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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2011.48 vom 23.12.2011

Hier finden Sie das Urteil BG.2011.48 vom 23.12.2011 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2011.48

Der Bundesstrafgericht des Kantons Zürich hat eine Beschwerde gegen die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt und Jugendanwaltschaft Unterland abgewiesen, da sie den Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren im Kanton Zürich nicht angesichts der eingangs erwähnten Bestimmungen einweichen kann. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Reise nach Basel aus gesundheitlichen Gründen und fordert die Durchführung des Jugendstrafverfahrens als geschädigte Person, anstatt als beschuldigte Person. Der Gerichtshof hat abgewiesen, dass es sich hierbei um einen triftigen Grund handelt und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2011.48

Datum:

23.12.2011

Leitsatz/Stichwort:

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Jugendanwaltschaft; JStPO; Bundesstrafgericht; Basel; Gerichtsstand; Bundesstrafgerichts; Basel-Stadt; Jugendstrafverfahren; Tribunal; Kanton; Unterland; Beschluss; Gerichtsschreiber; Parteien; Gerichtsstands; Gründen; Bestimmungen; Abweichen; Person; Gerichtskosten; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 31 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2011.48

Beschluss vom 23. Dezember 2011
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Kanton Basel-Stadt, Jugendanwaltschaft Basel-Stadt,

2. Kanton Zürich, Jugendanwaltschaft Unterland,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO )


Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 das bisher von der Jugendanwaltschaft Unterland geführte Jugendstrafverfahren gegen B. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung übernahm (act. 1.1);

- A. hiergegen am 10. Dezember 2011 mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. am 12. Dezember 2011 aufforderte, ihre Beschwerde genügend zu begründen, andernfalls auf diese nicht eingetreten werden könne (act. 2);

- A. am 16. Dezember 2011 der I. Beschwerdekammer mitteilte, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, nach Basel zu reisen und ihre Angelegenheit persönlich wahrzunehmen (act. 3), und am 21. Dezember 2011 diesbezüglich entsprechende ärztliche Bescheinigungen einreichte (act. 4).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- den Parteien gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 41 Abs. 2 StPO gegen eine von den beteiligten Jugendanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen steht;

- gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO im Jugendstrafverfahren die Bestimmungen der StPO anwendbar sind, soweit die JStPO selber keine besondere Regelung enthält;

- Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO die Anwendung der Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 31 bis 34 StPO explizit ausschliesst;

- sich der Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren nach Art. 10 JStPO richtet, wobei angesichts der eingangs erwähnten Bestimmungen ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO grundsätzlich möglich ist, dies aber nur, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen;

- vorliegend die Beschwerdeführerin als geschädigte und nicht als beschuldigte Person die Durchführung des Jugendstrafverfahrens im Kanton Zürich verlangt, weil für sie eine Reise nach Basel aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei;

- es sich hierbei angesichts der Vertretungsmöglichkeit bzw. der Möglichkeit der rechtshilfeweisen Befragung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht um einen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand handelt, weshalb die Beschwerde ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 23. Dezember 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

- Jugendanwaltschaft Unterland

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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