Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2010.18 |
Datum: | 14.12.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | In Umlaufsetzen falschen Geldes, Erwerben und Lagern falschen Geldes. |
Schlagwörter | Angeklagte; Anklage; Falschgeld; Bundes; Angeklagten; Anklageschrift; Apos;; Schweiz; Bundesanwalt; Umlauf; Bundesanwaltschaft; Deutsch; Noten; Aussage; Deutschland; Verfahren; Gericht; Ziffer; Umlaufsetzen; Verfahren; Aussagen; USD-Note; Geldes; Lagern; USD-Noten; Ergänzung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 24 StGB ;Art. 242 StGB ;Art. 244 StGB ;Art. 249 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 3 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 327 StGB ;Art. 336 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 4 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 9 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 123 IV 9; 133 I 33; 133 IV 93; 134 IV 17; 134 IV 60; ; |
Kommentar: | Keller, Basler Kommentar 2. Aufl., Art. 240 StGB, 2007 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2010.18 |
Entscheid vom 14. Dezember 2010 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitzende, | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes, | |
gegen | ||
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Séverine Zimmermann. | ||
Gegenstand | In Umlaufsetzen falschen Geldes, Erwerben und Lagern falschen Geldes. |
Anträge der Bundesanwaltschaft (cl. 8 pag. 8.920.8-9):
1. Der Angeklagte A. sei schuldig zu sprechen:
- des in Umlaufsetzens falschen Geldes in der Höhe von USD 500.- (5x100) gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB , am 28. Februar 2008 in Zürich;
- des mehrfachen Erwerbens und Lagerns falschen Geldes in der Höhe von insgesamt USD 50'500.- ([500+1+4]x100) und EUR 500.- (3x100 und 1x200) gemäss Art. 244 Abs. 1 , evt. Abs. 2 StGB , in der Zeit einige Tage vor dem 28. Februar 2008 bis spätestens am 17. März 2009, Z. und anderswo.
2. Der Angeklagte sei zu verurteilen:
- zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten;
- zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB von EUR 2'000.-, ausmachend CHF 2'608.80 zum Tageskurs vom 9. Dezember 2010 beziehungsweise zum heutigen Tageskurs (teilweiser Gegenwert für die vom Angeschuldigten an B. übergebenen beziehungsweise verkauften mindestens 44'500.- falschen US-Dollar);
- zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 18'717.80 sowie den Gerichtskosten in vom Gericht zu bestimmender Höhe.
3. Die beschlagnahmten gefälschten neun 100er US-Dollar Blüten mit den Seriennummern L67248354A, L67248353A, J90897381G, A43545716D, B42425524E, E35576430F, J16601949G, J90897381G und J90897381G seien gemäss Art. 69 Abs. 2 und Art. 249 Abs. 1 StGB zwecks Vernichtung einzuziehen.
4. Der Staatsanwaltschaft in Memmingen (D) sei der begründete Entscheid schriftlich mitzuteilen.
Anträge der Verteidigung (cl. 8 pag. 8.920.10):
1. Der Angeklagte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Sachverhalt:
des in Deutschland geführten Strafverfahrens zur weiteren Verwendung (cl. 1 pag. 5.4-59). Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 22. Januar 2009 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts des in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 i . V. m. Art. 250 StGB (cl. 1 pag. 1.1.1) und hob mit Verfügung vom 11. Februar 2009 die Delegation des Strafverfahrens gegen A. an den Kanton Zürich wieder auf (cl. 1 pag. 2.4 ff.).
Die Strafkammer erwägt:
1. Zuständigkeit
1.1 Die dem Angeklagten von der Bundesanwaltschaft zur Last gelegten Straftatbestände des in Umlaufsetzens sowie des Einführens, Erwerbens und Lagerns von Falschgeld unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 336 Abs. 1 lit. e StGB i. V. m. Art. 26 lit. a SGG i. V. m. Art. 242 und Art. 244 StGB). Dies gilt auch für ausländisches Geld und Wertzeichen (Art. 250 StGB ).
1.2 Den Bestimmungen des StGB ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen verübt (Art. 3 Abs. 1 StGB ). Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist dem StGB unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist und der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird (Art. 6 Abs. 1 lit. a und b StGB ). Am 30. Dezember 1948 hat die Schweiz das internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei ( SR 0.311.51) ratifiziert, welches am 1. April 1949 in Kraft getreten ist. Dem Abkommen beigetreten sind auch Deutschland und Österreich. Gemäss Art. 9 des genannten Abkommens soll ein Ausländer, der eine strafbare Falschgeldhandlung im Ausland begangen hat und sich im Gebiet eines Landes befindet, dessen Gesetzgebung als allgemeine Regel die Strafverfolgung von Auslandstaten zulässt, ebenso bestraft werden, wie wenn er die Tat im Gebiet dieses Landes begangen hätte, wobei die Pflicht zur Strafverfolgung nur besteht, wenn ein Ersuchen um Auslieferung gestellt worden ist, und der ersuchte Staat wegen eines Umstandes, der mit der Tat selbst nicht zusammenhängt, die Auslieferung nicht durchführen kann.
1.2.1 Soweit die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten in Anklageziffer I.1 der Anklageschrift vom 27. August 2010 vorwirft, an einem nicht näher bestimmbaren Datum zwischen dem 08.03.2008 und dem 17. bzw. 18.05.2008 im Grenzgebiet Schweiz/Deutschland/Österreich in unbestimmten Malen mindestens 443 gefälschte Banknoten an B." übergeben zu haben, haben weder Deutschland noch Österreich ein Auslieferungsgesuch gestellt. Zudem sind keine Gründe für eine allfällige Verweigerung der Auslieferung seitens der Schweiz ersichtlich. Somit ist für die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen, soweit er diese in Deutschland oder Österreich und nicht in der Schweiz begangen haben soll, die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden für die Verfolgung und Beurteilung nicht gegeben, weshalb das Verfahren in diesem Zusammenhang einzustellen ist (Art. 168 Abs. 2 BStP ).
2. Ergänzung/Änderung der Anklageschrift
2.1 Nach Anklageerhebung reichte die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 eine Ergänzung/Änderung der Anklageschrift vom 27. August 2010" ein (cl. 8 pag. 8.110.1 ff.). Die in der ursprünglichen Anklageschrift angeklagten Sachverhalte wurden teilweise geändert beziehungsweise ergänzt, oder die Sachverhalte wurden anders rechtlich gewürdigt. Der Angeklagte verzichtete auf eine Stellungnahme und erhob diesbezüglich auch anlässlich der Hauptverhandlung keine Einwendungen (cl. 8 pag. 8.521.4 und 8.920.2).
2.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete Anklagegrundsatz besagt, dass die Anklage das Prozessthema fixiert. Demnach können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sowie des Urteils nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift zur Last gelegt werden. Die Anklageschrift darf im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht geändert werden (Immutabilitätsprinzip; Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.3). Erhebt die Bundesanwaltschaft im Laufe der Hauptverhandlung noch wegen einer anderen Tat des Angeklagten Anklage, so kann das Bundesstrafgericht mit Zustimmung des Angeklagten zugleich auch diese Tat beurteilen, wenn es zuständig ist (Art. 165 BStP ). Überzeugt sich der Bundesanwalt im Laufe der Hauptverhandlung, dass die Tat ein anderes Vergehen darstellt oder schwerer strafbar ist, als er angenommen hatte, so kann er die Anklage berichtigen. Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern (Art. 166 BStP ). Hingegen sehen die Vorschriften der BStP einen Anklagerückzug nicht vor, denn der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, dass die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen materiell oder wenigstens formell entschieden werden (BGE 133 IV 93 E. 2.2.3; Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 50 N. 8 f.; Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 213).
2.3 Eine Berichtigung der Anklage ist demnach nur dann vorgesehen, wenn sie eine andere rechtliche Würdigung desselben Sachverhaltes betrifft. Ein neuer (oder ergänzter) Sachverhalt kann vom Gericht bei gegebener Zuständigkeit und Zustimmung des Angeklagten nur zusätzlich zur ursprünglichen Anklage beurteilt werden. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich alle angeklagten Sachverhalte zu beurteilen sind. Die rechtliche Qualifikation und Zulässigkeit der von der Bundesanwaltschaft anbegehrten Änderungen und Ergänzungen" sind jeweils bei den einzelnen Anklagesachverhalten zu beurteilen.
