Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2009.30 |
Datum: | 16.02.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Verfahren; Staat; Sachverhalt; Bundesstrafgericht; Haftbefehl; Recht; Behörde; Bundesamt; Apos;; Rechtshilfe; Freiheit; Auslieferungsersuchen; Entscheid; Behörden; Freiheitsstrafe; D-StGB; Geschäft; Auslieferungsentscheid; Schweiz; Vermögenswerte; Bundesstrafgerichts; Gericht; Handlung; Gesuch; Deutschland |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 13 StGB ;Art. 138 StGB ;Art. 14 StGB ;Art. 158 StGB ;Art. 159 ZGB ;Art. 16 StGB ;Art. 27 ZGB ;Art. 30 StGB ;Art. 309 StGB ;Art. 32 StGB ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 77 OR ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 107 IV 169; ; |
Kommentar: | Wolfgang Wohlers, Günter Stratenwerth, Schweizer, Hand, 2. Aufl., Art. 307 StGB, 2009 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2009.230 + RP.2009.30 |
Entscheid vom 16. Februar 2010 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert- Nicoud , Gerichtsschreiberin Marion Schmid | |
Parteien | A. , z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Virginia Demuro, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG ), akzessorisches Haftentlassungsgesuch, unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ) |
Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Meldungen der SIRENE Germany vom 19. November und 9. Dezember 2008 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung von A. zwecks späterer Auslieferung an Deutschland (act. 6.2 und 6.3). Die Auslieferung wird gestützt auf zwei Haftbefehle des Landgerichts Hagen vom 24. Oktober und 3. Dezember 2008 unter anderem wegen mehrfachen Betrugs und Insolvenzverschleppung verlangt (act. 6.7).
B.
C.
D. B. Entsprechend einer am 16. Dezember 2008 erlassenen Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend Bundesamt") wurde A. gleichentags am Flughafen Zürich anlässlich seiner Einreise in die Schweiz verhaftet und auf Anordnung des Bundesamtes in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Bei seiner Festnahme stellte die Kantonspolizei Zürich unter anderem EUR 6'517.05, HKD 700.10, CHF 70.60 und Bankkarten sicher (Effekten-Verzeichnis [act. 6.8]). Am 18. Dezember 2008 gab der Verfolgte zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.5). Daraufhin erliess das Bundesamt am 19. Dezember 2008 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten blieb (act. 6.6).
E.
F.
G. C. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 reichte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen das formelle Auslieferungsersuchen ein. Darin wird um Auslieferung für die, A. in den vorerwähnten Haftbefehlen zur Last gelegten Straftaten und um Herausgabe der im Besitz des Verfolgten vorgefundenen Gegenstände ersucht (act. 6.7). Anlässlich einer Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 16. Januar 2009 erklärte A. erneut, sich der Auslieferung an Deutschland zu widersetzen (act. 6.9). Er nahm am 13. Februar 2009 schriftlich zum deutschen Auslieferungsersuchen Stellung (act. 6.13).
H.
I.
J. D. Auf Nachfrage des Bundesamtes teilten die deutschen Behörden mit Faxschreiben vom 23. Januar 2009 mit, sie verzichteten auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (act. 6.12). Im Schreiben vom 6. April 2009 machten sie nähere Angaben zu einigen im Auslieferungsersuchen beschriebenen Sachverhalten (act. 6.17). Dazu konnte sich A. in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2009 äussern (act. 6.21).
K.
L.
M. E. Am 15. Juni 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung für einige, dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Ferner entschied es, dass die bei A. sichergestellten Vermögenswerte von EUR 6'517.05 und HKD 700.10 zu Handen des Bundesamtes beschlagnahmt bleiben und für die Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden. Die sichergestellten Gegenstände wurden wieder an A. herausgegeben (act. 2.2).
N.
O.
P. F. Dagegen gelangt der Rechtsvertreter von A. mit Beschwerde vom 16. Juli 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
Q.
R. 1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juni 2009 sei mit Ausnahme der Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an den Verfolgten (Dispositiv Ziff. 3 Satz 2 am Ende) aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland gemäss dem Auslieferungsersuchen vom 29. Dezember 2008 sei zu verweigern;
S.
