Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2011.1 |
Datum: | 29.03.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Säumnis (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). |
Schlagwörter | Steuer; Untersuchung; Verdacht; Recht; VStrR; Veranlagung; Steuerhinterziehung; Wohnsitz; Steuerperiode; Bundesstrafgericht; Bundessteuer; Verfahren; Konto; Beschwerdekammer; Entscheid; Apos;; Steuerwiderhandlung; Ehegatten; Steuerwiderhandlungen; Bundesstrafgerichts; Bundesgesetz; Schweiz; Gesellschaft; Veranlagungsverjährung; Verdachts |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 12 DBG ;Art. 120 DBG ;Art. 17 DBG ;Art. 19 DBG ;Art. 19 Or;Art. 190 DBG ;Art. 191 DBG ;Art. 193 DBG ;Art. 22 VwVG ;Art. 66 BGG ; |
Referenz BGE: | 126 II 1; ; |
Kommentar: | Sieber, Schweizer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 177 DBG ; Art. 177 DBG, 2000 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BV.2011.1 |
Beschluss vom 29. März 2011 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz, Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Säumnis (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR ) |
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV") führt gegen A. und deren Ehemann B. eine besondere Untersuchung gemäss Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ( DBG ; SR 642.11) wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen bzw. hierzu geleisteter Gehilfenschaft. Im Rahmen dieser Untersuchung erhob A. am 14. Dezember 2010 Beschwerde beim Direktor der ESTV und beantragte, das gegen sie gerichtete Untersuchungsverfahren sei umgehend einzustellen (act. 5.1). Mit Entscheid vom 29. Dezember 2010 wies der Direktor der ESTV diese Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 3. Januar 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt erneut die umgehende Einstellung des gegen sie angeordneten Untersuchungsverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV (act. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 schliesst die ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. hält in ihrer Replik vom 28. Februar 2011 vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 8). Die Replik wurde der ESTV am 1. März 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 - 50 VStrR .
1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Währenddem mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR ), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR ).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren vor dem Direktor der Beschwerdegegnerin mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch diesen Entscheid auch in materieller Hinsicht beschwert. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am Donnerstag, 30. Dezember 2010, eröffnet. Ihre am Montag, 3. Januar 2011, eingereichte Beschwerde erweist sich als fristgerecht, auch wenn sie sich diesbezüglich nicht auf den von ihr angeführten Art. 31 VStrR i.V.m. Art. 22a Abs. 1 lit. c VwVG stützen kann (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009, E. 2.3, bzw. Art. 31 Abs. 2 VStrR in seiner seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung). Auf ihre im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Gemäss Art. 190 Abs. 1 DBG kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements bei begründetem Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, die ESTV ermächtigen, eine Untersuchung durchzuführen. Laut Art. 190 Abs. 2 DBG gilt sowohl die vollendete (Art. 175 DBG ), als auch die versuchte (Art. 176 DBG ) Steuerhinterziehung grosser Steuerbeträge als schwere Steuerwiderhandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 DBG . Von einem begründeten Verdacht kann gesprochen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles das Verhalten einer oder mehrerer Personen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung oder des Steuervergehens subsumieren lässt. Die Anforderungen für das Vorliegen eines Tatverdachts dürfen nicht derart hoch sein, dass sie mit dem für die Anklageerhebung erforderlichen Verdachtsgrad gleichzusetzen sind, vielmehr kann es sich lediglich um einen Anfangsverdacht handeln. Somit müssen Beweise oder Indizien nicht bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. Donatsch/Maeder , Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 83 -222 , Basel 2000, Art. 190 DBG N. 21 ff.). Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den begründeten Verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird oder aber das Verfahren einzustellen ist. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist". Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1, mit Hinweisen). Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung. Führt die Untersuchung zum Ergebnis, dass sich der Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen nicht erhärtet oder sogar entkräftet hat, ist die Untersuchung einzustellen (Art. 193 Abs. 2 DBG ; Donatsch/Maeder , a.a.O., Art. 193 DBG N. 10).
