E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2011.121 vom 20.04.2012

Hier finden Sie das Urteil BB.2011.121 vom 20.04.2012 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2011.121

Der Bundesstrafgericht BB2011120 hat eine Beschwerde der A LLC und B gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und Nötigung. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die angefochtene Verfügung aufgrund von Unklarheiten in den Bestimmungen des Strafprozessrechts (Art 310 iVm Art 322 Abs 2 StPO) nicht anwendbar ist. Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass die Beschwerdeführer ihre Rechte als Privatklägerschaft verletzt haben und daher nicht zur Beschwerde beitragen können. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass die angefochtenen Verfügungen aufgrund von Unklarheiten in den Bestimmungen des Strafprozessrechts (Art 310 iVm Art 322 Abs 2 StPO) nicht anwendbar sind. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2011.121

Datum:

20.04.2012

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Recht; Person; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Zivil; Anzeige; Aktie; Sinne; Urteil; Beschluss; Personen; Nötigung; Beschuldigten; Transaktionen; Verfügung; Kommentar; Basel; Hinweis; Gesagten; Rechtsanwalt; Geschäftsbesorgung; Gesellschaft

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 11 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 12 StPO ;Art. 122 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 320 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 678 OR ;Art. 75 OR ;

Kommentar:

Schweizer, Heini, Basler Kommentar Basel , Art. 322 StPO, 2011
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2011.120 , BB.2011.121

Beschluss vom 20. April 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. LLC,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Baumgartner und/oder Rechtsanwalt Dieter Jann,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Postfach, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung

(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)


Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 19. August 2011 erhoben die A. LLC und B. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen C., D., E., F., G. und andere beschuldigte Personen wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, hierzu geleisteter Gehilfenschaft, Geldwäscherei, Nötigung und weiterer Delikte (act. 1.2). B. ist der Hauptaktionär der Muttergesellschaft (zu 100 %) der A. LLC, welche wiederum Aktionärin der russischen Gesellschaft H. ist (zu 25 % plus 1 Aktie).

Den Beschuldigten wird unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung sinngemäss zur Last gelegt, in ihrer Eigenschaft als Organe der H. im Rahmen eines einheitlichen Vorgehens innerhalb der H.-Gruppe im Oktober 2010 Beteiligungsrechte an der Gesellschaft für USD 18 bzw. USD 18.10 pro Recht (angeblich unter dem Marktpreis) zu deren Nachteil verkauft und anfangs 2011 im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms für USD 25.20 zurückgekauft zu haben. Auf diese Weise habe die I., welche ebenfalls zu 25 % plus 1 Aktie an H. beteiligt sei, zulasten von H. einen unrechtmässigen Gewinn von mehr als einer Milliarde USD erzielt. Diese Transaktionen hätten darauf abgezielt, der A. LLC und den übrigen Aktionären von H. die rechtmässige Dividende vorzuenthalten, I. zu begünstigen und letztlich die A. LLC und B. zum Ausstieg aus H. zu zwingen, was öffentlich kommuniziert worden sei. Die Transaktionen seien schliesslich in geldwäschereirelevanter Weise über zwei Ketten von Offshore-Gesellschaften abgewickelt worden, wobei der Bank J. in Z. die Funktion einer eigentlichen Drehscheibe" zugekommen sein soll. Die ebenfalls in Z. domizilierte Anwaltskanzlei K. habe in Zusammenarbeit mit I. für die Durchführung der Transaktionen gesorgt.

Am 13. Oktober 2011 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Strafsache betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei (Dispositivziffer 1.1.) und die Strafsache betreffend Nötigung (Dispositivziffer 1.2) würden nicht anhand genommen (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangten die A. LLC und B. mit Beschwerde vom 24. Okto­ber 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren anhand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2011 beantragt die Bundesanwaltschaft, auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich diese gegen Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung richtet, und sie im Übrigen kostenpflichtig abzuweisen (act. 5). In ihrer Beschwerdereplik vom 21. November 2011 halten die A. LLC und B. an ihren Anträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 22. November 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die Beschwerdekammer verfügt demnach über eine volle Kognition (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1 m.w.H.).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO ). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Ge­setzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. hierzu Grädel/Heiniger , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 6; Landshut , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1).

