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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2010.207 vom 17.05.2011

Hier finden Sie das Urteil RR.2010.207 vom 17.05.2011 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2010.207


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2010.207

Datum:

17.05.2011

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Mazedonische Republik. Beschlagnahme von Vermögenswerten.

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Bundes; Vermögens; Vermögenswerte; Entscheid; Verfahren; Verfahren; Staat; Apos;; Beschlagnahme; Schlussverfügung; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Rechtshilfeersuchen; Über; Holding; Bundesanwaltschaft; Mazedonien; Bundesstrafgerichts; Schaden; Behörde; Verfahrens; Sachen; Vermögenswerten; Ersuchen; Vermögensbeschlagnahme; Zwischenverfügung; Gericht

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 158 StGB ;Art. 19 Or;Art. 31 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 54 or;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

118 Ib 547; 126 II 462; 129 II 97; 130 II 217; 130 II 337; 132 II 81; 133 IV 76; 135 IV 212; 136 IV 82; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2010.207

Entscheid vom 17. Mai 2011
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. Holding LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Umbach,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Mazedonische Republik

Beschlagnahme von Vermögenswerten
(Art. 33 a IRSV )


Sachverhalt:

A. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) hatte der Bundesanwaltschaft am 6. August 2007 drei Verdachtsmeldungen der Bank B. übermittelt, sodass diese am 7. August 2007 gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren 1 wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB eröffnete. Gleichentags wurden unter anderem Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 2 bei der Bank B. lautend auf die A. Holding Ltd. beschlagnahmt, hinsichtlich derer C. zeichnungsberechtigt ist.

B. Am 22. August 2007 wurden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde in Mazedonien im Sinne von Art. 67 a IRSG die gegen C. vorliegenden Verdachtsgründe mitgeteilt, worauf diese mit Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2007 wegen Verdachts der Anstiftung zu Amtsmissbrauch die Beschlagnahme der Vermögenswerte von C., die Zustellung entsprechender Bankunterlagen sowie weiterer sachdienlicher Informationen beantragte. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") übertrug am 5. November 2007 der Bundesanwaltschaft den Vollzug des Rechtshilfeverfahrens (Verfahrensakten Urk. 1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 31. Januar 2008 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten Urk. 3). Die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Skopje stehenden Akten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurden zum Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens erhoben. In der Folge kamen die Bundesanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft Skopje überein, dass primär eine Abtretung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen C. an die mazedonischen Behörden angestrebt und deshalb der Vollzug des Rechtshilfeverfahrens zurückgestellt werden könne.

D. Mit den Urteilen des Amtsgerichts Skopje vom 25. Februar 2008 und des Appellationsgerichts Skopje vom 1. Oktober 2008 wurde C. u.a. der Anstiftung zu Amtsmissbrauch für schuldig erklärt und zu einem Schadenersatz von USD 22'068'209.-- verurteilt. In der Folge hob der Oberste Gerichtshof der Republik Mazedonien mit Entscheid vom 20. Januar 2010 diese erst- und zweitinstanzlichen Urteile auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Amtsgericht Skopje zurück. Gestützt auf diesen Entscheid des Obersten Gerichtshofes ersuchte die A. Holding Ltd. im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren mit Eingabe vom 4. Juni 2010 um Freigabe der in diesem Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte. Dieses Ersuchen wurde mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2010 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 28. Juli 2010 teilweise gut. Es wurde entschieden, dass die unter der Kundenbeziehung Nr. 2 bei der Bank B. liegenden Vermögenswerte der A. Holding Ltd. freizugeben seien ( BB.2010.18 act. 1; act. 1.4; act. 1.11; act. 1.12 und act. 20). Dies unter anderem, weil hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts deutliche Zweifel bezüglich der Wahrheit der Entscheidungstatsachen aufgetreten seien und die Vertreter des mazedonischen Staates überhaupt keine Schadenersatzforderung erklärt hätten ( BB.2010.18 act. 20 E. 2.2.3. f.).