3. Anklageschrift vom 27. August 2010; Ziffer 1, erster Abschnitt /
Änderung/Ergänzung der Anklageschrift vom 6. Dezember 2010, Ziffer 1
3.1
3.1.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 28. Februar 2008 am SBB-Geldwechselschalter im Hauptbahnhof Zürich fünf gefälschte Banknoten à USD 100.- zum Wechseln in Schweizerfranken an einen Schalterbeamten
übergeben und diese Noten damit als echt oder unverfälscht in Umlauf gesetzt zu haben (Anklageschrift vom 27. August 2010, Ziffer 1, erster Abschnitt; cl. 8 pag. 8.100.2). In der geänderten Anklageschrift lautet der Vorwurf auf Versuch, da der Schalterbeamte die Fälschung bemerkt und die Polizei gerufen habe (Änderung/Ergänzung der Anklageschrift vom 6. Dezember 2010, Ziffer 1; cl. 8 pag. 8.110.2). Der Anklagevorwurf wurde anlässlich der Hauptverhandlung von der Bundesanwaltschaft erneut berichtigt und eine Verurteilung wegen des vollendetem Delikts beantragt (cl. 8 pag. 8.920.8).
3.1.2 Das Gericht hat nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht (Art. 169 Abs. 1 BStP ). Es ist jedoch nicht an die dort vertretene rechtliche Würdigung gebunden. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 hat die Anklagebehörde die gescheiterte Täuschung des Schalterbeamten umschrieben und den ursprünglichen Vorwurf als eine mildere Straftatsform umschrieben. Ist eine Anklageberichtigung bei Annahme einer schweren strafbaren Tat möglich (Art. 166 BStP ), ist dies ohne Weiteres auch bei Änderung des Vorwurfes in eine mildere Begehungsform zulässig. Der Angeklagte verzichtete auf eine Stellungnahme (cl. 8 pag. 8.521.4 und 8.920.2) und eine weitere Vorbereitung der Parteien war nicht erforderlich.
3.1.3 Bei der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift vom 6. Dezember 2010 handelt sich nicht um eine Ergänzung der ursprünglichen Anklageschrift vom 27. August 2010, sondern lediglich um eine abweichende rechtliche Würdigung der Begehungsform ein und desselben Deliktes. Das Gericht wird infolge des anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachten Vorbehalts (siehe oben lit. H), den Anklagesachverhalt auch als vollendetes in Umlaufsetzen von Falschgeld prüfen.
3.2 Gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt. Ausländisches Geld ist dem schweizerischen gleichgestellt (Art. 250 StGB ).
3.2.1 Geschützes Objekt ist jedes von einem völkerrechtlich anerkannten Staat oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle ausgegebenes und mit einem gesetzlichen Kurswert versehenes allgemeines Zahlungsmittel ( Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 240 StGB N. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes muss es sich begriffsnotwendig um gefälschtes oder verfälschtes Geld handeln. Gefälscht ist ein Objekt, wenn es den Anschein erweckt, etwas Anderes zu sein, als es in Wirklichkeit ist, also den äusseren Anschein echten, gültigen Geldes erweckt ( Meili/Keller , Basler Kommentar, 2. Aufl., 2007, Art. 240 StGB N. 7 und 10 mit Hinweisen).
3.2.2 In Umlauf setzen ist jedes Verhalten, mit dem Falschgeld in Zirkulation gerät ( Trechsel/Vest , a. a. O., Art. 242 StGB N. 2). Das Falschgeld muss als Zahlungsmittel oder zu anderen Zwecken an eine andere Person abgegeben werden und somit als echt oder unverfälscht in den Geldumlauf gelangen. Das In Umlaufsetzen ist die vollständige Aufgabe eigenen Gewahrsams oder eigener Verfügungsgewalt zu Gunsten einer anderen Person, während der Empfänger mit dem Falschgeld in jeglicher ihm genehmer Weise verfahren kann. Irrelevant für die Strafbarkeit ist, ob die Weitergabe mit oder ohne Entgelt erfolgt
( Meili/Keller , a. a. O., Art. 242 StGB N. 13; Trechsel/Vest , a. a. O., Art. 242 StGB N. 2; Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl., Bern 2008, § 33 N. 18). Die Weitergabe muss an einen gutgläubigen Empfänger erfolgen. Nicht entscheidend ist, ob und allenfalls wann der Empfänger nach erfolgter Übernahme den Fälschungscharakter des vermeintlich echten Geldes erkennt. Vollendung liegt auch dann vor, wenn der Empfänger die Fälschung sofort erkennt und das Geld unverzüglich zurückgeben will ( Meili/Keller , a. a. O., Art. 242 StGB N. 10; Niggli , Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band 6a: Fälschung
von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht, Art. 240 -250 sowie Art. 327 und 328 StGB , Bern 2000, Art. 242 StGB N. 16 und 25, jeweils mit Hinweisen). Hingegen erfüllt die Weitergabe von Falschgeld an einen Bösgläubigen den Tatbestand von Art. 242 StGB nicht. Wer das Geld als unecht weitergibt, macht sich nur strafbar, wenn er als Beteiligter, d. h. als Mittäter oder Gehilfe desjenigen anzusehen ist, der das Geld als echt weiterverbreitet (BGE 123 IV 9 E. 2b; Meili/Keller , a. a. O., Art. 242 StGB N. 15 und 19; Niggli , a. a. O., Art. 242 StGB N. 23; Stratenwerth , a. a. O., § 33 N. 19; a. A.: Trechsel/Vest , a. a. O., Art. 242 StGB N. 3). Die Weitergabe von Falschgeld an einen Bösgläubigen kann nicht als Versuch klassifiziert werden und zwar auch dann nicht, wenn der Übergeber in Kauf nimmt, dass der Übernehmer oder eine andere Person das Falschgeld als echt in Umlauf setzen wird. Versuchtes in Umlaufsetzen durch Übergabe an einen Dritten kann nur dann vorliegen, wenn der Täter dem Dritten die Echtheit des Geldes vortäuschen will, dieser die Lage jedoch sofort erkennt und die Fälschung trotzdem übernimmt und seinerseits zumindest ein in Umlaufsetzen versucht (zum Ganzen BGE, a. a. O., E. 2b; Niggli, a. a. O., Art. 242 StGB N. 30; Meili/Keller , a. a. O., Art. 242 StGB N. 19 mit Hinweisen; a. A.: Trechsel/Vest , a. a. O., Art. 242 StGB N. 3).
3.2.3 Der Angeklagte anerkennt zusammengefasst den äusseren Ablauf des angeklagten Sachverhalts, bestreitet jedoch gewusst zu haben, dass es sich bei
den USD-Noten um Falschgeld gehandelt habe (cl. 3 pag. 13.1.2 f.; cl. 8 pag. 8.930.10). Am 16. November 2010 erteilte das Gericht der Bundeskriminalpolizei u. a. in Bezug auf die fünf am 28. Februar 2008 in Zürich sichergestellten USD-Noten einen Analyseauftrag. Aus dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 29. November 2010 geht hervor, dass es sich bei den entsprechenden USD-Noten um Fälschungen handelt (cl. 8 pag. 8.441.1-11).
3.3 Der Angeklagte hat mit der Übergabe des Falschgeldes an den in diesem Moment gutgläubigen Schalterbeamten den objektiven Tatbestand erfüllt. Die Tatsache, dass der Schalterbeamte bemerkte, dass die übergebenen USD-Noten falsch sind, hindert die Vollendung des Delikts nicht.
3.4 Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorliegen, also auch hinsichtlich der fehlenden Echtheit des Geldes und der Gutgläubigkeit des Übernehmers. Zudem muss der Täter mindestens in Kauf nehmen, dass der Dritte das Falschgeld als echtes verwendet und es somit als echt in Umlauf bringen wird ( Meili/Keller , a. a. O., Art. 242 StGB N. 16).
