Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2012.7 |
Datum: | 03.07.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). |
Schlagwörter | Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Verfahren; Tribunal; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Verfahrens; Rückzug; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Beschluss; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwältin; Martina; Fausch; Beschlagnahme; VStrR; Eingabe; Grundlage; Basler; Kommentar; Basel; Gerichtsgebühr; Entscheide; Instruktionsrichter |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 3 BGG ;Art. 32 BGG ;Art. 38 StPO ;Art. 66 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BV.2012.2 + BP.2012.7 |
Beschluss vom 3. Juli 2012 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiberin Sarah Wirz | |
Parteien | A. AG , vertreten durch Rechtsanwältin Martina Fausch, Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Eidgenössische Steuerverwaltung , Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR ) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") wegen Verdachts auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern, begangen im Geschäftsbereich der A. AG, gegen deren ehemaligen Verwaltungsrat ein Verwaltungsstrafverfahren führt ( BV.2012.2 , act.1.3);
- im Rahmen dieses Verfahrens mit Verfügung vom 16. Februar 2012 Liegenschaften der A. AG beschlagnahmt wurden ( BV.2012.2 , act. 1.3);
- die A. AG mit Beschwerde vom 20. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Beschlagnahme und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt ( BV.2012.2 , act. 1);
- die ESTV in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2012 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde ersucht ( BV.2012.2 , act. 2 und BP.2012.7 , act. 2);
- die A. AG in ihrer Eingabe vom 10. April 2012 an den gestellten Antragen festhält ( BV.2012.2 , act. 10);
- die ESTV am 17. April 2012 mitteilte, sie ersuche um Sistierung des Verfahrens, womit sich die A. AG mit Schreiben vom 26. April 2012 einverstanden erklärte ( BV.2012.2 , act. 13 und act. 15);
- mit Eingabe vom 31. Mai 2012 die A. AG sodann den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erklärte, was der ESTV am 1. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( BV.2012.2 , act. 17 und act. 18).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die seit 1. Januar 2011 für das Beschwerdeverfahren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen keine Regelung für den Rückzug einer Beschwerde und dessen Folgen mehr vorsehen (vgl. zu den bisher anwendbaren gesetzlichen Grundlagen beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezember 2010), ein solcher aber im Rahmen der Dispositionsmaxime auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig ist (vgl. Ziegler , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 3);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. nebst der angeführten bisherigen Praxis auch Art. 32 Abs. 2 BGG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht und hierzu Härri , Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 32 BGG N. 16 sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.23 vom 20. Januar 2012), womit sich das Nebenverfahren BP.2012.7 als gegenstandslos erweist und ebenfalls abzuschreiben ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Januar 2011);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde ( BV.2012.2 ) sowie das Gesuch um aufschiebende Wirkung ( BP.2012.7 ) werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 4. Juli 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwältin Martina Fausch,
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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