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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SN.2008.48 vom 08.03.2010

Hier finden Sie das Urteil SN.2008.48 vom 08.03.2010 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SN.2008.48

Der Bundesstrafgericht hat in seinem Entscheid vom 8. März 2010 eine Prozessentschädigung von Fr. 125 Mio.- zu Gunsten der Eidgenossenschaft und verfügt über deren beschlagnahmte Vermögenswerte. Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr ein Vielfaches, also mindestens das Dreifache von Fr. 100 Mio.- zuzusprechen. Der Verurteilte stellt einen Entschädigungsantrag und ist für seine Bemühungen vom 2. Februar 2010 mit pauschal Fr. 500.- zu entschädigen. Die Strafkammer erkennt die Forderung der Privatklägerin an, verpflichtet sich jedoch nicht zur Zahlung von Fr. 125 Mio.- und ordnet die Beschlagnahme des beschlagnahmten Bankkontos bei der Bank G. AG Nr. 5 aufzuheben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SN.2008.48

Datum:

08.03.2010

Leitsatz/Stichwort:

Prozessentschädigung. Ersatzforderung. Berichtigung

Schlagwörter

Bundes; Privatkläger; Privatklägerin; Apos;; Entscheid; Kammer; Bundesgericht; Entschädigung; Ziffer; Verfahren; Honorar; Anklage; Ersatzforderung; Vermögenswerte; Parteien; Verurteilte; Bundesstrafgericht; Parteientschädigung; Gericht; Anklageperiode; Recht; Bundesanwaltschaft; Verurteilten; Entscheids; Bericht; Berichtigung; Dispositiv; Bundesgerichts; Anspruch; Anträge

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 9 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2010.1

Entscheid vom 8. März 2010
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz,
Sylvia Frei und Jean-Luc Bacher ,
Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Patrick Lamon, Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatklägerin

A., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann, sowie vertreten durch Rechtsanwalt Michel Bergmann

gegen

B., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Konrad
Rothenbühler

und

als Drittbetroffene

C. Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Michel Dupuis und Rechtsanwältin Miriam Mazou

Gegenstand

Prozessentschädigung / Ersatzforderung / Berichtigung


Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. Die beim Verurteilten beschlagnahmten Vermögenswerte seien für die Entschädigung der Privatklägerin zu verwenden.

2. Ziffer 7 lit. i des Dispositivs sei von Amtes wegen zu berichtigen.

Anträge und Stellungnahme der Privatklägerin A.:

1. Die Parteientschädigung der Privatklägerin sei zu Lasten des Verurteilten auf ein Vielfaches von Fr. 100'000.- festzusetzen.

2. Ziffer 7 lit. i des Dispositivs sei von Amtes wegen zu berichtigen.

Betreffend die beim Verurteilten beschlagnahmten Vermögenswerte verzichtet die Privatklägerin auf einen Antrag.

Anträge des Verurteilten

1. Die Beschlagnahmung der in Ziffer 7 lit. e des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2009 (recte: 2008) erwähnten Bankkonti gemäss Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 12. Dezember 2006 sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Stellungnahme der Drittbetroffenen C. Ltd.

Die C. Ltd. erhebt keine Einwände gegen die Berichtigung von Ziffer 7 lit. i des Dispositivs.

Zu diesen Anträgen und Stellungnahmen gingen beim Gericht keine Repliken ein.

Prozessgeschichte:

A. Mit Entscheid vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 sprach die Strafkammer B. vom Vorwurf der Geldwäscherei frei und verurteilte ihn wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 1'000.- ( SK.2007.12 ). Im Übrigen entschied die Strafkammer über die Schadenersatzforderung der Privatklägerin sowie über diverse Ersatz-
forderungen gegen B. und gegen Dritte und sie verfügte über beschlagnahmte Vermögenswerte sowie über die Kostenverlegung.