3.4.1 Hinsichtlich der Vorsatzes gibt es keine Beweismittel, die einen direkten Beweis zuliessen, der Angeklagte habe im Moment der Hingabe der Dollar-Noten gewusst, dass es sich dabei um Falschgeld handelte. Insoweit sind sämtliche Indizien zu würdigen, die Rückschlüsse auf seine innere Einstellung und Wissen geben, namentlich sein Aussageverhalten.
3.4.2 Der Angeklagte gab in seiner ersten Einvernahme vom 28. Februar 2008 durch die Kantonspolizei Zürich an, er habe das beim SBB-Schalter in Zürich eingereichte Falschgeld am gleichen Tag von einem spanischen Geschäftskunden namens Gonzales" erhalten. Als Repräsentant der F. Ltd. habe er Gonzales" um 13.00 Uhr im Zollfreilager Embrach getroffen. Zwischen 15.00 und 15.30 Uhr habe er ihn dann zum Flughafen gefahren. Dort sei er von Gonzales" gebeten worden, fünf Scheine à USD 100.- gegen Fr. 500.- zu wechseln, was er getan habe, unwissend, dass die Noten nicht echt gewesen seien. Weiteres Geld habe er von diesem Mann nicht erhalten, und er besitze auch keine weiteren USD in bar. Er kenne nur den Namen dieses Geschäftskunden, weitere Angaben könne er nicht machen, denn er habe ihn nur dieses eine Mal gesehen. Auf den Rechnern der F. Ltd. in London sei jedoch eine Passkopie des Mannes vorhanden, welche er am nächsten Tag, wenn die Geschäftsstelle offen sei, beschaffen und anschliessend der Polizei zuschicken könne (cl. 3 pag. 13.1.1 ff.).
Am 1. März 2008 übermittelte der Angeklagte der Kantonspolizei Zürich per
E-Mail die gescannte Kopie eines auf G. ausgestellten Reisepasses (cl. 2 pag. 10.2.9 f.). Auf Nachfrage der Bundeskriminalpolizei erklärte der Angeklagte, diese Kopie beim Londoner Büro der F. Ltd. angefragt und per E-Mail erhalten zu haben. Wer genau ihm die E-Mail geschickt habe, könne er nicht sagen, da bei der F. Ltd. viele Leute arbeiteten. Der Mann auf der Passkopie sehe so ähnlich aus wie derjenige, von dem er die falschen Dollar-Noten erhalten habe. Dieser habe sich bei ihm als Gonzales" vorgestellt. Er habe selber nie Zugriff auf Daten der F. Ltd. in London gehabt (cl. 3 pag. 13.1.13-15 und 13.1.24). In derselben Befragung korrigierte er seine ursprüngliche Aussage dahingehend, dass er mit dem spanischen Kunden im Zollfreilager Albisrieden und nicht im Zollfreilager Embrach gewesen sei (cl. 3 pag. 13.1.16).
3.4.3 Am 12. März 2008 zur Sache einvernommen erklärte G., dass es sich bei dem vom Angeklagten gemailten Dokument um eine Kopie seines alten Reisepasses handle, den er zwei Jahre zuvor verloren und bei der Polizei als abhanden gekommen gemeldet habe (cl. 3 pag. 12.1.2 und 12.1.7). Er kenne weder die Firma F. Ltd. noch den Angeklagten und habe diesem auch kein Falschgeld übergeben; er habe im Übrigen auch noch nie US-Dollar besessen (cl. 3 pag. 12.1.1 und 12.1.7). Wie der Angeklagte in den Besitz einer Passkopie von ihm gekommen sei, wisse er nicht. Er benötige seinen Pass ausschliesslich für Reisen nach Spanien und habe diesen auch keinen anderen Personen überlassen oder zum Kopieren gegeben (cl. 3 pag. 12.1.8 f.).
3.4.4 Am 4. August 2008 wurde der in Deutschland wohnhafte D. im Rahmen eines deutschen Ermittlungsverfahrens wegen Geldfälschung verhaftet, nachdem er einem verdeckten Polizeibeamten Falschgeld zum Kauf angeboten hatte (cl. 1 pag. 5.0.48; siehe auch oben lit. B.). Anlässlich seiner Vernehmung vom 14. Oktober 2008 erklärte D. beim Bundeskriminalamt in Kempten (D), er habe im März 2008 in der Nähe von Stuttgart von B. 17 bis 18 falsche Noten à USD 100 .- erhalten. B. habe ihn ersucht, sich umzuhören, ob er das Falschgeld weitervermitteln beziehungsweise verkaufen könne. Nachdem er einen Interessenten gefunden habe, habe ihm B. am 17. oder 18. Mai 2008 weitere falsche Geldnoten in einem Gesamtbetrag von USD 44'000 .- bis 45'000 .- gegeben (cl. 1 pag. 5.0.4-6). Am 20. Mai 2008 habe er sich mit B. und dessen Falschgeldlieferanten, der sich Ralf" genannt habe, in einem Dönerladen in Ulm getroffen. B. habe ihm gesagt, dass der Mann aus der Schweiz komme. Dieser habe nur gebrochen Deutsch gesprochen und erklärt, dass er schwedischer Abstammung sei. Weiter habe er angeboten, innerhalb von vier Tagen 2.5 Millionen gefälschte USD zu besorgen und bei B. zu lagern. Ein paar Tage später habe ihm B. berichtet, dass der Schweizer" unterwegs sei, worauf er sich zu B. nach Hause (Anm.: Föhringen/D) begeben habe. Schliesslich habe der Schweizer" B. telefonisch mitgeteilt, dass seine Lieferanten, welche mit zwei Autos unterwegs seien, viel Polizei gesehen und deshalb Angst hätten, über die Grenze zu fahren. Die Lieferung sei schliesslich nicht erfolgt (cl. 1 pag. 5.0.7). Zwischen Mitte und Ende Juni 2008 habe er dann ein Fahrzeug gemietet und sei mit B. in die Schweiz nach Z. gefahren, wo er vom Falschgeldlieferanten Ralf" entweder das Falschgeld habe abholen oder die bereits geleisteten Anzahlungen in Höhe von EUR 2'000 .- habe zurückerhalten wollen. Auf der Reise habe er erfahren, dass der Falschgeldlieferant in Wirklichkeit nicht Ralf", sondern Erik" heisse. Bei Erik" angekommen, habe es zunächst Streit zwischen diesem und B. gegeben. In der Folge habe ihm Erik" eine gefälschte Note à USD 100 .- , eine à EUR 200 .- und drei à je EUR 100 .- übergeben, damit er diese seinem Kaufinteressenten anbieten könne. Weiter habe Erik" gesagt, dass sie sich bezüglich der Lieferung der USD-Noten noch gedulden müssten. Bis zu seiner (von D.) Festnahme am 4. August 2008 sei keine Falschgeldlieferung mehr erfolgt (cl. 1 pag. 5.0.8).
Am 29. Oktober 2008 fand eine Verhandlung gegen D. vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) Memmingen (D) statt. Dabei bestätigte D. seine Aussagen (cl. 1 pag. 5.0.42 f. und 5.0.44 f.)
