Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2011.215 |
Datum: | 29.03.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV). |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Bundes; Konto; Staat; Verfahren; Einziehung; Akten; Rechtshilfeersuchen; Beschwerde; Behörde; Vermögenswerte; Sachverhalt; Bundesstrafgericht; Entscheid; Verfahren; Glücksspiel; Einziehungsverfahren; Ersuchen; Recht; Bundesstrafgerichts; Herausgabe; Transaktionen; Staates; Beschwerdegegner; Konten; Schweiz |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 19 Or;Art. 2 EMRK ;Art. 32 VwVG ;Art. 376 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 69 StGB ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 115 Ib 193; 116 Ib 89; 121 II 241; 122 II 367; 122 V 34; 124 II 146; 129 II 462; 130 II 217; 132 II 178; 132 II 81; 133 IV 76; 135 IV 212; 136 IV 82; 137 IV 134; 137 IV 25; ; |
Kommentar: | Waldmann, Praxis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 32, 2009 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2011.215 |
Entscheid vom 29. März 2012 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova Gerichtsschreiber Tornike Keshelava | |
Parteien | A. Ltd. , vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann, Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA , Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) |
Sachverhalt:
A. Der Staatsanwalt der Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend USA") für den Bezirk Maryland führt ein Einziehungsverfahren (in rem forfeiture proceeding") gegen die Vermögenswerte der A. Ltd., einer auf der Isle of Man domizilierten Gesellschaft, sowie weiterer Gesellschaften. Vor diesem Hintergrund gelangte das U.S. Department of Justice mit einem dringlichen Rechtshilfeersuchen vom 16. November 2009 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") und ersuchte unter anderem um Sperrung der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., bei der Bank B. in Basel sowie um Erhebung der entsprechenden Kontounterlagen (Akten BJ, act. 1).
Das BJ entsprach dem dringlichen Rechtshilfeersuchen mit Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 17. November 2009, mit der unter anderem die Sperre des besagten Kontos sowie aller auf die A. Ltd. lautenden Konten bei der Bank B. verfügt wurde (Akten BJ, act. 2). Mit Schreiben vom 20. November 2009 teilte die Bank B. dem BJ mit, dass das Konto Nr. 1 sowie die Unterkonten Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf die A. Ltd., gesperrt worden seien und dass der gesperrte Saldo USD 382'853'924.22 betrage (Akten BJ, act. 12). In der Zwischenzeit ersuchte die A. Ltd. das BJ mit Wiedererwägungsgesuch vom 19. November 2009 um Aufhebung der Kontensperre, evtl. um Beschränkung derselben auf den im Rechtshilfeersuchen genannten Betrag von USD 21 Mio. (Akten BJ, act. 9). Am 20. November 2009 reichte die A. Ltd. beim BJ diverse Unterlagen betreffend die genannten Konten ein, darunter ein Affidavit von C., dem Geschäftsführer der A. Ltd., und ein Affidavit von D., dem General Counsel derselben Gesellschaft, beide vom 20. November 2009 (Akten BJ, act. 16). Gleichentags ordnete das BJ in Abänderung der erwähnten Verfügung vom 17. November 2009 die Beschränkung der Sperre des Konto-Stamms Nr. 1 auf den Betrag von USD 21 Mio. an (Akten BJ, act. 17).
B. Am 11. Januar 2010 ersuchte das U.S. Department of Justice mit einem formellen Rechtshilfebegehren die Schweiz unter anderem um Aufrechterhaltung der verfügten Vermögenssperre sowie um Erhebung von Unterlagen betreffend das auf die A. Ltd. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank B. für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 (Akten BJ, act. 27 und 27A).
Mit Eintretensverfügung vom 16. Februar 2010 betraute das BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Staatsanwaltschaft") mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens (Akten BJ, act. 30). Am 4. März 2010 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem BJ die von der Bank B. edierten Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 und die Unterkonten Nr. 2 und Nr. 3 (Akten BJ, act. 40).
Mit Schlussverfügung vom 22. Juli 2011 entsprach das BJ dem Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice vom 11. Januar 2010 und ordnete die Herausgabe folgender Unterlagen an die ersuchende Behörde an:
- Kontoeröffnungsunterlagen sowie Auszüge und Detailbelege für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis Ende November 2009 betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., bei der Bank B.;
- Kontoeröffnungsunterlagen sowie Auszug für den Monat November 2009 und Vermögensausweis per 26. Februar 2010 betreffend das USD-Konto Nr. 2, lautend auf die A. Ltd., bei der Bank B.;
- Affidavit von C. vom 20. November 2009;
- Affidavit von D. vom 20. November 2009.
Zudem wurde die angeordnete Kontosperre bestätigt (act. 1.2).
