreiche gefälschte Banknoten à Fr. 100.- von unbekannten Personen zur Zahlung in Restaurationsbetrieben, Ladengeschäften und Taxis eingesetzt. Mit Delegationsverfügung vom 9. November 2007 delegierte die Bundesanwaltschaft die entsprechende Strafsache (ausser Art. 240 Abs. 1 StGB ") gestützt auf Art. 18 Abs. 2 BStP an den Kanton Thurgau, nachdem im Zusammenhang mit einer versuchten Einlösung von Falschgeld in Z. das Auto mit dem Kontrollschild 1 eruiert worden war. Innerkantonal wurde das Bezirksamt Münchwilen/TG für zuständig erklärt. In den von diesem geführten Ermittlungen konnten A. und B. als Urheber des Falschgeldes identifiziert werden. Das Bezirksamt übernahm gestützt auf Art. 340 Abs. 2 StGB auch die Strafuntersuchung für Vorwürfe, die bisher in anderen Kantonen untersucht worden waren. Es bestand der Verdacht, dass die beiden Angeklagten einen Raub, Diebstahl, weitere Falschgelddelikte sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz begangen hätten.
B. A. wurde am 18. Dezember 2007 festgenommen und war vom 19. bis 21. Dezember 2007 in Untersuchungshaft. Es fanden Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen statt.
C. Das erneute gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren des Bundes gegen A. und B. wurde am 10. November 2008 wegen Verdachts auf Geldfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Betrug, Raub, versuchten Diebstahl sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz eröffnet. Die Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft datiert vom 11. November 2008. Der Kanton Thurgau verfügte am 24. November 2008 die Abtretung der Strafuntersuchung an den Bund. Am 2. Dezember 2008 eröffnete die Bundesanwaltschaft mehrere zuvor eingestellte Verfahren gegen Unbekannt wegen Geldfälschung neu.
D. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 23. Januar 2009 die Voruntersuchung in dieser Sache, und schloss sie mit Schlussbericht vom 29. Januar 2010.
E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 8. April 2010 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und B. wegen mehrfacher Geldfälschung, mehrfacher versuchter Geldfälschung, mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes und Versuchs dazu, gewerbsmässigen Betrugs und Versuchs dazu, Raubs, Diebstahls sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz. Das entsprechende Gerichtsverfahren wurde unter der Prozessnummer SK.2010.11 geführt.
F. Am 30. September 2010 fällte das Bundesstrafgericht das Urteil in Bezug auf die damals zwei Beschuldigten (cl. 19 pag. 19.950.1-7). A. wurde freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Geldfälschung und vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit bis 30. September 2007. Hingegen wurde sie wegen mehrfacher Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB , Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB , mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB , mehrfachen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172 ter StGB , Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB , Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB , Missbrauchs von Schildern (Herstellen und Verwenden) im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 SVG und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis Dezember 2007 schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen, in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2010, wovon 6 Monate vollziehbar sowie 19 Monate und 20 Tage bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.-, verurteilt (cl. 19 pag. 19.950.3).
G. Gegen diesen Entscheid erhoben A. sowie die Bundesanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht (cl. 19 pag. 19.960.14-23; pag. 19.960.25-42). Mit Urteil vom 24. Januar 2012 hat dieses die Beschwerde der Bundesanwaltschaft ( 6B_405/2011 ) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

A. beantragte beim Bundesgericht, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei betreffend die Schuldsprüche der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB und des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufzuheben. Sie sei stattdessen der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB und des mehrfachen Diebstahls schuldig zu sprechen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei aufzuheben, und sie sei mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 126 Tagessätzen zu Fr. 65.- sowie mit einer Busse von Fr. 100.- zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beuteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte A. um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A. ( 6B_406/2011 ) teilweise gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2010 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos wurde (cl. 20 pag. 20.100.17-18).

H. In Bezug auf B. ist der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2010 in Rechtskraft erwachsen.
I. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete das Bundesstrafgericht erneut das Verfahren gegen A. unter der Prozessnummer SK.2012.4 (cl. 20 pag. 20.160.1-2).
J. Am 9. Februar 2012 teilte das Bundesstrafgericht den Parteien mit, dass die Strafkammer ohne neue Hauptverhandlung entscheiden werde. Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung Gelegenheit eingeräumt, Anträge zum neuen Urteil der Strafkammer zu stellen und zu begründen, insbesondere zur Frage, ob nicht auch eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten schuldangemessen wäre. Zudem wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Stellungnahme der Gegenpartei vernehmen zu lassen (cl. 20 pag. 20.410-2).
K. Das Bundesstrafgericht ergänzte die Akten mit einem Strafregisterauszug vom 1. März 2012 und zog die Akten der Staatsanwaltschaft Frauenfeld zum Strafbefehl vom 17. Januar 2012 bei (cl. 20 pag. 20.231.3-4; pag. 20.231.7-62).