Am 17. April 2009 wurde D. aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Bundesanwaltschaft vom 24. März 2009 im Verfahren gegen den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft Memmingen als Zeuge einvernommen (cl. 3 pag. 12.4.1). Er bestätigte seine Aussage vom 14. Oktober 2008 und wiederholte, dass er sich am 20. Mai 2008 mit B. und Ralf" in Ulm getroffen habe, wobei B. Ralf" als Mann aus der Schweiz vorgestellt und gesagt habe, dass dieser das Falschgeld liefere. Ralf" habe erklärt, dass er schwedischer Abstammung sei. Weiter habe dieser gesagt, dass er die von ihm (D.) und B. gewünschten 2.5 Millionen falsche USD-Noten innerhalb von 4 Tagen liefern könne. Später sei er mit einem Mietauto zum Schweizer" nach Z. gefahren und habe auf der Reise erfahren, dass es sich bei Ralf" tatsächlich um Erik" handeln würde. Schliesslich habe er eine auf C. lautende Visitenkarte erhalten (cl. 3 pag. 12.4.2). D. identifizierte den Angeklagten im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation als Ralf" (cl. 3 pag. 12.4.2) und führte weiter aus, das Treffen in Z. habe am 3. Juni 2008 stattgefunden (cl. 3 pag. 12.4.3). Vor dem Haus habe ein dunkler 7er BMW gestanden. Dabei habe es sich um dasselbe Auto gehandelt, mit welchem C." in Ulm gewesen sei. Im Haus (in Z.) habe sich das Büro rechts nach der Glastür befunden. Eine Frau namens H. und ein Hund hätten sich auch im Haus aufgehalten. Im Büro hätten sich Datenverarbeitungs- und Telefongeräte befunden wie auch Bilder eines grossen Luxus-Wohnmobils, von welchem C." gesagt habe, es habe viel gekostet. Später habe ihm C." einen falschen Geldschein à USD 100 .- , einen à EUR 200 .- und drei à je EUR 100 .- , übergeben und ihn aufgefordert, diese seinem Falschgeldabnehmer in Deutschland anzubieten (cl. 3 pag. 12.4.4).
Am 30. April 2010 wurde D. beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt in Anwesenheit des Angeklagten und dessen Verteidigers einvernommen (cl. 3 pag. 12.4.50 ff.). D. bestätigte seine bisherigen Aussagen (cl. 3 pag. 12.4.52) und identifizierte den Angeklagten als die von ihm als Ralf" bezeichnete Person (cl. 3 pag. 12.4.53).
3.5 Am 17. März 2009 wurde beim Angeklagten eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Dabei wurden u.a. vier Noten à je USD 100 .- sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt (cl. 1 pag. 8.1.29). Auch in Bezug auf diese liess das
Gericht eine Analyse vornehmen. Aus dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 29. November 2010 geht hervor, dass es sich bei den entsprechenden USD-Noten um Fälschungen handelt (cl. 8 pag. 8.441.1-11).
3.6 Der Angeklagte sagte aus, er kenne B. (cl. 3 pag. 13.1.17), bestritt jedoch zunächst wiederholt, D. zu kennen (cl. 3 pag. 13.1.17-20 und 13.1.27). Auf Vorhalt eines Fotos von D. erklärte der Angeklagte anlässlich einer Einvernahme vom 25. Juni 2009 schliesslich, vielleicht habe er diesen einmal im Haus von B. in Föhringen (D) gesehen (cl. 3 pag. 13.1.29 f.). Dies wiederholte er in der Folge mehrmals (cl. 3 pag. 13.1.60 und 13.1.82). D. sei nie bei ihm in Z. gewesen bzw. daran könne er sich nicht erinnern (cl. 3 pag. 13.1.62; 13.1.83 und 13.1.88 f.). Der Angeklagte bestritt während der Strafuntersuchung vehement, B. oder D. Falschgeld übergeben zu haben (cl. 3 pag. 13.1.17 und 13.1.27). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er erstmals, er habe B. auf dessen Wunsch eine falsche USD-Note gegeben, nachdem er diesem vom Vorfall des 28. Februar 2008 am SBB-Schalter erzählt habe (cl. 8 pag. 8.930.12 und 8.930.15-16).
3.7 Die Überprüfung der Aussagen des Angeklagten brachte mehrere Ungereimtheiten zum Vorschein.
3.7.1 Zunächst ergab die Auswertung des E-Mail-Verkehrs und der gespeicherten Daten auf dem sichergestellten Computer des Angeklagten, dass die Kopie des Reisepasses von G. nicht per E-Mail (von der F. Ltd. in London) auf den Computer des Angeklagten gelangte, wie er behauptete hatte, sondern direkt auf dem Computer eingescannt worden war (cl. 2 pag. 10.1.146 und 10.1.152 f.). Auf die fehlende E-Mail-Zustellung des Reisepasses angesprochen meinte der Angeklagte zunächst, vielleicht habe nicht er, sondern ein Herr I." die E-Mail von der F. Ltd. erhalten. Wie Herr I. die Passkopie dann ihm übergeben habe, wisse er nicht mehr. Er selber habe die Passkopie nicht auf seinem Computer eingescannt. Er wisse nicht, wie diese dorthin gekommen sei; mehrere Leute hätten Zugriff auf seinen Computer gehabt (cl. 3 pag. 13.1.24 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der Angeklagte sodann eine neue Version: der Computer habe bis 2007 der F. Ltd. gehört. Auf damalige Nachfrage bei der F. Ltd. und bei zwei weiteren Personen sei ihm gesagt worden, dass sich die Kundenunterlagen auf seinem Laptop befänden (cl. 8 pag. 8.930.11).
3.7.2 Bestätigung fand hingegen die Aussage von G. in Bezug auf seinen Reisepass. Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass G. am 16. August 2006 und am 9. Januar 2007 den Passverlust bei den städtischen und kantonalen Polizeistellen in Zürich gemeldet hatte (cl. 2 pag. 10.1.197 ff.).
Abklärungen beim J. AG und beim Zollamt Embrach ergaben, dass in der fraglichen Zeit weder ein Gonzales" noch G. dort als Besucher verzeichnet waren. Es gibt auch keinerlei Hinweise, dass sich der Angeklagte am oder kurz vor dem 28. Februar 2008 in einem der beiden Zollfreilager aufgehalten hätte (cl. 1 pag. 7.1.4 ff. und 7.1.52 f.).
3.7.3 Nachdem am 17. März 2009 anlässlich der in der Wohnung des Angeklagten in Z. durchgeführten Hausdurchsuchung weitere USD-Noten sichergestellt worden waren, obschon er angegeben hatte, neben den am SBB-Schalter eingereichten USD-Noten keine weiteren zu besitzen, gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er auch diese vom spanischen Kunden der F. Ltd. (Gonzales) erhalten habe. Insgesamt habe er zehn Noten à USD 100.- erhalten. Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Scheine habe er zu Hause versteckt, aus Angst, sie seien falsch. Er habe sie vernichten wollen (cl. 3 pag. 13.1.31; 13.1.63 und 13.1.98 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte schliesslich, bei Gonzales" habe es sich gar nicht um G. gehandelt, sondern um einen gewissen K.", einen Ungarn mit Wohnsitz in Italien. Dies wisse er von einem Mann, den er vor zwei Wochen zufällig in Zürich getroffen habe. Dieser Mann habe ihm jedoch seinen Namen nicht nennen wollen (cl. 8. pag. 8.930.10 f. und 8.930.15).
3.7.4 Auch die Aussage des Angeklagte zu seinen Kontakten oder mangelnden Kontakten zu D., sind nicht nachvollziehbar. Hingegen finden die Angaben von D. in vielerlei Hinsicht Bestätigung. Die durch D. erwähnte Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und B. ist unbestritten. Zutreffend sind auch die Angaben von D. zum Wohnort des Angeklagten in der Schweiz (cl. 2 pag. 10.1.170 ff.) und zu dessen schwedischer Staatsangehörigkeit. Ebenso trifft zu, dass der Angeklagte zur fraglichen Zeit einen 7er BMW fuhr (cl. 2 pag. 10.1.184). Der Angeklagte bestätigte, ein Wohnmobil besessen und eine Freundin namens H. gehabt zu haben (cl. 3 pag. 13.1.83-84). Die Reise von D. in die Schweiz wird durch die Belege der Fahrzeuganmietung, des Kreditkarteneinsatzes vom 3. Juni 2008 in Y./SG und der Entwertung der Autobahnvignette in Österreich untermauert (cl. 4 pag. 18.1.18 und 18.1.78). Weiter identifizierte D. den Angeklagten schon vor der Konfrontationseinvernahme anlässlich einer Fotowahlkonfrontation.
