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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SN.2011.20 vom 24.08.2011

Hier finden Sie das Urteil SN.2011.20 vom 24.08.2011 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SN.2011.20

Der Bundesstrafgericht beschliesst, dass eine grundsätzliche, generelle Bewilligung zum Besuch von A., Mutter des Beschuldigten, und seiner Tochter C. im Rahmen der Anstaltsordnung erteilt wird. Der Zeitpunkt von Besuchen ist vorgängig mit der Haftanstalt abzusprechen. Es werden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SN.2011.20

Datum:

24.08.2011

Leitsatz/Stichwort:

Bewilligung persönlicher Verkehr (Art. 235 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Besuch; Kammer; Bewilligung; Präsident; Bundesstrafgericht; Verfügung; Urteil; Beschuldigten; Schweizer; Bürger; Tribunal; Vollzugs; Sinne; Mutter; Person; Besuche; Urteils; Familienangehörige; Bundesstrafgerichts; Sicherung; Personen; Präsidenten; Angehörigen; Vater; Stiefvater; Familienangehörigen; Besuchsbewilligung; Entscheid

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 226 StGB ;Art. 23 StPO ;Art. 235 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2011.20

(Hauptgeschäftsnummer: SK.2011.6 )

Verfügung vom 24. August 2011
Strafkammer

Partei

A.,

Gesuchstellerin

Gegenstand

Bewilligung persönlicher Verkehr

Der Präsident erwägt, dass:

- B. mit Urteil der Strafkammer SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 der strafbaren Vorbereitungshandlung zu Brandstiftung gemäss Art. 260 bis Abs. 1 StGB und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten bestraft wurde (Urteils-Dispositiv Ziff. I.2 und I.3);

- B. zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft behalten wurde (Art. 231 StPO; Urteilsdispositiv Ziff. I.5) und er bisher nicht um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne von Art. 236 StPO ersucht hat;

- A., Mutter des Beschuldigten, mit Eingabe vom 22. August 2011 für sich selbst sowie für ihre Tochter C. (geb. 1) um Erteilung einer einmaligen Bewilligung zum gemeinsamen Besuch von B. ersucht, ohne indes eine Vollmacht der genannten Person beizulegen;

- Kontakte des Inhaftierten mit anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen (Art. 235 Abs. 2 StPO), weshalb die mit prozessleitender Verfügung des Präsidenten vom 28. Juli 2011 festgelegten Bedingungen weiterhin gelten;

- nach Eingang der Anklage diverse Gesuche von Angehörigen (Mutter, Vater, Stiefvater) zum Besuch des Beschuldigten bewilligt und weiteren Angehörigen im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19.-22. Juli 2011 Besuche ermöglicht worden sind;

- letztmals am 4. August 2011 einmalige Besuchsbewilligungen erteilt worden sind;

- die Sachlage seit Erlass des Urteils vom 22. Juli 2011 es rechtfertigt, engen Familienangehörigen des Beschuldigten eine grundsätzliche, generelle Besuchsbewilligung zu erteilen, da der Haftzweck (Sicherung des Strafvollzugs) dadurch nicht beeinträchtigt wird und anderweitige Erfordernisse der Strafverfolgung nicht (mehr) aktuell sind;

- im gleichen Sinne wie bezüglich der Gesuchstellerin auch bezüglich der anderen bekannten nahen Familienangehörigen entschieden werden kann;

- A. (Mutter), D. (Vater), E. (Stiefvater) sowie die Geschwister C. und F. im vorstehenden Sinne als enge Familienangehörige des Beschuldigten bezeichnet werden können;

- die Durchführung der Besuche (Modalitäten, Dauer und Häufigkeit) der Vollzugsbehörde bzw. der Anstaltsleitung im Rahmen der internen Regeln bzw. der Gefängnisordnung überlassen ist, wobei eine Aufsicht nicht erforderlich, indes der Fluchtgefahr Rechnung zu tragen ist (prozessleitende Verfügung vom 28. Juli 2011, Ziff. 2 und 5);

- für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind;


Der Präsident verfügt:

1. An folgende Personen wird eine grundsätzliche, generelle Bewilligung zum Besuch von B. (geb. 2) im Rahmen der Anstaltsordnung erteilt:

- A., (geb. 3), Schweizer Bürgerin,

- E., (geb. 4), Schweizer Bürger,

- C., (geb. 1), Schweizer Bürgerin,

- F., (geb. 5),Schweizer Bürger,

- D.

2. Der Zeitpunkt von Besuchen ist vorgängig mit der Haftanstalt abzusprechen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Walter Wüthrich, Präsident

Geht an (Einschreiben)

- A. (ohne Beilage)

- E. *)

- C. *)

- F. *)

- D. *)

*) Beilage des Gesuchs von A. vom 22. August 2011 (Kopie)

Kopie an

- B.

- Regionalgefängnis G.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 24. August 2011

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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