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Anwendbares Prozessrecht

Die Anklageschrift datiert vom 8. April 2010, mithin vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011. Das Verfahren wurde vom Bundesgericht nach dem 1. Januar 2011 zurückgewiesen. Insofern gilt nun neues Verfahrensrecht im Sinne von Art. 453 Abs. 2 StPO , welcher vorsieht, dass neues Recht anwendbar ist, wenn ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird.

1.2 Vorgehen nach Rückweisung durch das Bundesgericht

a) Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG ( SR 173.110) darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind ( Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhebung betrifft inhaltlich nur diejenigen Teile des Entscheides, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1;
Seiler/Von Werdt/Güngerich, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 107 N. 9). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für allfällige neue Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 vom 22. April 2010, E. 4.3.1; BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 mit Hinweisen). Die Vorinstanz darf sich in ihrem neuen Entscheid nicht auf Erwägungen stützen, die das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat. Hingegen darf der neue Entscheid mit Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2007 vom 26. März 2008, E. 2.1 und P 41/05 vom 8. Februar 2007, E. 3, jeweils mit Hinweisen).

b) Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005, E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien ( TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. Beide Umstände sind vorliegend nicht gegeben: das Bundesgericht verlangt lediglich eine neue Überprüfung des Strafmasses; die Aktualisierung der Vorstrafensituation konnte auf schriftlichem Weg erfolgen und die Parteien haben sich schriftlich äussern können (cl. 20 pag. 20.510.1-2; pag. 20.521.1-3).

2. Konsequenz aus dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts

2.1 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 2012 ( 6B_406/2011 ) den gesamten Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2010 ( SK.2010.11 ), soweit A. betreffend, formell aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen. Inhaltlich betrifft die Aufhebung nur die Strafzumessung. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung methodisch richtig vorgegangen sei. Sie wertet angesichts der Vielzahl der Delikte und der hohen Deliktssumme das Verschulden von A. als nicht mehr leicht. (...) Dabei berücksichtigt sie sämtliche von A. genannten Strafminderungsgründe (Drogenkonsum, Geständnisbereitschaft, Strafempfindlichkeit). (...) Weiter erhöht die Vorinstanz die Strafe in angemessener Weise (Art. 49 Abs. 1 StGB ). (...) Strafschärfend wirkt sich schliesslich die Tatmehrheit, insbesondere der Raub, aus." Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen liege aber nur geringfügig über dem Grenzwert von 24 Monaten, bei welchem gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB der Vollzug der Strafe aufgeschoben werden könne. Die Vorinstanz hätte - nachdem sie eine günstige Prognose ausdrücklich bejaht - überprüfen müssen, ob nicht auch eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten schuldangemessen wäre (E. 5.5 des Rückweisungsurteils). Die restlichen Beschwerdepunkte wurden abgewiesen. Das von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zu fällende Urteil ist damit im Sinne der vorstehenden Erwägungen zwar vollständig neu zu verkünden, aber inhaltlich nur teilweise neu zu beurteilen, nämlich hinsichtlich Ziffer I.3 (Sanktionenpunkt) des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2010. Zudem steht die Rechtskraftwirkung der nicht aufgehobenen Verfahrensteile immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils erschüttern ( Meyer, Basler Kommentar zum Bundsgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 107 BGG Rz 18). Das gilt analog für diejenigen Verfahrensteile, welche vom Bundesgericht zwar nicht beanstandet, aber insgesamt aufgehoben wurden. Insoweit ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 17. Januar 2012 neu zu berücksichtigen und sind die allenfalls dadurch bedingten Anpassungen vorzunehmen. Schliesslich ist auch der Kosten- und Entschädigungspunkt des aufgehobenen Entscheids zu überprüfen und es sind die durch die Anwendung der seither in Kraft getretenen StPO bedingten Änderungen zu berücksichtigen.

2.2 Im Übrigen liegen keine Faktoren vor, die eine Neubeurteilung im Schuld- Zivil- oder Einziehungspunkt erfordern. Diesbezüglich ist der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2010 (SK 2010.11) zu bestätigen. Infolgedessen ist A. freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Geldfälschung und vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit bis 30. September 2007. Ferner ist sie schuldig zu sprechen der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB , der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB , des mehrfachen in Umlaufsetzen falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB , des mehrfachen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172 ter StGB , des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB , des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB , des Missbrauchs von Schildern (Herstellen und Verwenden) im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis Dezember 2007. Sodann ist auf die Zivilforderungen der Schweizerischen Post und der Bank C. nicht einzutreten. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Firma D. AG keine Zivilforderungen geltend gemacht hat. Die Zivilforderung der Firma Bäckerei-Konditorei E., im Betrag von Fr. 100.- ist teilweise gutzuheissen, bei solidarischer Haftung von A. und B. für den ganzen Betrag. Nach Vernichtung der darin befindlichen Dateien im Zusammenhang mit den Geldfälschungen sind an A. zurückgegeben: die interne Festplatte aus Power Mac G4 und die externe Festplatte Maxtor. Die beschlagnahmte Motorradjacke ist an A. zurückgegeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und zu vernichten. Insbesondere das beschlagnahmte Falschgeld (Art. 249 Abs. 1 StGB ), das Stofftuch quadratisch mit Augenlöchern, die Wasserpfeife, die Kartonschablone, das falsche Kontrollschild 2, das A4 Papier mit Notenaufdruck und die softair Pistole.

