Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2011.37 |
Datum: | 06.06.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 279 Abs. 3 StPO). |
Schlagwörter | Beschwerde; Überwachung; Bundes; Recht; Beschwerdekammer; Person; Überwachungsmassnahme; BÜPF; Tatverdacht; Spreng; Ermittlung; Anordnung; Bundesstrafgericht; Überwachungsmassnahmen; Richter; Verfahren; Verlängerung; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Präsident; Beschwerdeführern; Beweise; Genehmigung; Zeitpunkt; Personen; überwacht |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 22 StGB ;Art. 224 StGB ;Art. 226 or;Art. 279 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StPO ;Art. 453 StPO ; |
Referenz BGE: | 124 IV 313; ; |
Kommentar: | Hans, Hansjakob, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Art. 3 BÜPF, 2006 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2011.35 , BB.2011.36 und BB.2011.37 |
Beschluss vom 6. Juni 2011 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Sarah Wirz | |
Parteien | 1. A. , 2. B. , 3. C. , Beschwerdeführer alle vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz, | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 279 Abs. 3 StPO ) |
Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit der Detonation eines Sprengsatzes auf der Z. am
1. August 2007, sowie am 4. September 2007 im Briefkasten des Regierungsrates D., des Nationalrates E. und vor dem Haus der damaligen Präsidentin der Kommission F., G., eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen H., alias I., alias J. genannt A. wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ) sowie wegen Verdachts des Herstellens und Verbergens von Sprengstoffen (Art. 226 StGB ). Dabei ordnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA") eine genehmigungspflichtige
Überwachung der von A. benutzten Telefonanschlüsse und des E-Mail-Accounts an. Der Präsident der I. Beschwerdekammer genehmigte die Anordnung sowie die mehrfache Verlängerung der technischen Überwachungen. Mit Schreiben vom 24. März 2011 teilte die BA den Beschwerdeführern 1 bis 3 die Überwachungsmassnahmen mit (act. 1.2, 1.3 und 1.4, 1.6).
B. Hiergegen gelangten die Beschwerdeführer 1 bis 3 mit Beschwerde vom 4. April 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen was folgt (act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die Überwachungsmassnahmen gemäss den Verfügungen vom 24. März 2011 nicht gesetzesmässig seien.
2. Die rechtswidrig erlangten Beweise, resp. die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien nicht als Beweismittel zuzulassen und nicht zu verwerten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die BA verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und das Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71) sind am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Den Beschwerdeführern wurde am 24. März 2011 fristauslösend mitgeteilt, dass Überwachungsmassnahmen stattgefunden haben. In der vorliegenden Konstellation, in welcher die Überwachungsmassnahme vor Ende 2010 abgeschlossen wurde, richtet sich die Mitteilung nach bisherigen Recht ( Schmid , Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, S. 53 N.189) . Das Legalitätsprinzip im Strafprozessrecht gebietet, die Beweise nach dem jeweils gültigen Recht zu erheben, so dass diese nicht durch eine Gesetzesänderung nachträglich mangelhaft werden können (vgl. hierzu Fingerhut , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 448 StPO N. 4 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 4.1 und 6P.109/2003 vom 16. Januar 2004 E. 6). Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Genehmigung und der Zulassung resp. der Verwertung der durch die Überwachung gewonnenen Beweise ist somit die Rechtslage im Zeitpunkt des Genehmigungsentscheides, folglich das alte Recht massgeblich. Hingegen richtet sich das Beschwerderecht nach neuem Recht ( Schmid , a.a.O., S. 53 N. 190).
1.2 Personen, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss oder die Postadresse mitbenutzt haben, können Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Die Beschwerdefrist beginnt dabei mit dem Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO ).
1.3 Bis zum 31. Dezember 2010 war gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BÜPF der Präsident der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für die Genehmigung der Überwachungsmassnahme zuständig. Durch eine vorliegend vollkommen andere Zusammensetzung des Spruchkörpers der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist sowohl die Unbefangenheit des Entscheidgremiums sichergestellt als auch eine Vorbefassung ausgeschlossen.