C. Dagegen führt die A. Ltd. mit Eingabe vom 24. August 2011 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, es sei die Schlussverfügung des BJ vom 22. Juli 2011 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Rechtshilfe abzuweisen; es seien sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin auf den rechtshilfeweise gesperrten Konten freizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
In der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2011 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die A. Ltd. hält in der Beschwerdereplik vom 11. November 2011 an ihren Anträgen fest (act. 11). Das BJ hält seinerseits in der Beschwerdeduplik vom 25. November 2011 sinngemäss an seinem Antrag fest (act. 13), worüber die A. Ltd. am 28. November 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 14).
Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Rechtsvertreter der A. Ltd. am 23. Dezember 2011 sowie am 1. März 2012 zwei weitere Eingaben jeweils mit Beilagen bei der Beschwerdekammer ein und stellte sie zugleich in Kopie dem BJ zur Kenntnis zu (act. 15, 15.1, 15.2, 15.3, 16, 16.1 und 16.2).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beurteilung von Rechtshilfebegehren der USA richtet sich im Regelfall (siehe aber für den vorliegenden Fall infra E. 3.4) in erster Linie nach dem Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) und nach dem Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS; SR 351.93). Soweit sich dem Staatsvertrag und dem zugehörigen Spezialgesetz keine Regeln für die Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage entnehmen lassen, sind das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die zu diesem Gesetz gehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anzuwenden (Art. 38 Ziff. 1 RVUS, Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1 S. 84; 123 II 134 E. 1a S. 136, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215, m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung des BJ, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 c BG-RVUS; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161 ).
Die Schlussverfügung vom 22. Juli 2011 ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2011 zugestellt worden (act. 1.2). Die Beschwerde vom 24. August 2011 ist demnach fristgerecht erhoben worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17 a BG-RVUS). Bei der Erhebung von Kontoinformationen und der Kontosperre gilt wie in Anwendung von Art. 80 h IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 17 a BG-RVUS (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 118 Ib 547 E. 1d S. 550, je m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Konten und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden ( vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet vorab das Vorliegen eines Verfahrens im ersuchenden Staat, für welches die Schweiz Rechtshilfe zu gewähren verpflichtet wäre. Diesbezüglich führt sie aus, dass gegen sie in den USA lediglich ein Einziehungsverfahren geführt werde, welches keinen Konnex zu irgendeinem Strafverfahren habe. Das betreffende Verfahren sei insbesondere auch nicht mit dem selbständigen Einziehungsverfahren nach schweizerischem Recht vergleichbar. Dieses habe nämlich einen strafrechtlichen Charakter, während es sich bei jenem um ein zivilrechtliches Verfahren handle. Sodann sei die selbständige Einziehung nach schweizerischem Recht subsidiär zur akzessorischen Einziehung; sie erfolge nur ausnahmsweise, wenn ein Strafverfahren etwa wegen Verfahrenshindernissen oder Fehlen einer Prozessvoraussetzung nicht in Frage komme. Solche Umstände seien den vorliegenden Akten in keiner Weise zu entnehmen. Schliesslich liege der Beweismassstab im selbständigen Einziehungsverfahren nach schweizerischem Recht qualifiziert höher als bei der zivilrechtlichen Einziehung nach amerikanischem Recht. Für die Letztere genüge die blosse Wahrscheinlichkeit (fair probability"), dass die fraglichen Vermögenswerte aus illegalen Transaktionen herrühren, während bei der strafrechtlichen Einziehung nach schweizerischem Recht die Anlasstat sowie der Konnex der einzuziehenden Vermögenswerte zur dieser positiv nachzuweisen seien (act. 15 Ziff. 1 und 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt diese Einwände erst in der nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Eingabe vom 23. Dezember 2011 vor (vgl. Sachverhalt lit. C). Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG haben die Behörden grundsätzlich nur rechtzeitige, d.h. innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen bzw. von den Behörden angesetzten Fristen erfolgten, Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [ Hrsg. ] , Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 32 N 11 f.). Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG sieht allerdings vor, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können. Das zur Diskussion stehende Parteivorbringen betrifft eine Frage, die sich für die Beurteilung der Beschwerde als wesentlich erweisen könnte, weshalb es sich rechtfertigt, dieses trotz der Verspätung zu berücksichtigen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Eingabe vom 1. März 2012. Dies auch in Anbetracht der grundsätzlich freien Kognition bezüglich der Rechtshilfevoraussetzungen und des allgemeinen Prinzips iura novit curia" (vgl. BGE 122 V 34 E. 2 S. 36 f.; K ÖLZ /H ÄNER , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., N 112 ff.).