B. Das Bundesgericht entschied mit Urteilen 29. Oktober 2009 über die Beschwerden des Angeklagten B., der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerin A. sowie der Drittbetroffenen D. S.A., C. Ltd. und E. S.A. Das Bundesgericht wies die Beschwerden der Bundesanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei ( 6B_88/2009 ) sowie der Drittbetroffenen gegen Ersatzforderungen und Verfügungen über beschlagnahmte Vermögenswerte ab, soweit es darauf eintrat ( 6B_87/2009 ; 6B_90/2009 ; 6B_91/2009 ). Die Beschwerde des Verurteilten wies das Bundesgericht im Hauptpunkt ab, soweit es darauf eintrat, hiess sie insofern jedoch gut, (1. [siehe E. 2]) als im angefochtenen Entscheid eine Ersatzforderung gegen ihn gestellt und darauf gestützt über seine beschlagnahmten Vermögenswerte verfügt wurde (vgl. 6B_86/2009 E. 8). Die Beschwerde der Privatklägerin wies das Bundesgericht im Hauptpunkt ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat, hiess sie jedoch insoweit gut, als die Strafkammer (2. [siehe E. 3]) eine nicht bezifferte Parteientschädigung im Grundsatz gutgeheissen, diese jedoch zur Bemessung samt der Schadensbemessung auf den Zivilweg verwiesen hatte (vgl. 6B_89/2009 E. 7). Schliesslich stellte das Bundesgericht fest, dass für die (3. [siehe E. 4]) Berichtigung von Kanzleiversehen in Urteilsdispositiven der Strafkammer nicht das Bundesgericht, sondern die Strafkammer selbst zuständig ist (vgl. 6B_89/2009 E. 3; betreffend Dispositiv Ziffer 7 lit. i des Entscheids der Strafkammer). Über die Punkte (1.) und (2.) ist neu zu entscheiden bzw. im Punkt (3.) das Urteil zu berichtigen. Im Übrigen ist der Entscheid der Straf-kammer vom 11. Juli und 27. Oktober 2008 rechtskräftig geworden.

C. Auf Einladung der Strafkammer stellten der Verurteilte, die Bundesanwaltschaft, die Privatklägerin und die Drittbetroffene C. Ltd. ihre Anträge schriftlich. Die weiteren am ersten Gerichtsverfahren Beteiligten wurden nicht mehr angehört, da in Bezug auf sie der Entscheid rechtskräftig ist. Auf die Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung verzichteten alle zur Stellungnahme geladenen Beteiligten stillschweigend oder explizit. Ebenso äusserten sie sich nicht mehr zu den schriftlich gestellten Anträgen der jeweils anderen Verfahrensbeteiligten.

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Soweit im Folgenden nicht etwas Abweichendes beziehungsweise Ergänzendes auszuführen ist, wird für Sachverhalt und Rechtliches des gesamten Verfahrens integral auf den Entscheid der Strafkammer vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 sowie die erwähnten Urteile des Bundesgerichts (oben lit. B.) verwiesen.

1.2 Die im vorliegenden Verfahren neu zu entscheidenden Fragen erfordern keine persönliche Befragung von Beteiligten oder weiteren Personen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird in schriftlicher Form Genüge getan. Das Gericht kann somit gestützt auf die Akten und die schriftlichen Eingaben entscheiden. Auf die Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung ist daher zu verzichten.

2. (1.) Ersatzforderung

2.1 In Ziffer 7 lit. e des Entscheids vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 stellt das Gericht gegen B. eine Ersatzforderung von Fr. 137'790.- zu Gunsten der Eid-genossenschaft und verfügt über ihm gehörende beschlagnahmte Vermögenswerte. Auf seine Beschwerde hin kommt das Bundesgericht im Entscheid 6B_86/2009 E. 8 zusammenfassend zum Schluss, dass die beurteilte sachliche Konstellation das Stellen einer Ersatzforderung global im Umfang der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht zulasse. Die Verfügung über beschlagnahmte, nicht deliktisch erlangte Gelder im Eigentum von B. sei deshalb nicht zulässig beziehungsweise wäre nur zulässig nach zeitlicher und sachlicher Quotenausscheidung desjenigen Teilbetrags der an den Verurteilten bezahlten Honorare, die als Entschädigung für deliktische Tätigkeit zu gelten hätten.

2.2 Der Verurteilte beantragt im vorliegenden Verfahren die Freigabe seiner Gelder; die Bundesanwaltschaft schliesst auf deren Verwendung zu Gunsten der Geschädigten, ohne jedoch auf die bundesgerichtlichen Vorgaben für einen neuen Entscheid im Einzelnen einzugehen; die Privatklägerin verzichtet explizit auf
einen diesbezüglichen Antrag.

