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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2007.32 vom 14.04.2010

Hier finden Sie das Urteil SK.2007.32 vom 14.04.2010 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2007.32


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2007.32

Datum:

14.04.2010

Leitsatz/Stichwort:

Mehrfache Nötigung, evtl. mehrfach versuchte
Nötigung.

Schlagwörter

Angeklagte; Bundes; Nötigung; Recht; Angeklagten; Bundesgericht; Protest; Handlung; Recht; Protestaktion; Privat; Anklage; Bundesgerichts; Verhalten; Polizei; Aktion; Bundesstrafgericht; Familie; Protestaktionen; Meinung; Bundesanwalt; Aktionen; Meinungs; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Handlungen; üsse

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 BV ;Art. 1 StGB ;Art. 100 BGG ;Art. 111 StGB ;Art. 16 BV ;Art. 173 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 2 BV ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 28 ZGB ;Art. 336 StGB ;Art. 36 BV ;Art. 38 StGB ;Art. 389 StGB ;Art. 9 BGG ;Art. 97 BGG ;

Referenz BGE:

107 IV 155; 115 IV 162; 116 Ia 162; 119 Ia 332; 120 IV 17; 120 IV 348; 126 I 19; 128 I 344; 128 IV 201; 129 IV 262; 129 IV 6; 133 IV 207; 133 IV 93; 134 IV 82; 91 IV 201; 98 IV 293; 99 IV 185; ;

Kommentar:

Schweizer, Fingerhuth, Trechsel, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 181 StGB, 2008

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2007.32

Entscheid vom 14. April 2010
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni , Vorsitz,
Gerichtsschreiber Thomas Held

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch
Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

Gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Marcel Bosonnet,

Gegenstand

mehrfache Nötigung, evtl. mehrfach versuchte
Nötigung


Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. Der Angeklagte A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB , eventuell der mehrfach versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB

- zum Nachteil von Bundesrichter B. im Zeitraum vom 15. April 2003 bis 7. August 2004 und

- zum Nachteil von Bundesrichter C. im Zeitraum vom 15. April 2003 bis 14. Januar 2006.

2. Der Angeklagte sei zu verurteilen:

- zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 10 Tagen als Zusatzstrafe zu den Entscheiden des Tribunal de police de l'Est vaudois Vevey vom 25. Februar 2005, des Tribunal correctionnel de l'Est vaudois vom 11. Oktober 2005, der Cour de cassation pénale Lausanne vom 21. Juni 2007 und der Cour de cassation pénale Lausanne vom 22. Oktober 2007;

- zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift, nämlich insgesamt Fr. 11'889.20, sowie der Kosten für die amtliche Verteidigung und die Hauptverhandlung nach Ermessen des Gerichts.

Anträge der Verteidigung:

A. sei von der Anklage unter Kosten und Entschädigungsfolgen vollumfänglich freizusprechen.

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 6. August 2004 informierte der damalige Präsident des Bundesgerichts, B., den Bundesrat, dass A. seit 4 Wochen jeweils von 7 bis 19 Uhr vor dem Bundesgericht einen Hungerstreik durchführe und abends gemeinsam mit Mitgliedern der von ihm gegründeten Vereinigung Aufruf ans Volk" vor den Privatdomizilen einiger Bundesrichter Protestaktionen durchführe (cl. 6 pag. 14.1.002). Die Bundeskanzlei leitete das Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (nachfolgend: EJPD) weiter, welches es der Bundesanwaltschaft zustellte (cl. 6 pag. 14.1.004; cl. 8a pag. 24.051).

B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Nötigung gegen Magistratspersonen des Bundes (Art. 181 i . V. m. Art. 340 Ziff. 1 Abs. 1 [neu Art. 336 Abs. 1 ] StGB [cl. 1 pag. 1.001]) und stellte am 21. Oktober 2004 beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend: URA) Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (cl. 1 pag. 1.002).

C. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 beantragte das URA bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Durchführung eines Meinungsaustauschverfahrens im Sinne von Art. 110 Abs. 1 BStP (cl. 1 pag. 2.013). Mit Entscheid vom 14. Februar 2005 forderte die I. Beschwerdekammer das URA auf, unverzüglich die Voruntersuchung zu verfügen (cl. 1 pag. 2.012 ff.); diese wurde am 14. März 2005 gegen A. und allfällige weitere Mitbeteiligte wegen des Verdachts der mehrfachen Nötigung von Bundesrichtern eröffnet (cl. 1 pag. 1.005 f.).

D. Am 30. November 2007 erstellte das URA den Schlussbericht (cl. 8a pag. 24.049 ff.).

E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 27. Dezember 2007 gegen A. Anklage beim Bundesstrafgericht wegen mehrfacher Nötigung und mehrfach versuchter Nötigung zum Nachteil der Bundesrichter B. und C. sowie deren Familien (gemeint: Ehefrauen und eventuell Kinder; cl. 9 pag. 9.100.001 ff.).

F. Nach mehrfachem Schriftenwechsel wies die Einzelrichterin am Bundesstrafgericht am 12. März 2008 die Anklageschrift vom 27. Dezember 2007 unter An-setzung einer Verbesserungsfrist bis zum 14. April 2008 an die Bundesanwaltschaft zurück (cl. 9 pag. 9.110.005 ff.) . Diese übermittelte die Akten dem URA, welches mit Verfügung vom 27. Mai 2008 die Voruntersuchung gegen A. wieder eröffnete (cl. 8a pag. 24.072; ...078). Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 wurde das beim Bundesstrafgericht hängige Verfahren gegen A. sistiert (cl. 9 pag. 9.930.001 ff.).

G. Am 17. Juni 2008 erklärten die Ehefrauen von B. und C. beim zuständigen Untersuchungsrichter ihr Desinteresse an einem Strafverfahren gegen A. Die Kinder der Eheleute C. erklärten ihr Desinteresse schriftlich, während die Kinder der Eheleute B. ihr Desinteresse durch deren Eltern mitteilen liessen (cl. 5 pag. 12.18.006; 12.19.004; cl.8 pag. 15.001-002; ...006-010).

H. Am 2. Februar 2009 erliess das URA einen Haftbefehl gegen A. (cl. 2 pag. 6.004 f.). Aufgrund dieses Haftbefehls und weiterer Ausschreibungen durch die Strafvollzugsbehörde des Kantons Waadt wurde A. am 6. März 2009 festgenommen und in den Strafvollzug gesetzt (cl. 2 pag. 6.007; ...015 ff.). Am 13. Mai 2009 legte das URA seine Ergänzungen zum Schlussbericht vom 30. November 2007 vor und schloss die Voruntersuchung am 4. September 2009 (cl. 8a pag. 24.154 f.).

I. Die Bundesanwaltschaft erhob am 18. September 2009 gegen A. erneut Anklage beim Bundesstrafgericht wegen mehrfacher Nötigung, eventuell mehrfach versuchter Nötigung, zum Nachteil von B. und C. (cl. 9 pag. 9.101.010). Das Verfahren wegen Nötigungshandlungen zum Nachteil von Frau B. und Frau C. stellte die Bundesanwaltschaft am 7. Oktober 2009 ein (cl. 9 pag. 9.140.001).

J. Auf Nachfrage des Gerichts erklärten B. und C., keine privatrechtlichen Ansprüche aus strafbaren Handlungen gegen A. geltend zu machen (cl. 9 pag. 9.601.001 ff.; 9.602.001 ff.).

K. Dem Antrag der Parteien, B. und C. im Rahmen der Hauptverhandlung einzuvernehmen, wurde stattgegeben (cl. 9 pag. 9.430.001). Die Verteidigung reichte mehrere Unterlagen ein, welche teilweise zu den Akten genommen wurden (cl. 9 pag. 9.430.002). Sämtliche von ihr eingereichte Videodokumentation wurde als Beweisangabe anerkannt (cl. 9 pag. 9.430.002). Gutgeheissen wurden auch die Anträge der Verteidigung auf Beizug bestimmter Akten vom Nachrichtendienst des Bundes und des EJPD (cl. 9 pag. 9.430.004 und ...007). Dem mehrfach - zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung - gestellten Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme weiterer Zeugen wurde nicht stattgegeben (cl. 9 pag. 9.430.001-007; 9.910.003-006).

Von Amts wegen wurden verschiedene Berichte und Ergänzungsinformationen bei Steuer-, Betreibungs-, Polizei-, Strafvollzugs- und Bewilligungsbehörden sowie Akten von Vor- oder Parallelverfahren eingeholt (cl. 9 pag. 9.230.001 ff; 9.250.001 ff.; 9.270.001 ff.; 9.430.001 ff. und 9.441.001 ff.). Am 19. Oktober 2009 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Gericht den von der Kantonspolizei Waadt erstellten Leumundsbericht vom 28. September 2009 (cl. 9 pag. 9.250.001 ff.).

L. Die Hauptverhandlung fand am 13. und 14. April 2010 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Vorbemerkungen

1.1. Zuständigkeit

1.1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen die strafbaren Handlungen des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140 , 156 , 189 und 190 StGB , sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, Magistratspersonen des Bundes, Mitglieder der Bundesversammlung, den Bundesanwalt sowie dessen Stellvertreter gerichtet sind (Art. 336 Abs. 1 lit. a StGB). Magistratspersonen sind unter anderem die ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesgerichts (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Magistratspersonen vom 6. Oktober 1989; SR 172.121).

1.1.2 Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff . StGB) unterstehen nicht der Bundesgerichtsbarkeit und setzten (so wie auch Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB ) einen Strafantrag des Geschädigten voraus.

1.1.3 Die Anklage legt A. mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB), eventuell mehrfach versuchte Nötigung (Art. 181 i . V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) zum Nachteil der Bundesrichter B. und C. zur Last. Nötigung ist eine strafbare Handlung des 4. Titels des Strafgesetzbuches, so dass Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist. Gemäss Art. 26 lit. a SGG ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung zuständig.