3.3 Gemäss den Ersuchen des U.S. Department of Justice vom 16. November 2009 sowie vom 11. Januar 2010 wird die Schweiz vorliegend um Rechtshilfe zur Unterstützung eines vom Staatsanwalt der USA für den Bezirk Maryland geführten dinglichen Einziehungsverfahrens" (in rem forfeiture proceeding") gegen die Vermögenswerte der A. Ltd. und weiterer Gesellschaften ersucht (Akten BJ, act. 1 S. 1 und act. 27A S. 2). Den Ersuchen liegt jeweils eine Kopie der Beschlagnahmeverfügung (warrant of arrest in rem") des Bezirksgerichts der USA für den Bezirk Maryland vom 4. November 2009 bei, die im Verfahren in Sachen United States of America, Plaintiff, v. Funds contained in four accounts (A. Ltd. Group et al.), Defendant " ergangen ist (Akten BJ, act. 1, Beilage und act. 27, Beilage). Gemäss diesem Entscheid soll es sich bei den betreffenden Vermögenswerten um mutmassliche Einnahmen aus illegalen Glücksspielgeschäften handeln, die gestützt auf 18 U.S.C. Section 981 (a) (1) (C) i.V.m. Section 1955 (d) einziehbar seien. Zudem sollen die genannten Vermögenswerte mutmasslich in Geldwäscherei involviert gewesen sein, weshalb sie der Beschlagnahme und Einziehung gemäss 18 U.S.C. Section 981 (a) (1) (A) i.V.m. Section 984 unterstehen würden (Akten BJ, act. 27, Beilage S. 1 f.). Den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 eingereichten Akten des betreffenden Verfahrens ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem um ein zivilrechtliches Einziehungsverfahren (civil forfeiture") handelt (act. 15.2 S. 1 sowie 15.3). Zwar kann dem Rechtshilfeersuchen vom 11. Januar 2010 entnommen werden, dass das besagte Einziehungsverfahren in einem Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen stehen soll, die gegen eine Reihe von Internet-Glücksspielunternehmen und Zahlungsverkehrsdienstleistern (payment processors"), welche im Auftrag der vorgenannten Unternehmen Glücksspielgelder angenommen und Gewinne ausbezahlt haben sollen, geführt werden (Akten BJ, act. 27A S. 2). Aus den Akten geht indessen nicht hervor, jedenfalls nicht eindeutig, dass Rechtshilfe vorliegend nicht nur zur Sicherung des Einziehungsverfahrens sondern auch zur Durchführung der erwähnten strafrechtlichen Ermittlungen verlangt wird.
3.4 Der Beschwerdegegner hat vorliegend Rechtshilfe unter anderem gestützt auf den RVUS gewährt (act. 1.2). Rechtshilfeleistung gemäss dem RVUS zur Unterstützung eines unabhängig von einem Strafverfahren geführten Einziehungsverfahrens kommt indessen nur in Betracht, wenn die allenfalls herauszugebenden Vermögenswerte dem ersuchenden Staat gehören (vgl. Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS ; vgl. auch BGE 132 II 178 E. 2.1 S. 180 f.). Von einer solchen Konstellation kann in casu mangels entsprechender Angaben in den Rechtshilfeakten nicht ausgegangen werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die verlangte Rechtshilfe entgegen dem Beschwerdegegner nicht gestützt auf den RVUS geleistet werden.
Ist der RVUS demnach nicht anwendbar, hindert dies die Schweiz nicht daran, Rechtshilfe zu gewähren. Indessen richten sich die Voraussetzungen der Rechtshilfe ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht, mithin dem IRSG und der IRSV (supra E. 1; vgl. auch BGE 137 IV 25 E. 4.2.2 S. 29; 132 II 178 E. 2.1 S. 181).
3.5 Gemäss Art. 1 Abs. 3 und Art. 63 IRSG wird Rechtshilfe für Verfahren in Strafsachen geleistet, wobei das Gesetz eine nicht abschliessende Aufzählung derselben enthält (vgl. Art. 63 Abs. 3 IRSG ). Selbständige Einziehung wird zwar in der Aufzählung nicht erwähnt, gilt jedoch gemäss Rechtsprechung unbesehen ihrer Qualifikation nach dem Recht des ersuchenden Staates und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Besonderheiten, wie insbesondere jener hinsichtlich Beweisanforderungen, grundsätzlich als Verfahren in Strafsachen, sofern sie wie die strafrechtliche Einziehung nach schweizerischem Recht (Art. 69 ff . StGB und Art. 376 ff . StPO) eine Straftat sowie einen Konnex zwischen dieser und den einzuziehenden Vermögenswerten voraussetzt (vgl. BGE 132 II 178 E. 3-4 S. 182 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.237 vom 21. Januar 2011, E. 4; RR.2009.37 -38 vom 2. September 2009, E. 5; RR.2009.39 -47 vom 22. September 2009, E. 6).
