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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2011.122
Datum:14.11.2011
Leitsatz/Stichwort:Verschiebung von Terminen (Art. 92 StPO). Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Rechtsanwalt; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Wyder; Bundesstrafgerichts; Bundesanwaltschaft; Beschwerdef?hrer; Beschwerdegegnerin; Standslosigkeit; Verfahren; Partei; Wyder; Verteidiger; Einvernahmen; Domeisen; Verzichte; Gerichtskosten; Entsch?digungspflichtig; Notwendigen; Bundesstrafgerichtskasse; Stellungnahme; Gestellten; Entsprochen; Federal; Bundesanwaltschaft; Zur?ckzuerstatten
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 393 StPO ; Art. 42 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 48 StPO ; Art. 66 BGG ; Art. 9 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2011.122

Beschluss vom 14. November 2011
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Peter-René Wyder,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verschiebung von Terminen (Art. 92 StPO ); Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO )


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Rechtsanwalt B. für A. am 26. Oktober 2011 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Beschwerde einreichte, in welcher er beantragte, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die angekündigten Einvernahmen im November und Dezember 2011 abzusagen (act. 1);

- Rechtsanwalt B. zur Vertretung von A. nicht befugt ist, weswegen die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dem notwendigen Verteidiger, Rechtsanwalt Wyder, am 2. November 2011 die Beschwerde zur Stellungnahme zustellte (act. 2);

- die Bundesanwaltschaft die Parteien mit Schreiben vom 7. November 2011 darüber informierte, dass die für die Kalenderwochen 48 bis 50 in Aussicht gestellten Einvernahmen nicht durchgeführt werden könnten (act. 7);

- Rechtsanwalt Wyder als Verteidiger von A. mit Schreiben vom 8. November 2011 mitteilte, er verzichte auf eine Stellungnahme, da die Bundesanwaltschaft die für November und Dezember 2011 angesetzten Einvernahmen abgesetzt und somit den gestellten Anträgen entsprochen habe (act. 8);

- somit unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anliegen des Beschwerdeführers entsprochen hat, weswegen das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;

- wenn ein Rechtsstreit gegenstandslos wird, betreffend Kostenauflage in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist (vgl. Domeisen , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 482 StPO N. 14) und wenn sich dieser nicht feststellen lässt, diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4 sowie Domeisen , a.a.O, Art. 428 StPO N. 14);

- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und damit gemäss vorstehenden Ausführungen kosten- und entschädigungspflichtig wird;

- auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG );

- aufgrund der minimalen Aufwendungen, welche das vorliegende Verfahren vom notwendigen Verteidiger Rechtsanwalt Wyder erforderte, keine Entschädigung auszurichten ist;

- die Bundesstrafgerichtskasse den vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten hat.


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. November 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter-René Wyder,

- Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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