E. Mit Eingabe vom 6. September 2010 teilte der mazedonische Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft mit, dass an der anbegehrten Vermögensbeschlagnahme festgehalten werde und reichte weitere Dokumente zu dem in Mazedonien laufenden Strafverfahren ein. Daraufhin erliess die Bundesanwaltschaft am 8. September 2010 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie dem Rechtshilfeersuchen der mazedonischen Strafverfolgungsbehörde entsprach und die Vermögenswerte auf dem Konto 2, lautend auf die A. Holding Ltd., bei der Bank B., mit Ausnahme der im Verfahren 1 von der Bank B. geltend gemachten Verrechnungsansprüche aus pfandgesicherten Forderungen beschlagnahmte (Verfahrensakten Urk. 3).

F. Dagegen gelangt A. Holding Ltd. mit Beschwerde vom 17. September 2010 und einer Ergänzung derselben vom 19. September 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Zwischenverfügung und der angeordneten Beschlagnahme von Vermögenswerten der A. Holding Ltd. bei der Bank B. (act. 1 S. 2 und Urk. 3). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 8). Gleiches beantragt die Bundesanwaltschaft in ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2010 (act. 9). Zu diesen Eingaben repliziert A. Holding AG am 21. Oktober und 9. November 2010 (act. 11 und 14). Während das BJ auf eine weitere Vernehmlassung verzichtet (act. 16), hält die Bundesanwaltschaft in ihrer Duplik vom 19. November 2010 am in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest (act. 17).

Am 4. Januar 2011 reicht die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht ergänzende Dokumente ein (act. 18), zu denen A. Holding AG mit Eingabe vom 12. Januar 2011 Stellung nimmt (act. 21). Die Stellungnahme wird der Bundesanwaltschaft und dem BJ zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 22).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Mazedonien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar, denen jeweils beide Staaten beigetreten sind.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, die der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [ BStGerOR ; SR 173.713.161]).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9 a lit. a IRSV ; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Sperre bezieht sich auf ein Konto, welches auf die Beschwerdeführerin lautet. Sie gilt damit als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80 h IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und ist demzufolge beschwerdelegitimiert.

3. Gemäss Art. 80 e Abs. 2 IRSG können Zwischenverfügungen, die der Schlussverfügung vorangehen, selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: (lit. a) durch die Beschlage von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (lit. b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.

3.1 Die mittels einer Zwischenverfügung angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten hat Gegenstand der nachfolgenden Schlussverfügung gemäss Art. 80 d IRSG zu bilden, sei es, dass diese bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Gemäss Art. 74 a IRSG können zu Sicherungszwecken beschlagnahmte Vermögenswerte oder Gegenstände dem ersuchenden Staat zur Einziehung oder dem wirtschaftlichen Berechtigten zur Rückerstattung herausgegeben werden. Dies namentlich, wenn es sich bei den Vermögenswerten um das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil handelt (Abs. 2 lit. b). Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Diese Regelung stellt eine Besonderheit der anderen Rechtshilfe" innerhalb des 3. Titels des IRSG dar: Damit die Rechtshilfe gewährt werden kann, genügt es grundsätzlich, dass im Ausland ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 IRSG hängig ist. Dies bedeutet, dass die Rechtshilfe bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium gewährt werden kann. Demgegenüber ist die Einziehung oder Rückerstattung von beschlagnahmten Vermögenswerten oder Gegenständen regelmässig erst nach Abschluss des ausländischen Straf- und Beschlagnahmeverfahrens, grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einziehungsentscheides, möglich (BGE 126 II 462 E. 5c; JdT 2004 IV 109; 123 II 595 E. 4 und 5 S. 600 ff.). Bei dieser Form der Rechtshilfe besteht folglich das erhebliche Risiko, dass viele Jahre zwischen der Beschlagnahme und der Herausgabe der Vermögenswerte verstreichen.

