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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2012.212 vom 23.10.2012

Hier finden Sie das Urteil RR.2012.212 vom 23.10.2012 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2012.212

Der Bundesstrafgericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2012 (RR2012212) festgestellt, dass das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR201223 RP20127 vom 2. August 2012 (Disp Ziff 4) nicht zugänglich ist. Das Gesuchstellerin hat in ihrem Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters und des amtlichen Verteidigers im Beschwerdeentscheid festgestellt, was als Akt der Justizverwaltung gilt. Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids nicht zugänglich ist, da es sich um eine erst- oder vorinstanzliche Verfügung handelt. Die Gerichtsgebühr für dieses Gesuch beträgt Fr 300--.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2012.212

Datum:

23.10.2012

Leitsatz/Stichwort:

Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2012.23+RP.2012.7 vom 2. August 2012 betreffend Disp. Ziff. 4 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters).

Schlagwörter

Bundes; Entscheid; Revision; Beschwerdekammer; Wiedererwägung; Bundesstrafgericht; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Entschädigung; Verfahren; Verfahren; Gericht; Rechtsvertreter; Rechtsanwältin; StBOG; Beschwerdeentscheid; Rechtsvertreters; Verfahrens; Justiz; Entscheide; Sachen; Revisionsgr; Entscheids; Auslieferung; Rechtspflege; Honorar; Bundesgesetz; Verwaltungsverfahren; Rechtsprechung; Praxis

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 11 ZPO ;Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 123 BGG ;Art. 393 StPO ;Art. 5 VwVG ;Art. 58 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 VwVG ;

Referenz BGE:

113 Ia 146; 121 II 93; ;

Kommentar:

Robert Hauser, Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich, 2002

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.212

Entscheid vom 23. Oktober 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

Rechtsanwältin A.,

Gesuchstellerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUSLIEFERUNG,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 + RP.2012.7 vom 2. August 2012 betreffend Disp. Ziff. 4 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters)


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") mit Auslieferungsentscheid vom 18. Januar 2012 die Auslieferung von B. an die serbische Republik für die dem Auslieferungsersuchen der serbischen Botschaft in Bern vom 29. September 2011, ergänzt am 13. Dezember 2011, zugrunde liegenden Straftaten (unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids) bewilligte ( RR.2012.23 + RP.2012.7 , act. 1.1);

- B. durch seine Rechtsvertreterin A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erheben liess; er dabei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung stellen liess ( RR.2012.23 + RP.2012.7 , act. 1);

- mit Entscheid RR.2012.23 + RP.2012.7 vom 2. August 2012 die Beschwerdekammer die Beschwerde abwies (Disp. Ziff. 1), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung guthiess (Disp. Ziff. 2), keine Gerichtsgebühren erhob (Disp. Ziff. 3) und Rechtsanwältin A. für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 800.-- inkl. MWSt. aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigte (Disp. Ziff. 4); in Anwendung der massgeblichen Verfahrensvorschriften die Entschädigung nach Ermessen festgelegt wurde, da keine Kostennote eingereicht worden war (Erw. 7.4);

- Rechtsanwältin A. mit Schreiben vom 23. August 2012, hierorts am Folgetag eingegangen, ihre Honorarnote vom 10. Februar 2012 - gemäss eigenen Angaben nochmals - einreichte, welche sich - so Rechtsanwältin A. weiter - offensichtlich nicht in den Akten befinde ( RR.2012.23 + RP.2012.7 , act. 9); sie darum ersuchte, "das Honorar entsprechend der eingereichten Aufstellung nochmals neu festzulegen" ( RR.2012.23 + RP.2012.7 , act. 9);

- mit Schreiben vom 24. August 2012 Rechtsanwältin A. darauf hingewiesen wurde, dass ihre Entschädigung mit Entscheid vom 2. August 2012 festgelegt worden ist; sie - soweit sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden sei - auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, Beschwerde entsprechend der im Entscheid angegebenen Rechtsmittelbelehrung zu erheben oder beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch zu stellen ( RR.2012.23 + RP.2012.7 , act. 10);

- mit Fax-Mitteilung vom 27. August 2012 Rechtsanwältin A. das Gesuch stellt, das Honorar sei wiedererwägungsweise nochmals neu festzulegen; sie ihr Gesuch damit begründet, es handle sich bei der Honorarnote um eine Tatsache, welche zum Zeitpunkt der Entscheidfassung offensichtlich nicht als Erkenntnisgegenstand vorgelegen habe (act. 1);