1.2. Anklageprinzip

1.2.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 (Ziff. 2) BStP bezeichnet die Anklageschrift unter anderem das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen. Das Gericht hat nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht (Art. 169 Abs. 1 BStP ). Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind ( BGE 126 I 19 E. 2a ; 120 IV 348 E. 2b ); aus ihr muss sich erhellen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welcher strafrechtliche Tatbestand darin zu finden ist ( BGE 120 IV 348 E. 3c; vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP ). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz im Wesentlichen durch die formellen Anforderungen, welche das anwendbare Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2008 vom 28. August 2008, E. 3.1). Damit dient sie einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), vermittelt andererseits dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion) und fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema ( Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 50 N. 6, 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Falle einer mangelhaften Anklageschrift diese zur Verbesserung zurückzuweisen oder den Angeklagten freizusprechen (BGE 133 IV 93 E. 2.2.2).

1.2.2 Soweit in Bezug auf die Anklageschrift vom 18. September 2009 von Relevanz, wird im Rahmen der Prüfung der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen Würdigung näher darauf eingegangen.

1.3. Anwendbares Recht

1.3.1 Der Angeklagte soll die ihm gemäss Anklageschrift vom 18. September 2009 vorgeworfenen Handlungen zwischen dem 4. April 2002 und dem 14. Januar 2006 begangen haben, und somit bevor am 1. Januar 2007 die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots hat grundsätzlich das alte Recht zu gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität); eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen. Konkret ist zu prüfen, ob der Beschuldigte nach dem neuen Recht besser wegkommt als nach dem alten Recht (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.5 vom 26. Januar 2009, E. 8.1, jeweils mit Hinweisen).

1.3.2 Der Grundsatz des lex mitior findet auch auf die Verjährungsvorschriften Anwendung (Art. 389 Abs. 1 StGB/337 aStGB; Riedo , Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111 -392 StGB , 2. Aufl. [2007], Art. 389 StGB N. 3 f. mit Hinweisen); diese wurden am 1. Oktober 2002 umfassend revidiert. Bis zum 30. September 2002 betrug die relative Verfolgungsverjährungsfrist von Straftaten mit einer Strafdrohung in dem hier massgebenden Rahmen 5 Jahre (Art. 70 Abs. 4 aStGB) und die absolute Verfolgungsverjährungsfrist 7 ½ Jahre (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aStGB). Die am 1. Oktober 2002 revidierten Verjährungsvorschriften haben im Rahmen der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches keine inhaltliche Änderung erfahren. Es wurden lediglich die für die Verjährung massgeblichen Strafen an das neue Sanktions-system angepasst. Seit dem 1. Oktober 2002 beträgt die Verjährungsfrist für die in casu angeklagten Handlungen beziehungsweise für den Straftatbestand der Nötigung 7 Jahre (Art. 70 Abs. 4 , 71 , 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB; Art. 97 Abs. 1 lit. c , 98 lit. a StGB). Sämtliche Handlungen, die vor dem 15. April 2003 begangen wurden, sind somit nach altem wie aktuellem Recht im Zeitpunkt der Urteilsfindung verjährt; das alte Recht ist auf diese Taten anzuwenden.

1.3.3 Im Hinblick auf die angeklagten Handlungen, die nach dem 15. April 2003 begangen worden sein sollen, stellte der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Art. 181 aStGB dieselben Handlungen unter Strafe wie der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Art. 181 StGB (vgl. AS 2006, S. 3502). Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Strafandrohungen der Norm an das neue Sanktionssystem angepasst; die Tatbestandsmerkmale blieben unverändert. Die Entscheidung des anwendbaren Rechts hängt demnach davon ab, ob andere Vorschriften zur Anwendung kommen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Strafbarkeit führen. Dies ist für jede der angeklagten Taten gesondert zu bestimmen. Da sich gezeigt hat, dass die revidierten Vorschriften des Allgemeinen Teils häufig mildere Rechtsfolgen für den Angeklagten nach sich ziehen, wird zunächst das neue Recht angewendet und anschliessend - soweit erforderlich - mit den Rechtsfolgen nach altem Recht verglichen.

2. Nötigung

2.1. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB ). Geschütztes Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Unter dem Begriff der Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen, die nach Art und Intensität geeignet ist, den freien Willen des Opfers zu brechen und zu dessen Beeinträchtigung führt (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; 101 IV 42 E. 3a). Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die unter die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" fallenden Nötigungshandlungen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt in ihrer Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbe­griffs noch unter diesen subsumiert werden können. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot (nullum crimen sine lege) gerecht zu werden, sei die Generalklausel einschränkend auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führe zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr müsse das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gelte (zum Ganzen: BGE 129 IV 262 E. 2.1 mit Hinweisen). Da unter die Generalklausel nahezu beliebige andere Behinderungen der Handlungsfreiheit einer Person gezogen werden können, lässt sich die Grenze der Strafbarkeit lediglich noch nach dem Ausmass und nicht nach der Art der Beschränkung der Handlungsfreiheit - beispielsweise einen Eingriff in die physische Rechtssphäre eines anderen - bestimmen ( Stratenwerth/Jenny , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen die Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 5 N. 6 und 11).

2.2. Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden ( Delnon/Rüdy , Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111 -392 StGB , 2. Aufl., Art. 181 StGB N. 49 mit Hinweisen). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; Trechsel/Fingerhuth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 181 StGB N. 10). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob missbräuchliche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen ( Delnon/Rüdy , a. a. O., Art. 181 StGB N. 50). Bei politischen Aktionen auf öffentlichem Grund ist den verfassungsmässigen Rechten Rechnung zu tragen, wobei es auch auf die Zweckmässigkeit der Demonstration ankommt (Trechsel/Fingerhuth , a. a. O., Art. 181 StGB N. 10). Im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen besteht die ernste Gefahr, dass eine zu weite Interpretation des Nötigungstatbestands die grundrechtlichen Ansprüche in unvertretbarem Masse beeinträchtigen könnte. Eine grundrechtskonforme Auslegung von Art. 181 StGB ist deshalb unabdingbar, wobei insbesondere der innere Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Äusserung und dem gewählten Mittel zu berücksichtigen ist ( Müller/Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 363 f., S. 592). So sind Protestaktionen erst dann nicht mehr vom Schutzbereich des Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit erfasst, wenn sie über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung duldbare Mass an Einflussnahme und Protest deutlich hinausgehen (BGE 129 IV 6 E. 2.5; Kiener/Kälin , Grundrechte, Bern 2007, S. 228).

2.3. Nötigung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf ( Delnon/Rüdy , a. a. O., Art. 181 StGB N. 48).

2.4. Exkurs: Stalking"

2.4.1 Eine systematische Verfolgung beziehungsweise Belästigung einer Person durch indirekte oder direkte Einzelhandlungen der Kontaktaufnahme, die gegen dessen Willen stattfinden, welche durch Dauer und Intensität zur belastenden Drangsalierung des betroffenen Menschen und zur Einflussnahme auf seine Lebensgewohnheiten führt, wird in der kriminologischen Forschung als sogenanntes Stalking" bezeichnet ( Stadler , Stalking - Nachstellung, Entwicklung, Hintergründe und rechtliche Handlungsmöglichkeiten, Baden-Baden 2009, S. 38 mit Hinweisen). Stalking" kann Taten von sehr unterschiedlicher Schwere umfassen: von aufdringlichem Werben um Aufmerksamkeit bis hin zu dauerhaftem Psychoterror. Charakteristisch ist stets, dass die Wiederholung, die Häufigkeit, die Kontinuität, die Regelmässigkeit und die Kombination bestimmter Einzelhandlungen, die separat betrachtet nicht per se als kriminelles Unrecht, sondern eher als harmlos einzustufen sind, zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Opfers werden ( Stadler, a. a. O., S. 30; Löbmann , Stalking, Monatszeitschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002, S. 25 ff.).

2.4.2 In der Schweiz gibt es - im Gegensatz zu zahlreichen europäischen Ländern (z. B. Deutschland [§ 238 StGB], Österreich [§ 107a StGB], Grossbritannien [Protection from Harassment Act 1997], Niederlande [Art. 258b Wetboek van Strafrecht], Belgien [Art. 442 bis Code pénal/Strafwetboek/Strafgesetzbuch] - keinen speziellen Straftatbestand des Stalking", der das belästigende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt; dies bedeutet jedoch nicht, dass einzelne Handlungen oder das beschriebene Verhalten insgesamt keine Straftatbestände erfüllen (BGE 129 IV 262 E. 2.3). So kann beispielsweise die Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne der Nötigung auch durch mehrere Einzelakte herbeigeführt werden, doch muss der Nötigungserfolg das Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens sein (BGE, a. a. O., E. 2.4). Auch wenn die Nötigungshandlung durch eine Mehrheit von Einzelakten begangen wird, muss sich der Zeitpunkt des Erfolgseintritts, d. h. der Zeitpunkt, in welchem ein der Gewalt vergleichbarer Zwang auf den Betroffenen ausgeübt wird, feststellen lassen ( Delnon/Rüdy , a. a. O., N. 26). Einen ausdrücklicheren Schutz gegen Nachstellungen bietet Art. 28b ZGB im Rahmen des Privatrechts erst seit dem 1. Juli 2007.