3.2 Im Regelfall, d.h. wenn gleichzeitig die Herausgabe von Bankunterlagen und die Beschlagnahme von Vermögenswerten verfügt bzw. bestätigt wird, kann die Beschlagnahme zusammen mit der Schlussverfügung betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen angefochten werden. Dabei muss der Beschwerdeführer keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil dartun (vgl. Art. 80 e Abs. 1 IRSG ). Demgegenüber können Zwischenverfügungen auf Vermögensbeschlagnahme, die vor der Schlussverfügung ergehen, nur angefochten werden, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Zudem verkürzt sich im letzteren Fall die Rechtsmittelfrist von 30 auf 10 Tage (Art. 80 e Abs. 2 und Art. 80 k IRSG). Diese gesetzliche Regelung kann zu prozessual unbefriedigenden Situationen führen (so explizit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.228 vom 20. Dezember 2010, E. 3.3), wenn atypische Verfahrenskonstellationen eintreten, bei denen angefochtene Verfügungen entweder nach der Schlussverfügung ( TPF 2007 124 ) oder nicht in der gesetzlich vorgesehenen Abfolge ergehen.

In einem Grundsatzentscheid hatte sich das Gericht mit der Konstellation zu befassen, dass lange Zeit nach der Schlussverfügung auf Herausgabe von Beweismitteln und Beschlagnahme die an den beschlagnahmten Vermögenswerten Berechtigten eine Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte verlangten. Die II. Beschwerdekammer bejahte unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Praxis (Entscheid des Bundesgerichts 1A.335/2005 E. 1, vom 18. August 2006) die Möglichkeit einer richterlichen Kontrolle in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung nach einer längeren Zeit ohne das zusätzliche Eintretenserfordernis des
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils und behandelte die angefochtene Verfügung prozessual wie eine Schlussverfügung ( TPF 2007 124 ). In einem weiteren Fall hatte die betroffene Person ihre Zustimmung zur vereinfachten Übermittlung der erhobenen Beweismittel nach Art. 80 c IRG erteilt, nicht aber ihr Einverständnis zur Vermögensbeschlagnahme. Dadurch erging keine Schlussverfügung (Art. 80 c
Abs. 2 IRSG ), sodass der Betroffene die Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung auch mit Bezug auf die Beschlagnahme nur unter den eingeschränkten prozessualen Möglichkeiten des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils hätte überprüfen lassen können. Eine solche Lösung hätte dem Sinn und Geist des Gesetzes widersprochen, wäre doch der teilweise Zustimmende prozessual schlechter gestellt worden als derjenige, der sich gegen jegliche Rechtshilfehandlung wendet. Entsprechend entschied die II. Beschwerdekammer, dass nach erfolgter Herausgabe der Beweismittel auf Zustimmung hin eine ausschliesslich die Vermögensbeschlagnahme betreffende Verfügung prozessual gleich wie eine Schlussverfügung zu behandeln sei (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.159 vom 8. März 2010, E. 2; RR.2009.351 vom 15. April 2010, E. 1.4.3 b und c, zur Publikation vorgesehen und TPF 2010 102 ). Eine weitere prozessual atypische Situation ergibt sich, wenn ausschliesslich eine Vermögensbeschlagnahme, nicht aber eine Beweismittelerhebung und -herausgabe verlangt wird. In dieser Situation ergeht nur eine sofortige Beschlagnahmeverfügung in Form einer Zwischenverfügung. Die Schlussverfügung, mit der über die Herausgabe der Vermögenswerte an den ersuchenden Staat entschieden wird, erfolgt meist erst viele Jahre später. Der von einer solchen Vermögensbeschlagnahme Betroffene könnte damit die Voraussetzung der Gewährung der Rechtshilfe und Beschlagnahme erst nach der Schlussverfügung, also viele Jahre später, ohne unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erstmals richterlich überprüfen lassen. Die II. Beschwerdekammer entschied, dass sich die Rechtshilfebehörde in einer solchen Konstellation die hypothetische Frage stellen müsse, ob im Falle eines Ersuchens um Herausgabe von Beweismitteln zum gleichen Zeitpunkt bereits ein Herausgabeentscheid erlassen worden wäre. Bejahendenfalls dränge es sich auf, den Entscheid, mit dem die Vermögenswerte rechtshilfeweise beschlagnahmt worden seien, prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.228 vom 20. Dezember 2010, E. 3.3.3).