T. eventualiter
U.
V. Die Auslieferung sei nur mit einem Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen, wonach der Beschwerdeführer nicht wegen fiskalisch strafbaren Handlungen bestraft werden darf noch solche Handlungen als erschwerende Umstände berücksichtigt werden dürfen;
W.
2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen;
X.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das gesamte Auslieferungsverfahren einschliesslich dem Verfahren vor Bundesstrafgericht die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei insofern RA Rolf Gehriger als dessen amtlicher Verteidiger zu bestellen;
Y.
Z. eventualiter
AA.
BB. Die sichergestellten Vermögenswerte des Verfolgten seien an diesen zur Begleichung der Verfahrenskosten herauszugeben.
CC.
DD. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des ersuchenden Staates bzw. zu Lasten des Beschwerdegegners."
EE.
FF.
GG. G. Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Innert verlängerter Frist hält A. in der Replik vom 4. September 2009 an seinen Anträgen fest (act. 9). Mit Schreiben vom 17. September 2009 verzichtet das Bundesamt auf eine Beschwerdeduplik (act. 11), worüber A. am 22. September 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 12).
HH.
II. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
JJ.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz un d Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG ; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG , SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 15. Juni 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm lägen n icht alle Anklageschriften vor, auf welche sich die deutschen Behörden in den Haftbefehlen beriefen (act. 1 S. 5). Ausserdem hätten die deutschen Behörden die Strafverfolgung bezüglich verspäteter Insolvenzantragstellung und Bankrott eingestellt (act. 4).
3.2 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und keinen Rückzug erklärt, ist auf dieser Grundlage Rechtshilfe zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 287 N. 307). Dasselbe gilt auch für Auslieferungsersuchen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.99 vom 10. September 2007, E. 5).
3.3 Für die Prüfung, ob auslieferungsfähige Taten vorliegen, ist gegenständlich die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen vom 29. Dezember 2009, in den beigelegten Haftbefehlen vom 24. Oktober und 3. Dezember 2008 (act. 6.7) und der Ergänzung vom 6. April 2009 (act. 6.17), massgeblich. Soweit der Beschwerdeführer rügt, ihm seien vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle Anklageschriften vorgelegt worden, ist die Beschwerde unbegründet, da diese Anklageschriften nicht Grundlage für die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen bilden.
Der Einwand, die deutschen Behörden hätten die Strafverfolgung bezüglich verspäteter Insolvenzantragstellung und Bankrott eingestellt und die diesbezügliche Verfügung der Staatsanwaltschaft Hagen vom 3. Juli 2008 werfen Fragen auf.
Einerseits wird die Auslieferung für Ziff. I. 3 des Haftbefehls vom 24. Oktober 2008, betreffend verspäteter Insolvenzantragstellung gar nicht gewährt und bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (act. 2.2 Ziff. 4.1 e). Andererseits bleibt unklar, auf welche Verfahren sich die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Hagen vom 3. Juli 2008 bezieht (act. 4.2). Darin werden zwar verschieden Verfahren genannt. Keine Verfahrensnummer stimmt jedoch mit jener im Haftbefehl vom 24. Oktober 2008 (300 Js 34/03) überein. Laut Verfügung der Staatsanwaltschaft Hagen wurde ein Teil des Verfahrens gemäss § 170 Abs. 2 bzw. § 154
D- StPO eingestellt. Gemäss § 154 Abs. 1 D - StPO kann die Staatsanwaltschaft unter Umständen von der Verfolgung einer Tat absehen. Gemäss § 170 Abs. 1 D - StPO erhebt die Staatsanwaltschaft durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht öffentliche Klage, wenn die Ermittlungen genügend Anlass dafür bieten. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 D - StPO ). Wenn die öffentliche Klage bereits erhoben ist, kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen (§ 154 Abs. 2 D - StPO ).