3. Nötigungshandlungen zum Nachteil von B.

3.1. Nötigung durch Verfassen, Verbreiten und Veröffentlichen von Schriftstücken

3.1.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 2. Februar 2002 bis 3. Mai 2003 (recte: 13. Mai 2003, vgl. Anklageschrift S. 3, Fussnote 1) B. in Traktaten und Briefen unter anderem der Mitgliedschaft im organisierten Verbrechen, der Begünstigung und der Unterstützung von Korruption beschuldigt, ihn sodann als Lügner, Betrüger und Parasit bezeichnet sowie zum Rücktritt aufgefordert zu haben und diese Schreiben B. oder Drittpersonen zugestellt oder ausgehändigt oder sie auch teilweise auf der Homepage der Vereinigung Aufruf ans Volk" veröffentlicht zu haben. Dadurch habe der Angeklagte zwar keine konkret bestimmbare Handlung von B. hervorgerufen, diesen jedoch generell dazu gebracht, im Alltag seinen Tagesablauf anzupassen. B. habe während dieser Zeit in ständiger Unsicherheit leben müssen, was zu einer über ein Jahr lang andauernden, sehr intensiven Beeinträchtigung seines Privatlebens und seiner Lebensqualität geführt habe.

3.1.2 B. hielt in einem schriftlichen Bericht vom 9. August 2004 fest, der Angeklagte habe ihn durch das Verteilen und Versenden von Traktaten erheblich belästigt (cl. 5 pag. 12.12.007). Als Zeuge befragt, erklärte er, die schriftlichen Be­schimpfungen seien regelmässig erfolgt, wobei die Verteilung der Traktate in der Nachbarschaft besonders unangenehm gewesen sei (cl. 9 pag. 9.910.029 f.); seine Privatsphäre sei betroffen gewesen und er habe dem Angeklagten nicht begegnen wollen (cl. 5 pag. 12.12.004 ff.). Einen Strafantrag habe er nicht gestellt, weil er eine Deeskalationsstrategie verfolgt habe (cl. 9 pag. 9.910.028).

3.1.3 Der Angeklagte stellte die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht in Abrede (cl. 9 pag. 9.520.026; 9.910.015), bestritt aber deren Rechtswidrigkeit und gab an, sein Verhalten sei vom Recht auf freie Meinungsäusserung gedeckt (cl. 9 pag. 9.910.018 f.).

3.1.4 Von den der Anklage zugrunde liegenden Schriften des Angeklagten sind lediglich jene vom 17. April 2003 (cl. 7 pag. 14.1.218 f.) sowie vom 3. und 13. Mai 2003 (cl. 7 pag. 14.1.222 f.; ...224 f.) als mögliche Nötigungshandlung nicht verjährt (vgl. 1.3.1-1.3.2). In diesen Schriften bezichtigte der Angeklagte B. unter anderem der Mitgliedschaft im organisierten Verbrechen, der Begünstigung, der Unterstützung von Korruption, bezeichnete ihn als Lügner und forderte dessen Rücktritt als Bundesgerichtspräsident.

3.1.5 Im Verfassen und Verteilen der Schreiben liegt keine Anwendung von Gewalt und der Angeklagte drohte B. auch nicht mit ernstlichen Nachteilen für den Fall, dass dieser nicht als Bundesrichter zurücktrete. Vorliegend ist somit die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" zu prüfen. Zunächst ist festzuhalten, dass die 3 Briefe an Drittpersonen und nicht an B. adressiert waren. Die diskreditierenden Äusserungen und Behauptungen waren für B. jedoch auch - beziehungsweise gerade weil sie gegenüber Dritten oder im Internet erfolgten - unangenehm, weshalb er es folglich vorzog, Begegnungen mit dem Angeklagten zu vermeiden. Eine Drucksituation, durch welche seine Handlungs- oder Willensfreiheit im Sinne des Nötigungsstraftatbestandes eingeschränkt wurde, entstand hierdurch jedoch nicht. Die Schreiben weisen nicht die gleiche Intensität auf, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile verlangt wird. Darüber hinaus benennt die Anklageschrift kein zeitlich und räumlich näher bestimmtes abgenötigtes Verhalten zu einem genau bestimmten Zeitpunkt als Reaktion auf die fraglichen Schriften und somit keinen Nötigungserfolg. Der Inhalt der Briefe beschränkte sich vielmehr auf pauschale Anwürfe und Diffamationen; im Vordergrund stehen somit Ehrverletzungsdelikte. Schon weil vorliegend die Prozessvoraussetzung des Strafantrags fehlt, bilden diese zu Recht nicht Gegenstand der Anklage und sind demnach auch nicht zu beurteilen (Art. 169 Abs. 1 BStP ).

3.1.6 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Nötigung gegenüber B. durch das Verfassen und Veröffentlichen von Briefen und Traktaten in der Zeit vom 2. Februar 2002 bis 13. Mai 2003 freizusprechen.

3.2. Nötigung durch Handlungen während des Hungerstreiks vor dem Bundesgericht

3.2.1 Dem Angeklagten wird im Weiteren zusammengefasst vorgeworfen, ab dem 6. Juli 2004 während mehrerer Wochen vor dem Bundesgerichtsgebäude in Lausanne einen Hungerstreik durchgeführt zu haben und hierbei B. während der ersten 2 Wochen der Protestaktion systematisch verbal beleidigt zu haben, weshalb dieser ab dem 9. Juli 2004 an einem anderen Ort parken und dadurch auf seinem Arbeitsweg einen Umweg habe machen müssen.

3.2.2 Als Zeuge befragt, erklärte B., er habe auf seinem Weg zum Büro Umwege machen müssen (cl. 5. pag. 12.12.003). Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte er, dass der Angeklagte ihm gegenüber Verbalinjurien geäussert habe, er sich aber nicht an eine konkrete Konfrontation erinnern könne. Neben den Beleidigungen vor dem Bundesgericht seien regelmässig die schriftlichen Beschimpfungen erfolgt; hierdurch habe er sich beeinträchtigt und bedrängt gefühlt. Gewöhnlich habe er vor dem Bundesgerichtsgebäude geparkt. Während der Protest­aktionen des Angeklagten sei ihm aber schliesslich ein Parkplatz im Hinterhof reserviert worden, wo er in der fraglichen Zeit geparkt habe (cl. 9 pag. 9.910.025 f.).

3.2.3 Der Angeklagte bestätigte, vom 6. Juli bis 6. September 2004 einen Hungerstreik vor dem Bundesgericht abgehalten zu haben. Er sei in der Regel vor 7 Uhr alleine vor dem Gericht eingetroffen und habe sich dann auf der gegenüberliegenden Strassenseite des Bundesgerichts aufgehalten; im Laufe des Tages seien dann Sympathisanten und Journalisten eingetroffen. Während der Protestaktion habe er sich stets an die Anweisungen des Sicherheitsbeamten des Bundesgerichts gehalten und die Grundstücksgrenze des Bundesgerichts nicht überschritten; die Zufahrtswege zu den Parkplätzen seien nicht versperrt gewesen (vgl. die vom Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Skizze, cl. 9 pag. 9.910.043). Auch sei er rund um die Uhr von Polizisten in Uniform und Zivil überwacht worden. Der Angeklagte bestritt, B. (oder andere Bundesrichter) während der Aktion verbal beschimpft zu haben und gab an, er habe ihnen lediglich "konkret vorgehalten, mit welchen Unwahrheiten sie hantiert und in welchen Fällen sie mitgewirkt und Unrecht gesprochen" hätten (cl. 9 pag. 9.910.015 f.).

3.2.4 Der Angeklagte verfügte zwar nicht von Beginn an über die für seine Protest­aktion erforderliche behördliche Genehmigung; seine Demonstration wurde jedoch geduldet und die erforderliche Genehmigung wurde ihm schliesslich durch die Polizei (police de commerce) im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung Lausanne am 3. August 2004 erteilt und nachträglich bis zum 6. September 2004 zeitlich begrenzt (cl. 9 pag. 9.441.003 ff.). Auf einer anlässlich der Protestaktion am 13. Juli 2004 einberufenen Sitzung, an der Mitglieder der Kantons- und Sicherheitspolizei, B. in seiner Funktion als damaliger Bundesgerichtspräsident sowie der stellvertretende Generalsekretär des Bundesgerichts teilnahmen, wurde beschlossen, die Aktion nicht zu unterbinden und nötigenfalls Massnahmen zum Schutz des Bundesgerichts und seiner Umgebung zu treffen (cl. 9 pag. 9.443.024 ff.). Der Angeklagte stand während der Protestaktion unter Polizeiüberwachung. Verstösse gegen die gemachten Auflagen, namentlich hinsichtlich der dem Angeklagten zugewiesenen Demonstrationsfläche, Gewalt­bekundungen oder andere Zwischenfälle, die ein Einschreiten oder die Untersagung der Demonstration erfordert hätten, sind nicht aktenkundig (cl. 9
pag. 9.443.003-023). Die Handlungen des Angeklagten sind daher auch vorliegend unter der Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" zu prüfen.

3.2.5 Die Aussage des Angeklagten, wonach die Zufahrt zu den Parkplätzen vor dem Bundesgericht durch seine Aktion nicht beeinträchtigt war (cl. 9 pag. 9.910.043), findet Bestätigung in den Polizeiberichten (cl. 9 pag. 9.443.003-023). Ein Parken vor dem Bundesgericht war demnach grundsätzlich nach wie vor möglich. Sodann ist das Parken abseits des Demonstrationsgeländes im Rahmen einer bewilligten Kundgebung eine verhältnismässige Einschränkung, jedenfalls dann, wenn der Arbeitsweg dadurch nicht übermässig verlängert wird. Eine Beeinträchtigung, die auch nur annähernd die Intensität von Gewalt oder einer Androhung ernstlicher Nachteile erreicht, ist durch das Parken im Hinterhof nicht gegeben. Sofern Beschimpfungen, gleichgültig ob schriftlicher oder verbaler Art, stattgefunden haben, sind diese zwar nicht von der Meinungsäusserungsfreiheit geschützt, indessen aber keine tatbestandsmässigen Nötigungshandlungen im Sinne von Art. 181 StGB (E. 3.1.5).