3.3 Vorliegend ist mit dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom 22. August 2007 sowohl um Vermögensbeschlagnahme als auch um die Zustellung der diesbezüglichen Bankunterlagen sowie der Ergebnisse der Einvernahmen ersucht worden (Verfahrensakten Urk. 1). Die ersuchende Behörde hat in ihrer späteren Korrespondenz das Ersuchen um Beweismittelherausgabe nie fallen lassen, entsprechend ist durch die Beschwerdegegnerin mittels Schlussverfügung darüber zu entscheiden. Eine solche Schlussverfügung, mit welcher auch die Vermögensbeschlagnahme anzuordnen gewesen wäre, ist bis dato nicht ergangen. Stattdessen folgte der Eintretensverfügung vom 31. Januar 2008 rund zweieinhalb Jahre danach am 8. September 2010 eine Zwischenverfügung über die Vermögensbeschlagnahme. Die mazedonische Behörde hatte mit Schreiben vom 6. September 2010 ausdrücklich an diesem Begehren festgehalten. Dieser atypische Verlauf - eine Zwischenverfügung erst nach Jahren, kein Erlass einer Schlussverfügung - ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die ersuchenden und ausführenden Behörden miteinander im Kontakt zwecks Abtretung des Verfahrens gemäss Art. 88 f . IRSG standen. Dies hätte allerdings nicht zwingend zu einer Verzögerung beim Erlass der Schlussverfügung führen müssen. Gegenteils ist bei einem komplexen Sachverhalt wie dem vorliegenden davon auszugehen, dass die potentiell ein Verfahren
übernehmende ausländische Behörde ihren Übernahmeentscheid mit möglichst umfassender Aktenkenntnis fällen möchte. Andererseits scheint dieser Verlauf des Rechtshilfeverfahrens dadurch bedingt gewesen zu sein, dass die I. Beschwerdekammer die Beschlagnahme im nationalen Strafverfahren aufgehoben hat und die Vermögenswerte ohne die rechtshilfeweise Beschlagnahme vom 8. September 2010 hätten freigegeben werden müssen. Hätte indessen die Beschwerdegegnerin die Schlussverfügung wie üblich bereits erlassen, so hätte die Beschwerdeführerin die Frage der Rechtsmässigkeit von Rechtshilfe, Beweismittelherausgabe und Vermögensbeschlagnahme in einem Zug und ohne Nachweis eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils überprüfen lassen können. Damit wäre ihr ein auch in zeitlicher Hinsicht üblicher Rechtsschutz gewährt worden. Es entspricht der Entwicklungslinie der oben zitierten Rechtsprechung, insbesondere auch nach dem inzwischen erheblichen Zeitablauf, die von der Beschwerdegegnerin als Zwischenverfügung bezeichnete Verfügung auf Vermögensbeschlagnahme vom 8. September 2010 prozessual wie eine Schlussverfügung zu behandeln. Entsprechend ist auf das Eintretenserfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verzichten.

4. Unter Berücksichtigung der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 80 k IRSG ) seit Zustellung des angefochtenen Entscheides vom 8. September 2010 ist die vorliegende Beschwerde vom 17. September 2010 fristgerecht eingereicht worden.

5. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ), sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4,
je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. auch JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (vgl. auch Frank Seethaler/Fabia Bochsler , in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 78 f. zu Art. 52).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in materieller Hinsicht zunächst vor, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen sei offensichtlich falsch und unvollständig. So werde behauptet, der mazedonischen Bank E. sei durch das dem angeschuldigten C. vorgeworfene Verhalten ein erheblicher Schaden entstanden. Der Oberste Gerichtshof der Republik Mazedonien habe aber in seinem Entscheid festgehalten, dass der Vertreter der Bank E. keinen Entschädigungsanspruch gestellt habe (act. 1 S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin wirft in diesem Zusammenhang den mazedonischen Strafverfolgungsbehörden ein willkürliches Handeln vor, das gegen den schweizerischen Ordre Public verstosse und von der Schweiz nicht unterstützt werden dürfe.