Es ist davon auszugehen, dass das dem Haftbefehl vom 24. Oktober 2008 zugrunde liegende Verfahren nicht eingestellt wurde. Zum einen bezieht sich der fragliche Haftbefehl auf die Verfahrensnummer 300 Js 34/03 vom 15. März 2007. Zum anderen wurde gemäss diesem Haftbefehl in dieser Angelegenheit Anklage erhoben (Ziff. I). Gemäss § 154 Abs. 2 D - StPO kann nach Erhebung der öffentlichen Klage nur noch das Gericht das Verfahren einstellen. Entsprechend konnte das Verfahren jedenfalls durch die Verfügung von Oberstaatsanwalt Schneeweis nicht eingestellt werden. Zudem bezieht sich seine Verfügung nicht auf das, den Beschwerdeführer betreffende Verfahren 300 Js 34/03 vom 15. März 2007.
Ferner haben die deutschen Behörden der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts keine Erklärung vorgelegt, wonach sie die Strafverfolgung teilweise eingestellt hätten. Es ist deshalb auf der Grundlage der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen Rechtshilfe zu erteilen.
4.
4.1 Der Beschwerdegegner wendet ein, der Sachverhalt im Auslieferungsersuchen sei ungenügend dargestellt, teilweise widersprüchlich und unzutreffend. So beinhalte der Haftbefehl vom 3. Dezember 2008 nur eine rudimentäre, stark vereinfachte Darstellung des Sachverhalts (act. 1 S. 10). Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht gegeben. Die ihm vorgeworfenen Taten seien entweder gar nicht bzw. nicht nach deutschem oder schweizerischem Strafrecht strafbar (act. 1 S. 7 ff.). Ausserdem werde er in den Anklageschriften, welche ihm gar nicht vorlägen, vermutlich für Fiskaldelikte angeklagt (act. 1 S. 5).
4.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).
Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe ; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ). Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe ). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe ).
Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.1).
Nachfolgend (Ziff. 4.4 ff.) ist zu prüfen, ob für die Handlungen, für welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 15. Juni 2009 die Auslieferung bewilligt, eine Auslieferungspflicht besteht. Zur Beantwortung der Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; Zimmermann , a.a.O., S. 536 N. 583).
4.3 Dem Beschwerdeführer wird zum einen vorgeworfen, zwischen Oktober 2001 und November 2005 in Z. und anderenorts in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Vermögensdelikte begangen zu haben. Als Geschäftsführer der B. GmbH sei er einer Vielzahl von handels-, gesellschafts- und zivilrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen. Zum andern habe er sich in der Zeit vom 27. September 2002 bis 15. Juli 2004 in 38 Fällen des Betrugs schuldig gemacht. Gemäss Auslieferungsunterlagen soll er im Einzelnen für die folgenden Sachverhaltskomplexe ausgeliefert werden:
4.4 Haftbefehl vom 24. Oktober 2008, I. Ziff., 1, 2 und 5
4.4.1 Der Beschwerdeführer habe es entgegen den entsprechenden gesetzlichen Pflichten unterlassen, bis zum Juni 2002 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr auf den 31. Dezember 2001 zu erstellen. Ausserdem habe er für das Geschäftsjahr ab dem 1. Januar 2002 keine Handelsbücher geführt und es unterlassen, diese und weitere Unterlagen sorgsam aufzubewahren. So würden Bankenordner nur lückenhaft abgeheftete Kontoauszüge aufweisen, und auch Geschäftsbelege des Jahres 2002 sowie Kassenaufzeichnungen seien nur rudimentär vorhanden.
Der Beschwerdeführer wendet ein, an die Erfüllung des Tatbestandes der Bankrotthandlung nach deutschem Recht würden verschärfte Anforderungen gestellt. Das Unterlassen einer Buchführung oder nicht erstellte Bilanzen würden dafür nicht ausreichen (act. 1. S. 7).
4.4.2 Gemäss Art. 166 StGB wird der Schuldner, welcher die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer seiner Buchführungspflicht allenfalls nicht umfassend nachgekommen ist, würde er die Tatbestandsvoraussetzungen für unterlassene Buchführung nach Art. 166 StGB erfüllen. Sein Einwand ist unzutreffend. Zum einen ist vorliegend nur zu prüfen, ob die vorgeworfene Handlung nach schweizerischem Strafrecht strafbar ist. Zum andern besteht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowohl nach deutschem Recht (§ 238 und 264 D-HGB) als auch nach schweizerischem Recht (Art. 957 ff . i.V.m. Art. 778 OR ) eine Buchführungspflicht. Nach schweizerischem Strafrecht beträgt die Höchststrafe drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 166 StGB ), nach deutschem Recht beträgt sie fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 283 D-StGB). Somit ist die Auslieferung für die Verletzung von Buchführungspflichten zu bewilligen (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe ).