2.3 Das Bundesgericht stellt in rechtlicher Hinsicht fest, dass nur diejenigen Honorarzahlungen der C. Ltd. an den Verurteilten der Einziehung unterliegen bzw. Gegenstand einer Ersatzforderung sein können, die auf Grund einer zweifachen Ausscheidung erstens Tätigkeiten in der Anklageperiode und diesbezüglich zweitens nur inkriminierten Tätigkeiten zugeordnet werden können ( 6B_86/2009 E. 8).

2.3.1 Der Angeklagte hat für seine juristisch beratenden Tätigkeiten von der F. Gruppe nachgewiesener- und zugestandenermassen ein Honorar von rund Fr. 154'000.- auf sein Konto 1 bzw. total Fr. 201'708.- erhalten (Bericht URA pag. 003670-12; pag. 013707-141, annexe no. 2). Im Einzelnen entfallen auf die Anklageperiode zwei Honorarzahlungen, eine vom 18. Dezember 1996 über Fr. 29'892.70, die andere vom 7. Juli 1997 über Fr. 58'400.-- (vgl. pag. 013707-141, annexe no. 2). Während die erste Zahlung ganz in die Anklageperiode von Juni 1996 bis Mai 1997 fällt, erfasst die zweite Zahlung ein halbes Jahr ab Dezember 1996, geht jedoch um einen Monat über das Ende der Anklageperiode hinaus. Das Gericht geht davon aus, dass die zweite Zahlung auch Leistungen erfasste, welche in der ersten Hälfte 1997 pro futuro erbracht wurden und insbesondere auch die vertragliche Vorbereitung der neuen, ab Juni 1997 geltenden und nicht mehr inkriminierten Geschäftsmodalitäten betraf. Der für die Ersatzforderung relevante Betrag der zweiten Honorarzahlung ist demnach um rund Fr. 18'000.- zu kürzen und somit auf Fr. 40'000.- festzusetzen. In zeitlicher Hinsicht belaufen sich die relevanten Honorarzahlungen für die Anklageperiode mithin auf rund Fr. 30'000.- und Fr. 40'000.-, zusammen also Fr. 70'000.-. Andere Zahlungen an den Verurteilten fallen gemäss Vorgabe des Bundesgerichts damit für die Bemessung der Einziehung bzw. der Ersatzforderung ausser Betracht.

2.3.2 Der Einziehung unterliegen beziehungsweise Gegenstand einer Ersatzforderung sind nach Art. 59 Ziff. 1 und 2 aStGB (bzw. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB ) Gelder, die eine Person durch ein Delikt erlangt hat, für welches sie verurteilt wird, namentlich der Erlös aus einem Delikt oder der Lohn für ein solches.

Der Betrag von Fr. 70'000.- ist als Entschädigung für juristische Beratung während der Anklageperiode ausgewiesen; insbesondere auch für die Arbeiten während der Anklageperiode im Zusammenhang mit der Einrichtung des treasury centers, die als solche nicht Gegenstand der Anklage sind (vgl. dazu auch E. 6.5 und E. 5.2 des Entscheids der Strafkammer vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008). Das die Anklageperiode betreffende Honorar von Fr. 70'000.- ist im Folgenden nach legaler und inkriminierter Tätigkeit auszuscheiden.

Die erste Teilzahlung von rund Fr. 30'000.- betrifft nach der Umschreibung der damit entschädigten Tätigkeiten inkriminierte und legale Tätigkeiten - die Beratung im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaften der F. Gruppe (vgl. pag. 0037-12) diente der nicht inkriminierten Schaffung des treasury centers ebenso wie der Vorbereitung der inkriminierten Geschäftsmechanismen gleichermassen. Dasselbe gilt für die zweite Honorarzahlung von relevanten Fr. 40'000.- (Honoraires juridiques", pag. 013707-141, annexe no. 2). Damit rechtfertigt sich, die Entschädigung für die deliktische Tätigkeit in Anwendung von Art. 59 Ziff. 4 aStGB (bzw. Art. 70 Ziff. 5 StGB ) auf die Hälfte der für die Anklageperiode geleisteten relevanten Honorarzahlungen zu schätzen. Der deliktische Verdienst ist mithin auf Fr. 15'000.- und auf Fr. 20'000.- festzusetzen.