Aus den vorliegenden Rechtshilfeakten geht hervor, dass es sich bei dem zur Diskussion stehenden Verfahren um ein zivilrechtliches Einziehungsverfahren gemäss 18 U.S.C. Section 981 handelt (vgl. vorstehend E. 3.3). In BGE 132 II 178 (E. 3-4 S. 182 ff.) hat das Bundesgericht klargestellt, dass das zivilrechtliches Einziehungsverfahren gemäss 18 U.S.C. Section 981 dem strafrechtlichen Einziehungsverfahren nach schweizerischem Recht genügend ähnlich ist, indem es wie dieses eine Straftat sowie einen Deliktskonnex der einzuziehenden Vermögenswerte voraussetzt, weshalb es grundsätzlich als Verfahren in Strafsachen i.S.v. Art. 1 Abs. 3 und Art. 63 IRSG gelten kann. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet.
3.6 Die Gewährung von Rechtshilfe für ein selbständiges Einziehungsverfahren setzt in concreto voraus, dass die Anlasstat des Einziehungsverfahrens der Strafgewalt des ersuchenden Staates untersteht, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese auch ausgeübt wird (BGE 132 II 178 E. 5 S. 186 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.237 vom 21. Januar 2011, E. 4.6, je m.w.H.). Die Strafverfolgungszuständigkeit richtet sich nach dem Recht des ersuchenden Staates und wird grundsätzlich vermutet, es sei denn ihr Fehlen ist offensichtlich (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.237 vom 21. Januar 2011, E. 4.6, je m.w.H.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Wie dem Rechtshilfeersuchen zu entnehmen ist, sollen in casu illegale Internetglücksspiele vorwiegend für Kunden in den USA angeboten und in diesem Zusammenhang Spiel- und Wettgewinne in den USA ausbezahlt worden sein, wodurch gegen das US-Bundesrecht bzw. das Recht des Bundesstaates Maryland verstossen worden sei (Akten BJ, act. 27A S. 3 f.). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, an der Strafverfolgungszuständigkeit des ersuchenden Staates zu zweifeln.
3.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich bei dem in den USA geführten Einziehungsverfahren gegen die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin um ein rechtshilfefähiges Verfahren im Sinne von Art. 1 Abs. 3 und Art. 63 IRSG handelt. Die Beschwerde ist diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine mangelhafte Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und im Zusammenhang damit das Fehlen der doppelten Strafbarkeit. Diesbezüglich macht sie insbesondere geltend, im Rechtshilfeersuchen werde nirgends dargetan, dass und inwiefern das Anbieten von Sportwettgeschäften in den USA verboten sei. Die dem Ersuchen angefügten Gesetzesbestimmungen würden Sportwettgeschäfte weder definieren noch verbieten; vielmehr würden sie zur Definition des ungesetzlichen Glücksspiels" auf die Bestimmungen der einzelnen US-Bundesstaaten verweisen. Im Ersuchen werde jedoch nicht behauptet, im (ersuchenden) US-Bundesstaat Maryland seien Sportwettgeschäfte von einer konkreten Strafbestimmung nachvollziehbar erfasst (act. 1 Ziff. 48 ff.).
4.2 In einem Rechtshilfeersuchen müssen insbesondere der Gegenstand und der Grund des Ersuchens sowie die rechtliche Bezeichnung der Tat aufgeführt sein (Art. 28 Abs. 2 lit. b und c IRSG). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts mit Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV ).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Es reicht grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Ersuchen den schweizerischen Behörden zu prüfen ermöglichen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Die ersuchte schweizerische Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 84 f. ; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.25 vom 31. März 2009, E. 5.3, je m.w.H. ).
Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.2 und 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009 , S. 537 N 583).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2, je m.w.H. ). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466).
4.3 Dem Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Rahmen der 2006-2007 geführten verdeckten Ermittlungen hätten die amerikanischen Behörden festgestellt, dass eine in Costa Rica domizilierte Gesellschaft über die als E. bezeichnete Internetseite, welche von einem gewissen F. erstellt und unterhalten worden sei, verbotene Wetten auf Sportanlässe und Casinospiele in den USA angeboten habe. Auf dieser Internetseite hätten Spieler jeweils ein Online-Konto eröffnet, über welches sie Wetten und Einsätze platziert hätten. Aus den im Rahmen der Ermittlungen erhobenen Bankunterlagen gehe hervor, dass die für die illegalen Glücksspiele verwendeten Gelder von amerikanischen Zahlungsverkehrsdienstleistern auf ausländische Bankkonten, darunter jene in der Schweiz, überwiesen worden seien. Es sei ferner festgestellt worden, dass von verschiedenen ausländischen Konten Gelder auf amerikanische Konten der Zahlungsverkehrsdienstleister transferiert worden seien. Diese sollen dann Gewinne an Spieler mittels Check oder Überweisung ausbezahlt haben. Einer dieser Zahlungsverkehrsdienstleister, die Zahlungen für E. und andere Internet-Glücksspielanbieter abgewickelt hätten, sei die G. Inc. Die diese betreffenden Bankerhebungen hätten insbesondere ergeben, dass zwischen Januar und Juni 2009 über USD 21 Mio. von ihrem Konto bei der Bank H. in Kalifornien auf das Konto Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank B. in Basel überwiesen worden seien. Im Juni 2009 habe die Beschwerdeführerin ihrerseits ca. USD 4.5 Mio. auf das Konto der G. Inc. zurück überwiesen. Dieses Geld sei in der Folge auf das Konto eines weiteren Zahlungsverkehrsdienstleisters namens I. Inc. bei der Bank J. transferiert worden. Von diesem Konto seien dann Tausende von Checks für die Auszahlung von Gewinnen aus dem Glücksspiel ausgestellt worden (Akten BJ, act. 27A S. 3 ff.).