6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG ), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzisiert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler , Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

6.3 Zusammengefasst soll gemäss Sachverhaltsdarstellung in den Rechtshilfeersuchen D. im Zeitraum von Mai 1999 bis September 2002 in seiner Stellung als Vorsitzender der Bank E., zumeist angestiftet durch C., durch verschiedene, mit einer Reihe von bankenrechtlichen Regulierungen nicht zu vereinbarenden Transaktionen einen Schaden von USD 22'068'209.-- zugefügt haben. So soll D. u. a. am 16. Juli und am 30. Juli 1999 ohne jegliche legale Grundlage Zahlungsanweisungen zu Gunsten der F. Holding GmbH, bei deren Besitzer und Geschäftsführer es sich um C. handelte, ausgestellt haben. Damit sollen der F. Holding GmbH je USD 5'000'000.-- aus den Mitteln der Bank E. überwiesen worden sein. Weiter hätten die beiden Beschuldigten im Namen der Bank E. bzw. der F. Holding GmbH am 9. September 1999 einen Vertrag abgeschlossen, mit welchem sich die Bank E. verpflichtet habe, der F. Holding GmbH aus ihren Währungsreserven einen Betrag von USD 40'000'000.-- zur Verfügung zu stellen, damit diese mazedonische Obligationen für maximal 50% des Nominalwerts von USD 80'000'000.-- erwerbe, um sie in der Folge auf Verlangen der Bank E. in deren Eigentum zu übertragen. Die F. Holding GmbH sei jedoch ihrer Verpflichtung nur teilweise nachgekommen, so dass sie gegenüber der Bank E. nach einer Reihe von verschiedenen Finanztransaktionen eine Restschuld von letztlich USD 17'949'946.-- aufgewiesen habe. Diese Restschuld sei in der Folge durch eine unbegründete und ohne gültigen Beleg ausgeführte interne Umbuchung beglichen" worden, mittels derer der entsprechende Betrag einem Konto der Bank G. bei der Bank E. belastet worden sei. Durch diese von D. nach Anstiftung durch C. vorgenommenen Geschäfte sei der Bank E. insgesamt ein Schaden von USD 22'068'209.-- erwachsen. Weiter wird C. vorgeworfen, die ihm aus diesen Geschäften zugeflossenen Gelder durch eine Reihe von Finanztransaktionen letztlich auf das nunmehr beschlagnahmte Konto der Beschwerdeführerin verschoben zu haben.

6.4 Es ist zwar zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof von Mazedonien in seinem Entscheid vom 20. Januar 2010 unter anderem die Beweiswürdigung der unteren Instanzen in Bezug auf den entstandenen Schaden von USD 22'068'200 rügte. Auch wurde festgehalten, es sei unklar, ob der Schaden zu Lasten der Bank E. oder der Republik Mazedonien entstanden sei (act. 1.12 S. 9 ff.). Der mazedonische Staatsanwalt führte in seiner Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 6. September 2010 allerdings erklärend aus, der Schaden sei ursprünglich der Bank E. der Republik Mazedonien entstanden, der später vom Budget der Republik Mazedonien ausgeglichen worden sei. In Fällen, wo das Budget der Republik Mazedonien einen Schaden erlitten habe, sei die staatliche Rechtsvertretung der Republik Mazedonien das einzige zuständige Organ, das sich über den Schaden äussern und eine Schadenersatzforderung erklären könne. Dem Protokollauszug vom 17. September 2007 ist denn auch zu entnehmen, dass der staatliche Rechtsvertreter vor dem Amtsgericht in Skopje im Namen der Mazedonischen Republik eine Schadenersatzforderung von USD 22'068'209.-- geltend gemacht hatte (Verfahrensakten Urk. 4). Ob letztlich ein Schaden entstanden und ob dieser von den berechtigten Personen geltend gemacht worden ist, wird das nun mehr erneut durchzuführende Strafverfahren in Mazedonien zu zeigen haben. Dies ändert nichts daran, dass die Sachdarstellung in den Ersuchen genügend Verdachtsgründe für die vorgeworfenen Handlungen enthält und weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet ist. So nennen die Rechtshilfeersuchen die Tatbestände, die Tathandlungen und einen Tatzeitraum. Die Sachverhaltsdarstellung gibt wieder, dass Geld der Bank E. von einer verfügungsberechtigten Person dank ihrer amtlichen Stellung zweckentfremdet und mit Hilfe von C. auf ausländische Konten überwiesen worden sein soll. Dabei handelt es sich um geldwäschereitypische Finanztransaktionen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert wurden (BGE 129 II 97 E. 3.2). Solche Handlungen sind geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Wie bereits ausgeführt, soll D. als mazedonischer Amtsträger in seiner Funktion dem mazedonischen Staat gehörende Vermögenswerte unrechtmässig entzogen haben. Nach Schweizer Recht würde dies eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB bzw. ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB darstellen, welche jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert werden und damit auch als Vortat der Geldwäscherei geeignet sind. Mithin ist auch das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit ohne weiteres gegeben (Art. 64 Abs. 1 IRSG).

Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

6.5 Nicht einzutreten ist sodann auf die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sie den mazedonischen Strafverfolgungsbehörden ein willkürliches Handeln vorwirft und eine Verletzung des schweizerischen Ordre Public geltend macht. Zwar wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, der Ordre Public des ersuchten Vertragsstaates werde verletzt (Art. 18 Abs. 1 lit. b GwUe , Art. 2 lit. b EueR und Art. 2 IRSG). Zweck dieser Bestimmung aber ist es, im ersuchenden Staat verfolgte Personen zu schützen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7). Die Beschwerdeführerin als juristische Person, die überdies ihren Sitz nicht im ersuchenden Staat hat, ist daher nicht legitimiert, eine Verletzung des schweizerischen Ordre Public durch die mazedonischen Behörden geltend zu machen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Qualität der deutschen Übersetzung des Ersuchens vom 28. September 2007. Die Übersetzung sei derart untauglich, dass es einem Fehlen einer Übersetzung gleich komme. Die Rechtshilfe müsse daher abgelehnt werden (act. 1 S. 18).

7.2 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache einzureichen (Art. 28 Abs. 5 IRSG ). Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird (Art. 28 Abs. 6 IRSG ). Eine Übersetzung muss zwar nicht fehlerfrei sein, Fallfehler und ähnliches schaden nicht. Die Sprache darf durchaus ungelenk sein. Ist sie indessen sprachlich nur schwer verständlich und ergeben die einzelnen Sätze und Abschnitte keinen Sinn, so dass diese keine ausreichende und verlässliche Grundlage für die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen zur Rechtshilfeleistung bilden können, hat das Bundesamt für eine verständliche Übersetzung besorgt zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1 und 5.4; 1.A.268/2005 vom 17. November 2005, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.34 vom 10. April 2008, E. 6.4).

7.3 Die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens vom 28. September 2007 weist eine Vielzahl von Orthographiefehlern auf, und der Inhalt ist wegen der ausnahmslos langen Schachtelsätze nicht leicht verständlich. Dennoch kann dem auf Deutsch übersetzten Rechtshilfeersuchen der massgebliche Sachverhalt, soweit vorliegend relevant, entnommen werden, ohne dass auf die englische Übersetzung abgestützt werden müsste. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.

8. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, dass Eingänge von rund USD 3.5 Mio. und EUR 1.3 Mio. des beschlagnahmten Vermögens auf dem Konto der Bank B. nicht von C., sondern aus einem iranischen Schiedsverfahren herrühren würden, in welchem ein iranisches Schiedsgericht zugunsten einer von C. beherrschten Gesellschaft entschieden hätte. Auch ein weiterer Vermögenszufluss von EUR 484'357.-- im Jahre 2006 würde nicht von C. stammen, weshalb die Vermögenssperre auch aus diesem Grunde zumindest im Umfange, wie die Vermögenswerte aktenkundig nicht von C. stammen, aufzuheben sei (act. 1. S. 5 f. und 19).