2.4 Da sich nicht mehr feststellen lässt, ob das erst später auf dem Konto des Angeklagten beschlagnahmte Geld mit von C. Ltd. bezahlten Honoraren identisch und das deliktische Honorar ohnehin mit dem legalen vermischt ist, ist in Anwendung von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 Abs. 1 StGB ) auf eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 35'000.- zu erkennen und für deren Begleichung das auf den Angeklagten lautende beschlagnahmte Konto Nr. 2 bei der Bank G. AG zu verwenden. Für den darüber hinausgehenden Betrag ist die Beschlagnahme seiner Vermögenswerte aufzuheben.

3. (2.) Parteientschädigung für die Privatklägerin

3.1 Gemäss Art. 175 Abs. 1 BStP hat der Angeklagte dem Geschädigten auf Verlangen die Parteikosten ganz oder teilweise zu ersetzen, wenn der privatrechtliche Anspruch ganz oder teilweise oder im Grundsatz zugesprochen wird. Die Privatklägerin hatte die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt, diese jedoch nicht beziffert, und die Strafkammer hat mit ihrem Entscheid vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 den privatrechtlichen Anspruch der Privatklägerin im Grundsatz bejaht. Der Anspruch auf Parteientschädigung als solcher stand und steht somit ausser Frage. Zur Bemessung des Schadenersatzes zusammen mit der im Grundsatz ebenfalls zugesprochenen Parteientschädigung verwies die Strafkammer die Privatklägerin auf den Zivilweg. Gemäss Bundesgerichtsentscheid 6B_89/2009 E. 7 hätte die Strafkammer die Parteientschädigung in ihrer Höhe mangels Bezifferung durch die Privatklägerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Reglements über Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (im Folgenden Entschädigungsreglement"; SR 173.711.31) selbst festsetzen müssen und deren Bemessung nicht auf den Zivilweg verweisen dürfen, obwohl das diesbezügliche Verfahren vor Bundesstrafgericht nicht abgeschlossen worden ist. (Nach dem künftigen Recht, Art. 433 Abs. 2 Satz 2 der Eidgenössischen Strafprozessordnung, wird das Gericht auf einen nicht bezifferten Antrag auf
Parteientschädigung der Privatklägerschaft nicht eintreten.)

3.2 Die Privatklägerin verzichtet auch in diesem Verfahren auf die Einreichung einer Kostennote und beziffert ihre Forderung nicht, beantragt jedoch, es müsse sich jedenfalls um ein Vielfaches der von der Strafkammer beim Bundesgericht vernehmlassungsweise vorgeschlagenen Parteientschädigung von Fr. 100'000.- handeln. Sie substanziiert ihre Forderung unter pauschalem Hinweis auf die
Akten im Wesentlichen wie folgt: Es seien aus Gründen der Zweisprachigkeit des Verfahrens zwei Anwälte für sie tätig gewesen, was auch notwendig gewesen sei, weil auf der Gegenseite fünf Anwälte gestanden hätten; es sei eine ungeheure Vielzahl von Akten zu sichten gewesen; es habe mit Übersetzungen und mit Dolmetschern gearbeitet werden müssen; es seien Besprechungen in
Moskau notwendig gewesen; die Verhandlung in Bellinzona habe in drei Perioden stattgefunden und es habe dort ein behelfsmässiges Sekretariat eingerichtet werden müssen; schliesslich betrage der Streitwert Fr. 53 Mio. bzw. inkl. Zinsen Fr. 85 Mio. und die eingezogenen Vermögenswerte überstiegen ebenfalls Fr. 50 Mio.

3.3 Für die Bemessung der Prozessentschädigung einer Privatklägerin im Ad-häsionsprozess sind die effektiven Kosten zu berücksichtigen, die ihr für die Verfolgung und Durchsetzung ihres Anspruchs erwachsen sind. Vorliegend handelt es sich - wie im Regelfall - ausschliesslich um die Kosten der anwaltlichen Vertretung (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Entschädigungsreglement); etwas anderes wird nicht geltend gemacht. Angaben zur Honorarforderung ihrer Anwälte macht die Privatklägerin nicht.