3.2.6 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Nötigung zu Lasten von B. durch etwaige Beeinträchtigungen im Rahmen der Protestaktion vor dem Bundesgericht in der Zeit vom 6. Juli bis 6. September 2004 freizusprechen.

3.3. Nötigung durch die Protestaktionen am Privatdomizil von B.

3.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten nötigendes Verhalten vor, indem er am 8./9., 15./16. und 17./18. Juli sowie am 6./7. August 2004 in Begleitung von 10 bis 30 Mitgliedern und Sympathisanten der Vereinigung Aufruf ans Volk" - teilweise in Anwesenheit eines Fernsehteams - abends vor dem Privathaus der Familie B. in Z. unter lautem Geschrei protestiert und dort anschliessend vor dem Garagentor auf einem Liegebett übernachtet sowie wiederholt früh morgens an der Haustüre geklingelt habe. Dadurch habe er bewirkt, dass B. am 16. Juli 2004 um ca. 0.30 Uhr unter Polizeischutz in sein Haus habe geleitet werden müssen, am 17. Juli 2004 mit seiner Tochter durch eine schreiende Menschenmenge habe gehen müssen und sich anschliessend vorsichtshalber in seinem Zimmer eingeschlossen habe, sowie am 6. August 2004 über die Gärten der Nachbargrundstücke nach Hause habe schleichen müssen, um nicht belästigt oder gefilmt zu werden.

3.3.2 B. erklärte, die Protestaktionen und die Übernachtungen des Angeklagten hätten auf seinem Privateigentum stattgefunden. Der chemin X. sei eine Privatstrasse, bei der die einzelnen Strassenabschnitte vor den Häusern den jeweiligen Grundstücksbesitzern gehörten (cl. 9 pag. 9.910.026); dieser Eigentumsverhältnisse sei sich offensichtlich die Polizei nicht bewusst gewesen. An dem Parkplatz, auf den der Angeklagte von der Polizei in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2004 verwiesen worden sei und übernachtet habe, besitze er eine Dienstbarkeit (cl. 9 pag. 9.910.031 f.). In seinem schriftlichen Bericht vom 9. August 2004, den er anlässlich seiner Zeugeneinvernahmen bestätigte, hielt B. fest, der Angeklagte habe am 8. Juli 2004 vor seinem Haus Beschimpfungen gegen seine Person ausgerufen und dann dort auf einem Liegebett übernachtet (cl. 5 pag. 12.12.010). Nachdem sich der Angeklagte am 15. Juli 2004 wieder vor dem Haus hingelegt habe, habe ihn die Polizei auf einen Parkplatz verwiesen, wobei er sich bei seiner Heimkehr nicht getraut habe, neben dem Bett des Angeklagten zu parken. Die Polizei habe daraufhin ihm und seiner Familie (5 Personen) Schutz gewährt und sie ins Haus geleitet. Um ca. 6.10 Uhr des 16. Juli 2004 habe der Angeklagte an seiner Haustüre geklingelt, bevor er gegangen sei (cl. 5 pag. 12.12.010). Am folgenden Tag habe der Angeklagte vor seinem Haus Verbalinjurien ausgesprochen und die Nachbarschaft gestört. Er sei gegen 23 Uhr mit seiner Tochter nach Hause gekommen, wo sie sich in ihre Schlafzimmer eingesperrt hätten. Seine Tochter habe grosse Angst gehabt und bis 3 Uhr nicht schlafen können. Am nächsten Morgen habe der Angeklagte um 6.15 Uhr erneut an der Haustüre geklingelt (cl. 5 pag. 12.12.011). Am 6. August 2004 sei seine Tochter zu Hause gewesen, als der Angeklagte mit Anhängern von Aufruf ans Volk" erschienen sei und Beschimpfungen ausgestossen worden seien. Er - B. - sei um 21 Uhr nach Hause gekommen und habe sich mit seinem Sohn durch die Nachbargärten ins Haus begeben. Er habe vermeiden wollen, dass das anwesende Fernsehteam seine Person im Zusammenhang mit der Protestaktion des Angeklagten zeige. Der Angeklagte habe schliesslich vor dem Haus genächtigt (cl. 5 pag. 12.12.011 f., cl. 9 pag. 910.026 und ...029). Er - B. - habe die Polizei mehrmals darum ersucht, die Protestaktionen aufzulösen, jedoch keine formellen Anträge gestellt (cl. 9 pag. 9.910.026).

3.3.3 Der Angeklagte bestritt nicht, sich an den vorgenannten Abenden vor dem Haus der Familie B. in Begleitung von 2-30 Personen eingefunden zu haben. Dort habe er Flugblätter verteilt und die Verfehlungen" von B. mündlich vorgetragen. Er habe den Teilnehmenden stets eingeschärft, keine Gesetzesübertretungen zu begehen, um der Polizei keinen Anlass zum Einschreiten zu geben. Dies sei ihnen auch gelungen, denn die waadtländische Polizei habe mehrmals bescheinigt, dass es nichts zu beanstanden gäbe. Nach 20 Uhr hätten er und seine Begleiter die Proteste aufgelöst, um Ruhestörungen zu vermeiden. Er sei anschliessend alleine als stille Mahnwache" auf seinem Campingbett am Strassenrand vor dem Haus geblieben. Die gesamten Aktionen hätten sich stets auf öffentlichem Grund abgespielt; lediglich einmal habe die Polizei ihn zu seiner eigenen Sicherheit auf einen bestimmten Parkplatz verwiesen. Morgens sei er jeweils gegen 6.30 Uhr weggegangen, da er immer vor 7 Uhr am Bundesgericht habe sein wollen (cl. 9 pag. 9.910.017). Gegen 8 Uhr habe er jeweils an der Haustüre von B. geklingelt und sich so verabschiedet" (cl. 9 pag. 9.520.016; ...038). Am 16. Juli 2004 sei B. durch ein lachendes Grüppchen harmloser Bürger" geschritten (cl. 9 pag. 9.520.038, Ziff. 4). Im Nachhinein habe er - der Angeklagte - erfahren, dass sich B. einmal durch die Gärten in sein Haus geschlichen habe, um ihm nicht zu begegnen und nicht gefilmt zu werden (cl. 9 pag. 9.520.038 und 9.910.017). Der Angeklagte gab an, sein Protest habe sich gegen B. in dessen Funktion als Richter und Bundesgerichtspräsident und nicht als Privatperson gerichtet (cl. 9 pag. 9.910.016). Er habe B. und dessen Familie durch die Protestaktionen nicht belästigen, sondern dessen Gewissen wachrütteln" wollen (cl. 9 pag. 9.910.021). Er betrachte sein Verhalten als von der Meinungsäusserungsfreiheit geschützt und für nicht strafbar (cl. 9 pag. 9.910.017 f.).

3.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Angeklagte während der Protestaktionen vor dem Domizil der Familie B. praktisch unter permanenter polizeilicher Beobachtung stand. Weder die Kantonspolizei Waadt noch die Stadtpolizei Z. sahen sich zu einem Einschreiten veranlasst (cl. 9 pag. 9.443.029 ff.). Dem diesbezüglichen Einsatzjournal der Stadtpolizei Z. ist zu entnehmen, dass die Aktionen des Angeklagten (und seiner Begleiter) gewaltlos verliefen; es sind keine Störungen irgendwelcher Art durch den Angeklagten vermerkt (cl. 9 pag. 9.443.005 a. E.; ...010; ...012; ...031 ff.). Die Polizei ging offensichtlich davon aus, dass der Angeklagte auf öffentlichem Grund protestierte (cl. 9 pag. 9.443.031). Ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs wurde nicht gestellt. In Bezug auf die Nötigung wäre somit vorliegend die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" zu prüfen. Die Anwesenheit des Angeklagten, seine Handlungen und Äusserungen, das Verursachen von Lärm sowie das Übernachten vor dem Hausgrundstück müssten das üblicherweise geduldete Mass an Beeinträchtigung überschritten und eine so grosse Intensität erzeugt haben, um den Widerstand von B. unter Zugrundelegung eines objektiv-individuellen Massstabes zu brechen.

3.3.5 Hinsichtlich der Vorkommnisse am 8./9. Juli 2004 schildert die Anklageschrift nicht, inwieweit B. in seiner Willens- und Handlungsfreiheit eingeschränkt worden sein soll; es lässt sich der Anklageschrift nicht entnehmen, ob B. zur fraglichen Zeit überhaupt zu Hause war. Ein konkreter Nötigungserfolg ist somit weder behauptet noch erstellt. Der Angeklagte ist insoweit vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung freizusprechen.

3.3.6 Zu den drei weiteren Protestaktionen führt die Anklageschrift aus, B. habe unter Polizeischutz (15./16. Juli 2004) respektive durch Nachbargärten (6./7. August 2004) heimkehren und durch eine schreiende Menschenmenge schreiten müssen (17./18. Juli 2004). Offensichtlich ist, dass B. keinen ungestörten Zugang zu seinem Haus hatte, da sich dort Demonstranten aufhielten, die ihren Protest gegen seine Person richteten, und der Angeklagte - als Initiator des Protestes - die Gegend vor dem Privathaus selbst nachts nicht verliess. Hierdurch war die unbeschwerte Nutzung des Hauses und des Grundstücks, verbunden mit der entsprechenden Erholungsmöglichkeit, aufgrund der Lärmemissionen (verbale Äusserungen, Klingeln) eingeschränkt, und die nächtliche Dauerpräsenz des Angeklagten in der Nähe des Privatdomizils löste Unbehagen und Unsicherheiten aus. Dabei ist auch von Relevanz, dass der Angeklagte nicht eine einmalige, kurze Aktion durchführte, sondern mehrmals auftauchte, bei diesen Gelegenheiten teilweise die ganze Nacht vor dem Privatdomizil verharrte und ein Ende der Ak­tionen nicht absehbar war. B. konnte sich unter diesen Umständen nicht in seinen Privatbereich zurückziehen und diesen ungestört nutzen. Somit wurde sein Recht auf Schutz der Privatsphäre, welches als Freiheitsrecht in Art. 13 der Bundesverfassung verankert ist, verletzt. Der Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung der Privatsphäre umfasst auch den Schutz der Wohnung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, A-4114/2008 vom 25. November 2008, E. 4.1.). Die Unverletzlichkeit der Wohnung bezweckt die Sicherung eines räumlichen Bereichs, wo der Mensch sein Privatleben unbehelligt gestalten und der ihm als Ort des persönlichen Rückzugs dienen kann, wie auch das Recht auf ungestörte Erholung, Besinnung, Intimität und Entfaltung ( Müller/Schefer , a. a. O., Art. 13 BV , S.183;). Dazu gehört auch der ungestörte Zugang zur Wohnung. Ob indessen die Beeinträchtigungen der Privatsphäre die für die Bejahung des Nötigungstatbestandes erforderliche Intensität aufwiesen, kann offen gelassen werden, da vorliegend - wie nachstehend zu zeigen ist - ein Verbotsirrtum zum Freispruch führt.