Zur Begründung kann auf die Erwägungen im Urteil SK.2010.11 (cl. 19 pag. 19.950.15-48; pag. 950.950.58-60) verwiesen werden.

3. Strafzumessungsfaktoren

3.1 Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt (BGE 134 IV 17 E. 3.6 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2008 vom 28. Dezember 2008, E. 2.1). Bejaht er diese Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.6 S. 25). Im Grenzbereich ist somit bei der Festsetzung der Sanktion dem objektiven Maximum für den bedingten Strafvollzug besonders Rechnung zu tragen. Das Mass der Strafe hat dabei schuldangemessen zu bleiben. Die Folgen einer unbedingten Freiheitsstrafe sind in jedem Fall in die Würdigung mit einzubeziehen (BGE 134 IV 17 E. 3.4). Art. 47 StGB verlangt nämlich, bei der Festlegung der Strafe deren Wirkungen auf das Leben des Täters mit einzubeziehen. So ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte bei unbedingtem Vollzug einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgerissen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2008 vom 28. Dezember 2008, E. 2.1; BGE 134 IV 17 E. 3.4). Um dies zu vermeiden, darf die auszufällende Strafe unter der schuldangemessenen Höhe angesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2008 vom 28. Dezember 2008, E. 2.1). Ob und wie weit dieser Strafminderungsgrund zum Tragen kommt, hängt von den konkreten Umständen ab und ist an sich unabhängig von der Höhe der Strafe (BGE 134 IV 17 E. 3.4). In Bezug auf die Relevanz der familiären Situation bei der Strafzumessung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgendes: Der Entscheid des Kassationshofes vom 21. Februar 2000 6S.5/2000 berücksichtigte eine etwas erhöhte Strafempfindlichkeit aus familiären Gründen. Die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe sei zwar für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Angeschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion dürfe diese Konsequenz jedoch nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken, was als gegeben erachtet wurde, wo ein Kind 15 Tage nach der kreisgerichtlichen Verhandlung geboren worden war (zum Ganzen Wiprächtiger , a.a.O., Art. 47 StGB N. 118).

3.2 Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Richter hat bei der Strafzumessung im Grenzbereich angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Strafvollzugs mit zu berücksichtigen, ob nicht die subjektiven Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht (BGE 134 IV 17 E. 3.5). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs allein wegen der Art und Schwere der Tat ( Stöckli, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 42 StGB N. 11; Schneider/Garré, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 42 StGB N. 55). Bei der Prognosestellung ist die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen ( Stöckli, a.a.O., Art. 42 StGB N. 20; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N. 74; ähnlich BGE 107 IV 91 E. 2.d; BGE 116 IV 177 E. 3.d). In Bezug auf die Bewährungsaussichten ist insbesondere auch massgebend, ob persönliche Beziehungen bestehen, von denen eine stabilisierende Wirkung ausgehen ( Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N. 63).

4. Überprüfung des Strafmasses

4.1 Das Bundesstrafgericht hat im aufgehobenen Urteil bei der Beschuldigten eine gewisse Strafempfindlichkeit festgestellt, da sie berufstätig sei und sich um ihren - damals dreizehnjährigen - Sohn kümmere. Dabei wurde die Strafe gemindert. Die Beschuldigte bringt nun in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2012 vor, sie arbeite in einem 60% Pensum und sei alleinerziehende Mutter. Ihr Sohn besuche eine private Tagesschule, benötige aber auch daneben wegen einer ADS-Problematik eine überdurchschnittlich intensive Betreuung. Sie weise daher eine erhebliche Strafempfindlichkeit auf, welche verstärkt strafmindernd zu berücksichtigen sei. Sie würde durch den Strafvollzug aus einem günstigen Umfeld her-ausgerissen (cl. 20 pag. 20.521.1-3).

4.2

4.2.1 Das Bundesstrafgericht kam im aufgehobenen Urteil aus folgenden Gründen zum Strafmass von 25 Monaten und 20 Tagen: (gekürztes Zitat aus dem aufgehobenen Urteil vom 30. September 2010)

A. ist der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB , der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB , des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB , des mehrfachen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 ter StGB , des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB , des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB , des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig befunden worden. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB ). Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich,
ebenso wenig Strafmilderungsgründe.

Die Strafandrohung von Art. 240 Abs. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, diejenige von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, diejenige von Art. 139 Ziff. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, diejenige von Art. 240 Abs. 2 StGB , Art. 242 Abs. 1 StGB , Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 SVG und Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und diejenige von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 ter StGB und Art. 19a Ziff. 1 BetmG auf Busse.

Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass A. während rund eines halben Jahres eine Vielzahl von verschiedenen Delikten verübte. Sie schädigte zahlreiche Personen. A. stellte zusammen mit B. in mehreren Malen einen erheblichen Falschgeldbetrag von Fr. 25'300.- her und erzielte damit einen deliktischen Gewinn von Fr. 2'700.-, was sich deutlich straferhöhend auswirkt. Im Rahmen der Falschgelddelikte nahm sie eine tragende Rolle ein, da ohne ihr Know-how die Produktion gar nicht möglich gewesen wäre. Gerade dass sie ihre berufsspezifischen Kenntnisse ohne zu zögern deliktisch einsetzte, verleiht ihrer Vorgehensweise eine besonders perfide Note. Die Art und Weise der Tatausführung der beiden Vermögensdelikte (Raub, Diebstahl) war raffiniert und gut geplant, was die gezielte Rollenverteilung und die Erkundungsfahrten belegen. Um zu verhindern, dass ihre Machenschaften entdeckt werden, verkleidete sie sich und verwendete ein falsches Kontrollschild. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Das Strassenverkehrsdelikt hat sie zur Tatsicherung verübt, weshalb dieses im Rahmen der Strafzumessung kein grosses Gewicht hat. A. ist leicht strafmindernd zu Gute zu halten, dass ihr regelmässiger Drogenkonsum letztlich Auslöser für die ganze Deliktsserie war. Sie wollte damit ihre Drogensucht finanzieren. Sie beging die Taten aus ihrer Drogenabhängigkeit heraus. Sie handelte deshalb aus eigennütziger und mit der in Drogenkreisen üblichen finanziellen und profitorientierten Motivation. Diese handlungsbezogenen Aspekte haben insgesamt ein nicht unerhebliches Gewicht.

Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte sie ein unauffälliges Leben (cl. 1 pag. 13.2.0.9-11; pag. 13.2.0.73-76; cl. 19 pag. 19.910.48-51). Sie wurde in Y. geboren und besuchte dort die obligatorische Schule. Von 1988 bis 1992 absolvierte sie eine Berufslehre als Typografin. Danach arbeitete sie von 1992 bis 1997 bei der Druckerei I. in Y., von Ende 1997 bis März 2007 bei der Werbeagentur J. in X. und seit Mai 2007 bei der Firma H. in Y..

A. ist ledig. Sie hat einen Sohn, welcher heute dreizehn Jahre alt ist und zur Schule geht. Zum Vater ihres Sohnes hat sie eine freundschaftliche Beziehung. Sie sorgt aber finanziell und betreuungsmässig alleine für ihren Sohn. Sie hat einen Lebenspartner, wohnt aber alleine mit ihrem Sohn. Sie wohnt neben ihren Eltern und pflegt zu ihnen ein sehr gutes Verhältnis.

A. hatte von Dezember 2006 bis Februar 2007 psychische Probleme und war in einer Klinik. Als Grund gab sie eine gescheiterte Beziehung an. Bei der Verhandlung sagte sie, es gehe ihr gesundheitlich gut und sie sei zur Zeit nicht mehr in psychiatrischer Behandlung.

Die finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: Gemäss Steuererklärung 2008 hatte A. Nettoeinkünfte inklusive Kinderalimente von rund Fr. 53'000.- jährlich bzw. rund Fr. 4'400.- monatlich (cl. 19 pag. 19.271.34). Im Oktober 2009 hatte sie bei der Firma H. mit einem Arbeitspensum von 60% ein Einkommen von rund Fr. 3'000.- netto monatlich (cl. 1 pag. 3.2.0.75). Zusätzlich erhielt sie Fr. 800.- Kinderalimente. Zur Zeit verdient sie Fr. 2'200.- netto monatlich bei einem Beschäftigungsgrad von 60%. Mit einem Gelegenheitsjob verdient sie jeweils Fr. 200.- bis Fr. 300.- dazu. Zudem erhält sie monatlich Kinderalimente von Fr. 700.- sowie Kinderzulagen von Fr. 200.- (cl. 19 pag. 19.910.49). Ihre Miete beträgt Fr. 1'000.- pro Monat. Sie hat gemäss eigener Auskunft weder Schulden noch Vermögen. Gemäss Betreibungsregisterauszug hatte sie aber vom 1. Januar 1996 bis 21. Mai 2010 insgesamt 7 Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'223.50 (cl. 19 pag. 19.271.3).

Der Lebenslauf ist weder strafmindernd noch -erhöhend zu werten, da A. keine Erschwernisse in der Jugend und Ausbildung hatte. Sie kümmert sich nebst ihrem Job um ihren Sohn, was auf eine gewisse Strafempfindlichkeit schliessen lässt. Leicht strafmindernd ist A. ihre teilweise Geständnisbereitschaft anzurechnen. In der Hauptverhandlung erklärte sie, dass es ihr leid tue, dass sie all die Delikte begangen habe. Es ist A. zu glauben, wenn sie beim Schlusswort zu Protokoll gab, dass sie alles gerne ungeschehen machen möchte, wenn sie es könnte (cl. 19 pag. 19.910.6).

