Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SN.2011.6 |
Datum: | 25.05.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Entschädigung für amtliche Verteidigung |
Schlagwörter | Bundes; Verfahren; Verteidigung; Verfahrens; Entschädigung; Apos;; Stunden; Recht; Bundesanwaltschaft; Verfahrensteil; Verteidiger; Aufwand; Minuten; Bundesstrafgericht; Kammer; Auslagen; Beschuldigten; Vorverfahren; Rechtsanwalt; Viktor; Kletzhändler; BStKR; Verfügung; Entscheid; Honorar; Verhältnisse; Verfahrenskosten; Gericht; Kostennote; Bundesstrafgerichts |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 13 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 19 Or;Art. 260 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 I 91; ; |
Kommentar: | Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 425 StPO, 2009 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SN.2011.6 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2010.33 ) |
Beschluss vom 25. Mai 2011 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident , | |
Parteien | Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, | |
gegen | ||
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler , | ||
Gegenstand | Entschädigung für amtliche Verteidigung |
Die Strafkammer erwägt, dass:
- sie mit Urteil vom 5. Mai 2011 A. der bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG schuldig sprach, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bestrafte, ihn zu einer Ersatzforderung von Fr. 80'000.- verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 10'509.95 auferlegte (Geschäfts-Nr. SK.2010.33 ) ;
- sie gleichzeitig beschloss, dass über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler, sowie die Frage der Kostentragung und Rückerstattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung separat entschieden wird;
- die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt wird (Art. 135 Abs. 2 StPO ), womit die Strafkammer zum Entscheid zuständig ist und sie die Entschädigung für den gesamten Aufwand der Verteidigung, soweit dieser den zur Anklage gelangten Verfahrensteil betrifft, festzusetzen hat;
- der amtliche Verteidiger in der Hauptverhandlung aufgefordert wurde, innert sieben Tagen seine Kostennote einzureichen (cl. 146 pag. 146.920.6);
- dieser mit Eingabe vom 9. Mai 2011 eine detaillierte Kostennote für seine Bemühungen vom 30. April 2004 bis 5. Mai 2011 einreichte (cl. 146 pag. 146.721.5 ff.);
- die Bundesanwaltschaft sich dazu mit Eingabe vom 12. Mai 2011 vernehmen liess (cl. 146 pag. 146.510.25 ff.);
- die Entschädigung nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 festzusetzen ist ( SR 173.713.162; Art. 22 Abs. 3 BStKR );
- gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen umfasst, gemäss Art. 12 Abs. 1 BStKR das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen wird, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt, gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR vergütet werden, und gemäss Art. 14 BStKR die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzukommt;
- der Verlauf des Strafverfahrens wie folgt zusammengefasst werden kann:
Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen diverse Mitglieder der Hells Angels, darunter A., wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB; mit Verfügung vom 28. April 2004 dehnte sie es u.a. gegen den Beschuldigten A. auch auf den Vorwurf versuchter Entführung, evtl. versuchter Freiheitsberaubung, aus, wobei sich A. vom 28. April 2004 bis zum 12. Mai 2004 in Untersuchungshaft befand; das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 18. April 2005 die Voruntersuchung gegen diverse Mitglieder der Hells Angels, darunter A., gegen diesen wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation, Freiheitsberaubung (strafbare Vorbereitungshandlungen)"; mit Verfügung vom 15. September 2008 dehnte es die Voruntersuchung gegen A. auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus; am 7. Mai 2010 schloss es die Voruntersuchung; die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 das Ermittlungsverfahren gegen A. bezüglich der Vorwürfe der Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und der versuchten Freiheitsberaubung, evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung, ein und erhob beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eingang: 30. Dezember 2010); die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht fand am 4. und 5. Mai 2011 statt;
- Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler sich am 30. April 2004 als erbetener Verteidiger von A. konstituierte und für diesen am 3. Mai 2004 ein Gesuch um amtliche Verteidigung und Einsetzung seiner Person als amtlicher Verteidiger stellte (cl. 110 pag. 10227 f., 10231);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Mai 2004 Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler infolge Inhaftierung des Beschuldigten zum amtlichen Verteidiger ernannte (cl. 110 pag. 10233 f.), womit davon auszugehen ist, dass dessen Bemühungen seit dem 30. April 2004 als solche der amtlichen Verteidigung gelten; nach der Haftentlassung von A. wurde die amtliche Verteidigung wegen Schwere der Anschuldigung und Komplexität des Verfahrens aufrechterhalten (cl. 110 pag. 10243); ein Widerruf oder Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgte im Vorverfahren nicht, womit diese praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren Bestand hat;