3.3.7 Der Angeklagte gab wiederholt an, davon ausgegangen zu sein, seine Aktionen seien vom Recht auf freie Meinungsäusserung geschützt.

a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung hat sodann jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, sich solche aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Die Garantie der freien Meinungsäusserung umfasst auch die freie Wahl der dazu verwendeten Mittel. Art. 22 BV gewährleistet das Recht, Versammlungen zu organisieren, an diesen teilzunehmen oder ihnen fernzubleiben. Die Versammlungsfreiheit steht im engen Konnex zur Meinungsäusserungsfreiheit und schützt primär den kommunikativen Aspekt der Zusammenkunft ( Kiener/Kälin , a. a. O., S. 229). Die Versammlungsfreiheit schützt jedes Zusammenkommen mehrerer Menschen auf privatem oder öffentlichem Grund mit dem Zweck, untereinander oder gegen aussen Meinungen mitzuteilen, zu diskutieren oder ihnen symbolischen Ausdruck zu geben. Demonstrationen sind Kundgebungen mit ausgeprägter und spezifischer Appellfunktion an die Öffentlichkeit ( Müller/Schefer , a. a. O., S. 578, 581). Sie sind regelmässig Versammlungen - wobei auch schon eine Einzelperson für eine Demonstration genügt - und durch die Versammlungs- und die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt ( Rohner , St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 22 BV N. 19; Kiener/Kälin , a. a. O., S. 228).

b) Die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit gelten indessen nicht uneingeschränkt. Ihr Schutzbereich und ihre Einschränkungsvoraussetzungen bestimmen sich nach den allgemeinen Regeln der Grundrechte. Sie unterstehen gemäss Art. 36 Abs. 1 BV den durch das Gesetz bestimmten Einschränkungen, wobei diese durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein müssen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ). Die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit können mit anderweitigen Rechten und Grundrechten Dritter kollidieren. Es steht den Versammlungsveranstaltern und -teilnehmenden nicht zu, unter Berufung auf ihr Grundrecht über das Gewicht entgegenstehender Rechte und Interessen Dritter eigenmächtig zu befinden und in diese einzugreifen. Die sich entgegenstehenden Interessen der Betroffenen sind im Einzelfall abzuwägen ( Rohner , a. a. O., Art. 22 BV N. 25 und 34 f.). Schliesslich rechtfertigen Grundrechte nicht die Begehung strafbarer Handlungen. Den Behörden obliegt der Schutz der gesamten Rechtsordnung, auch der Rechte von Personen, die nicht an einer Versammlung teilnehmen oder die von ihr betroffen sind (BGE 128 I 344 E. 4.3.2; Rohner , a. a. O., Art. 22 BV N. 25).

c) Durch die wiederholten, langandauernden Protestaktionen am Privatdomizil von B. fanden nicht bloss harmlose Beeinträchtigungen sondern Eingriffe in das geschützte Privat- und Familienleben statt, welche das üblicherweise geduldete Mass überschritten und in Bezug auf Ausdruck, Dauer und Intensität unverhältnismässig waren. Die getätigten Äusserungen waren ehrenrührig, der Protest umfasste aufgrund seines Lärmpegels und der schriftlichen Verbreitungen sowohl den Aussen- wie den Innenbereich des Hauses und dauerte über Stunden beziehungsweise während Wochen an. Der Angeklagte hielt sich teilweise die ganze Nacht über in der Nähe der privaten Schlafbereiche von B. auf, was notorischerweise die Privatsphäre tangiert. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seinen Unmut gegenüber dem Justizwesen zur gleichen Zeit über mehrere Wochen auch mit einer Protestaktion vor dem Bundesgericht kundtat, weitere Briefe und Traktate verfasste und so sein Recht auf freie Meinungsäusserung sehr umfassend ausübte. Darüber hinaus konnte der Angeklagte seinen primär verfolgten Zweck, nämlich die Aufhebung von Gerichtsentscheiden und die Freilassung von D., durch seine Aktionen nicht erreichen: Was er vom Zeugen B. verlangte, ist in unserem Rechtssystem nicht möglich. Seine Aktionen waren in dieser Hinsicht somit nicht nur unverhältnismässig sondern völlig unsinnig. Letzteres gilt ebenfalls hinsichtlich des angestrebten Rücktritts von B. als Bundesrichter, wovon auch der Angeklagte schon zu Beginn seiner Protestaktionen ausgehen konnte. Eine vernünftige Relation der verwendeten Mittel und der damit verfolgten Zwecke ist durch die Protestaktionen nicht mehr gegeben. Die Protestaktionen vor dem Wohnhaus von B. und die damit verbundene Verletzung dessen Privatsphäre waren unverhältnismässig und weder durch die Meinungsäusserungs- noch d urch die Demonstrationsfreiheit gedeckt, sondern rechtswidrig.

3.3.8 a) Wer bei Begehung einer Tat nicht weiss oder nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB ; zum Vergleich mit Art. 20 aStGB siehe unten E. 3.3.9). Gegenstand des Irrtums ist die Verbotenheit eines bestimmten Verhaltens ( Trechsel/Jean-Richard , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 21 N. 1). Ein solcher ist nicht schon dann gegeben, wenn der Täter sein Verhalten nicht für strafbar hält, sondern nur, wenn er meint, kein Unrecht zu tun (BGE 128 IV 201 E. 2; 104 IV 217 E. 2). Zum Ausschluss eines Rechtsirrtums genügt schon das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was Recht ist. Im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns handelt deshalb derjenige, der weiss, dass sein Verhalten den Rechtsvorstellungen seiner Rechtsgemeinschaft widerspricht (BGE 99 IV 185 E. 3a). Das Empfinden, Unrecht zu tun, muss sich auf die Norm beziehen, die tatsächlich übertreten wird ( Jenny, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1 -110 StGB , 2. Aufl., Art. 21 StGB N. 14; BGE 115 IV 162 E. 3). Unvermeidbar ist ein Irrtum im Sinne von Art. 21 StGB, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt ( Trechsel/Jean-Richard , a. a. O., Art. 21 N. 6 mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsirrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 98 IV 293 E. 4 a; Urteil des Bundesgerichts 6S.26/2007 vom 4. Mai 2007, E. 7.1; Thalmann , Commentaire Romand, Code pénal I, Art. 1-111, Basel 2009, Art. 21 N. 18, jeweils mit Hinweisen). Inwieweit das Dulden eines rechtswidrigen Zustandes durch die Behörden einen Rechtsirrtum begründen kann, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten und wird danach beurteilt, ob es sich um eine ständige Duldung durch die Behörden handelt oder um ein bloss vorübergehendes Nichteinschreiten trotz Kenntnis des Sachverhalts (BGE 128 IV 201 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_29/2007 , E.4.2 f.; a. A.: BGE 91 IV 201 E. 4; Jenny , a. a. O., Art. 21 N. 20; Trechsel/Jean-Richard , a. a. O., Art. 21 N. 9; Thalmann , a. a. O., Art. 21 N. 24, jeweils mit weiteren Nachweisen).

b) Anhaltspunkte, die auf ein Unrechtsbewusstsein des Angeklagten schliessen lassen, sind nicht gegeben. Er hat in sämtlichen Einvernahmen angegeben, sich bei den Protestaktionen immer an die Anweisungen der vor Ort anwesenden Polizei gehalten zu haben, um jeglichen Normverstoss auszuschliessen. Abends habe er alleine eine stille Mahnwache gehalten, um Ruhestörungen zu vermeiden (cl. 9 pag. 9.520.015; 9.910.017). Diese Art des Protests müsse ein Ma­gistrat Kraft seines Amtes über sich ergehen lassen (cl. 9 pag. 9.520.016; ...026; ...037 ff.; 9.910.021 f.). Dass dem Angeklagten vorgeworfen wird, den Zeugen B. schriftlich und mündlich beleidigt zu haben, ist vorliegend nicht von Relevanz. Zwar waren die Anwürfe und Verbalinjurien nicht vom Recht auf freie Meinungsäusserung gedeckt und der Angeklagte konnte insoweit auch nicht davon ausgehen, nichts Unrechtes zu tun; jedoch stellen die Beleidigungen keine tatbestandsmässigen Nötigungshandlungen dar, auf die sich ein etwaiges Unrechtsbewusstsein beziehen muss; Ehrverletzungsdelikte bilden nicht Gegenstand der Anklage.

c) Zweifel an der Gesetzmässigkeit der Protestaktionen des Angeklagten hätten sich sicherlich aufdrängen müssen, wenn die vor Ort anwesende Polizei in irgendeiner Art und Weise interveniert hätte, um diese aufzuheben. Dies war jedoch zu keinem Moment der Fall. Die Polizei hat den Angeklagten nicht aufgefordert, seine Aktionen zu beenden oder die Örtlichkeiten zu verlassen. Vielmehr verhielt sie sich jeweils passiv und signalisierte dabei, dass ihre Präsenz gerade dazu diene, die Einhaltung der Rechtsordnung zu sichern. Nun kann es nicht angehen, dass der Angeklagte unter den Augen der Polizei mehrfach eine Nötigung respektive ein Offizialdelikt begeht, ohne dass die Polizei ihm befiehlt, damit aufzuhören, und dafür sorgt, den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Wenn weder die Stadtpolizei von Z. noch die waadtländische Kantonspolizei trotz intensiver Befassung und Beobachtung der Aktionen die Voraussetzungen für ein Einschreiten beziehungsweise eine Aufforderung auf Einstellung der Aktion als gegeben ansahen, kann vom Angeklagten nicht erwartet werden, dass er irgendwelche Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Handelns hätte haben müssen. Unter den gegebenen Umständen hätte sich auch ein gewissenhafter Mensch in die Irre führen lassen. Der Rechtsirrtum des Angeklagten war unvermeidbar, und er handelte somit nicht schuldhaft.