3.
3.1 Art. 9 DBG sieht für Ehegatten ausdrücklich die Gemeinschaftsbesteuerung vor. Dahingegen werden sie bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht auch beim Vorliegen zweier verschiedener Wohnsitze beider Ehegatten kein Anlass zu einer getrennten Veranlagung, solange diese an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festhalten und diesen Willen auch zum Ausdruck bringen. Werden von beiden Seiten über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehende Mittel für die gemeinsame Lebenshaltung eingesetzt, wobei richterlich oder freiwillig vereinbarte Alimentenleistungen nicht in Betracht fallen, sind die Ehegatten trotz eigener Wohnung und gegebenenfalls auch eigenem zivilrechtlichem Wohnsitz zusammen zu veranlagen. Des Weiteren sind bei Ehegatten, von welchen der eine im Inland, der andere im Ausland, jedoch in ungetrennter Ehe lebend, die Einkünfte des im Ausland wohnhaften Ehegatten zur Satzbestimmung des Einkommens des "inländischen" Ehegatten heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2007 vom 5. Februar 2008, E. 2.1 - 2.3; Greminger , Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 1 -82 , Basel 2000, Art. 9 DBG N. 1 f., 5 ff.; Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Ziff. 1.1 ff. und 2.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend, dass gegen sie kein begründeter Verdacht bestehe, wonach sie schwere Steuerwiderhandlungen begangen oder Beilhilfe zu schweren Steuerwiderhandlungen ihres Ehemannes geleistet haben soll. Sie lebe seit dem Jahr 2000 von B. getrennt und sei von diesem mit regelmässigen Unterhaltszahlungen alimentiert worden. Zudem habe sie mit B. weder einen gemeinsamen steuerlichen Wohnsitz, noch seien sie dafür gemeinsam veranlagt worden. Somit bestehe kein objektiv zu rechtfertigender Grund, das gegen sie laufende Untersuchungsverfahren aufrechtzuerhalten, weshalb die verweigerte Einstellung der gegen sie laufenden Untersuchung eine Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch der Beschwerdegegnerin darstelle (act. 1, S. 3 f.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin verdächtigt die Beschwerdeführerin wegen versuchter Steuerhinterziehung gemäss Art. 176 DBG hinsichtlich den Steuerjahren 2005 bis und mit 2008, begangen durch die Verschleierung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie durch den Versuch, eine von B. getrennte und damit zu tiefe Veranlagung zu erwirken (act. 1.1, Ziff. 3.3).
Es wird von den Parteien nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2000 - 2004 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland hatte. Jedoch besteht gemäss der Beschwerdegegnerin der Verdacht, die Gemeinschaftlichkeit der Mittelverwendung habe unabhängig von den getrennten Wohnsitzen auch in dieser Zeitspanne bestanden. Im Einzelnen ergibt sich, was folgt:
3.3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Unterhaltszahlungen auf ihr Konto Nr. 1 bei der Bank C. flossen, an welchem B. einzelzeichnungsberechtigt ist (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [nachfolgend BAB"] 3). So hat dieser auch in den Jahren 2003 - 2007
insgesamt zwanzig Vergütungsaufträge ab dem besagten Konto der
Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben (vgl. BAB 4). Des Weiteren sind
in den Jahren 2005 - 2007 elf Zahlungen im Gesamtbetrag von
USD 44'100.--- und Fr. 7'000.-- ab dem besagten Konto auf das Konto
Nr. 2 bei der Bank D., lautend auf die Beschwerdeführerin und B., ausgeführt worden (BAB 4). Laut einem Schreiben vom 6. März 2008 von Rechtsanwalt E. im Namen der Beschwerdeführerin an das Finanzdepartement des Kantons Luzern sollen diese Zahlungen von B. lediglich zur Weiterleitung bzw. zur Deckung von dessen Verpflichtungen betreffend den damals ihm gehörenden Liegenschaften in den USA gedient haben. Diese Zahlungen seien von B. nur über deren Konto getätigt worden, weil dies über die Bank C. am speditivsten und günstigsten gewesen sei (BAB 5, pag. 122.100.103 f.). Da laut der Beschwerdegegnerin B. mindestens seit 2001 über ein eigenes Konto bei der Bank C. verfügen soll, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die vorgebrachten Kosten- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen nicht zu überzeugen vermögen. Zudem ist fraglich, ob es sich bei den monatlichen Zahlungen von B. an die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 2'500.-- wirklich um Unterhaltszahlungen handelt, denn gemäss dem obgenannten Schreiben von Rechtsanwalt E. an das Finanzdepartement des Kantons Luzern soll es sich dabei um Akontozahlungen für Bilderkäufe handeln (BAB 5, pag. 122.100.103).
Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2004 ein Konto bei der G. eröffnet, an welchem B. seit dessen Eröffnung über Einzelunterschrift verfügt (BAB 6, pag. 21.106.010). Schliesslich gab B. in einer Einvernahme vom 23. November 2010 durch die Beschwerdegegnerin zu Protokoll, das Haus in den USA, in welchem die Beschwerdeführerin mit den gemeinsamen Kindern lebte, stände in seinem Eigentum (BAB 7, pag. 130.100.008).
3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Steuerbehörden hätten sie bis anhin nicht gemeinsam mit B. veranlagt, verkennt sie, dass sie aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes in den Steuerperioden 2000 - 2004 gar nicht in der Schweiz steuerpflichtig war. Ferner sei die getrennt erfolgte Veranlagung für das Steuerjahr 2005 auf das mutmasslich irreführende Verhalten der Beschwerdeführerin und B. zurückzuführen. Darüber hinaus seien gemäss der Beschwerdegegnerin die Steuern ab der Steuerperiode 2005 bis heute noch nicht rechtskräftig veranlagt (vgl. act. 5, S. 3).
3.3.3 Die Beschwerdeführerin will auch nach ihrem Zuzug aus den USA in die Schweiz im Jahr 2005 einen von B. getrennten Wohnsitz gehabt haben (act. 1, S. 4). Dahingegen hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der nachfolgenden Beispiele den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und B. auch ab dem Jahr 2005 die Gemeinschaftlichkeit der Mittel aufrecht erhalten und wieder einen gemeinsamen Wohnsitz begründet haben. Im Einzelnen ergibt sich, was folgt:
Die Beschwerdeführerin eröffnete am 26. September 2005 bei der Bank G. ein Konto, für welchen seit dessen Eröffnung unter anderem B. Einzelzeichnungsberechtigung hat (BAB 8). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin zusammen mit B. in den Jahren 2005 - 2007 drei Gesellschaften gegründet, wobei sie für zwei Gründungen eine Kapitaleinlage von
Fr. 10'000.-- geleistet hat (BAB 9 und 10). Ferner soll die angebliche Wohnung von B. laut der Beschwerdegegnerin sowohl einen unbewohnten Anschein erwecken als sich auch in einem sozialen Umfeld befinden, das dem Lebensstandard und der beruflichen Stellung von B. nicht entspräche (act. 5, S. 4). Dahingegen will die Beschwerdeführerin in einer Villa in Z., deren Eigentümerin eine von B. beherrschte Gesellschaft ist, lediglich ein Zimmer bewohnen, mit dem Recht, ausserhalb der Bürozeiten den Foodcorner" sowie den Empfangsraum zu benutzen. Jedoch seien weder die besagte Gesellschaft, noch andere Personen als die Beschwerdeführerin an dieser Adresse behördlich verzeichnet. Hinzu komme, dass vor der Villa regelmässig Fahrzeuge stehen würden, die auf B. zuzurechnende Gesellschaften eingetragen seien. Darüber hinaus soll B. anlässlich einer durch die Beschwerdegegnerin durchgeführten Hausdurchsuchung am 18. August 2010 um 6.10 Uhr in dieser Villa angetroffen worden sein, wobei die Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Kleider darauf geschlossen habe, dass er nicht erst am frühen Morgen dort eingetroffen sei (act. 5, S. 4).