Die beantragte Kontosperre wird im Ergebnis damit begründet, dass die darauf befindlichen Geldbeträge C. zuzuordnen und deshalb mutmasslich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33 a IRSV). Die Ermittlungen in Mazedonien werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kontovermögen um Gelder handelt, die letztlich aus den vorgeworfenen Straftaten herrühren. Bis die Frage im mazedonischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre - unter der Bedingung, dass das Strafverfahren entsprechend seiner Komplexität beförderlich fortgeführt wird (vgl. TPF 2007 124 E. 8) - gemäss Art. 33 a IRSV aufrechterhalten bleiben.

9.

9.1 Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, mit der Zwischenverfügung vom 8. September 2010 angeordneten Beschlagnahme missachte die Beschwerdegegnerin die von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts getroffene Entscheidung vom 28. Juli 2010, wonach die beschlagnahmten Vermögenswerte frei zu geben seien und verletze somit das Prinzip der Gewaltentrennung. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Entscheid der I. Beschwerdekammer davon ausgehen können, über die Vermögenswerte wieder frei verfügen zu können. Die Beschwerdegegnerin habe anlässlich des Telefonats mit der Beschwerdeführerin vom 7. September 2010 diese im Glauben gelassen, in den nächsten Tagen der Bank B. gegenüber die Freigabe des Kontos anzuordnen, stattdessen habe sie tags drauf die Zwischenverfügung erlassen, was zudem gegen Treu und Glauben verstosse (act. 1 S. 14 und 16 f.).

9.2 Innerstaatliches schweizerisches Strafverfahren und Rechtshilfeverfahren sind zwei unterschiedliche, voneinander grundsätzlich getrennte Verfahren. Auch wenn dabei Massnahmen von ein und derselben Behörde separat in beiden Verfahren verfügt werden, so unterliegen diese doch mit Bezug auf die Voraussetzungen unterschiedlichen Regelungen (StPO bzw. IRSG und internationale Verträge). Sie werden nach unterschiedlichen Verfahrensordnungen abgewickelt, und der Rechtsmittelweg ist verschieden (vgl. Art. 54 ff . StPO ; H orst Schmitt , Basler Kommentar, Basel 2011,
N. 1 ff. zu Art. 54 StPO und N. 1 ff. zu Art. 55 StPO ). Über Zwangsmassnahmen wie (hier) die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist in jedem der beiden Verfahren nur für dieses und unabhängig vom anderen Verfahren zu entscheiden. Dass trotz Aufhebung der Kontensperre im nationalen Strafverfahren gemäss Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine solche im Rechtshilfeverfahren angeordnet wurde, kann deshalb weder eine Verletzung des Ordre Public noch einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen. Selbst für die in Richtung einer aufsichtsrechtlichen Rüge gehende Beanstandung (act. 1 Ziff. 24, 25) sind unterschiedliche Behörden zuständig.


Ob es für den Vollzug des Entscheides der I. Beschwerdekammer einer expliziten Freigabeverfügung der Beschwerdegegnerin bedurft hätte und ob ihr in diesem Zusammenhang ein ungebührliches Verhalten vorgeworfen werden kann - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht -, ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführerin kann aus der teilweisen Gutheissung der Beschwerde im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren nichts zu ihren Gunsten im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen ableiten. Nach dem hier anwendbaren Art. 1 Ziff. 1 EueR verpflichten die Vertragsparteien sich, einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. Gleiches sieht auch Art. 7 Ziff. 1 GwUe vor: Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im grösstmöglichsten Umfang zusammen. Die Beschwerdegegnerin hat - wie bereits mehrfach ausgeführt - die Verfügung vom 8. September 2010 gestützt auf ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen der mazedonischen Strafverfolgungsbehörden vom 6. September 2010 erlassen. Darin kann keinerlei Verletzung weder des Gewaltenteilungsprinzips noch des Grundsatzes von Treu und Glauben erblickt werden. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt ohne weiteres als unbegründet.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR ), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--.


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. Mai 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Patrick Umbach

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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