3.3.9 In Bezug auf den Verbotsirrtum ist das neue Recht milder, sieht doch Art. 21 StGB in der Fassung vom 1. Januar 2007 ausdrücklich vor, dass, wer sich in einem nicht vermeidbaren Rechtsirrtum befindet, nicht schuldhaft handelt, was einen Freispruch zur Folge hat, während Art. 20 aStGB fakultativ auch die Strafmilderung vorsah. Das neue Recht ist insoweit anzuwenden.

3.3.10 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte vom Vorwurf der Nötigung durch die Protestaktionen am 8./9., 15./16. und 17./18. Juli sowie am 6./7. August 2004 vor dem Haus der Familie B. freizusprechen.

3.4. Nötigung anlässlich der Begegnung mit B. am 16. Juli 2004 in der Innenstadt von Lausanne

3.4.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, am 16. Juli 2004 in Lausanne bei einer Begegnung mit B., dessen Ehefrau und den beiden jüngeren Kindern B., Président du Tribunal Fédéral, criminel, récidiviste" geschrieen und B. anschliessend verfolgt zu haben, so dass dieser mit seiner Familie in ein Optikergeschäft geflüchtet sei und sich einige Minuten versteckt habe, bis der Angeklagte sich wieder entfernt habe.

3.4.2 B. führte aus, er sei mit seiner Frau und der jüngsten Tochter auf dem Trottoir die rue Marterey in Lausanne entlang gegangen, als der Angeklagte ihn erkannt und geschrieen habe, er sei ein Krimineller. Die Leute hätten ihn und den Angeklagten angeschaut. Als der Angeklagte ihm nachgelaufen sei, sei er ins Optikergeschäft geflüchtet, wo er mit seinen Angehörigen im oberen Stock rund 20 Minuten gewartete habe, bis der Angeklagte sich entfernt habe. Er habe instinktiv die Flucht ergriffen, da er die Situation als bedrohlich für seine Familie empfunden habe. Er habe diese Begegnung mit dem Angeklagten einfach nicht gewollt und die Situation nicht auf die Spitze treiben wollen. Er habe sich angeschrieen und verschrien gefühlt; es sei sehr unangenehm, wenn die Leute sich nach einem umdrehten (cl. 9 pag. 9.910.027; ...030).

3.4.3 Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung, B. und dessen Familie am 16. Juli 2004 zufällig in der rue Marterey in Lausanne begegnet zu sein. Er habe die Familie zunächst gar nicht wahrgenommen; erst als diese zu rennen begonnen habe und in ein Optikergeschäft geflüchtet sei, sei er ihr nachgelaufen, um sich zu vergewissern, ob es sich wirklich um B. handle. Es habe ihn dann sehr gefreut, diesem auf Französisch nachrufen zu können, dass er die Arbeitszeit des Souveräns stehle, da er während der Arbeitszeit mit seiner Familie einkaufe. An den genauen Wortlaut könne er sich nicht mehr erinnern; er verwies in diesem Zusammenhang auf die Internetseite von Aufruf ans Volk" (vgl. cl. 9 9.520.038 f., Ziff. 6, Zitat: B., Präsident des Bundesgerichts! Bummelt man jetzt mit seiner Familie während der Arbeitszeit durch die Stadt?"). Er sei danach weitergegangen und der Familie B. nicht in das Geschäft gefolgt (cl. 9 pag. 9.910.018). Diese Aussagen des Angeklagten decken sich mit dem Inhalt seiner in diesem Zusammenhang getätigten Eingaben (cl. 8 pag. 16.2.063; cl. 9 pag. 9.520.034; ...038 f., Ziff. 6).

3.4.4 Weder die Bezeichnung von B. als Krimineller" noch das Zurufen, er würde während der Arbeitszeit einkaufen, stellen objektiv tatbestandsmässige Nötigungshandlungen dar. Strafantrag wegen eines Ehrverletzungsdelikts wurde nicht gestellt. B. ist aufgrund der Ausrufe des Angeklagten und weil er diesem nicht begegnen wollte, in das Optikergeschäft gegangen. Der Angeklagte ging in der Folge seines Weges. Eine konkrete Nötigungshandlung ist nicht erwiesen.

3.4.5 Demnach ist der Angeklagte vom Vorwurf der Nötigung gegenüber B. am 16. Juli 2004 auf der Strasse in Lausanne freizusprechen.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Protestaktion vor dem Bundesgericht in der Zeit vom 6. Juli bis 6. September 2004, das Verfassen und Verbreiten von Traktaten und Briefen im Zeitraum vom 2. Februar 2002 bis 13. Mai 2003 sowie allfällige diffamierende Äusserungen anlässlich der Begegnung in der Innenstadt von Lausanne am 16. Juni 2004 bereits den objektiven Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht erfüllen. In Bezug auf die Aktionen vor dem Wohnhaus der Familie B. verletzte der Angeklagte deren Privatsphäre nachhaltig und handelte insoweit auch rechtswidrig; ob sein Verhalten ebenfalls eine strafbare Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB darstellt, kann offen bleiben, da der Angeklagte sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB befand und somit nicht schuldhaft handelte. Der Angeklagte ist deshalb vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von B. vollumfänglich freizusprechen.

4. Nötigungshandlungen zum Nachteil von C.

4.1. Nötigung durch Verfassen, Verbreiten und Veröffentlichen von Schriftstücken

4.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten zusammengefasst vor, in verschiedenen Orten in der Schweiz in der Zeit vom 16. April 2001 bis 15. September 2004 durch Verfassen, Verteilen und Veröffentlichen von Aufrufen, Briefen, Flugblättern, Fotos und Karikaturen (insgesamt 24 Vorfälle), welche einen beschimpfenden und beleidigenden Inhalt aufwiesen, C. gezwungen zu haben, sein Verhalten im Tagesablauf zu ändern, da dieser sich nicht mehr habe frei bewegen können, ohne auf Aufruf ans Volk" angesprochen zu werden, und sich täglich habe überlegen müssen, wie er den Begegnungen mit dem Angeklagten und dessen Gruppierung aus dem Weg gehen könne.

4.1.2 C. hielt in einer schriftlichen Zusammenfassung vom 28. September 2004, welche er als Zeuge bestätigte, fest, dass er seit dem 16. April 2001 wiederholt Zielscheibe massiver Bedrohungen und Ehrverletzungen gewesen sei (cl. 5 pag. 12.16.009). Das In-Umlauf-Bringen übelster Anwürfe habe dazu geführt, dass er und seine Familie sich nicht mehr hätten frei bewegen können, ohne auf die Gruppe Aufruf ans Volk" angesprochen zu werden (cl. 5 pag. 12.16.014 f.). In Y. (Ferienresidenz) seien die Aktivitäten des Angeklagten und der Gruppierung zuvor nicht bekannt gewesen. Die Ruhe, welche er und seine Familie bis dahin in Y. genossen hätten, sei durch die Flugblattaktion zerstört worden. Der Angeklagte habe damit versucht, ihn fertig zu machen, so wie er es bereits durch Veröffentlichungen im Glanerland, in Thurgau, Lausanne und an seinem Wohnort versucht habe (cl. 9 pag. 9.910.042).

4.1.3 Der Angeklagte bestritt das Verteilen, Verfassen und Publizieren der Traktate und Briefe nicht, rechtfertigte sein Verhalten jedoch mit dem Recht auf freie Meinungsäusserung (cl. 9 pag. 9.520.026; ...041, Ziff. 20; 9.910.019).

4.1.4 Von den in der Anklage erwähnten 24 Schriften und Traktaten wurden lediglich 9 (15. April 2003, cl. 7 pag. 14.1.0.216 f.; 28. September 2003, ...241 ff.; 2. Februar 2004, ...260; 30. April 2004, ...286 f.; 9. August 2004, ...306 f.; 25. August 2004, ...331 f.; 30. August 2004 (2x), ...344 f. und ...346 f.; 16. Dezember 2005, cl. 6 pag. 14.0.2.002 f.) nach dem 14. April 2003 verfasst oder publiziert und sind somit als potentielle Nötigungshandlungen nicht verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. c , 98 lit. a StGB ; vgl. E. 1.3.2). In diesen 9 Schriften bezeichnete der Angeklagte C. u. a. als Betrüger, korrupten Beamten, Justizverbrecher, Lügner oder Bundesratte und bezichtigte ihn des Amtsmissbrauchs und der Rechtsverweigerung.