3.3.1 Soweit die Privatklägerin auf den Streitwert der Sache Bezug nimmt und damit wenigstens implizit beantragt, die Honorarforderung ihrer Anwälte sei daran zu bemessen, ist sie nicht zu hören. Entsprechende Regelungen aus kantonalen Zivilprozessordnungen oder bundesrechtliche Regelungen zum Zivilprozess und zu anderen Verfahren mit Vermögensinteresse vor Bundesgericht (Bundesgesetz über den Zivilprozess; Bundesgerichtsgesetz je mit Bezug auf einschlägige Reglemente) sind auf das Verfahren der Adhäsionsklage im Bundesstrafverfahren nicht übertragbar. Das Bundesstrafgericht berücksichtigt gestützt auf Art. 1 bis 3 des Entschädigungsreglements den notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand und setzt einen Stundentarif fest (ebenso in casu die explizite Vorgabe des Bundesgerichts in dem die Privatklägerin betreffenden Beschwerdeentscheid 6B_89/2009 E. 7.3). Auf den festgestellten Aufwand wendet es in der Folge den gemäss Art. 3 Abs. 1 Entschädigungsreglement angemessenen Stundentarif an. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen. In casu ist der Entscheid über den notwendigen anwaltlichen Aufwand mangels Konkretisierung ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt.

3.3.2 Die einem durch eine Straftat Geschädigten eröffnete Möglichkeit, sich als Privatkläger adhäsionsweise am Strafverfahren zu beteiligen, vereinfacht das Verfahren für den Geschädigten gegenüber dem ordentlichen Zivilprozess ganz erheblich. Der Beweis der seinen Anspruch begründenden schädigenden Handlung sowie im Grundsatz des Schadens erbringt der öffentliche Ankläger. Der Privatkläger kann seine Handlungen im Adhäsionsprozess in der Regel auf den Nachweis der Schadenshöhe beschränken. An diesen Vorgaben ist der notwendige anwaltliche Aufwand zu messen. Richtig ist zwar, dass die Verfahrensakten recht umfangreich sind, die Privatklägerin konnte sich jedoch für die Begründung ihres Anspruchs und für dessen Bezifferung weitestgehend auf die Ermittlungs- und Untersuchungsergebnisse der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichteramtes abstützen, und sie hat dies auch getan. Die von den Strafverfolgungsbehörden eruierten objektiven Sachverhalte waren kaum umstritten; die Geldflüsse in den vom Untersuchungsrichteramt erstellten Berichten dargestellt und analysiert. Die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen der Privatklägerin gingen in der Hauptsache kaum über die im Schlussbericht der Untersuchungsrichterin ausgeführten Überlegungen und die in der Anklageschrift vorgetragenen und objektiv nicht bestrittenen Behauptungen hinaus. Einige Schwierigkeit bereitete allein die rechtliche Analyse der an sich unbestrittenen verschlungenen Geschäftsvorgänge als wirtschaftlich sinnlos. Für die Bemessung ihres Schadens stellte die Privatklägerin vollumfänglich auf die Zahlen der nicht von ihr, sondern vom Untersuchungsrichteramt erstellten Expertisen und die in der Anklageschrift genannten Zahlen ab.

Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr ein Vielfaches, also wohl mindestens das Dreifache von Fr. 100'000.- oder mithin mindestens Fr. 300'000.- zuzusprechen. Legt man einen Stundenansatz von Fr. 250.- zu Grunde, geht sie also von 1'200 Stunden oder 30 Wochen anwaltlicher Tätigkeit aus. Damit macht sie einen
offensichtlich unangemessenen und also nicht notwendigen Aufwand geltend. Aus den Akten, auf die die Privatklägerin bloss pauschal verweist, ergeben sich keine Hinweise auf ausserordentlich umfangreiche, notwendige und ausschliesslich von der Privatklägerin erbrachte Leistungen. Die Privatklägerin war zwar stets von zwei Anwälten vertreten, die aber, mit Ausnahme des Aktenstudiums und der Hauptverhandlung, ihre Arbeiten weitgehend aufgeteilt haben dürften.