4.5 Haftbefehl vom 24. Oktober 2008, I. Ziff., 4
4.5.1 Der Beschwerdeführer soll eine Forderung der B. GmbH gegen ihre Kunden auf sein Privatkonto bei der Bank C. eingezogen haben. So habe die Firma D. am 28. Dezember 2001 DEM 9'779.15 auf das Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen. Dieser Betrag sei nicht im Sinne der B. GmbH verwendet, und eine Weiterleitung auf ein Konto der B. GmbH sei nicht festgestellt worden (act. 6.17).
Der Beschwerdeführer behauptet, den betreffenden Betrag wieder bar in die Kasse der B. GmbH einbezahlt zu haben. Ausserdem ergebe sich aus dem Gutachten der Buchprüferin, welche von der Staatsanwaltschaft Hagen beauftragt worden sei, dass der Beschwerdeführer alle Kredite der GmbH zurückbezahlt habe (act. 1 S. 7).
4.5.2 Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird nach schweizerischem Strafrecht wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 StGB ).
4.5.3 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung würde nach schweizerischem Recht, wäre hier eine Strafverfolgung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden, den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB erfüllen. Diese Tat ist sowohl nach deutschem wie nach schweizerischem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht (Art. 138 StGB und § 266 D-StGB). Es besteht daher eine Auslieferungsverpflichtung (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe ).
Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen bestreitet, kann er mit seiner Rüge nicht gehört werden, da der Rechtshilferichter an diese Sachverhaltsdarstellung gebunden ist und weder Tat- noch Schuldfragen prüft (vgl. vorstehend Ziff. 4.2). Es wird Sache des erkennenden Gerichts sein, die Angaben der Buchprüferin zu würdigen. Es liegen bezüglich der Untreue bzw. Veruntreuung keine Verweigerungsgründe für die Auslieferung vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.6 Haftbefehl vom 24. Oktober 2008, I. Ziff., 6
4.6.1 Der Zeuge E. sei vom Beschwerdeführer überredet worden, die Geschäftsführung der B. GmbH zu übernehmen. Anschliessend habe er auf Weisung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2002 für die Gesellschaft eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Darin habe er erklärt, die Gesellschaft verfüge über so gut wie keine Vermögenswerte und das Girokonto weise einen Sollsaldo von EUR 9'500.-- auf. Die Gesellschaft hätte jedoch Forderungen von DEM 304'000.-- und Bestände zum Einkaufswert von DEM 268'000.-- haben müssen. Dieses Vermögen soll der Beschwerdeführer gegenüber E. verheimlicht haben, damit er es bei der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung nicht habe erwähnen können.
4.6.2 Gemäss Art. 307 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt.
In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter in einem gerichtlichen Verfahren handelt. Erfasst werden Prozesse vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege sowie vor den Untersuchungsbehörden im Strafprozess - auch wenn die Untersuchung durch einen Staatsanwalt geführt wird. Den gerichtlichen Verfahren gleichgestellt sind die Verfahren vor anderen Behörden und Beamten, soweit ihnen gesetzlich das Recht zur Zeugenabhörung eingeräumt wurde, und die in den Zivilprozessordnungen vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahren (Art. 309 lit. a StGB ) ( Günter Stratenwerth / Wolfgang Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 6 zu Art. 307).
Art. 307 StGB kommt im deutschen Recht demjenigen der falschen uneidlichen Aussage i.S.v. § 153 D-StGB am nächsten ( Vera Delnon/Bernhard Rüdy , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 307 StGB N. 1 ). Gemäss § 153 D-StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt. Das deutsche Recht kennt daneben die, dem schweizerischen Strafrecht unbekannte, eidesstattliche Erklärung. Gemäss § 156
D-StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt.
