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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2011.122 vom 14.11.2011

Hier finden Sie das Urteil BB.2011.122 vom 14.11.2011 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2011.122

Das Bundesstrafgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Verschiebung von Terminen und Rechtsverweigerung abgelehnt, da die Bundesanwaltschaft nicht anzuweisen war, die angekündigten Einvernahmen im November und Dezember 2011 abzusagen. Die Beschwerdegegnerin hat den Anliegen des Beschwerdeführers entsprochen, sodass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben ist. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2011.122

Datum:

14.11.2011

Leitsatz/Stichwort:

Verschiebung von Terminen (Art. 92 StPO). Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).

Schlagwörter

Rechtsanwalt; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Wyder; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Einvernahmen; Verteidiger; Verfahren; Standslosigkeit; Beschluss; Gerichtsschreiberin; Parteien; Peter-René; Stellungnahme; Geschäftskontrolle; Domeisen; Gerichtskosten; Bundesstrafgerichtskasse; Apos;; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 393 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 StPO ;Art. 66 BGG ;Art. 9 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2011.122

Beschluss vom 14. November 2011
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Peter-René Wyder,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verschiebung von Terminen (Art. 92 StPO ); Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO )


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Rechtsanwalt B. für A. am 26. Oktober 2011 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Beschwerde einreichte, in welcher er beantragte, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die angekündigten Einvernahmen im November und Dezember 2011 abzusagen (act. 1);

- Rechtsanwalt B. zur Vertretung von A. nicht befugt ist, weswegen die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dem notwendigen Verteidiger, Rechtsanwalt Wyder, am 2. November 2011 die Beschwerde zur Stellungnahme zustellte (act. 2);

- die Bundesanwaltschaft die Parteien mit Schreiben vom 7. November 2011 darüber informierte, dass die für die Kalenderwochen 48 bis 50 in Aussicht gestellten Einvernahmen nicht durchgeführt werden könnten (act. 7);

- Rechtsanwalt Wyder als Verteidiger von A. mit Schreiben vom 8. November 2011 mitteilte, er verzichte auf eine Stellungnahme, da die Bundesanwaltschaft die für November und Dezember 2011 angesetzten Einvernahmen abgesetzt und somit den gestellten Anträgen entsprochen habe (act. 8);

- somit unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anliegen des Beschwerdeführers entsprochen hat, weswegen das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;

- wenn ein Rechtsstreit gegenstandslos wird, betreffend Kostenauflage in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist (vgl. Domeisen , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 482 StPO N. 14) und wenn sich dieser nicht feststellen lässt, diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4 sowie Domeisen , a.a.O, Art. 428 StPO N. 14);

- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und damit gemäss vorstehenden Ausführungen kosten- und entschädigungspflichtig wird;

- auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG );

- aufgrund der minimalen Aufwendungen, welche das vorliegende Verfahren vom notwendigen Verteidiger Rechtsanwalt Wyder erforderte, keine Entschädigung auszurichten ist;

- die Bundesstrafgerichtskasse den vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten hat.


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. November 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter-René Wyder,

- Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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