Vor diesem Hintergrund erscheint angemessen, von einem Aufwand von 400 Stunden oder 10 Arbeitswochen auszugehen, inklusive der insgesamt einwöchigen Verhandlung, an welcher die Privatklägerin gleichzeitig mit zwei Anwälten vertreten war. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Entschädigungsreglement ist angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der von der Privatklägerin zu leistenden Arbeit ein mittlerer Stundenansatz von Fr. 250.- zu Grunde zu legen. Die Parteientschädigung ist unter dem Titel Zeitaufwand mithin auf Fr. 100'000.- festzusetzen. Dazu kommen pauschal 25% oder Fr. 25'000.- für die notwendigen Auslagen und Mehrwertsteuer. B. ist demnach in Ergänzung von Ziffer 3 des Entscheiddispositivs vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 125'000.- für das Verfahren vor Bundesstrafgericht auszurichten (Art. 175 Abs. 1 BStP ).

4. (3.) Berichtigung Dispositiv Ziffer 7 lit. i

4.1 In Ziffer 7 lit. i des Entscheids vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 stellt das Gericht eine Ersatzforderung gegen die C. Ltd. zu Gunsten der Eidgenossenschaft und verfügt über deren beschlagnahmte Vermögenswerte. Dabei hat sich ein offensichtliches Versehen eingeschlichen, indem irrtümlicherweise die in Ziffer 7 lit. h genannten Nummern von den auf H. Ltd. lautenden Konten übernommen worden sind statt der Nummern der auf die C. Ltd. lautenden beschlagnahmten Konten. Die Konten der H. Ltd. figurieren im Dispositiv somit doppelt, nämlich richtigerweise in Ziff. 7 lit. h und fälschlicherweise nochmals in Ziff. 7 lit. i. Richtigerweise wären bei den C. Ltd. betreffenden beschlagnahmten Konten folgende Referenzen zu nennen gewesen: Kontoverbindung 3 samt Einzel-konten 4 ff. (vgl. Anklageschrift S. 28 und cl. 145 pag. 145662 214).

4.2 Offensichtliche Kanzleiversehen unterliegen der Berichtigung, welche von Amtes wegen vorzunehmen ist ( vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.13 vom 20. Juli 2009 betreffend Berichtigung des Entscheids vom 18. Februar 2009 mit Hinweisen; in casu vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_89/2009 E. 3 in Sache A.). Für die Berichtigung ist diejenige Instanz zuständig, welcher das Versehen unterlaufen ist, nicht die Rechtsmittelinstanz (vgl. in casu Bundesgerichtsentscheid 6B_89/2009 E. 3). Es liegt in Ziff. 7 lit. i ein offensichtliches Kanzleiversehen vor, welches mithin von Amtes wegen von der Strafkammer mittels Aufführung der oben genannten korrekten Kontoverbindung zu berichtigen ist.

5. Kosten und Entschädigungen

Der Verurteilte stellt einen Entschädigungsantrag und ist für seine Bemühungen für seine Eingabe vom 2. Februar 2010 mit pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Ansonsten ist unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Kosten für diesen Entscheid und die Zusprechung von weiteren Entschädigungen zu verzichten.

Die Strafkammer erkennt:

I. Der Entscheid vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 wird in Ziffer 3 wie folgt ergänzt:

[...] B. wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 125'000.- zu bezahlen."

II. Ziffer 7 lit. e des Entscheids vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 wird wie folgt neu gefasst:

B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 35'000.- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto bei der Bank G. AG Nr. 5, lautend auf B., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme dieses Kontos sowie der Konten 6 und 7 aufgehoben.

III . Ziffer 7 lit. i des Entscheids vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 wird wie folgt berichtigt:

Die C. Ltd. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 39'890'000.- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung werden die bei der Bank G. AG unter der Stammnummer 3 geführten Vermögenswerte, lautend auf die C. Ltd., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme der unter dieser Stammnummer geführten Vermögenswerte im nationalen Strafverfahren aufgehoben."

IV . Der Entscheid vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 wird in Ziffer 5 wie folgt ergänzt

[...] "c. B. wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 8. März 2010 pauschal mit Fr. 500.- aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt."

V. Es werden keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet und für diesen Entscheid keine Kosten erhoben.

Dieser Entscheid wird B. am Domizil seines Verteidigers Fürsprecher Konrad Rothenbühler, der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerin und der C. Ltd. schriftlich eröffnet (Gerichtsurkunde) und D. S.A., E. S.A., I. und H. Ltd. schriftlich mitgeteilt (Chargé).

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

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