Im Rahmen der Ermittlungen in Deutschland gegen D. wurden Telefonkontakte zwischen D. und dem Angeklagte überwacht, wobei D. sich mit dem Vornamen Osman vorstellte. Auf Vorhalt entsprechender Gespräche gab der Angeklagte zunächst an, er kennen keinen Osman (cl. 3 pag. 13.1.19). Später meinte er, beim Gesprächspartner könne es sich um einen von Ünals" (B.) Kollegen gehandelt haben (cl. 3 pag. 13.1.19 und 13.1.27 f.). Auffallend ist zudem, dass die falschen USD, welche der Angeklagte am 28. Februar 2008 beim SBB-Schalter in Zürich eingereichte, wie auch jene, die am 17. März 2009 an seinem Wohnort sichergestellt worden sind, dieselben Fälschungsmerkmale aufweisen, wie jene, die zuvor bei D. in Deutschland beschlagnahmt worden waren (cl. 2 pag. 10.1.152).
3.8 Die widersprüchlichen, lebensfremden und teilweise durch das Untersuchungsergebnis widerlegten Aussagen des Angeklagten (so z. B. betreffend zunächst behauptete E-Mail-Zustellung, zunächst bestrittener Besitz von weiteren [falschen] USD, geänderte Bezeichnung des Zollfreilagers, [kein] Besuchnachweis bei den beiden Zollfreilagern, Bezeichnung von G. bzw. später von K." als Gonzales", zunächst geleugnete Weitergabe von Falschgeld an B.) sind nicht glaubhaft. Hingegen sind die Aussagen von D. konstant, in sich geschlossen und in weiten Teilen durch das Untersuchungsergebnis belegt (so in Bezug auf die Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und B., die telefonischen Kontakte mit dem Angeklagten, die Staatsangehörigkeit des Angeklagten, seine Wohnortsituation, seine Bekanntschaft mit einer I., seine Fahrzeuge und den Besitz von falschen USD-Noten, welche zudem die selben Fälschungsmerkmale aufweisen, wie jene, die D. in Deutschland verkaufen wollte). D. belastete durch seine Aussagen nicht nur den Angeklagten sondern auch sich selbst, und er bestätigte seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten, was ebenfalls für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht.
3.9 Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Verteidigung im Rahmen des Parteivortrages die Unverwertbarkeit der Einvernahmen von D. geltend. Anlässlich der Einvernahme vom 17. April 2009 habe D. keine selbständigen Aussagen getätigt; ihm seien lediglich seine frühere Aussagen vorgehalten worden, die er dann bestätigt habe. Diese seien der Verteidigung nicht bekannt gewesen. Frühere Befragungstermine mit D. seien ihr von der Bundesanwaltschaft nicht mitgeteilt worden (cl. 8 pag. 8.920.15).
Sämtliche Einvernahmen von D., die vor dem 17. April 2009 durchgeführt wurden, erfolgten in dessen Verfahren bereits 2008 und damit vor Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Angeklagten in der Schweiz. Die Frage der Mitwirkung des Angeklagten an diesen Verfahrenshandlungen stellte sich nicht. Anders verhält es sich indessen mit den Zeugeneinvernahmen vom 17. April und 28. Mai 2009 in Deutschland, welche aufgrund eines Rechtshilfegesuchs der Schweiz durchgeführt wurden. Der Angeklagte beziehungsweise seine Verteidigung hatten hier Anspruch auf Mitteilung und Teilnahme im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des ersuchten Staates, was nicht erfolgt ist. Dieser Mangel wurde jedoch durch die Konfrontationseinvernahme mit D. vom 30. April 2010 in der Schweiz geheilt und dem rechtlichen Gehör des Angeklagten genüge getan (BGE 133 I 33 E. 3.1). Die Behauptung der Verteidigung, wonach der Angeklagte vor dieser Konfrontationseinvernahme die früheren Aussagen von D. nicht gekannt habe, ist aktenwidrig; Gegenteiliges geht aus dem Einvernahmeprotokoll des Angeklagten vom Vormittag des 30. April 2010 hervor (cl. 3 pag. 13.1.82 ff.). Der Umstand, dass D. schon zu Beginn der Konfrontationseinvernahme zusammengefasste Vorhalte gemacht wurden, ist zwar zu bemängeln, vermag aber nicht deren Unverwertbarkeit herbeizuführen. Im Übrigen betraf dieses Vorgehen nur den ersten Teil der Einvernahme. D. hat schliesslich sehr wohl selbst formulierte Angaben zur Sache gemacht (cl. 3 pag. 13.1.89-92).
3.10 Zusammenfassend ist auf die Aussagen von D. abzustellen, aus welchen hervorgeht, dass der Angeklagte um die Fälschung der USD-Noten wusste. Somit hat sich der Angeklagte am 28. Februar 2008 bezüglich fünf Noten à je USD 100 .- des in Umlaufsetzen falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
4. Anklageschrift von 27. August 2010 Ziffer 1 Abschnitt 2 /
Änderung/Ergänzung der Anklageschrift vom 6. Dezember 2010, Ziffer 2 erster Abschnitt
4.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit vor dem 28. Februar beziehungsweise am 28. Februar beziehungsweise spätestens am 28. März 2008 in Z. oder anderorts, gefälschte USD im Betrag von mindestens 50'000 .- gekauft zu haben. In der Folge habe er dieses Geld gelagert (Änderung/Ergänzung der Anklageschrift vom 6. Dezember 2010, Ziffer 2, erster Abschnitt, cl. 8 pag. 8.110.3). Nach dem 8. März 2008 und spätestens am 17. oder 18. Mai 2008 habe er 443 falsche USD-Noten beziehungsweise USD im Betrag von mindestens 44'500 .- im Grenzgebiet Schweiz/Deutschland/Österreich gegen Bezahlung an B. übergeben (Anklageschrift von 27. August 2010, Ziffer 1, zweiter Abschnitt, cl. 8 pag. 8.100.2 und Änderung/Ergänzung der Anklageschrift vom 6. Dezember 2010, Ziffer 2, erster Abschnitt, cl. 8 pag. 8.110.3).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 244 StGB macht sich des Erwerbens und/oder Lagerns falschen Geldes schuldig, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen. Ausländisches Geld ist dem schweizerischen gleichgestellt (Art. 250 StGB ). Hinsichtlich des Tatobjekt kann auf die Ausführungen in E. 3.2.1 verwiesen werden. Erwerben setzt voraus, dass der Täter einen selbständigen Anspruch auf das Falschgeld erwirbt, die blosse Begründung von Gewahrsam reicht nicht aus. Lagern erfasst das Vorrätighalten von Falschgeld in der Absicht, es bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich ( Stratenwerth/Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 244 StGB N. 1).
4.2.2 Der Angeklagte bestreitet diese Taten. Er gab an, B. auf dessen Nachfrage lediglich einmal eine gefälschten USD-Note gegeben zu haben.
4.2.3 Die Anklageschrift bezeichnet das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP ). Sie bestimmt den Prozessgegenstand und hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Bei einer mangelhaften Anklage muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich freigesprochen werden oder die Anklage zur Verbesserung zurückgewiesen werden, wenn sich der Angeklagte nach dem Untersuchungsergebnis eindeutig schuldig gemacht hat ( BGE 133 IV 93 , E. 2.2.2 und 2.2.3).
4.2.4 Hinsichtlich des Vorwurf des Erwerbs und des Lagern des Falschgeldes in Z. und anderorts" ist zunächst auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2010 vom 31. Mai 2010 zu verweisen. Darin hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Deliktsgebiet mit dem gesamten Kanton Zürich und überall sonst ("anderswo")" zu unbestimmt sei und das Anklageprinzip verletze. Selbiges hat zu geltend bei Z." und überall sonst (anderorts"). Einer Zurückweisung der Anklage zur Verbesserung an die Bundesanwaltschaft bedurfte es vorliegend indessen nicht, da der Angeklagte aus anderen rechtlichen Gründen freizusprechen ist.
Der Angeklagte bestreitet den Erwerb wie auch die Lagerung dieser Falschgeldnoten; Ermittlungsergebnisse in dieser Hinsicht fehlen gänzlich. Der Zeuge D. hat diesbezüglich keine Aussagen gemacht und wohl auch keine entsprechenden Kenntnisse gehabt, weshalb es keine Hinweise auf einen Erwerb oder eine Lagerung des Falschgelds durch den Angeklagten (in der Schweiz) gibt. Dies insbesondere, da gemäss D. eine weitere, aber nicht erfolgte Falschgeldübergabe in Deutschland hätte stattfinden sollen, mit der Absicht, das Geld bei B. zu lagern. Der angeklagte Erwerb und die angeklagte Lagerung im Sinne von Art. 244 StGB i. V. m. Art. 250 StGB von falschen USD-Noten im Betrag von 50'000 .- USD ist somit nicht erstellt. Der Angeklagte ist in diesem Punkt freizusprechen.
