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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2011.82 vom 30.11.2011

Hier finden Sie das Urteil RR.2011.82 vom 30.11.2011 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2011.82

Die II Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Endverfügung der OZD vom 14 Februar 2011 zuständig. Die Beschwerde muss sich auf eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich beziehen und es ist vorher zu erwarten, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2011.82

Datum:

30.11.2011

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Amtshilfe gemäss Art. 15 Betrugsbekämpfungsabkommen (BBA). Zuständigkeit der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG bzw. Art. 19 Abs. 2 BStGerOR).

Schlagwörter

Bundes; Amtshilfe; Rechtshilfe; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; StBOG; Endverfügung; Gericht; Behörde; Zuständigkeit; BStGerOR; Zollfahndungsamt; München; Apos;; Bundesverwaltungsgericht; Zwangsmassnahmen; Entscheid; Verfahren; Sachen; Bestimmungen; Ermittlung; Schweiz; Betrug; VStrR; Rechtsmittel; Verfahrens

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 Or;Art. 63 VwVG ;Art. 7 VwVG ;Art. 8 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 9 VwVG ;

Referenz BGE:

130 II 337; ;

Kommentar:

Waldmann, Thomas, Weissenberger, Praxis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 8, 2009

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2011.82

Entscheid vom 30. November 2011
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Gaggini,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Amtshilfe gemäss Art. 15 Betrugsbekämpfungsabkommen (BBA)

Zuständigkeit der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 80 e Abs. 1 IRSG bzw. Art. 19 Abs. 2 BStGerOR)


Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das Zollfahndungsamt München, Dienstsitz Lindau, ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den in der Schweiz wohnhaften A. und Unternehmen in Singen und Sulgen führt; bei der Einfuhr von Zitronen- und Limettensaft aus der Schweiz nach Deutschland durch die in die Ermittlungen involvierten Unternehmen der Warenwert zu tief deklariert und dadurch Einfuhrabgaben in bisher noch unbekannter Höhe hinterzogen worden sein sollen (act. 1.3);

- in diesem Zusammenhang das Zollfahndungsamt München direkt an die Eidgenössische Oberzolldirektion (nachfolgend OZD") mit Schreiben vom 5. März 2010 (act. 1.3) und Ergänzung vom 28. Juni 2010 (act. 1.4) ein Ermittlungsersuchen nach Art. 15 ff. des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

(nachfolgend: Betrugsbekämpfungsabkommen bzw. BBA; SR 0.351.926.81)

richtete;

- das Zollfahndungsamt München zusammengefasst um Einvernahme von A. und Durchsuchung von dessen Wohnung (inkl. Fahrzeuge) sowie Beschlagnahme von Beweismitteln ersuchte; es weiter um vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der voraussichtlich geschuldeten Einfuhrabgaben von EUR 474'000.-- ersuchte, sofern dieser Betrag nicht durch Hinterlegung oder Bürgschaft gedeckt werde; zudem beantragt wurde, dass Bedienstete des Zollfahndungsamtes München an den Untersuchungshandlungen teilnehmen können (act. 1.3 und 1.4);

- in der Folge zwischen Juli 2010 und September 2010 die beantragten Amtshilfemassnahmen durchgeführt wurden (act. 1.2 S. 3);

- die OZD mit Endverfügung vom 14. Februar 2011 dem Amtshilfeersuchen entsprach und die Übermittlung der Beweismittel unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt an das Zollfahndungsamt München verfügte (act. 1.2 S. 6);

- in der vorgenannten Endverfügung unter Hinweis auf Art. 37 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ; SR 172.021) als Rechtsmittel die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angegeben wurde (act. 1.2 S. 7);

- gegen diese Endverfügung der OZD vom 14. Februar 2011 A. mit Eingabe vom 21. März 2011 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1); aufgrund seiner Ausführungen anzunehmen ist, dass er die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als zuständig erachtet;