4.4 Diese Sachdarstellung entspricht den formellen Voraussetzungen der vorstehend wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ist unbehelflich ; ihre Ausführungen vermögen keine offensichtlichen Mängel im Sinne der zitierten Rechtsprechung darzutun, welche die Sachdarstellung sofort zu entkräften vermöchten. Insbesondere wird im Ersuchen das den Betreibern von E. angelastete Verhalten, die Anlasstat des Einziehungsverfahrens, zu dessen Durchführung Rechtshilfe verlangt wird, genügend konkret dargestellt, um namentlich prüfen zu können, ob das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist.
4.5 Gemäss Angaben der ersuchenden Behörde erfüllt der dargestellte Sachverhalt nach amerikanischem Recht u.a. den Tatbestand der Durchführung ungesetzlicher Glücksspielgeschäfte" (conducting illegal gambling business", 18. U.S.C. Section 1955). Darüber hinausgehende Angaben über die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates sind entgegen der Beschwerdeführerin für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit nicht erforderlich (vgl. vorstehend E. 4.2).
4.6 Nach schweizerischem Recht macht sich gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG; SR 935.51) strafbar, wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, wer ein solches Unternehmen betreibt.
Dem Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice ist zu entnehmen, dass es sich bei E. um ein Unternehmen handelt, welches über das Internet verbotene Wetten auf Sportanlässe angeboten haben soll . Dieser Sachverhalt kann bei einer prima vista Beurteilung nach schweizerischem Recht ohne Weiteres unter den Straftatbestand von Art. 42 LG subsumiert werden, was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird (vgl. act. 1 Ziff. 48).
In Anbetracht dessen, dass das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit mit Bezug auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt erfüllt ist, braucht nach dem Gesagten nicht geprüft zu werden, ob vorliegend allenfalls noch weitere Straftatbestände nach schweizerischem Recht erfüllt wären. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 1 Ziff. 33) ist daher nicht einzugehen.
Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
5.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin - teilweise sinngemäss - eine Verletzung von Art. 2 IRSG. Angesichts dessen, dass der ersuchende Staat in keiner Weise plausibilisiere, welche konkrete (hinlänglich bestimmte) Strafnorm angeblich verletzt sei, verstosse die Anordnung von Zwangsmassnahmen vorliegend insbesondere gegen Art. 2 IRSG , Art. 6 EMRK , den schwerizerischen Ordre public und das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1 Ziff. 50). Hinzu komme, dass im Zusammenhang mit der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Untersuchung, welche angeblich seit mindestens zwei Jahren hängig sei, betroffene Personen zu keinem Zeitpunkt über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet worden seien, was einen massiven Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 3 EMRK darstelle (act. 11 Ziff. 10).
5.2 Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen ( BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7).
5.3 D ie Beschwerdeführerin als juristische Person, die überdies ihren Sitz nicht im ersuchenden Staat hat, ist nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen . Die entsprechende Rüge ist somit nicht weiter zu prüfen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich ferner unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gegen die Herausgabe der Bankunterlagen. Im Rechtshilfeersuchen werde weder behauptet noch dargelegt, dass und weshalb der Verdacht eines Zusammenhangs zwischen den von E. betriebenen Sportwettgeschäften und den Transaktionen auf dem Konto der Beschwerdeführerin bestehe. Insbesondere mache die ersuchende Behörde nicht geltend, die von der G. Inc. getätigten Überweisungen auf das Konto der Beschwerdeführerin würden Erlöse aus den Sportwettgeschäften von E. betreffen. In der Anklageschrift gegen E. seien denn auch weder die G. Inc. noch Überweisungen an die Beschwerdeführerin erwähnt. Im Rechtshilfeersuchen werde einzig ein Zusammenhang der genannten Überweisungen mit irgendwelchen Glücksspielaktivitäten behauptet, bei denen die ersuchende Behörde weder Anbieter noch den modus operandi spezifiziere. Der einzige Berührungspunkt zwischen E. und der Beschwerdeführerin bestehe letztlich darin, dass beide die Dienstleistungen des Finanzintermediärs G. Inc. beansprucht hätten. Der blosse Umstand jedoch, dass ein Finanzintermediär Transaktionen für einen Kunden ausgeführt habe, der angeblich eine strafbare Geschäftstätigkeit verfolgt habe, lasse nicht den Generalverdacht zu, sämtliche anderen Kunden und Transaktionen hätten mit dieser strafbaren Tätigkeit etwas zu tun. Ein sachlicher Konnex zwischen den zur Herausgabe bestimmten Bankunterlagen und dem untersuchten Sachverhalt sei demnach nicht gegeben. Hinzu komme, dass es der ersuchenden Behörde gemäss eigenem Bekunden einzig darum gehe, die Identität und den Aufenthaltsort der Kontoinhaber bzw. der wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, um diesen einen Bescheid über eine bevorstehende Einziehungsmassnahme zuzustellen. Das Interesse an einer Zustellung irgendwelcher nicht näher spezifizierter Einziehungsentscheide stelle jedoch keinen legitimen Grund für die Erforderlichkeit der verlangten Bankunterlagen (act. 1 Ziff. 11 ff. und Ziff. 25 ff., act. 16 S. 2).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Zimmermann , a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche für den untersuchten Sachverhalt beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.220 vom 14. Juni 2011, E. 6.2; RR.2009. 280 vom 10. Juni 2010, E. 5.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