4.3
4.3.1 Zum Vorwurf des in Umlaufsetzens (Verkaufs) von falschen USD-Noten im Betrag von 44'500 .- USD im Grenzgebiet Schweiz/Deutschland/Österreich ist zunächst auf die Ausführungen zur Zuständigkeit zu verweisen (E. 1.2.1). In Bezug auf allfällige in Deutschland oder Österreich begangene Falschgelddelikte besteht keine schweizerische Zuständigkeit, was insoweit eine Einstellung des Verfahrens nach sich zieht.
4.3.2 Soweit dem Angeklagten eine Straftat in der Schweiz vorgeworfen wird, genügt die Tatortbezeichnung Grenzgebiet Schweiz/Deutschland/Österreich" dem Anklageprinzip nicht. Eine Rückweisung der Anklage war jedoch nicht nötig, da der Angeklagte sich nach dem Untersuchungsergebnis nicht eindeutig schuldig gemacht und aus anderen rechtlichen Gründen freizusprechen ist (vgl. E.4.2.4). Zum einen erhellt sich schon aus der Formulierung der Anklage, dass der angebliche Tatort nicht eruiert werden konnte. Bereits der Umstand, dass ein Tatort in der Schweiz nicht rechtsgenügend erstellt ist, hat in diesem Anklagepunkt zu einem Freispruch zu führen. Zum anderen bestreitet der Angeklagte die Tat gänzlich, und der angebliche Falschgeldempfänger (B.) wurde hierzu nicht befragt. Der Zeuge D. nennt keinen genauen Übergabeort, gab aber an, B. (damals in Deutschland wohnhaft) habe erzählt, das Geld an der Grenze" erhalten zu haben (cl. 3 pag. 12.4.3). Eine weitere (schliesslich gescheiterte) Falschgeldlieferung hätte nach seinen Aussagen in Deutschland stattfinden sollen. Darüber hinaus würde selbst ein Handlungsnachweis in der Schweiz den Straftatbestand des in Umlaufsetzens von Falschgeld nicht erfüllen, da der Falschgeldempfänger gutgläubig sein muss (zum Ganzen siehe E. 3.2., insb. E. 3.2.2). B. aber wusste, dass es sich bei den USD-Noten um Falschgeld handelte, weshalb selbst bei einer Falschgeldübergabe in der Schweiz an ihn der Straftatbestand im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB mangels Gutgläubigkeit nicht erfüllt wäre. Der Angeklagte ist vom Vorwurf des in Umlaufsetzens von falschen USD-Noten im Betrag von 44'500 .- USD in der Schweiz freizusprechen.
5. Anklageschrift von 27. August 2010 Ziffer 1 Abschnitte 2 und 3 /
Änderung/Ergänzung der Anklageschrift vom 6. Dezember 2010, Ziffer 2 zweiter Abschnitt
5.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, spätestens am 3. Juni 2008 in Z. D. eine gefälschte Banknote à USD 100 .- , eine à EUR 200 .- und drei à je EUR 100 .- übergeben zu haben (Anklageschrift von 27. August 2010 Ziffer 1, dritter Abschnitt; cl. 8 pag. 8.100.3 und Änderung/Ergänzung der Anklageschrift vom 6. Dezember 2010, Ziffer 2, zweiter Abschnitt; cl. 8 pag. 8.110.3).
Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf. Indessen erfüllt die Falschgeldübergabe an einen eingeweihten Empfänger den Straftatbestand von Art. 242 Abs. 1 StGB nicht (zum Ganzen siehe oben E. 3.2., insb. E. 3.2.2). D. wusste, dass das Geld nicht echt war. Es hat somit ein Freispruch zu erfolgen.
5.2 Weiter wird dem Angeklagten vorgeworfen, spätestens am 3. Juni 2008 in Z. oder anderorts eine falsche Banknote à USD 100 .- , eine à EUR 200 .- und drei à je EUR 100 .- erworben (Änderung/Ergänzung der Anklageschrift vom 6. Dezember 2010, Ziffer 2, zweiter Abschnitt; cl. 8 pag. 8.110.3) und in der Zeit vom 28. Februar 2008 (oder früher) bis zur Übergabe an D. vom 3. Juni 2008 in Z. aufbewahrt zu haben (Anklageschrift von 27. August 2010, Ziffer 2, zweiter Abschnitt; cl. 8 pag. 8.100.3 und Änderung/Ergänzung der Anklageschrift vom 6. Dezember 2010, Ziffer 2, zweiter Abschnitt; cl. 8 pag. 8.110.3).
Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten sowohl den Erwerb, als auch das Lagern von Falschgeld vor. Wie oben ausgeführt (E. 4.2.4) genügt die Tatortbezeichnung anderorts" dem Anklageprinzip nicht. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes im Punkt des Erwerbs von Falschgeld mindert den Vorwurf des Lagerns in keiner Weise. Das Aufbewahren von Falschgeld am Wohnort des Angeklagten geht aus den Aussagen von D. hervor. Demnach bewahrte der Angeklagte das genannte Falschgeld vor der Übergabe an D. am 3. Juni 2008 in seinem Büro auf. In Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des Lagerns von Falschgeld kann auf die obige E. 4.2.1 verwiesen werden. Dass der Angeklagte D. das Falschgeld als Muster übergeben hat (cl. 3 pag. 12.4.4; 12.4.53 f.; cl. 4 pag. 18.1.10), steht seinem Vorsatz, es als echt in Umlauf zu setzen, nicht entgegen. Denn auch bei einer Weitergabe als Muster besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Falschgeld früher oder später in Umlauf kommt, und der Angeklagte dies zumindest in Kauf nahm. Die Aussagen von D. sind konstant und teilweise durch das Untersuchungsergebnis untermauert (siehe oben E. 3.8); zudem belastet er sich mit seinen Aussagen selbst. Einen Grund weshalb er dies fälschlicherweise tun sollte, ist nicht ersichtlich. Die durch ihn geschilderte Falschgeldlagerung des Angeklagten ist somit glaubwürdig und erstellt. Der Angeklagte ist somit des Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs.1 StGB in Bezug auf eine falsche Banknote à USD 100 .- , eine à EUR 200 .- und drei à je EUR 100 .- schuldig zu sprechen.
6. Anklageschrift von 27. August 2010 Ziffer 2 Abschnitt 3 /
Änderung/Ergänzung der Anklageschrift vom 6. Dezember 2010, Ziffer 2 dritter Abschnitt
6.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 28. Februar 2008 (oder früher) bis zum 17. März 2009 in Z. vier falsche USD-Banknoten im Betrag von je USD 100 .- aufbewahrt zu haben (Anklageschrift von 27. August 2010 Ziffer 2, dritter Abschnitt, cl. 8 pag. 8.100.3 f. und Änderung/Ergänzung der Anklageschrift vom 6. Dezember 2010, Ziffer 2, dritter Abschnitt; cl. 8 pag. 8.110.3).
6.2 In Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des Lagerns falschen Geldes wird auf die in E. 4.2.1 gemachten Ausführung verwiesen.
6.3 Der Angeklagte anerkennt die Aufbewahrung des Falschgeldes, bestreitet jedoch den Vorsatz. Er gibt an, er habe das Falschgeld vernichten wollen und es dann vergessen. Er habe das Falschgeld nach dem 28. Februar 2008 in den Unterlagen des spanischen Kunden Gonzales" gefunden. Aus Angst vor der Polizei beziehungsweise davor, noch mehr Probleme zu bekommen, habe er das Falschgeld bei sich versteckt, um es später zu vernichten (cl. 3 pag. 13.1.1 ff.; 13.1.13 ff.; 13.1.63). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. März 2009 habe er es nicht erwähnt, da er schlicht vergessen habe, die Banknoten noch zu besitzen (cl. 3 pag. 13.1.32).