3.3.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegnerin darin gefolgt werden, dass eine klare Trennung der Mittel von Beschwerdeführerin und B. offenbar weder angestrebt noch umgesetzt wurde. Vielmehr besteht der begründete Verdacht, dass die Eheleute über gemeinsame Vermögenswerte verfügen können und der getrennte Wohnsitz nur vorgeschoben ist.
3.4 Ferner bringt die Beschwerdegegnerin den Verdacht vor, die Steuererklärungen der Beschwerdeführerin seit 2005 seien unabhängig von der Frage nach dem gemeinsamen Wohnsitz bzw. der Gemeinschaftlichkeit der Mittel unvollständig (act. 5, S. 4). Dieser Verdacht wird durch folgende Umstände erhärtet: Wie bereits ausgeführt gründete die Beschwerdeführerin zusammen mit B. drei Gesellschaften. Für diese Gesellschaften soll die Beschwerdeführerin Aktien liberiert haben, obwohl dies auf der Grundlage ihres deklarierten Vermögensstandes gar nicht möglich war. Ein Hinweis auf die Aufnahme eines Darlehens liege gemäss der Beschwerdegegnerin nicht vor. Zudem habe die Beschwerdeführerin diese Beteiligungen nie deklariert (vgl. BAB 2 sowie BAB 9 und 10). Des Weiteren haben die Untersuchungen der Beschwerdegegnerin ergeben, dass die Beschwerdeführerin über Konti bei der Bank G., der F., der H. sowie bei der Bank C. verfüge, die sie jedoch nie deklariert habe (BAB 2 sowie BAB 3, 6, 8 und 11). Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin auch die Unterhaltszahlungen von B. als Einkommen deklarieren müssen, was sie jedoch unterlassen habe (BAB 2). In Berücksichtigung all dessen ergibt sich, dass sich auch der Verdacht der Verschleierung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegen die Beschwerdeführerin selbst erhärtet hat.
3.5 Im Lichte der obigen Ausführungen erweist sich der begründete Verdacht der gemeinsamen Mittelverwendung sowie der Verschleierung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch angesichts des frühen Verfahrensstadiums sowie des komplexen Sachverhaltes und der damit verbundenen Notwendigkeit weiterer Abklärungen, als objektiv gerechtfertigt. Eine Rechtsverletzung bzw. eine Ermessensüberschreitung durch die Weigerung, die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt einzustellen, kann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 120 Abs. 1 DBG verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode. Dabei handelt es sich um eine relative Verjährungsfrist, die unter bestimmten in Art. 120 Abs. 2 und 3 DBG aufgezählten Voraussetzungen gehemmt oder unterbrochen werden kann. So wird die Veranlagungsverjährung mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderungen gerichteten Amtshandlung unterbrochen, mithin mit jeder Veranlagungs- oder Bezugshandlung, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ). Dabei muss es sich um eine individuelle, bestimmte Amtshandlung handeln, die der Durchsetzung des in Frage stehenden, konkreten Steueranspruchs dient ( Greminger , Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 83 -222 , Basel 2000, Art. 120 DBG N. 7). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts zählen beispielsweise die Zustellung des Steuererklärungsformulars, die Mahnung zur Einreichung einer Steuererklärung, die Ankündigung und Vornahme von Bücherdurchsuchungen, die Eröffnung einer definitiven oder provisorischen Steuerveranlagung, die Aufforderung oder auch die Mahnung zur Zahlung als solche Einforderungshandlungen (BGE 126 II 1 E. 2c, jedoch noch zu Art. 128 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer; BdBSt). Schliesslich sieht Art. 120 Abs. 3 lit. d DBG vor, dass die Veranlagungsverjährung mit der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung neu beginnt. Dies hingegen erscheint kaum sinnvoll, denn auch eine vollendete Steuerhinterziehung setzt regelmässig entweder eine rechtskräftige Veranlagung oder aber den Eintritt der Veranlagungsverjährung voraus ( Greminger , a. a. O., Art. 120 DBG N. 9).