1.4 Der Beschwerdeführer 1 ist als verdächtigte Person durch die Anordnung der Überwachungsmassnahme beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind gemäss Art. 279 Abs. 3 StPO als Mitbenutzer bzw. Inhaber der überwachten Anschlüsse ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, weswegen darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Die Anordnung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs setzt gemäss Art. 3 Abs. 1 BÜPF voraus, dass ein dringender Tatverdacht gegenüber der überwachten Person vorliegt, dass die Schwere der strafbaren Handlung die Überwachung rechtfertigt und dass andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind, oder die Ermittlungen ohne die Überwachung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären. Die Überwachung darf sodann nur zur Verfolgung einer in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 BÜPF aufgeführten Katalogtat angeordnet werden. Zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Massnahme ist dabei auf die Sachlage im Zeitpunkt der Anordnung abzustellen ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1164).
2.2 Gegen den Beschwerdeführer 1 wird ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ) sowie wegen Verdachts des Herstellens und Verbergens von Sprengstoffen (Art. 226 StGB ) geführt. Das Erfordernis der Katalogtat im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BÜPF ist somit gegeben.
2.3 Der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BÜPF lehnt sich an denjenigen der Anordnung der Untersuchungshaft an. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Schwelle für Überwachungsmassnahmen tiefer sein muss, als die für die Anordnung der Untersuchungshaft, da dadurch erst Beweismittel beschafft werden sollen, die in der Folge zu einer Verhaftung des Verdächtigen führen ( Hansjakob , BÜPF/VÜPF Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St. Gallen 2006, Art. 3 BÜPF N. 7). Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten besteht. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen bzw. sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2; BGE 124 IV 313 , 316 E. 4; 120 IV 365 , 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2). Die Beschwerdekammer muss mit anderen Worten zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage weder ein eigentliches Beweisverfahren durchführen, noch darf sie dem erkennenden Strafrichter vorgreifen (Urteil des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2). Es kann nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens sein, eine weitgehende Vorentscheidung über jene Fragen herbeizuführen, welche vom Sachrichter (definitiv) zu entscheiden sind. Anders zu entscheiden würde bedeuten, in der Schlussphase von Ermittlungen aufgrund des praktisch vollständigen Prozessstoffs, eine dem Sachrichterentscheid vergleichbare weitgehende Überprüfung der Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen, was zu einer sachlich und funktional nicht verwertbaren Vorentscheidung führen würde. Einer begrenzten Würdigung des Beweismaterials und der sich stellenden Rechtsfragen entspricht auch, dass das Beschwerdeverfahren (im Vergleich zum Verfahren vor dem Sachrichter) ein vereinfachtes ist und sich durch Raschheit auszeichnen soll, damit das Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung erfährt. Für die Genehmigung der Verlängerung laufender Überwachungsmassnahmen ist zudem erforderlich, dass sich der anfängliche Tatverdacht im Ermittlungsverfahren verdichtet (zum Ganzen Hansjakob , a.a.O., Art. 3 BÜPF N. 6 ff.).
2.4 Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer 1. Dem von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten dringenden Tatverdacht liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am Nationalfeiertag 1. August 2007, nach 16:00 Uhr, detonierte, nur wenige Minuten nach Abschluss der Veranstaltung auf der Z., in der Nähe einer grösseren Anzahl sich noch dort aufhaltender Personen (ca. 1'000 Personen), eine Bombe. Die Sprengladung war in einem Loch von ca. 20 cm Breite und Tiefe im Gras vergraben. Die Vorrichtung wurde mit einem Zeitzünder zur Explosion gebracht (act. 1.6).
Am frühen Morgen des 4. September 2007 wurden in Y. (Briefkasten von Regierungsrat D.), in X. (Briefkasten von Nationalrat E. bzw. dessen Sohn) und in W. (Eingangsbereich MFH, Mitbewohnerin u.a. Präsidentin der Kommission F., G.) Sprengstoffanschläge verübt (act. 1.6).