6.4 Gemäss der Falschgeldanalyse der Bundeskriminalpolizei vom 29. November 2010 handelt es sich beim Geld, welches beim Angeklagten sichergestellt wurde, um Falschgeld (cl. 8 pag. 8.441.003 ff.). Die Falsifikate weisen dieselbe Fälschungsklasse (12A16618) auf wie die im Rahmen des in Deutschland gegen D. geführten Strafverfahrens sichergestellten falschen 443 Dollarscheine zu je USD 100.- (vgl. Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 31. März 2009; cl. 2 pag. 10.1.153).
Die Ausführungen des Angeklagten, das Falschgeld vernichten zu wollen, sind schon deshalb nicht glaubhaft, weil er das Falschgeld nicht von einem Geschäftskunden - weder von Gonzales", noch von D. oder von K." - erhalten hat. Seine diesbezügliche Aussage, dass er das Geld für diesen Geschäftskunden auf dessen Bitte hin wechselte, erwies sich als reine Schutzbehauptung. Auch seine Aussagen bezüglich der Anzahl der ihm übergebenen Dollarblüten sind nicht kohärent, sondern wie oben dargestellt in sich widersprüchlich und deshalb unglaubhaft (vgl. hierzu E. 3.8). Zudem wurde der Angeklagte in der Zeit von Februar bis Juni 2008 im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Strafverfahren immer wieder mit dem Thema Falschgeld konfrontiert, und es wäre ein Leichtes für ihn gewesen wäre, sich des Falschgelds zu entledigen, wenn ihm wirklich daran gelegen wäre. Trotzdem ist die Vernichtung nicht erfolgt. Letztlich sprechen auch der Vorfall vom 28. Februar 2008 in Zürich am SBB-Schalter und die Aussagen von D. gegen eine Vernichtungsabsicht.
Nach dem Gesagten ist rechtsgenügend erstellt, dass der Angeklagte die Absicht hatte, auch das bei sich aufbewahrte Falschgeld bei sich bietender Gelegenheit als echt in Umlauf zu setzen oder es an Abnehmer zu verkaufen, die es dann ihrerseits als echt in Umlauf setzen. Der Straftatbestand ist daher auch in subjektiver Hinsicht erstellt.
6.5 Der Angeklagte ist des Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StGB in Bezug auf vier falsche Banknoten im Betrag von je USD 100 .- schuldig zu sprechen.
7. Strafzumessung
7.1 Der Angeklagte hat sich des in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB von USD im Betrag von 500 .- sowie des Lagern falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StGB von je 500.- USD und EUR schuldig gemacht. Beide Straftaten werden in ihrem Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.
7.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB ). Vorliegend erhöht sich der Strafrahmen folglich auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Die Geldstrafe beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB mindestens einen und höchstens 360 Tagessätze.
7.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
7.4
7.4.1 Der Verurteilte hat die strafbaren Handlungen innerhalb einer Zeitpanne von über einem Jahr (28. Februar 2008 bis 17. März 2009) und in Bezug auf Falschgeld im Gesamtbetrag von USD 1'000 .- und EUR 500 .- begangen und hierzu keine besondere Planungen und Ausführungskonzepte vorgenommen, das Verschulden ist daher als noch leicht einzustufen.
Der Angeklagte ist in Schweden geboren und aufgewachsen, wo er nach Abschluss des Gymnasiums eine Businessschule besuchte. In der Folge beteiligte er sich an Bauunternehmen oder war für solche in Schweden und Belgien tätig. Im Jahre 2004 kam der Angeklagte in die Schweiz und ist seither im Verwaltungsrat verschiedenen Firmen tätig. Er hat Schulden bei einer panamesischen Firma, die im Besitze einer Stiftung seiner Familie ist, sowie bei Freunden und Bekannten. 2007 hat er für Fr. 1.7 Mio. eine Liegenschaft in Z. erworben, die er abreissen und erneuern lassen will. Hypothekarschulden hat er keine. Finanzielle Unterstützung erhält er von seiner Familie aus Schweden. Ende 2010 erfolgte die Scheidung von seiner zweiten Ehefrau. Unterstützungspflichten hat er keine (cl. 8 pag. 8.930.2-9). Der Umstand, dass der Angeklagten aus behüteten Verhältnisse stammt, lässt die in Bereicherungsabsicht begangenen Straftaten schwerer wiegen.
Der Angeklagte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde am 17. März 2005 durch das Landgericht Stuttgart (D) wegen Betrugs und versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (cl. 8 pag. 8.231.7). Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens hat er wissentlich eine unbeteiligte Person belastet (G.). Diese Faktoren wirken sich im leichten bis mittleren Masse straferhöhend aus. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen.
7.4.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnitt lich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Müssen die Einkommensverhältnisse geschätzt werden, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Täter dazu unzureichende oder ungenaue Angaben macht, ist auf den Lebenswandel als Hilfsargument abzustellen. Die Annahme eines erhöhten Tagessatzes ist dort gerechtfertigt, wo ein ersichtlich hoher Lebensaufwand mit einem auffällig tiefen Einkommen kontrastiert (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.3; Dolge , Basler Kommentar, 2. Aufl., 2007, Art. 34 StGB N. 55 und 67-69).
Der Angeklagte hat in seiner Steuererklärung für 2009 einen Verdienst von Fr. 55'000.- ausgewiesen (cl. 8 pag. 8.271.16) und diesen anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. 2010 habe er für seine Verwaltungsratstätigkeit noch kein Gehalt bekommen, und es werde sich erst Ende des Jahres entscheiden, ob und wie viel er erhalten werde (cl. 8 pag. 8.930.4). Auf Vorhalt des sich bei den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszugs (cl. 8 pag. 8.271.4 f.) gab der Angeklagte hierzu an, dass er (dem Gläubiger) L. im letzten Sommer den Betrag von EUR 1 Mio. überwiesen habe und diesem gegenüber nur noch eine Restschuld von Fr. 200'000.- offen sei (cl. 8 pag. 8.930.4). Er wolle die 2007 für Fr. 1.7 Mio. erworbenen Liegenschaft abreisen (und neu bauen), da deren Zustand nicht seinen Erwartungen entspreche (cl. 8 pag. 8.930.5). Der Lebensstil des Angeklagten ist mit einem Jahreseinkommen von Fr. 55'000.- respektive ohne jegliche Einnahmen nicht möglich, sondern bedarf nicht unerheblicher finanzieller Mittel. Die Tagessatzhöhe ist aufgrund eines hypothetisches Einkommens, basierend auf dem (geschätzten) Lebensaufwand des Angeklagten, mit Fr. 200.- festzusetzen.
7.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 -3 StGB ). Wenn dagegen eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den
- ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszufällen und in voller Höhe zu vollziehen (BGE 134 IV 60 E. 7.5).
7.6 Ausländische Urteile sind zu berücksichtigen, wenn sie bezüglich Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen ( Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998 [Botschaft 1998], BBl 1999 1979 S. 1984 ff., 2050; Urteil des Bundesgerichts 6B_623/2009 vom 5. November 2009, E. 3.2; Schneider/Garré, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2007, Art. 42 StGB N. 90).
Der Angeklagte wurde mit Urteil vom 17. März 2005, rechtskräftig seit 21. April 2005 und somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat, in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (cl. 8 pag. 8.231.7). Die Bewährungsfrist der Reststrafe lief am 30. August 2009 aus und wurde mit Wirkung vom 27. November 2009 erlassen (cl. 8 pag. 8.231.7). Das in Deutschland gegen den Angeklagten ausgesprochene Urteil steht im Einklang mit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts und ist somit bei der Gewährung des bedingten Vollzugs zu berücksichtigen. Besonders günstige Umstände liegen beim Verurteilten nicht vor. Die Vorstrafe hat ihn nicht von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten, und es ist kein positiver Wandel seiner Lebensumstände festzustellen. Sämtliche Straftaten waren von finanziellen Motiven geleitet. Der Angeklagte pflegt nach wie vor einen komfortablen Lebensstil, der über seinen persönlichen Einkommensverhältnissen liegt und den er sich im bedeutendem Masse von Dritten - insbesondere seiner Familie - finanzieren lässt. Dies weist auf eine gewisse Labilität im Umgang mit Geld hin. Die Strafe ist somit unbedingt auszusprechen.