6.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aus der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen kein genügender Konnex zwischen den Transaktionen auf ihrem Konto und dem E. angelasteten Sachverhalt ersichtlich sei, geht fehl. Im Ersuchen wird nach der Beschreibung des modus operandi von E. bzw. dessen Betreibern dargelegt, dass aus den einschlägigen Bankerhebungen hervorgegangen sei, dass die für illegale Glücksspiele verwendeten Gelder von den USA auf ausländische, darunter insbesondere schweizerische, Bankkonten überwiesen worden seien. Anschliessend werden die bereits erwähnten Transaktionen zwischen den Konten der G. Inc. und der Beschwerdeführerin geschildert (vgl. supra E. 4.3) . Sodann wird im Ersuchen unmittelbar im Anschluss an die Erwähnung der genannten Transaktionen insbesondere darauf hingewiesen, dass die G. Inc. für E. und für weitere Internetglücksspielanbieter Gelder aus illegalen Glücksspielen verarbeitet habe (Akten BJ, act. 27A S. 7). Ein für die Rechtshilfeleistung erforderlicher möglicher Sachzusammenhang zwischen den fraglichen Transaktionen auf dem Konto der Beschwerdeführerin und den E. bzw. dessen Betreibern angelasteten Glücksspielgeschäften ist damit entgegen der Beschwerdeführerin augenscheinlich dargetan. Der Umstand, dass in der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. März 2012 eingereichten Anklageschrift in Sachen E., F. und Konsorten die Überweisungen der G. Inc. auf das Konto der Beschwerdeführerin nicht namentlich aufgeführt werden, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als in der genannten Anklageschrift den Beschuldigten unter anderem zur Last gelegt wird, im Zusammenhang mit den Glücksspielgeschäften von E. Zahlungsverkehrsdienstleister in und ausserhalb der USA herangezogen und Geldtransfers u.a. von schweizerischen Bankkonten veranlasst zu haben (act. 16.1 S. 3), was einen Bezug zu den vorliegend interessierenden Transaktionen durchaus möglich erscheinen lässt. Ebenso wenig greift der Einwand, wonach der Umstand, dass ein Finanzintermediär wie die G. Inc. Transaktionen für einen Kunden ausgeführt habe, der allenfalls eine deliktische Tätigkeit verfolgt habe, keine fishing expedition" gegen sämtliche anderen Kunden dieses Finanzintermediärs rechtfertige. Gemäss Angaben der ersuchenden Behörde soll die Geschäftstätigkeit der G. Inc. zu rund 90 % in der Abwicklung von Transaktionen für Internet-Glücksspielanbieter, darunter auch E., bestehen, wobei ihre restliche Geschäftstätigkeit sich auf Verarbeitung von Zahlungen für sehr kleine Betriebe beschränke, von denen offensichtlich keiner mit irgendwelchen Geschäftsaktivitäten im Ausland befasst sei (Akten BJ, act. 27A S. 7). Sofern die Beschwerdeführerin die Richtigkeit dieser Angaben bestreitet (act. 11 Ziff. 4), ist auf ihre Ausführungen nicht einzugehen, da es sich bei diesen um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung handelt. Aufgrund der im Ersuchen dargelegten Geschäftstätigkeit der G. Inc. ist es nachvollziehbar, dass die ersuchende Behörde davon ausgeht, dass es sich bei den von der G. Inc. auf das Konto der Beschwerdeführerin transferierten Geldern um Erlöse aus Glückspielgeschäften handelt. Von einer fishing expedition" kann demnach keine Rede sein. Unbehelflich ist sodann die Einwendung, wonach die amerikanischen Behörden jederzeit den bei der G. Inc. erhobenen Unterlagen entnehmen könnten, welche Transaktionen mit den Glücksspielgeschäften von E. stünden und welche nicht (act. 1 Ziff. 19). Dieser Einwand betrifft eine Frage des Beweisführungskonzepts der ersuchenden Behörde, über die sich der Rechtshilferichter, wie dargelegt, nicht auszusprechen hat. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die ersuchende Behörde keinen legitimen Grund für die Erforderlichkeit der verlangten Unterlagen dargetan habe. Abgesehen davon, dass die ersuchende Behörde ein legitimes Interesse an der Feststellung der Identität der an den vom Einziehungsverfahren betroffenen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten hat, wird im Rechtshilfeersuchen explizit darauf hingewiesen, dass es derzeit schwierig sei, genau festzustellen, wieviel Geld aus illegalen Glücksspielgeschäften zwischen Konten in der Schweiz und den USA hin und her verschoben worden sei (Akten BJ, act. 27A S. 8). Dass das Rechtshilfeersuchen unter anderem auf die diesbezüglichen Abklärungen abzielt, ist somit offenkundig.