Für die mit Freiheitsstrafe und mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Delikte ist nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe zu bilden. Innerhalb des definierten Strafrahmens bildet die Geldfälschung nach Art. 240 Abs. 1 StGB , für welche das Gesetz zwischen einem Jahr und 20 Jahren Freiheitsstrafe androht, die schwerste Tat und somit den Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände scheint eine Einsatzstrafe von 12 Monaten für eine Serie à 30 Hunderternoten als angemessen. Die Einsatzstrafe ist auf diesem Minimum festzusetzen, nachdem es sich rein unter dem Gesichtspunkt der Menge noch um einen besonders leichten Fall hätte handeln können (siehe E. 2.4.4.2 b). Die mehrfache Tatbegehung, die zusätzliche privilegierte Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB ), das mehrfache in Umlaufsetzen falschen Geldes, der Raub und der Diebstahl sowie der Schuldspruch wegen des Tatbestands von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 SVG bilden den Grund zu angemessener Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese muss aufgrund der vielen hergestellten Serien von Banknoten und des Raubes erheblich ausfallen. In Anbetracht all dessen scheint eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen angemessen." (Ende Zitat)

4.2.2 Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz bei der Berechnungsmethode (E. 4.2.1) richtig vorgegangen sei (E. 2). Kritisiert wurde lediglich, dass das Bundesstrafgericht die besondere Situation im Grenzbereich einer noch vollständig bedingt aussprechbaren Strafe (24 Monate) nicht in seine Begründung einbezogen habe.

4.3 Gegen eine Reduktion des Strafmasses auf 24 Monate oder weniger sprechen folgende Gründe:

4.3.1 Die Art und Schwere der zahlreichen Delikte sowie die hohe Deliktssumme sprechen für das festgelegte Strafmass, zumal die begangenen Straftaten zum Teil erhebliche Höchststrafen vorsehen (E. 4.2.1). Das Bundesstrafgericht hat bei der Strafminderung das maximal mögliche Mass vollumfänglich ausgeschöpft. Das Strafmass von 25 Monaten und 20 Tagen liegt bereits an der untersten noch vertretbaren Grenze der Angemessenheit. Dies ergibt sich allein schon aus dem Umstand, dass das Gericht bei seiner Urteilsfällung - wie aus E. 10.2.5 lit. a und Dispositiv Ziff. I. 3 des aufgehobenen Urteils hervorgeht - von einer Zusatzstrafe ausgegangen war, welche in der Folge im Rahmen der schriftlichen Motivierung als gerade noch angemessen erachtet wurde. Dies, weil die von der hypothetischen Gesamtstrafe abgezogene Grundstrafe höher ist als der in der hypothetischen Gesamtstrafe berücksichtigte Asperationsfaktor für die Delikte der Grundstrafe.

4.3.2 a) Gemäss Art. 77b StGB wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Diese Vollzugsform verfolgt den Zweck, die negativen Auswirkungen eines vollumfänglichen Freiheitsentzugs für kürzere Freiheitsstrafen erheblich einzuschränken, indem der mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe früher oft einhergehende Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und damit die Desintegration des Verurteilten aus der Arbeitswelt vermieden wird ( Baechtold, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 77b StGB N. 2). Der Gesetzestext setzt keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne voraus, was z.B. die Gewährung dieser Vollzugsform an Hausfrauen ermöglicht ( Baechtold, a.a.O., Art. 77b StGB N. 10). Gemäss § 59 Ziff. 1 Abs. 4 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau über den Justizvollzug vom 12. Dezember 2006 sind Haus- und Erziehungsarbeiten der Arbeit gleichgestellt. Das Ziel der Vollzugsform der Halbgefangenschaft ist es, die soziale Integration des Straffälligen nicht zu beeinträchtigen ( Baechtold, a.a.O., Art. 77b StGB N. 10). Da der Strafvollzug in der umfassenden Kompetenz der Kantone liegt, haben sich Appenzell, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Thurgau (Wohnort der Beschuldigten), Zürich und weitere Kantone im Ostschweizer Strafvollzugskonkordat zusammengeschlossen. Oberstes Organ des Konkordats ist die Ostschweizer Strafvollzugskommission. Diese hat die Richtlinie für den Vollzug der Halbgefangenschaft vom 7. April 2006" erlassen. Damit eine Halbgefangenschaft überhaupt möglich ist, braucht es gemäss Ziffer 2 der Richtlinien unter anderem die Bestätigung des Arbeitgebers. Gemäss Ziffer 3 hat die verurteilte Person ein Kostgeld zu entrichten. Die Vollzugsbehörde kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde (Abs. 3). Ziffer 4 Abs. 2 der Richtlinien ist weiter zu entnehmen, dass die Vollzugseinrichtung mit der verurteilten Person einen Vollzugsplan erstellt. Er enthält insbesondere die auf die Arbeitszeit (bzw. Betreuungszeit) abgestimmte Aus- und Einrückzeiten. Das Ziel dieser Richtlinie ist es, der inhaftierten Person möglichst flexible Haftbedingungen zu bieten, damit sie und ihr soziales Umfeld so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

b) Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe beträgt sechs Monate. Das familiäre, berufliche und sonstige soziale Umfeld der Beschuldigten liegt im Kanton Thurgau und die günstige Prognose wurde bejaht (cl. 19 pag. 19.950.55). Die Beschuldigte wird deshalb aller Voraussicht nach die Strafe in Form der Halbgefangenschaft verbüssen können. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe würde zur Folge haben, dass mindestens ihr Sohn, eventuell ihr Lebenspartner und ihr Arbeitgeber davon Kenntnis erhalten, was für sie mit einer gewissen psychischen Belastung verbunden sein dürfte. Der Beschuldigten war aber bereits im Zeitpunkt der deliktischen Tätigkeiten bekannt, dass sie für ihren Sohn zu sorgen und eine Arbeitsstelle hat. Sie nahm also die entsprechende Belastung in Kauf. In finanzieller Hinsicht würde der Vollzug trotz ihres bescheidenen Einkommens von Fr. 2'200.- netto inklusive Kinderalimente von Fr. 700.- und Kinderzulagen von Fr. 200.- (cl. 19 pag. 19.910.49; pag. 19.950.53) kaum eine zusätzliche Härte darstellen, da die Vollzugsbehörde die Höhe des Kostengeldes ihren finanziellen Möglichkeiten anpassen oder dieses erlassen kann (E. 4.3.2 a). In Anbe-tracht der flexiblen Aus- und Einrückzeiten würde es der Beschuldigten in eingeschränktem Masse weiterhin möglich sein, die Betreuung ihres mittlerweile fünfzehnjährigen Sohnes wahrzunehmen, zumal dieser wegen seiner ADS-Problematik (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom oder -störung) ohnehin in einer privaten Tagesschule betreut wird. Ein gewichtiger Eingriff in die Beziehung zwischen Mutter und Sohn wäre folglich nicht zu erwarten. Ebenso wäre nicht mit negativen Folgen in der Entwicklung des Jugendlichen zu rechnen, da die Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht weitere Unterstützung in der Erziehung erhält: So hat ihr Sohn gemäss Leumundsbericht vom 21. Mai 2010 seit Sommer 2009 eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB (cl. 20 pag. 20.231.61), welche die Beschuldigte in ihrer Sorge um den Jugendlichen mit Rat und Tat unterstützt. Sollte die Erziehungsbeistandschaft nicht mehr bestehen, bestände die Möglichkeit, diese zum Wohl des Jugendlichen erneut anzuordnen. Nicht ausgeschlossen wäre, dass die Vormundschaftsbehörde des Kantons Thurgau in Anwendung von Art. 307 ff . ZGB weitere geeignete Massnahmen ergreift (siehe E. 4.3.3), vor allem um die Betreuung des Jugendlichen an den Wochenenden und in der Nacht sicherzustellen. Zusätzliche Unterstützung erhält die Beschuldigte bei der von ihr bereits beanspruchten Beratung in Erziehungsangelegenheiten" (cl. 19 pag. 19.910.28). Zudem hat sie ein sehr enges Verhältnis zu ihren Eltern, welche im Nachbarhaus wohnen und teilweise die Betreuung ihres Sohnes übernehmen (cl. 1 pag. 3.2.0.9; cl. 19 pag. 19.910.28). Die gelockerte Vollzugsform und ihr Teilzeitpensum würden es ihr ebenfalls ermöglichen, ihren Beruf weiterhin auszuüben. Selbst eine allfällige vorübergehende Reduzierung des Arbeitspensums wäre nicht ausgeschlossen, da sie einen verständnisvollen und umsichtigen Arbeitgeber hat (cl. 19 pag. 19.910.28). Der Strafvollzug würde insgesamt keine untragbaren Folgen im Sinne der genannten Rechtsprechung (E. 3.1) für sie und ihr soziales Umfeld zur Folge haben.

4.3.3 Sollte die Strafe wider Erwarten nicht in Halbgefangenschaft vollzogen werden können, so gäbe es die Möglichkeit, dass die zuständige Vormundschafts- und Fürsorgebehörde zusammen mit der Erziehungsbeistandschaft in Anwendung von Art. 307 ff . ZGB die geeigneten Kindesschutzmassnahmen träfe. Ihr Sohn würde voraussichtlich für eine gewisse Zeit fremdbetreut, wenn er nicht bei den Grosseltern Aufnahme fände. Mit Blick auf das jugendliche Alter von 15 Jahren und angesichts der behördlichen Unterstützung (E. 4.3.2 b), wäre diese Massnahme durchaus vertretbar. Die Fremdbetreuung des Jugendlichen würde insgesamt für die Beschuldigte keine erhöhte Strafempfindlichkeit darstellen. Eine untragbare Härte aus familiären Gründen liegt somit nicht vor.

4.3.4 In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass in Verbindung mit der familiären Einbettung selbst bei langjährigen Haftstrafen lediglich von einer gewissen Härte" gesprochen wird (E. 3.1). Angesichts der übersehbaren Haftdauer liegt kein aussergewöhnlicher Härtefall vor.