- Rechtsanwältin A. mit Schreiben vom 30. August 2012 unter Hinweis auf die massgeblichen Verfahrensvorschriften darauf hingewiesen wurde, dass solche Eingaben der Schriftform bedürfen (act. 2);

- mit Schreiben vom 31. August 2012 Rechtsanwältin A. mit gleichbleibender Begründung das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 + RP.2012.7 vom 2. August 2012 betreffend Disp. Ziff. 4 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters) stellt (act. 3);

- in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen die Bundesverwaltungsbehörden gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen ( IRSG ; SR 351.1) das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) anwenden, wenn das Rechtshilfegesetz nichts anderes bestimmt;

- in Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sich das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) richtet (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [ StBOG ; SR 173.71]); die Beschwerdekammer dabei als Gericht (s. 3. Titel des Strafbehördenorganisationsgesetzes) und nicht als Verwaltungsbehörde entscheidet;

- Wiedererwägung und Revision zunächst immer dort zulässig sind, wo sie gesetzlich vorgesehen sind (BGE 113 Ia 146 E. 3a);

- wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgehen wird, eine Wiedererwägung von Entscheiden der Beschwerdeinstanz, namentlich der Beschwerdekammer, im Gesetz nicht vorgesehen ist;

- das Wiedererwägungsgesuch im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nicht allgemein geregelt wird ( Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, 6. Aufl., N. 1829 S. 420); das VwVG zwar die Möglichkeit der Wiedererwägung in Art. 58 Abs. 1 erwähnt, es dabei allerdings um die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz durch diese selbst während eines hängigen Beschwerdeverfahrens geht; das Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 58 VwVG sich gegen eine ursprünglich fehlerhafte oder nachträglich unrichtig gewordene Verfügung richtet (A LFRED K ÖLZ /I SABELLE H ÄNER , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 155 N. 420); nach der Rechtsprechung die Parteien berechtigt sind, bei Entdeckung eines Revisionsgrundes erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der verfügenden Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, da bei Vorliegen eines Irrtums von Seiten der Behörden die Parteien über Art. 66 VwVG ein Revisionsbegehren stellen können (BGE 113 Ia 146 E. 3a; s. im Einzelnen nachfolgende Erwägungen);

- die Wiedererwägung durch die ausführende Behörde gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich auch im Rechtshilferecht möglich ist, selbst wenn eine Justizbehörde die Schlussverfügung erlassen hat, weil der Entscheid selbst verwaltungsrechtlicher Natur ist, sofern der Entscheid rechtswidrig erscheint, seine Änderung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen verletzt und der Entscheid nicht bereits der Überprüfung einer richterlichen Behörde unterlag, immer unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte Dritter (BGE 121 II 93 E. 3b);

- demgegenüber mit Revision das VwVG die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor einer Beschwerdeinstanz bezeichnet, deren Entscheid als qualifiziert fehlerhaft gerügt wird (K ÖLZ /H ÄNER , a.a.O., S. 155 N. 420); das Zurückkommen auf (in Rechtskraft erwachsene) Beschwerdeentscheide in den Art. 66 bis 68 VwVG geregelt ist (s. Andrea Pfleiderer in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.] , VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N. 24); vor Eintritt der Rechtskraft Beschwerdeentscheide mit einem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen werden können; derartige Entscheide aus Gründen der Rechtssicherheit der Wiedererwägung nicht zugänglich sind (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.49 vom 5. März 2009, S. 3; RR.2009.136 vom 14. April 2009, S. 3); durch Verweisung in Art. 40 Abs. 1 StBOG für Revision von Entscheiden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach Artikel 37 Absatz 2 StBOG die Artikel 121 -129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ( BGG ; SR 173.110) gelten;

- die Zulässigkeit einer Revision zunächst voraussetzt, dass ein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund geltend gemacht wird; die Revision eines Entscheides u.a. dann verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sich im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 40 und Art. 37 Abs. 2 StBOG); gemäss Art. 121 BGG die Revision eines Entscheids auch verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d; weitere zulässige Revisionsgründe in Art. 121 , 122 und 123 BGG); die Revision nur rechtskräftige Urteile beschlägt (E LISABETH E SCHER in: N IGGLI /U EBERSAX /W IPRÄCHTIGER , Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 121 N. 1); gemäss Art. 40 Abs. 2 StBOG Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten;

- ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff . BGG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StBOG ) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern der zu revidierende Entscheid der Beschwerdekammer an einem entsprechenden Mangel leide, wenn um Revision eines solchen Entscheides ersucht wird, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.195 vom 11. August 2011);

- mit dem vorliegenden Gesuch die Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 + RP.2012.7 vom 2. August 2012 bzw. von Disp. Ziff. 4 verlangt wird; damit das vorliegende Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens in formeller Hinsicht weder eine erst- noch eine vorinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG betrifft;

- in Disp. Ziff. 4 des Beschwerdeentscheids das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters festgesetzt wurde;

- ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zwar eine staatliche Aufgabe übernimmt und zum Staat in ein Rechtsverhältnis tritt, wenn er der bedürftigen Partei bestellt wird; er aufgrund dessen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren Vorschriften hat (so zuletzt Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2012 vom 26. September 2012, m.w.H.);

- über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung aber grundsätzlich im Beschwerdeentscheid zu befinden ist, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist und darüber nicht bereits in einem Zwischenentscheid befunden wurde ( Philippe Weissenberger , in: VwVG Praxiskommentar, a.a.O., Art. 61 N. 46); vorliegend das massgebliche Verfahrensrecht die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ebenfalls im Beschwerdeentscheid vorsieht (Art. 65 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m Art. 64 Abs. 2 VwVG );

- dementsprechend nach der konstanten Praxis der Beschwerdekammer mit der Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und - vertretung im Beschwerdeentscheid uno actu auch die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters festgelegt wird;

- in diesem Sinne die Bemessung dieser Entschädigung formell und materiell als Teil des Beschwerdeentscheids zu verstehen ist und entsprechend nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als Akt der Rechtsprechung gilt; folglich auch die im Beschwerdeentscheid festgelegte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters aus Gründen der Rechtssicherheit nicht der Wiedererwägung zugänglich ist; diesbezüglich jedoch die Revision gestützt auf Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 - 129 BGG verlangt werden kann (K ÖLZ /H ÄNER , a.a.O., S. 162 N. 444; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.123 -124 vom 11. Juni 2008; s.o.);

- im Unterschied dazu vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO und ZPO am 1. Januar 2011 im Kanton Zürich unter altem kantonalem Verfahrensrecht in Zivil- und Strafsachen die Festsetzung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter zwar als Akt der Justizverwaltung und nicht als Akt der Rechtsprechung galt; nach der kantonal-zürcherischen Rechtsprechung die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes als Akt der Justizverwaltung grundsätzlich der Wiedererwägung zugänglich war (ZR 89 Nr. 42); die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters und des amtlichen Verteidigers nach der Praxis zum Gegenstand einer Kostenbeschwerde bzw. Justizverwaltungsbeschwerde gestützt auf § 206 i.V.m. §§ 108 ff . GVG gemacht werden konnte ( Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N. 22 f., § 206 N. 11);

- in diesem Bereich die Rechtsmittelmittelordnung mit der Vereinheitlichung des Straf- und Zivilverfahrensrechts aber geändert hat (Art. 110 ZPO ; Art. 135 Abs. 3 und Art. 393 ff . StPO ); gestützt darauf die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters und des amtlichen Verteidigers jeweils mit Beschwerde anzufechten ist und sie damit auch im Zivil- und Strafverfahren als Akt der Rechtsprechung gilt;

- aus den vorstehenden Gründen auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Ziffer 4 des Dispositivs des Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 2. August 2012 demnach nicht einzutreten ist;

- das vorliegende Gesuch um Wiedererwägung des Beschwerdeentscheids in Anbetracht des Umstandes, dass dieses explizit als solches gestellt wurde, nicht in ein Revisionsgesuch uminterpretiert werden kann; unter diesen Umständen nicht zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin mit ihren Vorbringen überhaupt zulässige Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff . BGG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StBOG genannt hat;

- die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und entsprechend die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ); die dem Mandanten der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren RR.2012.23 + RP.2012.7 gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung für das vorliegende Verfahren nicht gilt; für die Berechnung der Gerichtsgebühren das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung gelangt; unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen ist.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 + RP.2012.7 vom 2. August 2012 betreffend Dispositiv Ziffer 4 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 23. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwältin A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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