Die Abklärungen des wissenschaftlichen Forschungsdienstes haben eindeutige materialtechnische Zusammenhänge zwischen den vier Anschlägen ergeben.
Gemäss Bericht der BKP vom 10. September 2007 (act. 1.8) soll es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen Waffennarr handeln, der eine Vorliebe für militärische Kampfausbildungen und Operationen habe. Laut Bericht verfüge er über eine Grundausbildung in Nahkampf, Taktik und Sprengtechnik, welche er während eines Aufenthaltes in der französischen Fremdenlegion erworben habe. Im Alter von 19 Jahren sei er in V. mit drei scharfen Handgranaten im Rucksack angehalten und deswegen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Es handelt sich dabei mithin nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um ein Bagatelldelikt. Später, so der Bericht weiter, sei er verdächtigt worden, eine Rohrbombe gebaut und an einer Demonstration zur Explosion gebracht zu haben. Als Elektromonteur verfüge er über die für die Herstellung und Verwendung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen notwendigen Kenntnisse in der Elektronik. Er soll unter dem Alias-Namen I." an militärischen Kursen in der Schweiz teilgenommen haben und ist unter anderem wegen unbefugten Tragens der militärischen Uniform und wegen Vergehen gegen das Waffengesetz vorbestraft. Damit unterscheidet sich der Beschwerdeführer 1 von anderen Personen, die allenfalls auch über solche Kenntnisse verfügen, wie er vorbringt, dadurch, dass er, nebst einem Hang zu bzw. einer Faszination für militärische Aktionen auch die tatsächliche Bereitschaft gezeigt hat, seine Kenntnisse effektiv ein- bzw. umzusetzen.
Durch die Kantonspolizei Uri wurde überdies eine Auskunftsperson eruiert, welche am 4. September 2007 zwischen 00:15 und 00:30 Uhr in Y., in der Nähe des Domizils des Regierungsrates D. einen weissen Nissan Micra, Baujahr 1983 bis 1992, mit ZH-Kontrollschild, gesehen haben will. Die diesbezüglichen Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer 2, der Vater des Beschwerdeführers 1, Besitzer eines PW Nissan Micra mit der Kontrollschildnummer 1 ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Genehmigungsbehörde in ihren jeweiligen Gesuchen zwar nicht mitgeteilt, dass es sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers 2 um einen Nissan Micra von grüner Farbe handelt und nicht, wie von der Auskunftsperson festgestellt, um ein weisses Modell. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Wiedergabe von Wahrnehmungen durch Unbeteiligte besonders anfällig ist ( Kaufmann , Beweisführung und Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung im schweizerischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess, Zürich/ St. Gallen 2009, S. 86 und S. 91). Bei Beobachtungen setzt der Mensch Prioritäten und beobachtet das, was ihn interessiert. Deswegen ist es wichtig, festzustellen, worauf sich die Aufmerksamkeit der zu befragenden Person gerichtet hat ( Kaufmann , a.a.O., S. 92 und S. 93). Wie aus der Einvernahme der Auskunftsperson hervorgeht, hat sich ihr Augenmerk bei der Beobachtung vor allem auf das beleuchtete Kontrollnummernschild sowie die Feststellung, dass eine Kollegin ein typgleiches Fahrzeug führt, gerichtet. Die Farbe des Fahrzeuges ist demnach für sie nicht von erster Priorität gewesen, weswegen diese Diskrepanz den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 nicht zu entkräften vermag.
Der Auskunftsperson ist im Innern des Fahrzeuges eine Person aufgefallen, die ziemlich viele dunkle Haare (Wuschelkopf) hatte, wobei sie sogar gedacht habe, es hätte sich um eine Frau handeln können. Aus dieser Aussage kann der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Auskunftsperson nicht aussagte, es habe sich um eine Frau gehandelt, sondern lediglich, aufgrund der Haare, hätte es sich um eine Frau handeln können. Desweitern gilt auch bezüglich dieser Angaben das zuvor Ausgeführte. Allgemein bekannt ist überdies, dass es ein Leichtes ist, die Frisur mittels Aufsetzen einer Perücke oder Abschneiden der Haare in Kürze zu ändern.