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Februar 2011 Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler für die amtliche Verteidigung von A. im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahrensteil mit total Fr. 19'472.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigte (cl. 146 pag. 146.721.2 ff.), und sich in der Ergänzungsverfügung vom 24. Februar 2011 zur Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 zu den Kosten der amtlichen Verteidigung äusserte; den für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwand von 131 Stunden 50 Minuten anerkannte die Bundesanwaltschaft grundsätzlich, wobei sie festhielt, der auf den eingestellten Verfahrensteil entfallende Aufwand lasse sich nicht direkt der Kostennote vom 5. Oktober 2010 entnehmen, weshalb sie hierfür ermessensweise 80 Stunden ausscheide, und bemerkte, die Differenz von 51 Stunden 50 Minuten betreffe den Aufwand für den angeklagten Verfahrensteil (cl. 146 pag. 146.710.16 ff.);
- der Verteidiger in seiner Kostennote einen Gesamtaufwand von 199 Stunden 40 Minuten ausweist, wovon für das Vorverfahren - entsprechend der Kostennote vom 5. Oktober 2010 (cl. 137 pag. 16.12.2 ff.) - 131 Stunden 50 Minuten (Positionen vom 30. April 2004 bis 3. Juni 2010) und für das Hauptverfahren 67 Stunden 50 Minuten (Positionen vom 4. Januar 2011 bis 5. Mai 2011), abzüglich der mit vorgenannter Verfügung vom 24. Februar 2011 bereits abgerechneten 80 Stunden, womit auf den angeklagten Verfahrensteil total 119 Stunden 40 Minuten entfallen;
- die Bundesanwaltschaft in der Ergänzungsverfügung vom 24. Februar 2011 die Verfahrenskosten als zu ¾ auf den eingestellten Verfahrensteil und zu ¼ auf den angeklagten Verfahrensteil fallend ausschied, während sie in der Verfügung betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers vom 24. Februar 2011 dessen Aufwand als zu 60,7% auf den eingestellten Verfahrensteil fallend ausschied;
- bei dieser Kostenausscheidung der Bundesanwaltschaft zu beachten ist, dass ab der Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für das Vorverfahren ein Aufwand von 40 Stunden 50 Minuten geltend gemacht wird (Positionen vom 16. September 2008 bis 3. Juni 2010), was 31% des Aufwands des Verteidigers im Vorverfahren ausmacht, und davon ausgegangen werden kann, dass hievon ein grösserer Anteil die neuen Anschuldigungen betrifft, während die zuvor erfolgten Aufwendungen teilweise auch für die neuen Anschuldigungen nützlich waren, da die Beweismittel teilweise identisch sind;
- die von der Bundesanwaltschaft vorgenommene Ausscheidung von 51 Stunden 50 Minuten für den angeklagten Verfahrensteil als notwendiger Aufwand des Verteidigers bestätigt werden kann, zumal die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2011 in dieser Hinsicht keine Bemerkungen angebracht hat;
- der für das gerichtliche Verfahren geltend gemachte Aufwand von 67 Stunden 50 Minuten ausgewiesen ist und als notwendiger Aufwand bestätigt werden kann;
- der vom Verteidiger für den angeklagten Verfahrensteil in Rechnung gestellte Aufwand von 119 Stunden 40 Minuten in vollem Umfang entschädigungsberechtigt ist;
- der Stundenansatz für den zur Anklage gebrachten Verfahrensteil (inkl. Bemühungen im Vorverfahren) praxisgemäss auf Fr. 230.- festzusetzen ist, da der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Anforderungen stellte, während die Reisezeit praxisgemäss mit Fr. 200.- pro Stunde zu entschädigen ist;
- für das Vorverfahren Reisezeiten geltend gemacht, aber nicht separat ausgewiesen werden (so bei den Positionen vom 30. April 2004 Haftprüfungsverfahren 6 Std., 10. Mai 2004 Besprechung mit Klient 6 Std., 12. Mai 2004 Einvernahme Bern 9 Std., 30. April 2008 Akteneinsicht 4 Std. 30 Min., 6. Mai 2008 Einvernahme 3 Std. 30 Min.), wobei festzuhalten ist, dass insbesondere ein beträchtlicher Zeitaufwand auf die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Haftgericht I Berner Jura-Seeland in Biel vom 30. April 2004 (Dauer: 16.00-16.40 Uhr; cl. 80 pag. 349 ff.), die Besprechung mit dem Beschuldigten im Regionalgefängnis B. vom 10. Mai 2004 (vgl. cl. 80 pag. 357) und die Teilnahme an der Einvernahme vom 12. Mai 2004 in Bern (Dauer: 9.15-13.50 Uhr; cl. 97 pag. 5970 ff.) entfiel; ermessensweise werden daher für den angeklagten Verfahrensteil anteilmässig 6 Stunden als Reisezeit vergütet;
- das Honorar für die amtliche Verteidigung demnach auf Fr. 27'341.80 (113,66 Stunden à Fr. 230.- und 6 Stunden à Fr. 200.-) festzusetzen ist;
- für das Vorverfahren für Fahrkosten, Porti, Telefon und Fotokopien Auslagen von Fr. 819.- geltend gemacht werden, wovon die Bundesanwaltschaft für den eingestellten Verfahrensteil Fr. 497.- ausgeschieden hat, womit Fr. 322.- verbleiben;
- für das gerichtliche Verfahren Auslagen von Fr. 481.- geltend gemacht werden, welche anerkannt werden können (Fr. 370.- für 2 Hotelübernachtungen, Fr. 80.- an Fahrspesen, Fr. 31.- für Porti);