4.6.3 Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, wem der Zeuge E. eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben soll. Da sich seine Aussage auf Vermögenswerte beziehen soll, könnte er die eidesstattliche Erklärung im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren der B. GmbH abgegeben haben. Der Sachverhalt ist jedoch nicht genügend klar dargestellt, um eine Subsumtion unter Art. 163 StGB (betrügerischer Konkurs oder Pfändungsbetrug) oder Art. 323 StGB (Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren) zu ermöglichen.
Gemäss Art. 307 StGB sind falsche Aussagen nur in einem gerichtlichen Verfahren strafbar. Das deutsche Strafrecht regelt die falsche uneidliche Aussage vor Gericht in § 153 D-StGB. Es ist nicht erkennbar, dass der Zeuge E. seine eidesstattliche Erklärung in einem gerichtlichen oder dem gerichtlichen Verfahren gleichgestellten Verfahren abgegeben hat. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Anstiftung zur falschen Erklärung an Eides statt ist in § 156 D-StGB geregelt. § 153 D-StGB ist mit Art. 307 StGB vergleichbar. Deshalb kann § 156 D-StGB, welcher in dieser Form dem Schweizerischen Strafrecht ohnehin unbekannt ist, Art. 307 StGB nicht auch entsprechen.
In dem vorgeworfenen Verhalten des Beschwerdeführers mag unter Umständen nach deutschem Recht ein strafbares Verhalten liegen. N ach Schweizer Strafrecht liegt jedoch keines vor. Die Auslieferung kann daher für diesen Anklagepunkt mangels Strafbarkeit in der Schweiz nicht gewährt werden. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.7 Haftbefehl vom 24. Oktober 2008, I. Ziff., 11
4.7.1 Der Beschwerdeführer habe für seine Gesellschaft Fahrzeuge kaufen wollen, wobei er von der Verkäuferin zur Zahlung gedrängt worden sei. Darum habe er den, bei der Verkäuferin tätigen Zeugen F. gebeten, ihm ein Darlehen von EUR 30'000.-- zu gewähren. Der Beschwerdeführer soll F. zugesichert haben, die Darlehenssumme am 30. April 2005 zurückzuzahlen. Er und F. hätten vorgängig bereits mehrfach Geschäfte über hochwertige Fahrzeuge abgeschlossen, ohne dass es zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei. Diese wiederholte, unproblematische geschäftliche Zusammenarbeit habe zu einem Vertrauensverhältnis geführt. In der Folge sei es jedoch nicht zu der versprochenen Rückzahlung gekommen. Der Beschwerdeführer habe dazu auch nie die Absicht gehabt. F. sei mit einem ungedeckten Scheck von EUR 10'000.-- vertröstet worden.
Der Beschwerdeführer wendet ein, das angebliche Vertrauensverhältnis zwischen ihm und F. werde nicht genügend dargelegt. Eine einfache Geschäftsbeziehung zwischen einem angestellten Autoverkäufer und einem Kunden begründe kein besonderes Vertrauensverhältnis (act. 1 S. 8 f.).
4.7.2 Nach schweizerischem Strafrecht macht sich gemäss Art. 146 StGB des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Täter wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Arglist liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum einen vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderer Machenschaften bedient. Zum andern wird Arglist bejaht, wenn der Täter blosse falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und schliesslich dann, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung unterlassen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (vgl. BGE 107 IV 169 E. 2 S. 170; 100 IV 273 E. 1 S. 274 ).
