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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2012.171 vom 07.08.2012

Hier finden Sie das Urteil RR.2012.171 vom 07.08.2012 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2012.171

Der Bundesstrafgericht des Landes Baden-Württemberg hat eine Beschwerde gegen den bosnischen Staatsangehörigen A. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gerichtet, der am 2. Januar 2012 vom Amtsgericht Landshut/BRD erlassen wurde und aufgrund des Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG ausgeliefert wurde. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Auslieferungsentscheides, einen Kostenvorschuss und eine Verbesserung der Beschwerdeschrift. Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass das Amtsgericht Landshut/BRD den Anforderungen des Art. 52 VwVG genügt hat und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2012.171

Datum:

07.08.2012

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Deutschland (Art. 55 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Verbesserung der Beschwerdeschrift (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VwVG).

Schlagwörter

Auslieferung; StBOG; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Justiz; Kostenvorschuss; Beschwerdeschrift; Tribunal; Entscheid; Bundesamt; Bundesstrafgerichts; Gerichtsgebühr; Verfahren; Blättler; Gerichtsschreiberin; Fachbereich; Deutschland; Schweiz; Frist; Verfahrens; BStKR; Gebiet; Rechtshilfe; Sachen; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung; Bundesstrafrichter

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 21 VwVG ;Art. 5 VwVG ;Art. 53 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.171

Entscheid vom 7. August 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland (Art. 55 IRSG )

Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG); Verbesserung der Beschwerdeschrift (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VwVG )


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Amtsgericht Landshut/BRD am 2. Januar 2012 gegen den bosnischen Staatsangehörigen A., dem Verletzung der Unterhaltspflicht vorgeworfen wird, einen Haftbefehl erliess;

- in diesem Zusammenhang das bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 6. März 2012 an die Schweiz gelangte und um Auslieferung von A. ersuchte;

- das Bundesamt für Justiz am 5. Juni 2012 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.2);

- A. mit Eingabe vom 4. Juli 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides beantragte (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2012 eingeladen wurde, bis zum 23. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- der Beschwerdeführer ausserdem mit dem gleichen Schreiben aufgefordert wurde, die Beschwerdeschrift bis zum 23. Juli 2012 zu verbessern, damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 VwVG genügt, und darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift in der verbesserten Beschwerdeschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG ), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlte und weder um Zahlungserleichterung noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

- der Beschwerdeführer zudem auch der Aufforderung, seine Beschwerde zu verbessern, nicht nachgekommen ist;

- auf die Beschwerdeschrift daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG und Art. 53 Abs. 3 VwVG );

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

Danach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.,

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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