Aus dem Zusammentreffen der zuvor erläuterten Umstände ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahmen konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der aufgeführten Delikte vorlagen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Behörde in ihrem Gesuch vom 16. November 2007 einräumen, dass die Überwachung keine konkreten sachdienlichen Hinweise bezüglich der zu untersuchenden Sprengstoffdelikte ergab, schlägt fehl. In diesem Gesuch bringt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich vor, dass sich der Beschwerdeführer 1 sehr konspirativ verhalte und regelmässig auf das verschlüsselte Skype-System verweise. Der Beschwerdeführer 1 verwendete bei gewissen Kontakten überdies seine Alias-Namen und bestätigte seinen Hang zu Gewalt, sein Interesse an Tätigkeiten des Nationalsozialismus bzw. analoger politischer Strömungen sowie seine grosse Freude an Waffen und Sprengkörpern (vgl. Verlängerungsantrag der BA vom 16. November 2007, Ordner 2, S. 315). Anlässlich einer Hausdurchsuchung konnten zudem zahlreiche Waffen, Munition und Pyrothechnika sichergestellt werden (vgl. Verlängerungsantrag der BA vom 27. Januar 2008, Ordner 2, S. 423). Insgesamt ist sein damaliges Verhalten als sehr verdächtig zu qualifizieren und vermag deswegen den dringenden Tatverdacht gegen ihn in keiner Weise zu entkräften. Auf den Zeitpunkt der Verlängerung der Überwachungsmassnahmen hin sind überdies keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 aufheben. Insgesamt steht fest, dass sich der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 im Laufe der Ermittlungen erhärtet hat.
2.5 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b BÜPF muss die Schwere der strafbaren Handlung die Überwachung rechtfertigen. Die Schwere der Tat ist insbesondere durch die unkontrollierbare Gefährdung einer unbestimmten Anzahl Personen gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer 1 wird zudem verdächtigt insgesamt an vier Delikten beteiligt gewesen zu sein, was zum Zeitpunkt der Anordnung bzw. der Verlängerung der Massnahme die Befürchtung nahe legte, es könnten noch weitere Delikte verübt werden. Zweifelsohne war unter den gegebenen Umständen eine Überwachung gerechtfertigt.
2.6 Art. 3 Abs. 1 lit. c BÜPF verlangt, dass andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind, oder die Ermittlung ohne die Überwachung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wäre. In der vorliegenden Konstellation war, insbesondere aufgrund des konspirativen Verhaltens sowie der Verweise auf verschlüsselte Kommunikationsformen bei bestimmten Themen, zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer 1 mit seinen Gesprächspartnern über die Delikte austauscht. Ohne die Überwachung wäre die Ermittlung daher aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert worden.
3. Vorliegend wurden nebst den Anschlüssen bzw. dem E-Mail-Account der verdächtigen Person, auch die Anschlüsse des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers 1 überwacht.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 BÜPF kann die Überwachung einer Drittperson angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtige Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt oder benutzen lässt, um Sendungen oder Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben.
Der Beschwerdeführer 1 lebt bei seinen Eltern (Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführerin 3). Deswegen konnte davon ausgegangen werden, dass die verdächtige Person auch die Anschlüsse seiner Eltern benutzen würde. Die Voraussetzungen für diese besondere Form der Überwachung waren somit erfüllt.
4. Die Anordnungen und Verlängerungen der Überwachungsmassnahmen gegenüber den Beschwerdeführern sind damit rechtmässig erfolgt und es erübrigen sich mithin Ausführungen über die Verwertung von unrechtmässig erhobenen Beweisen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements vom Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Bellinzona, 6. Juni 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Fürsprecher Alexander Feuz
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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