- der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung seiner Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass Ziff. 7 der angefochtenen Endverfügung die Beschlagnahme und Herausgabe der dort aufgelisteten Schriftstücke und Dokumente anordne; es sich dabei - so der Beschwerdeführer weiter - um klassische Rechtshilfemassnahmen handle und gegen solche (materiell betrachtet) Rechtshilfemassnahmen der Beschwerdeweg gemäss Art. 26 ff . i.V.m. Art. 45 ff . des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 ( VStrR ; SR 313.0) und Art. 25 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1), mithin die Beschwerde an das Bundesstrafgericht mit Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht, offen stehe (act. 1 S. 5);

- der Beschwerdeführer gegen die Endverfügung vom 14. Februar 2011 gleichzeitig auch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat; er den prozessualen Antrag auf einstweilige Sistierung des vorliegenden Verfahrens stellt, bis das Bundesverwaltungsgericht definitiv festgestellt habe, ob es auf die dortige Beschwerde eintrete (act. 1 S. 2 und 5);

- die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts die Entscheide treffen, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet (Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss IRSG entscheidet (Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglementes für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]); darüber hinaus ihr die Aufgaben obliegen, die ihr nach Art. 37 Abs. 2 lit. c StBOG zugewiesen sind (Art. 19 Abs. 2 BStGerOR);

- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts demgegenüber über Beschwerden, die ihnen das VStrR zuweist (Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOR ); darüber hinaus ihr die Aufgaben obliegen, die ihr nach Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d-g und Abs. 65 Abs. 3 StBOG zugewiesen sind (Art. 19 Abs. 1 BStGerOR);

- das Gericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 7 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; TPF 2008 7 E. 1.2); das Gericht die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, wenn es sich als unzuständig erachtet (Art. 8 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); ein Vorgehen nach Art. 8 Abs. 1 VwVG ausscheidet, sobald eine Partei im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG die Zuständigkeit der Behörde behauptet (vgl. Thomas Flückiger , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 8 N. 11); diesfalls nur ein Nichteintretensentscheid in Betracht kommt ( Flückiger , a.a.O., Art. 8 N. 11); ein Meinungsaustausch nicht durchzuführen ist, wenn das Gericht seine Unzuständigkeit für eindeutig hält (Art. 8 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); dies selbst dann gilt, wenn eine Partei ein solches Vorgehen verlangt ( Flückiger , a.a.O., Art. 8 N. 11);

- gemäss Rechtshilfegesetz die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BStGerOR );

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 ( SR 0.351.913.61) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend sind, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ);

- im Verhältnis zu Deutschland ebenfalls das Betrugsbekämpfungsabkommen zur Anwendung gelangt, das die Amts- und Rechtshilfe einschliesslich Zwangsmassnahmen im Bereich der indirekten Steuern ermöglicht; die Amtshilfe in den Art. 7 bis 24 BBA (Titel II) und die Rechtshilfe in den Art. 25 bis 38 BBA (Titel III) geregelt ist;

- das IRSG und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a); soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt;

- das Zollfahndungsamt München als ersuchende Behörde mit seinem Ermittlungsersuchen gemäss Art. 15 BBA um Amtshilfe und nicht um Rechtshilfe ersuchte (act. 1.3); die OZD als ersuchte Behörde dementsprechend in der Folge ein Amtshilfeverfahren einleitete; die angefochtene Endverfügung der OZD in Anwendung von Art. 15 BBA erging und sich somit auf die staatsvertragliche Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe und nicht von Rechtshilfe stützt; mit der angefochtenen Endverfügung der OZD ein Amtshilfe- und nicht ein Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wurde (act. 1.2);

- die Amtshilfe gemäss Titel II des BBA alle zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien betrifft, die in Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der behördlichen Ermittlung oder der Strafverfolgung handeln, einschliesslich der Fälle, in denen diese Behörden ihre Befugnisse auf Ersuchen der Justizbehörden ausüben (Art. 8 Ziff. 2 Abs. 1 BBA); diese Justizbehörde, welche oder unter deren Leitung die strafrechtlichen Ermittlungen durchgeführt werden, bestimmt, ob hiermit verbundene Ersuchen um Amtshilfe oder Zusammenarbeit aufgrund der geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder über die Amtshilfe vorgelegt werden (Art. 8 Ziff. 2 Abs. 2 BBA);