4.1.5 Gewalthandlungen oder Androhungen ernsthafter Nachteile liegen nicht vor. Die diskreditierenden Äusserungen und Behauptungen waren zwar für C. unangenehm, eine Drucksituation, durch welche seine Handlungs- oder Willensfreiheit im Sinne des Nötigungsstraftatbestandes eingeschränkt wurde, entstand indessen nicht. Die Schreiben weisen nicht die gleiche Intensität auf, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile verlangt wird. Andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit im Sinne des Nötigungsstraftatbestandes liegen daher ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus benennt die Anklageschrift kein zeitlich und räumlich näher bestimmtes abgenötigtes Verhalten zu einem genau bestimmten Zeitpunkt als Reaktion auf die fraglichen Schriften; mithin ist kein Nötigungserfolg erstellt. Der Inhalt der Briefe beschränkte sich vielmehr auf pauschale Anwürfe und Diffamationen. Im Vordergrund stehen somit auch hier Ehrverletzungsdelikte, welche als strafbare Handlung nicht durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt sind (E. 3.3.7 b-c). Da vorliegend jedoch die Prozessvoraussetzung des Strafantrags fehlt, sind Ehrverletzungsdelikt zu Recht nicht angeklagt und ohnehin nicht zu beurteilen (Art. 169 Abs. 1 BStP ).

4.1.6 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Nötigung gegenüber C. durch das Verfassen, Verteilen und Veröffentlichen von Briefen und Traktaten in der Zeit vom 16. April 2001 bis 15. September 2004 freizusprechen.

4.2. Nötigung durch Handlungen anlässlich der Kundgebung beim Bundesgericht

4.2.1 Dem Angeklagten wird weiter zur Last gelegt, durch den Hungerstreik ab dem 6. Juli 2004 vor dem Bundesgericht in Lausanne bewirkt zu haben, dass C. sein Auto an einem anderen Ort habe parken und dadurch einen Umweg auf seinem Arbeitsweg habe machen müssen.

4.2.2 C. erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, dass er während seiner über 20-jährigen Tätigkeit als Bundesrichter stets vor dem Gericht geparkt habe, während des Hungerstreiks des Angeklagten hingegen im Innenhof. Er habe versucht, Begegnungen mit dem Angeklagten zu vermeiden, da es von dessen Seite zu persönlichen Anwürfen, Beleidigungen und Beschimpfungen im Bereich der Treppe zum Bundesgericht gekommen sei (cl. 9 pag. 9.910.035 f.).

4.2.3 Die Protestaktion vor dem Bundesgericht wurde vom Angeklagten grundsätzlich nicht bestritten; hinsichtlich dessen Aussagen zum Ablauf kann auf die Ausführungen in E. 3.2.3. verwiesen werden.

4.2.4 Der Parkplatzwechsel von C. im Rahmen einer bewilligten Demonstration war verhältnismässig und zumutbar; der ihm zugewiesen Parkplatz befand sich im Innenhof des Bundesgerichts und damit weiterhin an seinem Arbeitsort. Zudem wurde der Zugang zu den Parkplätzen an der Vorderseite des Gerichts durch den Angeklagten nicht versperrt. Es fehlt somit bereits an einer tatbestandlichen Nötigungshandlung; insoweit kann auf die Ausführungen in E. 3.2.4 und 3.2.5. verwiesen werden. Die strafrechtliche Ahndung allfälliger Ehrverletzungsdelikte setzt die Stellung eines Strafantrages voraus.

4.2.5 Somit ist der Angeklagte vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von C. im Rahmen der Kundgebung vor dem Bundesgericht in der Zeit vom 6. Juli bis 6. September 2004 freizusprechen.

4.3. Nötigung durch die Aktionen am Privatdomizil von C.

4.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, am 3. April, 5. und 12. Juni sowie am 6., 10., 13. und 19. Juli 2004 vor dem Privathaus von C. in mit Anhängern der Vereinigung Aufruf ans Volk" manifestiert, dabei teilweise gebrüllt und mit Kuhglocken geläutet zu haben, wobei einmal die Drohung nous ne pouvons plus ménager ta déscendance" geschrieen worden sei. Zudem habe der Angeklagte mehrmals auf dem Grundstück von C. übernachtet und am 14. Juli 2004 frühmorgens an der Haustüre geklingelt. Um dem Angeklagten nicht mehr zu begegnen, sei C. gezwungen gewesen, sein Verhalten im Alltag zu ändern: So habe er insbesondere den Garten nicht mehr nutzen können und das ständige Gefühl von Unsicherheit, Verfolgung und Angst vor Eingriffen in die körperliche Integrität und das Eigentum gehabt.

4.3.2 C. erklärte, die Aktionen hätten auf seinem Grundstück stattgefunden. Die Strasse W. sei eine Privatstrasse und die Grenze seiner Liegenschaft verlaufe in Mitte der Strasse. Der Angeklagte habe sein Feldbett direkt am Rand der Strasse vor seiner Einfahrt aufgestellt und somit immer auf dem Strassenstück übernachtet, welches ihm gehöre (cl. 9 pag. 9.910.038). Während der Aktionen mit Geschrei und Kuhglockengeläut sei es auch zu persönlichen Anwürfen gekommen. Das zumutbare Mass sei schon ein wenig überschritten worden, zumal die Protestaktionen einmal sogar an 3 Abenden pro Woche stattgefunden hätten. Massiv seien die Drohungen gegen seine Familie, namentlich die Kinder, gewesen, als jemand aus der Gruppe sinngemäss gerufen habe, man könne deren Sicherheit nicht mehr garantieren (nous ne pouvons plus ménager ta décendance", vgl. cl. 5 pag. 12.16.012); wer genau diese Drohung ausgesprochen habe, wisse er nicht (cl. 9 pag. 9.910.036). Er habe Angst gehabt, dass es nicht bei Be­schimpfungen und Verleumdungen bleiben würde, sondern zu Übergriffen auf die körperliche Integrität und das Eigentum kommen könne. Er habe den Angeklagten als gefährlich eingestuft, auch weil er gewusst habe, dass dieser in seinem eigenen Haus Feuer gelegt habe. Er habe den Kontakt mit den Leuten von Aufruf ans Volk" vermieden (cl. 9 pag. 9.910.038). Die Polizei sei ständig präsent gewesen, sei aber nicht eingeschritten; sie habe lediglich geschaut, dass es zu keinerlei Ausschreitungen komme. Auch der Gemeindepräsident habe auf Beschwerden der Anwohner hin erfolglos versucht, gegenüber dem Angeklagten und der Polizei zu intervenieren, um die Aktionen zu beenden (cl. 9 pag. 9.910.037 und ...040).

4.3.3 Der Angeklagte bestritt die Protestaktionen vor dem Haus von C. nicht. Deren Ablauf habe denen vor dem Anwesen des Zeugen B. geglichen (cl. 9 pag. 9.910.018 [vgl. E 3.3.3]). Hingegen stellte er in Abrede, nous ne pouvons plus ménager ta déscendance" gerufen zu haben und betonte, jegliche Form von Gewalt abzulehnen (cl. 9 pag. 9.520.026; ...041; 9.910.022). Er habe sich zudem während seiner Aktionen stets auf öffentlichem Grund aufgehalten und sei polizeilich überwacht worden. Er verwies auch auf eine eingereichte Videoaufnahme. Nach seinem Empfinden hätten weder C. noch dessen Familienangehörigen Angst gehabt (cl. 9 pag. 9.910.018 und ...020 ff.).

4.3.4 Hinsichtlich der Protestaktionen vor dem Privatdomizil der Familie C. wird dem Angeklagten keine Gewaltanwendung vorgeworfen. In Bezug auf den Ausruf nous ne pouvons plus ménager ta déscendance" ist festzuhalten, dass der Urheber dieser Äusserung nicht ermittelt werden konnte. Selbst die Anklage ordnet diese nicht konkret dem Angeklagten zu. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob der Tatbestand der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" erfüllt ist.

4.3.5 Die einzelnen Aktionen des Angeklagten gleichen der Beschreibung nach in ihrem äusseren Ablauf denen, die sich vor dem Privatdomizil von B. abgespielt haben. In Bezug auf eine Protestaktion mit Mitgliedern von Aufruf ans Volk" bei C. hat der Angeklagte eine Videoaufzeichnung eingereicht (cl. 9 pag. 9.520.166), aus welcher die Lärmbelästigung durch Verwendung eines Megaphons, Läuten einer Kuhglocke, Singen und Rufen hervorgeht. Auszumachen sind aber auch Beleidigungen z. B. durch Vorwürfe der Schmiergeldannahme oder dem Absegnen lügenhafter Bundesgerichtsentscheide". In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zum Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird auf die Ausführungen zu den Aktionen bei B. verwiesen (E 3.3.7). C. konnte seinen Wohnbereich aufgrund der Präsenz des Angeklagten, dessen ehrenrühriger Äusserungen und Lärmemissionen nicht ungestört nutzen. Die Intensität der Eingriffe in den Privatbereich störte die freie Entfaltung seines Privatlebens über Stunden und während Wochen im Innen- und Aussenbereich des Hauses. Es liegt somit eine Verletzung des verfassungsmässig garantierten Schutzes der Privatsphäre vor, welche durch die Demonstrations- und Meinungsäusserungsfreiheit des Angeklagten nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist (vgl. auch E. 3.3.7).

