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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2012.56 vom 26.09.2012

Hier finden Sie das Urteil BP.2012.56 vom 26.09.2012 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2012.56

Der Bundesstrafgericht hat den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts abgelehnt, da es sich um ein Verfahren handelt, das nicht dem Obergericht des Kantons Luzern zugeordnet ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos, da die Beschwerdekammer den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts abgelehnt hat und somit keine Befangenheit oder Ausstandsgründe vorliegen, die zu einer aufschiebenden Wirkung des Gesuches führen würden. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2012.56

Datum:

26.09.2012

Leitsatz/Stichwort:

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Schlagwörter

Ausstand; Bundesstrafgericht; Obergericht; Beschwerdekammer; Kantons; Luzern; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Verfahren; Behörde; Gesuch; Verfahrens; Tribunal; Person; Ausstandsgr; Mitglied; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Entscheid; Verfahrensleitung; Behörde; Stellungnahme; StBOG; Organisationsreglement; BStGer; Begründung; Gesamtbehörde; Obergerichts; Befangenheit

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 Or;Art. 38 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 57 StPO ;Art. 58 StPO ;Art. 59 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Hauptverfahren: BB.2012.140
Nebenverfahren: BP.2012.56

Beschluss vom 26. September 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A.,

Gesuchstellerin

gegen

Obergericht des Kantons Luzern,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO )

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- A. mit Schreiben vom 5. September 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und unter anderem beantragt, das gesamte Obergericht des Kantons Luzern sei wegen Befangenheits- und Ausstandsgründen abzulehnen und habe in den Ausstand zu treten, überdies sei das Verfahren vor Obergericht bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts zu sistieren (act. 1);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Ausstandsgesuch, welches gemäss Art. 57 Abs. 1 StPO bei der Verfahrensleitung der betroffenen Strafbehörde zu stellen wäre, dem Obergericht des Kantons Luzern als betroffene Behörde zur Stellungnahme weiterleitete (act. 2);

- das Obergericht des Kantons Luzern in seiner Stellungnahme vom 19. September 2012 beantragt, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 3);

- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO );

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);

- sich das Ausstandsgesuch gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten muss oder andernfalls eine Begründung enthalten muss, weswegen jedes einzelne Mitglied der betroffenen Behörde in den Ausstand zu treten habe ( Boog , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 58 StPO N. 2);

- sich das vorliegende Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kantons Luzern pauschal als Gesamtbehörde richtet und eine Begründung, weshalb die einzelnen Mitglieder des Obergerichts in den Ausstand treten sollen, fehlt;

- dem Ausstandsgesuch somit nicht zu entnehmen ist, welche Einzelmitglieder der Gesamtbehörde aus welchem Grund befangen sein sollen;

- es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts infolgedessen nicht möglich ist, die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Obergerichts des Kantons Luzern zu überprüfen;

- gemäss den vorstehenden Ausführungen auf das Ausstandsgesuch ( BB.2012.140 ) somit nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von der Gesuchstellerin zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO) und das Gesuch um aufschiebende Wirkung ( BP.2012.56 ) gegenstandslos wird;

- die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 500.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten ( BB.2012.140 ).

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos ( BP.2012.56 ).

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 26. September 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Obergericht des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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