- die Entschädigung für die amtliche Verteidigung somit auf Fr. 28'144.80 (Honorar Fr. 27'341.80, Auslagen Fr. 803.-) festzusetzen ist;
- die Mehrwertsteuer von Fr. 2'203.35 hinzukommt (7,6% auf Fr. 11'740.90 und Fr. 322.- = Fr. 916.80 sowie 8% auf Fr. 15'600.90 und Fr. 481.- = Fr. 1'286.55);
- die Vergütung an den amtlichen Verteidiger demzufolge total Fr. 30'348.15 beträgt;
- die beschuldigte Person, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, verpflichtet ist, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung dem Bund zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO ), sowie der Verteidigung die (allfällige) Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO );
- das urteilende Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO - entsprechend den früheren Art. 172 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 BStP - im Entscheid über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen von einer Kostenauferlegung ganz oder teilweise absehen kann, was auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung bzw. die Rückerstattungspflicht gilt ( Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 425 StPO N. 3 f.; Domeisen , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 425 StPO N. 3 f.), während es umgekehrt bereits im Endentscheid die Rückerstattung anordnen kann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten schon in diesem Zeitpunkt einen Rückgriff erlauben ( Domeisen , a.a.O., Art. 426 StPO N. 14), was namentlich dann der Fall sein kann, wenn die amtliche Verteidigung nicht wegen Bedürftigkeit des Beschuldigten angeordnet wurde ( Ruckstuhl , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 23 f.; Schmid , a.a.O., Art. 135 StPO N. 14);
- der Verurteilte als Angestellter der ihm gehörenden C. AG bis 2010 ein Restaurant leitete und einen Monatslohn von Fr. 7'200.- brutto bezog, seither zwar ohne Arbeitsstelle und ohne Einkommen ist, gemäss seinen Angaben in der Hauptverhandlung aber in Verhandlungen für eine Stelle als Betriebsleiter eines grösseren Restaurants mit Stellenantritt am 1. Juli 2011 steht und heute über ein Vermögen von rund Fr. 170'000.- verfügt (cl. 146 pag. 146.930.2 f.; vgl. auch seine Angaben in den Steuererklärungen 2008 und 2009, cl. 146 pag. 146.271.16 und 146.271.28);
- der Verurteilte seit März 1995 verheiratet ist, einen Sohn (Jg. 1998) hat, aber ausser den gesetzlichen Familienunterhaltspflichten keine weiteren Verpflichtungen hat (cl. 146 pag. 146.930.2);
- der Verurteilte in geordneten Verhältnissen lebt und sich in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung und der Wiedereingliederung im heutigen Zeitpunkt - auch in Berücksichtigung der Verurteilung zu einer Ersatzforderung von Fr. 80'000.- und der Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 10'509.95 - keine Reduktion der Kosten aufdrängt, weshalb die Rückerstattungspflicht vorbehaltlos in diesem Entscheid angeordnet werden kann;
- der Verurteilte somit zu verpflichten ist, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 30'348.15 der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen;
- die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 Organisationsreglement BStGer), sie mithin die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Bemessungskriterien überprüfen lassen kann (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO);
- das Beschwerderecht gemäss Lehre auch dem Beschuldigten zukommt, da er im Falle der Rückerstattungspflicht bei einer zu hohen Entschädigung beschwert ist ( Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 StPO N. 16), dementsprechend auch der Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Höhe der Entschädigung Beschwerdelegitimation zukommen muss, da der Staat durch eine zu hohe Entschädigung beschwert ist, falls die Forderung gegen den Beschuldigten nicht einbringlich ist;
- die in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gemäss Art. 425 und Art. 135 Abs. 4 StPO erfolgte Anordnung der Rückerstattung im Endentscheid bzw. Kostenentscheid dagegen Fragen tangiert, welche von den Parteien nicht der Beschwerdeinstanz im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 StPO unterbreitet werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass in dieser Hinsicht - wie nach bisherigem Recht (Art. 172 Abs. 1 BStP ) - die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben ist (Art 78 Abs. 1 , 80 Abs. 1 , 81 Abs. 1 und 90 BGG ; vgl. BGE 135 I 91 E. 2.4.3 S. 100 ff.);
- im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wird, dass die jeweils angerufene Gerichtsinstanz über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels entscheidet;
- dieser Entscheid den Parteien und dem Verteidiger zu eröffnen ist;
Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A. durch Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler im Verfahren SK.2010.33 wird auf Fr. 30'348.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO ).
2. A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von Fr. 30'348.15 der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
3. Dieser Entscheid wird den Parteien und Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einlegen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 26.05.2011