Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2011.48 |
Datum: | 23.12.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Beschwerdekammer; Jugendanwaltschaft; JStPO; Bundesstrafgericht; Basel; Gerichtsstand; Bundesstrafgerichts; Basel-Stadt; Jugendstrafverfahren; Tribunal; Kanton; Unterland; Beschluss; Gerichtsschreiber; Parteien; Gerichtsstands; Gründen; Bestimmungen; Abweichen; Person; Gerichtskosten; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 31 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BG.2011.48 |
Beschluss vom 23. Dezember 2011 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A., Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
1. Kanton Basel-Stadt, Jugendanwaltschaft Basel-Stadt, 2. Kanton Zürich, Jugendanwaltschaft Unterland, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO ) |
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 das bisher von der Jugendanwaltschaft Unterland geführte Jugendstrafverfahren gegen B. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung übernahm (act. 1.1);
- A. hiergegen am 10. Dezember 2011 mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. am 12. Dezember 2011 aufforderte, ihre Beschwerde genügend zu begründen, andernfalls auf diese nicht eingetreten werden könne (act. 2);
- A. am 16. Dezember 2011 der I. Beschwerdekammer mitteilte, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, nach Basel zu reisen und ihre Angelegenheit persönlich wahrzunehmen (act. 3), und am 21. Dezember 2011 diesbezüglich entsprechende ärztliche Bescheinigungen einreichte (act. 4).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- den Parteien gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 41 Abs. 2 StPO gegen eine von den beteiligten Jugendanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen steht;
- gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO im Jugendstrafverfahren die Bestimmungen der StPO anwendbar sind, soweit die JStPO selber keine besondere Regelung enthält;
- Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO die Anwendung der Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 31 bis 34 StPO explizit ausschliesst;
- sich der Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren nach Art. 10 JStPO richtet, wobei angesichts der eingangs erwähnten Bestimmungen ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO grundsätzlich möglich ist, dies aber nur, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen;
- vorliegend die Beschwerdeführerin als geschädigte und nicht als beschuldigte Person die Durchführung des Jugendstrafverfahrens im Kanton Zürich verlangt, weil für sie eine Reise nach Basel aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei;
- es sich hierbei angesichts der Vertretungsmöglichkeit bzw. der Möglichkeit der rechtshilfeweisen Befragung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht um einen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand handelt, weshalb die Beschwerde ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 23. Dezember 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
- Jugendanwaltschaft Unterland
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.