4.7.3 Nach schweizerischem Strafrecht kann das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten unter den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB subsumiert werden. Durch den fehlenden Zahlungswillen des Beschwerdeführers ist F. getäuscht worden. Aufgrund des im Sachverhalt dargestellten Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen, hat sich F. keine weiteren Gedanken zum Zahlungswillen des Beschwerdeführers gemacht. Dieser hat mit einem solchen Verhalten gerechnet und dadurch arglistig gehandelt. Der Beschwerdeführer nimmt eine unzulässige gegenteilige, resp. vom Rechtshilferichter nicht zu überprüfende Sachverhaltsdarstellung vor, wenn er argumentiert, es habe kein solches Vertrauensverhältnis bestanden. Da die Tat sowohl nach schweizerischem als auch nach deutschem Strafrecht mit im Höchstmass von mehr als einem Jahr bedroht ist (Art. 146 StGB und § 263 D-StGB), ist der Beschwerdeführer auch diesbezüglich auslieferungsfähig (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe ). Entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
4.8 Haftbefehl vom 3. Dezember 2008
4.8.1 In der Zeit vom September 2002 bis Juli 2004 soll sich der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland in 38 Fällen des Betrugs schuldig gemacht haben. Dabei soll er mit seinem Mittäter G. unerfahrene Personen dazu gebracht haben, ihnen Geld zu überweisen. Die Opfer seien mit sehr hohen Zinserträgen gelockt worden, welche sich aus dem Geschäft aus An- und Weiterverkauf von gebrauchten Kränen hätte ergeben sollen. Die Gewinne hätten nie realisiert werden können, und es sei weder eine Zinsauszahlung noch eine Rückzahlung der einbezahlten Gelder vorgesehen gewesen. G. habe den Kontakt zu den Geschädigten hergestellt, sei ihnen gegenüber als kompetenter Anlageberater aufgetreten. Er habe sich Gelder auf ein auf seinen Namen laufendes Konto überweisen lassen. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der H. GmbH die entsprechenden Anlagezertifikate" ausgestellt, um den vermeintlichen Handelsgeschäften einen glaubhaften Anschein zu verleihen. In den Zertifikaten sei den Geschädigten das verbriefte Recht eingeräumt worden, den Einlagebetrag zuzüglich Zins zu erhalten. Ausserdem seien den Geschädigten die Sicherung der einbezahlten Gelder auf einem Treuhandkonto zugesichert worden. Ein solches Konto sei zwar eingerichtet, aber nie mit entsprechenden Geldbeträgen bedient worden. Durch dieses Vorgehen seien in 38 Fällen Personen dazu gebracht worden, dem Beschwerdeführer grosse Geldbeträge anzuvertrauen. Ihm und seinem Mittäter wird deshalb vorgeworfen, in der Absicht gehandelt zu haben, sich eine Einnahmequelle von erheblicher Dauer und erheblichem Umfang zu verschaffen. Der Gesamtschaden belaufe sich auf EUR 1'112'236.92. Im Übrigen sollen weder der Beschwerdeführer noch G. über die zum Betrieb von Bankgeschäften erforderliche Erlaubnis verfügt haben.
Der Beschwerdeführer rügt, die Anklage sei in diesem Punkt widersprüchlich. Ferner erlaube es die Sachverhaltsdarstellung nicht zu prüfen, ob bezüglich des Vorwurfes des Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis" eine Strafbarkeit gegeben sei (act. 1 S. 9 f.).
4.8.2 Gemäss Art. 138 StGB erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (vgl. Ziff. 4.5.2). Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ).
4.8.3 Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten könnte nach schweizerischem Recht grundsätzlich unter die Tatbestände der Veruntreuung nach Art. 138 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB subsumiert werden.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Rechtshilfeersuchen diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige, lückenhaft oder widersprüchliche Sachdarstellung enthalten soll. Sie genügt den formellen Anforderungen von Art. 12 Abs. 2 lit. b EAUe . Soweit der Beschwerdeführer solche Widersprüche geltend macht, welche von der Buchprüferin aufgedeckt worden seien, ist es auch diesbezüglich Sache des erkennenden Gerichts, deren Angaben zu würdigen (Ziff. 4.5.3 vorstehend). Für dieses Delikt sieht sowohl das deutsche als auch das schweizerische Strafrecht als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor (Art. 138 und 158 StGB und § 263 D-StGB). Die Auslieferung ist auch diesbezüglich zu bewilligen (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe ). Ob der Sachverhalt zusätzlich nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen ( BankG; SR 952.0) strafbar ist, kann somit offen bleiben. Die Beschwerde ist mit Bezug auf diesen Punkt ebenfalls abzuweisen.