1.3 Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.). Unmittelbar verletzt und somit geschädigte Person ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit)geschützten Rechtsguts, derjenige also, der unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012, E. 2.3.2). Dieses gesetzliche Erfordernis will grundsätzlich drei Kategorien von Personen vom Geschädigtenkreis ausschliessen: diejenigen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, die Rechtsnachfolger der geschädigten Person sowie sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden ( Mazzuchelli/Postizzi , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 115 StPO N. 21 m.w.H.; siehe auch Lieber , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 115 StPO N. 1; Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 279; Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2011 vom 9. Juni 2011, E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2010.105 vom 31. Januar 2011, E. 2.1).

1.4

1.4.1 Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich - wie eingangs erwähnt - um den Hauptaktionär der Muttergesellschaft (zu 100 %) der Beschwerdeführerin 1, welche wiederum Aktionärin der H. ist (zu 25 % plus 1 Aktie). Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern beanzeigten Delikts der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H. fehlt es ihnen offensichtlich an der zur Beschwerdelegitimation notwendigen Stellung von geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO , nachdem bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft weder Aktionäre noch Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sind (vgl. Mazzuchelli/Postizzi , a.a.O., Art. 115 StPO N. 28 und 56; Lieber , a.a.O., Art. 115 StPO N. 5; Guidon , a.a.O., N. 279 m.w.H.; siehe in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2012 vom 15. März 2012 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012). Fehlt es bereits an einer unmittelbaren Verletzung durch die geltend gemachte Vortat, so fällt auch hinsichtlich des beanzeigten Delikts der Geldwäscherei die Stellung als geschädigte Person ausser Betracht (vgl. hierzu Mazzuchelli/Postizzi , a.a.O., Art. 115 StPO N. 82).

1.4.2 Die Beschwerdeführer machen zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation weiter geltend, sie würden im Sinne einer Prozessstandschaft nach Art. 756 OR als Aktionäre Interesse wahrend für H. auftreten (act. 1, Rz. 25 ff.). Im Rahmen ihrer Replik versuchen die Beschwerdeführer ihre Beschwerdelegitimation zudem mit weiteren Analogien zum Zivilrecht (so namentlich zu Art. 678 Abs. 3 OR ) zu untermauern (act. 9, Rz. 10 und 11). Sie verkennen hierbei aber, dass die Regelung der StPO zum Adhäsionsverfahren eine abschliessende ist ( Lieber , a.a.O., Art. 122 StPO N. 4 mit Hinweis auf Schmid , Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 122 StPO N. 4). Die in der StPO hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens vorgesehenen besonderen Prozessvoraussetzungen wie die formelle Klagelegitimation (siehe hierzu Dolge , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 122 StPO N. 18) oder aber auch die in Art. 122 Abs. 1 StPO enthaltene Umschreibung der adhäsionsfähigen Ansprüche führen dazu, dass der Kreis der zulässigen Gegenstände des Adhäsionsprozesses enger ist als im Zivilprozess. Nicht jeder zivilrechtliche Anspruch, der mit (dem Verdacht) einer Straftat verknüpft ist, kann adhäsionsweise geltend gemacht werden (vgl. hierzu Dolge , a.a.O., Art. 122 StPO N. 65). Nach dem Gesagten ist klar, dass die Hinweise der Beschwerdeführer auf verschiedene Bestimmungen des Zivil(prozess)rechts nichts an ihrer fehlenden Eigenschaft als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit an ihrer fehlenden Parteistellung als Privatklägerschaft im Strafverfahren zu ändern vermögen.

1.4.3 Die Beschwerdeführer leiten schliesslich aus dem Anspruch auf gerichtliche Beurteilung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Beschwerdeberechtigung ab (act. 1, Rz. 25 und 30; act. 9, Rz. 19 ff.).

Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren bei einer Nichtanhandnahmeverfügung nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Zivilklagen werden demnach im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO ). Vorliegend sind die Beschwerdeführer keine durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar geschädigte Personen, weshalb ihnen im Strafverfahren auch die Parteirolle der Privatklägerschaft nicht zukommen kann. Nichtsdestotrotz gilt auch für sie, dass sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche auf dem Zivilweg geltend machen können. Eine Verletzung des Anspruchs auf gerichtliche Überprüfung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche liegt daher nicht vor (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.91 vom 17. August 2011, E. 1.4.3). Aus dem Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. EGMR i.S. Patrono, Cascini und Stefanelli gegen Italien vom 20. April 2006, Nr. 10180/04, Ziff. 55 - 58, können die Beschwerdeführer diesbezüglich zu ihren Gunsten nichts anderes ableiten, ging es bei diesem Fall doch um ein Strafverfahren, welches aufgrund eines den Beschuldigten zustehenden Immunitätsschutzes eingestellt wurde; eine Immunität, welche nicht nur der strafrechtlichen Verfolgung sondern - anders als im vorliegenden Fall - auch der Fortführung eines Zivilverfahrens entgegen stand (siehe angegebenes Urteil, Ziff. 55 und 56).

1.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Ziff. 1.1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.

1.5 Im Falle einer Nötigung ist demgegenüber als geschädigte Person derjenige anzusehen, dessen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit unrechtmässig beschränkt wird ( Mazzuchelli/Postizzi , a.a.O., Art. 115 StPO N. 66). Sofern sich die Beschwerde also gegen Ziff. 1.2 der angefochtenen Verfügung und damit gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich des beanzeigten Straftatbestandes der Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführer richtet, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 In ihrer Strafanzeige legten die Beschwerdeführer einlässlich aus ihrer Sicht die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem anschliessenden Rückkauf eigener Aktien der H. dar. Insbesondere machen sie geltend, die I. sei im Zuge dieser Geschäfte finanziell in ungerechtfertigter Weise begünstigt worden. Durch dieses angeblich rechtswidrige Verhalten hätten I. und deren Organe die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt bzw. würden diese weiter einschränken. Ziel sei es, die Beschwerdeführer zum Verkauf von deren Anteilen an H. zu zwingen. Die entsprechenden Absichten seien in verschiedenen Pressemeldungen und -berichten kundgetan worden (act. 1.2, Rz. 114 ff. mit Hinweis auf die Beilagen 25 - 28 zur Strafanzeige). Zudem würden die Beschuldigten die Beschwerdeführerin 1 weltweit zu Prozessen und auch zur in Frage stehenden Strafanzeige zwingen, was erhebliche Ressourcen und finanzielle Mittel binde (act. 1.2, Rz. 20).

2.2 Hinsichtlich der angeführten und ebenfalls zur Anzeige gebrachten Transaktionen von Beteiligungsrechten an der H. verneinte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Nichtanhandnahmeverfügung das Vorliegen eines Anfangsverdachts (act. 1.1, S. 4 ff.). Auf die diesbezüglich erhobene Beschwerde ist nach dem oben Gesagten nicht einzutreten (vgl. oben stehende E. 1.4.4.). Immerhin aber fällt es in materieller Hinsicht auf, dass die in der Strafanzeige pauschal erhobenen Vorwürfe, wonach die inkriminierten Verkäufe und Rückkäufe der Beteiligungsrechte nicht zu Marktkonditionen erfolgt seien, angesichts der Entwicklung des Börsenkurses der H. nicht haltbar sind (siehe hierzu act. 1.1, S. 5). Angesichts dieser Ausgangslage fehlt es bereits an einem hinreichenden Verdacht der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschuldigten. Die angeführten, in der Presse wiedergegebenen (als solche nicht illegitimen) Absichten, wonach I. bzw. C., der I. kontrolliert, seine Beteiligung an der H. erhöhen will, stehen zudem nicht im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern gerügten Transaktionen, sondern mit einem Angebot an die Beschwerdeführerin 1, ihre Beteiligungsrechte an H. zu verkaufen (siehe Beilagen 25 - 28 zu act. 1.2).
Ebenso wenig einsehbar ist der Vorwurf, die Beschuldigten, würden die Beschwerdeführer zur Einleitung von Gerichtsverfahren bzw. zur Erhebung der hier in Frage stehenden Strafanzeige nötigen. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Verdacht einer Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführer zu Recht verneint.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - soweit sie überhaupt zulässig ist - als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 418 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 20. April 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans Baumgartner und/oder Rechtsanwalt Dieter Jann

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.