Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2010.12 |
Datum: | 18.05.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB); Teilentscheid (Rückweisungsurteil vom 22. April 2010) |
Schlagwörter | Entscheid; Bundes; Bundesgericht; Rückweisung; Entscheid-Dispositiv; Urteil; Punkte; Bundesstrafgericht; Kammer; Recht; Ersatzforderung; Erwägung; Vorwurf; Hinweis; Punkt; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Teilentscheid; Verfahren; Sinne; Bindung; Bundesgerichts; Entschädigung; Vorsitz; Gerichtsschreiber; Parteien; Verkaufs; Betäubungsmitteln; Anstiftung |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 107 BGG ;Art. 30 StGB ;Art. 9 BGG ; |
Referenz BGE: | 103 IV 73; 135 III 334; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2010.12 |
Entscheid vom 18. Mai 2010 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch | |
gegen | ||
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Conradin Bluntschli, | ||
Gegenstand | Ersatzforderung (Art. 59 Abs. 1 aStGB ); Teilentscheid (Rückweisungsurteil vom 22. April 2010) |
Die Strafkammer zieht in Erwägung, dass:
- sie mit Entscheid vom 16. September 2008 (Geschäfts-Nummer SK.2007.18 ) A. in zwei Anklagepunkten frei sprach (vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln und vom Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis; Entscheid-Dispositiv Ziff. 1), sie hingegen A. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig sprach (Entscheid-Dispositiv Ziff. 2) und ihn mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.- bestrafte (Entscheid-Dispositiv Ziff. 3);
- sie des weitern zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.- begründete (Entscheid-Dispositiv Ziff. 4) und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte - Grundstücke und bei der Bank B. liegende Vermögenswerte - befand (Entscheid-Dispositiv Ziff. 5-9);
- gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben wurde;
- das Bundesgericht die Beschwerde von A. abwies, soweit es auf sie eintrat (Urteil 6B_693/2009 vom 22. April 2010), und auf die Beschwerden von C. und D. nicht eintrat (Urteile 6B_825/2009 und 6B_826/2009 vom 24. September 2009);
- das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. April 2010 die Beschwerde der Bundesanwaltschaft (Verfahren 6B_692/2009 ) ganz und jene der Bank B. (Verfahren 6B_694/2009 und 6B_695/2009 ) teilweise guthiess und im Übrigen abwies, den Entscheid vom 16. September 2008 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung bzw. zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurückwies;
- das Bundesgericht gemäss Rechtsprechung und Lehre zu Art. 277 bis Abs. 1 Satz 1 aBStP (aufgehoben mit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110), wonach der Kassationshof nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen darf, den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen kann, die ausdrücklich angefochten sind, und eine allfällige Aufhebung in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheids betrifft, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde, wobei das Bundesstrafgericht gemäss dem durch das Bundesgerichtsgesetz ebenfalls aufgehobenen Art. 277 ter Abs. 2 aBStP seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu legen hat, während bei einer Abweisung der Beschwerde diese Punkte nicht neu beurteilt werden dürfen ( TPF 2007 60 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 103 IV 73 E. 1, 101 IV 103 E. 2 S. 105);
- Art. 107 Abs. 1 BGG inhaltlich dem aufgehobenen Art. 277 bis Abs. 1 Satz 1 aBStP entspricht, während Art. 107 Abs. 2 BGG keine Bindung der Vorinstanz analog Art. 277 ter Abs. 2 aBStP stipuliert, diese Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids indessen auch unter neuem Recht gilt, d.h. dass es den erneut mit der Sache befassten Gerichten verwehrt ist, dem neuen Entscheid einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Rückweisungsurteil 6B_693/2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf die Materialien und BGE 135 III 334 E. 2, 133 III 201 E. 4.2; Meyer , Basler Kommentar, Art. 107 BGG N. 18 mit Hinweisen); die Verbindlichkeit beschlägt mithin sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die also definitiv" entschieden wurden), wie auch Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben ( Meyer , a.a.O., Art. 107 BGG N. 18);
- aufgrund der Bindungswirkung der Rückweisungsurteile des Bundesgerichts Gegenstand dieses Verfahrens in Anbetracht der bundesgerichtlichen Erwägungen einzig die Ersatzforderung (Bestimmung der Höhe) und die allfällig damit verbundenen Entscheidpunkte sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen bilden;
- hingegen über den Schuld- und Strafpunkt sowie über die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss der unangefochten gebliebenen Ziff. 8.c des Entscheid-Dispositivs vom 16. September 2008 nicht mehr neu zu befinden ist, der Entscheid der Strafkammer vom 16. September 2008 insoweit jedoch wegen seiner formellen Aufhebung mit Bezug auf den Angeklagten neu zu verkünden ist, wobei die entsprechenden Teile des früheren Urteils unverändert ins neue Urteil zu übernehmen sind (vgl. Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1713; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.16 vom 3. November 2009 E. 1.1);
- aus Gründen der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots über die nicht mehr neu zu beurteilenden Punkte in einem Teilentscheid zu befinden ist;
- es sich nicht um einen anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG handelt, sondern gegen diesen Entscheid - der nur formell aufgehobene Punkte des früheren Urteils neu verkündet - kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist;
- dieser Entscheid nach dem Gesagten vollstreckbar ist (Art. 239 Abs. 1 Ziff. 3 BStP).
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A. wird freigesprochen
- vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG );
- vom Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB ), respektive des Versuchs dazu.
2. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
3. A. wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.-. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.
4. Die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II. 1 der Anklageschrift vom 25. Juli 2005 werden freigegeben.
II.
1. Über die Ersatzforderung und allfällig damit verbundene Punkte sowie über Kosten und Entschädigung wird später entschieden.
2. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft, Rechtsdienst, zum Vollzug mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hinweis
Gegen den vorliegenden Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.