7.7 Der Angeklagte wurde am 17. März 2009 während 7.5 Stunden in Polizeihaft gesetzt (cl. 1 pag. 6.1.1 ff.), diese sind ihm als ein Tag Polizeihaft auf die Strafe anzurechnen.
8. Einziehung
Die neun im gegenständlichen Verfahren beschlagnahmten Falsifikate (cl. 1 pag 8.1.35 und 8.2.1) sind im Sinne von Art. 249 Abs. 1 StGB einzuziehen und zu vernichten.
9. Kosten
9.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP ). Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP ) sowie des Gerichtsverfahrens. Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach Art. 4 und 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege ( SR 312.025; nachstehend Kostenverordnung"). Bei der Kostenfestsetzung sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 der Kostenverordnung). Zu den Kosten gehören ferner Auslagen der Strafverfolgungsbehörden, die entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt werden (Art. 1 und Art. 5 der Kostenverordnung). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.32; nachstehend Gebührenreglement").
9.1.1 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von Fr. 12'000.- (BKP: Fr. 7'000.-; BA: Fr. 5'000.-) geltend (cl. 4 pag. 24.1.1 ff.). Diese ist auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu werten sind und auf Grund der Tatsache, dass ein Grossteil der Ermittlungshandlungen durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden erledigt worden ist, nicht angemessen und auf Fr. 7'000 .- zu reduzieren. Für die Anklageerhebung der Bundesanwaltschaft vor dem Bundesstrafgericht ist die Gebühr mit Fr. 2'000 .- anzusetzen.
9.1.2 Die vom Untersuchungsrichteramt geltend gemachte Gebühr von Fr. 5'000.- (cl. 4 pag. 24.3.3) ist angemessen.
9.1.3 Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP Art. 2 Abs. 1 lit. b Gebührenreglement mit Fr. 4'000.- festzusetzen; Auslagen sind keine entstanden.
9.1.4 Die Bundesanwaltschaft macht Ersatz eigener Auslagen von insgesamt Fr. 1'601.75 für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren (cl. 4 pag. 24.1.1 ff.) sowie für die Voruntersuchung von Fr. 116.05 (cl. 4 pag. 24.3.3) geltend. Hiervon abzuziehen sind die Reisekosten der Bundesanwaltschaft zur Einvernahme des Zeugen D. nach München in Höhe von Fr. 388.35, da die Verteidigung hierüber nicht informiert wurde und der Einvernahme nicht beiwohnen konnte und sie schliesslich in Wahrung der Parteiöffentlichkeit ein weiteres Mal hat durchgeführt werden müssen, sowie die Portokosten des Untersuchungsrichteramtes von Fr. 96.75, da diese praxisgemäss durch die Gebühr abgegolten sind.
9.1.5 Die verbleibenden Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von Fr. 19'232.70 sind dem Angeklagten aufgrund der in mehreren Anklagepunkten erfolgten Freisprüche nicht vollumfänglich aufzuerlegen. Die durch die Übergabe von Falschgeld an B. und D. erforderlichen Ermittlungshandlungen haben sich nur geringfügig auf die Dauer und Kosten des gesamten Strafverfahrens ausgewirkt. Es rechtfertigt sich daher, dem Angeklagten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 14'000 .- aufzuerlegen; die übrigen Kosten sind von der Eidgenossenschaft zu tragen.
10. Entschädigung
10.1 Nach Art. 176 BStP hat im Falle der Freisprechung das Gericht über die Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen von Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden. Dieser sieht vor, dass dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehen eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten ist. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.
Der Angeklagte ist erbeten verteidigt. Er wurde in rund der Hälfte der Anklagepunkte nicht verurteilt, wobei in jenem Zusammenhang Prozesshandlungen erfolgten, für die er zu entschädigen ist. Die Verteidigerin macht einen Gesamtaufwand von 45.9 Stunden geltend beziehungsweise - abzüglich der ohnehin anfallenden Reisezeit - von 34.3 Stunden Arbeitszeit. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil Arbeitszeit aufgrund der Falschgeldübergabe im Ausland respektive an die eingeweihten B. und D. erfolgte, ohne den Zeitaufwand anhand der Rechnung feststellen zu können. Die für die freigesprochenen Tatbestände eingesetzte Arbeitszeit ist schätzweise mit 8.5 Stunden festzusetzen. Der Fall bot in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten, weshalb vorliegend gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 230 .- angemessen ist. Dementsprechend ist dem Angeklagten eine Entschädigung für entstandene Verteidigerkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'105 .- (Fr. 230 .- x 8.5 + MwSt) auszurichten. Eine Entschädigung für die ausgestandene Polizeihaft entfällt, erfolgte diese doch anlässlich einiger Stunden im Rahmen der Hausdurchsuchung und Erstbefragung und damit nicht in einem speziellen Zusammenhang mit Vorwürfen, welche nicht zu einem Schuldspruch geführt haben.
11. Schriftliche Mitteilung des begründeten Entscheids an die Staatsanwaltschaft Memmingen (D)
Dem Antrag der Bundesanwaltschaft auf schriftliche Mitteilung des begründeten Entscheids an die Staatsanwaltschaft Memmingen ist nicht nachzukommen. Begründete Entscheide werden ausländischen Behörden durch das Bundesstrafgericht nicht von Amtes wegen sondern nur auf Ersuchen im Wege der Rechtshilfe mitgeteilt.
Das Gericht erkennt:
I.
1. Das Verfahren betreffend in Umlaufsetzen von Falschgeld, soweit gemäss Anklageschrift vom 27. August 2010 zwischen dem 8. März 2008 und 18. Mai 2008 in Deutschland oder Österreich begangen, wird eingestellt.
2. A. wird freigesprochen
2.1. vom Vorwurf des in Umlaufsetzens von Falschgeld von 443 Scheinen zu je USD 100.-, begangen zwischen dem 8. März 2008 und 18. Mai 2008 in der Schweiz, sowie von 3 Scheinen zu je EUR 100.- und jeweils eines Scheins zu EUR 200.- und USD 100.-, begangen am 3. Juni 2008 (Teil der Anklageziffer I.1 der Anklageschrift vom 27. August 2010);
2.2. vom Vorwurf des Erwerbs und Lagerns von Falschgeld von 443 Scheinen zu je USD 100.-, begangen vor oder am 8. März 2008 bis 18. Mai 2008 (Teil der Anklageziffer I.2 der Anklageschrift vom 6. Dezember 2010).
3. A. wird schuldig gesprochen
3.1. des in Umlaufsetzens von Falschgeld von 5 Scheinen zu je USD 100.-, begangen am 28. Februar 2008 (Teil der Anklageziffer I.1 der Anklageschrift vom 27. August 2010 [entspricht Anklageziffer I.1 der Anklageschrift vom 6. Dezember 2010]);
3.2. des Lagerns von Falschgeld von je einem Schein zu USD 100.- und EUR 200.- sowie 3 Scheinen zu je EUR 100.-, begangen zwischen dem 28. Februar 2008 und 3. Juni 2008 sowie von 4 Scheinen zu je USD 100.-, begangen zwischen dem 28. Februar 2008 und 17. März 2009 (Teil der Anklageziffer I.2 der Anklageschrift vom 27. August 2010 [entspricht Teil der Anklageziffer I.2 der Anklageschrift vom 6. Dezember 2010]).
4. A. wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.-. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird auf die Strafe angerechnet.
5. Die beschlagnahmten gefälschten Banknoten werden eingezogen und der Vernichtung zugeführt.
6. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 7'000.00 Gebühr für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren
Fr. 5'000.00 Gebühr für die Voruntersuchung
Fr. 2'000.00 Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung
Fr. 1'232.70 Auslagen Bundesanwaltschaft und Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 4'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 19'232.70 Total
Davon werden A. Fr. 14'000.- auferlegt; die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
7. A. wird zulasten der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 2'105.- zugesprochen.
II.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- A. (Mandat der erbetenen Verteidigung am 23. Februar 2011 niedergelegt)
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand am: 29. Juli 2011