4.3.5 In Bezug auf die Qualität des Lebensumfeldes der Beschuldigten ist folgendes festzustellen: Zumindest die letzten Jahre waren nach eigener Einschätzung geprägt von Labilität, Desorientierung und einer psychischen Lebenskrise (cl. 19 pag. 19.910.29). Aufgrund ihrer permanenten Überlastung erhielt sie am 26. November 2007 eine freiwillige Beistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB und ihr Sohn im Sommer 2009 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss 308 ZGB (cl. 20 pag. 20.231.61). Ihre nach eigenen Angaben verzweifelte Lage" (cl. 19 pag. 19.910.29) war ursächlich für ihre langjährige Drogenabhängigkeit. So wurde sie mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2010 wegen mehrfachen Kokain-Konsums für die Tatzeit vom 1. Oktober 2007 bis Dezember 2007 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2010 wegen mehrfachen Kokain-Konsums für die Tatzeit vom 7. April 2009 bis 8. Januar 2010 verurteilt. Ihre Einschätzung an der Hauptverhandlung des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2010, ihr Kokainkonsum von 2009 bis 2010 sei ein einmaliger Ausrutscher" gewesen (cl. 19 pag. 19.910.87) zeigt ihre verzerrte Wahrnehmung und Bagatellisierung ihrer ungünstigen Lebensumstände. Die Umstände sprechen insgesamt für ein schwieriges und unstabiles Umfeld, ansonsten keine behördlichen Anordnungen notwendig gewesen wären. Die Beschuldigte wird somit keineswegs aus einem günstigen Umfeld herausgerissen.

4.3.6 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid vom 30. September 2010 die günstige Prognose im Zusammenhang mit der teilbedingten Strafe bejaht. Dabei wurde die gesamte Wirkung des Urteils berücksichtigt (E. 3.2). Die günstige Prognose war angesichts der Warnungswirkung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten möglich. Mit Blick auf die Prognosestellung macht es indessen einen Unterschied, ob die Beschuldigte mit den Wirkungen einer teilbedingten oder einer bedingten Strafe konfrontiert wird. Sie wurde nach Begehung eines Teils der beurteilten Taten gemäss Strafregisterauszug (cl. 20 pag. 20.231.3-4) anderweitig bestraft, nämlich am 23. November 2007 vom Bezirksamt Frauenfeld wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu je Fr. 90.-, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 150.- (cl. 19 pag. 19.231.76-78). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 11. November 2009 wurde sie wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-, davon 10 Tage bedingt vollziehbar, mit einer Probzeit von 3 Jahren, verurteilt (cl. 19 pag. 231.43-60). Gleichzeitig wurde sie verwarnt mit der Androhung, dass sie mit der Anordnung des Strafvollzugs zu rechnen hätte, wenn sie sich bis zum Ablauf der mit Strafverfügung des Bezirksamtes Frauenfeld vom 23. November 2007 angesetzten Probezeit von 2 Jahren etwas zuschulden kommen lasse (cl. 19 pag. 19.231.61-64). Am 7. April 2010 wurde sie von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes und mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit als Gesamtstrafe, unter Einbezug der früheren Urteile, vollziehbar, und einer Busse von Fr. 400.-, verurteilt (cl. 19 pag. 19.231.149-153). Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. November 2009 ausgefällte bedingte Teil der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.- wurde widerrufen. Am 17. Januar 2012, also nach dem diesem Entscheid zugrunde liegenden (indes nicht in Rechtskraft erwachsenen) Schuldspruch, wurde sie von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- verurteilt, in Zusatz zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2010 (cl. 20 pag. 20.231.7-8). Die Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte sowie die falsche Anschuldigung hat sie begangen, nachdem die Bundesanwaltschaft das vorliegende Strafverfahren eröffnet hatte. Da die Beschuldigte die im Rahmen der Strafzumessung ins Gewicht fallenden Delikte aber fast ausnahmslos vor der ersten Verurteilung vom 23. November 2007 begangen hat, wurden diese im Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2010 nicht straferhöhend berücksichtigt. Sie gilt als nicht vorbestraft (cl. 19 pag. 19.950.52). In Bezug auf ihr Persönlichkeitsbild sind indessen zahlreiche Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu verantwortungslosem Verhalten ersichtlich. Mit Blick auf ihre Bewährungsaussichten ist daher festzustellen, dass Strafen ohne die nötige Warnungswirkung einer unbedingten Freiheitsstrafe die Beschuldigte nicht beeindrucken. Eine bedingte Strafe von 24 Monaten würde nicht genug Läuterung bringen. Hinzu kommt, dass die Bewährungsaussichten seit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2010 aufgrund der erneuten Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 17. Januar 2012 nicht besser geworden sind. Daher ist es angezeigt, an der im Urteil vom 30. September 2010 ausgefällten Strafe festzuhalten.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten nicht mehr schuldangemessen wäre. Die Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen, wovon 6 Monate vollziehbar sowie 19 Monate und 20 Tage bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.-.