4.2 Gegen die Beschwerdeführerin besteht insbesondere auch der Verdacht der Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung von B. gemäss
Art. 177 DBG hinsichtlich der Steuerperiode 2005, indem sie durch Vortäuschen des Getrenntlebens dazu beigetragen haben soll, den steuerrechtlichen Wohnsitz ihres Ehegatten zu verschleiern (act. 5, S. 5).
Die Beschwerdeführerin rügt, die Veranlagung für das Steuerjahr 2005 sei noch nicht verjährt, weswegen die Steuerveranlagung von B. auch noch nachträglich im offenen Verfahren vorgenommen werden könne. Somit könne B. hinsichtlich der Steuerperiode 2005 keine vollendete Steuerhinterziehung vorgehalten werden, weswegen sie auch unmöglich dazu Gehilfenschaft geleistet haben könne (act. 1, S. 4 f.). Dahingegen soll laut der Beschwerdegegnerin die Veranlagungsverjährung für die besagte Steuerperiode 2005 am 31. Dezember 2010 eingetreten sein, weswegen der Steuerausfall nicht mehr im ordentlichen Verfahren abgewendet werden könne und somit eine vollendete Steuerhinterziehung vorliege. Zudem sei eine Unterbrechung der Veranlagungsverjährung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich gewesen (act. 5, S. 5).
Die Frage, ob die Veranlagungsverjährung eingetreten ist oder nicht bzw. ob eine vollendete oder versuchte Steuerhinterziehung Gegenstand der Untersuchung bildet, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, da auch Gehilfenschaft zu einer bloss versuchten Steuerhinterziehung strafbar ist (Art. 177 DBG ; Sieber , Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 83 -222 , Basel 2000, Art. 177 DBG N. 10). Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angeführte Argumentation ergibt demnach keinen Grund, weshalb die gegen sie geführte Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt einzustellen sei; sie ist mithin für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant.
5. Schliesslich ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin, das Untersuchungsverfahren für die Steuerjahre 2006 - 2008 betreffe nicht sie, sondern nur B., weshalb sie aus dem Untersuchungsverfahren zu entlassen sei (act. 1, S. 5), unbehelflich. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb sich die Untersuchungen gegen sie nicht auch auf die Steuerperiode 2006 - 2008 beziehen sollen. Vielmehr ist bereits dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2010 (act. 1.1) der begründete Verdacht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin eventuell der versuchten Steuerhinterziehung hinsichtlich der Steuerperioden 2006 - 2008 schuldig gemacht habe. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.
6. Letztendlich vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn sie vorbringt, sie sei bis zum heutigen Tag noch nicht einmal einvernommen worden (act. 1, S. 5). Diese Rüge betrifft die Untersuchungsführung, wozu auch die Durchführung von Einvernahmen gehört. Diese liegt im alleinigen Ermessen der Beschwerdegegnerin als untersuchende Behörde.
Generell beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Replik auf Bestreitungen der ihr gegenüber von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe bzw. bringt demgegenüber abweichende Darstellungen des Sachverhalts vor. Letztendlich ist die Klärung solch offener Fragen jedoch genau Sinn und Gegenstand der gegen die Beschwerdeführerin eröffneten Untersuchung. Sollten sich die nunmehr bestehenden Verdachtsmomente im Laufe dieser Untersuchung nicht erhärten bzw. nicht bestätigen lassen, so wird die Beschwerdegegnerin zu gegebenem Zeitpunkt die Untersuchung einzustellen haben. Die Verweigerung der Einstellung der Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt stellt nach dem Gesagten keine Rechtsverletzung dar. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG , wobei dieser seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren verweist (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezember 2010). Als unterliegende Partei hat somit die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 4. April 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pierre Fivaz
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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