4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung unter dem Gesichtspunkt der doppelten Strafbarkeit grundsätzlich gewährt werden kann. Ausgenommen ist die Strafverfolgung bezüglich der eidesstattlichen Erklärung (Ziff. 4.8 hiervor). Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das Dispositiv des Auslieferungsentscheides anzupassen. Die übrigen Straftaten, wofür der Beschwerdeführer gemäss Auslieferungsentscheid ausgeliefert werden soll, sind prima facie sowohl nach deutschem wie auch nach schweizerischem Strafrecht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von über einem Jahr bedroht. Sie gelten demnach als Delikte, für welche nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe die Auslieferung gewährt wird.
4.10 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl, soweit er einwendet, er werde wegen Steuerdelikten ausgeliefert und diesbezüglich beantragt, die Auslieferung sei nur mit einem Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen, wonach er nicht wegen fiskalisch strafbaren Handlungen bestraft werden dürfe. Vorliegend ist der Auslieferungsentscheid vom 15. Juni 2009 insofern klar, als die Auslieferung nicht für Steuerdelikte bewilligt wird. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, Deutschland könnte das in Art. 14 und 15 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen. Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Diese Bestimmung entfaltet in Deutschland, als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens, direkte Wirkung und nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz ist davon auszugehen, dass die deutschen Behörden die Bestimmungen von Art. 5 , 14 und 15 EAUe beachten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.194/2005 vom 18. August 2005, E. 4 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 10). Die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung ist daher nicht erforderlich. Dem entsprechenden Eventualantrag ist somit nicht stattzugeben.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Taten, welche angeblich vor Dezember 2003 begangen wurden, unterlägen der (deutschen) 5-jährigen Verfolgungsverjährung. Die Taten seien mittlerweile verjährt (act. 1 S. 11).
5.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Die Auslieferung darf jedoch gemäss Art. IV Abs. 1 Zusatzabkommen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung sei nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt. Eine Verjährung nach schweizerischem Recht ist daher nicht zu prüfen.
5.3 Nach deutschem Recht stellt sich die Verjährungsfrage wie folgt dar: Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2009 haben sich die deutschen Behörden mit Schreiben vom 6. April 2009 unter anderem zur Verjährung geäussert. Demgemäss würden keine verjährten Straftaten Gegenstand des Verfahrens und der Haftbefehle bilden. Allfällige dem Beschwerdeführer zur Last gelegte verjährte Straftaten seien vor Erlass der Haftbefehle eingestellt worden (act. 6.17). Dieser Erklärung der ersuchenden Behörden ist Glauben zu schenken , zumal vorliegend keine Anzeichen eines missbräuchlichen Verhaltens der ersuchenden Behörde auszumachen sind. Ein Auslieferungshindernis in Bezug auf die Verjährung ist somit unter Berücksichtigung der Erklärung der deutschen Behörden zu verneinen. Ferner lässt der Beschwerdeführer bei seinem Einwand ausser Acht, dass die Verfolgungsverjährung gemäss § 78c D-StGB durch zahlreiche Handlungen unterbrochen werden kann. Wenn er mit seinem Einwand durchdringen will, müsste er darlegen, dass die Verjährung trotz allfälliger Ruhens- und Unterbrechungshandlungen nach § 78b und 78c D-StGB eingetreten ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, es bestehe keine Fluchtgefahr. Allenfalls könne eine solche durch Ersatzmassnahmen wie z.B. Schriftensperre und Meldepflicht gebannt werden, und er sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 S. 11 f.).
6.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG ). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG ; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG ; Zimmermann , a.a.O., S. 327 N. 350 und S. 459 N. 501). Die II. Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2).
6.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ke in Haftentlassungsgesuch beim Bundesamt eingereicht. Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann grundsätzlich gewährt werden (Ziff. 4.9 vorgehend), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ( RP.2009.30 ). Eventualiter seien ihm die sichergestellten Vermögenswerte zur Begleichung der Verfahrenskosten herauszugeben.
7.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG ) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG ). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. Alfred Bühler , Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).