4.3.6 Die durch den Angeklagten eingereichten Filmaufnahmen zeigen sodann auch das Verhalten der Polizei genau auf. Diese war vor Ort und beobachtete das Geschehen ohne einzuschreiten. Zwischen einzelnen Beamten und dem Angeklagten fanden geordnete Gespräche statt. Eine Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen beziehungsweise die Protestaktion zu beenden, ist aus den Aufnahmen nicht zu entnehmen. Somit durfte der Angeklagte auch hier davon ausgehen, dass sein Verhalten rechtmässig war, wäre doch bei der Begehung eines Offizialdelikts eine entsprechende polizeiliche Intervention geboten und zu erwarten gewesen. Zum Verbotsirrtum wurden bereits unter E. 3.3.8 Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen wird. Ob die Störungen die für die Bejahung des Nötigungstatbestandes erforderliche Intensität aufwiesen, kann bei dieser Rechtslage offen bleiben; der Angeklagte befand sich bei seinen Protestaktionen am 3. April, 5. und 12. Juni sowie am 6., 10., 13. und 19. Juli 2004 vor dem Wohnhaus von C. in einem Verbotsirrtum (Art. 21 StGB ; vgl. auch E. 3.3.9) und handelte nicht schuldhaft. Er ist insoweit vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.

4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfassen und Veröffentlichen von Briefen sowie die Protestaktion vor dem Bundesgericht vom 6. Juli bis 6. September 2004 den objektiven Tatbestand der Nötigung nicht erfüllen. Hinsichtlich der Aktionen am Domizil des Zeugen C. handelte der Angeklagte aufgrund eines Verbotsirrtums nicht schuldhaft. Der Angeklagte ist deshalb vom Vorwurf der Nötigung zu Lasten des Zeugen C. vollumfänglich freizusprechen.

5. Kosten

5.1. Art. 173 Abs. 2 BStP sieht vor, dass der freigesprochene Angeklagte zur Tragung der Kosten verurteilt werden kann, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat. Im ersten Fall wird von prozessualem Verschulden im weiteren Sinne gesprochen, im zweiten von solchem im engeren Sinne (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.22 vom 18. Januar 2010, E. 3.1; Pieth , Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 217 f.). Die Kostenfolge ist nur in dem Umfange erlaubt, als zwischen der ausserstrafrechtlichen Normwidrigkeit und den staatlichen Auslagen ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also das Verhalten des Angeklagten adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Es handelt sich hierbei um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten (vgl. zum Ganzen: BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c, d; Entscheid des Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009, E. 2.2). Zur Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Sachverhalte unter Verletzung besonderer gesetzlicher Pflichten führen, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Entscheid des Bundesgerichts 6B_783/2007 vom 12. August 2008, E. 2.2).

5.2. Vorliegend ist der Angeklagte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen; ein die Kostenauflage begründendes, schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinne liegt demnach nicht vor. Ein solches kann auch nicht darin erblickt werden, dass dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe B. und C. verbal und schriftlich verunglimpft. Allfällige Ehrverletzungsdelikte im Sinne von Art. 173 ff . StGB waren mangels Strafantrags der Betroffenen nicht kausal für das eingeleitete Strafverfahren. Die rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts von B. und C. hat der Angeklagte - wie oben erläutert - nicht schuldhaft verursacht.

5.3. Nachdem der Angeklagte sich nach mehreren in Rechtskraft erwachsenen Ver­urteilungen zu Freiheitsstrafen dem Strafvollzug entzogen hatte, wurde er von der zuständigen Vollzugsbehörde zur Verhaftung ausgeschrieben (cl. 2 pag. 6.001 ff.). Er tauchte unter und leistete - aufgrund der Befürchtung verhaftet zu werden - der Vorladung des URA zu einer Einvernahme vom 18. Oktober 2007 keine Folge (cl. 5 pag. 13.1.016 und 13.1.020). Diese Einvernahme sollte dem Angeklagten die Möglichkeit geben, zu den nicht parteiöffentlich durchgeführten Zeugenbefragungen (cl. 5 pag. 12.10.005-12.17.005) Stellung nehmen zu können. Schliesslich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Zusatzfragen schriftlich zu formulieren und Fragen der Bundesanwaltschaft schriftlich zu beantworten (cl. 5 pag. 13.1.019 ff.; cl. 8a pag. 24.016 f.; ...026 ff.). Das Verhalten des Angeklagten führte somit lediglich zu einer geringfügigen Erschwerung der Verfahrensführung. Auch ist die Nichtgewährung des Anwesenheitsrechts anlässlich der Zeugeneinvernahmen nicht vom Angeklagten zu vertreten und sein Nichterscheinen zur Einvernahme vom 18. Oktober 2007 erfolgte nicht aus trölerischen Gründen.

5.4. Da der Angeklagte freizusprechen ist und die Voraussetzungen für die Kostenauflage gemäss Art. 173 BStP nicht gegeben sind, sind die Verfahrenskosten vollumfänglich von der Eidgenossenschaft zu tragen.

6. Entschädigung

6.1. Der Freigesprochene hat Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft und andere Nachteile, die er erlitten hat. Als Schaden gilt jede Vermögenseinbusse, welche durch das Strafverfahren eingetreten ist, namentlich Erwerbsausfall und Auslagen, die der Freigesprochene tätigte, um seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen, insbesondere die Kosten für anwaltliche Verteidigung (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.27 vom 30. Oktober 2008, E. 23; Hauser/Schweri/Hartmann , a. a. O., § 109 N. 5). Nach der Gerichtspraxis kann im Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1 BStP auch eine Genugtuung verlangt werden, unbeschadet dessen, dass der Wortlaut des Gesetzes dies nicht vorsieht. Vorausgesetzt ist eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlungen und des dadurch kausal entstandenen Schadens (BGE 107 IV 155 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 1; TPF 2008 160 E. 4). Im Vordergrund stehen Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Inhaftierung sowie durch Pressemitteilungen oder übermässig lange Strafverfahren ( TPF 2008 121 E. 3.1 und 3.4). Der geltend gemachte Schaden muss substantiiert nachgewiesen werden (BGE 107 IV 155 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1 mit Hinweisen).

6.2. Dem Freigesprochenen kann die Ausrichtung einer Entschädigung verweigert werden, wenn er die Untersuchungshandlungen durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 176 BStP ). Die gesetzlichen Ausschlussgründe sind zu den Voraussetzungen der Kostenauflage spiegelbildlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008, E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.22 vom 18. Januar 2010, E. 4.1 mit Hinweisen). Sie liegen nach dem in diesem Zusammenhang Ausgeführten (E. 5.1-5.3.) nicht vor. Der Entschädigungsanspruch ist daher dem Grundsatz nach gegeben.

6.3. Der Angeklagte beantragte, ihn unter Kosten und Entschädigungsfolgen" freizusprechen (vgl. Anträge der Verteidigung").

6.4. Einen bestimmten materiellen oder immateriellen Schaden hat der Angeklagte weder geltend gemacht noch substantiiert. Eine Entschädigung ist somit schon aus formellen Gründen nicht auszurichten.

7. Honorar des amtlichen Verteidigers

7.1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP ). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten sowie Porti und Telefonspesen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September über die Entschädigungen im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31 [nachfolgend: Entschädigungsreglement"]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200.- und höchstens 300.- Franken (Art. 3 Abs. 1 des Entschädigungsreglements). Die Auslagen werden gemäss Art. 4 des Entschädigungsreglements entschädigt.

7.2. Der Fall bot in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten. Für ein Verfahren im ordentlichen Rahmen sieht die Praxis des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 230.- vor. Die Reisezeit wird mit Fr. 200.- pro Stunde entschädigt (vgl. statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.4 vom 16. und 28. August 2006, E. 6).

7.3. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wurde ab dem 18. April 2008 amtlich beigeordnet (cl. 9 pag. 9.210.006 f.). Der gemäss Leistungsjournal ausgewiesene Aufwand beträgt für die Zeit vom 16. Mai 2008 bis 11. April 2010 knapp 99 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- (cl. 9 pag. 9.720.001 ff.). Hiervon sind 6 Stunden (Fr. 1'440.-) für den Gefängnisbesuch beim Angeklagten in Orbe am 1. April 2010 abzuziehen, da doppelt fakturiert. Die nicht separat ausgewiesene Reisezeit wird vom Gericht geschätzt und ist für Hin- und Rückweg anlässlich der Mandantengespräche in Orbe (3 x 6 Std.) und der Einvernahmen in Bern
(2 x 2¼ Std.) zum reduzierten Stundensatz von Fr. 200.- zu entschädigen. Der für die Einvernahme der Zeuginnen Frau B. und Frau C. vom 17. Juni 2008 geltend gemachte Zeitaufwand von 7 Stunden (inkl. geschätzter Reisezeit von 2 ¼ Std. zu Fr. 200.-) ist anhand der Akten nicht nachvollziehbar; die Befragungen dauerten gemäss der Einvernahmeprotokolle des URA insgesamt nur 2 Stunden (cl. 5 pag. 12.18.001 ff.; 12.19.001 ff.). Unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit rechtfertigt es sich, den hierfür veranschlagten Zeitaufwand um 1 ½ Stunden zu kürzen. Hinzu kommen 9 Arbeitsstunden für die Verhandlung vor dem Bundesstrafgericht, zuzüglich einer Reisezeit von 6 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Demnach ist Rechtsanwalt Bosonnet für seinen Zeitaufwand mit insgesamt Fr. 23'161.20 (zzgl. MwSt von 7,6 %) zu entschädigen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 1'746.50 erhöhen sich um die anlässlich der Hauptverhandlung entstandenen Kosten für Bahnbillet (Fr. 176.-), 2 Hotelübernachtungen (Fr. 340.-) sowie 4 Mahlzeiten (Fr. 100.-) und belaufen sich demnach auf total Fr. 2'362.50 (zzgl. MwSt von 7,6 %). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gerundet mit Fr. 27'500.- (inkl. MwSt von 7,6 %) festzusetzen und von der Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten. In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP hat der Angeklagte dafür keinen Ersatz zu leisten.


Die Einzelrichterin erkennt:

I.

1. A. wird freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.

3. Eine Entschädigung wird nicht ausgesprochen.

4. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 27'500.- (inkl. MwSt.) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.

II.

Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet (Verteidiger des Angeklagten A.)

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

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