Aus den rechtshilfeweise erhobenen Bankunterlagen geht hervor, dass von Januar 2009 bis Juni 2009, wie im Rechtshilfeersuchen dargestellt, verschiedene Überweisungen zwischen einem auf die G. Inc. lautenden Konto und dem Konto der Beschwerdeführerin Nr. 1 bei der Bank B. erfolgten. Des Weiteren ist ersichtlich, dass im November 2009 vom letztgenannten Konto USD 21 Mio. auf das USD-Unterkonto Nr. 2 transferiert worden sind (Akten BJ, act. 40). Die betreffenden Bankunterlagen sind somit für die ersuchende Behörde nützlich, um die entsprechenden Geldflüsse zu rekonstruieren und einen allfälligen Bezug zu den E. bzw. dessen Betreibern angelasteten Glücksspielgeschäften festzustellen. Indem die Herausgabe auf Kontoeröffnungsunterlagen, Auszüge und Detailbelege jeweils für den Zeitraum, in dem die dargestellten Transaktionen stattfanden, sowie einen Vermögensausweis betreffend das Konto, auf dem sich die allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte befinden, beschränkt ist, geht sie zudem nicht über das für das Vorantreiben des dem Ersuchen zugrunde liegenden Einziehungsverfahrens Erforderliche hinaus.
Nach dem Gesagten steht der Herausgabe der besagten Bankunterlagen unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nichts entgegen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet.
7. In der angefochtenen Verfügung wird neben der Herausgabe der Bankunterlagen auch die Herausgabe der von der Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen, namentlich der Affidavits von C. und D., beide vom 20. November 2009, verfügt (Ziffer 3 des Dispositivs) . Gemäss konstanter Praxis dürfen die Akten eines Beschwerdeverfahrens und andere Rechtsschriften, welche die Parteien im Rechtshilfeverfahren einreichen, dem ersuchenden Staat nicht herausgegeben werden, da dieser im Rechtshilfeverfahren nicht Partei ist. Andernfalls könnte sich die von einem Rechtshilfegesuch betroffene Partei nicht mehr wirkungsvoll gegen die Ansprüche des ersuchenden Staates wehren (BGE 115 Ib 193 E. 6 S. 196; Urteil des Bundesgerichts 1A.86/2006 vom 4. Juli 2006, E. 3.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.260 vom 19. September 2011, E. 5.5; RR.2010.255 -256 vom 8. Juni 2011, E. 8; RR.2008.240 vom 20. Februar 2009, E. 7). Die Herausgabe der von der Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen an die ersuchende Behörde widerspricht dieser Rechtsprechung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. November 2009 ausdrücklich darauf verzichtet hat, im Rahmen des Einsprache- bzw. Rechtsmittelverfahrens gegen (... eine) allfällige Herausgabeverfügung spezifischen Einwand zu erheben, die Affidavits würden nicht zu den zu übermittelnden Vollzugsakten gehören" (Akten BJ, act.16 S. 2). Aus dieser Erklärung kann nicht eindeutig darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin der Herausgabe der betreffenden Dokumente i.S.v. Art. 80 c IRSG resp. Art. 12 a BG-RVUS zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung wurde vom Beschwerdegegner, sofern aus den vorliegenden Akten ersichtlich, auch nirgends schriftlich festgehalten, wie dies vom jeweiligen Absatz 2 der genannten Bestimmungen für den entsprechenden Fall verlangt wird. Im Übrigen wäre es ohnehin fraglich, ob Akten eines Beschwerdeverfahrens überhaupt Gegenstand einer Zustimmung i.S.v. Art. 80 c IRSG resp. Art. 12 a BG-RVUS sein können. Diese Frage kann indessen bei der gegebenen Sachlage offen bleiben.
Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde im vorliegenden Punkt zu schützen und Ziffer 3 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 22. Juli 2011 aufzuheben.
8.