Die Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere die Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. die elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB geht der Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor ( Alfred Bühler , Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., S. 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 ff.; 127 I 202 E. 3d/f S. 206). Leben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft , sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten voll mitzuberücksichtigen. Das prozessrechtliche Existenzminimum des um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchenden Ehegatten ist daher anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, in welcher das gesamte Nettoeinkommen bzw. -vermögen beider Ehegatten zusammengezählt und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf gegenübergestellt wird ( Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, S. 658; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.16 A vom 7. Juni 2005, E. 2.1).
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bis zu seiner Inhaftierung als selbständig Erwerbender im Bereich des internationalen Handels mit gebrauchten Krananlagen tätig gewesen. Aufgrund seiner Inhaftierung seien die Umsätze innert kürzester Zeit eingebrochen, weshalb er über keine Einkünfte mehr verfüge. Seine Ehefrau könne knapp ihr und das Existenzminimum der Tochter decken. Laut Gesuch verdient I. durchschnittlich CHF 6'945.10 pro Monat, beigelegt sind Lohnabrechnungen. Ferner sei der Beschwerdeführer an J. SRL beteiligt, wobei aber keine Angaben über den finanziellen Wert dieser Beteiligung gemacht wurden. Ausserdem seien CHF 10'000.-- durch die Beschwerdegegnerin sichergestellt worden. Über weitere Vermögenswerte verfüge die Familie angeblich nicht. Diesen Einkünften stehen geltend gemachte monatliche Kosten für Wohnungsmiete, Krankenkassenprämien, für auswärtige Verpflegung sowie Kinderbetreuung von insgesamt CHF 5'385.80 gegenüber. Weiter ins Recht gelegt werden Kosten für Selbstbehalte und Schuldamortisationsraten.
7.4 Der Beschwerdeführer wurde im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht, dass das Gesuch vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen ist. Alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen sind ausserdem zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen. Obschon im Formular angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können, hat der Beschwerdeführer seine Vermögenssituation nur unvollständig wiedergegeben bzw. belegt. Aus dem Effekten-Verzeichnis (act. 6.8) ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer unter anderem eine MasterCard der Bank K. sowie zwei Karten der Bank L. sichergestellt worden sind. Es ist somit schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch im Ausland über Vermögenswerte verfügt. Den Lohnabrechnungen der Ehefrau ist ausserdem zu entnehmen, dass sie über ein Konto bei der Bank M. in Y. verfügen muss. Entsprechende Unterlagen liegen dem Gesuch aber nicht bei. Die vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben ergeben nach dem Gesagten kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels genügender Substantiierung androhungsgemäss abzuweisen.
7.5 Die ersuchenden Behörden haben auf die Herausgabe der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Gegenstände verzichtet (act. 6.12). In ihrem Auslieferungsentscheid hat die Beschwerdegegnerin entschieden, die sichergestellten Vermögenswerte des Verfolgten blieben zu ihren Händen beschlagnahmt und würden für die Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet. Gemäss Art. 62 Abs. 2 IRSG kann persönliches Eigentum des Verfolgten zur Deckung der Kosten verwendet werden, vorausgesetzt, es ist nicht auszuliefern. Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe seiner sichergestellten Vermögenswerte zur Begleichung der Verfahrenskosten vor dem Bundesstrafgericht verlangt, ist sein Begehren abzuweisen.
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde einzig bezüglich der Rüge begründet, soweit sie die Auslieferung für Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides betrifft. Diesbezüglich ist Ziffer 1 des Dispositivs im Auslieferungsentscheid vom 15. Juni 2009 anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer überwiegend kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG ). Aufgrund des überwiegenden Unterliegens rechtfertigt es sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 2'500.-- anzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen, nur geringen Obsiegen s für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ). Der Beschwerdeführer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint ( Art. 3 des Reglements).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juni 2009 wird wie folgt geändert:
"Die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland wird für die ihm im Auslieferungsersuchen des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 2008 zur Last gelegten Straftaten - mit Ausnahme der unter I. Ziff. 3, 6, 7, 8, 9, 10, III. Ziff. 12, 13 und 14, IV. Ziff. 15, 16, 17, 18 des Haftbefehls des Landgerichts Hagen vom 24. Oktober 2008 aufgeführten Sachverhalte - bewilligt."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2 . Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit
Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 17. Februar 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwältin Virginia Demuro
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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