Die Untersuchungshaft von 4 Tagen ist dem Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.

Der Kanton Thurgau ist als Vollzugskanton zu bestimmen.

4.5

4.5.1 Die Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Strafbefehl vom 17. Januar 2012 wegen falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- verurteilt, in Zusatz zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. April 2010. Es stellt sich die Frage, ob eine Zusatzstrafe auszufällen sei.

4.5.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in einer Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB ). Nach den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz ist Bedingung für eine Zusatzstrafe jedoch stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind (BGE 102 IV 242 E. 4b mit Hinweis). Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe - und mithin einer Zusatzstrafe - ist nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010, E. 5.5 mit Hinweisen; Ackermann, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 49 StGB N. 37). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen. Somit ist die vorliegende Freiheitsstrafe neben der bisherigen Strafe auszufällen.

5. Verfahrenskosten

5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 3 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Die Kosten und Entschädigungen richten sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162).

5.2

5.2.1 Von den Kosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-) im Verfahren SK.2010.11 sind der Beschuldigten Fr. 4'000.- aufzuerlegen. Die im Urteil vom 30. September 2010 gemachten Erwägungen (E. 13) gelten auch unter neuem Prozessrecht.

5.2.2 Das Rückweisungsverfahren ( SK.2012.4 ) ist nicht von der Beschuldigten verursacht worden, weshalb ihr hiefür keine zusätzlichen Kosten aufzuerlegen sind.

6. Entschädigung

6.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach Art. 135 StPO . Die Beschuldigte war im Verfahren SK.2010.11 durch Rechtsanwältin L. amtlich verteidigt (cl. 10 pag. 16.2.54 f.). Rechtsanwältin L. ist für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Strafverfahren des Bundes SK.2010.11 mit Fr. 18'920.70 (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Zur vollständigen Begründung kann auf E. 14 des Urteils vom 30. September 2010 verwiesen werden.

Im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO hat A. für diesen Betrag Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist.

6.2 Rechtsanwalt Stefan Wenger wurde am 23. Mai 2011 erbetener Verteidiger der Beschuldigten (cl. 19 pag. 19.521.5). Im Verfahren SK 2011.4 nahm er die Vertretung der Beschuldigten war.

Die bereits im Verfahren SK.2010.11 ausgesprochenen Schuldsprüche sind zu bestätigen und die Beschuldigte ist vorliegend mit dem Antrag auf Strafreduktion unterlegen. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO sind demnach nicht gegeben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist ihr keine Entschädigung auszurichten.


Die Strafkammer erkennt:

I. A.

1. A. wird freigesprochen

1.1 vom Vorwurf der versuchten Geldfälschung;

1.2 vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit bis 30. September 2007.

2. A. wird schuldig gesprochen

2.1 der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB ;

2.2 der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB ;

2.3 des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB ;

2.4 des mehrfachen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172 ter StGB ;

2.5 des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ;

2.6 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ;

2.7 des Missbrauchs von Schildern (Herstellen und Verwenden) im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 SVG ;

2.8 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis Dezember 2007.

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen, wovon 6 Monate vollziehbar sowie 19 Monate und 20 Tage bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.--.

Die Untersuchungshaft von 4 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Kanton Thurgau wird als Vollzugskanton bestimmt.

II.

1. Auf die Zivilforderungen der Schweizerischen Post und der Bank C. wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass die Firma D. AG keine Zivilforderung geltend gemacht hat.

3. Die Zivilforderung von E., Bäckerei-Konditorei wird gegen A. und B. im Betrag von Fr. 100.-- teilweise gutgeheissen, bei solidarischer Haftung beider für den ganzen Betrag.

III.

1. Zur Vernichtung werden eingezogen:

1.1 das beschlagnahmte Falschgeld (Art. 249 Abs. 1 StGB );

1.2 Stofftuch quadratisch mit Augenlöchern, Wasserpfeife, Kartonschablone, falsches Kontrollschild 2, A4 Papier mit Notenaufdruck, softair Pistole, alles beschlagnahmt.

2. Nach Vernichtung der darin befindlichen Dateien im Zusammenhang mit den Geldfälschungen werden an A. zurückgegeben:

2.1 interne Festplatte aus Power Mac G4;

2.2 externe Festplatte Maxtor.

3. Die beschlagnahmte Motorradjacke wird an A. zurückgegeben.

4. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet.

IV.

1.

1.1 Von den Kosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-) im Verfahren SK.2010.11 werden A. Fr. 4'000.- auferlegt:

1.2 Die Kosten für das Verfahren SK.2012.4 trägt die Eidgenossenschaft.

2.

2.1 Rechtsanwältin L. wird für die amtliche Verteidigung von A. im Strafverfahren des Bundes SK.2010.11 mit Fr. 18'920.70 (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat für diesen Betrag Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist.

2.2 A. wird für das Verfahren SK.2012.4 nicht entschädigt.

V.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Bezirksamt Münchwilen (Dispositiv [siehe cl. 1 pag. 2.0.0.39])

- Rechtsanwältin L. (im Dispositiv)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

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