- die Behörden der Vertragsparteien die Bestimmungen zur Amtshilfe gemäss BBA im Rahmen der Zuständigkeiten anwenden, die ihnen auf der Grundlage ihres internen Rechts übertragen worden sind (Art. 9 Ziff. 1 Satz 1 BBA); keine Bestimmungen zur Amtshilfe so ausgelegt werden darf, dass sie die Zuständigkeiten ändert, die den Behörden der Vertragsparteien im Sinne dieses Titels aufgrund des internen Rechts übertragen sind (Art. 9 Ziff. 1 Satz 2 BBA);

- in der bundesrätlichen Botschaft zum Ermittlungsersuchen gemäss Art. 15 BBA ausgeführt wird, dass Zwangsmassnahmen grundsätzlich auch im Rahmen der Amtshilfe vollzogen werden können ( BBl 2004 6191 ; die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen im Rahmen der grenzüberschreitenden Amtshilfe im Allgemeinen sowie konkret unter dem BBA bejahend, Martin Philipp Wyss , Gesetzgebungsbedarf bei der internationalen Amtshilfe?, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg .], Aktuelle Fragen der Internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2009, S. 217-248, S. 230 f. und 241 f.; Beat Frey , Aktuelle Praxis des Bundesamts für Justiz in Amts- und Rechtshilfefällen, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg .], Aktuelle Fragen der Internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 157-170, S. 166 f.);

- nach der bundesrätlichen Botschaft die Verwaltungsbehörden des Bundes gestützt auf Art. 45 VStrR solche Zwangsmassnahmen vollziehen ( BBl 2004 6191 ); in der Botschaft weiter festgehalten wird, dass dagegen die entsprechenden Rechtsmittel zulässig seien ( BBl 2004 6192 ; so auch Hermann Kästli , Die Amtshilfebestimmungen des Abkommens zur Betrugsbekämpfung, in: Kaddous/Jametti Greiner [ Hrsg. ], Bilaterale Abkommen II Schweiz-EU, 2006, S. 611 - 619, S. 616);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 VStrR ff. grundsätzlich Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOR ); demnach nach der Botschaft auch für die im Rahmen der Amtshilfe gemäss BBA angeordneten Zwangsmassnahmen diese Rechtsmittelordnung gelten soll; sich die Beschwerde vorliegend nicht gegen solche Zwangsmassnahmen, welche lange vorher (Juli - September 2010) vollzogen wurden, richtet, sondern gegen die Endverfügung, mit welcher die Amtshilfe durch die Herausgabe der Beweismittel gewährt werden soll;

- sich darüber hinaus das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtpflege, namentlich dem VwVG, richtet, wenn Entscheide der verfügenden Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe angefochten werden (s. Kästli , a.a.O. , S. 614; Wyss , a.a.O., S. 244); damit für den Beschwerdeführer gegen die Endverfügung der OZD, mit welcher diese dem Zollfahndungsamt München Amtshilfe gewährt, die Anfechtungsmöglichkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht;

- aus diesen Gründen die bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochtene Endverfügung der OZD vom 14. Februar 2011 nicht unter Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 e Abs. 1 IRSG fällt;

- nach dem Gesagten die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Endverfügung der OZD eindeutig nicht zuständig ist; demzufolge auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist (Art. 9 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ); bei dieser Sachlage kein Anlass für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts besteht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist;

- der Beschwerdeführer gegen die Endverfügung der OZD vom 14. Februar 2011 ebenfalls Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (act. 1 S. 5; act. 7); vor diesem Hintergrund sich eine Überweisung der vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG erübrigt;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung gelangt; unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'500.-- festzusetzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag auf Sistierung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 1. Dezember 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Giovanni Gaggini

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

- Bundesverwaltungsgericht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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