8.1 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre. Im Rechtshilfeersuchen finde sich kein Hinweis darauf, dass es sich bei den auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesenen Geldern um Erlöse aus den illegalen Glückspielgeschäften von E. handle. Dementsprechend bestehe vorliegend bereits mangels eines Verdachts auf Vorhandensein eines Deliktserlöses kein Grund für eine Kontosperre. Zudem unterliege die vom Beschwerdegegner angeordnete Kontosperre dem Erfordernis des Gegenrechts gemäss Art. 8 IRSG . In der angefochtenen Verfügung werde jedoch nicht behauptet, die USA hätten je eine Gegenrechtserklärung abgegeben oder Rechtshilfe bei der Herausgabe von Vermögenswerten geleistet. Sofern der Beschwerdegegner darauf hinweise, es stehe ihm mit Bezug auf das Gegenrecht ein weiter Ermessensspielraum zu, sei es nicht ersichtlich, nach welchen Gesichtspunkten er sein Ermessen ausgeübt haben soll. Der Verzicht auf das Gegenrechtserfordernis sei daher willkürlich (act. 1 Zif. 36 ff. und act. 11 ff.).
8.2 Gemäss Art. 74 a Abs. 1 IRSG können Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen insbesondere das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil ( Art. 74 a Abs. 2 lit. b IRSG ). Die Herausgabe erfolgt in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates ( Art. 74 a Abs. 3 IRSG ) . Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann - insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist - bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33 a IRSV ).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt; das Bundesamt für Justiz holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 lit. a IRSG ). Art. 8 Abs. 2 IRSG sieht einen - nicht abschliessenden Katalog - von Ausnahmen vom Gegenrechtserfordernis vor. Dem Bundesamt für Justiz steht bei der Frage, ob eine ausdrückliche Gegenrechtszusicherung nach Art. 8 Abs. 1 IRSG geboten erscheint, ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 130 II 217 E. 7.1 S. 226; 110 Ib 173 E. 3a S. 176).
8.3 Wie bereits dargelegt, vermuten die amerikanischen Behörden, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin um Erlöse aus illegalem Glücksspiel handelt, die nach amerikanischen Recht der Einziehung unterstehen (vgl. supra E. 3.3). Entgegen der Beschwerdeführerin ist im Rechtshilfeersuchen ein Zusammenhang zwischen diesen Vermögenswerten und den E. bzw. dessen Betreibern zur Last gelegten Glücksspielgeschäften, wie vorstehend gezeigt (E. 6.3), rechtsgenügend dargetan. Der diesbezügliche Einwand geht demnach fehl.
Ebenso wenig kann dem Einwand gefolgt werden, die USA würden der Schweiz in analogen Fällen kein Gegenrecht gewähren. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass eine rechtshilfeweise Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Frage, ob die USA hinsichtlich einer allfälligen Vermögensherausgabe Gegenrecht gewähren, stellt sich in casu somit nicht. Zur Diskussion steht vorliegend einzig die Frage des Gegenrechts im Zusammenhang mit einer strafprozessualen Kontosperre zur Sicherung einer allfälligen Einziehung. Wie in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutreffend ausgeführt wird, lassen sich den Rechtshilfeakten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass in den USA strafprozessuale Kontensperren zum Vornherein ausgeschlossen wären (act. 1.2 S. 13). Gegenteils kann darauf verwiesen werden, dass im Rechtshilfeverkehr zwischen den USA und der Schweiz Kontensperren durchaus angeordnet werden, insbesondere auch in den USA (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005, E. 3.4). Der Ermessensentscheid des Beschwerdegegners, auf das Einholen einer ausdrücklichen Zusicherung des Gegenrechts bezüglich Kontensperre zu verzichten, ist daher nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch im vorliegenden Punkt unbegründet und abzuweisen.
9. Der Beschwerdegegner hat die Schlussverfügung in Ziffer 5 des Dispositivs mit einem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 5 RVUS versehen. Wie indessen bereits dargelegt (E. 3.4), kommt der RVUS vorliegend nicht zur Anwendung und ist die verlangte Rechtshilfe ausschliesslich nach dem IRSG und der IRSV zu gewähren. Bei dieser Sachlage unterliegt die Rechtshilfeleistung in casu dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 67 IRSG . Ziffer 5 des Dispositivs ist entsprechend zu ändern.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Die Beschwerdeführerin hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MWST) angemessen erscheint (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
10.2 Der Beschwerdeführerin wird angesichts des weit überwiegenden Unterliegens eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a und Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG ). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 11'000.-- anzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 12'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR ). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Dispositivs der Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz vom 22. Juli 2011 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, Ziffer 5 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 22. Juli 2011 im Sinne der Erwägung 9 zu ändern.
3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 800.--(inkl. MWST) zu entschädigen.
4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 11'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 12'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr.1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 2. April 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Florian Baumann,
- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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